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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2020 50

September 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,423 words·~27 min·10

Summary

Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 50 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau)

2 Sachverhalt: A. A.________ stellte bei der Ausgleichskasse Schwyz am 18. September 2019 ein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) (AK-act. 1). B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ ab 1. September 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'136.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) pro Monat zu (AK-act. 28). C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2019 und beantragte sinngemäss, dass von der Anrechnung des hypothetischen Verzichtseinkommens seiner Ehefrau abzusehen, eventualiter das hypothetische Verzichtseinkommen unter Berücksichtigung von mindestens 75 - 100% Arbeitsunfähigkeit festzulegen sei (AK-act. 31). D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2020 auf Fr. 1'140.-- festgesetzt (AK-act. 42). E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2019 und beantragte sinngemäss, dass von der Anrechnung des hypothetischen Verzichtseinkommens seiner Ehefrau abzusehen, eventualiter das hypothetische Verzichtseinkommen unter Berücksichtigung von mindestens 75 - 100% Arbeitsunfähigkeit festzulegen sei (AK-act. 45). F. Mit Einspracheentscheid Nr. 1274/19 vom 10. März 2020 wurden beide Einsprachen (Ingress lit. C und E) vereinigt und im Sinne der Erwägungen abgewiesen (AK-act. 55). G. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Montag, 11. Mai 2020, erhebt der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 10. März 2020 die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers neu zu berechnen und es sei im Rahmen dieser Neuberechnung von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers vollumfänglich abzusehen. 2. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 10. März 2020 die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, im Rahmen dieser Neuberechnung die Ergebnisse des pendenten Invalidenversicherungsverfahrens zu berücksichtigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

3 sowie dem folgenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Julia Müller, MLaw, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. H. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2020 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten gemäss Gesetz. I. Mit Schreiben vom 27. August 2020 meldet die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht die Mandatsübergabe und ersucht um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2020 zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 3). Für die Fristberechnung im Bereich des Ergänzungsleistungsrecht ist auf die entsprechende Regelung im ATSG abzustellen. Allfällige Fristen stehen über die Osterfeiertage still (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6. Oktober 2006 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Zu beachten ist zudem die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4, vom 20.3.2020), womit die Frist aufgrund der Corona-Pandemie vom 21. März 2020 (Inkrafttreten der Verordnung) bis zum 19. April 2020 stillstand (Art. 1 der Verordnung). Die Beschwerde ist somit unter Berücksichtigung des Fristenstilstandes rechtzeitig erhoben worden. 2.1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen werden unter anderen Einkünfte

4 und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Verzichtshandlungen liegen insbesondere auch dann vor, wenn die versicherte Person von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 151; vgl. VGE II 2018 33 vom 19.4.2018 Erw. 1.1). 2.1.2 Da die EL den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 liegt ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch dann vor, wenn der Ehegatte eines EL-berechtigten Versicherten auf die Ausnützung seiner/ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet (Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 157; BGE 142 V 12 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 117 V 287 Erw. 3b). Verzichtet der Ehegatte auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1810, Rz. 129). 2.1.3 Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL- Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014, Rz. 518ff. mit Hinweisen; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; 134 V 53 Erw. 4.1; BGE 117 V 287 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" abzustellen (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2020, Rz. 3482.04 mit Hinweis auf BGE 134 V 53 ff.). Indem sich der Ehegatte/ die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungs-

