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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 85

December 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·10,780 words·~54 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht / Schulden / Liegenschaftseinnahmen) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 85 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht / Schulden / Liegenschaftseinnahmen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren _____1935, verwitwet seit dem _____2003, Vater dreier erwachsener Töchter und eines erwachsenen Sohnes) lebt seit dem _____ 2016 im Altersheim "C.________" in D.________. Er meldete sich im Januar 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an. Mit Verfügung vom 3. April 2017 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2017 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. August 2017 ab (Vi-act. 69- 2/10 lit. A). B. Am 25. Oktober 2019 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an. In der Folge forderte die Ausgleichskasse Schwyz von A.________ mit verschiedenen Schreiben die Beantwortung von Fragebögen sowie die Einreichung von weiteren Unterlagen bzw. Belegen. Diesen Aufforderungen kam A.________ nach (vgl. Vi-act. 20 ff.; angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt lit. C). C. Mit Verfügung vom 3. März 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019. Ab 1. Januar 2020 sprach sie dem Versicherten eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 539.-- zu (inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung von Fr. 414.--) (vgl. Vi-act. 60). Bei der Ermittlung des Anspruchs wurden für das Jahr 2019 u.a. ein Verzichtsvermögen von Fr. 138'644.--, Schulden von Fr. 3'431.-- und ein Nutzniessungsertrag von Fr. 21'660.-- angerechnet; für das Jahr 2020 wurden u.a. ein Verzichtsvermögen von Fr. 128'644.--, Schulden von Fr. 3'424.-- und ein Nutzniessungsertrag von ebenfalls Fr. 21'660.-- angerechnet (Vi-act. 62 - 65). D. Gegen diese Verfügung vom 3. März 2020 liess A.________ am 3. April 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (vgl. Vi-act. 66): 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz vom 3. März 2020 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV für A.________ sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Leistungsabrechnung ab 1. Oktober 2019 sei unter Einbezug des tatsächlichen Vermögens vorzunehmen und die Ergänzungsleistungen seien mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 auf monatlich Fr. 3'499.-- und am 1. Januar 2020 auf monatlich Fr. 3'686.-- festzulegen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz.

3 E. Mit Einspracheentscheid Nr. 1099/20 vom 11. August 2020 erkannte die Ausgleichskasse was folgt (Vi-act. 86): 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 3. April 2020 wird dem Einsprecher folgender monatlicher EL-Anspruch zugesprochen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung): ab 01.10.2019 bis 31.12.2019 Fr. 413.-ab 01.01.2020 Fr. 917.-- 2. Das Verfahren ist kostenlos. (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). Bei der Ermittlung des Anspruches wurde ein im Vergleich zur Verfügung vom 3. März 2020 reduzierter Vermögensverzicht von Fr. 115'984.-- (für das Jahr 2019) und Fr. 105'984.-- (für das Jahr 2020) angerechnet (Vi-act. 86-11 f./12). F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 11.8.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 14. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz Nr. 1099/20 vom 11. August 2020 und die Verfügung der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz vom 3. März 2020 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV für A.________ seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Leistungsberechnung ab 1. Oktober 2019 sei unter Einbezug des tatsächlichen Vermögens vorzunehmen und die Ergänzungsleistungen seien mit Wirkung für den 1. Oktober 2019 bis Dezember 2019 auf monatlich Fr. 3'415.-- und ab 1. Januar 2020 auf monatlich Fr. 3'534.-- festzulegen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz, und zwar sowohl für das Einsprache- als auch für das Beschwerdeverfahren. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2020 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Am 20. November 2020 lässt der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten. Mit Schreiben vom 27. November 2020 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinter-

4 lassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen werden u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Satz ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Im Kanton Schwyz wird gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet. Als Einnahmen werden u.a. auch angerechnet: zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen werden sodann Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). 1.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen aber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 140 V 267 Erw. 2.2; 134 I 65 Erw. 3.2; 131 V 329 Erw. 4.4). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 Erw. 4.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.3 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Ur-

5 teil BGer P 55/06 vom 22.10.2007 Erw. 3.2 m.w.H.; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, S. 173, Art. 11 ELG N 480; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Eine Verjährungsfrist existiert insofern nicht und ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil BGer 9C_846/2010 vom 12.8.2011 Erw. 4.2.2; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2 m.H.). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). 1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417). 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerde-

6 fall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen). Soweit eine Person verschiedene Akten einreicht, ohne in ihrer Einsprache bzw. Beschwerde erläuternd darauf Bezug zu nehmen, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1; VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 Erw. 4.2.6). 2.1.1 Aus der Berechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV, welche der Verfügung vom 3. März 2020 beigelegt wurden, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 138'644.-- und per 1. Januar 2020 ein solcher von Fr. 128'644.-- angerechnet worden ist (Vi-act. 68-4/9 und 68-6/9). Demgegenüber errechnete die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid einen Vermögensverzicht per 1. Januar 2019 von Fr. 115'984.-- und per 1. Januar 2020 einen solchen von Fr. 105'984.-- (vgl. Berechnungsblätter vom 10.8.2020 als Beilage zum angefochtenen Einspracheentscheid [= Vi-act. 86-11 f./12]; vgl. ferner Erw. 30 des angefochtenen Einspracheentscheids). Gestützt auf die anhand der Steuerveranlagungsverfügungen (vgl. Vi-act. 18- 5 ff./54) sowie Zins- und Kapitalausweise (Vi-act. 25-2/3 und 48-1/1) ausgewiesene Vermögenssituation ging die Vorinstanz für die Jahre 2007, 2010, 2012 und 2013 von folgender Vermögensabnahme aus (unter Berücksichtigung eines jährlichen Vermögensverzehrs von pauschal Fr. 20'000.--, vgl. angefochtener Einsprachentscheid vom 10.6.2020 Erw. 6 ff. i.V.m. Vi-act. 84-1/2 [Hervorhebung gemäss Original]): [2007] Vermögen per 31.12.2006 Fr. 395'873.-- ./. Steuerrechnungen Fr. -16'150.-- ./. Service Auto Fr. -2'510.-- ./. Vermögensverzehr (pauschal) Fr. -20’000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2007 Fr. 357'213.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2007 Fr. 341'372.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2007 Fr. 15'841.--

7 [2010] Vermögen per 31.12.2009 Fr. 316'238.-- ./. Kauf Fahrzeug Fr. -4'000.-- ./. Schenkung an Töchter (Verzicht) Fr. -160'000.-- ./. Vermögensverzehr (pauschal) Fr. -20’000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2010 Fr. 132'238.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2010 Fr. 121'553.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2010 Fr. 10'685.-- [2012] Vermögen per 31.12.2011 Fr. 40'300.-- + Vermögen Bankschliessfach per 31.12.2011 Fr. +65'000.-- ./. Vermögensverzehr (pauschal) Fr. -20’000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2012 Fr. 85'300.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2012 Fr. 17'279.-- ./. Vermögen Bankschliessfach per 31.12.2012 Fr. 55'000.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2012 Fr. 13'021.-- [2013] Vermögen per 31.12.2012: Fr. 17'279.-- + Vermögen Bankschliessfach per 31.12.2012 Fr. +55'000.-- ./. Vermögensverzehr (pauschal) Fr. -20’000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2013 Fr. 52'279.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2013 Fr. 3'842.-- ./. Vermögen Bankschliessfach per 31.12.2013 Fr. 45'000.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2013 Fr. 3'437.-- 2.1.2 Gestützt auf diese errechneten ungeklärten Vermögensabnahmen und die weiteren Vermögensverzichte stellte die Vorinstanz folgende "Anrechnung Verzicht" an (vgl. Vi-act. 84-2/2; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 24 und 30): Verzicht Erbschaft Ehefrau ____2003: Fr. 63'000.-- Ungeklärte Vermögensabnahme 2007: Fr. 15'841.-- Schenkung an Töchter 2010: Fr. 160'000.-- Ungeklärte Vermögensabnahme 2010: Fr. 10'685.-- Ungeklärte Vermögensabnahme 2012: Fr. 13'021.-- Ungeklärte Vermögensabnahme 2013: Fr. 3'437.-- 2003: Fr. 63'000.-- 01.01.2004: Fr. 63'000.-- 01.01.2005: Fr. 53'000.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert) 01.01.2006: Fr. 43'000.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert) 01.01.2007: Fr. 33'000.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert) 01.01.2008: Fr. 38'841.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert + Fr. 15'841) 01.01.2009: Fr. 28'841.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert) 01.01.2010: Fr. 18'841.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert) 01.01.2011: Fr. 179'526.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert + Fr. 160'000.-- + Fr. 10'685.--) 01.01.2012: Fr. 169'526.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert) 01.01.2013: Fr. 172'547.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert + Fr. 13'021.--) 01.01.2014: Fr. 165'984.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert + Fr. 3'437.--) 01.01.2015: Fr. 155'984.-- (um Fr. 10'000.-- reduziert) …

