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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 67

November 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,042 words·~20 min·6

Summary

Kausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung und Elektroversorgung) | Kausalabgaben

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 67 Entscheid vom 16. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.C.________ und B.C.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3, Postfach 74, 8862 Schübelbach, Vorinstanz, Gegenstand Kausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung und Elektroversorgung)

2 Sachverhalt: A. A.C.________ und B.C.________ sind Eigentümer der Grundstücke KTN xxx und yyy (Grundbuch U.________/SZ). Mit Beschluss Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 erteilte die Gemeinde Schübelbach die Bewilligung für den Abbruch von Mehrfamilienhäusern mit Garage und den Neubau eines Mehrfamilienhauses unter Auflagen und Bedingungen (Bf-act. 1; Vi-act. 1). Mit der Erteilung der Baubewilligung wurden im Zusammenhang mit der Erschliessung (u.a.) provisorische Anschlusskosten Wasser Total Fr. 48'175.00 (inkl. MwSt. 2.5%) sowie Anschlusskosten und Erschliessungsbeiträge Elektro Total Fr. 39'453.55 (inkl. MwSt. 7.7%) festgesetzt, je mit dem Hinweis, dass die (provisorischen) Anschlusskosten vor der Ausführung beglichen werden müssen (vgl. Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 1.3.2. und Erw. 1.3.10 bzw. Disp.-Ziff. 1.4.2. und Erw. 1.4.9.). B. Gegen den Beschluss Nr. 174 des Gemeinderats Schübelbach vom 9. Juni 2020 (Versand: 10.6.2020) erheben A.C.________ und B.C.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1.3.2. des Beschlusses Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 sei aufzuheben und der von den Beschwerdeführern zu leistende Betrag für den Anschluss an die Wasserversorgung auf CHF 23‘750.-- exkl. MwSt. bzw. CHF 24‘343.75 inkl. MwSt. festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Ziff. 1.4.2. des Beschlusses Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 sei aufzuheben und der von den Beschwerdeführern zu leistende Betrag für den Anschluss an die Elektroversorgung auf CHF 8‘540.-- exkl. MwSt. bzw. CHF 9‘197.60 inkl. MwSt. festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde sei dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Sprungbeschwerde zu überweisen. 4. Der Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung für die unangefochtenen Teile, d.h. für die eigentliche Baubewilligung, zu entziehen und es sei für den unangefochtenen Teil des Beschlusses Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020 die Teilrechtskraft zu erteilen. 5. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, für die bestehenden Bauten seien bereits Anschlussgebühren für die Liegenschaftsentwässerung, die Wasserversorgung und die Elektroversorgung entrichtet worden. Dies gelte es bei der Festsetzung der Anschlussgebühren für den Neubau zu berücksichtigen.

3 In Bezug auf die Anschlussgebühren für die Wasserversorgung wie auch die Anschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge an die Elektroversorgung sei die gesetzliche Grundlage nicht hinreichend, sowie seien die Gebühren und Beiträge nicht rechtskonform bzw. nicht nachvollziehbar ermittelt worden. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 hat der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht überwiesen. Gleichzeitig hielt der Regierungsrat fest, dass sich die Beschwerde vom 6. Juli 2020 nur gegen die Dispositiv- Ziffern 1.3.2 und 1.4.2 des Beschlusses Nr. 174 vom 9. Juni 2020 bzw. die darin festgesetzten Gebühren richte, nicht aber gegen die in Dispositiv- Ziffer 1 erteilte Baubewilligung und die damit verbundenen weiteren Auflagen und Bedingungen. Somit könne festgehalten werden, dass der Beschluss Nr. 174 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. Juni 2020, soweit damit die Baubewilligung für den Abbruch der Mehrfamilienhäuser mit Garage und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken KTN xxx und yyy, S.________strasse ... und ..., U.________/SZ, erteilt worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. D. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2020 beantragt der Gemeinderat Schübelbach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten in ihren Gegenbemerkungen vom 5. August 2020 zur Vernehmlassung des Gemeinderats Schübelbach vom 17. Juli 2020 an den bisherigen gestellten Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in der Fassung vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049), regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke. Dementsprechend wird im Kanton Schwyz in § 51 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 vorgesehen, dass die Gemeinden für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlussgebühren und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren erheben (Abs. 1). Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen in einem Reglement festzulegen (Abs. 2).