5 fähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die − mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm obliegende − Schadenminderungspflicht (Urteil BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2 in fine mit Hinweis auf Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151f.). 2.2 Nach Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV, SR 831.301) mit der Überschrift "Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden" wird in Absatz 1 normiert, dass Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Gleiches muss für Ehegatten gelten, wenn sie aufgrund der Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB arbeiten müssten, es aber aufgrund einer Teil- oder Ganzinvalidität nicht tun. Eine derartige gesetzliche Vermutung kann rechtsprechungsgemäss durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden können, welche bei der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung waren, die Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit aber verunmöglichen (vgl. BGE 117 V 153 Erw. 2c). Im Rahmen des Verzichts auf Erwerbseinkommen durch einen Ehegatten ist stets eine Einzelfallprüfung anzuwenden, um herauszufinden, welcher Arbeitsumfang zugemutet werden kann, respektive ob invaliditätsfremde Gründe die Restarbeitsfähigkeit noch weiter beschneiden. Namentlich kann auf folgende Faktoren abgestellt werden das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben. In jedem Fall verletzt ein Ehegatte, der trotz Zumutbarkeit keine Bemühungen um eine Stelle vornimmt, die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil BGer 9C_717/2010 vom 26.1.2011 Erw. 3.1). Macht der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person geltend, es sei ihm keine Arbeitsleistung aufgrund von Invalidität zuzumuten, so stellt die EL-Stelle grundsätzlich auf die Einschätzung der Invalidenversicherung ab. Sofern eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehegatten seit der letzten Beurteilung durch die IV erfolgte und dies mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten gemacht wird, muss die EL-Stelle dies, unter dem Aspekt des Erreichens des hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 14a ELV, berücksichtigen. Diese Zurückhaltung ist zum einen auf die Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden, zum anderen auf den Umstand, dass die EL-Stelle nicht über die nötigen fachlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Invalidität verfügt, zurückzuführen (Urteil BGer P35/06 vom 9.10.2007 Erw. 2.2 f.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., S. 154).

6 3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er beziehe eine AHV Rente, welche ihm nicht zur Deckung seines Budgets ausreiche, weshalb er ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt habe. Dieses Gesuch sei durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (vgl. AK-act. 28) abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Einsprache sei mit Verfügung vom 10. März 2020 abgewiesen worden (vgl. AK-act. 55). Insbesondere von Bedeutung sei die Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar sei, in einem Pensum von 100% ein tatsächliches Jahreseinkommen von Fr. 36'783.-- zu verdienen. Bezüglich der Vorgeschichte führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ehefrau sich am 22. September 2004 schon für einen Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe, dieses Gesuch jedoch durch die Vorinstanz abgewiesen worden sei (vgl. IV-act. 1 u. 20). Damals sei ein nichtanspruchsberechtigter IV-Grad von 30% festgestellt worden. Psychisch bedingt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30% für jegliche Tätigkeit festgestellt worden, wobei eine leichte chronifizierte Depression vorlag. Am 30. Oktober 2007 habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum zum IV-Leistungsbezug angemeldet. Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens seien eine Arbeitsunfähigkeit von 40% und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. In der Folge habe die IV-Stelle auch besagtes Gesuch abgewiesen, und eine gegen die Abweisung des Gesuchs gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe in einem Rückweisungsentscheid geendet (IV-act. 33 u. 58). Eine von der IV-Stelle in Auftrag gegebene psychiatrische Abklärung habe jedoch aufgrund von Befangenheitsvorwürfen nicht stattgefunden, weshalb das Bundesgericht letztlich auch eine Beschwerde gegen die Abweisung des Leistungsgesuchs aufgrund von Verletzung von Mitwirkungspflichten abgewiesen habe (IV-act. 96). Es sei damals nicht abschliessend geklärt worden, ob eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes tatsächlich eingetreten sei. Am 12. August 2010 habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 101). Daraufhin wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (IV-act. 118). Die beauftragte Gutachterstelle sei als einseitig und wirtschaftlich abhängig bekannt. Entgegen den früheren Gutachten sei der damals eingesetzte Gutachter auch zu einer Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen, woraufhin die IV-Stelle das IV-Leistungsgesuch wiederum ablehnte. Die IV-Stelle gehe mit dieser letzten rechtskräftigen Verfügung vom 5. Oktober 2011 davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 125-6/7). Der Beschwerdeführer hält an einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und geht von einer stark vermuteten Arbeitsunfähigkeit von 40% aus (Beschwerde, S. 7, Rz. 18). Das letzte Gutachten stehe im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Gutachten und sei nicht weiter zu berücksichtigen. Die EL-Organe hätten

