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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 77

October 21, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,844 words·~14 min·5

Summary

Erwerbsersatzordnung (COVID-19 Erwerbsausfall) | Erwerbsersatzordnung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 77 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (COVID-19 Erwerbsausfall)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist seit dem 1. Februar 2017 bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständige Person angeschlossen. Das Nämliche gilt für B.________. Gemeinsam führen Sie die C.________ KLG. Unter dieser Firma betreiben sie ein Charterbusiness in D.________, indem sie mit einer Motoryacht Ferien- und Ausbildungswochen für den schweizerischen Hochseeschein anbieten (www.___.ch). Je mit provisorischer Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 6. Februar 2019 wurde A.________ resp. B.________ das beitragspflichtige Einkommen auf der Basis der Vorjahresperiode je auf Fr. 6'800.-- festgesetzt (Vi-act. 1). Am 27. August 2019 ergingen die definitiven Beitragsverfügungen für das Jahr 2018, die für beide je ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- auswiesen (Vi-act. 2). B. Am 29. April 2020 reichten A.________ und B.________ je eine Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige - Härtefall- Regelung ein (Vi-act. 3 und 4). Dies mit der Begründung, seit dem 16. März 2020 infolge der Coronakrise einen Erwerbsausfall erlitten zu haben. Ab dem 14. April 2020 hätte das Schiff in D.________ wieder klar gemacht werden sollen, um die gebuchten Törns durchzuführen. Infolge Corona hätten sie gar nicht aus der Schweiz ausreisen können. Die ersten Törns im Mai und Juni hätten sie absagen und die Anzahlungen zurückzahlen müssen. Mit viel Glück könnten sie allenfalls im September / Oktober 2020 noch eine oder zwei Wochen aufs Meer fahren. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch von A.________ ab mit der Begründung, sie habe keinen Anspruch auf COVID- 19 Erwerbsersatzentschädigung, da ihr Einkommen für das Jahr 2019 unter Fr. 10'000.-- liege (Vi-act. 5). Eine identische Verfügung erhielt am 19. Mai 2020 auch B.________ (Vi-act. 6). D. Gegen diese beiden Verfügungen erhoben A.________ und B.________ am 25. Mai 2020 gemeinsam Einsprache (Vi-act. 7), welche die Ausgleichskasse mit zwei gleichlautenden Einspracheentscheiden je an die beiden Gesuchsteller separat am 23. Juli 2020 abwies (Vi-act. 9 und 10). E. Am 12. August 2020 erheben A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - erneut gemeinsam - fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihnen eine Corona Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen.

3 Unter Verweis auf den Einspracheentscheid verzichtet die Vorinstanz am 16. September 2020 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 als in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende obligatorisch AHV-versichert sind. Nicht bestritten ist ebenso, dass sie als solche einen Anspruch auf COVID- Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung haben können. Demgemäss waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag. 1.2 Gemäss Beurteilung und Verfügung resp. Einspracheentscheid der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch, da ihr massgebliches Einkommen für das Jahr 2019 weniger als die in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall geforderten Fr. 10'000.-- betrug. 1.3 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, Ihr Gesuch sei nicht unter dem Aspekt von irgendwelchen gesetzlichen Vorgaben oder Zahlen zu betrachten, sondern unter dem Aspekt der aktuellen Krise und vor allem der Menschlichkeit. Ihre Firma sei im Kanton Schwyz eingetragen. Infolge der Corona-Krise hätten sie alle bereits fix gebuchten Törnwochen im Jahr 2020 bis zum 11. Juli 2020 absagen müssen. Bereits gebuchte Bruttoeinnahmen von fast Fr. 26'000.-- würden entfallen; geleistete Anzahlungen habe man zurückerstatten müssen. Insgesamt seien ihnen 2020 Bruttoeinnahmen von geschätzten Fr. 80'000.-- entgangen, was in etwa einer normalen durchschnittlichen Saison entspreche. Dies stelle ihr gemeinsames Einkommen dar, von welchem sie leben müssten. Mithin hätten sie aufgrund der Corona-Situation ein massives finanzielles Problem. Aus diesem Grunde hätten sie die finanzielle Unterstützung beantragt. Die Beschwerdeführer stellen die Frage, was denn ein Härtefall sei, wenn nicht der ihrige. Ihr Einkommen der vergangenen Jahre sei ohnehin schon sehr