4 1.2. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussgebühren gemäss § 51 Abs. 1 PBG bedeutet dabei nicht, dass jede spätere Abgabepflicht ausgeschossen ist. In Fällen, wo die Bemessungsmethode lediglich die tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt, wird es grundsätzlich als zulässig erachtet, dass bei einer nachträglichen Veränderung der Bemessungsgrundlage eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben wird, wenn die massgebenden Vorschriften eine entsprechende Nachforderung vorsehen (vgl. VGE II 2017 104 vom 26.6.2018 publiziert in EGV-SZ 2018 B 5.1 S. 112 ff. Erw. 2.4 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen). Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt sodann, dass Ersatzbauten grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie Um- und Erweiterungsbauten (vgl. VGE II 2014 52 vom 22.7.2015 Erw. 3.1.4 [Anschlussgebühren Wasserversorgung; Wiederaufbau eines vollständig abgebrannten Wohnhauses] mit Hinweisen auf Urteile BGer 2C_722/2009 vom 8.11.2010 Erw. 3.4; 2P.78/2003 vom 1.9.2003 Erw. 3.6; 2C_153/2007 vom 10.10.2007 Erw. 5.3; zuletzt bestätigt in VGE II 2019 96 vom 8.4.2020 Erw. 3.2.3 [Vorteilsabgabe Strassenabstand] und insbesondere auch bestätigt in VGE II 2015 14 vom 15.12.2016 i.S. X__ AG gegen Gemeinderat Schübelbach betreffend Gebühren/Beiträge für Liegenschaftsentwässerung, Wasserversorgung, Elektroversorgung Erw. 5.3.1 [Anschlussgebühren Wasserversorgung]). 1.3. Öffentliche Abgaben bedürfen abgesehen von den Kanzleigebühren einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Diese muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe regeln (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; BV] vom 18. April 1999). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 136 I 142 Erw. 3.1 S. 145). Liegt die Regelungsbefugnis auf Grund der kantonalen Kompetenzordnung bei der Gemeinde, erfüllen durch das zuständige Organ erlassene Rechtssätze das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage (bei Urnensystem die Stimmberechtigten und bei Versammlungssystem die Gemeindeversammlung). Eine Delegation der Regelungskompetenz an die Gemeindeexekutive ohne genügende Vorgaben im höherstufigen kantonalen oder kommunalen Recht ist unzulässig (vgl. insbes. auch VGE II 2015 14 vom 15.12.2016 i.S. X__ AG gegen Gemeinderat Schübelbach betreffend Gebühren/Beiträge für Liegenschaftsentwässerung, Wasserversorgung, Elektroversorgung Erw. 1.1 u. 7.3 [Anschlusskosten Elektroversorgung]; vgl. zu den Rechtsfolgen bei ungenügender gesetzlicher Grundlage für die Erhebung und Bemessung von Anschlussgebühren: VGE 705/97 vom 27.6.1997 publiziert in EGV-SZ 1997 Nr. 15 S. 42 f. Erw. 2).

