Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 60 Entscheid vom 17. August 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Familienzulagen 2018 und Rückforderung
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1964; verheiratet, drei Kinder) ist bei der Ausgleichskasse Schwyz als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Da sein steuerbares Einkommen die Einkommensobergrenze gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 nicht überschritt und er keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog, erhielt er seit 2011 als Nichterwerbstätiger Familienzulagen. B. Nach dem Versterben seiner Mutter meldete A.________ der Familienausgleichskasse am 24. Juli 2018, sein steuerbares Einkommen werde 2018 aufgrund einer Erbschaft die Einkommensobergrenze wahrscheinlich übersteigen. Mit Verfügung vom 25. März 2019, nach Vorlage der Steuererklärung 2018, wurde der Anspruch auf Familienzulagen 2018 verneint und geleistete Familienzulagen vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 in der Höhe von Fr. 9'900 zurückgefordert. Mit Schreiben vom 3. April 2019 meldete A.________, die Einkommensobergrenze würde nun gestützt auf eine korrigierte Steuererklärung 2018 wohl doch nicht überschritten, worauf ihm mit Verfügung vom 4. April 2019 die Familienzulagen 2018 von Fr. 7'920 zugesprochen wurden mit dem Hinweis, der Anspruch werde bei Vorliegen der definitiven Steuermeldung 2018 erneut geprüft. C. Am 13. August 2019 erfolgte die definitive Steuermeldung für das Jahr 2018. Sie wies ein steuerbares Einkommen gemäss direkter Bundessteuer von Fr. 50'900 aus, was nach Abzug der Familienzulagen (Fr. 7'920) ein massgebendes Einkommen von Fr. 42'980 ergab. Mit Verfügung vom 8. November 2019 verneinte die Familienausgleichskasse daher einen Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2018 und sie verfügte gegenüber A.________ gleichentags die Rückforderung der bereits geleisteten Familienzulagen von Fr. 7'920. D. Gegen die Verfügungen vom 8. November 2019 erhob A.________ am 6. Dezember 2019 Einsprache bei der Familienausgleichskasse, welche sie mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 abwies. E. Am 20. Juni 2020 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde mit dem Rechtsbegehren: Die Familienausgleichskasse sei anzuweisen, die falschen Berechnungsgrundlagen zu korrigieren und den Anspruch auf Kinderzulagen für das Jahr 2018, im Betrag von Fr. 7'920 definitiv zu verfügen. Weiter sei festzustellen, dass die nötigen provisorischen Berechnungen nach dem Todesfall nicht in angemessener Frist gemacht wurden.
3 Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragt die Familienausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen von Bundesrechts wegen Kinderzulagen und Ausbildungszuschüsse (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG; kantonal können zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen geleistet werden; Art. 3 Abs. 3 FamZG), für welche der Bund Mindesthöhen von Fr. 200 für Kinderzulagen und Fr. 250 für Ausbildungszulagen festgelegt hat (Art. 5 FamZG). Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze vorsehen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FamZG). 1.2 Einen Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 3 und 5 FamZG können neben Arbeitnehmenden oder Selbständigerwerbenden auch Nichterwerbstätige haben. Als Nichterwerbstätige gelten dabei in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, sowie in der AHV obligatorisch versicherte Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die das gesetzliche Mindesteinkommen nicht erreichen (Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG). Damit sie einen Anspruch haben, darf das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV (Fr. 2'350 im 2018 resp. Fr. 2'370 aktuell) nicht übersteigen (d.h. im Jahr 2018 Fr. 42'300) und sie dürfen keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen (Art. 19 Abs. 1 und 2 FamZG). Ausgeschlossen ist für die Nichterwerbstätigen in jedem Fall der Anspruch auf Differenzzulagen nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 19 Abs. 1 Fam- ZG). 1.3 Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend (Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21] vom 31.10.2007). Von der Möglichkeit für die Berechtigten günstigere Regelungen festzulegen (vgl. Art. 18 FamZV), hat der Kanton Schwyz keinen Gebrauch gemacht (vgl. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EGzFamZG; SRSZ 370.100] vom 26.6.2008). Verheiratete Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden steuerlich gemeinsam veranlagt; somit ist das steuerbare Einkommen des Ehepaares massgebend (Urteil BGer 8C_729/2017 vom 26.3.2018).
