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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2020 64

September 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,118 words·~26 min·7

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2017 - 2020: Beitragsstatus) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 64 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ und B.________, ________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2017 - 2020: Beitragsstatus)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2019 erliess die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber dem Ehepaar A.________ und B.________ (geboren ________1958 bzw. ________1973) jeweils einzeln die folgenden provisorischen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für Nichterwerbstätige der Jahre 2017 bis 2020 (vgl. Vi-act. 7 und 8): Ehemann Ehefrau Jahr prov. Beitragshöhe prov. Beitragshöhe 2017 Fr. 7'106.25 Fr. 8'340.95 2018 Fr. 7'178.60 Fr. 8'340.95 2019 Fr. 8'340.95 Fr. 8'340.95 2020 Fr. 8'585.05 Fr. 8'585.05 Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die Verzugszinsen für die Jahre 2017 und 2018 wie folgt (vgl. Einspracheentscheid vom 18.6.2020 S. 2 lit. C): Ehemann und Ehefrau (je) Jahr Verzugszins 2017 Fr. 821.35 2018 Fr. 404.30 B. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erhoben A.________ und B.________ fristgerecht Einsprache gegen «sämtliche provisorische Verfügungen» vom 19. Dezember 2019 (vgl. Vi-act. 13). C. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt (vgl. Vi-act. 20 S. 11): 1. Die beiden Einspracheverfahren Nr. 1024/20 und 1025/20 werden vereinigt. 2. Die Einsprachen vom 16. Januar 2020 werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Die provisorischen Verfügungen vom 19. Dezember 2019 der Einsprecher für die Jahre 2019 und 2020 werden bestätigt. 4. Die provisorischen Verfügungen vom 19. Dezember 2019 für die Jahre 2017 und 2018 werden von Amtes wegen korrigiert: Die vom Ehemann zu entrichtenden Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 werden auf Fr. 10‘657.85 (inkl. Verwaltungskosten) und für das Jahr 2018 auf Fr. 10'891.65 (inkl. Verwaltungskosten) definitiv festgesetzt. Die für die Beitragsnachforderungen angefallenen Verzugszinsen werden auf Fr. 1‘049.50 (2017) und Fr. 527.95 (2018) erhöht. Die von der Ehefrau zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 2017 werden auf Fr. 11'892.55 (inkl. Verwaltungskosten) und für das Jahr 2018 auf Fr. 12'054.-- (inkl. Verwaltungskosten) definitiv festgesetzt. Die für die

3 Beitragsnachforderungen angefallenen Verzugszinsen werden auf Fr. 1'171.10 (2017) und Fr. 584.30 (2018) erhöht. 5.-7. (Kostenlosigkeit; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung) D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid ist zurückzuweisen. Anerkennung von A.________ als dauernd voll erwerbstätig von 2017-2020 bei der C.________ AG, ________. Die beiden Beschwerdeführenden sind während der dauernden vollen Erwerbstätigkeit von A.________ von der Beitragspflicht auszunehmen. Rückerstattung der aufgelaufenen Rechtskosten von CHF 4'500.- aufgrund grober Verfahrensfehler der Vorinstanz. Der Entscheid der Vorinstanz beruht auf Vermutungen und falschen Annahmen, zu deren Richtigstellung ein einfaches Telefonat mit dem Verwaltungsratspräsident der C.________ AG genügt hätte. Diese fahrlässige Unterlassung und die fehlerhafte Argumentation der Vorinstanz hat den Beizug eines Rechtsberaters mit obiger Kostenfolge verursacht. Diese Kosten sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Stellungnahme vom 5. August 2020 halten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2020 fest und ersuchen um die Ergänzung des zweiten Absatzes ihres Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 9. Juli 2020 mit "Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz". Mit Schreiben vom 11. August 2020 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme bzw. hält an ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 101, Rz 30).