8 01.01.2019: Fr. 115'984.-- Zins 0.04% Fr. 46.-- 01.01.2020: Fr. 105'984.-- Zins 0.04% Fr. 42.-- Mithin in Berücksichtigung der Amortisationsregel (Art. 17a ELV; vgl. Erw. 1.3 hiervor) reduzierte die Vorinstanz die jeweiligen Vermögensverzichtsbeträge um jeweils Fr. 10'000.-- und errechnete per 1. Dezember 2019 einen anzurechnenden Vermögensverzicht von Fr. 115'984.-- sowie per 1. Januar 2020 einen solchen von Fr. 105'984.-- (vgl. Erw. 2.2.1 hiervor). 2.2.1 Für die Ermittlung des EL-Anspruchs für das Jahr 2019 ging die Vorinstanz von folgenden anrechenbaren Ausgaben aus (in Franken; vgl. "Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung zur AHV-/IV-Rente 2019" = Vi-act. 86-11/12): Pensionstaxe 54'020.-- Pflegetaxe 14'892.-- Durchschnittsprämie 4'956.-- Prämie I.________ 163.-- Persönliche Auslagen 5'256.-- Total 79'287.-sowie von folgenden Einnahmen: AHV-Rente 27'300.-- Vermögen bestehend aus Sparguthaben 3'431.80 Vermögensverzicht 115'984.-- Schulden - 3'431.80 Nettovermögen 115'984.-- Abzüglich Freibetrag 37'500.-- Total 78'484.-hievon 1/5 15'696.-- 15'696.-- Liegenschaftsertrag/Wohnrecht 21'660.-- Leistungen Krankenkasse 10'220.-- Zinserträge 46.-- Total 74'922.-- Es ergibt sich somit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'365.--. 2.2.2 Für die Ermittlung des EL-Anspruchs für das Jahr 2020 ging die Vorinstanz von folgenden anrechenbaren Ausgaben aus (in Franken; vgl. Vi-act. 86-12/12): Pensionstaxe 54'020.-- Pflegetaxe 16'462.-- Durchschnittsprämie 4'968.-- [Prämie I.________ 00.--] Persönliche Auslagen 5'256.-- Total 80'706.-sowie von folgenden Einnahmen: AHV-Rente 27'300.-- Vermögen bestehend aus Sparguthaben 3'426.60

9 Vermögensverzicht 105'984.-- Schulden - 3'424.60 Nettovermögen 115'984.-- Abzüglich Freibetrag 37'500.-- Total 68'484.-hievon 1/5 13'696.-- 13'696.-- Liegenschaftsertrag/Wohnrecht 21'660.-- Leistungen Krankenkasse 7'008.-- Zinserträge 42.-- Total 69'706.-- Es ergibt sich somit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 11'000.--. 2.3 Den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid lässt sich im Wesentlichen und sinngemäss entnehmen, der Beschwerdeführer und seine vier Nachkommen seien die gesetzlichen Erben der am _____ 2003 verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen. Die Liegenschaft in J.________ habe er an Sohn K.________ und jene in D.________ der Tochter L.________ abgetreten. Der Erbteilungsvertrag sei im Jahr 2017 erstellt worden (Erw. 6). Der Erbteil des Beschwerdeführers betrage gemäss gesetzlicher Erbfolge Fr. 339'840.85 und jener der vier Nachkommen je Fr. 84'960.-- (Erw. 7). Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 auf einen Teil seines Erbanteils verzichtet habe. Bestritten sei die Höhe. Die Nachkommen hätten total Fr. 402'978.-- erhalten. Die über die gesetzlichen Erbanteile der Nachkommen ausbezahlten Beträge stellten Schenkungen dar; ein Testament, welches die Nachkommen gegenüber dem Beschwerdeführer begünstigt hätte, existiere nicht; der Vermögensverzicht im Jahr 2003 belaufe sich demnach auf (rund) Fr. 63'137.-- (= Fr. 402'978.-abzgl. Fr. 339'840.85; Erw. 8). Der Beschwerdeführer habe weder die für das Jahr 2003 geltend gemachten formlosen Darlehen von total Fr. 52'968.-- noch eine Ausgleichszahlung von total Fr. 80'000.-- mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Wahrscheinlicher sei eine Schenkung an die Töchter M.________ und N.________ im Jahr 2010 von total Fr. 160'000.- -. Zu Recht seien für die Jahre 2003 und 2010 Vermögensverzichte von Fr. 63'000.-- bzw. 160'000.-- berücksichtigt worden (Erw. 9-14). In Bezug auf die ungeklärte Vermögensabnahme 2007 seien neu vom Beschwerdeführer nachgewiesene Steuerrechnungen von Fr. 16'150.-- sowie ein Autoservice von Fr. 2'509.75 zu berücksichtigen. Gemäss GERES (Gemeinderegister [kantonale Datenplattform]) sei der Einsprecher am 1. Februar 2011 nach D.________ gezogen, weshalb die Anschaffung des neuen Hausrats nicht im Jahr 2007 berücksichtigt werden könne. Im Jahr 2011 liege sodann keine ungeklärte Vermögensabnahme vor. Neu ergebe sich für das Jahr 2007 statt Fr. 34'501.-- gemäss der Berechnung vom 3.3.2020 (Vi-act. 56) eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 15'841.-- (Erw. 17-20).

10 In Bezug auf die ungeklärte Vermögensabnahme 2010 könne neu der Kauf eines Occasionsfahrzeugs für Fr. 4'000.-- berücksichtigt werden. Nicht mit dem erforderlichen Beweismass habe der Beschwerdeführer nachweisen können, dass er Werkstattkosten gehabt habe. Neu sei eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 10'685.-- statt Fr. 14'685.-- (vgl. IV-act. 56) anzurechnen (Erw. 21 f.). Die ihm angerechneten Vermögensabnahmen der Jahre 2012 und 2013 beanstande der Einsprecher nicht substantiiert (Erw. 23). Eine zusätzliche Reduktion sei neben der pauschalen Amortisation gemäss Art. 17a ELV nicht vorzunehmen. Insofern sei an der Rechtsprechung festzuhalten (Erw. 25 ff., insbesondere Erw. 29). Der Beschwerdeführer habe von seiner Tochter ein Darlehen von Fr. 25'300.-erhalten und Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 113'505.30 bezogen. Die Ausgleichkasse habe indes die Darlehensschuld nur in der Höhe des effektiven Vermögens von Fr. 3'424.-- (Jahr 2020; bzw. Fr. 3'431.80 für das Jahr 2019; vgl. Vi-act. 86-11 f/12) berücksichtigt. Mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Abzug der Schulden (Darlehen der Tochter; Schulden bei der Gemeinde D.________ in der Höhe des Vermögensverzichts des vergangenen Jahres) würde er so gestellt werden, wie wenn er nie auf Vermögen verzichtet und er diese Summe dazu verwendet hätte, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Eine Anrechnung von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden sei, würde damit nie erfolgen, was nicht der Konzeption des Gesetzes entspreche. Zudem sei die Rückerstattungspflicht der Sozialhilfeleistungen mit erheblicher Ungewissheit verbunden, und zurzeit bestehe noch keine entsprechende Verpflichtung. Solche nicht nachgewiesenen Schulden seien nicht zu berücksichtigen (Erw. 31-36). Sodann habe der Beschwerdeführer ein lebenslängliches, uneingeschränktes Nutzniessungsrecht an KTN E.________ und F.________ D.________. Da er eines der Grundstücke vermiete, habe die Ausgleichkasse einen Nutzniessungsertrag von Fr. 21'660.-- berücksichtigt (Erw. 37). Die Vermietung sei nicht gewerbsmässig, weshalb die Mietzinseinnahmen nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen seien. Der unbestrittene Mietertrag von Fr. 25'200.-- ergebe zusammen mit dem zusätzlichen Pachtertrag (Verpachtung Grünfläche) von Fr. 1'500.-- einen zu Recht berücksichtigten Nutzniessungsertrag von Fr. 21'660.-- (Erw. 42). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab den ihm angerechneten Vermögensverzicht in betragsmässiger Hinsicht (vgl. Erw. 4.1.1 ff. hiernach). Diesbezüglich beanstandet er im Wesentlichen sinngemäss die vorinstanzlichen Berechnungen im