5 2.1. Für die Wasserversorgung sieht Ziff. 5.2 des Reglements über die Abgabe von Wasser der Gemeindewerke Schübelbach (RAW) vom 1. Januar 2004 (von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Schübelbach am 29.11.2002 sowie mit den Anhängen A und B an der Urnenabstimmung der Gemeinde Schübelbach vom 9.2.2003 genehmigt) vor, dass den Bezügern bei Erstellung, Erweiterung oder Änderung eines Hausanschlusses Anschlusskosten verrechnet werden. Diese bestehen aus Anschlussgebühren im engeren Sinn sowie Sanitärkosten des Hausanschlusses (Abs. 1). Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich durchwegs nach dem Brandversicherungswert für die Anschlussgebühren und dem tatsächlichen Aufwand für die Sanitärkosten (Abs. 2). Die Gebühr richtet sich nach dem Anschlussgebührentarif für die Abgabe von Wasser (Anhang A) (Abs. 3). Im Anhang A zum RAW werden in Ziff. 2 die Kosten gemäss Ziff. 5 RAW wie folgt geregelt: Kosten für die Sanitärarbeiten = Gemäss Anschlussvertrag Anschlussgebühren: a) Ein-und Zweifamilienhäuser = 0.50% des Brandversicherungswertes b) Alle übrigen Gebäude = 1.00% des Brandversicherungswertes Bei Umbau oder Erweiterung bestehender Gebäude, die eine wesentliche Erhöhung des Brandversicherungswertes zur Folge haben, ist der Mehrwert gebührenpflichtig. 2.2. Die Vorinstanz bestimmte im angefochtenen Beschluss die Höhe der Anschlussgebühren Wasserversorgung nach dem Brandversicherungswert und berechnete die (provisorischen) Anschlussgebühren Wasser 1.0% des Brandversicherungswertes (Fr. 5'360'000.--) abzüglich provisorische Rechnung von 1971 (Fr. 6'600.--) (vgl. angefochtener Beschluss, Erw. 1.3.10. S. 7/22). Dem Umstand des bisherigen Anschlusses einer (mit einem abzubrechenden Objekt) überbauten Liegenschaft hat die Vorinstanz durch Anrechnung der früher bezahlten Anschlussgebühr Rechnung getragen. Die Beschwerdeführer rügen, dass bezüglich der Altbauten nicht der (Brandversicherungs-) Wert im Errichtungszeitpunkt massgebend sei, sondern der heute teuerungsbedingt aufgerechnete Wert (vgl. Beschwerde, Ziff. 9 S. 5). Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, bei der (früher bezahlten) Anschlussgebühr Wasserversorgung habe keine teuerungsbedingte Wertsteigerung berücksichtigt werden müssen. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussgebühr sei nicht verletzt, denn es liege kein Methodenwechsel (vgl. EGV-SZ 1999 Nr. 21) vor. Massgebend für die alte Bausubstanz und für das Neubauprojekt sei der Brand-Assekuranzwert.

6 2.3. Die Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. VGE II 2017 104 vom 26.6.2018 publiziert in EGV-SZ 2018 B 5.1 S. 112 ff. Erw. 2.3 S. 114; VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 publiziert in EGV-SZ 2011 B 5.1 S. 58 ff. Erw. 3.3.1 S. 61) verlangt, dass bei der Berechnung des gebührenpflichtigen Mehrwerts grundsätzlich von jenem teuerungsbedingt aufgerechneten Wert auszugehen ist, für welchen bereits Anschlussgebühren bezahlt wurde oder bei ordnungsgemässer Veranlagung hätten bezahlt werden müssen (vgl. VGE 311/96 vom 29.8.1996, Erw. 2b; VGE 330/94 vom 5.10.1994, Erw. 2b). Die Gebühr wird somit in solchen Fällen gestützt auf die durch Erweiterung, Zweckänderung oder Wiederaufbau erfolgte Wertsteigerung berechnet (vgl. VGE 705/97 vom 27.6.1997, Erw. 3b; VGE 708/99 vom 17.12.1999, Erw. 3b). Es ist demzufolge klar, dass bei der Ermittlung der neuen Gebühr bei der Anrechnung der ersten, bereits bezahlten Anschlussgebühr die erste Gebühr teuerungsbedingt anzupassen ist. Dass kein Methodenwechsel bei der Berechnung der Anschlussgebühren vorliegt (vgl. EGV-SZ 1999 Nr. 21), spielt keine Rolle. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Brand-Assekuranzwert massgebend sei, hätte vielmehr zur Folge, dass nebst der durch Erweiterung, Zweckänderung oder Wiederaufbau erfolgten Wertsteigerung auch die teuerungsbedingten Mehrwerte erfasst würden, was systemwidrig wäre (vgl. Urteil BGer 2C_904/2014 vom 12.2.2015 Erw. 3.5.). Anderseits scheint auch die Vorinstanz selber von der korrekten Vorgehensweise auszugehen. Denn nur so ist erklärbar, dass sie im angefochtenen Beschluss die Beschwerdeführer verpflichtet, 30 Tage nach Erhalt der Verfügung eine Kopie der Brandversicherung des bestehenden Bauwerks einzureichen (vgl. angefochtener Beschluss, Erw. 1.3.10 S. 7/22). Diese ist für die Ermittlung der geschuldeten Anschlussgebühr notwendig. Insofern erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Anschlussgebühr Wasserversorgung als begründet. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren eine Kopie der Brandversicherung des bestehenden Bauwerkes eingereicht (vgl. Bf-act. 2). Demnach beträgt die Versicherungssumme (Vollwertversicherung) des bestehenden Bauwerkes Fr. 2'985'300.00. Nicht geprüft wurde, ob diese Versicherungssumme (Vollwertversicherung) von 2'985'000.-- dem Brandversicherungswert gemäss Ziff. 2 Anhang A zum RAW gleichgesetzt werden kann. Das wird von der Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Anschlussgebühr Wasserversorgung noch zu klären sein. 2.4 Bezüglich der weiteren Frage, ob die Anschlussgebühr Wasserversorgung auch das Legalitätsprinzip verletzt, kann hier auf VGE II 2015 14 vom 15. De-

