Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 82

November 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,758 words·~19 min·6

Summary

Arbeitslosenversicherung (COVID-19 Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 82 Entscheid vom 16. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Achilles Humbel, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (COVID-19 Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ führt als B.________bühne im Theater C.________ jedes Jahr eine B.________ sowie weitere kulturelle Anlässe für das Publikum der Deutschschweiz durch. Für die B.________saison 2020 wurde D.________ einstudiert. Am 18. Januar 2020 war Premiere; geplant waren bis Ende März 2020 29 Aufführungen. Aufgrund des vom Bundesrat als Folge der Coronapandemie beschlossenen Veranstaltungsverbotes (über 100 Personen) mussten ab 13. März 2020 die noch verbleibenden Aufführungen abgesagt werden (vgl. www.theaterarth.ch). B. Am 3. April 2020 reichte die A.________ beim Amt für Arbeit die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 ein. Kurzarbeit müsse für den Gesamtbetrieb eingeführt werden. Aufgrund der behördlichen Massnahmen hätten 8 von insgesamt 29 Vorstellungen ersatzlos abgesagt werden müssen. Hauptsächlich davon betroffen seien die 70 professionellen Musikerinnen und Musiker sowie die Bühnen-Darsteller. Der Personalbestand insgesamt betrage 209 Personen, von der Kurzarbeit betroffen seien 70. Die Kurzarbeit dauere voraussichtlich vom 13. bis 31. März 2020, der Arbeitsausfall betrage 100% (Vi-act. 1). C. Nach Prüfung des Gesuches erhob das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 28. April 2020 Einspruch im Sinne von Art. 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 und teilte der A.________ mit, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe frühestens ab dem Zeitpunkt, an welchem das Voranmeldeformular der Post übergeben worden sei. Entsprechend könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, in der Zeit vom 3. April 2020 bis 2. Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden, nicht aber für die Zeit vor dem 3. April 2020 (Vi-act. 2). Gegen diese Verfügung bzw. diesen Einspruch erhob die A.________ am 19. Mai 2020 Einsprache mit dem Antrag, die A.________ habe für den Zeitraum vom 13. bis 28. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, eventualiter werde ein Vergleich beantragt (Vi-act. 4). Mit Entscheid Nr. 160/20 vom 3. Juli 2020 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. D. Am 3. September 2020 erhebt die A.________ gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August; Art. 38 Abs. 4 Bundes-

3 gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben, da dieser nicht all die relevanten Punkte berücksichtige. Zudem sei das Verfahren zu sistieren, da mit der Vorinstanz noch Gespräche am Laufen seien. Mit Verfügung vom 4. September 2020 sistierte der verfahrensleitende Richter das Beschwerdeverfahren einstweilen und die A.________ wurde angehalten, das Gericht nach Abschluss der Gespräche umgehend zu informieren. E. Mit Eingabe vom 29. September 2020 informiert die Beschwerdeführerin das Gericht über den erfolglosen Abschluss der Gespräche. Gleichzeitig bekräftigt sie, an der Beschwerde vom 3. September 2020 festzuhalten. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung nicht verneint, aber mit dem Einspruch vom 28. April 2020 insoweit eingegrenzt, als ein Anspruch erst ab dem Tag bestehe, da die Voranmeldung der Post übergeben worden sei, mithin ab dem 3. April 2020 (Vi-act. 2). Da die B.________saison so oder anders per Ende März 2020 geendet hätte, bzw. die professionellen Mitwirkenden, für welche Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht wurde, ohnehin nur bis Ende März engagiert gewesen wären, beansprucht die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung nicht ab 3. April 2020, sondern ab Aufführungsverbot (13.3.2020) bis Ende März 2020. Entsprechend gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch für diese Zeit Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen kann oder ob die Vorinstanz den Anspruch zu Recht auf die Zeit ab 3. April 2020 beschränkt hat. 2. Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 mit Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24). Unter anderem wurde es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig 100 oder mehr Personen aufhalten, durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, Stand 13.3.2020). Die zuständige kantonale Behörde konnte Ausnahmen von den Verboten bewilligen (Art. 7 COVID-19-Verordnung 2, Stand 13.3.2020).