4 1.1.2 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 409 Franken (Art. 10 Abs. 1 AHVG; bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.1.3 Für verheiratete Personen gilt nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG eine Besonderheit: Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, insbesondere bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten. Mit diesem Gesetz schuf der Gesetzgeber eine Privilegierung von Ehepaaren, welche zusammenhängt mit der Regelung, dass Einkommen während der Ehedauer gesplittet und den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet werden. Diese Regelung gilt dort nicht, wo beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, oder der erwerbstätige Ehegatte weniger bezahlt als den doppelten Mindestbeitrag, oder der nichterwerbstätige Ehegatte nicht versichert ist (vgl. Kieser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 3. Auflage, S. 1229, Rz 167 m.H.). 1.2.1 Als nichterwerbstätig gelten Personen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aber Personen, die zwar erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit jedoch nicht dauernd voll ausüben und damit in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfe des Minimalbeitrages abgeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). 1.2.2 Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz 2039). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (Rz 2033 WSN). Das Nichtvorhandensein einer dieser Vor-

5 aussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. Die Erwerbstätigkeit dieser Personen ist also in zeitlicher und masslicher Hinsicht von untergeordneter Rolle. 1.2.3 Wenn Personen als nicht dauernd voll erwerbstätig eingestuft werden, muss eine Vergleichsrechnung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen werden, ist der hypothetische Beitrag höher, so gilt die Person als nichterwerbstätig (Art. 28bis AHVV; Rz 2041 ff. WSN). 1.3.1 Im Falle eines im Vorruhestandsurlaub befindlichen Angehörigen des Grenzwachtkorps erwog das Bundesgericht, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). 1.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Qualifikation von Arbeitsleistungen, welche ohne signifikanten oder gänzlich ohne Lohn geleistet werden und/oder wenn zusätzlich Teile der Arbeit nicht nur auf Erwerbsabsicht ausgelegt sind, folgendes fest: Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt. 1.3.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die behaupte-

6 te Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung (vgl. BGE 128 V 20 Erw. 3b; BGE 125 V 383 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 417). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (zum Ganzen: BGE 139 V 12 Erw. 4.3 m.H.). Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von diesen Fällen unterscheidet sich das (Teil-)Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der Einkommens(teil)verzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen Erwerb erzielen zu können (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 2.2.2f. und Erw. 2.3.1). In diesem Fall ging es um die Qualifikation bei gemischt ehrenamtlicher und erwerbstätiger Arbeit einer Stiftungspräsidentin, die nicht nachzuweisen vermochte, dass bezüglich des von ihr zusätzlich geleisteten Pensums eine Erwerbstätigkeit und nicht etwa ehrenamtlicher Mehraufwand vorlag. 1.3.4 Auch für den Fall von nachträglich gemeldetem Einkommen, welches in keinem Verhältnis zum behaupteten Arbeitsaufwand und zur behaupteten Position stand, entschied das Bundesgericht, wie folgt: Richtig ist auch, dass dabei rechtsprechungsgemäss nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich ist, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, sondern die Tätigkeit etwa (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird. Diesfalls ist der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Für eine Qualifikation als erwerbstätig muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht - in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt - zum Ausdruck kommen, wobei es bei der Bezeichnung für die Annahme einer vollen

