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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.04.2020 II 2020 6

April 7, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,809 words·~14 min·1

Summary

Prämienverbilligung (veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) | Prämienverbilligung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 6 Entscheid vom 7. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (veränderte wirtschaftliche Verhältnisse)

2 Sachverhalt: A. Am 14. August 2019 meldete sich A.________ (Jg. 1959) zur Prämienverbilligung 2020 an (Vi-act. 1). Am 21. November 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das anrechenbare Einkommen liege über dem Höchstwert, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2). B. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 verlangte A.________ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit der Begründung, die Berechnung sei basierend auf der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 vorzunehmen. Zudem sei auch seine veränderte wirtschaftliche Situation im Jahr 2019 zu berücksichtigen (Viact. 3). Am 10. Dezember 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das anrechenbare Einkommen liege trotz Neuberechnung gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung 2018 über dem Höchstwert, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 4, 7). C. Am 8. Januar 2020 ersuchte A.________ erneut um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Gemäss Mitteilung vom 10. Dezember 2019 sei er aufgrund der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 eingeschätzt worden; seine finanzielle Situation habe sich 2019 wesentlich verändert, was auch zu berücksichtigen sei (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Prämienanspruch, da das anrechenbare Einkommen gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung 2018 die massgebenden Höchstwerte übersteige (Vi-act. 6). D. Am 16. Januar 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 10. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung seines Anspruchs anhand seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen. Beweismittel für den Beschwerdegrund reicht er nicht ein. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. E. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 weist der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer auf den Untersuchungsgrundsatz sowie die Mitwirkungspflicht hin. Er fordert ihn auf, die fehlenden Beweismittel nachzureichen. Dem kommt der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 nach, indem er aktuelle Steuerunterlagen als Beweismittel einreicht. Seitens Vorinstanz erfolgt hierzu keine Stellungnahme.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 ab, weil das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers die massgebenden Grenzwerte übersteige und er damit keinen Anspruch habe. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich seine wirtschaftliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung 2018 wesentlich verändert und er dies bei der Vorinstanz vorgebracht habe. Mithin ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruches 2020 zu Recht auf die Daten der Steuerveranlagungsverfügung 2018 abgestellt und den Anspruch abgelehnt hat. 2.1 Grundvoraussetzung, um in den Genuss von Prämienverbilligungen zu gelangen, ist ein Leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 65 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Als Ansatz für die Bestimmung dieses Begriffes zieht das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 die Grenzwerte gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 heran: In den Genuss von Prämienverbilligung kann man kommen, wenn (u.a.) das anrechenbare Einkommen kleiner ist als die Summe von Richtprämie und den anerkannten Ausgaben gemäss ELG für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins (§ 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG). 2.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuerveranlagung, die am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG) und die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode betrifft (§ 9 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [VVzEGzKVG; SRSZ 361.111] vom 4.12.2012). Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind (Art. 12 Abs. 2 EGzKVG). Liegt keine entsprechende Steuerveranlagung vor, wird die Anmeldung in der Regel sistiert. Reicht der Gesuchsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen ein, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden (§ 9 Abs. 2 VVzEGzKVG). Besonderheiten gelten sodann, wenn eine Ermessensveranlagung vorliegt (§ 9 Abs. 1a VVzEGzKVG). Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht, ver-

