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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 93

December 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,671 words·~23 min·5

Summary

Einkommens- und Vermögenssteuer (Erlass Steuern 2018) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 93 II 2020 98 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, Beschwerdeführerin (Verfahren II 2020 93), 2. B.________, Beschwerdeführer (Verfahren II 2020 98) gegen 1. Kantonale Steuerverwaltung, Rechtsdienst, Postfach 1232, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Erlass Steuern 2018)

2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2019 (Versand) setzte die kantonale Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen für die Eheleute A.________ (marokkanische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C) und B.________ für das Steuerjahr 2018 kantonal auf Fr. 16'500.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 25'800.-- fest. Gleichentags stellte die Gemeinde C.________ den Eheleuten den Steuerbetrag von Fr. 750.-- für die kantonalen Steuern in Rechnung, während das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer mit Fr. 25'800.-- unter dem für eine Besteuerung bei Ehepaaren erforderlichen steuerbaren Mindesteinkommen von Fr. 28'300.-- lag (vgl. Art. 36 Abs. 2 DBG). B. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts D.________ vom 6. Mai 2019 haben sich A.________ und B.________ per 1. Mai 2019 getrennt und Gütertrennung vereinbart. C. Mit Schreiben vom 25. Mai 2019 erhob B.________ bei der kantonalen Steuerkommission (StK) "Einsprache gegen die Steuerrechnung 2018 der Gemeinde C.________ vom 20.5.19 - Gesuch um Steuererlass" mit den folgenden Anträgen: 1. Die Veranlagungsverfügung 2018 vom 20.5.19 sei in Bezug auf den erhobenen Steuerbetrag von Fr. 750.- aufzuheben. 2. Der in der Steuerrechnung der Gemeinde C.________ von 20.5.19 genannte Steuerbetrag von Fr. 750.- sei infolge grosser Härte in jedem Fall zu erlassen. 3. Das Verfahren ist kostenfrei. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 informierte die Steuerverwaltung B.________, da die Veranlagungsverfügung 2018 nicht bemängelt werde, werde seine Eingabe vom 25. Mai 2019 lediglich als ein Gesuch um Steuererlass angesehen und intern an die entsprechende Stelle weitergeleitet (Steuerakten 2018 act. 83 = Erlassverfahren act. 26). Den Ersuchen der Steuerverwaltung vom 20. September 2019 und 3. Dezember 2019, weitere Unterlagen einzureichen (Erlassverfahren act. 27 und 32), weigerte sich B.________ mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 nachzukommen (Erlassverfahren act. 30 f.). Die Gemeinde beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 eine Reduktion des Steuerbetrages von Fr. 750.-- auf Fr. 610.-- (Erlassverfahren act. 35 f.). D. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 erachtete die Steuerverwaltung das Gesuch vom 25. Mai 2019 als von A.________ und B.________ gemeinsam ein-

3 gereicht und erliess den Steuerbetrag der Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2018 von Fr. 750.-- bis auf einen Teilbetrag von Fr. 610.-- (Disp.- Ziff. 1). Kosten wurden keine erhoben (Disp.-Ziff. 2). E.1 Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 4. März 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 63/2020 [Verfahren I]): 1. Der Entscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 13.2.20 sei aufzuheben. 2. Das Steuererlassgesuch vom 25. Mai 2019 sei gutzuheissen und die Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2018 im Betrag von Fr. 750.-seien vollständig zu erlassen. 3. Das Verfahren sei kostenfrei. E.2 Mit Eingabe ebenfalls vom 4. März 2020 erhob auch B.________ Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 64/2020 [Verfahren II]): 1. Der Entscheid der Schwyzer Steuerverwaltung Schwyz vom 13. Februar 2020 sei aufzuheben. 2. Das Steuererlassgesuch vom 25. Mai 2019 sei gutzuheissen und es seien die Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2018 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vollumfänglich zu erlassen. 3. Allfällige Verfahrenskosten zu Lasten der Schwyzer Steuerverwaltung. F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 708/2020 vom 22. September 2020 vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerden und wies sie ab (Disp.-Ziff. 1 und 2). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Disp.-Ziff. 3). G.1 Gegend diesen RRB (Versand am 29.9.2020) erhebt A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Postaufgabe am 8.10.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren II 2020 93): 1. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 708/2020 vom 22.9.20 seien aufzuheben. 2. Das Steuererlassgesuch vom 25. Mai 2019 sei gutzuheissen und die Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2018 im Betrag von Fr. 610.-seien gemäss § 194 StG vollständig zu erlassen. 3. Das Verfahren ist kostenfrei. G.2 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) wendet sich B.________ mit verschiedenen Fragen ans Verwaltungsgericht. Abschliessend hält er fest, er beschränke sich "auf Fragen und sehe vom Stellen von An-