7 Erwerbstätigkeit um eine Rechtsfrage gehe (vgl. Urteil BGer 9C_699/2018 vom 25.3.2019 Erw. 3.2). 2. Die dem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 zu Grunde liegenden Verfügungen vom 19. Dezember 2019 betreffen die Beitragsjahre 2017 bis 2020. Umstritten und zu beurteilen ist dabei lediglich, ob A.________, nachfolgend Beschwerdeführer, für diese Jahre Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten hat oder nicht. Betreffend B.________, nachfolgend Beschwerdeführerin, hingegen ist erstellt, dass sie in den vorliegend relevanten Jahren nicht erwerbstätig war und entsprechend als nichterwerbstätige Ehegattin zu gelten hat (vgl. Art. 3 AHVG, insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; vorstehend Erw. 1.1.3). Ob sie von der Privilegierung des Ehegatten profitieren kann, hängt indes davon ab, ob dieser einerseits als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und anderseits denn auch den doppelten Mindestbetrag bezahlt hat. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig; Hintergrund dafür bilde die Überlegung, dass die Beschwerdeführer wegen ihres relativ hohen Vermögens und der geringen Erwerbseinkommen infolge der sogenannten Vergleichsrechnung vermutungsweise als Nichterwerbstätige zu qualifizieren seien (vgl. S. 4 Erw. 4); gestützt auf den Beizug des IK-Auszuges des Beschwerdeführers ergebe es sich, dass der Beschwerdeführer zwar durchgehend, indes aufgrund der relativ tiefen, erzielten Einkünfte (2017: Fr. 11'472.--; 2018: Fr. 10'800.--; 2019: noch keine Einträge) vermutlich nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen sei (vgl. S. 4 Erw. 7); in der Folge könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die aufgeführten Tätigkeiten mindestens einem 50%-Pensum entsprechen würden (vgl. S. 5 Erw. 12). Bis 2016 habe der Beschwerdeführer bei der D.________ gearbeitet und seit 2001 zwischen Fr. 200'000.-- und Fr. 300'000.-- verdient; aus gesundheitlichen Gründen habe er sich für ein Teilzeitpensum entschieden und per 1. Januar 2017 eine Stelle als Vermögensverwalter bei der Innendekorationsfirma C.________ AG in ________ gefunden, bei welcher er bis Mai 1997 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei (vgl. S. 5f. Erw. 14 Abs. 1f.). Für seine Tätigkeit bei der C.________ AG habe der Beschwerdeführer bis zum 3. Februar 2018 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'500.-- und danach noch Fr. 900.-bezogen; dieser Lohn sei in keiner Weise für die behauptete Arbeit (gewinnbringende Anlage des Firmenvermögens; Beobachtung der weltweiten Aktien-, Bond- und Rohstoffmärkte und der Entwicklung der Währung) angemessen; die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, wonach er gesundheitlich instabil sei und deshalb auf einen Arbeitgebern angewiesen sei, welcher ihm eine ho-

8 he Flexibilität ermögliche, vermöge den tiefen Lohn nicht zu rechtfertigen; vielmehr lasse dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit vorwiegend aus persönlichem Interesse ausübe und damit nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolge; dafür spreche auch der bei seinem vorherigen Arbeitgeber um ein Vielfach höherer, erzielter Lohn; es sei augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem monatlichen Bruttolohn etwas mehr als die doppelte Mindestbeitragshöhe bezahle, damit auch gleich die Beitragspflicht seiner Ehefrau erfüllt wäre; die Erwerbsabsicht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei vorliegend klar nicht erfüllt (vgl. S. 6 Erw. 14 Abs. 4). Im Übrigen sei aufgrund des relativ geringen Wertschriftenbestandes der C.________ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das gewinnbringende Anlegen des Firmenvermögens kein 50%-Pensum beanspruche, dies zumal sich der Bestand der Wertschriften offensichtlich verringert habe; ohnehin bestehe der Hauptzweck der Firma nicht im Anlegen und Verwalten von Firmenvermögen, sondern im Innendekorationsbereich (vgl. S. 6 Erw. 14 Abs. 5). Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2017 als nicht dauernd voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, weshalb eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen sei (vgl. S. 6 Erw. 15). Die Vergleichsrechnung für die Jahre 2017 bis 2020 falle - auch nach Korrektur der Beiträge infolge der zwischenzeitlich übermittelten Steuermeldung durch die Steuerverwaltung Schwyz für die Jahre 2017 und 2018 - klar zugunsten der Nichterwerbstätigenbeiträge aus (S. 9 Erw. 19.1 i.V.m. S. 7 Erw. 18 und S. 10 Erw. 24). Bezüglich der Verzugszinsen führte die Vorinstanz aus, dass auch die am 19. Dezember 2019 verfügten Verzugszinsen zu korrigieren seien (vgl. S. 10 Erw. 24). 3.2 Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt, dass der Ehemann seine Beitragspflicht bereits erfüllt habe, da er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei der C.________ AG den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (vgl. Beschwerde vom 9.7.2020 Ziff. 1). Dabei bringen sie unter Verweis auf seine herausfordernde aber weniger lukrative Anlageaufgabe bei der C.________ AG vor, er sei seit dem 1. Januar 2017 bis dato dauernd voll erwerbstätig gewesen (vgl. Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3). Es zeige sich, dass das Lohnniveau und die Lohnsumme für den Vermögensverwalter und die Geschäftsführer für die Innendekoration unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes von je 50% und der Grösse und Ertragskraft der Gesellschaft angemessen seien. Der Beschwerdeführer habe einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Gesellschaft in den Jahren 2017 bis 2020 geleistet, was wiederum eine markante Erhöhung