11 Zusammenhang mit seinem Erbteil am Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau sowie die vorinstanzlich dargelegten ungeklärten Vermögensabnahmen der Jahre 2007, 2010, 2012, 2013. Infolgedessen schliesst der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berechnungen auf ihm anrechenbare Verzichtsvermögen in den Jahren 2019 bzw. 2020 in der Höhe von Fr. 67'241.48 bzw. Fr. 57'241.48. Der Beschwerdeführer rügt sodann im Wesentlichen, - dass für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nebst dem jährlichen Pauschalabzug beim Vermögensverzicht von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a ELV zusätzlich das Verzichtsvermögen um den Betrag zu reduzieren sei, welcher pro Jahr als anrechenbares Vermögen beurteilt werde (vgl. Erw. 4.5.1 f. hiernach); - dass aufgrund der verfassungs- und gesetzmässigen Ordnung die Schulden, welche wegen der Leistungen der Sozialhilfebehörde entstünden, im vollen Umfang jeweils im nächsten Jahr bei der Berechnung des Vermögens zu berücksichtigen seien (vgl. Erw. 5.1 ff. hiernach); - die Vorinstanz verkenne, dass die Mietzinserträge der Liegenschaftsvermietung von KTN F.________ D.________ nicht Erträge bzw. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen darstellten, sondern Erwerbseinkommen aus gewerblicher Vermietung (vgl. Erw. 6.1 ff. hiernach); - die fehlende Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (vgl. Erw. 7.1 ff. hiernach). 4.1.1 Im Hinblick auf den ihm angerechneten Vermögensverzicht macht der Beschwerdeführer zunächst, wie schon vor der Vorinstanz (vgl. Vi-act. 66-7 f. und 12/30), im Wesentlichen sinngemäss das Folgende geltend (Beschwerde S. 8 [unten] ff.; vgl. für eine zusammengefasste Darstellung der Vorbringen auch angefochtener Einspracheentscheid Erw. 9 f.): Er habe den beiden Töchtern M.________ und N.________, welche kein Grundeigentum hätten erben können, zusätzlich zu den Erbteilen (von je Fr. 89'750.-pro Erbe) je einen Betrag von Fr. 40'000, total Fr. 80'000.-- ausbezahlen wollen. Diesen "Ausgleichsvermögensverzicht" habe er mit den noch vorhandenen Barmitteln von Fr. 25'500.-- sowie weiteren Barmitteln von ca. Fr. 27'468.40, total Fr. 52'968.40, bezahlen wollen. Mitten im Prozess der Geldabhebung sei er aber von den Töchtern gestoppt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht auf diese Erbanteile angewiesen gewesen seien. Er sei sodann mit den beiden Töchtern M.________ und N.________ übereinkommen, dass unter Einräumung eines formlosen Darlehens diese Anteile zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden könnten.

12 Den Vermögensverzicht errechnet der Beschwerdeführer für das Jahr 2003 auf Fr. 112'228.98 (vgl. die Detaillierung gemäss Beschwerde S. 18 FN 12 = Einsprache vom 3.4.2020 [Vi-act. 66-9/30 FN 5]: "vollzogene Schenkung als formloses Darlehen" Fr. 52'968.40; Auflösung Konto O.________ Fr. 16'947.10; Auflösung Konto P.________ Fr. 27'031.60; Differenz Akonto Erbteil und effektiver Erbteil: 4 x Fr. 3'835.47 = Fr. 15'341.88). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - indes für das Jahr 2010 - vor (S. 12 [unten] f.; S. 14 f.), dass er den beiden Töchtern M.________ und N.________ in diesem Jahr (2010) die vereinbarten Erbanteile von total Fr. 80'000.-- ausbezahlt habe. Davon sei aber das formlose Darlehen, mithin der Betrag von Fr. 52'968.40, bereits im Vermögensverzicht von 2003 berücksichtigt worden bzw. zu berücksichtigten. Im Jahr 2010 sei demnach ein Vermögensverzicht aus Erbschaft von Fr. 27'031.60 zu berücksichtigen. Sodann sei er zur Erkenntnis gelangt, dass die je Fr. 40'000.--, welche er den beiden Töchtern M.________ und N.________ zusätzlich vermacht habe, weil sie kein Grundeigentum erhalten hätten, zu tief seien. Dementsprechend habe er ihnen nochmals je Fr. 40'000.--, total Fr. 80'000.--, geschenkt. "Bei den Steuern" sei deshalb ein Vermögensabgang von Fr. 160'000.-- ersichtlich, wobei richtigerweise das Eigentum an Fr. 52'968.40 bereits im Jahr 2003 gewechselt habe. Für das Jahr 2010 könne maximal ein Verzichtsvermögen von Fr. 107'031.60 (Fr. 160'000.-- ./. Fr. 52'968.40) angerechnet werden. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschwerdeführer das formlose Darlehen sowie die Erbteilung bewiesen habe, soweit dies überhaupt möglich und zumutbar sei. Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen der Erbteilung im Jahr 2003 und dem Antrag auf Ergänzungsleistungen im Jahr 2019 sei ein besserer Beweis unmöglich. Zwar gebe es im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich keine Verjährungsfrist. Jedoch seien Sinn und Zweck der Verjährung, nämlich der Schutz vor einer durch Zeitablauf entstandener Beweisnot, nichts desto trotz zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz diesen Sachverhalt aufgrund mangelnder Beweise nicht nachvollziehen wolle, obwohl wegen des langen Zeitablaufs eine Beweisnot beim Beschwerdeführer entstanden sei, verletze sie das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot sowie den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde S. 10 [unten] f., S. 13 [oben]). 4.1.2 Unbestritten ist, dass - im Zusammenhang mit der Erbschaft der im Jahr 2003 verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer zugunsten der beiden Töchter M.________ und N.________ auf Fr. 160'000.--, sich zusammensetzend aus

13 je Fr. 40'000.-- als "Ausgleichsvermögensverzicht" sowie weiteren je Fr. 40'000.--, verzichtet hat; - beim Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Vermögensabgang von Fr. 194'685.-- (Fr. 316'238.-- per 31.12.2009 ./. Fr. 121'553.00 per 31.12.2010) zu verzeichnen ist, wovon Fr. 160'000.-- auf die oberwähnten Treffnisse von 4 x 40'000.-- fallen (vgl. Beschwerde S. 12 [unten] f., 14 Ziff. 9.1.3; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 10, 13; Vi-act. 84-1/2 bzw. Erw. 2.2 hiervor); - die erwähnten zweiten Fr. 40'000.-- pro Tochter, total Fr. 80'000.--, im Jahr 2010 als Vermögensverzicht anzurechnen sind (Beschwerde S. 9 [1. Absatz], 12 [unten], 14 [Ziff. 9.1.3]; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 10 in fine, vgl. Erw. 13 und 24); - von den ersten Fr. 40'000.-- pro Tochter, total Fr. 80'000.--, mindestens Fr. 27'031.60 als Vermögensverzicht im Jahr 2010 anzurechnen sind (Beschwerde S 14 Ziff. 9.1.3). Strittig ist demgegenüber, ob vom im Jahr 2010 an die beiden Töchter M.________ und N.________ ausgerichteten Gesamtbetrag von Fr. 160'000.-bereits im Jahr 2003 ein Betrag von Fr. 52'968.40 ins Eigentum der beiden Töchter M.________ und N.________ übergegangen, indes im Sinne eines formlosen Darlehens beim Beschwerdeführer verblieben ist (vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 9.1.3 [inkl. Fn. 8]; S. 12 [unten] f.), und somit als Vermögensverzicht im Jahr 2003 (und nicht: 2010) anzurechnen wäre, oder ob die vollen Fr. 160'000.-- im Jahr 2010 als Vermögensverzicht anzurechnen sind (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 13). 4.1.3 Vorab hinzuweisen ist auf Folgendes. Der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm im Jahr 2003 ein höherer Vermögensverzicht anzurechnen (namentlich seien auch Fr. 52'968.40 zu berücksichtigen). Dies ist grundsätzlich atypisch, verhält es sich doch bei der Frage des anrechenbaren Vermögensverzichts regelmässig gerade umgekehrt. Indes erweist sich das beschwerdeführerische Begehren insofern nachvollziehbar, als dass bei der entsprechenden Anrechnung der Vermögensverzicht über eine längere Zeit (gemäss Art. 17a ELV) amortisiert werden könnte, als bei einer Anrechnung erst im Jahr 2010. 4.1.4 Einerseits sind die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die zu verweisen ist (vgl. vorstehend Erw. 2.3), nicht zu beanstanden; anderseits kann der Beschwerdeführer entsprechend aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ausgleichszahlung bzw. den "Ausgleichsvermögensverzicht" gegenüber seinen beiden

