Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 86 Entscheid vom 16. November 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
2 Sachverhalt: A. Am 16. November 2019 meldete sich A.________ (geb. ________) bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV an (vgl. Vi-act. 11). B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 verneinte die Ausgleichskasse aufgrund der ihr vorliegenden Akten (vgl. Vi-act. 12-32) einen Anspruch von A.________ auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2019. Beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigte die Ausgleichskasse gemäss dem Berechnungsblatt vom 2. Dezember 2019 unter "übriges Vermögen" einen Erlös aus Liegenschaftsverkauf von Fr. 174'090.-- an (vgl. Vi-act. 34- 1/3). C. Gegen diese Verfügung vom 2. Dezember 2019, erhob A.________ am 11. Dezember 2019 Einsprache und verlangte sinngemäss die Reduktion der übrigen Vermögenswerte von Fr. 174'090.-- auf Fr. 31'519.25, womit sich ein Ausgabenüberschuss und mithin ein EL-Anspruch ergebe (vgl. Vi-act. 35). D. Mit Verfügung vom 18. August 2020 nahm die Ausgleichskasse infolge geänderter Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung vor und sprach A.________ vom 1. bis 31. Januar 2020 EL-Leistungen von Fr. 1'672.-- bzw. ab 1. Februar 2020 von Fr. 2'226.-- (jeweils inkl. Prämienpauschalen der Krankenversicherung) zu (vgl. Vi-act. 73). Bei der Anspruchsermittlung wurde ein Vermögensverzicht von Fr. 100'000.-- angerechnet (vgl. Vi-act. 74-1/3). E. Mit Einspracheentscheid Nr. 1290/19 vom 18. August 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 11. Dezember 2019 im Sinne der Erwägungen ab bzw. verneinte unter Hinweis auf das Berechnungsblatt vom 10. August 2020 für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 weiterhin einen Ergänzungsleistungsanspruch (vgl. Vi-act. 77 [Disp-Ziff. 1 i.V.m. Erw. 15]). Bei der Berechnung berücksichtigte sie einen Vermögensverzicht von Fr. 100'000.-sowie einen Erlös aus Liegenschaft von Fr. 131'519.25 (vgl. Vi-act. 77-6/6). F. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1290/19 vom 18. August 2020 (Versand am gleichen Tag) liess A.________ mit Eingabe vom 15. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 18. August 2020 (Nr. 1290/19) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019
3 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inkl. Durchschnittsprämie Krankenkasse) von monatlich mindestens Fr. 2‘070.00 hat. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichkasse Schwyz vom 18. August 2020 (Nr. 1290/19) aufzuheben, der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen festzuhalten und die Vorinstanz anzuweisen, den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu berechnen. 3. Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 18. August 2020 (Nr. 1290/90) aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.00 zu bezahlen. G. Gegen die Verfügung vom 18. August 2020 (vgl. vorstehend lit. D) erhob A.________ am 16. September 2020 Einsprache und verlangte u.a. eine Sistierung des Einspracheverfahrens bis das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit entscheide (vgl. Vi-act. 81). Mit Schreiben vom 21. September 2020 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der beschwerdeführerischen Einsprache vom 16. September 2020 und stellte einen Einspracheentscheid innert angemessener Frist in Aussicht (vgl. Vi-act. 86). H. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit was folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2020 sei per 1. November 2019 ein Erlös aus der Liegenschaft von Fr. 31‘519.25 anzurechnen. Im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2020 abzuweisen. 2. Die Sache sei zur Berechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. I. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme in der Angelegenheit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraus-
4 setzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 1.3 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und verfügbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. hierzu Urteil BGer 9C_135/2020 vom 30.9.2020 Erw. 5.5 m.H.a. Urteil BGer 9C_447/2016 Erw. 4.2.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der EL über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.4 Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermö-
5 gensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.5 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. 1.6 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417). 1.7 Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Grundsatz der freien Be-
