Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2023 50 Entscheid vom 30. Oktober 2023 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien Dr. A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
2 Sachverhalt: A. Dr. A.________ (geboren ______1951, deutscher Staatsangehöriger, geschieden [1994], in der Schweiz wohnhaft seit 1987, bis ______2022 in C.________ [SZ], seither in D.________ [SZ], zuvor in E.________ ZH; nachstehend: der Versicherte) meldete sich mit Gesuch vom 15. November 2017 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 30.11.2017) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse rückwirkend ab 1. Januar 2018 erstmals eine EL zu (Vi-act. 34). Seither bezieht er EL. Anlässlich eines am 18. Juli 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Viact. 85, 88 f.) stellte die Ausgleichskasse fest, dass der Versicherte über Wertschriften verfügt und sich seine deutsche Rente seit 1. Juli 2018 erhöht hat. Sie berechnete den EL-Anspruch des Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu, was eine Rückforderung von Fr. 33'480.-- ab dem 1. Januar 2018 ergab (Vi-act. 121). B.1 Gegen diese Verfügung vom 5. Dezember 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz (Viact. 139) mit den Anträgen, sein EL-Anspruch sei mit sämtlichen Belegen bzw. Unterlagen neu zu berechnen sowie die neuen EL-Unterlagen bzw. Belege sollen bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Der Versicherte rügte namentlich, die Aktien der F.________ AG (nachstehend: F.________ AG) seien entgegen der steueramtlichen Schätzung wertlos. B.2 Mit Schreiben vom 18. April 2023 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse unabhängig vom Ausgang des Einspracheverfahrens um den Erlass der Rückforderung (Vi-act. 146). Mit Schreiben vom 24. April 2023 (Vi-act. 148) informierte die Ausgleichskasse den Versicherten, dass das Erlassgesuch nicht geprüft werden könne, solange der Einspracheentscheid betreffend die Rückforderung ausstehend sei. C. Mit Entscheid Nr. 1015/23 vom 26. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 17. Januar 2023 im Sinne der Erwägungen unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 5. Dezember 2022 ab (Disp.-Ziff. 1). D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 26.4.2023) erhebt der Versicherte mit (einseitiger) Eingabe vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe am 26.5.2023) fristgerecht "Klage" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 5. Dezember 2022. Zudem stellt er den Antrag auf Ge-
3 währung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) unter Beilage der entsprechenden Gesuchsunterlagen. In einem beiliegenden "Plädoyerentwurf" stellt der Versicherte die folgenden Anträge: 1. Die jeweiligen Aktionärskontokorrente sind vermögensmindernd anzuerkennen. 2. Der Aktienwert der Firma ist als Null anzusetzen. 3. Es ist festzustellen, dass keine Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. 4. Die EL sind ab 12 / 2022 lückenlos nachzuzahlen. 5. Die Nachzahlungen sind mit Zinsen seit 12/2022 zu ergänzen. 6. Den EL ist aufzuerlegen, ihre Informationen an die Bezüger so anzupassen, dass Grenzwerte der Meldepflicht in allen Varianten im jährlichen Rundschreiben numerisch klar genannt werden. 7. Den EL ist aufzuerlegen, bei Bezügern mit gemeldeten Zweitrenten deren jährliche Meldung gebührenfrei anzumahnen. E.1 Mit Verfügung vom 31. März 2023 (betreffend Fristansetzung an die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung) informiert das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig über die Kostenlosigkeit des EL- Verfahrens, womit das URP-Gesuch gegenstandslos sei. E.2 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 stellt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 31. März 2023 folgenden Antrag: Sie schreiben, weil das Verfahren kostenfrei sei, erübrige sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Jedoch ist es mir dann auch nicht möglich, einen Anwalt zu nehmen. Ich beantragte angesichts der möglichen Schwere der Folgen einer Ablehnung hiermit die unentgeltliche Rechtspflege erneut. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. G. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 setzt das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer unter Beilage des kantonalen Anwaltsregisters (sowie mit Hinweis auf dessen Abrufbarkeit im Internet) darauf hin, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine amtlichen Rechtsbeistände gestellt würden. Bei gegebenen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) werde ein von einer Partei bestellter Rechtsvertreter gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte entschädigt. Hierauf bevollmächtigte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter, was dieser dem Gericht mit Schreiben vom 17. Juli 2023 anzeigte.