7 sich alleinig auf die Verfügung vom 5. Oktober 2011 gestützt und daraus ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'783.-- bei einem 100% Pensum angerechnet. Seit März 2012 bis heute sei der Ehefrau durch die Triaplus AG Goldau jedoch eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert (AK-act. 48 u. 49). Ebenfalls schätze der Hausarzt eine 75 - 100% Arbeitsunfähigkeit (Beilage 7). Aufgrund der grossen Diskrepanzen zwischen den Einschätzungen der behandelnden und den gutachtenden Ärzten sei ein dritter Facharzt zur aktuellen Einschätzung angefragt worden (Beilage 8). Das eingeholte Gutachten sei zur Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung mittel - schwergradigen Ausmasses (ICD 10 F 32.2) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F 45.5) gekommen. Der Drittgutachter sei zum Schluss gekommen, dass sich das Zustandsbild der Ehefrau des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert habe und eine 100% Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht eindeutig bestehe. Aufgrund dieses Gutachtens habe man eine weitere IV-Neuanmeldung gemacht. Aufgrund des Ausgeführten sei es klar, dass von einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Gesundheitszustands der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen sei. Weiter lägen invaliditätsfremde Gründe vor, die sich in der Lebensgeschichte und den Lebensumständen der Ehefrau widerspiegeln würden. So habe die Ehefrau keine Ausbildung und sei seit nunmehr 16 Jahren nicht erwerbstätig, was seinen Ursprung in einem Autounfall im Jahr 2003 gehabt habe (vgl. UV-act. 1-2). Seit dem Jahr 2012 sei die Ehefrau denn auch gänzlich arbeitsunfähig und ihre Krankheitsbilder seien zahlreich und zunehmend. Überdies bestehe eine schwerwiegende psychosoziale Problematik und eine soziokulturelle Migrationsproblematik. Dies zeige sich vor allem in der innerfamiliären Unterstützung, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Enkeln resp. Kindern gewähren könne. Hinzu komme eine ungerechtfertigte Verhaftung eines ihrer Kinder, als dieses 17 Jahre alt war. Es belaste die Ehefrau des Beschwerdeführers sehr, die Familie - trotz der sozialen Gewünschtheit des Verhaltens - nicht unterstützen zu können. Aufgrund der kulturellen Herkunft hege die Ehefrau des Beschwerdeführers eine gewisse Abwehr und Abspaltung, was die teilweise Verschiebung der Symptomatik auf die körperliche Ebene erkläre. Eine psychotherapeutische Intervention sei aufgrund mangelnder kognitiver Ressourcen erschwert. Der Kontakt zur Aussenwelt erfolge durch den Ehemann oder die Söhne, es beständen keine weiteren Sozialkontakte. Die Ehefrau lebe isoliert und müsse häufig weinen. Die Deutschkenntnisse beschränkten sich auf das absolute Minimum. Die finanzielle Situation des Ehepaares sei seit dem Jahr 2010 extrem knapp. Es sei daher klarerweise ersichtlich, dass neben der Verschlechterung des Gesundheitszustands invaliditätsferne Gründe vorliegen würden, welche zu einer Neu-