9 der Gesamtlohnsumme erlaube. Er habe eine Zeiterfassung vorgenommen, welche bei den Akten der C.________ AG liege. Ein 50%-Pensum mit einer 20- Stundenwoche entspreche dem Willen beider Vertragsparteien und sei denn auch erfüllt. Die Vermögensverwaltung und das Innendekorationsgeschäft seien stets zwei gleichwertige Säulen der Gesellschaft bis Ende 2019 gewesen (vgl. S. 2 lit. a-e). Komme hinzu, dass sich der Verdienst, den der Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2016 beim vormaligen Arbeitgeber - einem Finanzdienstleister erzielt habe, nicht mit demjenigen beim aktuellen KMU vergleichen lasse. Ohnehin entspreche die Gegenleistung der C.________ AG nicht nur dem Bruttolohn; es sei das gesamte Gegenleistungspaket - für die erbrachte Leistung sowie gemessen an den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers - als angemessen zu betrachten, denn neben dem fixen Bruttolohn von monatlich Fr. 1'500.-- kämen ein Bonus sowie (unentgeltliche) persönlich bedeutsame Kosteneinsparungen zufolge Home-Office-Arbeit (d.h. Berufsauslagen für Auswärtsverpflegung, Berufskleidung, ÖV, sowie spezifische andere Auslagen wie Mittagstisch für Kinder, Medikamente und Gesundheitssorge; Wissenserwerb sowie Zeitgewinn für verbesserte Work-Life-Balance, Sport und Gesundheit, Betreuung/Ausbildungs-Unterstützung der Kinder, Unterstützung der Ehepartnerin bei der Berufsbildung sowie diverse Hauhaltsaufgaben) von Fr. 1'250.-- pro Monat dazu, was auf einer 50%-Basis einen Lohn von rund Fr. 42'000.-- bzw. Fr. 35'000.-- (bei Bruttolohn Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 900.-- pro Monat) ergebe (vgl. S. 3 Ziff. 3.2; Vernehmlassung vom 5.8.2020 Ziff. 2 lit. b). 3.3 Die Vorinstanz stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren «durchgehend» - d.h. dauernd und mithin mindestens neun Monate im Kalenderjahr erwerbstätig war (vgl. Einspracheentscheid S. 4 Erw. 7/S. 5 Erw. 11). Umstritten und zu beurteilen ist nachfolgend einzig und allein, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit 2017 insgesamt um eine volle Erwerbstätigkeit (d.h. mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit) handelt. 4.1.1 Der Beschwerdeführer arbeitete von 1991 bis 2016 bei der D.________ AG und erzielte dabei seit 2001 ein Jahresgehalt von Fr. 200'000.-- bis Fr. 355'000.-- (vgl. hierzu Vi-act. 1; Einspracheentscheid vom 18.6.2020 S. 5 Erw. 14). 4.1.2 Per 1. Januar 2017 wechselte der Beschwerdeführer zur C.________ AG, wobei der Bruder des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident und dessen Ehefrau als Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG figurieren; der Beschwerdeführer gehörte bis 26. Mai 1997 ebenfalls dem Verwaltungsrat der C.________ AG an (vgl. Vi-act. 16). Der Zweck der C.________ AG besteht