6 weiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je m.H.). 2.1 Die Vorinstanz begründet die Anrechnung des Vermögensverzichts von Fr. 100’000.-- infolge Schenkung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe am 16. Januar 2009 von ihrem Schwiegersohn eine Liegenschaft gekauft; dieser und seine Ehefrau (Tochter der Beschwerdeführerin) hätten dabei auf die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 20'000.--, welches sie der Beschwerdeführerin und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann im Jahr 2000 gewährt hätten, und auf einen Teil des Liegenschaftskaufpreises von Fr. 80'000.-- verzichtet; dieser Verzicht sei im Vertrag vom 14. Februar 2009 ausdrücklich als Schenkung bezeichnet worden (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 4 Ziff. 15). Später sei eine zweite Vereinbarung als Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2010 unterzeichnet worden, wonach die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Darlehen und den Kaufpreis dennoch zurückzahlen sollte, falls sie die Liegenschaft verkaufen sollte (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.8.2020 S. 3 Ziff. 6; Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 2 Ziff. 1). Im Jahre 2019 habe die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Liegenschaft verkauft und ihrem Schwiegersohn bzw. ihrer Tochter in der Folge am 12. April 2019 Fr. 100'000.-- überwiesen (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 2 Ziff. 1 letzter Abs. und Ziff. 3). Die erste Vereinbarung vom 14. Februar 2009 beinhalte eine rechtsgültige Schenkung an die Beschwerdeführerin, da sie von ihrer Rückzahlungsverpflichtung enthoben worden sei (vgl. Ziff. 7/10). Mit der zweiten Vereinbarung sei eine neue, bedingte Zahlungsverpflichtung für den Fall des Liegenschaftsverkaufs begründet worden; faktisch habe es sich dabei um eine bedingte Schenkung gehandelt, da keine rechtliche Verpflichtung zur (Rück-)Zahlung mehr bestanden habe (vgl. Ziff. 8/10). Diese Schenkung und mithin Rückzahlung vom 12. April 2019 von Fr. 100'000.-- gelte es daher EL-rechtlich ab 2019 - d.h. im Jahre des
7 Liegenschaftsverkaufs - als Vermögensverzicht anzurechnen (vgl. Ziff. 10; Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 19). 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nicht bewusst auf Vermögen verzichtet, als sie am 1. Mai 2010 den Nachtrag zum Schenkungsvertrag unterzeichnet und diese vertragliche Verpflichtung alsdann am 12. April 2019 vollzogen habe. Mithin könne ihr denn auch kein Betrag von Fr. 100'000.-- im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung aufgerechnet werden. Denn bereits der Formulierung der zweiten Vereinbarung "Nachtrag zum Schenkungsvertrag" vom 1. Mai 2010 sei klar zu entnehmen, dass es sich um eine Ergänzung des Schenkungsvertrages vom 14. Februar 2009 handle. Der Schenkungsvertrag vom 14. Februar 2009 sei dafür bestimmt gewesen, das erforderliche Eigenkapital nachzuweisen und so die Möglichkeit der Fremdfinanzierung zu schaffen; entsprechend sollte der Betrag bei Verkauf der Liegenschaft basierend auf der Vereinbarung vom 1. Mai 2010 zurückbezahlt werden. Die Beschwerdeführerin habe seitens ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes den Betrag von Fr. 100'000.-- zur Finanzierung der Liegenschaft erhalten und nach Verkauf der Liegenschaft diesen wieder zurückbezahlt, wofür sie sich am 1. Mai 2010 auch entsprechend verpflichtet habe. Die Vertragspartei sei weder bereichert worden noch habe sich die Beschwerdeführerin entreichert. Es habe eine Gegenleistung bestanden, indem die Beschwerdeführerin zuerst Fr. 100'000.-- seitens derselben Vertragspartei erhalten habe; mit dem Nachtrag zum Schenkungsvertrag sei bloss schriftlich festgehalten, was bereits bei Unterzeichnung des Schenkungsvertrages vom 14. Februar 2009 klar gewesen bzw. mündlich vereinbart worden sei, nämlich, dass der Betrag von Fr. 100'000.-- nach Verkauf der Liegenschaft wieder zurückbezahlt werden sollte. Dieser übereinstimmende, wirkliche Parteiwille sei im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR massgebend. Dabei sei die zeitliche Nähe der beiden Vereinbarungen und der Hintergrund der ersten Vereinbarung vom 14. Februar 2009 (Schenkungsvertrag als Nachweis gegenüber der Bank) zwingend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe nicht auf Vermögen verzichtet, weshalb ihr auch kein Betrag von Fr. 100'000.-- im Rahmen der EL- Anspruchsberechnung aufzurechnen sei (vgl. Beschwerde vom 15.9.2020 S. 7 Ziff. 15). Folge man der Auffassung der Vorinstanz, welche die beiden Vereinbarungen als eigenständige Geschäfte behandle, so wäre die Nichtunterzeichnung der zweiten Vereinbarung vom 1. Mai 2010 und die Weigerung des Vollzugs am 12. April 2019 tatsächlich als unanständiges Verhalten der Beschwerdeführerin zu qualifizieren gewesen; den Parteien sei bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 100'000.-- schenkungshalber bloss zum Nachweis der Ei-