4 Es ist unbestritten, dass der Operettenbetrieb der Beschwerdeführerin vom Aufführungsverbot gemäss COVID-19-Verordnung 2, Stand 13. März 2020, betroffen war und sie ab dem 13. März 2020 um 15.30 Uhr sämtliche verbleibenden Aufführungen absagen musste (Art. 12 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, Stand 13.3.2020). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2020 hat die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung infolge Aufführungsverbot als COVID-19-Massnahme des Bundesrates im Grundsatze anerkannt. Sie ist damit auf die Voranmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat anerkannt, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt (Art. 32 AVIG). Strittig ist – wie erwähnt – einzig der Zeitpunkt, ab wann die Beschwerdeführerin Entschädigungen geltend machen kann. Bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz vernehmlassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der - nach dem Einspracheentscheid - geführten Gespräche neue, ihr bislang unbekannte Fakten in Bezug auf die Lohnzahlungspflicht bei abgesagten Aufführungen aufgelegt, so dass bei Beschwerdegutheissung eine Rückweisung erfolgen müsse, damit sie die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der neuen Faktenlage nochmals prüfen könne. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 führt die Vorinstanz aus, gemäss Art. 29 ATSG bestehe frühestens ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Entschädigung, an welchem das Voranmeldeformular der Post übergeben worden sei. Dies sei der 3. April 2020 gewesen. Art. 29 ATSG lautet: 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. 2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber (…) vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. 3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Im angefochtenen Einspracheentscheid ergänzt die Vorinstanz, der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen wolle, habe dies der kantonalen Amtsstelle nach Massgabe von Art. 36 AVIG und Art. 59 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-

5 venzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit auf dem Formular des Seco zu melden. Diese 10-Tage-Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verwirkungsfrist. Sie sei formelle Anspruchsvoraussetzung, was bedeute, dass der ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldete Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung der Voranmeldung nicht anrechenbar bzw. erst vom Tag der Meldung an anrechenbar sei (Art. 58 Abs. 4 AVIV). In Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033) sei die Voranmeldefrist für die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung aufgehoben worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Anspruch rückwirkend geltend gemacht werden könne. Art. 29 ATSG halte fest, dass derjenige, der eine Versicherungsleistung beanspruche, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der jeweils gültigen Form anzumelden habe. In Bezug auf die zeitliche Wirkung der Anmeldung sei der Zeitpunkt der Postübergabe bzw. der Einreichung beim Versicherungsträger massgebend. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Informationslage sei damals sehr unklar gewesen, was nicht zu Lasten der Unternehmen gehen dürfe, sie habe mehrmals erfolglos versucht, die Vorinstanz telefonisch zu erreichen, als es doch gelungen sei, sei sie nicht auf die fehlende Rückwirkung eines Gesuches hingewiesen worden, soweit handle es sich nicht um entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung der Voranmeldung der Kurzarbeit. Die notwendigen Formulare seien jederzeit online abrufbar gewesen, eine telefonische Kontaktnahme sei nicht nötig gewesen. Schliesslich schütze eigene Rechtsunkenntnis nicht und stelle keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 4 AVIV dar. Zusammenfassend bestehe damit erst ab Einreichung der Voranmeldung, d.h. ab dem 3. April 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihrer Argumentation in der Einsprache überhaupt nicht auseinandergesetzt und die relevanten Punkte nicht berücksichtigt. 5. Die von der Vorinstanz zitierten Rechtsgrundlagen und die Verweise auf die Rechtsprechung sind nicht zu beanstanden. Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber die Kurzarbeit 10 Tage vor Beginn voranzumelden. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Hat er die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV; BGE 133 V 89 Erw. 6.2.1; BGE 124 V 75 Erw. 2; BGE 110 V 334). Mit der ersten Revision der

6 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 hat der Bundesrat Art. 8b eingefügt, wonach die Arbeitgeber in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine (10tägige) Voranmeldefrist abwarten müssen. Damit können sie Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung beanspruchen. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich darauf hingewiesen, dass hiervon nur abgewichen werden kann, d.h. Kurzarbeitsentschädigung bereits früher beansprucht werden kann, wenn für eine verspätete Anmeldung ein entschuldbarer Grund vorliegt. Diese in Art. 58 Abs. 4 AVIV aufgestellte Bedingung gilt auch für die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung am 3. April 2020 eingereicht wurde (vgl. Vi-act. 1). Für die Zeit davor kann die Beschwerdeführerin somit nur Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen, wenn die Voranmeldung in entschuldbarer Weise erst dann eingereicht wurde. 6.1 Die Berücksichtigung eines entschuldbaren Grundes gemäss Art. 58 Abs. 4 AVIV entspricht als Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldeter Versäumnis einem allgemeinen Grundsatz (BGE 143 V 312 Erw. 5.4.1; BGE 117 Ia 297 Erw. 3c; Urteil BGer 1C_491/2008 vom 10.3.2009 Erw. 1.2). Unverschuldet ist ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Insbesondere unbeachtlich ist auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gel-