10 in der "Führung eines Innendekorationsgeschäftes und Erbringung verschiedener Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sowie Anlage und Verwaltung des eigenen Vermögens". Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers liegt per 1. Januar 2017 ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30./31. Dezember 2016 mit handschriftlichen Aktualisierungen vom 3. Februar 2018 sowie 1. Dezember 2019 vor (vgl. Vi-act. 13). Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers wird wie folgt umschrieben (Ziff. 2): Der Mitarbeiter wird als Vermögensverwalter der C.________ AG (…) angestellt. Ihm obliegt die gewinnbringende Anlage des Firmenvermögens der Gesellschaft. Dies unter permanenter Beobachtung der weltweiten Aktien-, Bond-, Rohstoffmärkte, der Entwicklungen der Währungen und unter besonderer Berücksichtigung politischer und aussergewöhnlicher Ereignisse. Im Rahmen dieses Familienunternehmens ist der Beschwerdeführer mithin mit der Anlage sowie der Verwaltung des Geschäftsvermögens der C.________ AG betraut. Vertraglich wurde für das Jahr 2017 bzw. 2018 ein Bruttolohn von monatlich Fr. 1'500.-- bzw. per 3. Februar 2018 von Fr. 900.-- vereinbart (Ziff. 7). Die Arbeitszeit beträgt laut Vertrag mindestens 20 Stunden pro Woche; "sie richtet sich nach den Bedürfnissen der Gesellschaft, der Lage an den weltweiten Märkten und der politischen Lage/besonderer Vorkommnisse" (Ziff. 6). Auf eine Unfallversicherung wurde verzichtet bzw. eine solche per 1. Dezember 2019 eingerichtet (Ziff. 10). Ebenso wurde auf eine Pensionskasse verzichtet (Ziff. 11). 4.1.3 Fest steht bzw. als unstreitig erweist sich, dass die C.________ AG dem Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 einen Jahreslohn von Fr. 11'472.-- und Fr. 10'800.-- ausbezahlte und davon die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat (vgl. Einspracheentscheid vom 18.6.2020 S. 4 Erw. 7). Die Vorinstanz stellt dabei nicht die Tätigkeit an sich in Frage, sondern lediglich deren Umfang. 4.2 Ob und inwieweit der Beschwerdeführer Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, entscheidet sich daran, ob er "voll", d.h. mindestens im Umfang von 50% erwerbstätig war bzw. ist. Zwar liegt diesbezüglich ein Arbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis sowie Aufzeichnungen über einen zeitlichen Umfang von 50% vor (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2; Bf-act. 2), gleichwohl gilt es das innegehabte Pensum des Beschwerdeführers letztlich anhand der konkreten Umstände bzw. in Würdigung von Indizien des vorliegenden Sachverhalts zu bestimmen. Darüber ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5; Urteil BGer 9C_709/2011 vom 8.6.2012 Erw. 3.3, je m.H.).

