Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 71

November 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,523 words·~23 min·6

Summary

Kausalabgaben (Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren sowie Feuerwehrbeitrag) | Kausalabgaben

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 71 Entscheid vom 16. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch ..., gegen Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau, Vorinstanz, Gegenstand Kausalabgaben (Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren sowie Feuerwehrbeitrag)

2 Sachverhalt: A. Nachdem A.________, Eigentümer der Liegenschaften KTN xxx sowie KTN yyy U.________/SZ, trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung die Rechnungen für die Wasser-, Abwassergebühren für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sowie die Kehrichtgebühren und den Feuerwehrbeitrag für das Jahr 2019 nicht bezahlt hatte, hat der Bezirksrat Gersau mit Beschluss vom 12. Juni 2020 die Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren sowie den Feuerwehrbeitrag für die genannten Liegenschaften wie folgt festgelegt: 1. Es werden folgende Gebühren veranlagt und in Rechnung gestellt: a) In Anwendung von Art. 26, 27 und 28 Abwasserreglement des Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008 (AR) und Art. 26, 27 und 28 des Reglements für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008 (WR) für das Objekt R.________gasse ... & S.________strasse ..., GB xxx / yyy, Rechnungsperiode 1.1. bis 31.12. 2017: - Wasserzins gemäss Verbrauch Fr. 358.20 - Grundgebühr Wasser (1 Wohnung) Fr. 200.00 - Grundgebühr Wasser (1 Betrieb/ Gewerbe) Fr. 200.00 - Grundgebühr Abwasser (1 Wohnung) Fr. 217.50 - Grundgebühr Abwasser (1 Betrieb / Gewerbe) Fr. 97.50 - Abwassergebühr gemäss Wasserverbrauch Fr. 835.80 - MwSt 2.5% von Fr. 758.20 Fr. 18.95 - MwSt 8.0% von Fr. 1'150.80 Fr. 92.05 Total Fr. 2'020.00 b) In Anwendung von Art. 26, 27 und 28 Abwasserreglement des Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008 (AR) und Art. 26, 27 und 28 des Reglements für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008 (WR) für das Objekt R.________gasse ... & S.________strasse ..., GB xxx / yyy, Rechnungsperiode 1.1. bis 31.12. 2018: - Wasserzins gemäss Verbrauch Fr. 602.10 - Grundgebühr Wasser (Wohnung) Fr. 200.00 - Grundgebühr Wasser (1 Betrieb / Gewerbe) Fr. 200.00 - Grundgebühr Abwasser (1 Wohnung) Fr. 217.50 - Grundgebühr Abwasser (1 Betrieb / Gewerbe) Fr. 97.50 - Abwassergebühr gemäss Wasserverbrauch Fr. 1'404.90 - MwSt 2.5% von Fr. 1'002.10 Fr. 25.05 - MwSt 7.7% von Fr. 1'719.90 Fr. 132.45 Total Fr. 2'879.50 Teilzahlung vom 26. Februar 2019 Fr. - 2'569.50 Restbetrag Fr. 310.00 c) In Anwendung von Art. 26, 27 und 28 Abwasserreglement des Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008 (AR) und Art. 26, 27 und 28 des Reglements für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008 (WR) für das Objekt R.________gasse ... & S.________strasse ..., GB xxx / yyy, Rechnungsperiode 1.1. bis 31.12.2019: - Wasserzins gemäss Verbrauch Fr. 332.10 - Grundgebühr Wasser (1 Wohnung) Fr. 200.00