4 trägen ab". Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Verfahren unter der Verfahrensnummer II 2020 98 und setzte den Vorinstanzen mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 Frist zur Einreichung von Vernehmlassungen an mit dem Hinweis, die Beschwerde ziele offensichtlich auf die Aufhebung des RRB Nr. 708/2020 ab. H. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 im Verfahren II 2020 93 die Vereinigung mit dem Verfahren II 2020 98 und die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Im Verfahren II 2020 98 stellt das Sicherheitsdepartement die analogen Anträge. Mit für die beiden Verfahren separaten Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilt die Steuerverwaltung ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. I. Mit Schreiben vom 8. November 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements. Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 17. November 2020 zur Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements, ohne dabei zum Nichteintretensantrag des Sicherheitsdepartements Stellung zu nehmen oder einen konkreten Antrag zu formulieren. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Eine Rechtsmitteleingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Genügt eine Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts widerspricht es dem Sinn und Zweck von § 39 VRP auch demjenigen eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, der einen entsprechenden Mangel zum vornherein erkannt hat und diesen sogar erwähnt. Dies wäre eine missbräuchliche Verlängerung der nicht erstreckbaren gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. EGV-SZ 1996 Nr. 2 Erw. 4.b; EGV-SZ 1989 Nr. 7). Weist eine Beschwerde weder Antrag, noch Begründung auf und sind die Voraussetzungen für die Einräumung einer Frist zur Verbesserung nicht erfüllt, so ist gleich vorzugehen wie bei jenem, dem erfolglos eine Nachfrist angesetzt wurde, d.h. es ist auf Nichteintreten zu erkennen (VGE 108/97 vom 16.1.1998 Erw. 2; VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 4.1.2 und Erw. 4.2).

5 1.2 Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen RRB Nr. 708/2020 gemäss seinen Angaben am 2. Oktober 2020 in Empfang genommen. Seine Beschwerde ist am 21. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Einleitend hält er fest, es wäre noch möglich, gegen den RRB fristgerecht Beschwerde zu erheben, was "höchstwahrscheinlich aber keinen Sinn" mache. So klar und unmissverständlich, wie sich der Regierungsrat (in Erw. 8.4) äussere, würde auch das Verwaltungsgericht wohl kaum zu einem anderen Ergebnis kommen. Seine Eingabe beschliesst der Beschwerdeführer mit der Feststellung, sich auf Fragen zu beschränken und "vom Stellen von Anträgen" abzusehen. Es ist dem Sicherheitsdepartement (Vernehmlassung S. 1 Ziff. 1) beizupflichten, dass der Beschwerdeführer "absichtlich" keinen Beschwerdeantrag gestellt hat. Es konnte daher von der Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde mit Recht abgesehen werden. Dies wäre auf eine im konkreten Fall unzulässige Verlängerung der Beschwerdefrist hinausgelaufen. Auf die Beschwerde ist damit mangels eines rechtsgenüglichen Antrages nicht einzutreten. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner die Beschwerde beschliessenden Bemerkung nahelegt, dass er keinen Beschwerdewillen hat, was aufgrund des erwähnten Einleitungssatzes noch nicht mit der gleichen Schlüssigkeit gesagt werden kann. Abgesehen davon wäre die Beschwerde des Beschwerdeführers, sofern darauf einzutreten wäre, abzuweisen, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht. 1.3 Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich der Nichteintretensantrag des Sicherheitsdepartements, soweit auch die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen RRB beantragt wird, als begründet. Mit Dispositiv-Ziffer 2 wurde die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Hiervon ist die Beschwerdeführerin nicht betroffen; folglich fehlt es ihr diesbezüglich an der Legitimation. 2.1.1 Der Steuererlass war für die kantonalen Steuern bis Ende 2019 in einer einzigen Norm, § 194 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000, geregelt. § 194 Abs. 1 StG normierte, wie sinngemäss und teils auch mit gleichem Wortlaut für die direkte Bundessteuer (der bis Ende 2015 geltende) Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990, dass Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden können. Das Erlassgesuch musste