7 ten. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 S. 336 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3 S. 405; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.3). Dies hat das Bundesgericht insbesondere auch im Zusammenhang mit der Anmeldung von Kurzarbeitsentschädigung bestätigt: Diese wurde per 1. Januar 1984 neu geregelt. Einem Arbeitgeber, der Kurzarbeitsentschädigung nach altem Recht erst am 7. Februar 1984 angemeldet hat mit der Begründung, von der Rechtsänderung nicht gewusst zu haben, wurde ein Anspruch für die Zeit vor Anmeldung verweigert. Dabei stellte das Bundesgericht ausdrücklich fest, der Umstand, dass die Verletzung der Voranmeldepflicht unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt sei und dass beim Gesuchsteller Rechtsunkenntnis vorgelegen habe, gelte nicht als entschuldbarer Grund (BGE 110 V 334 Erw. 4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Urteile BGer 2C_764/2019 vom 4.2.2020 Erw. 3.3; 9C_862/2018 vom 10.1.2019 Erw. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin begründete die verzögerte Voranmeldung vom 3. April 2020 in der Einsprache wie folgt: - Für die B.________saison seien 29 Aufführungen für 13'000 Besucher mit über 200 Mitwirkenden geplant gewesen. Davon seien 63 Bühnendarsteller und Orchestermusiker professionelle Künstler mit förmlichem Arbeitsvertrag; für sie würden auch die Sozialversicherungen abgerechnet. Die Leitung all dieser Tätigkeiten obliege der Beschwerdeführerin als Verein, bzw. dessen ehrenamtlich tätigen Vorstand. - Von den 29 Vorstellungen hätten ab dem 13. März 2020 acht Vorstellungen kurzfristig abgesagt werden müssen. Dies gestützt auf das Notrecht des Bundesrates. Man habe sich dem umgehend und vollständig unterworfen. - Bei Absage am 13. März 2020 sei noch in keiner Weise absehbar gewesen, inwieweit die betroffenen Künstler Anspruch auf Entschädigung gehabt hätten. Es habe widersprüchliche Informationen gegeben (Bundesamt für Kultur, Pro

8 Helvetia, Nothilfe für Kulturschaffende, COVID-19-Erwerbsersatz, COVID-19- Arbeitslosenversicherung, Liquiditätshilfen für Unternehmen). - Die Zeit nach dem 13. März 2020 sei von Unsicherheiten und widersprüchlichen Informationen, Vertröstungen, massivem Arbeitsaufwand und erschwerten Kommunikationswegen geprägt gewesen. Ein rasches Vorgehen sei für eine Unternehmung wie jene der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Für sie als nicht gewinnorientierten Kulturbetrieb mit einer ehrenamtlichen Leitung sei es eine sehr schnelle, sehr komplizierte und nicht einfach zu erfassende Situation gewesen. - Man sei daher von Beginn weg in intensivem Austausch mit dem Kulturverantwortlichen des Kantons gestanden. Dieser habe am 25. März 2020 in einem internen informellen Papier mitgeteilt, dass sie für die professionellen Akteure des Theaters Kurzarbeitsentschädigung beantragen könne. Weitere offizielle Informationen seien für den 6. April 2020 in Aussicht gestellt worden. - Am 23. März 2020 habe die AHV-Verbandsausgleichskasse informiert, freischaffende Künstler hätten Anspruch auf Corona-Entschädigung. Demgegenüber sei eine Information geflossen, wonach sich selbständig erwerbende Künstler beim Wohnkanton melden müssten. - Bei einer telefonischen Vorabklärung bei der Vorinstanz sei man nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch erst ab Voranmeldung bestehe. - Nachdem der Bundesrat das Verbot am 13. März 2020 um 15.30 Uhr ausgesprochen habe, hätte sie die Voranmeldung in Beachtung von Art. 29 ATSG gleichentags einreichen müssen. Dies sei nicht realistisch bzw. überspitzter Formalismus. Aufgrund des bundesrätlichen Notrechts habe man per sofort alle Aufführungen absagen müssen; die professionellen Künstler hätten per sofort keine Arbeit mehr gehabt und damit per sofort keinen Erwerb mehr. Die Kurzarbeitsentschädigung komme einzig diesen zugute. 6.2.2 In der Eingabe vom 29. September 2020 hebt die Beschwerdeführerin noch speziell hervor: - Nach dem Bekanntwerden des Lockdowns am 13. März 2020 habe man sich umgehend auf der Homepage des Amtes für Arbeit über die Kriterien der Kurzarbeitsentschädigung für temporäre Mitarbeitende informiert. Es sei da festgehalten gewesen, dass ein Anspruch nur bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate betrage. Dies sei bei den professionellen Künstlern, die man für die B.________saison engagiere, nicht der Fall. Insofern sei für sie die rechtliche Situation klar gewesen, dass man keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe.

