Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 92

December 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,250 words·~11 min·5

Summary

Krankenversicherung (Mahn- und Bearbeitungskosten) | Krankenversicherung (ohne med. SV)

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 92 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, c/o C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Mahn- und Bearbeitungskosten)

2 Sachverhalt: A. A.________ war 2018 bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 1). Mit Leistungsabrechnung vom 19. Februar 2018 wurde ihr eine Kostenbeteiligung über Fr. 431.85 in Rechnung gestellt (Vi-act. 3), am 19. März 2018 eine über Fr. 19.25 (Vi-act. 3). Da keine Zahlung erfolgt ist, mahnte B.________ A.________ am 12. Mai 2018 zur Zahlung von Fr. 431.85 zzgl. Fr. 30.-- Mahnspesen sowie mit Mahnschreiben vom 16. Juni 2018 zur Zahlung von Fr. 19.25 zzgl. Fr. 30.-- Mahnspesen. Beide Mahnschreiben enthielten die Androhung der Betreibungseinleitung, sollte keine Zahlung erfolgen. Auch wurde A.________ darauf hingewiesen, dass ein Kassenwechsel unmöglich ist, solange Prämien und/oder Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind (Vi-act. 4). Am 10. Juli 2018 stellte B.________ A.________ eine Betreibungsandrohung zu mit der Aufforderung, den Betrag von Fr. 471.95 innert 14 Tagen zu begleichen (Vi-act. 6). Am 14. September 2018 stellte das Betreibungsamt D.________ einen Zahlungsbefehl aus über Fr. 331.20 Kostenbeteiligung, Fr. 90.-- Mahnspesen und Fr. 100.-- Dossier-Gebühren. Hiergegen erhob der Ehemann von A.________ am 20. September 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. 7). B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 verpflichtete B.________ A.________ zur Zahlung von (Vi-act. 8): Grundforderung KVG-Prämie CHF 0.00 Grundforderung KVG-Kostenbet. CHF 331.20 Rückforderung Mahnspesen CHF 90.00 Bearbeitungskosten CHF 100.00 bisherige Betreibungskosten CHF 53.30 Forderungsgrund Kostenbeteiligungen KVG vom 19. Februar 2018 Kostenbeteiligung KVG vom 19. März 2018 Mit der Zahlungsverfügung wurde gleichzeitig der Rechtsvorschlag aufgehoben. C. Gegen diese Zahlungsverfügung erhob A.________ am 29. Oktober 2018 Einsprache (Vi-act. 9), welche B.________ mit Entscheid vom 3. September 2020 abwies (Vi-act. 10). D. Am 29. September 2020 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 3.9.20 der B.________/C.________ Krankenkasse sei aufzuheben. 2. Die Höhe der gesetzlichen Mahnkosten sei von Fr. 90.- auf 2 x Fr. 30.-- = Fr. 60.-- zu reduzieren.

3 3. Die Bearbeitungskosten seien auf Fr. 20.-- festzulegen. 4. Die Höhe der Betreibungskosten sei im Falle tieferer Mahnspesen und Bearbeitungskosten gemäss der Gebühren-Tabelle des Betreibungsamtes der Gemeinde D.________ von Fr. 53.30 auf Fr. 33.30 anzupassen. 5. Es sei aufgrund von Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei. Mit ergänzender Eingabe vom 6. Oktober 2020 präzisiert die Beschwerdeführerin Antrag Ziffer 1 der Beschwerdeschrift vom 29. September 2020 wie folgt: 1. Die Dispositivziffer 1 des Einsprache-Entscheids vom 3.9.20 der B.________/C.________ Krankenkasse sei aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 beantragt die Vorinstanz: 1. Es sei die Beschwerde vom 29. September 2020 abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 3. September 2020 zu bestätigen. 2. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Verwaltungsgericht trägt die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Einspracheentscheid folgendes vor: - Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für zwei ausgewiesene Kostenbeteiligungen insgesamt drei Mahnverfahren in Rechnung gestellt würden, logisch und nachvollziehbar seien zwei. Entsprechend seien nur 2 x Fr. 30.-- Mahnspesen (und nicht 3 x Fr. 30.--) gerechtfertigt. - Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- seien zu hoch. Der von der Vorinstanz zur Begründung im Einspracheentscheid angefügte Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich sei zum einen nicht einschlägig und zum andern für den Kanton Schwyz unerheblich. Zudem verstosse der vorinstanzliche Entscheid gegen die Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot. Für zwei Kostenbeteiligungen verlange die Vorinstanz neben Fr. 90.-- Mahnspesen noch Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 53.30 Betreibungsgebühren. Ihrem Ehemann habe die C.________ für eine höhere Grundforderung (Fr. 513.85) mit mehr Leistungspositionen (zwölf) lediglich Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- auferlegt. Dies also obwohl die Grundforderung höher, die Leistungspositionen mehr und er der C.________ mit mehr Eingaben mehr Aufwand verursache. C.________ könne nicht und begründe nicht, weshalb sie für weniger Positionen höhere Bearbeitungskosten bezahlen solle. Die Bearbeitungskosten seien daher auf Fr. 20.-- festzulegen.