14 Töchter M.________ und N.________ von je Fr. 40'000.--, total Fr. 80'000.--, nicht rechtsgenüglich belegen kann. Weder hat er eine entsprechende Vereinbarung ins Recht gelegt, noch das geltend gemachte formlose Darlehen von insgesamt Fr. 52'968.40 auf andere Weise mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen können, bzw. er erbringt diesen Nachweis auch im vorliegenden Verfahren nicht. Sinngemäss lässt der Beschwerdeführer selber erkennen, dass er den verlangten Beweisanforderungen nicht entspricht ("bewiesen, soweit dies überhaupt möglich und zumutbar ist"; "besserer Beweis unmöglich"). Die geltend gemachte "Beweisnot" bzw. Beweisschwierigkeit liegt weniger darin begründet, dass die fraglichen Darlehen bzw. Ausgleichszahlungen einen das Jahr 2003, mithin rund 17 Jahre zurückliegenden, Sachverhalt betreffen. Vielmehr sind diese Beweisschwierigkeiten formlos abgeschlossenen Verträgen immanent. So ist vorliegend auch in Bezug auf die Ausgleichszahlungen offensichtlich nichts Schriftliches vereinbart worden. Eine Reduktion des Beweismasses auf Glaubhaftmachung bzw. gar eine Beweislastumkehr zulasten der Vorinstanz anzunehmen (vgl. Replik vom 20.11.2020 S. 5 1. Abschnitt) lässt sich mit Gesetz und Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.2 f.) nicht vereinbaren. Vielmehr ist mit der Vorinstanz nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beiden Töchter M.________ und N.________ im Jahr 2010 mit gesamthaft Fr. 160'000.-- beschenkte, ohne dass mit diesem Betrag gleichzeitig eine Begleichung einer Darlehensforderung vollzogen wurde. Hieran ändert namentlich auch der - erst nach der negativen EL-Verfügung vom 3. April 2017 - am 9. Juni 2017 erstellte "Erbteilungsvertrag" nichts, der in der aktenkundigen Fassung überdies nur die Unterschrift von L.________ trägt (vgl. Beschwerde S. 11 unten; vgl. Vi-act. 70; Art. 634 Abs. 2 ZGB). Für das vorinstanzliche Ergebnis spricht sodann zum einen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 ausführte, dass er im Jahr 2010 eine Schenkung an zwei Töchter in der Höhe von Fr. 160'000.-- gemacht habe bzw. er dies bei der entsprechenden Anmeldung zum Bezug für Ergänzungsleistungen so bestätigte. Zum andern wurde diese Zahlung gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz auch gegenüber der Steuerverwaltung im Jahr 2010 als Schenkung deklariert (Vi-act. 17-4/10 Erw. 9 f.; 58-1/2 unten; vgl. VGE III 2020 45 vom 28.5.2020 Erw. 4.2.1). Der Vergleich der definitiven Steuerveranlagungen 2009 und 2010 zeigt denn auch eine Verminderung der Position 905 (Wertschriften etc.) von Fr. 216'238.-- auf Fr. 121'553.-- und der Position 905 (Bargeld etc.) von Fr. 100'000.-- auf Fr. 0.--. Nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. Urteile BGer 8C_482/2015 vom 19.8.2015 i.Sa. I. c. Suva und VerwGer Schwyz Erw. 2.2; 8C_961/2010 vom 9.3.2011 Erw. 4.2; BGE 121 V 45 Erw. 2a f.) hat sich der Beschwerdeführer auf diese initialen

15 Angaben grundsätzlich behaften zu lassen. Unbehelflich ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, das fehlende Wissen über die Notwendigkeit der Differenzierung (zwischen Schenkung [im Jahr 2010], Erbverzicht [im Jahr 2003] und formlosem Darlehen) dürfe im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Rolle spielen (vgl. Beschwerde S. 15 1. Abschnitt). Die Beweismaxime der erhöhten Beweiskraft der "Aussage der ersten Stunde" basiert auf der Überlegung, dass spätere Angaben und Änderungen in der Argumentation nicht selten von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein können, während erste Aussagen noch frei von solchen Überlegungen, entsprechend unverfälscht sind und den wahren Tatsachen (besser) entsprechen. Da die Kenntnis des Rechts nach dem Grundsatz, dass "Unkenntnis des Rechts schadet" (ignorantia iuris nocet; vgl. BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1; BGE 127 III 357 Erw. 3.c), vorausgesetzt wird, müssen sich versicherte Personen überdies die Kenntnis dessen, was zu einem zu berücksichtigenden Vermögensverzicht führt, anrechnen lassen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das geltend gemachte Darlehen von Fr. 52'968.40 anerkanntermassen gerade in keiner Steuererklärung deklariert wurde (vgl. Beschwerde S. 10 oben). Dies erklärt der Beschwerdeführer damit, dass es ihm "bis ins Jahr 2009 nicht klar" gewesen sei, "dass auch bares Geld in der Steuererklärung zu deklarieren ist" (Beschwerde S. 10 oben). Dieses Argument des Nichtwissens erscheint - nicht nur in einer Zeit, in welcher die Problematik von "Schwarzgeldern" zum allgemeinen Wissensgut gehört - unglaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren; die Deklarationspflicht betrifft auch Bargeld (vgl. VGE I 2007 327 vom 13.3.2008 Erw. 3.4.3; VGE III 2016 124 31.1.2017 Erw. 2.3 i.f.), was ohne Weiteres auch aus der Wegleitung zur Steuererklärung sowie der Steuererklärung selber hervorgeht (vgl. z.B. Wegleitung zur Steuererklärung 2007 S. 22 Ziff. E. 8.2, abrufbar unter https://www.sz.ch/public/-upload/assets/16796/wegleitung_07.pdf, abgerufen am 20.11.2020; Vi-act. 75-3/13, 76-3/12, je Ziff. E. 8.2). Gleichermassen muss(te) der Beschwerdeführer wissen, dass Schulden steuerlich deklariert werden müssen. Er hat jedoch auch das angebliche Darlehen nicht deklariert, was ebenfalls gegen die Existenz einer Darlehensschuld gegenüber seinen Töchtern im Jahr 2003 spricht. 4.1.5 Nicht zu beanstanden ist die Ausklammerung des Hausrates von Fr. 15'000.-- bei der Ermittlung der ehelichen Errungenschaft per Todestag der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.1.2011, Stand 1.1.2021, Rz. 3443.07; vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 331). Über den Hausrat, soweit für die Lebens-/Haushaltsführung unabdingbar, kann

16 eine versicherte Person in der Regel nicht ungeschmälert verfügen. Konsequenterweise ist der Hausrat auch bei der Ermittlung des ehegüter- wie erbrechtlichen Anspruches einer versicherten Person aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht nicht mitzuberücksichtigen. 4.1.6 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für das Jahr 2003 einen Vermögensverzicht von gerundet Fr. 63'000.-- (Fr. 402'978.-- [effektiver Zufluss aus der Erbschaft an die Nachkommen] abzgl. Fr. 339'840.85 [gesetzlicher Erbanspruch der Nachkommen]) (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 8; Vi-act. 58-1/2), sowie für das Jahr 2010 (u.a., vgl. nachfolgend) einen Vermögensverzicht von Fr. 160'000.-- angerechnet hat. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet teilweise die ihm für das Jahr 2007 als Vermögensverzicht angerechnete ungeklärte Vermögensabnahme (Beschwerde S. 13 f.). Sinngemäss und im Wesentlichen bringt er vor, er sei im Jahr 2007 nach D.________ gezogen und habe den "noch fraglichen unbekannten Vermögensverbrauch (Fr. 19'312.--) in eine neue Möbelausstattung" investiert. 4.2.2 Strittig ist zum einen der Zeitpunkt des Umzuges und zum andern, ob die geltend gemachte neue Möbelanschaffung als erklärbare Auslage angerechnet werden kann. 4.2.3 Weder wird für die Möbelanschaffung ein genau bezeichneter Betrag genannt noch liegen hierfür Belege vor (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 9.1.2 2. Abschnitt i.f.) noch bestehen gesicherte Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Möbelanschaffung. Die Vorinstanz führt diesbezüglich vernehmlassend zu Recht aus (S. 3 Ziff. 5), dass selbst bei der Annahme eines früheren Umzugs, als von ihr angenommen, der Beschwerdeführer die Kosten für die Möbelanschaffung als solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die pauschale Behauptung, dass die übrig gebliebene ungeklärte Vermögensabnahme mit der Anschaffung einer neuen Möbelausstattung zu erklären sei, nicht genügt. Zwar entspricht es durchaus einer Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden (VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 Erw. 4.2.6). Indes fällt der beschwerdeführerisch geltend gemachte Möbelkauf (Fr. 19'312.--, vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 9.1.2) nicht unter eine solche Bagatellausgabe. Vielmehr handelt es sich um eine erhebliche Ausgabe, wie sie regelmässig dokumentiert sowie belegbar bleibt und entsprechend vom Beschwerdeführer belegt werden müsste (vgl. Erw. 1.4 hiervor). Das Argument des Beschwerdeführers, er habe es nicht über sein Herz bringen können, die alten Möbel und Vorhänge, welche er noch mit seiner Ehefrau sel. angeschafft habe, mit-

