Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2023 57 Entscheid vom 13. September 2023 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilfsmittel: Mehrkosten einer Hörgeräteversorgung)
2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Schwyz sprach A.________ (geboren ______1950; nachstehend: der Versicherte) mit Verfügung vom 12. November 2009 (AK-act. 17) erstmals Kostengutsprache für die Abgabe von zwei Hörgeräten im Betrag von Fr. 2'824.50. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2016 (AK-act. 21) bejahte die Ausgleichskasse auf ein Gesuch des Versicherten vom 8. September 2016 hin (AK-act. 17) die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache im Rahmen der Besitzstandsgarantie und sprach dem Versicherten eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1'650.-- zu. Mit Mitteilung vom 19. Oktober 2022 leistete die Ausgleichskasse wiederum Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- (AK-act. 31). B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 (AK-act. 32; vgl. AK-act. 33) beantragte der Versicherte bei der Ausgleichskasse die Prüfung eines Härtefalles für seine neuen Hörgeräte. Er benötige sie für die Mitarbeit in der Drogerie seines Sohnes und für dessen Vertretung. Die Kosten belaufen sich gemäss dem Kostenvoranschlag vom 5. November 2022 (AK-act. 34) auf insgesamt (brutto) Fr. 10'499.-- (Kosten der Hörgeräte allein je Fr. 4'639.50 entsprechend total Fr. 9'279.--). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse Schwyz das Leistungsbegehren des Versicherten ab (AK-act. 39). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2023 gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 30. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Kostengutsprache für das Hilfsmittel "Pure Charge & Co 7AX Hörgerät". D. Mit VGE I 2023 16 vom 17. April 2023 trat der Einzelrichter nicht auf die Beschwerde ein und leitete diese zuständigkeitshalber zur Behandlung als Einsprache an die Ausgleichskasse Schwyz weiter. E. Mit Entscheid Nr. 1071/23 vom 6. Juni 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. F. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 (Versand am gleichen Tag) erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2023 (Postaufgabe am 22.6.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der "Bitte
3 um eine Wiederaufnahme der Beschwerde vom 22.02.2023 Kostengutsprache für das Hilfmittel: Pure Charge&Co 7AX Hörgerät". G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Bundesrat bestimmt gemäss Art. 43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.1010] vom 31.10.1947). Die Artikel 14bis und 14ter Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 gelten sinngemäss. 1.2.1 Gestützt auf Art. 66ter AHVV hat das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) vom 28. August 1978 erlassen. Der Anspruch auf Hilfsmittel bezieht sich auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Diese Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmit-
4 tel abschliessend (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVA). Ziff. 5.57 HVA Anhang definiert die Voraussetzungen sowie den Umfang des Anspruchs auf Hörgeräte. Die Pauschale wird nur für Hörgeräte ausgerichtet, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. 1.2.2 Gemäss Art. 4 HVA (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], gültig ab 1.1.2023, Rz. 1003) bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen (im Sinne einer Besitzstandsgarantie) in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt gemäss Anhang Ziff. 5.07 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) vom 29. November 1976 Fr. 840.-- und für eine binaurale Versorgung Fr. 1'650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1.1.2013, Stand 1.1.2023, Rz. 2036 Ziff. 5.07 [HVI Hörgeräte bei Schwerhörigkeit]). Betreffend die Besitzstandsgarantie ist zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten mit IV-Besitzstand im AHV-Rentenalter eine beachtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf und/oder ist erstmalig eine implantierte Hörhilfe medizinisch indiziert, kann eine solche im Rahmen des Besitzstandes übernommen werden (KSHA Rz. 2013.1). 1.2.3 Gemäss Anhang Ziff. 5.07.2* ("Härtefallregelung Hörgeräteversorgung") HVI legt das Bundesamt für Sozialversicherungen fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Anhang Ziff. 5.07 liegende Beträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Es ist unbestritten, dass die Härtefallregelung auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie zur Anwendung kommen kann (vgl. Urteil BGer 9C_598/2017 vom 11.4.2017 Erw. 4; anders die Broschüre "Härtefall bei Hörgeräteversorgung" von pro audito schweiz, S. 5, wonach es bei der Härtefallregelung keine Besitzstandsgarantie gibt).