4 - Wenn die Mahnspesen und Bearbeitungskosten tiefer ausfallen, dann sinke der in Betreibung gesetzte Betrag auf unter Fr. 500.--. Die Betreibungsgebühren des Betreibungsamtes D.________ würden bis Fr. 500.-- nur Fr. 33.30 betragen. Entsprechend sei dieser Betrag zu reduzieren. Die Beschwerde und deren Begründung richtet sich somit ausschliesslich gegen die Mahnspesen, Bearbeitungskosten und Betreibungsgebühren. Die Kostenbeteiligung selbst findet keine Erwähnung und wird nicht bestritten. Soweit mit dem Einspracheentscheid auch die Kostenbeteiligung von Fr. 331.20 bestätigt wurde, ist dies somit ohne Weiterungen zu bestätigen. Strittig und zu prüfen sind einzig die Mahnspesen (Fr. 90.--), Bearbeitungskosten (Fr. 100.--) und Betreibungsgebühren (Fr. 53.30). 2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bei den Fristen von Art. 105b KVV handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirken lässt. Die einzige Konsequenz ist, dass die Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 2 KVG nicht eintreten können (vgl. SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, KVG, Rz. 1324; Urteil BGer 9C_786/2008 vom 31.10.2008 Erw. 3.2). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.2 Die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über

5 die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Die Mahnund Bearbeitungsgebühren dürfen keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein (Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 Erw. 4.1 und 4.2.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10% der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahnsowie Verwaltungskosten (bzw. Umtriebsspesen) anderseits nicht beanstandet (Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 Erw. 4.2.2 mit Verweis auf Urteil K 24/06 vom 3.7.2006 Erw. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Denn das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition (vgl. Urteil BGer 2C_717/2015 vom 13.12.2015 Erw. 7.1) betrifft nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämien- oder Kostenbeteiligungsausstandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert (vgl. auch BSK-KVG, Bühler/Egle, Art 64a Rz. 14). 3. Vorliegend ist sachverhaltsmässig unbestritten - und durch die im Recht liegenden Akten bestätigt - dass die Beschwerdeführerin nach erfolgloser Zahlungserinnerung für Rechnungsausstände abgemahnt werden musste. Dies erfolgte insgesamt dreimal, nämlich am 12. Mai 2018, 16. Juni 2018 und das dritte Mal mit der Betreibungsandrohung (eine Androhung für beide offenen Rechnungen) am 10. Juli 2018 (Vi-act. 4 und 6). Mithin waren für die zwei offenen Rech-