6 schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Diese holte die Stellungnahme der Gemeinde ein und entschied über das Gesuch (§ 194 Abs. 2 StG). Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung konnte Beschwerde beim Regierungsrat gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 erhoben werden (§ 194 Abs. 3 StG). 2.1.2 Die Bestimmungen zum Steuererlass im StG wurden per 1. Januar 2020 mit § 194 StG bis § 194d StG - in Anlehnung an die Normierung des Steuererlasses in den seit 1. Januar 2016 geltenden Art. 167 und Art. 167a ff. DBG - einlässlicher geregelt. § 194 Abs. 1 aStG wurde insofern erweitert, als ein allfälliger Erlass "auf Gesuch hin" erfolgt. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (§ 194 Abs. 2 StG; vgl. Art. 167 Abs. 2 DBG). § 194a StG (vgl. Art. 167a DBG) nennt in nicht abschliessender Weise Gründe, einen Steuererlass abzulehnen. § 194b StG (vgl. Art. 167c DBG) regelt die Anforderungen an ein Erlassgesuch, § 194c StG (vgl. Art. 167d und e DBG) regelt das Verfahren. Das Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses, der Busse oder der Kosten eine grosse Härte bedeuten würde (§ 194b Abs. 1 StG). Für das Erlassgesuch ist unverändert die kantonale Steuerverwaltung zuständig, welche nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde über das Gesuch entscheidet (vgl. § 194b Abs. 2 StG). Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung ist nach wie vor der Weiterzug an den Regierungsrat möglich (vgl. § 194d StG). 2.1.3 Auf den Steuererlass bei der direkten Bundessteuer - der vorliegend mangels eines relevanten steuerbaren Einkommens nicht zur Diskussion steht kommt überdies die seit 1. Januar 2016 geltende Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 zur Anwendung, welche Ausführungsbestimmungen enthält und gemäss ihrem Zweckartikel (Art. 1) die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher umschreibt (Art. 1). 2.1.4 Die Revision der Bestimmungen zum Steuererlass im StG in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im DBG entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Mit einer sachgerechten Angleichung des StG an einzelne Bestimmungen des DBG soll deren gemeinsame Anwendung erleichtert werden (vgl. RRB

7 Nr. 873/2018 vom 28.11.2018 betr. Steuergesetz: Nachführung von Bundesrecht, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 3 Ziff. 2, vgl. S. 5 Ziff. 3, S. 7 f. Ziff. 4.5). Gleichzeitig erhielten dadurch für den Erlass von kantonalen Steuern wichtige, bisher in der Erlasspraxis angewandte Grundsätze eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dies gilt beispielsweise auch für die Ablehnungsgründe gemäss § 194a StG (vgl. S. 21 zu § 194a). Die (revidierte) Steuererlassverordnung des Bundes sollte wie bisher auch beim Erlass von kantonalen Steuern analog angewandt werden (S. 8 Ziff. 4.5). 2.1.5 § 205e Abs. 1 StG erklärt die geänderten Bestimmungen gemäss der 12. Teilrevision 2019 des StG erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode für anwendbar (vgl. RRB Nr. 873/2018 vom 28.11.2018 S. 24 zu § 250e revStG). Auf das am 25. Mai 2019 eingereichte Erlassgesuch der Beschwerdeführer sind folglich noch die bis Ende 2019 geltenden Bestimmungen anwendbar. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener RRB Erw. 3), spielt dies jedoch insofern keine Rolle, als mit den neuen Bestimmungen nur die unter dem aStG - und bereits in Anlehnung an den Erlass bei der direkten Bundessteuer - geltende Praxis kodifiziert wurde, sich an der Rechtslage praktisch jedoch nichts änderte. 2.2.1 Der Steuererlass setzt (kumulativ) einerseits eine Notlage voraus und anderseits, dass die Bezahlung der Steuern infolge dieser Notlage eine grosse Härte darstellen würde. Die beiden Voraussetzungen lassen sich allerdings nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (Beusch /Raab, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 167 DBG N 14). Während das Kriterium der Notlage einzig die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, Art. 167 N 30). Art. 2 Steuererlassverordnung definiert Notlagen bei natürlichen Personen wie folgt: 1 Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person liegt vor, wenn: a. die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder b. der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. 2 Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann.