8 genmittel gegenüber der finanzierenden Bank erhalten habe und dieser Betrag nach Verkauf der Liegenschaft wieder zurückfliessen musste. Mithin sei die Leistung der Beschwerdeführerin in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt und damit sei ein anrechenbarer Vermögensverzicht auch aus diesem Grund abzulehnen (vgl. Beschwerde vom 15.9.2020 S. 8 Ziff. 16). Zum gleichen Ergebnis führe auch, dass Schenkungen gestützt auf Art. 243 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit Grundstücken nur auf der Basis eines öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrages zu erfolgen haben und bei Missachtung dieser Formvorschrift ungültig seien. Da im Rahmen des Schenkungsvertrages vom 14. Februar 2009 im Umfang von Fr. 80'000.-- auf die Kaufpreiszahlung verzichtet werden sollte, hätte dieser öffentlich beurkundet werden müssen; dieser erweise sich daher - zumindest im Umfang von Fr. 80'000.-- - als ungültig bzw. nichtig. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht beschenkt worden und daher auch nicht Berechtigte des Betrages von Fr. 80'000.-- (Eigenmittel in der Liegenschaft). Dementsprechend habe sie denn auch nicht auf Vermögen verzichten können, als sie am 1. Mai 2010 den Nachtrag zum Schenkungsvertrag unterzeichnet und am 12. April 2019 darauf basierend Fr. 80'000.-- zurückerstattet habe. Damit habe sie lediglich im Umfang von Fr. 20'000.-- auf Vermögen verzichtet, welches infolge Zeitablaufs für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mehr relevant sei (vgl. Beschwerde vom 15.9.2020 S. 9 Ziff. 18). 2.3 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz dagegen vor, die Berufung auf Art. 18 Abs. 1 OR erweise sich als unbeachtlich. Zwar möge es zutreffen, dass die Parteien von Anfang an die spätere Umwandlung der Schenkung in ein Darlehen geplant und darüber einen übereinstimmenden Willen hatten. Indes habe die Tochter sowie deren Ehemann am 14. Februar 2009 schriftlich auf die Rückzahlung des Darlehens und einen Teil des Kaufpreises verzichtet; es wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass die Schenkung an keine weiteren Bedingungen geknüpft sei, als die Erfüllung des Kaufvertrages vom 16. Januar 2009; erst am 1. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin ein (neues) Zahlungsversprechen begründet. Diese Vorgänge seien nicht unter den Parteien geblieben; extern sei zumindest die Bank betroffen gewesen; es grenze nun an Rechtsmissbrauch, wenn im Nachhinein unter Berufung auf den "wirklichen Parteiwillen" bei der EL- Berechnung etwas Anderes massgebend sein soll. Die Beschwerdeführerin sei daher auf den Schenkungsvertrag vom 14. Februar 2009 zu behaften, was zur Auswirkung habe, dass der Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 1. Mai 2010 nicht ein Darlehen, sondern ein (bedingtes) Schenkungsversprechen darstelle (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 5 und 6). Komme hinzu, dass die Tochter sowie deren Ehemann die Rückzahlung ihrer Schenkung auch nicht auf
9 dem Rechtsweg hätten einfordern können (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 8). Weder das (bedingte) Schenkungsversprechen noch die Bezahlung von Fr. 100'000.-- seien aus einer sittlichen Pflicht erfolgt (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin habe weder im Zeitpunkt des (bedingten) Schenkungsversprechens am 1. Mai 2010 noch bei der Zahlung von Fr. 100'000.-- am 12. April 2019 eine adäquate Gegenleistung erhalten (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 10). Schliesslich sei Art. 243 Abs. 2 OR nicht anwendbar, denn es sei kein Grundstück geschenkt worden; gemäss öffentlicher Urkunde sei das Grundstück seinerzeit an die Beschwerdeführerin verkauft worden; damit sei zugleich die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin begründet worden; gemäss öffentlicher Urkunde sei über den Verkaufspreis ausseramtlich abgerechnet worden (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 14). Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die erste Schenkung am 14. Februar 2009 hätte öffentlich beurkundet werden sollen; es sei lediglich um eine finanzielle Leistung an die Beschwerdeführerin gegangen, um gegenüber der kreditgewährenden Bank genügend Eigenmittel auszuweisen (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 15). Schliesslich habe die Formgültigkeit des Schenkungsversprechens vom 14. Februar 2009 vorliegend ohnehin unbeachtlich zu bleiben, da die nachträgliche Berufung auf Formmängel sich als rechtsmissbräuchlich erweise (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 16). 2.4 Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 darauf hin, dass die Vorinstanz widersprüchlich argumentiere, wenn sie einerseits davon ausgehe, dass die Vertragsparteien die spätere Umwandlung der Schenkung in ein Darlehen wohl von Anfang an geplant bzw. darüber einen übereinstimmenden Parteiwillen gehabt hätten, anderseits jedoch im Ergebnis diesen dennoch nicht berücksichtige, indem sie einen Zusammenhang der beiden schriftlichen Dokumente und damit eine angemessene Gegenleistung sowie Rechtspflicht negiere. Der Parteiwille sei ausdrücklich übereinstimmend gewesen und sei auch am 1. Mai 2010 schriftlich zu Papier gebracht worden. Mithin habe sich die Beschwerdeführerin von Anfang an verpflichtet, den Geldbetrag von Fr. 100'000.-- zurückzubezahlen, sobald sie die Liegenschaft verkaufe; mithin seien die erhaltene "Schenkung" von Fr. 100'000.-- und die Rückzahlung bei Verkauf der Liegenschaft offensichtlich in einem Zusammenhang gestanden. Es habe von Anfang an eine bindende Rechtspflicht und eine angemessene Gegenleistung zur Rückzahlung bestanden, weshalb ihre Tochter und deren Ehemann die Rückzahlung sehr wohl hätten einfordern können, da auch eine mündliche Vereinbarung einzuhalten sei, welche am 1. Mai 2010 denn