4 gering; nun würden sie deswegen noch doppelt bestraft, weil sie genau deswegen keine Unterstützung erhalten sollen. Es müsse ihre Lage beachtet werden und das Gesuch sei nicht unter dem Gesichtspunkt von Paragraphen zu beurteilen. Es bestehe eine echte, wirklich sehr echte Notlage. Schliesslich könnten sie sich nicht vorstellen, dass es im Interesse der Schweiz sei, Unternehmen wie das ihrige einfach so "sterben" zu lassen. 2. Die Beschwerdeführer gehen auf die Begründung der Ablehnung nicht ein; namentlich bestreiten sie nicht, dass sie (je) für 2019 kein beitragspflichtiges Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- auswiesen. Dies zu Recht nicht. Die am 17. März 2020 vorliegende provisorische Beitragsverfügung 2019 (vgl. bezüglich Massgeblichkeit dieser Verfügung VGE II 2020 66 vom 16.9.2020) weist ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 6'800.-- aus (Vi-act. 1). Am 27. August 2019 erging die definitive Beitragsverfügung 2018, die ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- ausweist, was ebenso wenig einen Anspruch begründet. Im vorliegenden Fall lag sodann bereits vor dem 16. September 2020 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vor, womit diese für die Anspruchsprüfung noch berücksichtigt werden könnte (vgl. Art. 5 Abs. 2 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16.9.2020 geltenden Fassung). Mit definitiver Beitragsverfügung wurde das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 je für die Beschwerdeführer 1 und 2 auf Fr. 400.-- festgesetzt (Vi-act. 12). Damit aber steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahr 2019 weniger als das Einkommensminimum von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16.9.2020 geltenden Fassung) erzielt haben. Gemäss klarem Wortlaut der Verordnung haben sie daher keinen Anspruch auf eine COVID-19 Härtefallentschädigung. 3. Selbständigerwerbende, die einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 3 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall geltend machen, unterliegen der Anspruchsvoraussetzung eines Mindesteinkommens von Fr. 10'000.-- nicht. Sie müssen aber unmittelbar aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19- Verordnung 2 (SR 818.101.24 vom 13.3.2020) einen Erwerbsausfall erlitten haben. Darunter fallen Selbständigerwerbende, die entweder eine Veranstaltung absagen oder ihren Betrieb schliessen mussten und deshalb unmittelbar einen Erwerbsausfall erlitten. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, ihre Geschäftstätigkeit sei durch eine Massnahme untersagt worden, ihr Betrieb sei unmittelbar massnahmebedingt geschlossen worden. Damit aber fällt ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht.

5 4. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es sei ihr Härtefall anzuerkennen und es sei ihnen losgelöst der Voraussetzungen gemäss COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall (unbeachtlich der Paragraphen) zur Abfederung eine Entschädigung zu leisten. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer auf das Legalitätsprinzip hinzuweisen. Dieses besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln, d.h. insbesondere auch für die Leistungsverwaltung (zum Ganzen BGE 138 I 378 Erw. 7.2; BGE 130 I 1 Erw. 3.1 m.w.H.). Besteht keine gesetzliche Grundlage, ist es dem Staat verwehrt, finanzielle Beiträge zu leisten. Ohne Grundlage, die etwa den Kreis der Berechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und Berechnung der Beitragshöhe hinreichend klar festlegt, kann eine rechtsgleiche und voraussehbare Behandlung der Betroffenen nicht gewährleistet werden. Es bestünde die Gefahr einer rechtsungleichen und gar willkürlichen Mittelverwendung. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung, dass man wegen der Coronapandemie Erwerbseinbussen erleidet, kann daher nicht genügen, um eine staatliche Entschädigung zu erhalten. Vielmehr braucht es eine gesetzliche Grundlage hierzu sowie die Erfüllung der vom Gesetz definierten Anspruchsvoraussetzungen. Vorliegend besteht eine materiellgesetzliche Grundlage, um Härtefälle finanziell abzufedern, resp. Entschädigungen an Selbständigerwerbende zu leisten, die aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten: Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Diese Grundlage ist hinreichend bestimmt (der Kreis der Berechtigten ist ebenso definiert wie die Anspruchsvoraussetzungen und die Ermittlung der Entschädigung) und wurde vom dazu zuständigen Bundesrat erlassen (ohne hier weiter auf das Notverordnungsrecht des Bundesrates und die diesbezüglichen Lehrmeinungen einzugehen; vgl. hierzu etwa Caroni/Schmid, Notstand im Bundeshaus, Die Rolle der Bundesversammlung in der (Corona-)Krise, AJP 2020 S. 710; Brunner/Wilhelm/Uhlmann, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, AJP 2020 S. 685; Biaggini, "Notrecht" in Zeiten des Coronavirus – Eine Kritik der jüngsten Praxis des Bundesrats zu Art. 185 Abs. 3 BV, ZBl 2020 S. 239; zur COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall auch Pärli, Corona-Verordnungen des Bundesrates zur Arbeitslosenversicherung und zum Erwerbsausfall, SZS 2020 S. 122; Kieser, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht AJP 2020 S.

