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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.07.2020 II 2020 49

July 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,886 words·~14 min·1

Summary

Familienzulagen (Differenzzulagen) | Familienzulagen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 49 Entscheid vom 15. Juli 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Familienzulagen (Differenzzulagen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1964) meldete sich am 17. Dezember 2018 (Eingang Ausgleichskasse am 25.3.2019) für die Tochter (Jg. 2002), beide wohnhaft im Kanton Schwyz, bei der Familienausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Differenzzulagen gemäss Familienzulagengesetz an. Sie beantragte die rückwirkende Ausrichtung der Differenzzulagen ab August 2016 (Vi-act. 1). B. Mit Verfügung vom 29. März 2019 wies die Familienausgleichskasse Schwyz den Antrag ab mit der Begründung, für nichterwerbstätige Personen bestehe kein Anspruch auf Differenzzahlungen (Vi-act. 2). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. April 2019 Einsprache mit den Anträgen (Vi-act. 3a): 1. Die Differenzzulagen zwischen meinem Wohnort (Kanton SZ) zusammen mit meiner Tochter in Ausbildung und dem Wohnort des Kindsvaters (Kanton Aargau) seien zu gewähren. 2. Eventualiter sei sonst diese Differenzzulage an/über meinen jetzigen Ehemann (und somit Stiefvater) seit 2016 (B.________) und im gleichen Haushalt mit mir und meiner Tochter lebend auszuzahlen. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies die Familienausgleichskasse die Einsprache ab (Vi-act. 7a). D. Am 9. Mai 2020 (Poststempel 10.5.2020) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (unter Beachtung des a.o. Fristenstillstandes gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20.3.2020 [SR 173.110.4]) Beschwerde mit den Anträgen: 1. Die Differenzzulagen zwischen meinem Wohnort (Kanton SZ) zusammen mit meiner Tochter in Ausbildung und dem Wohnort des Kindsvaters (Kanton Aargau) seien [ab Zuzug in Kanton SZ Juli 2016] zu gewähren. 2. Eventualiter sei sonst diese Differenzzulage an/über meinen jetzigen Ehemann (und somit Stiefvater) seit 2016 (B.________) und im gleichen Haushalt mit mir und meiner Tochter lebend auszuzahlen. 3. Sub-eventualiter sei diese Differenzzulage mir ab Januar 2020 [infolge zwischenzeitlich festem und steigendem Zwischenverdienst gem. Beilagen 5a) bis 5c)] subsidiär wieder direkt zu überweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Gegenpartei oder des Staates.

3 Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2] vom 24.3.2006). Sie umfassen von Bundesrechts wegen Kinderzulagen und Ausbildungszuschüsse (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG; kantonal können zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen geleistet werden; Art. 3 Abs. 3 FamZG), für welche der Bund Mindesthöhen von Fr. 200.-- für Kinderzulagen und Fr. 250.-- für Ausbildungszulagen festgelegt hat (Art. 5 FamZG). Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze vorsehen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FamZG). Einen Anspruch auf Familienzulagen hat, wer als Arbeitnehmender oder Selbständigerwerbender auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht (d.h. z.Zt. mindestens Fr. 592/Mt. resp. Fr. 7'110/Jahr), AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Ausgerichtet werden - unabhängig des Arbeitspensums - stets nur ganze Zulagen. Auch Nichterwerbstätige können einen Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 3 und 5 FamZG haben. Als Nichterwerbstätige gelten dabei in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, sowie in der AHV obligatorisch versicherte Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die das zuvor erwähnte Mindesteinkommen nicht erreichen, (Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG). Damit sie einen Anspruch haben, darf das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigen (d.h. < Fr. 42'660.--) und dürfen keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 1 und 2 FamZG). Ausgeschlossen ist für die Nichterwerbstätigen in jedem Fall der Anspruch auf Differenzzulagen nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet, wobei die Differenzzulage nach Art. 7 Abs. 2 FamZG vorbehalten bleibt (Art. 6 FamZG).

4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidg. oder kant. Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu (Art. 7 Abs. 1 FamZG): a. der erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Differenzzulagen, Art. 7 Abs. 2 FamZG), ausser die zweitanspruchsberechtigte Person gelte als nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1 FamZG). 2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. März 2020 bestätigte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Differenzzulagen nach Art. 7 Abs. 2 FamZG. Dies mit folgender Begründung: 2.1 Der Kindsvater sei im Kanton Aargau wohnhaft und da unselbständig erwerbstätig. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG sei er erstberechtigt zum Leistungsbezug von Kinder- und Ausbildungszulagen. 2.2 Der Kanton Aargau leiste die bundesrechtlichen Minimalansätze (Fr. 200.-resp. Fr. 250.--), wogegen der Kanton Schwyz Kinderzulagen von Fr. 220.-- und Ausbildungszulagen von Fr. 270.-- gewähre. Mithin bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Differenzzulagen geltend zu machen, wenn die hierzu notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. Einen Anspruch geltend machen könnten grundsätzlich die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehemann als Stiefvater. 2.3 Nichterwerbstätige hätten keinen Anspruch auf Differenzzulagen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Ausgleichskasse seit 2017 als Nichterwerbstätige erfasst. Zudem habe das durch sie geltend gemachte Einkommen in den Jahren 2016 bis 2018 das jährliche Mindesteinkommen offensichtlich nicht erreicht,