8 3 Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des BG vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). 2.2.2 Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung anerkennt (nicht abschliessend) verschiedene Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen können. Geht die Notlage auf andere als einen dieser Gründe zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). 2.2.3 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen (Art. 10 Steuererlassverordnung), insbesondere aufgrund a. der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids b. der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht; c. der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und d. der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. 3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer grundlos weigerten, der Aufforderung der Steuerverwaltung, ergänzende Unterlagen einzureichen, Folge zu leisten (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Die Steuerverwaltung wäre daher - auf entsprechende Androhung hin - grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, auf das Begehren der Beschwerdeführer einzutreten (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 VRP). Diese Rechtsfolge des Nichteintretens auf das Gesuch bei verweigerter Mitwirkung sieht nunmehr explizit § 194c Abs. 2 StG vor (vgl. auch Art. 167d Abs. 2 DBG). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung die wirtschaftliche Situation nicht für den Zeitpunkt des Entscheides geprüft hat, sondern gestützt auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen für einen früheren Zeitpunkt, zumal unter anderem die Entwicklung in der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, in die Beurteilung miteinbezogen werden darf. 3.1.2 Die Steuerverwaltung hat mit Entscheid vom 13. Februar 2020 eine Notlage der Beschwerdeführer verneint. Das durch die Ergänzungsleistungen (EL), welche der Beschwerdeführer zur Invalidenrente erhalte, garantierte Mindesteinkommen sei höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und ermögli-

9 che auch die Begleichung der laufenden Steuern. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Pflegefachfrau ausbilden lassen und arbeite in einem Seniorenzentrum. Dem monatlichen Einkommen von Fr. 5'069.75 stünden monatlich anrechenbare Ausgaben von Fr. 4'901.-- (Grundbedarf Fr. 2'000.--, Miete Fr. 2'690.-- und Arbeitswegkosten von Fr. 211.--) gegenüber; Krankenkassenprämien würden über die EL bezahlt. Es resultiere ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 168.75. Zwar seien finanzielle Mittel vorhanden; die Bezahlung der gesamten Steuerschulden würde die Finanzkraft der Gesuchsteller jedoch übersteigen. Ein Teilerlass bis auf einen Restbetrag von Fr. 610.-- sei daher vertretbar. Der Regierungsrat hat hierzu erwogen (angefochtener Beschluss Erw. 8), da sich die Steuerforderung auf die Periode 2018 beziehe und die Beschwerdeführer für den ausstehenden Betrag von Fr. 610.-- solidarisch hafteten, erscheine es als angemessen, dass die Steuerverwaltung auf die wirtschaftliche Situation abgestellt habe, wie sie sich im Jahr 2018 und bis zur Trennung per Mai 2019 präsentiert habe. 3.1.3 Die ermessensweise Reduktion des Steuerbetrages um Fr. 140.-- ist vor dem Hintergrund dieser Berechnung nicht zu beanstanden und fällt jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. Die für ein Ehepaar angerechneten Mietkosten von Fr. 2'690.-- erweisen sich steuererlassrechtlich als überhöht und hätte grundsätzlich die Anrechnung eines ortsüblichen Mietzinses (vgl. nachstehend Erw. 3.3.3) gerechtfertigt. Die ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigte Wohnungsmiete beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 bei Ehepaaren Fr. 1'250.--. Jedenfalls müssen sich die Beschwerdeführer bei einem Erhalt der Steuerrechnung 2018 vor Ende Mai 2019 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) spätestens ab Oktober 2019 diesen (oder maximal einen ortsüblichen Mietzins für einen finanzschwachen Zweipersonenhaushalt) anrechnen lassen. Selbst wenn immer noch von Mietkosten von Fr. 2'000.-- (oder auch vom EL-rechtlich anrechenbaren doppelten Betrag für Alleinstehende von insgesamt Fr. 2'200.--) ausgegangen würde, zeigt sich, dass eine Zahlung des vollen Steuerbetrages von Fr. 750.-- bei angemessenen Wohnungskosten ab Oktober 2019 innert gut einem bzw. zwei Monaten möglich gewesen wäre. 3.2.1 Der Regierungsrat hat indes bei seiner Beurteilung auch auf die aktuelle wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer abgestellt und hierzu wegen der Trennung der Beschwerdeführer je einzeln folgende Berechnung angestellt und Beurteilung vorgenommen (Erw. 8.1 ff.; jeweils in Franken):