6 552; vgl. auch Urteil BGer 2C_280/2020 vom 15.4.2020; Urteil BVGer C- 1828/2020 vom 4.5.2020). Damit besteht eine Grundlage, dass Entschädigungen ausbezahlt werden können. Dass das Legalitätsprinzip hiermit nicht erfüllt sein sollte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Im Gegenteil fordern sie, dass auch sie eine Entschädigung erhalten, obwohl sie die Voraussetzungen gemäss der materiellgesetzlichen Grundlage nicht erfüllen. Dies ist indes - wie ausgeführt - nicht möglich. 5.1 Zumindest implizit machen die Beschwerdeführer geltend, es sei unhaltbar und damit willkürlich, ihren Härtefall nicht als solchen anzuerkennen und ihnen keine Entschädigung zu leisten. Denn eigentlich seien sie doppelt bestraft. Zum einen sei ihr Einkommen per se schon sehr tief, nämlich unter Fr. 10'000.-- im Jahr 2019. Und zum andern würden sie bei sehr tiefem Einkommensniveau coronabedingt nun noch einen Erwerbsausfall erleiden. 5.2 Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als generell-abstrakte Rechtsnorm des Bundes kann nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle überprüft werden (Art. 189 Abs. 4 BV; Urteil BGer 2C_280/2020 vom 15. April 2020 Erw. 2.). Nicht ausgeschlossen ist grundsätzlich die vorfrageweise Prüfung, die akzessorische Normenkontrolle einer Verordnung des Bundesrates. Dabei wird ein Erlass anlässlich der Anfechtung eines darauf gestützten Einzelaktes vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit einschliesslich seiner Verfassungsmässigkeit überprüft und, ausser es handelt sich um eine bundesgesetzliche Norm (vgl. Art. 190 BV), im Falle der Rechtswidrigkeit nicht angewendet (vgl. BGE 132 V 299 Erw. 4.3.2). Ob vorliegend selbst die vorfrageweise Überprüfung ausgeschlossen ist, weil es sich bei der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall um eine Notverordnung handelt, die gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV erlassen wurde und die die Abwendung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit bezweckt, was die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (soweit nicht ein völkerrechtlicher Anspruch besteht) ausschliesst (vgl. Art. 83 lit. a BGG; Rechsteiner, Polizeiliche Generalklausel und Notverordnungen des Bundesrates, Sicherheit&Recht 2016 S.143/151), kann offen bleiben. 5.3.1 Sinngemäss machen die Beschwerdeführer Willkür der Härtefallregelung geltend. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 Erw. 8; BGE 131 I 1 Erw. 4.2; BGE 129 I 1 Erw. 3). Wie bei der Rechtsanwendung muss bei der Willkürprüfung darauf abgestellt werden, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Urteil BGer 2P.4/2004 vom 10.12.2004 Erw. 2.2).