3 - Grundgebühr Wasser (1 Betrieb / Gewerbe) Fr. 200.00 - Grundgebühr Abwasser (1 Wohnung) Fr. 217.50 - Grundgebühr Abwasser (1 Betrieb / Gewerbe) Fr. 97.50 - Abwassergebühr gemäss Wasserverbrauch Fr. 774.90 - MwSt 2.5% von Fr. 732.10 Fr. 18.30 - MwSt 7.7% von Fr. 1'089.90 Fr. 83.90 Total Fr. 1'924.20 Teilzahlung vom 5. Februar 2020 Fr. - 1'614.20 Restbetrag Fr. 310.00 d) In Anwendung von Art. 23 des Feuerwehrreglements und BezRB Nr. 126 vom 24. September 2004 und Art. 18a Abs. 2 des Reglements über die Abfallentsorgung vom 21. Februar 1992 für das Objekt R.________gasse ... & S.________strasse ..., GB xxx / yyy, Rechnungsperiode 1.1. bis 31.12. 2019: - Feuerwehrabgabe gemäss Neubauwert Fr. 56.50 - Grundgebühr Kehricht (1 Wohnung) Fr. 85.00 - Grundgebühr Kehricht (1 Betrieb / Gewerbe) Fr. 140.00 - MwSt 7.7% von Fr. 225.00 Fr. 17.35 Total Fr. 298.85 Teilzahlung vom 5. Februar 2020 Fr. - 148.05 Restbetrag Fr. 150.80 B. Am 20. Juli 2020 liess A.________ gegen den Bezirksratsbeschluss Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Die Verfügung des Bezirksrates Gersau vom 12. Juni 2020 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer folgende Gebühren für das Objekt R.________gasse ... und S.________strasse ..., GB xxx und yyy U.________/SZ, zu veranlagen und in Rechnung zu stellen: Wassergebühren Rechnungsperiode 01.1. bis 31.12.2017 - Wasserzins gemäss Verbrauch: CHF 358.20 - Grundgebühr Wasser (1 Wohnung) CHF 150.00 - Grundgebühr Abwasser (1 Wohnung) CHF 217.50 - Abwassergebühr gemäss Wasserverbrauch CHF 835.80 - MWST 2.5% von CHF 508.20 CHF 12.70 - MWST 8.0% von 1'053.30 CHF 84.25 Total CHF 1'658.45 Wassergebühren Rechnungsperiode 01.1. bis 31.12.2018 - Wasserzins gemäss Verbrauch: CHF 602.10 - Grundgebühr Wasser (1 Wohnung) CHF 150.00 - Grundgebühr Abwasser (1 Wohnung) CHF 217.50 - Abwassergebühr gemäss Wasserverbrauch CHF 1'404.90 - MWST 2.5% von CHF 752.10 CHF 18.80 - MWST 7.7% von 1'622.40 CHF 124.95 Total CHF 2'518.25 Abzüglich Teilzahlung von CHF 2'569.50 CHF - 51.25

4 Wassergebühren Rechnungsperiode 01.1. bis 31.12.2019 - Wasserzins gemäss Verbrauch: CHF 332.10 - Grundgebühr Wasser (1 Wohnung) CHF 150.00 - Grundgebühr Abwasser (1 Wohnung) CHF 217.50 - Abwassergebühr gemäss Wasserverbrauch CHF 774.90 - MWST 2.5% von CHF 482.10 CHF 12.05 - MWST 7.7% von CHF 992.40 CHF 76.40 Total CHF 1'562.95 Abzüglich Teilzahlung von CHF 1'614.50 CHF - 51.55 Feuerwehrabgabe für die Periode 01.1. bis 31.12.2019 - Feuerwehrabgabe gemäss Neubauwert CHF 56.50 - Grundgebühr Kehricht (1 Wohnung) CHF 85.00 - MWST 7.7% von CHF 141.50 CHF 10.90 Total CHF 152.40 Abzüglich Teilzahlung von CHF 148.05 CHF 4.35 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung bzw. Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gemäss § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. D. Der Bezirksrat beantragt mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 Stellung, wobei er an den gestellten Anträgen festhielt. Auch der Bezirksrat hielt in der Eingabe vom 29. Oktober 2020 an seinem Antrag fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Den Erlass des angefochtenen Beschlusses begründet der Bezirksrat mit dem Zahlungsausstand des Beschwerdeführers. Bevor der Bezirk die Forderung betreibungsrechtlich durchsetzen könne, sei ein Rechtsöffnungstitel in Form einer Verfügung zu erwirken. Da bis dahin einzig Rechnungen ausgestellt worden seien, sei betreffend die unbezahlten Gebühren eine formelle Verfügung zu erlassen. Inhaltlich bestehe keine Veranlassung, die ausgestellten Rechnungen zu korrigieren; es werde weder eine unrichtige Bemessung der Gebühren geltend gemacht noch bestünden Anzeichen, dass sie unrichtig und daher von Amtes wegen zu korrigieren seien. Die materielle Begründung der verfügten Gebühren ergibt sich mithin einzig aus den Verweisen auf die Rechtsgrundlagen (vgl. Ingress Bst. A).