11 4.3.1 In Sachverhalten wie dem vorliegenden, wo zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt und der zeitliche Aufwand der zu verrichtenden Arbeiten definiert ist, gleichzeitig jedoch familiäre Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, darf berücksichtigt werden, dass die Mitarbeit im Betrieb eines Verwandten mitunter auch aus persönlichem/familiärem Interesse erfolgt. Im konkreten Fall konnte sich der Beschwerdeführer offenbar auch aufgrund seiner guten Vermögensverhältnisse mit der tiefen Entschädigung einverstanden erklären. Es liegt nahe, dass er bei einem geringeren bzw. ohne Vermögen eine solch tiefe Entlöhnung für ein geltend gemachtes Arbeitspensum von 50% nicht akzeptiert hätte, zumal seine Ehefrau denn auch unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 4.3.2 Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Stelle im Unternehmen seines Bruders und seiner Schwägerin angenommen hat, ist grundsätzlich irrelevant. Rechtsprechungsgemäss ist dort, wo eine Tätigkeit nicht nur aus Erwerbsabsicht, sondern auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Dabei muss für den Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies wird in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt bemessen (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2 und Erw. 4.2). Entscheidend sind dabei die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, in deren Rahmen eine Tätigkeit ausgeübt wird, und nicht die Selbsteinschätzung der beitragspflichtigen Person, selbst wenn diese, wie vorliegend, in einem Anstellungsverhältnis steht und viel Zeit in ihre Tätigkeit investiert. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Gestützt darauf ist für die Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, zu beurteilen, ob der Monatslohn von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 900.-- eine angemessene Entschädigung für ein Arbeitspensum von 50% eines Vermögensverwalters darstellt. 4.4 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Stellenantrittes bei der C.________ AG am 1. Januar 2017 59-jährig. Als ehemaliger Angestellter bei der D.________ AG verdiente er in einem Vollzeitpensum zwischen 2000 und 2016 unbestrittenermassen jährlich mindestens zwischen Fr. 200'000.-- und Fr. 355'000.-- (vgl. Vi-act. 1). Im Vergleich zu diesem Verdienst beträgt der gemäss Arbeitsvertrag auf ein 50%-Pensum bezogene Monatslohn des Beschwerdeführers bei der C.________ AG für 2017 monatlich Fr. 1'500.-- bzw. jährlich Fr. 18'000.-- und für 2018 Fr. 900.-- bzw. jährlich Fr. 10'800.--, d.h. lediglich 9%

12 (2017) bzw. 5.4% (2018) gemessen an einem Lohn von mindestens Fr. 200'000.- - in den vorangegangen rund fünfzehn Jahren. Ein Monatsgehalt von Fr. 900.-- liegt insbesondere unter dem Grundbedarf von Fr. 997.-- für einen Einpersonenhaushalt, ein Monatsgehalt von Fr. 1'500.-- unter demjenigen von Fr. 1'525.-- für einen Zweipersonenhaushalt gemäss den SKOS- Richtlinien, auf welche für die Bemessung wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Schwyz grundsätzlich abgestellt wird (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, überarbeitete Ausgabe 2018, S. 2). Im erwähnten Grundbedarf sind dabei die Wohnkosten und situationsbedingte Leistungen nicht mitenthalten. Noch deutlicher liegt das Monatsgehalt unter dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-bzw. von Fr. 2'000.-- für eine alleinstehende Person bzw. für ein Ehepaar gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, wobei auch hier Wohnkosten und verschiedene zusätzliche notwendige Auslagen nicht mitenthalten sind. Allein in diesem Zahlenvergleich ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass dem vertraglich vereinbarten und ausbezahlten Lohn kein Arbeitspensum von 50%, zumal als Vermögensverwalter, gegenüberstehen kann. Dies zeigt auch der statistische Lohnvergleich mit dem branchenüblichen monatlichen Bruttolohn für Vollzeitbeschäftigung. Gemäss der aktuellen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 2018 (LSE; T4) betrug der Lohn für mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, Kategorie Männer (bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten) Fr. 10'762.-- im Monat (basierend auf einer 40-Arbeitsstunden-Woche). In diesem statistischen Betrag ist mithin implizit die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Grösse (und damit verbunden denn auch die Ertragskraft) der Gesellschaft bereits mitberücksichtigt. Unbesehen der statistisch grundsätzlich gebotenen Umrechnung auf eine übliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden entspricht ein Entgelt von Fr. 1'500.-- bzw. von Fr. 900.-- statistisch somit gerade einmal einem wöchentlichen Arbeitspensum von rund 13.9% entsprechend rund 5 Stunden 36 Minuten pro Woche bzw. 8.3% entsprechend rund 3 Stunden 20 Minuten pro Woche. Allein aufgrund dieses Zahlenvergleichs kann vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Rede von einer «vollen» Erwerbstätigkeit sein. Namentlich bereits vor diesem statistischen Vergleich können daher auch die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht verfangen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass es in weniger erfolgreichen Geschäftsjahren mitunter vorkommt, dass nicht marktübliche, der effektiv geleisteten Arbeit entsprechende Löhne bezahlt werden (müssen). Indessen fliesst

