Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 7 Entscheid vom 13. Februar 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)
2 Sachverhalt: A. Am 12. Dezember 2019 erhielten A.________ von der Ausgleichskasse die Auskunft, von ihnen innert Frist keinen Prämienverbilligungsantrag 2020 erhalten zu haben, worauf sie noch gleichentags ein Gesuch einreichten (Vi-act. 1). B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das Gesuch vom 12. Dezember 2019 sei verspätet, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2). Hierauf verlangten A.________ eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 3). C. Am 7. Januar 2020 verfügte die Ausgleichskasse, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2020 nicht eingetreten. D. A.________ reichen am 16. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, ihr Gesuch um Prämienverbilligung 2020 sei gutzuheissen und es sei ihnen für das Jahr 2020 Prämienverbilligung zu leisten. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2020 der Beschwerdeführer infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor.
3 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 i.S. X. Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kanton Schwyz das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007, das mitunter auch die Prämienverbilligung regelt (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post über-
4 geben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). 2.4.1 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. 2.4.2 Die Vorinstanz weist auf dem Antragsformular für die Prämienverbilligung explizit auf diese Beweislast hin ("Beachten Sie bitte, dass Sie beweispflichtig sind, sollte das Anmeldeformular nicht bei der Ausgleichskasse eingehen"). 2.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden
5 Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 2.6 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die erhobenen Beweismittel durch den Richter bezüglich ihrer Beweiskraft zu würdigen. Dabei kann der Richter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Beweisergebnis nach freier Überzeugung, unabhängig von Regeln über den Wert von Beweismitteln, würdigen. Es kann auch die mittelbare Beweisführung durch Indizien und auf Indizien beruhenden tatsächlichen Feststellungen berücksichtigt werden (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, Art. 8 ZGB N 78 u. N 85 f.; VGE II 2010 1 vom 20.5.2010 Erw. 5.2). 3. Das Prämienverbilligungsgesuch vom 12. Dezember 2019 ist unbestrittenermassen verspätet. Die Beschwerdeführer behaupten nicht das Gegenteil, sondern machen vielmehr geltend, bereits zuvor und zwar rechtzeitig vor dem 30. September 2019 ein Gesuch eingereicht zu haben. 3.1.1 Mit dem Gesuch vom 12. Dezember 2019 reichen die Beschwerdeführer ein Begleitschreiben ein (Vi-act. 1). Demgemäss zeigen sie sich überzeugt, das Formular per B-Post fristgerecht abgeschickt zu haben. Aus den bei der Vorinstanz liegenden Akten ergebe sich, dass sie in den Vorjahren das Gesuch stets fristgerecht eingereicht hätten. Die Krankenkassenprämien seien eine sehr hohe finanzielle Last, die sie ohne Prämienverbilligung nicht tragen könnten. Mit dem Gesuch reichen sie zwei Bestätigungen betreffend die laufende überobligatorische Ausbildung zweier Kinder ein. 3.1.2 Vor Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer aus, im April 2019 von der Ausgleichskasse das Antragsformular für die Prämienverbilligung erhalten zu haben. Da man auf diese angewiesen sei, habe man den Antrag wie jedes Jahr fristgerecht Mitte Mai eingereicht. Dies nichts ahnend und gutgläubig per B- Post. Sie hätten - auch aus den Medien - gewusst, dass der Antrag bis Ende September eingereicht werden müsse. In Überzeugung, dies getan zu haben, habe man die Eingangsbestätigung abgewartet, die jedes Jahr erst um den 20. November eintreffe. Dies sei viel zu spät, um rechtzeitig reagieren zu können.