7 zember 2016 i.S. X__ AG gegen Gemeinderat Schübelbach betreffend Gebühren/Beiträge für Liegenschaftsentwässerung, Wasserversorgung, Elektroversorgung verwiesen werden, worin vom Verwaltungsgericht bereits festgestellt wurde, dass das Abstellen auf den Brandversicherungswert bei der Bemessung der einmaligen Wasseranschlussgebühr nicht zu beanstanden ist (Erw. 4.2 u. 5.2.1) und die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage und genügenden Bestimmtheit des Gesetzes durch das RAW und Anhang A+B (an der Urnenabstimmung der Gemeinde Schübelbach vom 9.2.2003 genehmigt) grundsätzlich erfüllt werden (Erw. 4.5). 3.1. Bezüglich Elektroversorgung bestimmt Ziff. 5.2 des Reglements über die Abgabe von elektrischer Energie der Gemeindewerke Schübelbach (RAeE) vom 1. Oktober 2003 (von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Schübelbach am 29.11.2002 sowie mit den Anhängen A und B an der Urnenabstimmung der Gemeinde Schübelbach vom 9.2.2003 genehmigt), dass bei Erstellung oder Erweiterung eines Hausanschlusses (Leitung ab bestehendem Quartierkabel) den Bezügern Anschlusskosten verrechnet werden. Diese bestehen aus Anschlussgebühren im engeren Sinn sowie Kosten für die Elektroarbeiten des Hausanschlusses (Abs. 1). Bei der Änderung oder Umlegung werden dem Bezüger die Kosten für die Elektroarbeiten verrechnet (Abs. 2). Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich durchwegs entweder auf Grund der Wohnungszahlen oder, bei gewerblich genutzten Liegenschaften, gemäss der Grundfläche der jeweiligen Büros, Werkstätten oder etwa Verkaufsläden der Gebäude (Abs. 3). Die Gebühr richtet sich nach dem Anschlusskostentarif für die Abgabe elektrischer Energie (Anhang A) (Abs. 4). Im Anhang A zum RAeE wird in Ziff. 2.3 geregelt, dass der Anschlusskostenbeitrag für ein Mehrfamilienhaus Fr. 3'440.-- beträgt plus Wohnungszahl mal Fr. 580.-- (exkl. MwSt). Bei Wohnhäusern mit Ladenlokal, einzelnen Büros usw. werden diese bis zu einer Grundfläche von 60 m2 als eine Wohnung betrachtet. Ist die Grundfläche grösser, werden sie als zwei oder mehr Wohnungen betrachtet (Ziff. 2.3 Abs. 2 in der von der Gemeindeversammlung am 29.11.2002 sowie an der Urnenabstimmung vom 9.2.2003 genehmigten Fassung). Gemäss Ziff. 2.4 des Anhangs A zum RAeE werden beim Wiederaufbau von Liegenschaften, die älter als 20 Jahre sind, erneut Anschlussgebühren erhoben. Die Basis bilden die Ziff. 2.2 und 2.3 des Anhangs A (gemäss Änderungen in Ziff. 2.3 f. des Anhangs A zum RAeE mit den an der Budgetgemeinde vom 21.11.2008 genehmigten 'neuen Tarifgruppen'; vgl. Ziff. 1 a.E. des Anhangs A zum RAeE). 3.2. Im angefochtenen Beschluss sind für den Neubau des Mehrfamilienhauses erneut Anschlusskosten für ein Mehrfamilienhaus (Fr. 3'440.--) plus Zuschlag pro