5 1.2 Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, der Bezirk habe ihm für die Jahre 2017 bis 2019 die Grundgebühren Wasser, Abwasser und Kehricht jeweils doppelt in Rechnung gestellt, nämlich einmal für die Wohnung und einmal für einen Betrieb. Eine Begründung, weshalb neben der Wohnung auch für einen Betrieb bzw. für ein Gewerbe abgerechnet worden sei, finde sich im angefochtenen Beschluss nicht. Tatsache sei, dass es sich bei den beiden Grundstücken KTN xxx und KTN yyy um ein und dasselbe Objekt handle, was auch daraus erhelle, dass im angefochtenen Beschluss vom 'Objekt' R.________gasse ... und S.________strasse ... die Rede sei. Gemäss Grundbuchauszug stehe auf den Liegenschaften KTN xxx und KTN yyy ein Wohnhaus, das drei Adressen (R.________gasse ..., S.________strasse ... und S.________strasse ...) aufweise. Es existiere indes nur ein Wasserzähler für Wasser und Abwasser. Ein Gewerbe sei auf dem Objekt KTN xxx und KTN yyy nicht vorhanden. Im unteren Stock des Wohnhauses befinde sich eine Küche sowie ein Aufenthaltsraum, der vom Beschwerdeführer als Wohnzimmer genutzt werde. Im oberen Stock habe es zwei Zimmer, die er dauerhaft vermietet habe. Diese Tatsache habe auch das Notariat Küssnacht bestätigt. Folglich bestehe keine faktische Grundlage, um dem Beschwerdeführer die Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht für einen angeblichen Betrieb zusätzlich zur Wohnung in Rechnung zu stellen. Beim Objekt KTN xxx und KTN yyy handle es sich nachweislich um eine einzige Wohneinheit. Komme hinzu, dass die jährliche Wassergebühr für eine Wohnung zu Unrecht mit Fr. 200.-- in Rechnung gestellt worden sei. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Reglement für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau (WVG-Reglement) betrage die Gebühr pro Wohnung/STWEG/Einfamilienhaus, pro Hotel/Restaurant, pro Betrieb und pro Landwirtschaftsbetrieb immer Fr. 150.-- und nicht Fr. 200.--. Die Beträge seien antragsgemäss zu korrigieren. 1.3 Der Bezirksrat führt vernehmlassend aus, der Beschwerdeführer wohne im Mehrfamilienhaus R.________gasse ... auf KTN zzz. Im Gebäude auf den Parzellen KTN xxx und KTN yyy betreibe er unter dem Namen 'B.________' ein Bed and Breakfast (B&B). Es stünden vier Zimmer zur Verfügung (ein Zweibettzimmer, ein Dreibettzimmer, ein Familienzimmer und ein Einzelzimmer). Hierfür würden auch die Kurtaxen abgerechnet und das B&B werde im Internet beworben. Zudem würden Räumlichkeiten im Gebäude auf KTN xxx und KTN yyy dauerhaft an eine Drittperson vermietet. Damit befinde sich im Gebäude auf KTN xxx und KTN yyy sowohl ein B&B-Betrieb als auch eine fremdvermietete Wohnung, weshalb zu Recht zwei Wassergrundgebühren in Rechnung gestellt worden seien. Das gelte ebenso für die Abwasser-Grundgebühren; auch diesbezüglich seien