17 zunehmen, kann nicht verfangen, konkrete Belege nicht ersetzen und daher einen Vermögensrückgang nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Möbelbeschaffung zufolge eines Wohnungswechsel nicht unglaubwürdig ist. Selbst wenn von einem Möbelkauf auszugehen ist, bleiben mangels Belegen nach wie vor der Zeitpunkt der getätigten Auslagen wie deren effektive Höhe nicht hinreichend erstellt. 4.2.4 Eine Herabsetzung des Beweismasses oder gar eine Beweislastumkehr rechtfertigen sich auch vorliegend (vgl. bereits Erw. 4.1.4 hiervor) nicht. Dass der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbringen kann aus Gründen, die nicht er, sondern die Vorinstanz zu verantworten hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass ein verhältnismässig lang zurückliegender Sachverhalt zu beweisen ist, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Damit aber hat keine Umkehr der Beweislast gestützt auf Treu und Glauben zu erfolgen, zumal das Beweisführungsrecht nicht durch die Behörde verunmöglicht wurde (vgl. Urteil BGer 8C_693/2010 vom 25.3.2011 Erw. 12). Insofern vermag der Beschwerdeführer aus diesem von ihm zitierten (Replik. S. 4 1. Abschnitt) Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass es im Übrigen durchaus möglich - und vor diesem Hintergrund auch nicht willkürlich - ist, den Beweis mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für länger zurückliegende Sachverhalte zu erbringen, zeigt der Beschwerdeführer gerade selber auf - und dies für Beträge, die deutlich unter dem behaupteten Möbelkauf liegen (vgl. etwa angefochtener Einspracheentscheid Erw. 18). Schliesslich geht auch der Verweis auf das Steuerrecht bzw. das Zivilrecht fehl, wonach für Geschäftsunterlagen eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist gelte bzw. Forderungen nach 10 Jahren verjährten (Replik S. 5 oben). Das Ergänzungsleistungsrecht kennt hinsichtlich der Verjährungsfrist und des Nachweises von Verzichtshandlungen eigene Regeln (vgl. vorstehend Erw. 1.3 f.). 4.3.1 Auch die für das Jahr 2010 als Vermögensverzicht angerechnete ungeklärte Vermögensabnahme bestreitet der Beschwerdeführer teilweise. Er habe im Jahr 2007 seinen alten Mazda durch einen anderen Occasions-Mazda ersetzen müssen. Zum Kaufpreis von Fr. 4'000.-- seien noch zusätzliche Werkstatt- sowie Vorführungskosten dazugekommen, wozu indes Rechnungen fehlten. Da sich dieser Occasionskauf als Reinfall herausgestellt habe, habe er dieses Auto im folgenden Jahr durch einen Volvo ersetzt. Die zusätzlichen ungeklärten Fr. 14'685.-- Vermögensabgang könnten ohne Weiteres mit diesen Fahrzeugkos-

18 ten und Werkstattkosten erklärt werden, weshalb kein Vermögensverzicht vorhanden sein könne (Beschwerde S. 15 [Mitte] f.). 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch in Bezug auf die geltend gemachten Kosten, welche dar Occasions-Mazda im Jahr 2010 verursacht hat, analog zum geltend gemachten Möbelkauf aufgrund fehlender Belege nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese nicht berücksichtigt hat. Mit Recht weist sie darauf hin, dass alleine wegen des Kaufs des Volvos im folgenden Jahr (2011) nicht auf Reparatur- und (erst Recht nicht) Vorführkosten im Jahr 2010 im Zusammenhang mit dem Mazda geschlossen werden kann. Insofern bleibt es - unter Berücksichtigung der im Einspracheentscheid erstmals anerkannten Ausgabe für den Kauf des Occasions-Mazdas - bei der ungeklärten Vermögensabnahme von Fr. 10'685.-- im Jahr 2010. 4.4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die für die Jahre 2012 und 2013 als Vermögensverzicht angerechneten ungeklärten Vermögensabnahmen (Beschwerde S. 16 f.). Die Vermögensabnahme sei anhand der Akten erklärbar. Zu beachten seien ein vom Beschwerdeführer gelebter gehobener Lebensstandard sowie ab 2011 nicht deklariertes Barvermögen im Umfang von Fr. 65'000.-- im Bankschliessfach. Offensichtlich sei die Abnahme des Barvermögens aus diesem Schliessfach nicht linear, sondern in Abgleichung mit dem vorhandenen Bankvermögen abwechslungsweise verbraucht worden, um damit den gehobenen Lebensstandard von Fr. 20'000.-- zu bestreiten. 4.4.2 Im früheren Verfahren im Jahr 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2011 einen Barbetrag von Fr. 65'000.-- in ein Bankschliessfach gelegt. Per 31. Dezember 2015 seien davon noch Fr. 28'000.-- und per 31. Dezember 2016 noch Fr. 8'000.-- vorhanden gewesen. Gestützt darauf ging die Vorinstanz davon aus, dass tatsächlich ein Barvermögen von Fr. 65'000.-- in einem Bankschliessfach deponiert worden war und dass der Beschwerdeführer hiervon (anfänglich) jährlich Fr. 10'000.-- verbraucht hatte (vgl. Vi-act. 17-4/10 Erw. 10). Die Vorinstanz erachtet die Annahme der pauschalen Abnahme des Barvermögens von Fr. 65'000.-- um (anfänglich) Fr. 10'000.-- pro Jahr auch im vorliegenden Verfahren als angemessen (vgl. Vernehmlassung vom 29.10.2020 S. 3 Ziff. 6). Aufgrund der Unklarheiten in Bezug auf das Barvermögen - welche sich der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund der Nichtdeklaration selber zuzuschreiben hat (vgl. Beschwerde S. 16 unten) - ist die vorinstanzlich vorgenommene Pauschalisierung der Barvermögensabnahme nicht zu beanstanden. Eine solche Pauschalisierung hat der Beschwerdeführer in der

19 Einsprache vom 3. April 2020 selbst noch als notwendig bezeichnet und so anerkannt (Vi-act. 66-13/30 3. Abschnitt). Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Belege beibringt, welche eine weitergehende Vermögensabnahme belegen können, ist der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der Vermögensabnahme in den Jahren 2012 und 2013 zu bestätigen. 4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 9.2), dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Jahre 2019 und 2020 nicht nur der Pauschalabzug beim Vermögensverzicht nach Art. 17a ELV von Fr. 10'000.-vorzunehmen sei, sondern dass das Verzichtsvermögen zusätzlich um den Betrag zu reduzieren sei, welcher pro Jahr (bzw. im Vorjahr) als anrechenbares Vermögen beurteilt worden sei (vgl. auch angefochtener Einspracheentscheid Erw. 26). 4.5.2 Diese Auffassung findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Pauschale von Fr. 10'000.-- pro Jahr erleichtert den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, indem sie keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lässt. Der Amortisationsbetrag auf Verzichtsvermögen ist unabhängig von den konkreten Umständen für alle EL-Ansprecher derselbe (VGE II 2019 75 vom 21.2.2020 Erw. 3.9 m.H.a. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.2.1 f.; Müller, a.a.O., Rz. 403 mit Hinweisen auf Urteile BGer 9C_945/2011 vom 11.7.2012 Erw. 5.2 und 9C_36/2014 Erw. 3.2. [beide frz.]). Art. 17a Abs. 1 ELV trägt dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Versicherten - jener, die verzichtet haben, und jener, die nicht verzichtet haben - Rechnung, indem Verzichts- wie effektives Vermögen grundsätzlich verringert werden kann (Urteil BGer 9C_31/2018 vom 23.5.2018 m.H.a. BGE 118 V 150 Erw. 3c/cc). Im Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 hat das Bundesgericht Folgendes erwogen: 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG müsse im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG jährlich um einen Zehntel vermindert werden. Art. 17a Abs. 1 ELV, welcher einen Betrag von 10 000 Franken vorsehe, sei gesetzeswidrig, "weil er EL-Bezüger, die ihr Vermögen behalten haben, nicht gleich behandelt wie EL-Bezüger, die auf ihr Vermögen verzichtet haben". Daraus ergebe sich ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 149'467.- (2015) und Fr. 134'520.- (2016). 6.1.1. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder (vgl. dazu BGE 131 V 329 E. 4.4 in fine S. 336) ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). In BGE 118 V 150 erkannte das damalige Eidg. Versicherungsgericht, dass Art. 17a Abs. 1 ELV, wonach der https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-118-V-150

20 anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10 000 Franken vermindert wird, weder dem Grundsatz der (vollen) Anrechenbarkeit von Verzichtsvermögen nach Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG (heute: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) widerspricht noch rechtsungleich oder willkürlich ist. Darauf wies bereits das kantonale Gericht hin. Die Verordnungsbestimmung trägt dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Versicherten - jener, die verzichtet haben, und jener, die nicht verzichtet haben - Rechnung, indem Verzichts- wie effektives Vermögen grundsätzlich verringert werden kann (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 156). Daran ist festzuhalten. 6.1.2. Aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik kann gefolgert werden, dass Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, grundsätzlich ungeschmälert zum tatsächlichen Vermögen dazu zu zählen und bei der Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind. Nichts weist darauf hin, der Gesetzgeber habe darüber hinaus Verzichtsvermögen jährlich um einen Zehntel (bezogen auf den jeweiligen alten Vermögensstand) vermindern wollen, oder das Gesetz enthalte eine in diesem Sinne zu füllende echte Lücke. Mit Art. 17a Abs. 1 ELV wollte der Verordnungsgeber aus sozialpolitischen Überlegungen die Amortisation von Verzichtsvermögen zulassen (BGE 118 V 150 E. 3a und 3c/bb S. 153 ff.). Soweit die getroffene Regelung nach Auffassung des Beschwerdeführers EL-Bezüger, die ihr Vermögen noch haben und verbrauchen können, gegenüber solchen, die nur noch hypothetisch über Vermögen verfügen, welches sie nicht "verzehren" können, verschieden behandelt, ist diese Ungleichbehandlung im Gesetz angelegt, welches für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist (Art. 190 BV). Das Bundesgericht hat also die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einlässlich geprüft und in einem seiner Auffassung entgegenstehenden Sinn entschieden. Der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall steht auch die vom Beschwerdeführer angestellte Verknüpfung von Sozialhilfeleistungen und Ergänzungsleistungen, welche der Sozialhilfe zwingend vorzugehen hätten (vgl. Beschwerde S. 30 ff., insbesondere S. 32), nicht entgegen. Folge eines anrechenbaren hypothetischen Einkommens aus hypothetischem Vermögen ist nicht selten, dass die dadurch reduzierte (oder gegebenenfalls entfallende) Ergänzungsleistung notwendigerweise Sozialhilfeleistungen nach sich ziehen. Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer zusätzlichen Amortisation des Verzichtsvermögens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zurecht auf das Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 verwiesen. Soweit er diesbezüglich geltend macht, dieses Urteil sei deshalb nicht einschlägig, weil die dortigen Schulden nicht aus Sozialhilfeleistungen herkämen, so ist dem was folgt zu entgegnen. Dem Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 lässt sich nicht entnehmen, welche Schulden der dortige Beschwerdeführer eingegangen war, ist doch (in der vom Beschwerdeführer erwähnten Erw. 5) lediglich die Rede von "Schulden aus Betreibungen und Verlustscheinen". Die Forderungsgründe sind unbekannt und lassen sich - soweit ersichtlich - auch nicht dem die-