4 wirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (§ 9 Abs. 3 VVzEGzKVG). 2.3 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres, soweit nicht eine vom Regierungsrat geregelte Ausnahme vorliegt (§ 12 EGzKVG). So sind insbesondere wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VGE 339/97 vom 23. April 1997 festgehalten, "dass das Abstellen auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden ist, dass jedoch die Nichtbeachtung veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst, und sich dieser Verstoss nicht durch verwaltungsökonomische Schwierigkeiten rechtfertigen lässt" (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 28; bestätigt in EGV-SZ 2008 B 3.1). Mit der per 2001 in Kraft getretenen KVG-Revision wurden die Kantone ausdrücklich verpflichtet, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen und dazu Möglichkeiten zu schaffen, die es erlauben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Änderung der Familienverhältnisse eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen erfolgt (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG; BBl 1999 I S. 844). Diese Vorgaben wurden vom schwyzerischen Gesetzgeber umgesetzt, indem auf Antrag insbesondere wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres berücksichtigt werden. Als wesentlich gelten Änderungen des anrechenbaren Einkommens, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um mindestens 10 Prozent verändert hat (§ 10 VVzEGzKVG). Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse werden nach Ablauf der Einreichefrist auf Antrag berücksichtigt, wenn das Gesuch spätestens bis Endes des Anspruchsjahres gestellt wird im Falle, dass die Änderungen zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres eingetreten sind (§ 14 Abs. 2 lit. a VVzEGzKVG). 3.1.1 Vorliegend stützt sich die Vorinstanz sowohl in der Mitteilung vom 10. Dezember 2019 als auch in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2020 auf die definitive Veranlagungsverfügung 2018, die am 22. Juli 2019 versandt wurde (Vi-act. 4, 6, 7). Dadurch hat sie nach der ersten Mitteilung vom 21. November 2019 und dem Einwand des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2019 zu Recht eine Neuberechnung aufgrund der dannzumal bereits vorliegenden defini-

5 tiven Veranlagungsverfügung 2018 vorgenommen, auch wenn diese am 1. April des Vorjahres noch nicht vorlag (vgl. oben Erw. 2.2). 3.1.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung beträgt das Reineinkommen des Beschwerdeführers bzgl. die direkte Bundessteuer Fr. 76'853.-- und das Reinvermögen Fr. 87'199.--. Daraus errechnet die Vorinstanz ein anrechenbares Einkommen von Fr. 83'072.90. Der Höchstwert gemäss § 5 Abs. 2 EGzKVG betrage Fr. 37'618.-- und liege unter dem anrechenbaren Einkommen, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. 3.2 Der Beschwerdeführer macht vorinstanzlich (am 1.12.2019 und 8.1.2020; Vi-act. 3 und 5) sowie vor dem Verwaltungsgericht geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der Steuerveranlagung 2018 (abermals) wesentlich verändert, was es bei der Berechnung zu berücksichtigen gelte. Die Vorinstanz hält dem vernehmlassend entgegen, es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass eine wirtschaftliche Veränderung vorliege, ohne wenigstens die Gründe und den Umfang der Änderung auszuführen. Der Beschwerdeführer habe weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren eine wirtschaftliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung 2018 glaubhaft gemacht. 4.1.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht; danach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (§ 18 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110]; vgl. VGE III 2019 11 vom 24.10.2019 Erw. 3.8 m.w.H.). Das gilt insbesondere auch für den Sozialversicherungsprozess (BGE 144 V 427 Erw. 3.2; BGE 138 V 218 Erw. 6). Der Untersuchungsgrundsatz bezweckt u.a., dass die Behörde den Parteien beisteht und unbeholfene Parteien schützt (Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 137). 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 19 VRP). Danach sind diese verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 19 Abs. 1 VRP). Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP). Mitwirkungspflichten gelten vorab dann, wenn ein Verfahren von den Parteien eingeleitet wird, die Parteien selbständige Beweisanträge stellen oder ein Spezialgesetz bestimmte Auskunftspflichten vorsieht. Die Mitwirkung ist notwendig, wenn eine Partei nach Treu und Glauben Tatsachen besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