6 nungen drei Mahnhandlungen notwendig, welche die Beschwerdeführerin durch ihr Zahlungsversäumnis verursacht hat. Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dreimal Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. Die Höhe der Mahnspesen selbst (Fr. 30.-- pro Mahnung) stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Soweit die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Mahnspesen auf 2 x Fr. 30.-- beantragt, erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. 4.1 Nachdem die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung auch nach der Betreibungsandrohung innert der angesetzten Frist keine Folge geleistet hat, musste die Vorinstanz für die Ausstände die Betreibung einleiten. Zum einen verlangt dies so der Gesetzgeber (vgl. Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG) und zum andern wurde diese Vorgehensweise der Beschwerdeführerin mit jeder Zahlungserinnerung korrekt angedroht. Die Einleitung des Betreibungsverfahrens stellt für die Vorinstanz einen zusätzlichen administrativen Aufwand dar, indem ein neues Betreibungsdossier zu erstellen und zu bewirtschaften ist. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Für die Vorinstanz sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der C.________ anwendbar (vgl. Ziff. 1.4 lit. c AVB C.________ 2018; Vi-act. 2). Mit Ziff. 34.1 AVB C.________ 2018 besteht eine ausdrückliche Grundlage für die Erhebung von angemessenen Bearbeitungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen und Verzugszinsen zuzüglich zu den Betreibungskosten. Das Recht, vorliegend Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen, wird der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht abgesprochen. Es besteht hierfür zum einen die notwendige Grundlage und zum andern ist der Zahlungsausstand und das Betreibungsverfahren trotz Rechnungsstellung, Zahlungserinnerung, Mahnung und Betreibungsandrohung unbestritten und durch die Beschwerdeführerin verschuldet. 4.2 Was die Höhe der in Rechnung gestellten Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- anbelangt, so hatte das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE II 2019 46 vom 23. Juli 2019 (i.S. ehem. Ehemann der Beschwerdeführerin gegen die Vorinstanz betreffend u.a. Bearbeitungskosten) ausgeführt (Erw. 4.5.3): Das Nämliche gilt für die Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Diese stellte die Vorinstanz einmalig in Rechnung, weil sie das Betreibungsverfahren einleiten musste, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Einleitung des Betreibungsverfahrens ist sodann nicht vergleichbar mit einem Mahnlauf. Vielmehr ist ein eigentliches Betreibungsdossier zusammenzustellen. Anderseits werden mehrere offene

7 Rechnungen gleichzeitig betrieben, vorliegend Ausstände in der Höhe von Fr. [x]. Für diese zusätzlichen Aufwendungen, welche allein durch die Säumigkeit des Beschwerdeführers verursacht wurden, sind einmalige Kosten von Fr. 100.-- unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips noch angemessen (vgl. auch Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2015.00086 vom 26.5.2017 Erw. 3.5; Urteil Sozialversicherungsgericht BS KV.2017.9 vom 8.1.2018 Erw. 5). Die damaligen Ausstände waren von vergleichbarer Höhe wie vorliegend, weshalb das damals Ausgeführte im vorliegenden Fall ebenso zutrifft. Einmalige Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- sind unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips noch angemessen. Die Vorinstanz hat weder das Willkürverbot noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Was die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsgleichheit anbelangt, so ergibt sich aus dem soeben zitierten Entscheid ohne weiteres, dass die Vorinstanz dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 infolge Zahlungsausständen und einzuleitendem Betreibungsverfahren ebenfalls Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- in Rechnung gestellt hatte. Auch der Beschwerdeführerin wurden die Bearbeitungskosten im Jahr 2018 für Ausstände im selben Jahr in Rechnung gestellt. Mithin wurden beide gleich behandelt. Sollte die Vorinstanz seither ihre Gebührenordnung angepasst haben - die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bearbeitungskosten gegenüber dem ehemaligen Ehemann datieren von September 2020 (Bf-act. 5 und 6) - kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Damit aber erweist sich die Beschwerde betreffend die in Rechnung gestellten Bearbeitungskosten als unbegründet. 5. Nachdem weder die Mahnspesen noch die Bearbeitungskosten zu reduzieren sind, erübrigen sich Weiterungen bezüglich Höhe der Betreibungskosten. Diese wurden vom Betreibungsamt D.________ für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 53.30 festgesetzt (vgl. Bf-act. 2). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie insgesamt abzuweisen ist. 7. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 76479 des Betreibungsamtes D.________ in der Höhe von Fr. 331.20 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 90.- - und Dossiergebühren von Fr. 100.-- wird aufgehoben und der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. Januar 2021

II 2020 92 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 92 — Swissrulings