4 H. Mit Replik vom 7. August 2023 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 26. April 2023 und die darin bestätigte Verfügung vom 5. Dezember 2022 seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neuberechnung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. I. Mit Duplik vom 4. September 2023 nimmt die Vorinstanz Stellung zur Replik. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2023. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 erkundigt sich der Beschwerdeführer selber nach dem Verfahrensstand bzw. dem Zeithorizont bis zum Vorliegen eines Entscheides. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 175 vom 22.2.2021 Erw. 1.1; VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, N 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). Gegenstand der Verfügung vom 5. Dezember 2022 und entsprechend auch des Einspracheentscheides waren nur der rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu ermittelte EL-Anspruch des Beschwerdeführers sowie die sich hieraus ergebende Rückforderung. Die mit dem "Plädoyerentwurf" (vgl. vorstehend Ingress lit. D) gestellten Anträge Ziff. 6 und Ziff. 7 betreffen weder das eine noch das andere und können entsprechend auch nicht Verfahrensgegenstand sein. Beim Antrag Ziff. 3 handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Hierauf kann aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren zu Leistungsbegehren (d.h. vorliegend Absehen von einer rückwirkenden Reduktion des EL-Anspruches sowie einer
5 Rückforderung; zur Subsidiarität des Feststellungsbegehrens zum Leistungsbegehren vgl. Urteil BGer 8C_4/2022 vom 4.5.2022 Erw. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 2 Erw. 1.1) nicht eingetreten werden. Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Ziff. 4 und Ziff. 5 betreffen hingegen die Höhe des EL-Anspruches sowie die Rückforderung, auch wenn ihnen inhaltlich ein Feststellungscharakter innewohnt und sie insoweit im (sinngemässen) Leistungsbegehren aufgehen. 2. Gleich wie im Einspracheverfahren ist vorliegend nur der EL-rechtlich relevante Wert der Aktien der F.________ AG strittig (vgl. vorstehend Ingress lit. B.1). Diese Unternehmung hatte ihren Sitz zunächst in G.________ ZG, vom 21. August 2019 bis 27. September 2023 in C.________ und seither in D.________. Sie verfügt über ein zur Hälfte liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, das in 5'000 Namenaktien zu je Fr. 20.-- gestückelt ist. Diese Aktien sind im Eigentum des Beschwerdeführers. 2.1.1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Massgebend sind die durch die Steuerbehörden im Wohnsitzkanton ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge (vgl. RZ. 3445.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023). Gemäss § 44 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 gilt für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert dieser für die Besteuerung (Abs. 1). Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren (§ 41 Abs. 2 Satz 1 StG). Gemäss § 25 Abs. 1 lit. c der vom Regierungsrat erlassenen Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 ist der Verkehrswert für nicht kotierte Wertpapiere nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Kreisschreiben Nr. 28) zu ermitteln (vgl. Urteile BGer 2C_321/2019 vom 1.10.2019 Erw. 2.3 und 2C_450/2013 vom 5.12.2013 Erw. 2.2). 2.1.2 Der Beschwerdeführer missversteht den Begriff der "Wertpapiere ohne Kurswert", wenn er hieraus wortklauberisch ableiten will, dass der Aktienwert "einem Vermögen von Null entspricht" ("Plädoyernotizen" vom 25.5.2023 S. 1 lit. B).