6 Grundgebühren für die Wohnung und für den B&B-Betrieb geschuldet. Und ebenso sei je eine Kehrricht-Grundgebühr für die fremdvermietete Wohnung und den B&B-Betrieb geschuldet. Schliesslich verkenne der Beschwerdeführer, dass die Wasser-Grundgebühr seit dem Bezirksratsbeschluss vom 24. September 2010, publiziert in der Botschaft zur Bezirksgemeindeversammlung vom 9. Dezember 2010, S. 13 bis 16, nicht mehr Fr. 150.--, sondern Fr. 200.-- betrage. 1.4 Strittig und zu prüfen ist somit, ob erstens die Vorinstanz zu Recht je zwei Grundgebühren (Wasser, Abwasser und Kehricht) für die Liegenschaften KTN xxx und KTN yyy in Rechnung gestellt hat und zweitens, wie hoch die Wasser- Grundgebühr ist. Unbestritten sind die Feuerwehrabgabe von Fr. 56.50 sowie die verbrauchsabhängigen Wasser- und Abwassergebühren. 2.1 Grundlage der strittigen Gebühren bilden das Reglement für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau (WVG-Reglement) vom 12. Dezember 2008, das Abwasserreglement des Bezirks Gersau (Abwasserreglement) vom 12. Dezember 2008 sowie das Reglement über die Abfallentsorgung im Bezirk Gersau (Abfallreglement) vom 21. Februar 1992. 2.2 Alle drei Reglemente kennen zur Finanzierung der Wasserversorgung resp. der Abwasseranlagen resp. der Abfallentsorgung leistungsunabhängige Grundgebühren sowie leistungsabhängige Gebühren (vgl. Art. 23 WVG-Reglement; Art. 21 Abwasserreglement; Art. 17 Abfallreglement). Von Interesse sind vorliegend einzig die leistungsunabhängigen Grundgebühren. 2.3.1 Die Grundgebühr Wasser wird im WVG-Reglement auf Fr. 150.-- festgesetzt (Art. 26 Abs. 2 WVG-Reglement), wobei Art. 24 WVG-Reglement dem Bezirksrat die Kompetenz erteilt, die Höhe der Grundgebühr zwecks Gewährleistung einer mittelfristig ausgeglichenen Rechnung bis höchstens 50% anzupassen. Die Gebührenanpassung ist mit dem Budget der Wasserrechnung zu veröffentlichen. Mit Beschluss vom 24. September 2010 hat der Bezirksrat die Grundgebühr von Fr. 150.-- gemäss Art. 26 Abs. 2 WVG-Reglement gestützt auf Art. 24 WVG- Reglement per 1. Januar 2011 auf Fr. 200.-- erhöht. Diese Gebührenanpassung wurde mit dem Budget der Wasserrechnung im Voranschlag 2011, Berichte und Anträge des Bezirksrates zur Bezirksgemeindeversammlung vom 9. Dezember 2010 publiziert. Damit steht fest, dass die Wasser-Grundgebühr entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers Fr. 200.-- pro Einheit beträgt.

