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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 78

October 21, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,216 words·~16 min·5

Summary

Erwerbsersatzordnung (COVID-19 Erwerbsersatz) | Erwerbsersatzordnung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 78 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (COVID-19 Erwerbsersatz)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist seit dem 1. Januar 2000 bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständigerwerbende Person angeschlossen. Er führt in B.________ einen C.________betrieb Mit provisorischer Verfügung vom 6. Februar 2019 wurden ihm für das Jahr 2019 die AHV-Akontobeiträge festgesetzt basierend auf der Vorjahresperiode mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 132'800.-- (Viact. 1). B. Am 15. April 2020 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige wegen Betriebsschliessung ein (Vi-act. 2). Am 19. März 2020 seien die Aufträge extrem eingebrochen, seit dem 1. April 2020 sei der Betrieb geschlossen. Der Anmeldung lag der Jahresabschluss 2019 bei, der einen Unternehmensgewinn von Fr. 73'800.92 ausweist (Vi-act. 3). C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, A.________ habe keinen Anspruch auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung, da sein Einkommen per 17. März 2020 für das Jahr 2019 über Fr. 90'000.-- liege (Vi-act. 4). D. Gestützt auf die Steuermeldung AHV vom 9. Juni 2020 betreffend die Veranlagungsperiode 2018 (Vi-act. 5) erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 12. Juni 2020 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018, der ein beitragspflichtiges Einkommen 2018 von Fr. 71'400.-- zugrunde lag (Vi-act. 6). E. A.________ erhob gegen die Abweisungsverfügung vom 1. Mai 2020 am 24. Juni 2020 Einsprache (Vi-act. 7). Die definitive Beitragsverfügung für 2018 weise offensichtlich ein Einkommen unter Fr. 90'000.-- aus; auch 2019 sei das Einkommen gemäss Jahresabschluss 2019 tiefer. Er erhebe Einsprache, weil er nicht verstehen könne, weshalb er keinen Anspruch auf COVID-19 Erwerbsersatz habe. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, sie habe seinen Antrag zur Neubeurteilung des Anspruches auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung erhalten und geprüft (Vi-act. 9). Gestützt auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung könne sie ihren Entscheid vom 1. Mai 2020 in Wiedererwägung ziehen und ihm einen Anspruch zusprechen gestützt auf das beitragspflichtige Erwerbseinkommen 2018 von Fr. 71'400.--. Dies ergebe eine Entschädigung von Fr. 9'198.95 für die Zeit vom 17. März bis 16. Mai 2020 (61 Tage à Fr. 159.20 abzüglich Sozialversicherungs-

3 beiträge). Die Entschädigung für die Zeit ab 17. Mai 2020 wurde in Aussicht gestellt. G. Mit Entscheid vom 3. August 2020 trat die Ausgleichskasse Schwyz auf die Einsprache vom 24. Juni 2020 wegen Fristversäumnis nicht ein (Vi-act. 10). H. Am 19. August 2020 gelangt A.________ mit einer als 'Beschwerde' übertitelten Eingabe und dem Betreff 'Corona Erwerbsersatzentschädigung - Einsprache gegen die Abweisungsverfügung' ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Da der angefochtene Entscheid nicht beilag, die Vorinstanz unbekannt war, die Eingabe keinen Antrag und eine ungenügende Begründung enthielt, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung angesetzt unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. I. Mit verbesserter Eingabe vom 26. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, auf die Einsprache sei einzutreten und sein Anspruch sei noch einmal zu prüfen. J. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragt die Ausgleichskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. bzw. 26. August 2019 sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass er als solcher einen Anspruch auf COVID- Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung haben kann. Demgemäss waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

4 1.2 Gestützt auf die provisorische Beitragsverfügung 2019 vom 6. Februar 2019, der ein beitragspflichtiges Einkommen 2019 von Fr. 132'800.-- unterlegt ist, hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2020 den Anspruch des Beschwerdeführers verneint mit der Begründung, das Einkommen liege höher als Fr. 90'000.--. 1.3 Gegen diese Verfügung vom 1. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 Einsprache, auf welche die Vorinstanz wegen Fristversäumnis nicht eintrat. 2.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch resp. eine Einsprache nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung bzw. der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1). 2.2 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 24. Juni 2020 gegen die Ablehnungsverfügung vom 1. Mai 2020 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf COVID-19 Erwerbsersatz zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. 2.3.1 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein (Art. 39 ATSG). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9).