6 rechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 463 f.; Kiener/Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Rz. 95; BGE 124 II 361 Erw. 2b; vgl. auch BGE 143 II 425 Erw. 5.1). 4.1.3 Damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten wahrnehmen können, steht den Mitwirkungspflichten eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst insbesondere das Recht der Mitwirkungspflichtigen, von den Behörden darüber aufgeklärt zu werden, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie beizubringen haben und mit welchen Säumnisfolgen sie im Fall einer unterlassenen Mitwirkung rechnen müssen (Plüss, in: Griffel et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, § 7 Rz. 107 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 466 mit Verweis auf BGE 132 II 113 Erw. 3.2). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt sich auf das Ausmass der amtseigenen Beweiserhebungen, die Beweiswürdigung und die Beweislastverteilung aus. Es kann der Verwaltungsbehörde nicht zugemutet werden, alle Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung auszuschöpfen, wenn die Parteien trotz vorgängiger Aufforderung auf die Bezeichnung von Tatsachen und Beweismitteln und/oder auf die Möglichkeit schriftlicher Auskunftserteilung verzichten und/oder in ihrem Besitz sich befindliche Unterlagen nicht einreichen. Kommen die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, haben sie daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. § 19 Abs. 2 VRP; RRB Nr. 2124 vom 18.12.1990 Erw. 2c [= EGV-SZ 1990 Nr. 61]). 4.2.1 Personen, die um Prämienverbilligung ersuchen, leiten durch ihren Antrag das Verfahren ein und sind gemäss § 2 EGzKVG zur Mitwirkung verpflichtet. Nur sie sind in der Lage, aktuellere Steuerunterlagen/-daten oder anderweitige Nachweise vorzulegen, die eine veränderte wirtschaftliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung dokumentieren. Obwohl an den Antrag gemäss § 10 Abs. 1 VVzEGzKVG keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden darf, muss dieser doch eine gewisse Glaubhaftigkeit aufweisen (VGE II 2020 4 vom 14.2.2020 Erw. 4.5 m.w.H). 4.2.2 Die definitive Veranlagungsverfügung 2018 enthielt die aktuellsten Steuerzahlen zur direkten Bundessteuer, auf welche die Vorinstanz auch ohne Zutun des Beschwerdeführers zurückgreifen konnte. Die Vorinstanz war also ohne neuere Steuerdaten oder anderweitige Nachweise seitens des Beschwerdeführers gar nicht in der Lage, seine veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erkennen und in einer Neuberechnung zu berücksichtigen.

7 4.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich mittels mehrmaligen Einwendungen gegen die Berechnungen der Vorinstanz gewehrt. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass er, abgesehen von der im Recht liegenden Korrespondenz, mit der Vorinstanz in Kontakt gestanden hätte oder sich anderweitig über das Verfahren informierte. Die Vorinstanz stellt der Öffentlichkeit auf ihrer Homepage diverse Informationen betreffend die Prämienverbilligung zur Verfügung. Im Merkblatt "Antworten auf häufige/wichtige Fragen" führt sie zu veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen folgendes aus (vgl. Merkblatt der Ausgleichskasse Schwyz, Antworten auf häufige/wichtige Fragen, S. 1): Wesentliche Änderungen der finanziellen Verhältnisse können uns innert 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den Anspruch 2020 schriftlich unter Beilage der Unterlagen (in der Regel die Kopie der Steuererklärung) gemeldet werden. Auch anerbietet die Vorinstanz, bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Anmeldung Auskunft zu erteilen (vgl. Ausgleichskasse Schwyz, Merkblatt zur Prämienverbilligung im Kanton Schwyz 2020 vom März 2019, S. 13). Ob diese Auskunft seitens des Beschwerdeführers angefordert worden ist oder ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aktiv informierte, ergibt sich aus den Akten nicht. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer wäre es einerseits aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen und seinem Interesse als Antragssteller zuzumuten gewesen, sich während des vorinstanzlichen Verfahrens bei der Vorinstanz über die notwendigen Nachweise zu informieren oder selbständig Nachweise beizubringen und es nicht beim blossen Hinweis, seine finanzielle Situation habe sich 2019 noch einmal verschlechtert, zu belassen. Insofern ist den Ausführungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht und die Veränderung nicht glaubhaft gemacht habe, zuzustimmen. 4.3.2 Andererseits wäre gestützt auf die ausgeführten Verfahrensgrundsätze von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie vom Beschwerdeführer als juristischem Laien entsprechende Beweisunterlagen verlangt, zumal dieser die Vorinstanz zweimal ausdrücklich auf seine veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2019 (mithin nach dem Veranlagungsjahr 2018) hinwies (Vi-act. 3, 5). Die Vorinstanz geht auf die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Einwendung vom 8. Januar 2020 gar nicht weiter ein. Sie stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung 2018 und weist standardmässig auf die gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie hat den Beschwerdeführer dabei weder aufgefordert, allfällige Beweismittel für seine Begründung beizubringen, noch machte sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht resp. die Folgen deren Missachtung aufmerksam. Die Aufklärung des Beschwerdeführers über die Verfahrensgrundsätze musste das Verwaltungsgericht mit