7 2.3.2 Die Höhe der Grundgebühren für Abwasser resp. für Abfallentsorgung sind unbestritten (vgl. Art. 26 Abwasserreglement bzw. Art. 18a Abfallreglement; vgl. Ingress Bst. A und B). 3.1.1 Als Nächstes gilt es zu prüfen, für welche Einheiten der Beschwerdeführer Grundgebühren schuldet. Dabei kann festgehalten werden, dass wiederum alle drei massgeblichen Reglemente dieselben Kategorien definieren und für dieselben Kategorien Grundgebühren geschuldet sind. Es sind dies (vgl. Art. 26 Abs. 2 WVG-Reglement; Art. 26 Abs. 2 Abwasserreglement; Art. 18a Abs. 2 Abfallreglement) eine Grundgebühr: - pro Wohnung /STWEG / Einfamilienhaus, - pro Hotel / Restaurant, - pro Betrieb, - pro Landwirtschaftsbetrieb. In allen drei Reglementen wird sodann übereinstimmend festgehalten, dass bei den Kategorien Hotel/Restaurant, Betrieb und Landwirtschaftsbetrieb in der Grundgebühr eine Betriebsleiterwohnung inbegriffen ist, falls sich diese an derselben Adresse befindet. Es ist dann die jeweils höhere Tarifposition in Rechnung zu stellen (vgl. Art. 26 Abs. 3 WVG-Reglement; Art. 26 Abs. 3 Abwasserreglement; Art. 18a Abs. 3 Abfallreglement). 3.1.2 Die Grundgebühren sind in allen drei Fällen (Wasser, Abwasser, Kehricht) vom Eigentümer einer Liegenschaft geschuldet (vgl. Art. 23 Abs. 2 WVG- Reglement; Art. 21 Abs. 2 Abwasserreglement; Art. 18a Abs. 1 und Art. 19b Abs. 3 Abfallreglement). Dies gilt für alle Kategorien. Mithin hat der Liegenschafts-Eigentümer die Grundgebühr unabhängig davon zu bezahlen, ob er die Liegenschaft selber bewohnt oder vermietet und er selber einen Betrieb führt oder nur die Betriebsräume zur Verfügung stellt. Der Eigentümer ist jedoch ausdrücklich berechtigt, die von ihm zu bezahlende Grundgebühr auf die unmittelbaren Verursacher (Mieter, Betriebsinhaber etc.) zu überwälzen (vgl. Art. 28 Abs. 2 WVG-Reglement; Art. 28 Abs. 2 Abwasserreglement). 3.2 Eigentümer der Liegenschaft KTN xxx und KTN yyy ist unbestrittenermassen der Beschwerdeführer. Schuldner der Grundgebühren ist damit der Beschwerdeführer, was soweit unbestritten ist. Fest steht ebenso, dass der Beschwerdeführer selbst in einem anderen Gebäude (R.________gasse ...) wohnt. Daran ändert nichts, dass er - gemäss eigener Aussage - den ehemaligen Kiosk im Gebäude Nr. ... auch für sich als Wohnzimmer benutzt (vgl. auch Vi-act. 7; polizeiliche Einvernahme vom 27.12.2017 Fra-

8 ge 14 ff.). Mithin kann er das Privileg einer Betriebsleiterwohnung nicht geltend machen. 3.3.1 Der Bezirksrat begründet seinen angefochtenen Beschluss, dem Beschwerdeführer je zwei Grundgebühren in Rechnung zu stellen, vernehmlassend damit, der Beschwerdeführer selber wohne nicht im Gebäude auf KTN xxx / KTN yyy, womit die Regelung bezüglich Betriebsleiterwohnung nicht zur Anwendung gelange. Sodann würden im Gebäude auf KTN xxx / KTN yyy zum einen eine Wohnung dauerhaft an einen Dritten vermietet, wofür eine Grundgebühr 'Wohnung' geschuldet sei, und zum andern betreibe er in diesem Gebäude ein B&B, wofür eine Grundgebühr 'Betrieb' geschuldet sei. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, auf seinen Liegenschaften KTN xxx und KTN yyy befinde sich ein einziges Gebäude mit nur einer Wohnung, wofür eine Grundgebühr geschuldet sei. Entgegen der Behauptung des Bezirksrates befinde sich kein Betrieb im Gebäude. Es sei damit insgesamt nur je eine Grundgebühr Wasser, Abwasser und Abfall geschuldet (vgl. oben Erw. 1.2). In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung führt der Beschwerdeführer dann aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechend erhoben. Sie gehe fälschlicherweise davon aus, eine Wohnung werde dauerhaft an die Drittperson vermietet. Dem sei nicht so. Im Gebäude auf KTN xxx / KTN yyy befinde sich keine zusätzliche Wohnung, die fremdvermietet sei. Vielmehr biete der Beschwerdeführer auf den einschlägigen Onlineplattformen Übernachtungsmöglichkeiten in Zimmern an. Dabei handle es sich um eine private Beherbergung, die im Kanton Schwyz unter dem Gastwirtschaftsgesetz bewilligungsfrei sei. Folglich sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch, dass ein Beherbergungsangebot automatisch das Bestehen eines Betriebs nach sich ziehe. Die Räumlichkeiten in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy würden eine einzige Wohneinheit bilden, wobei Zimmer privat vermietet würden. Damit sei kein Hotel oder Betrieb i.S.v. Art. 26 WVG-Reglement vorhanden, sondern lediglich eine einzige Wohnung, die gebührenpflichtig sei. Daran ändere nichts, dass er Kurtaxen leiste, denn diese seien für ein B&B geschuldet, wenn das eine Gemeinde, wie U.________/SZ, reglementarisch vorsehe. Die von der Vorinstanz verfolgte Logik würde dazu führen, dass jeder Anbieter von privaten Übernachtungsmöglichkeiten zweimal die Grundgebühr für Wasser und Abwasser bezahlen müsste. 3.3.3 In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 betont die Vorinstanz, sie gehe erstens von der Annahme aus, dass eine Wohnung dauerhaft an die Drittper-