10 auch schriftlich festgehalten worden sei (vgl. Stellungnahme vom 26.10.2020 S. 2f. Ziff. 4). Komme hinzu, dass der vorinstanzliche Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit unangebracht sei. Der Bankberater selber habe der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie deren Ehemann im Jahre 2009 zu diesem Vorgehen geraten, da alsdann die Finanzierung der Hypothek gesichert sei. Im Übrigen sei es ohnehin nicht die Aufgabe der Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank zu werten; sie habe einzig und allein zu beurteilen, ob eine Verzichtshandlung vorliege oder nicht. Eine solche liege unter Berücksichtigung aller Umstände nicht vor (vgl. Stellungnahme vom 26.10.2020 S. 3f. Ziff. 5ff.). 3. Vorweg gilt es zunächst festzuhalten, dass mit der Verfügung vom 2. Dezember 2019 bzw. mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. August 2020 einzig über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 entschieden wurde (vgl. Ingress lit. E). Dabei gilt es ferner zu beachten, dass die Vorinstanz vernehmlassend die beantragte Reduktion des Erlöses aus einem Liegenschaftsverkauf der Beschwerdeführerin von Fr. 131'519.25 auf Fr. 31'519.25 anerkennt und insoweit denn auch die Gutheissung der Beschwerde beantragt. In der Folge ist nurmehr umstritten bzw. zu beurteilen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. August 2019 der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 100'000.-- infolge Schenkung anrechnete. Darüber hinaus wird die Rechtmässigkeit der Ermittlung des EL-Anspruches zu Recht nicht (mehr) in Frage gestellt (vgl. Beschwerde vom 15.9.2020 S. 4 Ziff. 8 i.V.m. Stellungnahme vom 26.10.2020 S. 2 Ziff. 3 und Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 2 Ziff. 3). 4.1.1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911). Diese Bestimmung regelt die von den Parteien "ungewollte Diskrepanz" zwischen ihrem übereinstimmenden Willen und dem Wortlaut des Vertrages ("falsa demonstratio") wie auch die "gewollte Diskrepanz", d.h. die wissentliche Vortäuschung eines Vertragsabschlusses oder eines Vertrages mit einem anderen als dem wirklich beabsichtigten Inhalt (sog. Simulation) (vgl. Kren Kost-
11 kiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 18 N 2). Die Willenserklärungen der Parteien sind nicht nur nach ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang, in dem sie stehen, zu beurteilen, sondern auch nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind (Ken Kostkiewicz, a.a.O., Art. 18 OR N 7). 4.1.2 Die der gerichtlichen Prüfung zugängliche Berufung auf den übereinstimmenden wirklichen Willen kann mithin entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 2.3) grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sein. 4.2.1 Bei der Schenkung im Sinne von Art. 239 OR verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten, in Schenkungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Lebenden vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen. Der Schenkungsvertrag (als Verpflichtungsgeschäft) ist - sofern nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden - ein einseitig verpflichtender Vertrag zulasten des Schenkers und zugunsten des Beschenkten (Weingart, in: Kren Kostkiewicz u.a., Art. 239 OR N 2). Bei der Schenkung von Hand zu Hand fallen Vertragsabschluss (als Verpflichtungsgeschäft) und Erfüllung (als Verfügungsgeschäft) zusammen (Weingart, a.a.O., Art. 242 OR N1). Subjektive Elemente sind der Schenkungswille des Schenkers sowie der "Schenkungsempfangswille" des Beschenkten, das heisst, es muss zwischen den Parteien Einigung über die Zuwendung und über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestehen. Objektives Element ist die Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Schenkers. Der Erlass einer Forderung nach Art. 115 OR ist stets Verfügungsgeschäft und damit eine Schenkung von Hand zu Hand (vgl. BSK OR I-Vogt, Art. 239 N 1 und N 9). Die Rückforderung einer Schenkung ist nur unter den restriktiven Voraussetzungen gemäss Art. 249 OR möglich. Ebenso kann ein Schenkungsversprechen nur in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 1 OR widerrufen werden. Hingegen kann der Schenker den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte (Art. 247 Abs. 1 OR). 4.2.2 Begriffsnotwendig für das Darlehen im Sinne von Art. 312 OR ist nach herrschender Lehre die Verpflichtung des Borgenden zur Rückerstattung. Ist die Rückerstattungspflicht strittig, besteht weder eine Vermutung für noch eine solche gegen die Rückerstattungspflicht (vgl. BSK OR I-Schärer/Maurenbrecher, Art. 312 N 11). Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 OR).