21 sem Urteil zugrundeliegenden vorinstanzlichen Entscheid (VG ZH ZL.2016.00135 vom 8.12.2017) entnehmen. Die Herkunft der Schulden ist im Übrigen aber nicht von Relevanz, da im Zusammenhang mit den Schulden im dortigen wie auch im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage zu klären war, ob diese vom Verzichtsvermögen abzuziehen seien (vgl. Erw. 5.1 hiernach). Für die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer neben Art. 17a Abs. 1 ELV zusätzlichen Verminderung des Verzichtsvermögens (im Urteil 9C_31/2018 vom 23.5.2018 gefordert: um jährlich einen Zehntel; im vorliegenden Fall: um den Betrag, welcher im Vorjahr als anrechenbares Vermögen beurteilt wird) spielt es weder eine Rolle, ob Schulden bestehen, noch - wenn ja - aus welchem Rechtsgrund diese entstanden sind. 5.1 Wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. Vi-act. 66-14 ff./30) bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, aufgrund eines viel zu hohen Vermögensverzichts gemäss dem Einspracheentscheid vom 8. August 2017 (vgl. Vi-act. 17) seien ihm bei der Gemeinde D.________ Schulden aus bezogenen Sozialhilfeleistungen entstanden, welche ihm anzurechnen seien, und zwar in betragsmässiger Hinsicht in der Höhe von Fr. 58'037.05 (Jahr 2019, vgl. Beschwerde S. 41) bzw. Fr. 113'505.50 (Jahr 2020, vgl. Beschwerde S. 42). Sodann hätten diese Schulden dafür gesorgt, dass er sich bei den eigenen Kindern mit der Aufnahme eines Darlehens über Fr. 25'300.-- habe verschulden müssen (Beschwerde S. 29 Ziff. 9.3; S. 41 f.). Bei 1/5 des Vermögensverzichts werde von Gesetzes wegen eine wirtschaftliche Substanz vermutet, welche im Folgejahr zwingend in dieser Höhe bei der Anrechnung der Schulden berücksichtigt werden müsse. Dies gelte umso mehr, als die entstandenen Schulden vollumfänglich aus anerkannten Ausgaben bestünden und bei der Sozialhilfe entstanden seien, welche von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ausgleichung dieser Schulden habe. Ferner spreche die Tatsache, dass die Ergänzungsleistungen der Sozialhilfe vorzugehen hätten, für diese Anrechenbarkeit (Beschwerde S. 30). Es sei der Gesetzeszweck, EL-Bezüger mit Verzichtsvermögen so zu stellen, wie wenn sie nicht auf die Vermögenswerte verzichtet hätten. Folglich werde vermutet, dass das Verzichtsvermögen vom Bezüger selbst für seinen Bedarf verbraucht werde, weshalb eine Vermutung für die wirtschaftliche Substanz von Schulden anerkannter Ausgaben vorhanden sein müsse, damit die Gleichstellung mit realem Vermögen vorhanden sei, würden diese ja auch selbst ihr Geld für die anerkannten Ausgaben aufwenden (Beschwerde S. 31 [unten] f.). Das Vorgehen der Vorinstanz, wonach sowohl die Schulden bei der Sozialhilfebehörde nicht abgezogen werden dürften und gleichzeitig die Reduktion des Verzichtsvermögens aufgrund einer blossen, nicht demokratisch legitimierten Verordnung nur um Fr. 10'000.-- reduziert werden dürfe, und nicht auch um den tatsächlich angerechneten hypotheti-

22 schen Vermögensverzehr, könne nur als willkürlicher Versuch der Kostenabwälzung betitelt werden. Die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen könne keine Rolle spielen, da die Ergänzungsleistungen den Sozialhilfeleistungen vorgehen müssten. Zusammengefasst seien die Schulden, welche aufgrund der Leistungen der Sozialhilfebehörde wegen der Anrechnung eines Vermögensverzichts entstünden, im vollen Umfang jeweils im nächsten Jahr bei der Berechnung des Vermögens zu berücksichtigen (Beschwerde S. 35). 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde D.________ in der Höhe von total Fr. 113'505.30 erhalten hat und er sodann bei einer Tochter ein Darlehen von Fr. 25'300.-- aufgenommen hatte (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 31; Vi-act. 80 f.). 5.3.1 Im Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 hat sich das Bundesgericht auch zum Verhältnis von (effektiven) Schulden und anrechenbarem hypothetischem Vermögen wie folgt geäussert: Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ein Widerspruch, auf der einen Seite hypothetisches Vermögen anzurechnen, wie wenn er nicht darauf verzichtet hätte, auf der anderen Seite Schulden mit der Begründung nicht zu berücksichtigen, sie würden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens, das effektiv nicht vorhanden sei, nicht belasten. Würden die Gläubiger für den hypothetischen Fall, dass er immer noch Miteigentümer der Liegenschaft sei, versuchen, die bestehenden Forderungen durchzusetzen, wie die Vorinstanz festgestellt habe (…), sei die Rechtsfolge daraus zwingend, dass diese Schulden im Rahmen der Vermögensberechnung abzuziehen seien. Mit dem beantragten Abzug der Schulden (Fr. 234'909.65) vom Verzichtsvermögen (Fr. 221'250.- [2015] bzw. Fr. 211'250.- [2016]; E. 5) würde der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn er 2008 seinen Miteigentumsanteil im Wert von (netto) Fr. 281'250.- nicht verschenkt und er diese Summe dazu verwendet hätte, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Damit erfolgte nie eine Anrechnung von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet worden ist. Mit anderen Worten bliebe diese Bestimmung in Konstellationen wie der vorliegenden toter Buchstabe. Ein solches Ergebnis kann schon deshalb nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen, weil es dem Grundsatz der Anrechenbarkeit von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (E. 6.1.1), widerspricht und der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür ist, dass aus Sicht der EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst (E. 4.2). Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, die ihr Vermögen behalten haben. 5.3.2 Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung nicht auch auf Schulden aus Sozialhilfeleistungen anzuwenden. Weder die Ursache und Rechtsgrundlage einer Schuld noch die Person der Gläubigerin kann grundsätzlich eine differenzierte Beurteilung rechtfertigen. Der Auffassung des Beschwerdeführers hätte letzt-

23 lich zur Folge, dass entgegen der dargelegten gesetzgeberischen Absicht von Art. 17a ELV das auf dem hypothetischen Vermögen angerechnete hypothetische Verzichtseinkommen, was zu einem durch Sozialhilfe zu kompensierenden Manko führt (bzw. führen kann), amortisiert würde (wobei angesichts der im Vergleich zu Ergänzungsleistungen geringeren Sozialhilfeleistungen die Amortisation nicht eins zu eins erfolgte). Dies wiederum wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Ergänzungsleistungsbezügern, welche sich angesichts eines Mankos infolge eines angerechneten hypothetischen Vermögensverzichts in ihrer Lebensführung einschränkten oder anderweitige Hilfeleistungen Dritter und nicht Sozialhilfe bezögen und hieraus resultierende Schulden ebenfalls nicht mit dem hypothetischen Vermögensverzicht verrechnen können. Aus dem Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Einerseits war dort das Vermögen von rund Fr. 155'000.-- nicht hypothetischer Art; zum andern war das von der Sozialhilfe gewährte Darlehen von Fr. 150'000.-- grundpfandgesichert und es war erstellt, dass die im Eigentum der versicherten Person stehende Liegenschaft hinreichend Sicherheit bot. Die versicherte Person musste damit rechnen, dass sein Vermögen zur Bezahlung der Schuld herangezogen wird. Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014 (Erw. 5, = SVR 2014 EL Nr. 9; nicht publ. in BGE 140 V 201) die Berücksichtigung bezogener Sozialhilfeleistungen in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abgelehnt. Entscheidend war dabei, dass eine Rückerstattungspflicht mit erheblichen Ungewissheiten verbunden war, eine Rückforderung unter den gegebenen Umständen sogar höchst unwahrscheinlich erschien und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestand. Gleich verhält es sich vorliegend. 5.3.3 Im Weiteren ist auch auf Art. 22 Abs. 4 ELV hinzuweisen. Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. Wurden einer Person in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen gewährt, wurde ihr Existenzminimum so sichergestellt und ist sie auf die rückwirkend zugesprochenen Ergänzungsleistungen hierfür nicht mehr angewiesen. Mit Art. 22 Abs. 4 ELV korrespondiert § 25 Abs. 3a des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983. Demgemäss ist wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritten gewährt worden ist und für die rückwirkend Nachzahlungen entrich-