5 2.3.2 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. 2.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C 285/03 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C 285/03 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216). 2.3.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 2.3.5 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die erhobenen Beweismittel durch den Richter bezüglich ihrer Beweiskraft zu würdigen. Dabei kann der Richter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Beweisergebnis nach freier Überzeugung, unabhängig von Regeln über den Wert von Beweismitteln, wür-

6 digen. Es kann auch die mittelbare Beweisführung durch Indizien und auf Indizien beruhenden tatsächlichen Feststellungen berücksichtigt werden (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, Art. 8 ZGB N 78 u. N 85 f.; VGE II 2010 1 vom 20.5.2010 Erw. 5.2). 3.1 Die Abweisungsverfügung vom 1. Mai 2020 enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Dergemäss kann gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz erhoben werden (Vi-act. 4). Diese Rechtsmittelbelehrung ist korrekt (vgl. Art. 1 COVID-19 Erwerbsersatz i.V.m. Art. 52 ATSG). Zu ergänzen ist, dass diese gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 3.2 Dem Einspracheentscheid vom 3. August 2020 kann entnommen werden, dass die Abweisungsverfügung vom 1. Mai 2020 per B-Post versandt wurde. Mithin musste der Beschwerdeführer den Empfang nicht quittieren; eine Sendungsverfolgung durch die Post ist nicht möglich. Die Vorinstanz hat damit keine Kenntnis, wann die Abweisungsverfügung dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde und wann genau die Einsprachefrist zu laufen begann bzw. endete (vgl. oben Erw. 2.3.1). Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, selbst wenn der Beschwerdeführer die Verfügung erst nach rund zwei Wochen am 15. Mai 2020 entgegengenommen hätte, wäre die 30-tägige Einsprachefrist im Zeitpunkt der Einsprache (24.6.2020) abgelaufen gewesen, die Frist versäumt. Mithin basiert der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf der unbelegten Annahme, der Beschwerdeführer habe die mit B-Post versandte Abweisungsverfügung spätestens am 15. Mai 2020 erhalten. Tatsächlich wäre die Einsprachefrist selbst dann noch versäumt, wenn die Abweisungsverfügung erst am 23. Mai 2020 zugestellt worden wäre (nicht jedoch, wenn die Zustellung am 25. Mai 2020 erfolgt wäre). Letztlich aber bleibt es dabei, dass sich die Vorinstanz auf eine blosse Annahme stützt, ist doch die Zustellung und damit der Beginn des Fristenlaufs unbelegt. 3.3 Der Beschwerdeführer selber äussert sich weder in der Einsprache noch in den Eingaben vor Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt, wann er von der Abweisungsverfügung vom 1. Mai 2020 Kenntnis erlangt hat, wann sie ihm zugestellt wurde. Bezüglich Fristigkeit führt er aus: Gemäss der Abweisungsverfügung hatten wir uns keine Chancen mehr für eine Entschädigung eingerechnet. Erst als wir am 12. Juni 2020 von der Ausgleichskasse Schwyz die definitive Verfügung für das Jahr 2018 bekommen haben und Einsicht hatten über das beitragspflichtige Erwerbseinkommen von Fr. 71'400, ha-

7 ben wir gemerkt, dass es doch noch möglich sein konnte, Unterstützung zu bekommen. Wir haben am 24. Juni 2020 die Einsprache gegen die Abweisungsverfügung eingereicht, weil wir diese Abweisungsverfügung nicht mehr für richtig befunden haben. Der Ablauf der Frist war für uns zu kurz, um nach Einsicht der definitiven Verfügung für das Jahr 2018 Stellung zu nehmen. Damit aber bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass er die Einsprache am 24. Juni 2020 erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht hat. 3.4 Der verbesserten Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 26. August 2020 hat der Beschwerdeführer sowohl eine Kopie der Abweisungsverfügung vom 1. Mai 2020 als auch eine Kopie des Einspracheentscheides vom 3. August 2020 beigelegt (Bf-act. 1 und 2). Diese enthalten je eine Kopfzeile, aus welcher ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer die Dokumente nach Erhalt per Fax seiner Treuhänderin zugestellt hat. Die Übermittlung der Abweisungsverfügung erfolgte am 5. Mai 2020. Damit aber steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 23. Mai 2020 Kenntnis von der Abweisungsverfügung vom 1. Mai 2020 hatte, überwiegend wahrscheinlich nämlich bereits am 5. Mai 2020. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2020 festgestellt hat, die Einsprache vom 24. Juni 2020 sei erst nach Ablauf der Einsprachefrist verspätet erfolgt. Mithin ist sie zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. 4.1 Indem der Beschwerdeführer ausführt, erst nach Zustellung der definitiven Beitragsverfügung 2018 vom 12. Juni 2020 habe er erkannt, dass er allenfalls doch mit Erfolg einen Anspruch auf Covid-19 Erwerbsersatz geltend machen könne, weshalb er erst am 24. Juni 2020 Einsprache erhoben habe, stellt er sinngemäss Antrag auf Fristwiederherstellung. 4.2.1 Ist die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 4.2.2 Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Na-