12 4.2.3 Es besteht grundsätzlich keine Vermutung für oder gegen ein Darlehen bzw. eine Schenkung (vgl. Urteil ZL.2014.00056 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16.9.2015 Erw. 3.3). 4.3.1 Aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegersohn - unter Zustimmung von dessen Ehefrau (der Tochter der Beschwerdeführerin) - mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Januar 2009 zu einem Kaufpreis von Fr. 485'000.-- eine Liegenschaft zu Eigentum erworben hatte. Auf der Liegenschaft lasten als Grundpfandrechte ein Inhaberschuldbrief von Fr. 350'000.-- an erster Pfandstelle und ein Inhaberschuldbrief von Fr. 80'000.-an zweiter Pfandstelle. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der öffentlichen Beurkundung Fr. 30'000.-- an den Schwiegersohn bezahlt hatte, wofür denn auch ausseramtlich quittiert wurde, und dass die Parteien über die restlichen Fr. 455'000.-- untereinander - ebenfalls ausseramtlich - abgerechnet haben (vgl. Vi-act. 84-18ff./46; Bf-act. 4). Für diesen Liegenschaftskauf nahm die Beschwerdeführerin eine Hypothek im Betrag von Fr. 325'000.-- auf (vgl. Vi-act. 18-12/23; 37-1/2). 4.3.2 Der "Schenkungsvertrag" vom 14. Februar 2009 zwischen dem Schwiegersohn und der Tochter der Beschwerdeführerin (als "Schenker") einerseits und der Beschwerdeführerin (als Beschenkte) anderseits enthält unter anderem folgende Bestimmungen (Vi-act. 39-4/16; Bf- act. 5): III. VERTRAGSGEGENSTAND I. Schenkungsobjekt bildet ein Teilverzicht des Kaufpreises im Betrag von CHF 80'000.-- (Achtzigtausend Schweizerfranken), sowie der Verzicht auf Rückzahlung eines Darlehens von CHF 20'000 (Zwanzigtausend Schweizerfranken). Insgesamt beträgt die Schenkungssumme somit CHF 100'000.-- (Einhunderttausend Schweizerfranken). IV. BEDINGUNGEN I. An die Schenkung sind ausser der Erfüllung des Kaufvertrages für die erwähnten Liegenschaften (siehe Öffentliche Beurkundung v. 16.01.2009, Notariat C.________) keine weiteren Bedingungen geknüpft. VI. ZEITPUNKT DER SCHENKUNG [eine Bestimmung "V." fehlt] I. Die Schenkung wird mit der Unterzeichnung dieses Schenkungsvertrages rechtsgültig. II. Der Schenkungsbetrag von CHF 80'000.- wird zu diesem Zeitpunkt als Kaufpreistilgung angerechnet sowie das Darlehen von CHF 20'000.ausgebucht. VIII. SCHLUSSBESTIMMMUNGEN [eine Bestimmung "VII" fehlt] I. Die Schenkungssteuer, sofern eine solche erhoben wird, wird vom Schenker getragen.