8 Wohnung (13 Stk. mal Fr. 580.00), plus Zuschlag für ein Gewerbe (1 Stk. mal Fr. 580.00) verfügt worden (vgl. angefochtener Beschluss, Erw. 1.4.9. S. 9/22). Die Beschwerdeführer beanstanden, dass für die bestehenden Bauten bereits Anschlussgebühren für die Elektroversorgung geleistet worden seien. Dennoch solle erneut eine volle und nicht nur ergänzende Anschlussgebühr fällig sein. Die Bestimmung verletzte das Rechtsgleichheitsgebot und das Prinzip der Einmaligkeit von Anschlussgebühren (vgl. Beschwerde, Ziff. 13.2.). Ein Wiederaufbau sei gleich zu behandeln wie ein Um- oder Erweiterungsbau (vgl. Beschwerde, Ziff. 13.2.1. S. 6). Dadurch, dass nach 20 Jahren erneut eine volle Anschlussgebühr fällig werde, werde das Prinzip der Einmaligkeit von Anschlussgebühren verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 13.2.2. S. 7). Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber darauf, dass die Anschlussgebühr Elektroversorgung sich nach Ziffer 2.4 des Anhangs A zum RAeE richte. Beim Wiederaufbau von Liegenschaften, die älter als 20 Jahre seien, würden praxisgemäss erneut Anschlussgebühren erhoben, was vor dem Grundsatz der einmaligen Anschlussbeiträge gemäss § 51 Abs. 1 PBG standhalte. 3.3. Es gilt zu prüfen, ob Ziffer 2.4 des Anhangs A zum RAeE vor dem Grundsatz der Einmaligkeit von Anschlussgebühren gemäss § 51 Abs. 1 PBG standhält und sich diese Bestimmungen auf eine rechtsgenügliche Grundlage stützen kann (offen gelassen in VGE II 2015 14 vom 15.12.2016 i.S. X__ AG gegen Gemeinderat Schübelbach betreffend Gebühren/Beiträge für Liegenschaftsentwässerung, Wasserversorgung, Elektroversorgung Erw. 7.2). 3.3.1 Dabei erscheint vorweg fraglich, ob sich die zusätzliche, erneute Anschlussgebühr bei Wiederaufbau von Liegenschaften auf eine erforderliche gesetzliche Grundlage stützen lässt. Die Änderungen in Ziffer 2.3 f. des Anhangs A zum RAeE wurden offenbar erst nachträglich mit der Genehmigung der 'neuen Tarifgruppen' an der Budgetgemeinde vom 21. November 2008 vorgenommen (vgl. Ziffer 1 a.E. des Anhangs A zum RAeE). Bei der Budgetgemeinde (Gemeindeversammlung) handelt es sich jedoch nicht um das für den Erlass von Rechtssätzen zuständige Organ der Gemeinde Schübelbach. Über den Erlass von Rechtssätzen beschliessen grundsätzlich die Stimmberechtigten an der Urne. Es fragt sich deshalb, ob Ziffer 2.4. des Anhangs A zum RAeE eine Grundlage im höherstufigen RAeE (von der Gemeindeversammlung am 29.11.2002 sowie an der Urnenabstimmung vom 9.2.2003 genehmigt) beanspruchen kann. In Ziff. 5.2 RAeE fehlt jedenfalls eine ausdrückliche Regelung, welche eine zusätzliche, erneute Anschlussgebühr bei Wiederaufbau von Liegenschaften vorsieht.