5 1.3.1 Die versicherten Personen haben Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmögliche Versorgung (BGE 143 V 190 Erw. 2.3). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen werden können (KHMI Rz. 2052 f. mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_114/2018 vom 19.7.2018). 1.3.2 Art. 2 Abs. 2 HVI beschränkt den Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste mit (*), so also auch betreffend die Härtefallregelung gemäss Ziff. 5.07.2 Anhang HVI, bezeichneten Hilfsmittel insoweit, als diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbetrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG oder höher entspricht (KHMI Rz. 1019 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_767/2009 vom 10.2.2010). Dieser Mindestbetrag beträgt derzeit (ab 1.1.2023) Fr. 4'851.-- (Vorjahr 4'747.--). Hierauf kann im Bereich der HVA indessen nicht abgestellt werden. Einerseits gelten die Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts nur sinngemäss; zum andern kommen noch erwerbstätige Rentner in den Genuss eines AHV-Freibetrages von Fr. 16'800.-- (vgl. Art. 6quater AHVV). 2.1 Mit der Beschwerde vom 22. Februar 2023 (AK-act. 40) führte der Beschwerdeführer aus, er sei bis zu seiner Pensionierung als selbständigerwerbender Drogist tätig gewesen. Im Jahr 2015 habe er seinen Betrieb seinem Sohn übergeben, werde aber immer noch teilzeitlich "benötigt" zwecks Ferienablösungen etc. Bei der Kundenberatung im Geschäft wie auch per Telefon sei er auf ein gutes Gehör angewiesen. Aus professioneller Sicht sei das beantragte Hörgerät notwendig und für eine zweckmässige Anstellung erforderlich. Er sei auch aus finanzieller Sicht auf die Teilzeitarbeit angewiesen und könne die entsprechenden Kosten nicht selbst übernehmen. Aus seiner Sicht handle es sich um eine Eingliederungsmassnahme, welche kostenmässig einen Sinn ergebe. Falls er die Kosten selber tragen müsse, könne er eine Weiterführung im Betrieb nicht mehr gewährleisten und entfalle der Zusatzverdienst. Es würde auch einen massiven
6 Verlust für sein soziales und gesellschaftliches Leben bedeuten, falls eine Fortführung der Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Logischerweise helfe ihm das Hörgerät auch im privaten Leben selbständig zu bleiben und ohne Hilfe auszukommen. Mit der (erneuten) Beschwerde vom 21. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei den rund sechs Stunden Arbeitseinsatz pro Woche um einen täglichen Einsatz während der Stosszeiten handelt und er somit täglich ein bis zwei Stunden arbeitet, was für seinen Sohn eine optimale Lösung sei. Er erachtet den negativen Entscheid der Vorinstanz als diskriminierend. Ansonsten macht er keine wesentlichen, über seine erste Beschwerde vom 22. Februar 2023 hinausgehenden, Ausführungen. 2.2.1 Es ist unbestritten und belegt (AK-act. 20 und 27), dass der Gesamthörverlust des Beschwerdeführers zwischen 2016 und 2022 von 31.8 % auf 38.2 % zugenommen hat. Die Vorinstanz hat diese Verschlechterung des Gesamthörvermögens im angefochtenen Einspracheentscheid als eine nicht massgebliche Erhöhung erachtet (Erw. 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine vorzeitige Neuversorgung kann gemäss Urteil BGer 9C_228/2016 vom 14. Juli 2016 (Erw. 1.2 mit Hinweis auf die Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, Ziff. 4.2) bei der Sozialversicherung beantragt werden, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat (bei hochgradig Schwerhörigen, d.h. gemäss letzter Expertise mindestens 60 % Gesamthörverlust, genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte). Die Verschlechterung des Gesamthörvermögens beim Beschwerdeführer innerhalb von rund sechs Jahren bei einer regulären Wiederversorgung nach 5 Jahren im AHV-Alter (vgl. Anhang Ziff. 5.57 HVA) beträgt demgegenüber 6.4 %. Dies spricht gegen einen Härtefall, zumal und nachdem der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren, wenn auch gemäss seinen eigenen Angaben unter erschwerten Bedingungen, seiner Hilfstätigkeit in der Drogerie seines Sohnes nachkommen konnte. 2.2.2 Es kann der Vorinstanz des Weiteren also auch beigepflichtet werden, dass es dem Beschwerdeführer in diesen letzten Jahren seit seiner Pension (ordentlicherweise im Jahr 2015) trotz seines reduzierten Hörvermögens möglich war, mit dem bestehenden Hörgerätesystem während - gemäss seinen Angaben - rund sechs Stunden pro Woche (AK-act. 33-1/3) bzw. täglich ein bis zwei Stunden während Stosszeiten mitzuarbeiten. Insofern kann nicht, jedenfalls nicht nach