6 2.2.1 Der (Brutto-)Vermögenssteuerwert der F.________ AG war im Kanton Zug per 31. Dezember 2017 auf Fr. 30.-- pro Aktie und per 31. Dezember 2018 auf Fr. 10.-- pro Aktie festgesetzt worden (Vi-act. 152 f.), im Kanton Schwyz per 31. Dezember 2019 sowie per 31. Dezember 2020 auf Fr. 28.-- pro Aktie (vgl. Viact. 110). Gemäss den der Ermittlung der Vermögenssteuerwerte zugrunde liegenden Bilanzen der F.________ AG sind in diesen jeweils auch Guthaben aus Kontokorrent gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von rund Fr. 140'000.-- enthalten. 2.2.2 Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 15. April 2019 (Vi-act. 76-5 f./6) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung Schwyz ein Vermögen von Fr. 0.--. Der Beschwerdeführer wurde dabei darauf hingewiesen, inskünftig sämtliche Vermögenswerte zu deklarieren. Mit Veranlagungsverfügung 2018 vom 18. November 2019 (Vi-act. 76-3 f./6) wurde er erneut mit einem Vermögen von Fr. 0.-- veranlagt, wiederum verbunden mit dem Hinweis, dass inskünftig sämtliche Vermögenswerte zu deklarieren sind. Mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. Mai 2021 (Vi-act. 76-1 f./6) wurde er mit einem Vermögen von Fr. 140'000.-- veranlagt. Der Steuerwert der 5000 Akten der F.________ AG wurden mit Fr. 28.-- pro Aktie erfasst. Der Hinweis, inskünftig sämtliche Vermögenswerte zu deklarieren, wurde erneuert. In der Steuererklärung 2020 (vom 15.2.2022) deklarierte der Beschwerdeführer die Aktien (erneut) nicht (Vi-act. 104-8/14). 2.2.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers bzw. die eingereichten Vermögenssteuerwerte der F.________ AG bei der Ermittlung des EL-Anspruches für das Jahr 2017 ein Vermögen von Fr. 150'000.--, für das Jahr 2018 von Fr. 50'000.--, für 2019 sowie für 2020 von jeweils Fr. 140'000.-angerechnet. Mangels Vorliegen von Bewertungen für die Jahre 2021 und 2022 hat sie auch in diesen beiden Jahren einen Wert auf der Basis des Vermögenssteuerwertes per 31. Dezember 2020 von Fr. 140'000.-- berücksichtigt. 2.2.4 Betreffend das Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 4. November 2022 mitgeteilt, die Aktienbewertung 2021 könne (noch) nicht vorgelegt werden, da die Steuererklärung "erst auf 12/2022 fertig wird" (Vi-act. 108- 1/2). In der Steuererklärung 2021 vom 11. Juli 2022 (Vi-act. 103 = Beilage 7 zur URP-Eingabe vom 25.5.2023) deklarierte der Beschwerdeführer 50 Aktien der F.________ AG zu je Fr. 28.--, total also Fr. 1'400.-- (Vi-act. 103-8/14), sowie ein Reinvermögen von minus Fr. 32'515.--.
7 2.3.1 Mit Einschätzungsvorschlag vom 27. Juni 2023 (Beilage 1 zur Replik vom 27.6.2023) zur Veranlagungsverfügung 2021 der F.________ AG informierte die kantonale Steuerverwaltung den Beschwerdeführer, sie beabsichtige die Selbstangaben abzuändern. Im Veranlagungsverfahren sei die Werthaltigkeit des Kontokorrents (Fr. 145'304.--) gegenüber dem Inhaber überprüft worden. In Würdigung der gesamten Umstände nach Massgabe des Bundesgerichtsurteils 2C_461/2008 vom 23. Dezember 2008 (das Darlehen entspreche rund 96.9 % der Bilanzsumme; negatives Reinvermögen des Beschwerdeführers als Darlehensnehmer; Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages; ungenügende Verzinsung des Darlehens; fehlende Amortisierung des Darlehens; fehlende statutarische Grundlage für Darlehensvergabe; weder Ausbezahlung eines Lohnes noch Beschluss einer Dividende im Jahr 2021) sei das Darlehen als simuliertes Darlehen zu qualifizieren. Im selben Umfang liege beim Darlehensgeber eine geldwerte Leistung vor. Der Beschwerdeführer akzeptierte diesen Einschätzungsvorschlag betreffend die F.________ AG (Beilage 2 zur Replik vom 27.6.2023). 2.3.2 Der Vermögenssteuerwert der Aktien der F.________ AG reduziert sich somit per 31.12.2021 bzw. für das Jahr 2021 auf Fr. 10.-- pro Aktie. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Steuerbehörden gestützt auf den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Einschätzungsvorschlag den Vermögenssteuerwert der Aktien bei der Steuerveranlagung 2021 entsprechend berücksichtigen werden. Insoweit sind die diesbezüglichen Vorbehalte der Vorinstanz (Duplik S. 1 Ziff. 1) unbegründet. 2.3.3 Die Steuerveranlagungen für die Vorjahre (vor 2021) sind, soweit ersichtlich, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat die jeweiligen Festsetzungen der Vermögenssteuerwerte sowohl seitens der Zuger wie der Schwyzer Steuerbehörden nicht angefochten und/oder bestritten. Nicht entscheidend kann daher auch sein, ob es sich um ein ursprünglich simuliertes oder erst nachträglich simuliertes Darlehen handelt (hierzu vgl. BGE 138 II 57 Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_872/2020 vom 2.3.2021 Erw. 3.3). Es besteht daher kein Anlass, in Abweichung von Art. 17a ELV für die früheren Jahre bei der Ermittlung des EL-Anspruches auf den für ein späteres Jahr von den zuständigen Steuerbehörden ermittelten Vermögenssteuerwert abzustellen. Ob eine allfällige Revision der Steuerveranlagungen (und der Vermögenssteuerwertermittlungen) in Betracht kommt, ist hier nicht zu prüfen und für die Beurteilung weiter nicht von Bedeutung.