4 1.4 Auf die Familienzulagen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art 1 FamZG). So sind insbesondere unrechtmässig bezogene Familienzulagen zurückzuerstatten. Nur wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Guter Glaube und grosse Härte müssen kumulativ erfüllt sein, damit unrechtmässig gewährte Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können (VGE II 2018 53 vom 20.8.2018 Erw. 1.6). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Familienausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung; wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.1 Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Unterlagen was folgt: 2.1.1 Der Beschwerdeführer bezog seit 2011 als Nichterwerbstätiger für seine drei Kinder Familienzulagen. 2.1.2 Gemäss Aktennotiz vom 24. Juli 2018 verstarb am ___ 2018 die Mutter des Beschwerdeführers. Er erbe ein Haus. Aus diesem Grunde werde er sein steuerbares Einkommen nach DBG die wahrscheinlich das Maximum von Fr. 42'300 überschreiten (Maximaleinkommen, das als Nichterwerbstätiger zu Familienzulagen im Jahr 2018 berechtigt; vgl. oben Erw. 1.2). Der Beschwerdeführer werde die Steuererklärung 2018 im Frühjahr 2019 einreichen. Danach werde die Familienausgleichskasse die Prüfung des Anspruches vornehmen (Vi-act. 1). 2.1.3 Am 7. August 2018 verfügte die Familienausgleichskasse, der Beschwerdeführer habe für die drei Kinder Anspruch auf Familienzulagen von je Fr. 210/Monat. Diese würden in der Regel vierteljährlich mit den Beiträgen an die Ausgleichskasse verrechnet. Der Beschwerdeführer wurde auf seine Meldepflicht hingewiesen sowie darauf, dass zu viel oder zu Unrecht bezogene Familienzulagen zurückzuerstatten seien. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Vi-act. 2). 2.1.4 Im Frühjahr 2019 unterbreitete der Beschwerdeführer der Vorinstanz - wie vereinbart - eine Kopie seiner Steuererklärung 2018, aus welcher sich für die di-
5 rekte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 50'975 ergab (Vi-act. 3). In der Folge verneinte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2019 einen Anspruch auf Familienzulagen des Beschwerdeführers für das Jahr 2018, weil das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV übersteige (Vi-act. 4). Gleichentags erliess die Vorinstanz eine Rückforderungsverfügung für zu viel ausbezahlte Familienzulagen in der Höhe von Fr. 9'900 für die Bezugsperiode 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 (Viact. 5). 2.1.5 Am 3. April 2019 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über sein Schreiben an die Steuerverwaltung vom selben Tag mit korrigierter Steuererklärung 2018. Darin ersuchte er die Steuerverwaltung, die geleisteten AHV- Beiträge für das Jahr 2018 mit Fr. 3'328 in der Steuererklärung zu berücksichtigen (Vi-act. 6). In der ersten Steuererklärung waren die geleisteten AHV-Beiträge noch mit Fr. 1'508 erfasst (vgl. Vi-act. 3). In der korrigierten Steuererklärung reduzierte sich das steuerbare Einkommen auf neu Fr. 49'228. Wenn davon die Familienzulagen von Fr. 7'920 abgezogen werden, falle das massgebliche Einkommen unter die maximale Obergrenze von Fr. 42'300, weshalb er doch Anspruch auf Familienzulagen habe (Vi-act. 6). 2.1.6 In der Folge prüfte die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Anspruch neu. Mit Verfügung vom 4. April 2019, welche die Verfügung vom 25. März 2019 ersetzte, sprach sie ihm für das Jahr 2018 Familienzulagen in der Höhe von Fr. 7'920 zu (Vi-act. 7). Eine neuerliche Prüfung des Anspruches wurde in Aussicht gestellt, sobald die definitive Steuermeldung 2018 vorliege. Zudem wurde er wiederum auf seine Meldepflicht und die Rückerstattungspflicht von zu viel oder zu Unrecht bezogenen Familienzulagen hingewiesen. 2.1.7 Am 19. Juni 2019 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über den Erhalt der definitiven Steuerveranlagung 2018. Darin vertrete die Steuerverwaltung den Standpunkt, dass in der Steuererklärung nur effektiv geleistete AHV- Beitragszahlungen in Abzug gebracht werden könnten. Nicht relevant seien die für 2018 effektiv geschuldeten Beträge. Damit aber befinde er sich erneut im selben Dilemma, dass sein massgebliches Einkommen die Obergrenze um Fr. 680 überschreite. Er ersuchte die Vorinstanz, auf die Rückforderung der Familienzulagen 2018 zu verzichten. Dies weil sein Einkommen bei Berücksichtigung der von der AHV berechneten Beiträgen 2018 die Obergrenze nicht übersteige, die Steuerverwaltung diese Beiträge aber nicht zum Abzug zulasse, weil sie 2018 nicht effektiv geleistet worden seien (Vi-act. 8).