7 5.3.2 Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sah bei ihrem Erlass am 20. März 2020 noch keine Härtefallregelung vor. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall wurde erst am 16. April 2020 eingefügt (AS 2020 1257). Aufgrund des speziellen Notverordnungsverfahrens bestehen kaum greifbare Materialien hierzu. In den Erläuterungen zur Verordnungsänderung wird auf die Anspruchsvoraussetzung des Erwerbseinkommens zwischen Fr. 10'000.-und Fr. 90'000.-- hingewiesen, wobei jedoch einzig die Obergrenze begründet wird (Plafond gemäss Erwerbsersatzordnung; Fr. 196.--/Taggeld), so dass die Entschädigung nur eigentlichen Härtefällen zugute komme (vgl. Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen vom 16.4.2020). Angepasst wurde in der Folge auch das Kreisschreiben, wobei auch diesem einzig die Begründung zu entnehmen ist, um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, bestehe nur Anspruch, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege (vgl. KS CE Vorwort zur Version 2). Gemäss einem Artikel des online-Magazins 'Das Lamm' vom 25. Mai 2020 (www.daslamm.ch/die-mit-dem-kleinsten-einkommenerhalten-keine-hilfe/ , von Alexandra Tiefenbacher, eingesehen am 18.9.2020) wurde die Frage der Rechtfertigung der Untergrenze von Fr. 10'000.-- dem BSV unterbreitet. Publiziert wurde die Antwort: "Man kann davon ausgehen, dass Selbstständigerwerbende mit derart tiefem Einkommen nicht allein von diesem Einkommen leben, sondern zu wesentlichen Teilen auf andere Einkommen zurückgreifen können. Sehr tiefe Taggeldbeträge tragen in dieser Situation nur sehr beschränkt zur Existenzsicherung bei." Es gehe darum, denen zu helfen, die in finanzielle Not geraten seien, bis sich die Situation wieder normalisiere. Mit der Untergrenze wolle man verhindern, dass diejenigen, die eigentlich gar nicht wirklich von ihrem selbstständigen Erwerb abhängig seien, Leistungen kriegen, obwohl sie diese nicht wirklich brauchen würden. Diese Begründung ist soweit nachvollziehbar. Mit der Härtefallentschädigung sollen Personen unterstützt werden, die ihr Auskommen grundsätzlich als Selbständigerwerbende erwirtschaften. Sie können trotz der Coronapandemie weiterarbeiten. Führen die Corona- Massnahmen aber zu Erwerbseinbussen, soll eine Entschädigung diese abfedern. Die Not muss massnahmenbedingt sein und es muss davon auszugehen sein, dass sich die Situation wieder normalisiert, der Selbständigerwerbende wieder von seinem Erwerb leben kann. Wenn indes das gesamte Einkommen schon ohne Coronapandemie und -Massnahmen weniger als Fr.10'000.-- pro Jahr beträgt, dann ist es nicht geradezu willkürlich anzunehmen, dass dies allein für ein Auskommen so oder anders nicht ausreicht und die Betroffenen daher auch nicht von einer Härtefallentschädigung abhängig sind (bei einem Jahreseinkommen von Fr. 6'800.-- [gemäss der hier relevanten Beitragsverfügung] beträgt das Taggeld Fr. 15.10/Tag oder Fr. 453.--/Mt). Dass dies ggfs. im Einzelfall an-

8 ders aussehen kann, macht die Regelung noch nicht willkürlich in dem Sinn, dass sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. 5.4.1 Zu prüfen ist auch, ob die Härtefallregelung allenfalls gegen das Gleichheitsprinzip verstösst. Ein Erlass verstösst gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Urteil BGer 8D_1/2020 vom 13.5.2020 Erw. 6.1.1 m.w.H.). 5.4.2 Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall haben (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) unabhängig eines Mindesteinkommens Anspruch auf eine Entschädigung, wogegen Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ein Mindesteinkommen von Fr. 10'000.-- im Jahr 2019 aufweisen müssen. Diese Unterscheidung ist vor dem Hintergrund der weiteren Anspruchsvoraussetzungen haltbar. Denn im ersten Fall sind die Selbständigerwerbenden von den bundesrätlichen Massnahmen in dem Sinne unmittelbar betroffen, als sie ihre Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr ausüben können (Veranstaltungsverbot; Betriebsschliessungen); die Massnahmen kommen sozusagen einem (befristeten) Berufsausübungsverbot gleich. Diesfalls scheint es angezeigt zu sein, jeglichen Ausfall - auch den sehr geringen - auszugleichen bzw. eine Entschädigung zu leisten. Mit der erst später eingeführten Härtefallentschädigung hingegen reagierte der Gesetzgeber auf die mittelbare Betroffenheit; Selbständigerwerbende, die wohl weiterarbeiten dürfen (von keinem Verbot direkt betroffen sind), aber bspw. wegen den Massnahmen Einbussen erleiden (z.B. weniger Taxikunden, weniger Beratungsaufträge etc.), können eine Entschädigung beantragen. Mithin handelt es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Ausgangslagen, was es rechtfertigt, unterschiedliche rechtliche Lösungen zu normieren. Zumindest erscheint die Unterscheidung nicht geradezu unhaltbar. 6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint hat mit der Begründung, ihr Einkommen für das Jahr 2019 erreiche das Mindesteinkommen gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht. Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Beschwerdeführer mit ihrer Firma C.________ KLG, welche in D.________ mit einer Motoryacht Ferien- und Ausbildungswochen anbietet, auch die weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllen

9 würde, dass nämlich der erlittene Erwerbsausfall durch die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verursacht ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Es werden keine Kosten erhoben. 8. Was das Rechtsmittel gegen diesen Entscheid anbelangt, so steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht in Luzern offen. Allerdings wird es Sache des Bundesgerichtes sein zu entscheiden, ob es auf die dannzumal vorgetragenen Rügen eintritt oder die Beschwerde aufgrund von Art. 83 lit. a BGG unzulässig ist. In diesem Sinne können die Parteien aus der angefügten Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten; der Entscheid über die Anfechtbarkeit liegt beim Bundesgericht.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherung 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Oktober 2020

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