10 Ausgaben Beschwerdeführer Mietzins 1'395.-- Grundbetrag Einzelpersonen 1'200.-- Total 2'595.-- Einnahmen Beschwerdeführer IV-Rente 1'185.-- EL und allfällige wirtschaftliche Hilfe (infolge Trennung nicht bekannt) Der monatliche Mietzins von effektiv Fr. 1'395.-- überschreite das gemäss der EL-Berechnung zulässige Mietzinsmaximum von Fr. 1'200.-- pro Monat um Fr. 195.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (VGE II 2015 97 vom 25.8.2016 Erw. 1.5.3) hätte sich der Beschwerdeführer umgehend nach einer günstigeren Wohnung umsehen müssen. Mit dem eingesparten Betrag von Fr. 195.-- hätte er den ausstehenden Betrag von Fr. 610.-- grundsätzlich in gut drei Monaten begleichen können (Erw. 8.2). Zudem weise der Beschwerdeführer gemäss der Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 20. Dezember 2019 Schulden in Höhe von Fr. 347'294.-- bzw. Fr. 346'509.-- auf. Damit könne der vorrangige Zweck eines Steuererlasses, nämlich die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person, nicht mehr erreicht werden (Erw. 8.3). Der Steuerverwaltung stehe bei der Gewährung eines (teilweisen) Steuererlasses ein grosses Ermessen zu. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers hätte auf der Bezahlung des gesamten Betrages bestanden werden können (Erw. 9). Der Bezug von EL allein genüge nicht, ein Steuererlassgesuch gutzuheissen (Erw. 10). 3.2.2 Für den Fall, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 als Beschwerde einzutreten wäre, sind diese vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer wurde zwar ergänzungsleistungsrechtlich nur eine monatliche Miete von Fr. 1'200.-- angerechnet, womit die Fr. 195.--, um welche die effektiven Mietkosten darüber lagen, zu Lasten des Grundbetrages gingen. Da der Grundbetrag bei den Ergänzungsleistungen indes um über Fr. 400.-- (Fr. 19'450.-- : 12 Monate = [gerundet] Fr. 1'620.--) über dem Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachstehend: Richtlinien) von Fr. 1'200.-- für eine alleinstehende Person liegt, standen dem Beschwerdeführer monatlich rund Fr. 200.-- für die Bezahlung der Steuern 2018 von Fr. 750.-- (bzw. von Fr. 610.-- nach dem Teilerlass) zur Verfügung. Es ist einer steuerpflichtigen Person denn auch durchaus zumutbar, ihre Steuerschuld in Ratenzahlungen zu begleichen. Bei einem monatlichen Überschuss von (mindestens) rund Fr. 200.-- wäre es dem Beschwerdeführer mög-