8 2.4 Für die Vorjahre (vor 2021) ist indes Folgendes zu beachten und für die Beurteilung von Relevanz: Wie gesehen beruht der Vermögenssteuerwert der F.________ AG offensichtlich massgeblich auf einem Darlehensguthaben gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. einer Darlehensschuld des Beschwerdeführers gegenüber der F.________ AG. Diese Darlehensschuld hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des EL-Anspruches offensichtlich ausser Acht gelassen (vgl. Vi-act. 119 [undatierte Vermögensaufstellung jeweils per 21.12. der Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021; Vi-act. 122 ff. [Berechnungsblätter für die EL]). Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, dass die jeweiligen Aktionärskontokorrente (vermögensvermindernd) anzurechnen sind. Die Beschwerde erweist sich (auch) insoweit als begründet. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Darlehensschulden des Beschwerdeführers gegenüber der F.________ AG über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 2018 neu befindet. 3.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.1.2 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von EL ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL besteht also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. VGE II 2020 33 vom 24.6.2020 Erw. 3.2; VGE II 2010 22 vom 22.4.2010 Erw. 2.2; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich, 2021, Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen besteht auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Ausgleichskasse (Urteil BGer P 63/04 vom 2.2.2006 Erw. 2.2.3). Ein fehlerhaftes Verhalten der Ausgleichskasse vermag eine Meldepflichtverletzung nicht zu kompensieren
9 (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 12 Rz. 770 mit Hinweis auf AHI 1994 S. 125). 3.1.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Damit wird die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen infolge ursprünglich fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung mittels prozessualer Revision angesprochen (vgl. Mosimann, in: Bollinger/Kieser/Gehring/Frey/Mosimann, Kommentar ATSG zu AHVG/IVG und KVG/UVG, Zürich 2018, Art. 53 N 1; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 2, N 18 u. N 56). 3.1.4 Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 (BGE 145 V 245 Erw. 5.1). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf den (prozessualen) Revisionsgrund beruft, trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Es handelt sich um sog. "unechte Noven": Die Tatsache hat sich nicht nach dem Entscheid zugetragen, sondern ist vorbestehend, war aber nicht bekannt und wurde neu entdeckt, ist also "für das Verfahren neu". Nicht in diesem Sinn "neu" ist eine Tatsache, die bei der Entscheidfällung übersehen wurde oder lediglich eine neue Würdigung bekannter Tatsachen in sich schliesst (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 21 mit Hinweis auf BGE 144 V 245 Erw. 5.2 und Urteil BGer 9C_21/2019 vom 10.4.2019 Erw. 3). 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist "jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen" zu melden. Spezialgesetzlich präzisiert und verschärft Art. 24 ELV die Meldepflicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 342), indem statuiert wird, dass eine anspruchsberechtigte Person (oder deren gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird) von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung macht. Massstab für die Wesentlichkeit bzw. die ins Gewicht fallende Änderung bildet Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV, wonach auf eine Änderung der EL verzichtet werden kann, wenn diese weniger als 120 Franken pro Jahr, d.h. also Fr. 10.-- pro Monat, ausmacht.