13 III. [eine Ziffer "II" fehlt] Änderungen und Ergänzungen zu diesem Schenkungsvertrag bedürfen der Schriftform. Am 1. Mai 2010 unterzeichneten die gleichen Parteien (als Schenker bzw. als Beschenkte) einen "Nachtrag zum Schenkungsvertrag v. 14.02.2009" mit folgenden Bestimmungen: II. PRÄAMBEL Grundlage für die Schenkung vom 14.02.2009 war der Beschenkten die Möglichkeit der Fremdfinanzierung durch eine Bank zu erleichtern resp. zu ermöglichen. Durch den Wegfall dieser Grundlage soll beim Verkauf oder Teilverkauf auch die Schenkung rückgängig gemacht werden können. Im Gegenzug soll der Ehepartner der Beschenkten (…) im Fall eines vorzeitigen Ablebens der Beschenkten weiterhin in der Liegenschaft wohnen können. Als wesentlicher Bestandteil des Schenkungsvertrages vom 14.02.2009 wird daher zwischen den Parteien folgendes als Ergänzung zum ursprünglichen Vertrag vereinbart: III. VERKAUF DER LIEGENSCHAFT Sollte die Liegenschaft (…) oder Teile davon durch die Beschenkte (…) verkauft werden, so wird die Schenkung mit sofortiger Wirkung in ein zinsloses Darlehen (CHF 100'000.-) umgewandelt und wird zum dannzumaligen Verkaufsdatum (Eigentumsübertragung) zur Rückzahlung fällig. IV. VORZEITIGES ABLEBEN DER BESCHENKTEN Bei einem vorzeitigen Ableben der Beschenkten wird die Schenkung ebenfalls in ein zinsloses Darlehen (CHF 100'000.-) gegenüber ihrem Ehepartner (…) umgewandelt. Eine Rückzahlung wäre erst dann fällig, wenn die oben beschriebene Liegenschaft verkauft würde, wobei hier ebenfalls das Datum der Eigentumsübertragung als Fälligkeitsdatum gilt. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Alle übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen aus dem Vertrag vom 14.02.2009 werden nicht verändert und gelten nach wie vor. 4.3.3 Nach dem Ableben ihres Ehemannes am 20. August 2018 verkaufte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. April 2019 an eine Drittperson zu einem Kaufpreis von Fr. 500'000.--. Der Kaufpreis wurde beglichen mittels Fr. 325'000.-- für die Ablösung der Hypothek und Fr. 125'000.-- an die Beschwerdeführerin (vgl. Vi-act. 16; Bf-act. 7 und 8; Vi-act. 39-6/16). Die restlichen Fr. 50'000.-- waren bereits zuvor ausseramtlich bezahlt und quittiert worden; dabei wurden Fr. 20'000.-- als zinsloses Darlehen, das die Beschwerdeführerin dem Käufer bereits mit Darlehensvertrag vom 20. März 2019 gewährt hatte, an den Kaufpreis angerechnet (vgl. Vi-act. 65). Vom Verkaufserlös liess die Beschwerdeführerin in der Folge am 12. April 2019 einen Betrag von total Fr. 100'000.-- an ihren Schwiegersohn sowie ihre Tochter
14 mit dem expliziten Vermerk «Rueckzlg. Darlehen gem. Vertrag v. 01.05.2010» überweisen (vgl. Bf-act. 8). 4.4.1 Wortlaut und Regelungsinhalt des Dokuments "Schenkungsvertrag" vom 14. Februar 2009 scheinen auf eine Schenkung hinzudeuten. Indessen kann der Bezeichnung (d.h. dem "Schenkungsvertrag") und der Terminologie allein keine (entscheidende) Bedeutung für die rechtliche Qualifizierung des Vertrages beigemessen werden (vgl. vorstehend Erw. 4.1); entsprechend kann nicht zwingend auf eine Schenkungsabsicht geschlossen werden. Der "Schenkungsvertrag", der Änderungen und Ergänzungen vorbehält und hierfür überdies die Schriftform vorsieht, ist offenkundig in engem Zusammenhang mit dem überdies zeitnahen Nachtrag vom 1. Mai 2010 zu lesen. Dabei fällt auf, dass vorliegend mit dem "Schenkungsvertrag" gleichzeitig auch die Schenkung vollzogen wird (vgl. Bestimmung Ziff. VI), womit der Vorbehalt von Änderungen (und Ergänzungen) an und für sich wenig Sinn macht. Die Präambel des Nachtrages erhellt den Zweck ("Grundlage") des gewählten vertraglichen Konstruktes, nämlich die Ermöglichung bzw. Erleichterung einer Fremdfinanzierung des Kaufes der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin, die hierfür andernfalls nicht über das erforderliche Eigenkapital verfügt hätte. Dies illustriert der zweite Satz von Absatz 1 der Präambel, wonach durch den "Wegfall dieser Grundlage", d.h. im Ergebnis mit dem Abschluss des Kaufvertrages nach erfolgreicher Drittfinanzierung, auch die Schenkung rückgängig gemacht werden konnte. Dies ist nicht anders zu verstehen, als nunmehr zur Terminologie zurückgekehrt werden konnte, welche dem wirklichen Willen der Parteien entsprach und dem Rechtsgeschäft, nämlich demjenigen eines Darlehens, im Kern auch nur gerecht wird. Ob die Parteien des "Schenkungsvertrages" ein solches Vertragskonstrukt selbst entwarfen oder ob es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 2.4) auf Anraten des Bankberaters gewählt wurde, spielt mithin keine Rolle. Auf jeden Fall erscheint es als glaubhaft, dass ein unter dem Titel einer "Schenkung" gewährter Betrag von insgesamt Fr. 100'000.