6 2.1.8 Am 13. August 2019 ging bei der Vorinstanz die Steuermeldung AHV der Steuerverwaltung ein. Dergemäss beträgt das steuerbare Einkommen gemäss DBG für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau je Fr. 25'450 (zusammen Fr. 50'900; Vi-act. 9). 2.1.9 Mit Verfügung vom 8. November 2019 verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf Familienzulagen 2018, da das massgebliche Einkommen nach Abzug Familienzulagen Fr. 42'980 (Fr. 50'900 - Fr. 7'920) und damit mehr als die gesetzliche Einkommensgrenze von Fr. 42'300 betrage (Vi-act. 10). Gleichtags erging die Rückforderungsverfügung, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die zu viel ausbezahlten Familienzulagen 2018 in der Höhe von Fr. 7'920 zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolge mittels Verrechnung (Vi-act. 11). 2.2 In der Einsprache vom 6. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, mit dem Tod seiner Mutter am ___ 2018 habe sich sein Einkommen und Vermögen wesentlich verändert. Seiner Meldepflicht sei er nachgekommen. Dennoch sei seitens AHV keine provisorische Neuberechnung der geschuldeten AHV-Beiträge erfolgt. Erst am 28. März 2019 sei eine provisorische Verfügung erlassen und am 4. April 2019 noch berichtigt worden. Die Steuerverwaltung habe die Nachzahlungen jedoch nicht als steuerwirksame Abzüge für das Jahr 2018 akzeptiert, da nicht im Jahr 2018 geleistet. Damit seien nicht alle geschuldeten AHV-Beiträge 2018 für das satzbestimmende Einkommen 2018 berücksichtigt worden und damit habe er die für die Familienzulagen 2018 relevante Einkommensobergrenze überschritten. Des Weitern forderte er die Familienzulagen auch deshalb, weil er als Nichterwerbstätiger IV-Bezüger in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schlechter behandelt werde. 2.3 Im Einspracheentscheid betonte die Vorinstanz, aus den rechtskräftig zugesprochenen Familienzulagen seit 2011 könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch werde einerseits jährlich neu geprüft und anderseits könnten auch in Rechtskraft erwachsene Verfügungen - etwa gestützt auf Art. 53 ATSG - überprüft und korrigiert werden. In der Verfügung vom 4. April 2019 sei klar festgehalten worden, dass der Anspruch nach Vorliegen der definitiven Steuermeldung nochmals geprüft werde. Mithin habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Verfügung allenfalls widerrufen und eine Anpassung vorgenommen werde. Die definitive Steuermeldung zeige nun, dass die Einkommensobergrenze um Fr. 680 überstiegen werde, weshalb im Jahr 2018 kein Anspruch auf Familienzulagen bestehe. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 53 ATSG sei auch die Rückforderung der für 2018 zu Unrecht geleiste-
7 ten Familienzulagen rechtmässig verfügt worden. Schliesslich stelle auch die Einkommensobergrenze für Nichterwerbstätige keine Diskriminierung dar. 3.1 In der Beschwerde vom 20. Juni 2020 wiederholt der Beschwerdeführer, nach dem Tod seiner Mutter sei er seiner Meldepflicht nachgekommen. Seines Erachtens hätte gestützt auf seine Meldung die Ausgleichskasse eine neue provisorische Beitragsverfügung erlassen und die neu berechneten Beiträge einziehen müssen. Konkret hätten die prov. AHV-Beiträge nicht Fr. 1'508 betragen, sondern bei Berücksichtigung des Vermögenszuwachses Fr. 2'583. Hätte sie diese Anpassung vorgenommen, wären die höheren Beiträge auch in der Steuerveranlagung 2018 berücksichtigt worden (höhere Abzüge für geleistete AHV- Beiträge) und sein massgebliches Einkommen hätte die Obergrenze von Fr. 42'300 nicht knapp überschritten, sondern nicht erreicht, womit er Anspruch auf Familienzulagen gehabt hätte. Entgegen