9 3.3.2 Zudem hat sich die Vorinstanz auch zur Entstehung und zum Sinn und Zweck der Ziffer 2.4 des Anhangs A zum RAeE nicht weiter geäussert. Die Regelung, wonach beim Wiederaufbau von Liegenschaften, die älter als 20 Jahre sind, erneut Anschlussgebühren erhoben werden, beruht wohl auf der Überlegung, dass sich die Gebühren am notwendigen Investitionsbedarf der Elektroversorgung für jeweils 20 Jahre orientieren, womit der Einkauf der Liegenschaften grundsätzlich auch nur für diese Zeit erfolgt. Demnach würde der Wiederaufbau von bereits angeschlossenen Gebäuden – unabhängig von einer allfälligen Erweiterung – zum Anlass genommen, den auf einen beschränkten Zeithorizont von 20 Jahren ausgelegten Einkauf in die Elektroversorgung zu erneuern bzw. zu aktualisieren durch Erhebung einer zusätzlichen, erneuten Anschlussgebühr. Eine solche Art der Finanzierung der Infrastruktur von Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen erscheint zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Vorneherein unvereinbar mit dem Grundsatz der Einmaligkeit von Anschlussgebühren (unter Beachtung des Rückwirkungsverbots) und auch dem Rechtsgleichheitsgebot (beim Errichten von Neu- oder Ersatzbauten, falls der ursprüngliche Einkauf als amortisiert bzw. konsumiert angesehen werden darf). Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzierung des (einfachen) Unterhalts der Anlagen üblicherweise bereits durch die im Rahmen der periodischen Benützungsgebühren erhobene Grundgebühr sicherzustellen ist, weshalb es unzulässig wäre, wenn die Einnahmen aus den Anschlussgebühren nicht zur Deckung der Erstellungskosten, sondern systemwidrig zur Deckung der blossen Unterhaltskosten verwendet würden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2009 vom 8.11.2010 Erw. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gestützt auf die von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zur Verfügung gestellten Information sieht sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht in der Lage genauer zu prüfen und abschliessend zu beurteilen, wie es sich mit der Vereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip, dem Grundsatz der Einmaligkeit von Anschlussgebühren und dem Rechtsgleichheitsgebot verhält. Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher hinsichtlich der zusätzlichen, erneuten Anschlussgebühren Elektroversorgung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuüberprüfung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung als unumgänglich. 4.1. Bei der Elektroversorgung werden zudem gemäss Ziff. 5.3 des Reglements über die Abgabe von elektrischer Energie (RAeE) Erschliessungsbeiträge von den Bezügern erhoben, wenn ein oder mehrere Neuanschlüsse die Erstellung, Verlängerung oder Verlegung der Feinerschliessung, d.h. namentlich Niederspannungsleitungen und Verteilkabinen, erfordert (Abs. 1). Muss eine Feiner-