11 lich, selbst den unreduzierten Steuerbetrag von Fr. 750.-- innert noch angemessener Frist zu begleichen. Ohne Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheides kann angesichts der Schulden des Beschwerdeführers überdies der Zweck eines Steuererlasses, nämlich die dauerhafte Sanierung der wirtschaftlichen Lage, offenkundig nicht erreicht werden. Zudem müssten diesfalls auch andere gleichrangige Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG N 20). 3.3.1 Betreffend die Beschwerdeführerin beurteilte die Vorinstanz die wirtschaftliche Situation wie folgt (Erw. 11.2): Ausgaben Beschwerdeführerin Mietzins 1'295.-- Grundbetrag Einzelperson 1'200.-- Total 2'495.-- Einnahmen Beschwerdeführerin Einnahmen (Jahreslohn Fr. 27'300.--) 2'275.-geldwerte Leistungen Fr. 3'625.-- pro Jahr 302.-- Die Vorinstanz folgerte, ein Steuererlass wäre bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 220.-- (ohne Berücksichtigung der geldwerten Leistungen) vollständig zu gewähren. Allerdings sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Steuererklärung von August 2018 bis Dezember 2018 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein Einkommen von Fr. 15'535.--, d.h. monatlich Fr. 3'883.75 erzielt habe. Dieses Einkommen dürfte sie auch bis August 2019, dem Antritt einer Praktikumsstelle im Zusammenhang mit der Ausbildung an der höheren Fachschule, erzielt haben. Dieses Einkommen hätte eine genügende Basis gebildet, um die ausstehende Steuerforderung von Fr. 610.-- (recte: Fr. 750.--) zu begleichen (angefochtener RRB Erw. 11.3). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 211.-- sowie Fahrtkosten von Fr. 335.-- pro Monat für ein SBB GA-2. Klasse geltend. Im Weiteren anerkennt sie, ab August 2018 bis Juli 2019 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'800.-- erzielt zu haben. Allerdings habe sie damit von August 2018 bis April 2019 - bis zur Trennung - ihren Ehemann unterstützen müssen. Zudem habe sie Auslagen für eine kieferchirurgische Behandlung von Fr. 631.10 (Rechnung vom 15.10.18), Zahnbehandlung von (geschätzt) Fr. 2'064.60 (9.1.2020), sowie Rechnungen von Fr. 153.40 (23.10.2019) und Fr. 535.45 (5.8.2020) gehabt. Ausserdem habe sie für die Schule noch eine Brille (Fr. 792.--; 11.12.2019) benötigt. Für orthopädische Schuheinlagen habe sie im Jahr 2019 Fr. 658.-- aufwenden müssen. Zu erwäh-

12 nen seien noch Krankenkassen-Franchisen von Fr. 300.-- pro Jahr und Selbstbehalte, die von der Prämienverbilligung nicht übernommen worden seien. Im angefochtenen Entscheid seien diese Auslagen nicht berücksichtigt worden. 3.3.3 Gemäss den Richtlinien wird für alleinstehende Schuldner ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.-- angerechnet. Beim Mietzins sieht Ziff. II.1 Richtlinie vor, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, hierfür den EL-rechtlichen Höchstbetrag von Fr. 1'100.-- pro Monat (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) einzusetzen. Anzurechnen sind weiter die unumgänglichen Berufsauslagen, wozu die Fahrten zum Arbeitsplatz gehören (Richtlinien Ziff. II.4.4). Hierfür kann jedoch für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Seniorenzentrum E.________ in F.________, d.h. jedenfalls bis August 2019, nicht auf die höheren GA-Kosten abgestellt werden, sondern - mit dem Sicherheitsdepartement (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2) nur auf die tieferen Kosten des Streckenabonnements von Fr. 211.--. Auslagen für auswärtige Verpflegung sind nur bei entsprechendem Nachweis der Mehrausgaben anzurechnen (Richtlinien Ziff. II.4.2). Einen solchen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Abgesehen davon könnten bei einem Pensum von 80 % und einer einmal auswärts einzunehmenden Hauptmahlzeit zu maximal Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit gemäss den Richtlinien keine Fr. 211.-berücksichtigt werden. Auf den steuerlich akzeptierten Maximalbetrag von Fr. 3'200.-- kann steuererlassrechtlich nicht abgestellt werden. Zudem sind steuerlich im Gegensatz zu den Richtlinien Fr. 15.-- pro Mahlzeit und nicht maximal Fr. 11.-- abziehbar. Unter dem Titel "Verschiedene Auslagen" (Richtlinien Ziff. II.8) können dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar bevorstehende Auslagen (wie für Arzt, Arzneien, Franchise, etc.) in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung getragen. Es ist somit von anrechenbaren Mindestauslagen der Beschwerdeführerin (ohne eine Anrechnung unter dem Titel "Verschiedene Auslagen") von monatlich (mindestens) Fr. 2'511.-- (Grundbetrag von Fr. 1'200.--; Wohnkosten von Fr. 1'100.--; Arbeitswegkosten von Fr. 211.--) auszugehen. Wird diesen Mindestausgaben das monatliche Einkommen von Fr. 3'800.-- allein der drei Monate Mai 2019 bis Juli 2019 gegenübergestellt, resultiert für diese drei Monate ein Einnahmenüberschuss von insgesamt rund Fr. 3'750.--. Selbst wenn noch ermessensweise ein Betrag für auswärtige Verpflegung von rund Fr. 200.--