dem habe die Ausgleichskasse trotz seiner Meldung die Anpassungen erst verspätet im 2019 vorgenommen. Damit liege ein klares Fehlverhalten der Familienausgleichskasse vor. Das in der definitiven Steuermeldung zu hohe Einkommen resultiere allein aus dem Untätigbleiben der Ausgleichskasse und berücksichtige daher nicht die effektiv geschuldeten AHV-Beiträge fürs Jahr 2018. Seinerseits habe er die für die Steuern relevanten Änderungen (aufgrund des Versterbens der Mutter) umgehend gemeldet. Die Ausgleichskasse hingegen habe die provisorischen Beitragsrechnungen nicht geändert resp. erst zu spät, weshalb die definitive Steuermeldung fürs 2018 ein zu hohes Einkommen ausweise, was wiederum ihm die Familienzulagen verwehre, obwohl fürs Jahr 2018 höhere AHV-Beiträge als in den Steuern berücksichtigt geschuldet seien. Entsprechend stünden ihm die Familienzulagen zu und die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben. 3.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, aufgrund des Telefonats mit dem Beschwerdeführer vom 24. Juli 2018 sei vereinbart worden, dass er im Frühjahr 2019 seine Steuererklärung 2018 zustellen werde. Bei diesem Gespräch sei es einzig um die Familienzulagen gegangen; Beiträge seien kein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Anpassung der AHV-Beiträge gewünscht. Die Vorinstanz ergänzt sodann, dass die Ausgleichskassen die Akontobeiträge anpassen, wenn sich während eines Beitragsjahres zeige, dass das voraussichtliche Vermögen oder das jährliche Renteneinkommen wesentlich vom tatsächlichen abweiche. Die massgebliche Weisung halte fest, dass die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen wesentliche Abweichungen während und nach der Beitragsperiode zu melden haben; wesentlich sei eine Abweichung von mindestens 25%. Der Beschwerdeführer habe der Ausgleichskasse nicht mitgeteilt, dass sein Vermögen für 2018 wesentlich ändere, weshalb logischerweise auch keine
8 Anpassung der prov. Beitragsverfügung 2018 erfolgt sei. Es könne daher nicht angehen, dass der Beschwerdeführer aus seinem eigenen Versäumnis nun etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versuche. 4.1 Nichterwerbstätige haben für das Jahr 2018 Anspruch auf Familienzulagen, wenn (u.a. Voraussetzungen) ihr steuerbares Einkommen Fr. 42'300 nicht übersteigt bzw. überstieg (vgl. oben Erw. 1.2). Vorliegend fällt auf, dass sich das dem Beschwerdeführer anrechenbare steuerbare Einkommen offenkundig sehr nahe an dieser Obergrenze bewegt, sei es, dass es wenig darüber liegt, oder sei es, dass die Grenze knapp nicht erreicht wird. Massgebend ist letztlich allein das steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer (Art. 17 FamZV), mithin das von der Steuerverwaltung mit der definitiven Steuermeldung gemeldete Einkommen. Für die Ermittlung dieses steuerbaren Einkommens können die steuerpflichtigen Nichterwerbstätigen vom Einkommen (u.a.) die geleisteten AHV- Beiträge abziehen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG). In der Steuererklärung für das Jahr 2018 können mithin die im Jahr 2018 geleisteten AHV-Beiträge abgezogen werden. Nicht entscheidend ist, für welches Beitragsjahr die geleisteten Beiträge geschuldet sind, ob es sich um Beiträge fürs laufende Jahr oder ggfs. solche fürs Vorjahr handelt. Dies bedeutet aber auch, dass für das Beitragsjahr 2018 zu leistende Beiträge, die erst später (etwa im Jahr 2019) geleistet werden, für die Steuerveranlagung 2018 nicht relevant sind und nicht vom Einkommen 2018 abgezogen werden können. Für das steuerbare Einkommen 2018 sind erst nach 2018 geleistete AHV-Beiträge 2018 nicht massgebend. Damit aber