8 beurteilung der Situation führen würden, zumal mit dem Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt worden sei, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich sei, im von der EL-Stelle geforderten Pensum zu arbeiten (Beschwerde, S. 12, Rz. 32 ff.). 3.2 Die Vorinstanz führt vernehmlassend aus, es werde vollumfänglich auf die Begründung im Einspracheentscheid 1274/19 vom 10. März 2020 verwiesen. Es sei weiter ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 36'783.-- anzurechnen. Die grundlegende Frage des Verfahrens sei, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliege, was zurzeit Gegenstand eines IV- Verfahrens sei. Das ärztliche Gutachten vom 5. Mai 2020 als auch die IV-Neuanmeldung seien der EL-Stelle zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht bekannt gewesen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 sei das IV-Gesuch der Ehefrau letztmals rechtskräftig abgewiesen worden (IV-act. 125). Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse sei keine wesentliche Gesundheitsverschlechterung nachgewiesen. Auch die IV-Anmeldung vom 8. Mai 2020 und der Arztbericht vom 5. Mai 2020 vermögen die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu belegen. Im Wesentlichen würden im Arztbericht vom 5. Mai 2020 Einwände gegen das Gutachten des IV-Verfahrens im Jahr 2011 vorgebracht. Die Verfügung bezüglich dieses Verfahrens sei jedoch schon in Rechtskraft erwachsen und ein Zurückkommen auf Einwände gegen das der Verfügung zugrundeliegende Gutachten sei nicht möglich. Der Arztbericht vom 5. Mai 2020 bringe vor, die Befunde seien qualitativ und quantitativ intensiver ausgeprägt; es sei ein ausgeprägter sozialer Rückzug feststellbar. Weitere konkrete Hinweise würden nicht vorgebracht, weshalb auch mit dem Arztbericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung nachgewiesen werden könne. Daher sei das hypothetische Einkommen weiterhin zu berücksichtigen. Es bestehe die Gefahr der Vermischung von Kompetenzen, wenn schon in diesem Zeitpunkt dem Entscheid der IV-Stelle vorgegriffen würde. Weiter könne das Resultat der IV- Abklärung im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden. Das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsurteil sei nicht einschlägig. Darin sei es um einen Analphabeten ohne schulische und berufliche Ausbildung gegangen. Vorliegend habe die Ehefrau durchaus eine schulische Ausbildung, sei seit dem Jahr 1989 in der Schweiz und habe als Näherin und Gewürzabfüllerin gearbeitet. Sie sei in der Lage, in kurzen Sätzen auf Deutsch zu antworten, was für Hilfsarbeitertätigkeiten genüge. Sie sei weder kulturell- noch geschlechtsbedingt gehindert, einer Arbeit nachzugehen. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Migrationshintergrund die Ehefrau des Be-

9 schwerdeführers an einer Arbeit hindere. Es lägen somit auch keine invaliditätsfernen Gründe vor, welche gegen eine Erwerbsfähigkeit der Ehefrau sprechen würden, daher sei das hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit angenommen wurde (Standpunkt der Vorinstanz) oder ob von der Anrechnung eines solchen (vollständig oder teilweise) abzusehen ist (Standpunkt des Beschwerdeführers), was eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau voraussetzt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 11. Mai 2020 insbesondere mit dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 15. November 2019 (Beilage 7) und dem Arztbericht/ psychiatrische Beurteilung vom 5. Mai 2020 (Beilage 8) geltend, dass es seit Erlass des Einspracheentscheids und in Differenz zum festgestellten Sachverhalt in der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung vom 5. Oktober 2011 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Ehefrau gab, weshalb eine Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens in Frage komme, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.3 Der ärztliche Bericht vom 15. November 2019 von med.pract. C.________ (Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, G.________; Hausarzt der Ehefrau des Beschwerdeführers) führt folgendes aus (Bf-act. 7): Sehr geehrte Frau F.________ Ihr Sohn hat in Ihrem Auftrag von mir einen ärztlichen Bericht verlangt, der Ihren Gesundheitszustand und Ihre Arbeitsfähigkeit beschreibt. Ich betreue Sie als Hausarzt seit Herbst 2015. Bei Ihnen sind Krankheiten aus verschiedenen Bereichen festgestellt worden (Stoffwechsel, moskuloskeletal, Herzkreislauf, Sinnesorgane), so dass man klar von einer Multimorbidität sprechen muss. Entsprechend besteht auch eine Polypharmazie. Dies bedingt regelmässige medizinische Kontrollen, die sie bislang auch regelmässig eingehalten haben. Trotz aller Bemühungen können körperliche Einschränkungen in Ihrem Fall nicht vermieden oder gar vollständig geheilt werden. Die Einschränkungen sind beträchtlich. Sie sind aktuell nicht berufstätig. Eine berufliche Tätigkeit müsste sehr stark auf Ihre persönliche Situation ausgerichtet sein, dann wäre eine leichte Tätigkeit in reduziertem Pensum eventuell möglich, vielleicht wäre nicht mal unter angepassten Voraussetzungen die Erwerbsfähigkeit gegeben. Generell würde ich die Arbeitsunfähigkeit auf 75-100% schätzen. Der Arztbericht / psychiatrische Beurteilung von E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, praxis-schwyz.ch, Praxis für psychische Gesundheitsförderung) vom 5. Mai 2020 (Bf-act. 8) umfasst 6 Seiten und ist an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers adressiert. Auf knapp zwei der sechs Seiten des Gutachtens wird Stellung zu den vorbestehenden Berichten gen ge-