10 Die Ermittlung, ob eine (gemeldete) Veränderung in den Verhältnissen zu einer Änderung von mehr oder weniger als Fr. 120.-- pro Jahr und ob auf eine Änderung der EL bei Unterschreiten dieses Betrages verzichtet werden soll, was im Beurteilungsspielraum der EL-Behörden steht, wie die Gesetzesformulierung ("kann") zeigt, fällt in den Zuständigkeitsbereich der EL-Behörden. Hingegen dürfte auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass Auslagen "von der Socke bis zur Bratpfanne" ("Plädoyernotizen" vom 25.5.2023 S. 2 lit. C) als Auslagen, welche offensichtlich unter den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG fallen, nicht zu melden sind. Hingegen kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Besitz von Wertschriften, so namentlich das Eigentum an sämtlichen Aktien einer Unternehmung, einen Sachverhalt betrifft, der regelmässig mehr oder weniger erhebliche Auswirkungen auf einen EL-Anspruch im Grundsatz wie auch auf die Höhe eines allfälligen EL-Anspruches hat und die diesbezügliche Ermittlung der EL-Behörde obliegt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung im November 2017 kein Vermögen deklariert und namentlich keine Angaben zu Wertschriftenbesitz gemacht hat (Vi-act. 3-2/4). Am 9. Januar 2018 bestätigte er unter anderem, keine Wertschriften zu besitzen, ebenso am 8. Februar 2018 (Viact. 15-2/2; Vi-act. 29-1/1). Mit dem Revisionsformular vom 11. August 2022 (Viact. 89-2/4 [Ziff. 2.1]) verneinte der Beschwerdeführer erneut, über Vermögenswerte zu verfügen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass unwahre oder unvollständige Angaben unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (vgl. Art. 31 ELG). Bei dieser Sachlage kann es auch keine Rolle spielen, dass die Erhöhung der deutschen Rente von monatlich € 50.81 (Vi-act. 3-3/4, Vi-act. 5) auf € 52.45 (ab 1.7.2018), € 54.12 (ab 1.7.2019) und € 55.99 (ab 1.7.2020) auf € 58.99 (ab 1.7.2022) insgesamt über diese vier Jahre hinweg die Änderung der EL um Fr. 10.-- pro Monat nicht oder nur knapp erfüllt und allein deswegen womöglich auf eine rückwirkende Anpassung der EL hätte verzichtet werden können (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 Ziff. 3). Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Revisionsformular vom 11. August 2022 (Vi-act. 89-3/4 Ziff. 3.5 ff.) verneinte, neben der AHV-Rente über weitere Einnahmen (auch aus Renten) zu verfügen. Die entsprechenden Angaben unter Beilage der deutschen Rentenbescheinigungen (Vi-act. 98) machte der Beschwerdeführer erst auf die ergänzende Aufforderung der Vorinstanz vom 24. August 2022 mit Mahnung vom 28. September 2022 hin (Vi-act. 93 u. 94). 3.3 Soweit die Neuermittlung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab 2018 (vgl. vorstehend Erw. 2.4) ergibt, dass ihm zu hohe EL ausgerichtet wur-
11 den, erweist sich auch die Rückforderung der zu viel entrichteten EL zweifelsfrei als rechtmässig. 4.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) ist mangels einer Regelung im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen besteht nicht. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Zusprechung einer Parteientschädigung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (VGE II 2019 39 vom 21.8.2019 Erw. 4; VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 Erw. 5; BGE 137 V 210 Erw. 7.1; vgl. Urteile BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 [teilweise publ. in BGE 136 II 393ff.] Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gilt der Beschwerdeführer demnach als obsiegend. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vorstehend Erw. 4.1) sowie der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (vgl. nachfolgend) erübrigt es sich, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu behandeln (vgl. VGE I 2022 71 vom 12.7.2023 Erw. 6.3). Dementsprechend ist dem (nach dem ersten Schriftenwechsel) beanwalteten Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Art. 61 lit. g ATSG), namentlich des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien nennt, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 700.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) festgelegt.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1015/23 vom 26. April 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 2.3.1 ff. und Erw. 2.4) zur neuen Ermittlung des EL- Anspruches des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 sowie einer allfälligen Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. Oktober 2023 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. November 2023