24 tet werden, zurückzuerstatten. Das Vorschuss leistende Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen (vgl. auch Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 788 f.; derselbe, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 418 f.). Soweit indessen gegenwärtige Ergänzungsleistungen betroffen sind, ist - jedenfalls im Rahmen des Existenzminimums - das Pfändungsverbot gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG zu beachten. 5.3.4 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer aus der Argumentation, Zweck von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sei, die EL-Bezüger mit Verzichtsvermögen so zu stellen, wie wenn sie nicht auf die Vermögenswerte verzichtet hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die zum Abzug beantragten Schulden können lediglich im Umfang des nicht Verzichtsvermögen darstellenden Rohvermögens (vorliegend bestehend aus den Sparguthaben/Wertschriften) vom Vermögen abgezogen werden (vgl. VG ZH ZL.2018.00108 vom 28.5.2019 Erw. 6.3). Vom Verzichtsvermögen können Schulden nicht abgezogen werden. Die Position "Sparguthaben/Wertschriften" in den EL-Berechnungen 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 3'431.80 bzw. Fr. 3'424.60 sind unbestritten (vgl. Vi-act. 86-11 f./12; Beschwerde S. 41 f.). In diesem Umfang hat die Vorinstanz die Darlehensschuld des Beschwerdeführers bei seiner Tochter (vgl. Vi-act. 80 f.) berücksichtigt und entsprechende Abzüge in den Jahren 2019 und 2020 vorgenommen (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 31; Berechnungsblätter vom 10.8.2020 als Beilage zum angefochtenen Einspracheentscheid, Position "übr. Schulden" [Viact. 86-11 f./12]; vorstehend Erw. 2.4.1 f.). Selbst wenn die bezogenen Sozialhilfeleistungen als Schulden abzugsfähig wären, würde das mithin letztlich nichts ändern, da sie nur im Umfang des effektiven und nicht eines hypothetischen Vermögens berücksichtigt werden können. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Berechnung der Liegenschaftseinnahmen. Er habe für die Nutzniessung gemäss Abtretungsvertrag die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache sowie die Steuern und Abgaben zu tragen. Er werde von der Ausgleichskasse gezwungen, die Vermietung der Wohnung seiner Nutzniessung gewerbsmässig zu betreiben, weil die Ausgleichskasse ihn durch die Anrechnung des fiktiven Vermögensverzichts darben lasse. Dementsprechend stehe die gewerbsmässige Liegenschaftsverwaltung fest, weil eine einfache Vermögensverwaltung nicht ausreiche, um die Kosten seines Lebensbedarfs zu decken. Er sei gar gezwungen worden, zur Vermietung auf externe Personen zurückzugreifen und einen Hundezwinger als ausserordentliche Dienstleistung in das Angebot aufzunehmen, damit der Mietertrag gesteigert werden könne. Aufgrund der gewerbs-

25 mässigen Liegenschaftsverwaltung seien Aufwendungen für Gewinnungskosten bzw. die Versicherungsprämien und Steuern als auch der Gebäudeunterhalt für die Berechnung des Erwerbseinkommens abzuziehen (Beschwerde S. 37). Dem Beschwerdeführer würden beim Verzicht auf die Nutzniessung ein Einkommen von jährlich Fr. 17'473.-- angerechnet werden, während beim tatsächlichen Erzielen des Einkommens im Sinne der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 21'660.-angerechnet werde. Die Rechtsanwendung der Vorinstanz führe dazu, dass mehr effektive Kosten auf die Allgemeinheit bzw. die Sozialhilfe überwälzt werden müssten, weil der Beschwerdeführer ein aktives Interesse erhalte, die Nutzniessung und das Erzielen eines effektiven Einkommens aufzugeben (Beschwerde S. 38). Dementsprechend müsse ihm die gewerbliche Vermietung mit einem Nettomietertrag von Fr. 17'473.-- (Bruttomietertrag von Fr. 25'200.-- zzgl. Pachtertrag von Fr. 1'500.-- abzgl. Versicherungsprämien von Fr. 1'341.--, Gebäudeunterhalt von Fr. 5'040.-- sowie Steuern von Fr. 2'846.--) zuerkannt werden (Beschwerde S. 39). 6.2 Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Dabei können die Gebäudeunterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft abgezogen werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1836 Rz. 153). 6.3.1 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Abtretungsvertrag vom 15. September 2003 ein lebenslängliches und uneingeschränktes Nutzniessungsrecht zu Lasten der Grundstücke KTN E.________ D.________ (7'087 m2, mit einem Schopf) sowie KTN F.________ D.________ (9'942 m2, mit Wohnhaus) zusteht (Vi-act. 71 [71-6 f./14 und 13/14 insbesondere], angefochtener Einspracheentscheid Erw. 37; Beschwerde S. 37). Ebenso unbestritten und aktenkundig ist zum einen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung (bzw. das Wohnhaus) an der Q.________-strasse ___ (entsprechend KTN F.________), D.________, vermietet zu einem Mietzins von Fr. 2'100.-- pro Monat (exkl. Nebenkosten; vgl. Vi-act. 78); zum andern, dass die übrige (Grün-)Fläche von KTN E.________ und KTN F.________ zu einem jährlichen Pachtzins von Fr. 1'500.-- verpachtet wird (Vi-act. 38; vgl. Vi-act. 42-1/2 i.V.m. Vi-act. 71-6 f./14 [Grundstücke in der Pachtzinsvereinbarung bezeichnet als "GB.-Nr. G.________ und GB.-Nr. H.________"]).

26 6.3.2 Die Vorinstanz errechnete aus dieser Vermietung bzw. Verpachtung der Nutzniessung jährliche Liegenschaftseinnahmen bzw. einen Nutzniessungsertrag von Fr. 21'660.-- (Fr. 25'200.-- Mietertrag + Fr. 1'500.-- Pachtertrag ./. Fr. 5'040.-- Gebäudeunterhalt; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 37). Gemäss Art. 16 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Dieser beträgt für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode mehr als zehn Jahre alt sind, 20 Prozent des Brutto- Mietertrages bzw. des Brutto-Eigenmietwertes (vgl. § 17 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116] vom 9.3.2018). Mit Urteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 (Erw. 3.4) hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil (P 3/86 vom 26.2.1987 = ZAK 1987 S. 309) die Gesetzmässigkeit von Art. 17 ELV bestätigt (vgl. VGE II 2018 82 vom 22.11.2018 Erw. 4.3.2 m.H). Der Pauschalabzug von 20% ist denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde S. 39). 6.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt indessen weitere Abzüge vom Bruttomietertrag in der Höhe von Fr. 1'341.-- (Versicherungsprämien) sowie Fr. 2'846.-- (Steuern), da die Vermietung gewerbsmässig sei. 6.4.2 Einkommen aus Vermietung oder Untervermietung ist als Erwerbseinkommen zu betrachten, wenn die Vermietung oder Untervermietung möblierter Zimmer, z.B. an Feriengäste, oder möblierter Wohnungen durch den Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter gewerbsmässig betrieben wird. Indizien für die Gewerbsmässigkeit sind die Vermietung oder Untervermietung von drei oder mehr möblierten Zimmern, der Unterhalt der Zimmer oder das Zubereiten von Mahlzeiten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.4.2011, Stand: 18.11.2020, Rz. 3433.07; vgl. VGE II 2011 118 vom 16.4.2012 Erw. 2.5; vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 40). Die Qualifikation der Einnahmen aus der Vermietung als Erwerbseinkommen setzt voraus, "dass die Vermietung gewerbsmässig, betriebswirtschaftlich betrachtet in der Form eines Unternehmens, betrieben wird". Für die Qualifikation als Erwerbseinkommen spricht neben der buchmässigen Behandlung der Liegenschaft als Geschäftsvermögen ein über die übliche Vermögensverwaltung hinausgehender Arbeitsaufwand. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Eigentümer der Liegenschaft den Mietern zusätzliche Dienstleistungen erbringt oder auf seine Kosten durch Dritte erbringen lässt. Fehlen zusätzliche Dienstleistungen, ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn die Arbeit mit der Infrastruktur und den Mittel erledigt werden muss, die denjenigen entsprechen, die bei