9 son vermietet sei. Die Drittperson sei am 1. Juli 2016 von V.________/SZ nach U.________/SZ gezogen. Sie habe sich am 22. Juli 2016 mit der Adresse R.________gasse ... in U.________/SZ angemeldet und bis heute sei keine Adressänderung oder Abmeldung eingegangen. Damit gehe der Bezirksrat davon aus, dass die Drittperson in der zur Diskussion stehenden Zeitperiode auch an der R.________gasse ... in U.________/SZ gewohnt habe. Zweitens ziehe ein Beherbergungsangebot das Bestehen eines Betriebes nach sich. Der Begriff des Betriebes umfasse nach der Auslegung des Bezirksrates auch das Betreiben eines B&B. Massgeblich für den Entscheid, ob ein Betrieb vorliege oder nicht, sei nicht die juristische Form oder notwendige Bewilligungen, sondern, ob die in Frage stehenden Aktivitäten gewerbsmässig geleistet würden. Dass es sich beim Betrieb eines B&B mit vier Zimmer um eine gewerbsmässige Aktivität handle, die im Übrigen einen erhöhten Wasser- und Abwasserverbrauch sowie eine höhere Abfallmenge nach sich ziehe, sei offensichtlich. 3.4.1 Gemäss dem auf WebGIS Kanton Schwyz (map.geo.sz.ch; eingesehen am 22.9.2020) darstellbaren Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) befinden sich auf KTN xxx das Gebäude Nr. ... und auf KTN yyy das Gebäude Nr. ... . Dies ergibt sich so auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Email des Notariats Küssnacht vom 17. Januar 2018 (Bf-act. 4). Das Gebäude Nr. ... hat die EGID (Eidg. Gebäude-ID) ..., ist der Gebäudekategorie 'Wohngebäude mit Nebennutzung' zugewiesen und weist die Adressen R.________gasse ... sowie S.________strasse ... auf. Das Gebäude Nr. ... ist zum einen unter der EGID ... mit der Adresse S.________strasse ... der Gebäudekategorie 'Gebäude ohne Wohnnutzung' zugewiesen und zum andern unter der EGID ... mit der Adresse S.________strasse ... der Gebäudekategorie 'Gebäude ausschliesslich für Wohnnutzung'. Damit ist erstellt, dass auf der Liegenschaft KTN xxx und KTN yyy - selbst wenn von aussen als ein Haus wahrnehmbar - registermässig mehr als ein Gebäude steht, gemäss GWR nämlich zwei. Ein Gebäude wird im Register explizit als Wohngebäude mit Nebennutzung umschrieben und das andere enthält sowohl ein Wohngebäude mit ausschliesslicher Wohnnutzung als auch ein Gebäude ohne Wohnnutzung. Diese Kategorisierung in den öffentlichen Registern spricht ausdrücklich nicht gegen die Beurteilung des Bezirksrates, es befände sich eine Wohnung und ein B&B in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy. Anderseits ist aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - in der von aussen als ein Gebäude wahrnehmbaren Liegenschaft eine einzige zusammen-