6 Erst als am 10. Dezember 2019 die Prämienrechnung gekommen sei, hätten sie feststellen müssen, dass die Prämienverbilligung nicht abgezogen worden sei. Es handle sich um einen Betrag von Fr. 10'731, was für eine Familie mit sechs Kindern existenziell sei. Leider habe man den Antrag nicht eingeschrieben versandt und habe daher keinen handfesten Beweis für die fristgerechte Einreichung. Aber es sei im System der Ausgleichskasse belegt, dass sie den Antrag seit 10 bis 15 Jahren immer fristgerecht, sogar schon im Mai eingereicht hätten. Es verstehe sich von selbst, dass sie dies auch 2019 so gemacht hätten. Es handle sich daher nicht um ein Fristversäumnis, sondern um einen Fehler der Post oder der Ausgleichskasse. 3.2.1 Die Beschwerdeführer bringen keinen eigentlichen Beweis für die fristgerechte Einreichung des Prämienverbilligungsantrages vor. Sie machen nicht geltend, das Gesuch direkt bei der Vorinstanz eingereicht/abgegeben zu haben. Für die Behauptung, das Formular (per B-Post) der Post übergeben zu haben, legen sie keine Beweise oder nur schon Belege vor. 3.2.2 Die beschwerdeführerische Darstellung, es sei der Post oder der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen, stellt eine reine Behauptung dar, für welche die Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Indizien beibringen, sie weisen auf keine Anzeichen hin, welche für diese Darstellung sprechen würden. Was die postalische Zustellung anbelangt, so wird rechtsprechungsgemäss bei eingeschriebenen Sendungen davon ausgegangen, dass diese auch zugestellt werden und dass dies nicht mit einem generellen Hinweis auf mögliche Fehler bei der Post widerlegt werden kann, sondern konkrete Anzeichen für Fehler vorhanden sein müssen (vgl. BGE 142 IV 201 mit Hinweisen). Vorliegend müssen die Beschwerdeführer aber auch gar nicht Fehler der Post oder der Vorinstanz beweisen. Das Einzige, was sie nachweisen müssen, ist, dass sie den Antrag überwiegend wahrscheinlich vor dem 30. September 2019 der Vorinstanz oder der Post übergeben haben. D.h., sie müssen bloss ihre Übergabe belegen. Mithin tragen sie kein Risiko für etwaige Fehler der Vorinstanz oder der Post, solange sie belegen können, dass der Antrag effektiv abgegeben wurde. Genau hierzu bringen die Beschwerdeführer aber keine Belege vor. Bereits auf dem Formular ist (unter der Unterschriftenzeile) der Hinweis abgedruckt, es sei zu beachten, dass der Antragsteller beweispflichtig ist, sollte das Anmeldeformular bei der Ausgleichskasse nicht eingehen. Für diesen Beweis bringen die Beschwerdeführer keinen Nachweis vor. Um diesen Nachweis erbringen zu können, ist es auf jeden Fall immer empfohlen, eine Eingabe eingeschrieben oder mindestens per A-Post-Plus zu versen-
7 den, so dass die Postaufgabe zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfolgt. 3.2.3 Auf die beantragte Abklärung bei der Vorinstanz bezüglich fristgerechter Antragstellung in den Vorjahren kann verzichtet werden. Selbst wenn die Beschwerdeführer in all den Jahren zuvor die Prämienverbilligung immer fristgerecht beantragt haben, vermag dies keinesfalls zu belegen, dass auch der Antrag für 2020 vor dem 30. September 2019 eingereicht worden ist (vgl. VGE II 2019 7 vom 21.3.2019 Erw. 3.4 mit Verweis auf VGE II 2018 2 vom 20.2.2018 Erw. 3.3). 3.2.4 Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer das Antragsformular von der Vorinstanz im April 2019 zugestellt erhalten haben - was seitens Vorinstanz nicht bestritten wird - vermag nicht zu belegen, dass das Formular anschliessend ausgefüllt und vor dem 30. September 2019 wieder eingereicht wurde. Die weiteren Vorbringen - man wisse, dass das Gesuch rechtzeitig eingereicht werden müsse, man sei auf die Prämienverbilligung angewiesen, weshalb man das Formular wie jedes Jahr Mitte Mai eingereicht habe - vermögen die Fristwahrung ebenso wenig nachzuweisen. 