10 schliessung erstellt, verlängert oder verlegt werden, weil mit der Überbauung einer gestaltungsplanpflichtigen Landfläche begonnen wird, werden vom Landeigentümer dieser Grossfläche Erschliessungsbeiträge für diese notwendig werdende Feinerschliessung samt angemessener Reserve erhoben. Bei Quartieren von über 5 Wohneinheiten ist die Erschliessung so zu planen, dass eine zweite unabhängige Einspeisung in das Quartier vorhanden ist (Ringleitung) (Abs. 2). Muss eine Groberschliessung, d. h. namentlich Hochspannungsleitungen und Transformerstationen, erstellt, verlängert oder verlegt werden, weil mit der Überbauung einer gestaltungsplanpflichtigen Landfläche begonnen wird, werden vom Landeigentümer dieser Grossfläche zusätzlich Erschliessungsbeiträge für die Groberschliessung erhoben (Abs. 3). Bei der Erschliessung von gestaltungsplanpflichtigen Landflächen oder einzelnen Grundstücken, für welche die Feinerschliessung erstellt, verlängert oder verlegt werden muss, werden sämtliche Erschliessungskosten von den jeweiligen Bezügern oder Landeigentümer erhoben (Abs. 4). Bei der Erschliessung von Grundstücken, für welche die Feinerschliessung nicht erstellt, verlängert oder verlegt werden muss, werden von den Bezügern (Gebäudeeigentümern/Baurechtsnehmern) Erschliessungsbeiträge erhoben, sofern die relevante Feinerschliessung weniger als 10 Jahre alt ist. Diesfalls bemisst sich die Summe durchwegs nach der Quadratmeterzahl der anzuschliessenden Liegenschaft im Verhältnis zu den übrigen Grundstücken. Sofern die Erschliessung von Landeigentümern oder Bezügern vorfinanziert wurde, leitet das Werk die vereinnahmten Beträge an diese weiter (Abs. 5). Werden für die Groberschliessung Beiträge verlangt, so bemisst sich deren Höhe wie folgt: Der oder die Landeigentümer übernehmen die Kosten der Liegenschaften und Gebäude, die im Zusammenhang mit der Erstellung, Erweiterung oder Verlegung der Groberschliessung notwendigerweise gekauft und errichtet werden müssen (Abs. 6). 4.2. Im angefochtenen Beschluss sind Erschliessungsbeiträge Elektroversorgung zu einem Einheitspreis von Fr. 11.40 bei einer Menge von 1552 m2 (Fr. 17'692.80) verfügt worden. Dazu wurde ausgeführt, der bestehende Anschlussüberstromunterbrecher sei mit 80 Ampère dimensioniert. Unter Annahme des neu dimensionierten Anschlussüberstromunterbrechers von 200 Ampère resultiere abzüglich linearer Reduktion ein m2-Preis von Fr. 11.40 (vgl. angefochtener Beschluss, Erw. 1.4.9. S. 9/22). Die Beschwerdeführer rügen, der Gemeinderat Schübelbach erhebe Erschliessungsbeiträge, ohne dafür eine formell-gesetzliche Grundlage auszuweisen (vgl. Beschwerde, Ziff. 15 S. 8), und auch die Berechnung des Beitrages sei weder nachvollziehbar noch formell-gesetzlich abgestützt (vgl. Beschwerde, Ziff. 16