13 pro Monat zugestanden würde, beläuft sich der Überschuss für diese drei Monate auf noch rund Fr. 3'150.--. Dies bedeutet, dass nach Zahlung des Steuerbetrages von Fr. 750.-- auf drei Monate bezogen noch Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 800.-- verblieben. Mit einem Betrag von Fr. 800.-- pro Monat würde den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen, welche als "Verschiedene Auslagen" zu qualifizieren sind, in hinreichend billiger Weise Rechnung getragen. Dabei wird bei dieser Rechnung der Einnahmenüberschuss ausgeblendet, der der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zeit ihrer Ehe, verblieb (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2 f.). 3.3.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 3.4 Zu beachten ist indes § 14 Abs. 1 StG (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG). Demgemäss haften verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der Gesamtsteuer, wenn eine von ihnen zahlungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Unbeschränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das zugerechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt. Demgegenüber sieht beispielsweise § 12 Abs. 1 StG-ZH den Wegfall der Solidarhaftung für noch offene Steuerschulden nicht vor; die Solidarhaftung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bleibt nach dem Willen des Zürcher Gesetzgebers auch bei einer Scheidung bestehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 12 N 9). Die Ehe der Beschwerdeführer wurde per 1. Mai 2019 unter Vereinbarung der Gütertrennung getrennt. Für die offenen Steuern 2018 haftet mithin jeder Beschwerdeführer nur noch für seinen Anteil. Gegebenenfalls wird eine separate Haftungsverfügung zu erlassen sein, die den Anteil jedes Ehegatten festlegt (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 13 DBG N 9; vgl. auch Rz. 67 der Weisung des Vorstehers des Finanzdepartements des Kantons Schwyz vom 28.6.2010 zur Steuerbezugsverordnung [Schwyzer Steuerbuch 60.40], wonach für eine rechtskräftig veranlagte Steuerschuld aus der Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht [Familienbesteuerung] die Bezugsorgane im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten oder bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten vor Betreibungseinleitung bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Haftungsaufteilung zu beantragen haben). Der Steuererlass von Fr. 140.-- (Fr. 750.-- minus Fr. 610.--) hat daher den Beschwerdeführern ebenfalls anteilmässig zuzukommen. Für den vorliegenden Ver-

14 fahrensausgang ist diese steuerbezugsrechtliche Frage jedoch nicht weiter von Bedeutung. Da die Prüfung der individuellen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin (und des Beschwerdeführers) ergeben hat, dass sich auch bei individueller Betrachtung ein weitergehender Steuererlass nicht rechtfertigen lässt, muss dies zwangsläufig auch für die jeweiligen Anteile, die weniger als Fr. 610.-- (oder jedenfalls maximal Fr. 610.--) betragen, gelten. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 194 Abs. 5 aStG, vgl. § 194c Abs. 4 StG). 5. Gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht. Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 Erw. 4.2), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 Erw. 5.1; Urteile BGer 2D_62/2019 vom 21.11.2019 Erw. 2.1; 2D_46/2016 und 2D_47/2016 vom 22.11.2016 Erw. 2.1; 2D_49/2009 vom 13.8.2009 Erw. 2.1).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 1 (Verfahren II 2020 93) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 2 (Verfahren II 2020 98) wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  die Beschwerdeführerin (R)  den Beschwerdeführer (R)  die kantonale Steuerverwaltung (EB; unter Beilage der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8.11.2020 sowie des Beschwerdeführers vom 17.11.2020)  den Regierungsrat  und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8.11.2020 sowie des Beschwerdeführers vom 17.11.2020). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Januar 2021

II 2020 93 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 93 — Swissrulings