9 - Das Amt für Kultur, der kantonale Kulturbeauftragte, habe Unterstützung in Aussicht gestellt, aber unterstrichen, man solle vorerst zuwarten, bis sich die Situation geklärt habe. - Erst am 26. März 2020, nach weiteren Recherchen, sei klar geworden, dass sie neuerdings doch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe. In der Folge seien minutiöse interne Abklärungen und Aufbereitungen erfolgt. Am 1. April 2020 habe man vom Amt für Arbeit schliesslich die mündliche Information erhalten, berechtigt zu sein, einen Antrag einzureichen. Dieser Antrag sei mit den notwendigen Listen am 3. April 2020 eingereicht worden. - Man könne ihr auch nicht unentschuldbare Rechtsunkenntnis vorwerfen, da sie sich nachweislich immerfort um Information bemüht habe, die Situation selbst aber widersprüchlich und unstet gewesen sei, die Sachlage täglich geändert habe. Die Beschwerdeführerin betont abschliessend: Wir sind nach wie vor der Meinung, dass es uns als ehrenamtlich tätiger Vorstand bei der Ende März vorherrschenden hohen Kadenz von Änderungen juristischer Grundlagen und Bestimmungen im Arbeitsrecht nicht als schuldhaftes Versäumen angelastet werden kann, wenn wir den Antrag nicht innerhalb einer Frist eingereicht haben, die im Nachhinein als Ausschlusskriterium festgelegt wurde. 6.3 In Beachtung der Gesamtumstände, welche im Frühjahr 2020 geherrscht haben, erscheint es für das Gericht in der Tat entschuldbar, dass die Beschwerdeführerin die Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung nicht vor dem 3. April 2020 eingereicht hat. Mit der COVID-19-Verordnung vom 28. Februar 2020 (SR 818.101.24) beschloss der Bundesrat im Zusammenhang mit der Coronapandemie erste Massnahmen, so unter anderem ein Verbot für Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen. Dieses Verbot traf die Beschwerdeführerin nicht. Der Operettenbetrieb durfte aufrechterhalten werden. Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 mit dem bereits erwähnten, auch die Beschwerdeführerin treffenden Veranstaltungsverbot, das gleichentags per 15.30 Uhr in Kraft trat. Mithin war die Beschwerdeführerin gehalten, alle ausstehenden Aufführungen kurzfristig abzusagen. Auch wenn sich eine Verschärfung der Massnahmen abzeichnete, so kam das Veranstaltungsverbot (über 100 Personen) dennoch überraschend (der generelle Lockdown wurde am 16.3.2020 beschlossen, vgl. AS 2020 783). Zeit, diese neue Situation vorzubereiten, bestand nicht. Vielmehr waren die Betroffenen wie die Beschwerdeführerin unweigerlich gezwungen, das Veranstaltungsverbot per sofort einzuhalten und die Folgen daraus Schritt um Schritt abzuarbeiten. Es er-