10 hängende Wohneinheit besteht. Immerhin aber bestehen an dieser Darstellung gewisse Fragezeichen. 3.4.2 Gemäss Bezirksrat vermietet der Beschwerdeführer in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy neben dem B&B ausserdem (zusätzlich) eine Wohnung dauerhaft an eine Drittperson, die namentlich genannt wird und an der Adresse R.________gasse ... angemeldet sei. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet, eine Wohnung dauerhaft an eine Drittperson vermietet zu haben. Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind nicht wirklich schlüssig. In der Beschwerde vom 20. Juli 2020 räumt er ein, im oberen Stock habe es zwei Zimmer, welche er dauerhaft vermietet habe. In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 hält er fest, der Bezirksrat gehe fälschlicherweise davon aus, eine Wohnung sei dauerhaft an eine Drittperson vermietet; im Gebäude befinde sich keine zusätzliche Wohnung, die fremdvermietet sei. Diese Ausführungen sind zwar nicht geradezu widersprüchlich, aber derart offen formuliert, dass hieraus kein genauer Sachverhalt abgeleitet werden kann. Der Bezirksrat anderseits begründet seine Darstellung auch nur mit einer Annahme. Da die Drittperson in U.________/SZ mit der Adresse R.________gasse ... angemeldet sei, nehme er an, bewohne die in diesem Gebäude eine Wohnung. Indessen lässt sich aufgrund der blossen Anmeldung einer Person beim Einwohneramt (noch) nicht auf das Vorliegen einer - zusätzlichen - Wohnung in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy schliessen. Allein gestützt auf eine Annahme lässt sich die Erhebung einer Grundgebühr nicht rechtfertigen. 3.4.3 Die Behörde hat von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 18 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Sie hat im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen die materielle Wahrheit zu erforschen (vgl. Auer in; Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Art. 12 Rz. 18). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sie, Beweis über entscheidrelevante Tatsachen zu führen (Beweisführungspflicht), sie hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und somit aus eigener Initiative festzustellen (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 Rz. 19 f.). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Sie haben an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 19 Abs. 1 VRP). Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die

11 Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 991 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2; BGE 130 II 449 Erw. 6.6.1). 3.4.4 Vorliegend ist der Sachverhalt keinesfalls genügend abgeklärt, so dass über die Erhebung von Grundgebühren für Abwasser, Wasser und Kehricht entschieden werden könnte. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Bezirksrat über die Feststellung, dass die Drittperson an der R.________gasse ... angemeldet ist und dass der Beschwerdeführer auf Onlineplattformen ein B&B bewirbt, weitere Abklärungen getroffen hätte. Er bringt auch nicht vor, weitere Abklärungen wären an der verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers gescheitert. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der massgebliche Sachverhalt nicht abgeklärt werden könnte. Die Liegenschaft ist gegeben; die Infrastruktur kann vor Ort erhoben werden. Es können Mietverträge für die dauerhaft vermieteten Räumlichkeiten/Wohnungen einverlangt werden. Mithin ist es möglich zu ergründen, ob sich in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy eine Wohnung und ein B&B befinden oder nicht. Der Bezirksrat wird dementsprechend gestützt auf das Ergebnis dieser noch zu tätigenden Sachverhaltsabklärungen (und unter Berücksichtigung der nötigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers) einen begründeten Entscheid zu fällen haben, ob in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy neben dem B&B (hierzu nachfolgend) zusätzlich eine Wohnung gegeben ist, d.h. insgesamt mehr als eine Grundgebühr erhoben werden kann, oder ob alles zusammen gegebenenfalls eine Einheit darstellt und nur eine Grundgebühr geschuldet ist. 3.5 Was den Betrieb eines B&B in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy anbelangt, so ist dessen Bestreitung durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. - Gegenüber der Polizei führte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 aus, er vermiete an der Adresse R.________gasse ... (Gebäude Nr. ...) unter dem Namen 'B.________' fünf Zimmer mit 10 Betten an Touristen und Bekannte von ihm. Dazu führe er auch eine Gästekontrolle (Vi-act. 7; Fragen 5 ff.). - Der Betrieb 'B.________' an der R.________gasse ... in U.________/SZ wird eigens mit einem Flyer beworben. - Unter den Suchbegriffen ' U.________/SZ' und 'B.________' werden durch Google unzählige Seiten aufgeführt, über welche ein Zimmer an der