13 solches Marktgeschehen zum einen in die Bemessung der statistischen Löhne ein. Anderseits ist auch bekannt, dass unter nahestehenden Personen die Höhe des Lohnes flexibler gestaltet werden kann, je nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen und Interessen im Einzelfall. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und nicht zuletzt auch um Missbräuche zu verhindern, ist es daher sachgerecht, den Teil der Tätigkeit mit Erwerbsabsicht aufgrund des marktüblichen Lohnes für die behauptete Arbeit zu messen (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 2.2.3). Wenn der Beschwerdeführer allenfalls effektiv einen erheblich höheren Zeitaufwand erbracht hat, lässt sich dies ohne weiteres plausibel mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers als vormaliger "Banker" an der Verfolgung des Marktgeschehens erklären, was eine ahv-rechtliche Anrechnung dieses aus persönlicher Neigung erbrachten Mehraufwandes allerdings nicht rechtfertigt. 4.5.1 Der Beschwerdeführer begründet die Annahme der Erwerbstätigkeit bei der C.________ AG für ein Arbeitspensum von 50% zu einem monatlichen Brutto- Lohn von lediglich Fr. 1'500.-- mit seinem fortgeschrittenen Alter sowie seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Um welche gesundheitlichen Einschränkungen es sich hierbei handelt, legt der Beschwerdeführer weder dar, noch bestehen diesbezüglich Anhaltspunkte, welche Leiden die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers massiv einschränken. Angesichts dieses Argumentes liesse sich umgekehrt vielmehr auch fragen, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich - selbst bei flexibler Arbeitsgestaltung überhaupt in der Lage wäre, ein 50%-Pensum zu versehen. 4.5.2 Ebensowenig ist dem Beschwerdeführer die Argumentation behelflich, dass das gesamte Gegenleistungspaket als angemessen zu betrachten sei und namentlich bedeutsame Kosteneinsparungen zufolge Home-Office von monatlich Fr. 1'250.-- zum Brutto-Lohn von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 900.-- hinzuzurechnen seien. Weder lässt sich dem Arbeitsvertrag entnehmen, dass zum vereinbarten Gehalt weitere Leistungen hinzuzuschlagen seien, noch ergibt sich aus den Steuermeldungen, dass allfällige Naturalleistungen Lohncharakter haben bzw. einkommenssteuerlich berücksichtigt wurden. Abgesehen davon werden die behaupteten Einsparungen weder begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Dabei ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern Kosten bezüglich Medikamente, Gesundheitsvorsorge, Wissenserwerb, Work-Life-Balance, Sport und bei der Unterstützung der Ehepartnerin bei der Berufsbildung eingespart werden. Gleiches hat für die Betreuungs- bzw. Mittagstischauslagen für die Kinder zu gelten sowie für