3.2.5 Weitere Beweise oder nur schon Hinweise/Indizien, aus welchen das Gericht nachvollziehbar schliessen könnte, dass die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Ohne solche (sondern allein aufgrund ihrer Aussage, sie hätten das Gesuch bestimmt rechtzeitig eingereicht) darf das Gericht aber nicht darauf schliessen, die Anmeldung sei fristgerecht erfolgt. Wie eingangs erwähnt (Erw. 2.5), muss die fristgerechte Anmeldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, sie muss wahrscheinlicher sein als die Fristversäumnis. Vorliegend jedoch steht einzig die Darstellung der Beschwerdeführer im Raum, dass sie schon in den Vorjahren Prämienverbilligung erhielten, sie das Antragsformular im April erhalten und es im Mai 2019 per B- Post wieder eingereicht hätten, sowie, dass die Krankenkassenprämie eine grosse finanzielle Belastung darstelle. Diese oder ähnliche Darstellungen tragen indes alle Personen vor, die eine fristgerechte Anmeldung geltend machen. Diese Ausführungen, die letztlich nur die eigene Überzeugung wiedergeben, machen die fristgerechte Anmeldung nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Gericht kann nicht aufgrund der blossen Überzeugung der Beschwerdeführer bestätigen, die Anmeldung sei rechtzeitig erfolgt. Es bedarf dazu mindestens gewisse objektive Anhaltspunkte, die zumindest indirekt beweisen würden, dass die Anmeldung vor dem 30. September eher zutrifft als die verspätete.
8 3.2.6 Vorliegend besteht keinerlei Grundlage, mit begründeter Überzeugung anzunehmen, das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fristgerecht eingereicht worden. Beweispflichtig sind die Beschwerdeführer. Nachdem ihnen dieser Beweis nicht gelingt, haben sie die Folgen der nicht erstellten fristgerechten Gesuchseinreichung zu tragen. 4. Soweit die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend machen, dass der Wegfall der Prämienverbilligung für sie eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde, ist Folgendes anzufügen. 4.1 Einen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis bildet die Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei unverschuldeter Verhinderung gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3).
9 4.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführer keine unverschuldete Verhinderung geltend. Vielmehr machen sie Rechtzeitigkeit geltend (wofür aber - wie ausgeführt - keine Belege bestehen). Es finden sich auch in den Akten keine Gründe, die auf eine unverschuldete Verhinderung schliessen lassen oder diesbezüglich einer genauen Prüfung bedürfen. Auch die Tatsache, dass die Bestätigung der Prämienverbilligung jeweils erst im November erfolgt, bei deren Ausbleiben eine fristgerechte Anmeldung somit - wie die Beschwerdeführer richtig ausführen - gar nicht mehr möglich ist, stellt keine unverschuldete Verhinderung dar, steht es den Gesuchstellern doch immer frei, sich nach der Anmeldung bei der Vorinstanz nach dem Eingang des Gesuchs zur erkundigen und nicht bis zur Verfügung im November zuzuwarten. 4.3 Anderseits kennt § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG als einzigen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis für eine Fristwiederherstellung die unverschuldete Verhinderung. Eine weitere Härtefallregelung, namentlich etwa finanzielle Schwierigkeiten bei Ausbleiben einer Prämienverbilligung, ist bei Fristversäumnis nicht vorgesehen (VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 3.4.2; VGE II 2011 104 vom 29.11.2011 Erw. 4.1.3). 4.4 Es ist den Beschwerdeführern zwar beizupflichten, dass der Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen, so auch die Beschwerdeführer, hart treffen kann. Indessen ist dies letztlich die Folge der vom Gesetzgeber als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist bis spätestens 30. September des Vorjahres. Diese Härte der finanziellen Einbusse, welche regelmässig alle versicherten Personen trifft, welche ihre Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht haben oder die - wie die Beschwerdeführer - den Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung nicht erbringen können, stellt jedoch keinen gewichtigen Grund für eine unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung dar. Eine Wiederherstellung der Frist ist daher ausgeschlossen. 5. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2020 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Februar 2020