12 R.________gasse ... gemietet werden kann, so u.a. über www.booking.com; www.trip-advisor.ch; www.bedandbreakfast.eu, www.trivago.ch, www.letsbookho-tel.com; www.gites.fr; www.airbnb.ch und viele weitere (betreffend Auswertung von öffentlichen Internetauftritten vgl. Urteil BGer 8C_192/2017 vom 24.8.2017 Erw. 5.4.3.2). - Die auf den entsprechenden Seiten aufrufbaren Rezensionen / Bewertungen des B&B datieren aus den Jahren 2016 bis 2020. - Gemäss Bildern auf www.booking.com wird das B&B auch äusserlich mit einem am Haus angebrachten Schild beworben. - Das B&B verfügt auch über einen öffentlichen facebook-Account unter 'B.________'. - Auf Googlemaps / Streetview ist der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy ein Link hinterlegt auf das Angebot 'B.________'. - In den Akten liegen die Kurtaxen-Abrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 für das B.________. Hierzu besteht ebenso eine schriftliche Korrespondenz zwischen dem Bezirk und dem Beschwerdeführer. Damit aber ist erstellt, dass in der Liegenschaft KTN xxx / KTN yyy zweifelsohne ein B&B-Betrieb geführt wird. Ob dieser durch den Beschwerdeführer oder durch dessen Ehefrau geführt wird, spielt für die Frage der Leistungspflicht einer Grundgebühr (Wasser, Abwasser, Kehricht) keine Rolle, ist die Gebühr doch vom Liegenschafts-Eigentümer geschuldet, mithin vom Beschwerdeführer. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat eine Grundgebühr für einen Betrieb in Rechnung gestellt bzw. verfügt hat. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 nichts zu ändern. Wer in seiner eigenen Wohnung auch ein B&B betreibt und dies - wie der Beschwerdeführer - öffentlich anpreist und gewerblich betreibt, führt einen Betrieb, für den eine Grundgebühr geschuldet ist. Dass in der Folge nicht zwei Grundgebühren (Wohnung und Betrieb) geschuldet sind, ist nicht der Tatsache geschuldet, dass ein Anbieter private Übernachtungsmöglichkeiten anbietet, sondern dass er vom Privileg der Betriebsleiterwohnung profitiert (vgl. oben Erw. 3.1.1). Dieses Privileg gelangt vorliegend - wie ausgeführt - nicht zur Anwendung. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit insoweit als begründet, als die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. Hingegen hat der Bezirksrat zu Recht eine Grundgebühr für einen Gewerbebetrieb (B&B) verfügt. Ob zusätzlich auch eine Grundgebühr für eine Wohnung geschuldet ist, werden die durch die Vorinstanz weiter zu tätigenden Abklärungen zeigen müssen. Mithin ist die angefochtene Verfügung aufzuheben

13 und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2, je mit Hinweisen). 5.2 Bei diesem Ergebnis sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 VRP). 5.3 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. 6. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob vorliegend ein drohender Nachteil zu bejahen ist, kann offen bleiben. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Zwischenentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzugs nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 24. Juli 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird. 3. Die Vorinstanz hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Bezirksrat Gersau (R) - und den Regierungsrat des Kantons Schwyz Schwyz, 16. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

15 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. November 2020

II 2020 71 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 71 — Swissrulings