10 nommen und im Wesentlichen Kritik an den zuhanden der IV-Stelle verfassten früheren Gutachten geübt. Zusammenfassend hält der Arztbericht folgendes fest: […] Diagnosen: ICD 10 F32.2 chronifizierte depressive Störung mittel bis schwergradigen Ausmasses ICD 10 F 45.5 somatoforme Schmerzstörung (i.R. Diagnose 1) Zusammenfassung Unter Würdigung des langjährigen Krankheitsverlaufes und der Ausprägung der aktuellen Symptomatik besteht aus psychiatrischer Sicht eine Chronifizierte, vermutlich therapieresistente depressive Störung, welche sich hauptsächlich auf der Körper- und Verhaltensebene äussert, im Rahmen einer zu erwartenden kulturell bedingten typischen Manifestation. Das psychische Zustandsbild ist im Vergleich zu Untersuchung vom Juli 2011, deutlich verschlechtert. Im Rahmen der chronifizierung [sic!] ist leider nicht zu erwarten, dass ambulante oder stationäre Behandlungsversuche eine signifikante und nachhaltige Zustandsverbesserung und Stabilisierung hervorrufen. Die weitere Prognose betreffen Arbeitsfähigkeit und Krankheitsverlauf ist aus psychiatrischer Sicht ungünstig. Im Rahmen des aktuellen Gesundheitszustands besteht eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und I.R. der Untersuchung vom 01.05.20. Die Objektivierung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer interdisziplinären und arbeitsagogischen Untersuchung, in einer geeigneten Institution wurde bereits ca. 2004 verpasst. Stattdessen stützte sich der Versicherer auf subjektive und theoretische Angaben. Das psychiatrische Gutachten von 2011 kann als tendenziös betrachtet werden. Weder qualitativ, noch quantitativ genügt es den Richtlinien einer psychiatrischen Begutachtung. Transkulturelle Unterschiede in der Ausprägung von Depressionen, welche gerade in solchen Krankheitsfällen zentral sind für das Verständnis deren Entstehung, wird in keiner Weise gewürdigt. Soziokulturelle Migrationsproblematik, alternative Interpretationsmöglichkeiten der erhobenen Befunde werden nicht diskutiert. […] 4.4 Die knappen Ausführungen im ärztlichen Zeugnis von med. pract. C.________ vom 15. November 2019 vermögen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Beschwerdeführers für den massgebenden Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urteil BGer 9C_717/2010 vom 26.1.2011 Erw. 5.3) wie auch für den üblicherweise massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (vgl. BGE 140 V 201 Erw. 4.3 und Erw. 5; BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil BGer 8C_574/2008 vom 8.6.2009 Erw. 2) zu belegen, wird darin doch zu einem erheblichen Teil, wie gesagt, unter Bezugnahme auf neun und mehr Jahre zurückliegende Berichte und unter Kritik an denselben der frühere Krankheitsverlauf wiedergegeben (vgl. IV-act. 46, 118). Eigene Untersuchungsbefunde fehlen weitgehend bzw. basieren auf den Angaben der Ehefrau. Die Herleitung der Diagnose-