8 Schreiben vom 10. Februar 2020 nachholen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geweigert hätte, allfällige Beweismittel einzureichen. Die Vorinstanz ist somit dem Untersuchungsgrundsatz resp. ihrer behördlichen Aufklärungspflicht nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Dabei ist durchaus anzuerkennen, dass es sich bei der Prämienverbilligung um ein Massengeschäft handelt und individuelle Abklärungen die Ausnahme darstellen. Dies gilt aber in erster Linie im Anmelde- und Prüfverfahren. Sobald indes eine Person Einwände gegen die Mitteilung erhebt und eine beschwerdefähige Verfügung (gemäss Rechtsmittelbelehrung) verlangt, erscheint es angezeigt, den Einzelfall zu betrachten. 4.4 Der Beschwerdeführer reicht dem Verwaltungsgericht die Steuererklärung 2019 sowie die Rentenbescheinigung für das Jahr 2019 ein (Bf-act. 1, 2). Sie sind beachtlich (vgl. § 57 VRP). Aus diesen geht hervor, dass er 2019 nur eine Rente von Fr. 17'022.-- bezog und sich - gemäss Steuererklärung - sein Reineinkommen für die Bundessteuer im Jahr 2019 auf Fr. 8'964.-- sowie sein Reinvermögen auf Fr. 18'132.-- beliefen (Bf-act. 1, S. 19/19). Im Vergleich zum Reineinkommen 2018 in der Höhe von Fr. 76'853.-- resultiert eine Einkommensreduktion von rund 88%. Damit ist glaubhaft gemacht und davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers heute entscheidend, mithin mehr als 10% tiefer ist als das mit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung 2018 ausgewiesene Reineinkommen. Zudem darf an die von der Vollzugsverordnung vorgesehene Antragstellung infolge veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3). Diese sind vorliegend zweifellos erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer gegen die seinen Anspruch verneinenden Mitteilungen umgehend reagierte, mit zweimaligen Einwendungen beschwerdefähige Verfügungen verlangte und veränderte Verhältnisse gegenüber der letzten definitiven Steuerveranlagung geltend machte und diese nun vor Verwaltungsgericht glaubhaft belegen konnte. 5. Insgesamt ist mit den im Recht liegenden Unterlagen glaubhaft dargelegt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung im Sinne von § 10 VVzEGzKVG wesentlich verändert haben und er neu wohl Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Sie reichen indes nicht aus, um im vorliegenden Verfahren abschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers zu befinden. Vielmehr ist die Sache zur abschliessenden Überprüfung der Voraussetzung der wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Liegen wesentliche Änderungen

9 vor, sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und über das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 neu zu befinden. Die Vorinstanz wird dabei dem Beschwerdeführer aufzuzeigen haben, welche Unterlagen er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringen hat, damit seine geänderte finanzielle Situation rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Bleibt anzufügen, dass zu Unrecht ausbezahlte Leistungen gemäss § 19 EGzKVG immer noch zurückgefordert werden können, sollte sich aufgrund der späteren definitiven Steuerveranlagung herausstellen, dass die wirtschaftliche Veränderung nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. VGE I 2008 126 vom 30.10.2008 Erw. 3.1 [= EGV-SZ 2008 B 3.1). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 10. Januar 2020 ist aufzuheben. 6. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.). Anspruch auf eine Parteienschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 7. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. April 2020

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