sind die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften vorgebrachten Schattenrechnungen ohne Bedeutung. Relevant sind einzig die 2018 effektiv geleisteten AHV- Beiträge. Nur diese können für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Einkommen abgezogen werden. Vorliegend wurden im Jahr 2018 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'508 zum Abzug zugelassen, so dass gemäss Steuermeldung das steuerbare Einkommen Fr. 50'900 (für beide Ehepartner zusammen) betrug. Diese Steuerveranlagung 2018 trat unangefochten in Rechtskraft. Damit aber steht fest, dass unter Berücksichtigung des Abzugs der Familienzulagen (Fr. 7'920) das massgebliche Einkommen Fr. 42'980 und damit mehr als die Obergrenze von Fr. 42'300 gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG betrug. Ein Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2018 wurde damit mit Verfügung vom 8. November 2019 zu Recht verneint. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Ausgleichskasse nach dem Versterben seiner Mutter über den Vermögens- und Einkommenszuwachs informiert, so bleibt dies eine nicht belegte Behauptung. Die Vorinstanz widerspricht dem sodann ausdrücklich: Der Beschwerdeführer habe der Aus-
9 gleichskasse nie eine wesentliche (> 25%) Vermögensveränderung mitgeteilt und mithin nie eine Anpassung der Beitragsverfügungen 2018 verlangt, weshalb eine solche auch unterblieben sei. Diesem Einwand der Vorinstanz widersprach der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Meldungen an die Ausgleichskasse und die Festsetzung von provisorischen resp. definitiven AHV-Beitragsverfügungen durch die Ausgleichskasse sind vorliegend indes ohnehin ohne Belang, weshalb die Frage letztlich offen bleiben kann. Denn die Familienausgleichskasse Schwyz ist eine eigenständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. § 9 EGzFamZG). Auch wenn ihre Führung der Ausgleichskasse Schwyz übertragen ist, so handelt es sich dennoch um zwei eigenständige Einrichtungen mit je ihren Zuständigkeiten und Kompetenzen. Die Familienausgleichskasse ist einzig für den Vollzug des FamZG zuständig. Für die Anspruchsprüfung der Nichterwerbstätigen hat sie u.a. auf das voraussichtliche steuerbare Einkommen resp. die Steuermeldung abzustellen. Hingegen kommen ihr keinerlei Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der AHV zu, weder im Bereich der Leistungen noch hinsichtlich der Beiträge. Anders als die AHV interessieren die Familienausgleichskasse bei den Nichterwerbstätigen weder das Vermögen noch die jährlichen Rentenzahlungen, muss sie doch keine Beitragsverfügungen erlassen. Allein schon deshalb gehen die vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geäusserten Vorwürfe betreffend die provisorischen Beitragsverfügungen AHV fehl. Die Vorinstanz ist hierzu weder zuständig noch kompetent. Folgerichtig drehte sich das Gespräch vom 24. Juli 2018 (vgl. Aktennotiz, Vi-act. 1) denn auch nur um die Veränderung des steuerbaren Einkommens aufgrund des Erbfalls und die Einkommens- Obergrenze als Anspruchsvoraussetzung. Zu Recht blieb diese Meldung vorerst folgenlos (vgl. Verfügung vom 7.8.2018, Vi-act. 2) und verwies die Vorinstanz auf die Steuererklärung 2018, welche der Beschwerdeführer zwecks Anspruchsprüfung sobald vorliegend einreichen solle. Als er sie einreichte, wurde der Anspruch neu geprüft (Vi-act. 3 und 4) und gestützt auf das darin ausgewiesene steuerbare Einkommen (Fr. 50'975; vgl. Vi-act. 4) am 25. März 2019 abgewiesen bzw. wurden zu viel geleistete Zulagen zurückgefordert. Wie sich dieses Einkommen zusammensetzt, namentlich ob die in der Steuererklärung deklarierten Renteneinkommen oder abgezogenen AHV-Beiträge korrekt sind, ist für die Familienausgleichskasse nicht von Bedeutung. insbesondere kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die AHV-Beiträge falsch ermittelt und zu Unrecht zu tiefe prov. Beiträge in Rechnung gestellt, ist sie doch hierfür überhaupt nicht zuständig. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz auf Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine korrigierte Steuererklärung eingereicht, am 4. April 2019 eine neue Verfügung erliess und den Anspruch auf Familienzulage
10 bejahte (Vi-act. 7). Dies aber mit dem ausdrücklichen Vermerkt, sobald die definitive Steuermeldung 2018 vorliege, werde der Anspruch erneut geprüft. Diese lag dann im August 2019 vor und wies ein steuerbares Einkommen von Fr. 50'900 aus, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen erneut und zu Recht ablehnte. Die Familienausgleichskasse hat damit auf sämtliche Meldungen des Beschwerdeführers reagiert, Verfügungen mehrfach in Wiedererwägung gezogen und korrigiert; der Vorwurf, unrechtmässig untätig gewesen zu sein, geht fehl. Für etwaige Arbeiten im Zusammenhang mit den AHV-Beiträgen, deren provisorische oder definitive Festsetzung und Rechnungsstellung ist die Familienausgleichskasse nicht zuständig. Entsprechende Vorwürfe gegenüber der dafür unzuständigen Vorinstanz sind nicht zu hören. 4.3 Damit aber steht fest, dass die Vorinstanz die Verfügung über die Familienzulagen 2018 vom 4. April 2019 nach Vorliegen der definitiven Steuermeldung 2018 am 8. November 2019 zu Recht in Wiedererwägung zog und den Anspruch aufgrund des ausgewiesenen steuerbaren Einkommens nach DBG von Fr. 50'900 abzüglich Familienzulagen in der Höhe von Fr. 7'920 ablehnte, liegt doch das massgebliche Einkommen über der Grenze von Fr. 42'300, bis zu der Nichterwerbstätige zum Bezug von Familienzulagen berechtigt sind (vgl. Art. 19 Abs. 2 FamZG). 5. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Rückforderungsverfügung vom 8. November 2019. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 Familienzulagen in der Höhe von Fr. 7'920 geleistet (mittels Verrechnung mit Beitragsforderungen). Sie durfte dies gestützt auf die definitive Steuermeldung 2018 in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen, wobei - wie aufgezeigt - der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familienzulagen 2018 hatte. Mithin wurden die Familienzulagen zu Unrecht geleistet. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Familienausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 erster Teilsatz ATSG). Der Beschwerdeführer meldete der Vorinstanz am 24. Juli 2018 einen Einkommenszuwachs infolge Erbschaft. Auf die Familienzulage hatte dies vorerst keine Auswirkung; die Parteien verblieben, dass der Beschwerdeführer seine Steuererklärung 2018 einreichen werde. Nachdem diese vorlag, hat die Vorinstanz ihre Verfügung ein erstes Mal in Wiedererwägung gezogen und eine Rückforderung verfügt, dies indes widerrufen, als der Beschwerdeführer eine korrigierte Steuererklärung 2018 einreichte. Erst mit der definitiven Steuermeldung vom 13. August 2019 er-
11 hielt die Vorinstanz effektiv Kenntnis, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers die Obergrenze, die noch zum Bezug von Familienzulagen berechtigt, überschritt. Die Wiedererwägung und Rückforderung verfügte die Vorinstanz am 8. November 2019, mithin vor Ablauf eines Jahres, nachdem sie Kenntnis von ihrem Anspruch erhielt. Damit war der Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten werden keine erhoben (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. September 2020