11 stellung wird nicht näher erläutert. Die von med. pract. C.________ erwähnte Multimorbidität und Polypharmazie lassen sich ebenfalls bereits den vorbestehenden medizinischen Unterlagen entnehmen (vgl. IV-act. 46-14/32 [wonach bereits 2008 bezüglich der Psychopharmakatherapie eine Vereinfachung der Medikation erwogen wurde]). Weiter erweist sich der Arztbericht insofern widersprüchlich, als dass zum einen ausgeführt wird, eine allfällige berufliche Tätigkeit müsse sehr stark auf die persönliche Situation angepasst werden, wonach eine leichte Tätigkeit in reduziertem Ausmass möglich sein sollte und andererseits von einer Arbeitsunfähigkeit von 75-100% ausgegangen wird. Hinzu kommt, dass dieser Arztbericht / psychiatrischer Bericht, wie erwähnt einerseits an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers adressiert und andererseits zu grossen Teilen das IV-Gutachten kritisiert, welches der Verfügung vom 10. Oktober 2011 zugrunde liegt (IV-act. 118). Was die Kritik am der Verfügung vom 10. Oktober 2011 zugrundeliegenden Gutachten betrifft, so hat die Vorinstanz korrekterweise auf die Rechtskraft dieser Verfügung verwiesen, weshalb diese Kritik nicht weiter verfangen kann. Der aktuelle Arztbericht / psychiatrischer Bericht stellt eine chronifizierte depressive Störung mittel bis schwergradigen Ausmasses (ICD 10 F32.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (i.R. Diagnose 1) (ICD 10 F45.5) fest. Hinsichtlich der Dauer und Intensität einer möglichen Einschränkung kommt der Gutachter indes lediglich zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege; inwiefern sich diese ausprägt und worin diese besteht, wird hingegen nicht näher aufgezeigt. Dabei fällt ins Gewicht, dass auch eine schwere depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.2 eine vorübergehende Störung bezeichnen kann, denn die Diagnose alleine besagt noch nichts über die invalidisierende Wirkung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil BGer 8C_731/2015 vom 18.4.2016 Erw. 4.2). Widersprüche ergeben sich auch aus den Einschätzungen der beiden Ärzte, so geht med. pract. D.________ von der Möglichkeit einer angepassten Arbeit oder einer 75-100% Arbeitsunfähigkeit aus, während med. pract. E.________ von einer 100% Arbeitsunfähigkeit ausgeht und nicht einmal eine angepasste Tätigkeit in Betracht zieht. Was den Bericht des Hausarztes anbelangt, so wird dieser den Anforderungen, welche rechtsprechungsgemäss an einen Arztbericht zu stellen sind, damit ihm ein Beweiswert zugebilligt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3), nicht ansatzweise gerecht. Insgesamt lässt sich aufgrund der beiden Arztberichte nicht auf eine (erhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau gegenüber dem Zeitpunkt des mittlerweile fast zehn Jahre zurückliegenden

12 abschlägigen IV-Rentenentscheides schliessen. Namentlich geht aus den beiden ärztlichen Berichten nicht schlüssig und nachvollziehbar hervor, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen konkret und individualisierend auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auswirken, die unter anderem im Jahr 2008 als zu 60% arbeitsfähig in ihrer ehemaligen Arbeit als Gewürzabfüllerin eingestuft wurde, wobei bereits damals die ähnlichen Diagnosen gestellt worden waren (IV-act. 118). Zu ergänzen bleibt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte (nicht nur in der Funktion als Hausarzt) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3.b.cc; Urteile BGer 9C_188/2020 vom 26.5.2020 Erw. 4.3.1; 8C_295/2017 vom 27.9.2017 Erw. 6.4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch vgl. Beat Weber, "Hürden" und "Hilfen" bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2020, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 197ff., S. 203f.). Dies muss erst recht für Arztberichte gelten, welche von der versicherten Person während eines laufenden Verfahrens und mit Blick auf dessen Ausgang in Auftrag gegeben werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kann aus den beiden eingereichten ärztlichen Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid (S. 5) zutreffend festgehalten hat. 4.5 Dem übrigen aktenkundigen medizinischen Dossier lassen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Gutachten vom 11. Juli 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (IVact. 118), ihr damaliges IV-Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 abgewiesen wurde und sie seither kein neues IV-Rentengesuch eingereicht hat, sondern eine IV-Neuanmeldung ebenfalls erst jüngst am 7. Mai 2020 vor dem Hintergrund des EL-rechtlich berücksichtigten hypothetischen Einkommens vorgenommen hat (Bf-act. 9). Angesichts der IV-Verfahren im Zeitraum von 2004 bis 2011 (vgl. IV-act. 125-1/7) ist im Übrigen auch hierin ein Indiz gegen eine (erhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszustands zu sehen. 4.6 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die EL-Stelle zu Recht auf die letzte rechtskräftige IV-Verfügung abgestellt hat. Eine seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der IV vom 10. Oktober 2011 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht

13 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es ist mithin mit Blick auf die allfällige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auszugehen. Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 14a ELV vor (vgl. vorstehend Erw. 2.2). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (vgl. vorne Erw. 2) eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das Alter seiner Ehefrau (Jahrgang 1962) der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehen würde (vgl. Urteile BGer 9C_916/2011 vom 3.2.2012 Erw. 1.3; 9C_120/2012 vom 2.3.2012 Erw. 4.3). Auch kann für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht von einer Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsunfähigkeit ungünstiger Faktoren gesprochen werden, die die Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden als äussert gering erscheinen lässt und damit einer Anrechnung entgegenstehen kann (vgl. Urteil BGer 9C_539/2009 vom 9.2.2010 Erw. 5.2.2). 5.2 Was die seit dem Auffahrunfall im Jahr 2003 bestehende Abwesenheit vom Berufsleben anbelangt, gilt es folgendes zu berücksichtigen: In Nachachtung des Schadenminderungsprinzips - welches es grundsätzlich einzuhalten gilt, um die Vermutung von Art. 14a ELV zu widerlegen (vgl. Urteil BGer 9C_717/2010 vom 26.1.2011 Erw. 3.1) - hat das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung erwogen, dass die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben grundsätzlich erst dann bei der Ermittlung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens berücksichtigt werden kann, wenn die versicherte Person sich im Rahmen der ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit seriös aber erfolglos um eine Stelle bemüht hat (vgl. VGE II 2011 85 vom 27.10.2011 Erw. 3.5 mit Hinweis auf VGE II 2010 63 vom 21.10.2010 Erw. 4.1 u. 4.2). Diesen Nachweis vermag der hierfür beweisbelastete Beschwerdeführer nicht zu erbringen, legt er doch keinerlei Arbeitsbemühungen der Ehefrau vor. Der Verzicht auf jegliche Arbeitsbemühungen muss im Zusammenhang mit der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Ehefrau des Beschwerdeführers gesehen werden, die sich seit 2003 aus gesundheitlichen Gründen für vollständig arbeitsunfähig hält (vgl. Beschwerde, S. 10, Ziff. 27), während sie erst seit dem Jahr 2012 von der Triaplus AG zu 100% arbeitsunfähig geschrieben ist. Aus der Tatsache, dass die Stelle ihr durch den Arbeitgeber gekündet wurde (IV-act. 14-5/31), kann der Beschwerdeführer nichts ableiten, zumal im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch weiter nach Arbeit hätte gesucht werden sollen. In Anbetracht dieser Umstände steht im Falle der