-- als Eigenkapital akzeptiert wurde, was indessen von einem Drittdarlehen in gleicher Höhe nicht ohne weiteres gesagt werden kann. Dieser Betrag entspricht denn auch rund 20 % des Erwerbspreises der Liegenschaft von Fr. 485'000.--. Unbesehen der Zulässigkeit der Umwandlung einer "Schenkung" in ein Darlehen, die einen zunächst in seiner Zulässigkeit ebenfalls fraglichen Widerruf der Schenkung und anschliessend die Begründung eines Darlehensverhältnisses bedingen würde, läuft die Absicht bzw. der Wille der Vertragsparteien, die Schenkung rückgängig zu machen bzw. in ein Darlehen umzuwandeln, im kon-
15 kreten Fall für die Vertragsparteien aufs Gleiche hinaus, wie wenn die Parteien von Anfang ein Darlehen vereinbart hätten, welches zum einen nicht zu verzinsen war und zum andern frühestens bei einem allfälligen (ganzen oder teilweisen) Verkauf zur Rückzahlung fällig wurde. Es erklärt sich so auch die in den Schlussbestimmungen des Schenkungsvertrages explizit vorgesehene Möglichkeit von Änderungen und Ergänzungen des Schenkungsvertrages vom 14. Februar 2009. Die gesamten Umstände deuten mithin darauf hin, dass den Vertragsparteien von Beginn weg klar war, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 100'000.-- "schenkungshalber" bloss zum Nachweis der Eigenmittel gegenüber der finanzierenden Bank erhalten hatte und dieser nach Verkauf der Liegenschaft wieder zurückbezahlt werden sollte (vgl. Beschwerde vom 15.9.2020 S. 8 Ziff. 16). Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist es auch abwegig anzunehmen, dass eine beschenkte Person im Nachhinein und ohne rechtliche Verpflichtung in die Umwandlung einer Schenkung in ein Darlehen einwilligt und es nach Eintritt der Bedingung für die Rückzahlung auch unverzüglich zurück-bezahlt. Es fällt im Weiteren auf, dass auch die Vorinstanz vernehmlassend (S. 3 Ziff. 5) anerkennt, dass die Parteien "die spätere Umwandlung der Schenkung in ein Darlehen" von Anfang an geplant haben und darüber einen übereinstimmenden Parteiwillen hatten. Im Sinne der dargelegten Rechts- und Sachlage behaften sie die Parteien aber zu Unrecht auf der gewählten, nicht stimmigen Terminologie, die diesen Parteiwillen gerade nicht widerspiegelt. 4.4.2 Der "Schenkungsvertrag" wie auch der "Nachtrag" datieren neun und mehr Jahre vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Zu Recht hält ihr die Vorinstanz daher nicht vor, die "Umwandlung" der Schenkung in ein Darlehen, welche zur Rückbezahlung von Fr. 100'000.-- am 12. April 2019 führten, sei von ergänzungsleistungsrechtlichen Motiven (mit-)beeinflusst gewesen. 4.4.3 Ein zusätzliches Indiz für die Richtigkeit des vorstehenden Beurteilungsergebnisses findet sich in der Aufstellung des Inventars der güterrechtlichen Auseinandersetzung des am 20. August 2018 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin (mit Stand 12.9.2019; vgl. Vi-act. 44-14/18), den aufgelisteten Vermögenswerten vom 11. Dezember 2019 (vgl. Vi-act. 35) sowie dem Erbteilungsvertrag vom 31. Dezember 2019 (vgl. Vi-act. 44-1ff./18). Zwar werden die vorliegend umstrittenen Fr. 100'000.-- als "ursprüngliche" Schenkung bezeichnet, indes insbesondere als am 12. April 2019 - und zwar unmittelbar bzw. zeitnah
16 zum Liegenschaftsverkauf vom 11. April 2019 - zurückbezahltes Darlehen aufgeführt. 4.4.4 Die Beurteilung des Schenkungsvertrages vom 14. Februar 2009 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 1. Mai 2010 ergibt mithin nach dem im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Ergänzungsleistungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.6), dass die Vertragsparteien sich von Beginn weg einig waren, dass der Beschwerdeführerin unter dem Titel einer "Schenkung" lediglich ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.-- zwecks Finanzierung der Liegenschaft gewährt werden sollte. Auf eine eigentliche Schenkungsabsicht des Schwiegersohnes deutet nichts hin; ebenso wenig deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von einer Schenkung ausging. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf den Nachtrag vom 1. Mai 2010 im Nachgang zum Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten ihrem Schwiegersohn und der Tochter Fr. 100'000.-- bezahlte, handelt es sich mithin nicht um eine als Vermögensverzicht zu qualifizierende Schenkung, sondern um die Rückzahlung eines (zinslosen) Darlehens. Die Bezeichnung als "Schenkung" erfolgte offensichtlich in der Absicht, die wahre Beschaffenheit des (Darlehens-)Vertrages vorübergehend zu verschleiern. 4.5.1 Irrelevant für die Beurteilung ist der Hinweis der Vorinstanz, dass von den beschwerdeführerischen Vorgängen zumindest ebenfalls die Bank extern betroffen gewesen sei und diese insoweit nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Eigenmittel (vgl. Vernehmlassung vom 6.10.2020 S. 3 Ziff. 5). Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und/oder Dritter einerseits und der Bank anderseits ist vorliegend nicht von Bedeutung. Die allfällige Anrechnung eines Verzichtsvermögens, wozu vorliegend wie dargelegt allerdings die rechtlichen Voraussetzungen fehlen, bezweckt einzig die Verhinderung von Missbräuchen im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.4 m.H.a. BGE 117 V 155 Erw. 2a und AHI 1997 S. 254 Erw. 2 m.w.H.). Weder ein solcher Missbrauch noch eine diesbezügliche Absicht sind vorliegend erkennbar. 4.5.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen keine Darlehensschuld deklarierte (was steuerlich nicht zu ihrem Vorteil war), kann ihr ergänzungsleistungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen sind für die Bewertung von Vermögen zwar steuerrechtliche Grundsätze heranzuziehen, hingegen sind die Angaben in einer Steuererklärung weder für die Steuerbehörde noch für die Ausgleichskasse verbindlich. Es kann gleichwohl ein Darlehen oder eine Schenkung bei der EL-Ermittlung des
17 Vermögens berücksichtigt werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass das Darlehen bzw. eine Schenkung sowohl belegt als auch in der Höhe nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Urteil BGer 9C_447/2016 vom 1.3.2017 Erw. 5.2.1/5.3.1 m.H.). 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unter Anpassung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf von Fr. 131'519.25 auf Fr. 31'519.25 sowie ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 100'000.-- neu berechnet und hernach neu verfügt. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2.1 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung richtet sich dabei nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einer Kostennote beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- (inkl. MwSt, siehe VGE III 2018 176 vom 30.5.2018 Erw. 3.1 m.H.). 6.2.2 Das Gericht ist nicht verpflichtet, einer Partei für die Einreichung einer Kostennote Frist anzusetzen, da es zu den Mitwirkungspflichten einer Partei gehört, ihren Aufwand gegebenenfalls zu spezialisieren (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 119 zu Art. 61; SVR 2001 AHV Nr. 4; VGE 354/04 + 355/04 vom 24.11.2004; BGE U_433/04 vom 26.7.2005 Erw. 4.2). Das Verwaltungsgericht verzichtet denn auch in konstanter Praxis darauf, Frist für die Einreichung einer Kostennote anzusetzen, bzw. nimmt bei fehlender Kostennote, was häufig der Fall ist, gestützt auf die Bestimmungen im Gebührentarif für Rechtsanwälte eine pflichtgemässe Schätzung vor (vgl. vorstehend Erw. 6.2.1).
18 6.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2020 eine Parteienschädigung von Fr. 2'800.-bzw. mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 deren Erhöhung auf Fr. 3'500.-verlangt; es wäre ihm diesbezüglich freigestanden, eine entsprechend, detaillierte Kostennote beizulegen, was allerdings nicht heisst, dass diese auch vollumfänglich akzeptiert worden wäre. Da keine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, setzt das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung in Anwendung der vorerwähnten Kriterien und nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'500.-- (entsprechend einem Aufwand von rund elf Stunden zzgl. Auslagen und inkl. MwSt) fest. Diesen Betrag hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Ergänzungsleistungen vom 1. November bis 31. Dezember 2019 neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu ersetzen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. Dezember 2020