11 S. 9). Sodann sei die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Erschliessungsbeiträgen unzulässig, bzw. dürfe die Mehrwertsteuer nur auf den Anschlussgebühren erhoben werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 17 S. 10). Die Vorinstanz entgegnet, das RAeE sehe vor, dass mit dem Erschliessungsbeitrag nach Ziff. 5.3 RAeE Anteile des vorgelagerten Verteilnetzes finanziert würden. Bei Erhöhung der Anschlusswerte werde anteilmässig zum bestehenden Anschlusswert ein Erschliessungsbeitrag erhoben. Dieser richte sich nach den Investitionen der vergangenen 10 Jahre und den mit dem Bauvorhaben ausgelösten Massnahmen in das vorgelagerte Verteilnetz und werde über einen Quadratmeterpreis definiert. Da durch das Bauvorhaben mit einer wesentlichen Erhöhung des Anschlusswertes zu rechnen sei, werde im Sinne einer Akontozahlung mit geschätztem Anschlusswert und geschätztem Quadratmeterpreis ein Erschliessungsbeitrag in Rechnung gestellt. 4.3. Erschliessungsbeiträge im Sinne von Mehrwertbeiträgen knüpfen in der Regel an die tatsächlichen Erstellungskosten eines Werkes an, die ganz oder teilweise – jedenfalls nach einem bestimmten, an die Kostenabrechnung anknüpfenden Verteilschlüssel – auf die von der diesbezüglichen Erschliessung profitierenden Grundstücke verlegt werden. Auf dieser Überlegung beruht offenbar auch Ziff. 5.3 RAeE, dessen Bestimmungen für die Festsetzung und Erhebung von Erschliessungsbeiträgen an die tatsächlich bei der Erstellung, Verlängerung oder Verlegung der Feinerschliessung und/oder Groberschliessung anfallenden Kosten anschliesst. Das erklärt auch, weshalb die Erhebung und Bemessung der Erschliessungsbeiträge gemäss Ziff. 5.3 RAeE ohne weitere Regelung im Anhang zum RAeE auskommt. 4.4 Es fragt sich jedoch, ob und inwieweit im vorliegenden Fall für die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags in Ziffer 5.3 RAeE überhaupt eine erforderliche gesetzliche Grundlage besteht, wie dies die Vorinstanz infolge Erhöhung der Anschlusswerte bzw. Dimensionierung des Anschlussstromunterbrechers vorsehen möchte, wobei dieser Erschliessungsbeitrag im Verhältnis der Sicherungsvergrösserung («anteilmässig zum bestehenden Anschlusswert») erhoben werden soll, und sich nach den Investitionen der vergangenen 10 Jahre und den mit dem Bauvorhaben ausgelösten Massnahmen in das vorgelagerte Verteilnetz richtet und über einen Quadratmeterpreis definiert wird. Es fehlen jedenfalls nachvollziehbare Ausführungen der Vorinstanz dazu, dass und inwiefern einer der in Ziff. 5.3 RAeE genannten (Anlass-) Tatbestände erfüllt worden sein sollte (vgl. oben Erw. 4.1). Der blosse Hinweis, dass mit dem Erschliessungsbeitrag nach Ziff. 5.3 RAeE Anteile des vorgelagerten Verteilnetzes finanziert werden, genügt diesbezüglich als Begründung und Erklärung nicht. Sodann müsste ge-

12 gebenenfalls auch die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen (Kostenabrechnung, profitierende Grundstücke, Verteilschlüssel) offengelegt werden, worauf die Festsetzung und Erhebung des Erschliessungsbeitrags beruht, um den Beschwerdeführern gegebenenfalls wiederum im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. 4.5 Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zudem zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf dem streitbetroffenen Erschliessungsbeitrag. Die Erhebung der Mehrwertsteuern auf den Roh- bzw. Groberschliessungsbeiträgen (für Strassen, Frisch- und Abwasser sowie Energie) durch die Gemeinde ist im Gegensatz zur Mehrwertsteuerbelastung auf Anschlussgebühren unzulässig (dazu bereits VGE II 2015 14 vom 15.12.2016 i.S. X__ AG gegen Gemeinderat Schübelbach betreffend Gebühren/Beiträge für Liegenschaftsentwässerung, Wasserversorgung, Elektroversorgung Erw. 5.6 u. 8.5 [Erschliessungsbeiträge Wasserversorgung/Elektroversorgung]). 4.6 Eine eingehendere Überprüfung und abschliessende Beurteilung ist dem Verwaltungsgericht jedoch auch hier aufgrund der Angaben im angefochtenen Beschluss und der Stellungnahme der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht möglich. Die Sache ist daher hinsichtlich der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen Elektroversorgung ebenfalls zur Neuüberprüfung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1.3.2. und Disp.-Ziff. 1.4.2. des angefochtenen Beschlusses werden aufgehoben und die Sache wird zur Neuüberprüfung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz die Kosten zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf Parteientschädigung haben die nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer keinen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. 1.3.2. und Disp.- Ziff. 1.4.2. des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und die Sache zur Neuüberprüfung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden pauschal auf Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 13. Juli 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - den Regierungsrat (2) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Schwyz, 16. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. November 2020

II 2020 67 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 67 — Swissrulings