27 einer auf Liegenschaftsverwaltungen spezialisierten Unternehmung üblich sind (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1800 Fn. 480). 6.4.3 Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Liegenschaftseinnahmen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu betrachten und anzurechnen seien (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 41), ist nicht zu beanstanden. Es kann vor dem Hintergrund der oberwähnten Kriterien (Erw. 6.3.2) nicht ernsthaft von gewerbsmässiger Vermietung des Wohnhauses auf KTN F.________ gesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vermietung in der Form eines Unternehmens oder dass ein über die übliche Vermögensverwaltung hinausgehender Arbeitsaufwand betrieben wird. Zusätzliche Dienstleistungen - weder vom Beschwerdeführer noch auf dessen Kosten von einem Dritten erbracht - sind nicht erkennbar. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer im Hundezwinger ein Angebot im Sinne einer "ausserordentlichen Dienstleistung" erblicken will: Abgesehen davon, dass zum einen die Erstellung des Zwingers für einen festen Wohnsitz der Mieter spricht (und nicht für eine Vermietung des Hauses im Sinne eines Ferienhauses oder einer Pension; vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 41), war zum andern der Mieter - und nicht der Beschwerdeführer als Vermieter - gemäss Mietvertrag für die Erstellung des Hundezwingers zuständig; sodann wird er bei Beendigung des Mietverhältnisses diesen auch wieder rückzubauen haben (Vi-act. 78-2/2). Auch ein Zurückgreifen auf eine externe Person für die Liegenschaftsvermietung (Beschwerde S. 37) begründet noch keine Gewerbsmässigkeit (vgl. Erw. 6.4.2 in fine hiervor). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, ausserhalb der vorliegenden ergänzungsleistungsrechtlichen Frage bis anhin keine gewerbsmässige Liegenschaftsvermietung geltend gemacht, namentlich auch nicht steuerlich. 6.5.1 Auch das Argument, die Rechtsanwendung der Vorinstanz führe dazu, dass mehr effektive Kosten auf die Allgemeinheit überwälzt werden müssten, weil er ein aktives Interesse erhalte, die Nutzniessung und das Erzielen eines effektiven Einkommens aufzugeben, da ihm in diesem Falle nur Fr. 17'473.-- pro Jahr angerechnet würden und nicht Fr. 21'660.-- (Beschwerde S. 38 Mitte und unten), verfängt nicht. 6.5.2 Vorab hätte die Argumentation des Beschwerdeführers zur Folge, dass ihm beim Einkommen zwar rund Fr. 4'000.-- pro Jahr weniger angerechnet würde. Effektiv stünden ihm aber zusätzlich Fr. 17'473.-- pro Jahr weniger zur Verfügung, die er sich bei einer Nichtvermietung als hypothetisches Einkommen anrechnen lassen müsste, was zu einer weiteren Schmälerung eines allfälligen EL-

28 Anspruches führen würde. Es ist auf VGE II 2013 147 vom 16. Januar 2014 hinzuweisen, wonach bei einer Nutzniessung an einer Wohnung dann, wenn die Wohnung einem dritten unentgeltlich oder zu einem Vorzugsmietzins vermietet wird, der steuerliche ungekürzte Mietwert anzurechnen ist. Wird die Wohnung zu einem höheren Mietzins vermietet, ist bei den Einnahmen zur Ermittlung des EL- Anspruchs der nutzniessungsberechtigten Person der effektive Mietzins zu berücksichtigen (Erw. 2.3); dieser effektive Mietzins fliesst dem Nutzniesser auch effektiv zu. 6.5.3 Den Abzug anderer Aufwendungen als die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen - solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht - bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft, sieht das Gesetz nicht vor. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf Nichtgewerbsmässigkeit der Vermietung erkannt und die diesbezüglich ebenfalls zu Recht nicht auf Mieteinnahmen als Erwerbseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, sondern auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG erkannt hat. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann nur die Gebäudeunterhaltskosten, nicht aber auch die Aufwendungen für Versicherungsprämien und Steuern in Abzug gebracht. 6.7 Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten; es besteht auch kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 Erw. 4). 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Beschwerde S. 44 f.). 7.2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 7.2.2 Mit BGE 130 V 570 legte das Bundesgericht dar, dass die Entstehungsgeschichte von Art. 52 Abs. 3 ATSG klar zeigt, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Erw. 2.2). Ob auch Ausnahmen vorzubehalten seien, wo gestützt auf Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 im Einzelhttps://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-131-V-329 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-131-V-329

29 fall ein Anspruch auf Parteientschädigung anzuerkennen sei (vgl. BGE 117 V 405 oben, Erw. [II.] 1/b), könne offenbleiben (Erw. 2.3.1). Nicht zu entscheiden sei schliesslich die Frage, ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten) zulasse (Erw. 2.3.2). 7.2.3 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit der Vertretung sowie Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 132 V 200 Erw. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 Erw. 4b S. 35; Urteil BGer 9C_29/2017 vom 6.4.2017 Erw. 1 mit Hinweisen). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile BGer 9C_786/2019 vom 20.12.2019 E. 5.1; 9C_688/2019 vom 30.6.2020 Erw. 3.2 [nicht publ. Erw. von BGE 146 V 306]). 7.3.1 Mit der Einsprache vom 3. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In der Begründung verwies er auf Art. 52 Abs. 3 ATSG und machte notwendige ausführliche juristische Recherchen geltend, "welche insbesondere die falsche Verkettung von Gerichtsurteilen aufzeigen mussten" (vgl. Vi-act. 66-2/30 und 66-28/30). 7.3.2 Die Vorinstanz verneinte einen Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 52 Abs. 3 ATSG. Der Beschwerdeführer sei zwar anwaltlich vertreten, doch gälten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Einspracheverfahren geringere Anforderungen an Einsprachen. Die Kundgabe des fehlenden Einverständ-

30 nisses mit der Berechnung der EL hätte genügt, um eine Überprüfung in Gang zu setzen (Erw. 46). 7.3.3 Auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellt der Beschwerdeführer - bei Kostenlosigkeit des Verfahrens - keinen Antrag auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In der Begründung (S. 44 f. Ziff. 9.6). Mit Bezug auf die im Einspracheverfahren verweigerte Parteientschädigung macht er namentlich geltend, die Vorinstanz widerspreche sich. Entweder trage der Beschwerdeführer die Beweislast und die Substantiierungspflicht für den Vermögensverzicht und müsse entsprechend anwaltlich vertreten werden, um dies auch beweisen zu können, oder aber der Untersuchungsgrundsatz greife und die Beweislast liege bei der Vorinstanz. Eine Kombination von beidem, wie es die Vorinstanz gemacht habe schliesse sich aus, zumal weil das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und nicht nur der Glaubhaftmachung erwartet werde. Dabei seien auch Beweisprobleme im Zusammenhang mit der Verjährung zu beachten. 7.3.4 Mit seiner Begründung legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sich vorliegend stellten. Dem geltend gemachten Untersuchungsgrundsatz, der die Vorinstanz trifft, steht die Mitwirkungspflicht der versicherten Person gegenüber. Dieses Zusammenspiel wiederum ist von den Beweisregeln (Beweismass; Folgen der Beweislosigkeit) abzugrenzen (vgl. vorstehend Erw. 1.4 f.). Die mithin nicht stichhaltige Argumentation nimmt zudem nicht Bezug auf die konkreten Umstände. Es wird auch nicht dargelegt, welche Rechtsfragen komplex und welche Sachverhaltsaspekte unübersichtlich sind. Die konkret aufgeworfenen Rechtsfragen wurden von der Rechtsprechung im Wesentlichen bereits (höchstrichterlich) beantwortet. Soweit die Einsprache teils gutgeheissen wurde, war dies auf Belege zurückzuführen, mit denen Elemente des angerechneten Vermögensverzichts erklärt werden konnten. Diese Belege hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres selber der Vorinstanz einreichen können. Des Weiteren darf auch in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer, der offensichtlich Sozialhilfeleistungen bezogen hat, seine Interessen im Einspracheverfahren zunächst durch die Fürsorgestelle hätte wahrnehmen lassen können, welche aufgrund ihres allfälligen Rückerstattungsanspruches gegenüber den Ergänzungsleistungen auch ein Interesse an einer höheren EL des Beschwerdeführers haben muss. Inwiefern ein besonders starker Eingriff in seine Rechtsposition zur Diskussion steht, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass er den Nachteil der Anrechnung eines Vermögensverzichts mit einer Vielzahl anderer versicherter Personen teilt und seine und deren Existenz dank der Sozialhilfe dennoch gesichert bleibt. Soweit der Beschwerdeführer im Ein-

31 spracheverfahren nicht explizit einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt hat, könnte ein solcher implizit aus seinem Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 ATSG abgelesen werden. Da er indessen auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellt, ist hierin ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinerseits im Grunde genommen ebenfalls von einem fehlenden Anspruch ausgeht, auch für eine Entschädigung im Einspracheverfahren gestützt auf Art. 52 Abs. 3 ATSG. 8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8.2 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 61 lit. g erster Satz ATSG).

32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 27.11.2020) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Januar 2021

II 2020 85 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 85 — Swissrulings