14 diverse Haushaltsaufgaben, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers ohnehin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sie daher diese Tätigkeiten mit ihrem Ehemann gemeinsam teilen kann. Ohnehin geht der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einem 50%-Pensum (20-Stunden-Woche) nach, was sich bezüglich der geltend gemachten Auslagen für Verpflegung sowie öffentlichen Verkehr denn auch mindernd auswirkt; beispielsweise lässt sich ein 50%-Pensum auch derart organisieren, dass keine auswärtigen Mittagsverpflegungen anfallen und höchstens eine Arbeits-Kaffeepause pro Tag erforderlich wird. Schliesslich ist im Sinne von Art. 327 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 Berufskleidung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu bezahlen. Das Argument des gesamten Gegenleistungspaktes ist mithin kein taugliches Kriterium für die Begründung einer «vollen» Erwerbstätigkeit. Daran vermag auch der Vergleich bezüglich den Vorteil der flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der C.________ AG im Gegensatz zur früheren Erwerbstätigkeit bei der D.________ AG nichts zu ändern. 4.5.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeitdokumentation für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 4. August 2020 kann kein Beweiswert zugebilligt werden. Weder ist sie datiert noch vom Arbeitgeber unterzeichnet; eine solche Unterzeichnung wäre indessen Voraussetzung, um dieser Dokumentation allenfalls Urkundencharakter zuzusprechen. Zudem deutet nichts auf eine echtzeitliche Erstellung dieser Übersicht hin. Zudem fällt auf, dass für die Jahre 2019 bis 2020 zwar im Gegensatz zu den Vorjahren in zwei Spalten auch Arbeitsstart ("Start") und Arbeitsende (End") bezeichnet wird. Indessen korreliert die jeweils ausgewiesene Arbeitszeit in keinem Fall mit diesen Eckdaten (z.B. 3.1.2019: Start: 07.45, End: 17.30, D-W-Time [daily-work-time] 4.8). 4.5.4 Im Weiteren ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass ein Wertschriftenbestand von Fr. 402'213.60 per Ende 2018 und von Fr. 285'794.79 per Ende 2019 (angefochtener Entscheid Erw. 14) ebenfalls im Sinne des erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass der arbeitsvertragliche Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers als Vermögensverwalter der Unternehmung ein halbes Arbeitspensum beansprucht, zumal der Hauptzweck der Unternehmung im Bereich der Innendekoration liegt. 4.5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Vi-act. 13 [Einsprache vom 16.1.2020 Ziff. 3]) durfte die Vorinstanz auch im Umstand, dass arbeitsvertraglich auf eine Unfallversicherung für den Beschwerdeführer verzichtet wurde und eine solche erst auf Aufforderung der Vorinstanz abgeschlossen wurde

15 (Vi-act. 4 und 5), ein Indiz dafür sehen, dass dem vereinbarten Lohn ein entsprechendes Bagatell-Arbeitspensum entsprach. Dem Beschwerdeführer musste angesichts seiner vormaligen Tätigkeit bei der D.________ wie auch als vormaliges Verwaltungsratsmitglied seiner neuen Arbeitgeberin das Obligatorium einer Unfallversicherung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zweifelsohne bekannt sein, ebenso seinem Bruder als Präsident des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin. 4.5.6 Berechtigt ist schliesslich auch der Eindruck der Vorinstanz, dass das arbeitsvertragliche Verhältnis formal derart ausgestaltet wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen um als voll erwerbstätig zu gelten und auch die Beitragspflicht der Ehefrau gerade noch mitabdecken zu können (vgl. vorstehend Erw. 1.1.3), vordergründig gerade noch zu erfüllen vermag. Dies müsste als rechtsmissbräuchlich taxiert werden und verdient keinen Rechtsschutz. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien für eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführer haben somit für die Jahre 2017 bis 2020 Beiträge als Nichterwerbstätige nach Massgabe ihres Vermögens zu leisten. 5. Rein in masslicher Hinsicht blieben die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Beitragsverfügungen unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beiträge als Nichterwerbstätige für die massgebenden Jahre, unter Anrechnung der bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit, nicht korrekt festgesetzt worden sind. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). 7.2 Da die Beschwerdeführer nicht beanwaltet sind, ist ihnen praxisgemäss so oder anders keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; VGE 55/04 vom 24.11.2004 Erw. 4.3; VGE 105/02 vom 21.3.2003; VGE 719/99 vom 5.4.2000).

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an - die Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. September 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2020 64 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2020 64 — Swissrulings