7 dem im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, gesagt werden, das beantragte Hörgerät sei für die Ausübung der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (zwingend) erforderlich. Hieran kann nichts ändern, wenn dies angesichts der vom Beschwerdeführer beschriebenen Begleitgeräusche in den Verkaufsräumlichkeiten mit erhöhten Anstrengungen (Nachfragen) und allenfalls schneller Ermüdung verbunden ist, was indes beides auch durch das Alter mitbedingt wird. In diesem Zusammenhang ist auf die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht hinzuweisen, welche auch für den Bereich der Hilfsmittel gilt (vgl. Urteile BGer 9C_160/2020 vom 24.8.2020 Erw. 3; 8C_48/2010 vom 20.9.2010 Erw. 2, je mit Hinweisen). Dabei gilt als Richtschnur, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- (oder Alters-)Versicherung in Frage steht (BGE 134 I 105 Erw. 8.2). Es scheint denn auch zumutbar, dass in einem Geschäftslokal eine "Ecke" - allenfalls temporär - derart eingerichtet wird, dass Kundenberatungen (direkt oder per Telefon) akustisch vom übrigen Verkaufslokal abgeschottet erfolgen können. Damit kann im Übrigen die nicht selten von Kunden gewünschte Diskretion gewährleistet werden. Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer offensichtlich bis anhin trotz seines eingeschränkten Hörvermögens und dank der bisherigen Hörgeräte auch eine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben möglich gewesen. Die dabei in Kauf zu nehmenden Geräuschimmissionen dürften diejenigen in einem Ladenlokal nicht erheblich überschreiten. An der vorliegenden Beurteilung kann sich jedenfalls nichts ändern, wenn durch das beantragte Hörgerät auch in diesem Bereich eine Verbesserung/Erleichterung für den Beschwerdeführer erzielt werden könnte. 2.2.3 Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer aus seiner Erwerbstätigkeit als Rentner Löhne von Fr. 6'501.-- (2021), Fr. 4'833.-- (2020), Fr. 4'197.-- (2019), 4'343.-- (2018), Fr. 5'356.-- (2017), Fr. 5'800.-- (2016) (vgl. AK-act. 37). Diese liegen teils unter, teils leicht über der gemäss dem Invalidenversicherungsrecht geltenden Erheblichkeitsschwelle von Fr. 4'851.-- (bzw. Fr. 4'747.--), jedoch erheblich unter dem AHV-Freibetrag von Fr. 16'800.--. Bei diesen Zahlenverhältnissen kann der Vorinstanz ebenfalls beigepflichtet werden, dass kein vernünftiges Verhältnis zu den Kosten für das beantragte Hörgerät besteht. 2.2.4 Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Verneinung eines Härtefalls als rechtmässig und gibt keinen Anlass zu einer Korrektur, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers lässt sich hieraus nicht ableiten. Diese Verneinung des Anspruchs bedeutet auch keine Geringschätzung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, den es vielmehr
8 als positives Beispiel zu würdigen gilt, der trotz seines Rentenalters und einer gesundheitlichen Einschränkung nebenbei noch in einem gewissen zeitlichen Rahmen einer (Erwerbs-)Tätigkeit nachgeht, seinem Sohn im Betrieb zur Seite steht und somit sein Rentenalter sinnvoll gestaltet. 3. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AHVG sieht für Streitigkeiten betreffend Hilfsmittel keine Kostenpflicht vor. Das Verfahren ist also kostenlos.
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A; z.K.). Schwyz, 13. September 2023 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. September 2023