10 scheint dabei glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, zuerst einmal habe sie verstehen müssen, welche Folgen das Verbot überhaupt verursacht habe und mit welchen Instrumenten darauf zu reagieren sei. Die COVID-19-Verordnung 2 enthielt einzig Massnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus, jedoch keine Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen. Erst eine Woche später, am 20. März 2020, beschloss der Bundesrat hierzu ein Massnahmenpaket. Unter anderem wurde die Kurzarbeit ausgeweitet und vereinfacht, wozu der Bundesrat die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) erliess. Erst mit dieser Verordnung wurde es überhaupt möglich, Kurzarbeit auch für Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten, zu beantragen (Art. 4 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Bis dahin ging die Beschwerdeführerin somit zu Recht davon aus, für ihre temporär Angestellten gar keinen Anspruch geltend machen zu können (Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG). Auch beim Bund selber scheint das Massnahmenpaket "ein rollendes Projekt" gewesen zu sein. So wurden die verschiedenen Verordnungen, mitunter auch die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in schnellem Takt erlassen und mehrfach revidiert. Etwa die Aufhebung der Voranmeldefrist für Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 AVIV) wurde erst mit der ersten Revision der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 beschlossen. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund dieses Gesetzgebungsprozesses somit in jedem Fall auf eine rückwirkende Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung angewiesen gewesen. Die Beschwerdeführerin, die (u.a.) jährlich ein B.________-projekt umsetzt und hierzu temporär freischaffende Künstler engagiert, war von den Corona- Massnahmen mehrfach betroffen. Dass Massnahmen zur Stützung von Unternehmungen, zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit, zum Erwerbsausfall Selbständiger, zur Stützung des Kunstbetriebs und zur Unterstützung der Kunstschaffenden ergriffen wurden, vereinfachte die Situation für die Beschwerdeführerin nicht. Kommt hinzu, dass je nach Themenbereich Bundes- oder kantonale Massnahmen zu beachten waren und unterschiedliche Ansprechstellen existierten. Da die Situation für alle einzigartig war, bestand auch noch keine eigentliche Koordination. Vielmehr musste sich jeder selber bei allen schlau machen. Die Beschwerdeführerin vermag nachvollziehbar aufzuzeigen, dass sie unmittelbar nach dem Veranstaltungsverbot mit der Aufarbeitung begonnen hat. Die Situation war dabei für alle - Behörden und Private - zweifellos unvorhersehbar, einmalig und ausserordentlich. Auch wenn im Rahmen der Prüfung der Ent-

11 schuldbarkeit einer Fristversäumnis eine ungenügende Organisation grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss (vgl. oben Erw. 6.1), so erscheint es in casu dennoch gerechtfertigt, auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als ehrenamtlich tätiger Verein organisiert ist. Mit dieser Organisationsform vermag sie all ihre Aufgaben im Normalbetrieb offenkundig zu erfüllen. Dass sie aber in der ausserordentlichen Notstands-Situation mehr Zeit beansprucht, ist nachvollziehbar und kann ihr nicht vorgeworfen werden. Dies auf jeden Fall dann nicht, wenn keine Anzeichen für ein trölerisches Verhalten vorhanden sind. Solcherlei ist ausgeschlossen und wird ihr auch von der Vorinstanz nicht vorgeworfen. In Anbetracht der gesamten Notstandssituation erscheint auch die Anwendung des Grundsatzes, wonach Rechtsunkenntnis nicht schützt, nicht gerechtfertigt. Anders als bei einer ordentlichen Rechtsänderung, die in einem ordentlichen Rechtssetzungsprozess abläuft, schon vor Inkrafttreten kommuniziert und von den Betroffenen in der Regel begleitet wird, wurde vorliegend unerwartet per Notrecht ein weitgehendes (und später umfassendes) Veranstaltungsverbot erlassen, das in der Folge weitere Massnahmen zur Folge hatte. Eine umgehende, verzugslose Reaktion der Rechtsunterworfenen darf in einer solchen Situation wohl bezüglich Einhaltung des Verbotes erwartet werden, nicht jedoch in der Bearbeitung der dadurch verursachten Folgen. Insgesamt sind vorliegend für die Frage der Entschuldbarkeit der verzögerten Anmeldung die ausserordentlichen Umstände im Frühling 2020 mit bundesrätlichem Erlass von Notrecht, die Besonderheit des Betätigungsfeldes der Beschwerdeführerin in einem nicht-kommerziellen und ehrenamtlich geleiteten Tätigkeitsbereich, der abrupte Stopp des Kulturbetriebes und die vielen dadurch unerwartet und unvorbereitet zu bewältigenden Folgeaufgaben in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zu beurteilen. Dies schliesst es aus, der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitpunkt der am 3. April 2020 erfolgten Anmeldung nur schon leichtes Verschulden vorzuwerfen (vgl. oben Erw. 6.1). 6.4 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin daher in Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht vorgeworfen werden, dass sie die Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung erst am 3. April 2020, d.h. drei Wochen nach Erlass des Veranstaltungsverbotes (COVID-19-Verordnung 2) resp. zwei Wochen nach Erlass der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingereicht hat. Mithin kann sie - soweit auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - Kurzarbeitsentschädigung ab Geltung des Veranstaltungsverbotes vom 13. März 2020, 15.30 Uhr, geltend machen.

12 7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung ab dem 13. März 2020 und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. November 2020

II 2020 82 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 82 — Swissrulings