14 Ehefrau des Beschwerdeführers die langdauernde Abwesenheit vom Berufsleben einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. 5.3 Wenn geltend gemacht wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keinerlei Ausbildung, ist dem entgegenzuhalten, dass sie - obwohl sie keine Ausbildung hat - dennoch schon arbeitstätig war, so namentlich als Gewürzabfüllerin, für dem Kompetenzniveau 1 entsprechende einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art wird ohnehin keine spezifische Berufsausbildung vorausgesetzt. Gleichermassen sind bei einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit keine besonderen Deutschkenntnisse verlangt, vielmehr ist es angezeigt, dass das Sprachvermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers ausreicht, andernfalls sie auch nicht in kurzen Sätzen anlässlich des Privatgutachtens dem begutachtenden Arzt hätte Antwort geben können. Abgesehen davon ist die Ehefrau 1994 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt mithin seit über 25 Jahren hierzulande, womit gewisse Sprachkenntnisse zwangsläufig vorhanden sein müssen. 5.4 Schliesslich kann offenbleiben, inwiefern eine soziokulturelle Migrationsproblematik vorliegt, hat dafür doch weder die EL-Stelle noch die IV-Stelle einzustehen. Auch das Argument der knappen Finanzen vermag bezüglich invaliditätsfremder Umstände nichts zu verändern, zumal - wie festgestellt wurde - es der Ehefrau des Beschwerdeführers durchaus zumutbar und möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen. 5.5 Bestritten wird einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an sich, jedoch nicht dessen Höhe von Fr. 36'783.--, jedenfalls nicht substantiiert. Es kann hierfür daher auf die zutreffenden Erwägungen (Erw. 21 ff.) des angefochtenen Einspracheentscheides verwiesen werden. Ausgehend von einem statistischen Einkommen im Anforderungsniveau 1 von monatlich Fr. 4'379.-- hat die Vorinstanz unter Gewährung eines Abzuges von 30% aufgrund des Alters der Ehefrau ein anrechenbares hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 36'783.-- ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Die weiteren Ausgabe- und Einnahmeposten (AK-act. 42 u. 43) werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 6.1 Sollte im Übrigen das laufende IV-Verfahren entgegen der vorliegenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der Ehefrau diesbezüglich neue Erkenntnisse bringen, so ist die Vorinstanz gehalten, die EL-Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 53 ATSG) und allenfalls die Ergänzungsleistungen rückwirkend anzupassen. Die Vorinstanz hat vernehmlassend denn auch eine rückwir-

15 kende Anpassung der Ergänzungsleistungen für den Fall, dass der Ehefrau eine IV-Rente zugesprochen wird, zugesichert (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 8). 6.2 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung). 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 [ATSG; SR 830.1]). Dementsprechend erübrigt es sich, den Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln. 7.2 Zu prüfen bleibt der Antrag betreffend die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin MLaw B.________. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 61 lit. f ATSG dort zu bewilligen, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und sachlich gebotene bzw. notwendige Vertretung voraus (vgl. BGE 132 V 200 Erw. 4.1 und Erw. 5.1.3, BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2; Kieser, Kommentar ATSG, Art. 61 Rz. 88-91). 7.3 Der Beschwerdeführer erhält nach wie vor eine Ergänzungsleistung zur Invalidenrente. Praxisgemäss erfüllt er deshalb die Voraussetzung der Prozessarmut für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. 7.4 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung mit der "Komplexität des Sozialversicherungsrechts und ihrer [d.h. des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin] absoluten Unkenntnis in diesem Rechtsgebiet bzw. den sich vorliegend stellenden Rechtsfragen und Problemen". Er sei daher ganz klar nicht in der Lage, seine Rechte im vorliegenden Verfahren in adäquater Weise auszuüben (Beschwerde S. 14 Ziff. 2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus früheren sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren bereits eine gewisse prozessuale Erfahrung, auch wenn sie schon damals beanwaltet waren (vgl. VGE I 2008 287, VGE I 2009 153 [mit Weiterzug ans Bundesgericht, Urteil 9C_359/2010 vom 9.7.2010] VGE I 2011 102 und VGE I 2011 109 [mit Weiterzug ans Bundesgericht, Urteil 9C_343/2012 vom

16 11.10.2012], VGE I 2012 133 [Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Nachgang zum Urteil BGer 9C_343/2012]). Zum andern ist nicht ersichtlich und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die vorliegend im Kern für die Beurteilung einzig massgeblichen ärztlichen Unterlagen seiner Ehefrau selbständig zusammenzustellen und dem Gericht mit einer kurz begründeten Beschwerde samt einfachem Antrag auf Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens zuzustellen, zumal der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Anwendung des Rechts von Amtes wegen gelten (Art. 61 lit. c ATSG). Im Umstand, dass im Einspracheverfahren trotz Beanwaltung kein Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt wurde, kann schliesslich ebenfalls ein Indiz gegen die geltend gemachte Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung erkannt werden. 7.5 Da die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu verneinen ist, spielt es weiter keine Rolle, dass die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde (knapp) bejaht werden könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. September 2020

II 2020 50 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2020 50 — Swissrulings