8 turkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). 4.3 Der Beschwerdeführer vermag keinen Grund vorzutragen, der auf eine unverschuldete Fristversäumnis schliessen liesse. Er war keineswegs verhindert, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Gehindert hat ihn einzig seine fehlende Überzeugung, dass er mit seiner Einsprache Erfolg haben könnte. Damit aber hat er aus freiem Willen auf die (fristgerechte) Einreichung einer Einsprache verzichtet. Es besteht daher keine Grundlage, die versäumte Frist wiederherzustellen. 5. Ob die Zustellung der definitiven Beitragsverfügung 2018 vom 12. Juni 2020 gegebenenfalls eine neue erhebliche Tatsache im Sinne eines Revisionsgrundes nach § 61 lit. b VRP resp. Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Vorinstanz hat - und dies zu Gunsten des Beschwerdeführers - seine verspätet eingereichte Einsprache ohne Weiteres als Gesuch um Neuüberprüfung seines Anspruches entgegen genommen, seinen Anspruch gestützt auf die definitive Beitragsverfügung 2018 neu geprüft und ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2020 eine COVID-19 Erwerbsausfallentschädigung zugesprochen. 6. Abschliessend rechtfertigen sich folgende Bemerkungen: Dem Beschwerdeführer geht es mit seinen Rechtsmitteln offenbar insbesondere darum, das

9 Verfahren zu verstehen und Klarheit bzw. Gewissheit zu erhalten, dass alles mit rechten Dingen abgelaufen ist. Diesbezüglich kann seitens des Gerichts festgestellt werden, dass sowohl die Ablehnung des Anspruches in der Verfügung vom 1. Mai 2020 korrekt war, wie auch, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers nach Eingang der (verspäteten) Einsprache neu geprüft hat und ebenso, dass ihm nun - gestützt auf die definitive Beitragsverfügung 2018 - aufgrund eines Einkommens tiefer als Fr. 90'000.-- ein Anspruch bestätigt wurde. Wie das Gericht in mehreren Entscheiden festgehalten hat, ist für die Beurteilung des Anspruchs auf COVID-19 Erwerbsausfallentschädigung in erster Linie die am 17. März 2020 vorliegende definitive oder provisorische Beitragsverfügung 2019 entscheidend (vgl. etwa VGE II 2020 66 vom 16.9.2020). Beim Beschwerdeführer war dies die provisorische Beitragsverfügung vom 6. Februar 2019, die ein beitragspflichtiges Einkommen von über Fr. 90'000.-- auswies, weshalb ein Anspruch zu Recht verneint wurde. Auch hat es das Gericht als rechtens beurteilt, dass Einkommensmeldungen oder auch weitere provisorische Beitragsverfügungen 2019, die erst nach dem 17. März 2020 erfolgen bzw. verfügt werden, für die Prüfung des Anspruches auf COVID-19 Erwerbsausfallentschädigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der vom Beschwerdeführer am 15. April 2020 eingereichte Jahresabschluss 2019 musste somit unberücksichtigt bleiben. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. So kann eine Neuüberprüfung erfolgen, wenn bis zum 16. September 2020 eine aktuellere Steuerveranlagung vorliegt und der Betroffene bis zum 16. September 2020 gestützt darauf die Neuprüfung des Gesuches verlangt (vgl. Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Im Kreisschreiben CE führt das Bundesamt für Sozialversicherungen hierzu aus: Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, das für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag (der spätestens am 16.9.2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss) auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (KS CE 1065.1). Vorliegend ist unbestritten, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 noch nicht vorlag. Hingegen erfolgte nach dem 17. März 2020 (nämlich am 9.6.2020) die AHV-Steuermeldung mit den definitiven Steuerdaten 2018. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz für das Jahr 2018 ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 71'400.--. An dieses tiefere Einkommen wurde die Akontorechnung 2019 noch nicht angepasst. Daher war es gerechtfertigt, den

10 Anspruch des Beschwerdeführers nicht anhand der provisorischen Beitragsverfügung 2019 vom 6. Februar 2019 zu prüfen, sondern anhand der neu vorliegenden definitiven Beitragsverfügung 2018. Dies durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers, erfüllt er so doch die Anspruchsvoraussetzungen eines Einkommens zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 24. Juni 2020 infolge Fristversäumnis zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bleibt anzufügen (auch wenn dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist), dass die Vorinstanz die Einsprache zu Gunsten des Beschwerdeführers als Gesuch um Neuüberprüfung seines Anspruches entgegen genommen und seinen Anspruch anhand der dannzumal neu vorliegenden definitiven Beitragsverfügung 2018 neu überprüft hat. Gestützt auf diese Neuprüfung hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine COVID-19 Erwerbsausfallentschädigung, was die Vorinstanz am 21. Juli 2020 so verfügt, und der Beschwerdeführer nicht angefochten hat. 8. Es werden keine Kosten erhoben.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Oktober 2020

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