5 weshalb sie offensichtlich nicht Arbeitnehmende im Sinne von Art. 13 FamZG sei. Auch der Stiefvater, der bis 30. April 2017 als Nichterwerbstätiger und ab 1. Mai 2017 als Bezüger einer AHV-Rente erfasst sei, habe einzig 2016 das notwendige Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen erreicht; er sei damals indes bei einem Arbeitgeber mit Sitz in St. Gallen angestellt gewesen, weshalb ohnehin nicht der Kanton Schwyz zuständig sei (zudem leiste St. Gallen wie Aargau die Minimalansätze). 2.4 Unbeachtlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin selber nie als Nichterwerbstätige angemeldet habe und ebenso, dass sie unfreiwillig arbeitslos sei. Beides ändere nichts an ihrem Status als Nichterwerbstätige. Die Arbeitslosenversicherung richte keine Differenzzahlungen aus, da ein Anspruch einer anderen erwerbstätigen Person auf Familienzulagen für dasselbe Kind jeden Anspruch auf den Zuschlag der Arbeitslosenversicherung ausschliesse. 2.5 Im Ergebnis bestehe somit kein Anspruch auf Differenzzulagen. Da sich dies auf klare gesetzliche Grundlagen stütze, bestehe auch keine Verletzung von Grundrechten gemäss Bundesverfassung, wie dies die Beschwerdeführerin zu Unrecht geltend mache. 3. Zu dem von der Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde vom 9. Mai 2020 als auch in der Eingabe vom 19. Juni 2020 Vorgetragenen gilt es was folgt festzuhalten: 3.1 Aus der Tatsache, dass das Scheidungsurteil sämtliche Kinder- / Ausbildungszulagen der Beschwerdeführerin zuspricht, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besagt dies nur so viel, dass dann, wenn Familienzulagen gemäss Gesetz geleistet werden, diese in der gesetzlichen Höhe ihr zustehen und im Falle, dass die Zulagen an den Ex-Ehemann ausbezahlt werden, von diesem an sie zu überweisen sind. Hingegen kann sie aus dem Scheidungsurteil weder einen eigenen Anspruch auf Familienzulagen noch auf deren Höhe oder auf Differenzzulagen ableiten. 3.2 Der Zweck der Familienzulagen (Ausgleich der finanziellen Belastung durch ein oder mehrere Kinder; vgl. Art. 2 FamZG) gibt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht allen Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen Anspruch auf Familienzulagen. Vielmehr definiert das Gesetz selber, wer Anspruch auf Zulagen hat. Dabei sind nicht die finanziellen Verhältnisse relevant, sondern die vom Gesetz definierten Anspruchsvoraussetzungen. Sind diese erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine Zulage losgelöst von Einkommenshöhe und/oder Vermögen. Diesbezüglich ist der mit dem Gesetz angestrebte

6 Grundsatz "ein Kind eine Zulage" (zumindest seit der Revision von 2011 und der Gewährung der Zulage an Selbständigerwerbende; vgl. BBl 2009 5991) erfüllt. Hingegen hat es der Gesetzgeber abgelehnt, diesen Grundsatz absolut umzusetzen und voraussetzungslos jedem Kind eine Zulage zu gewähren (vgl. Jaggi, Die Entstehung des Familienzulagengesetzes, in Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über die Familienzulagen, S. 55). Damit aber ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass selbst sehr vermögende Personen Anspruch auf Familienzulagen und ggfs. Differenzzulagen haben, anderseits aber weniger bemittelte Personen, die etwa das Mindest-Erwerbseinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gelten und von der Differenzzulage ausgeschlossen sind oder Nichterwerbstätige, deren steuerbares Einkommen (aktuell z.B.) Fr. 43'000.—beträgt, oder die Ergänzungsleistungen beziehen, gar keine Familienzulage erhalten (vgl. Art. 19 Abs. 2 FamZG). Auch dass die Zulagen kantonal unterschiedlich ausfallen können, ist vom Gesetzgeber gewollt, hat er sich doch bundesrechtlich auf die Normierung von Mindestvorgaben beschränkt und den Kantonen die Kompetenz gegeben, höhere als die Minimalzulagen zu leisten und auch Geburts- und Adoptionszulagen vorzusehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Fam- ZG). Damit aber steht fest, dass der Gesetzgeber bewusst nicht allen Eltern einen Anspruch auf Familienzulage gab und auch nicht allen Empfängern die gleich hohen Zulagen gewährleisten wollte. Eine gewisse Ungleichheit nahm der Gesetzgeber bewusst in Kauf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wollte der Gesetzgeber weder insbesondere weniger bemittelte Personen begünstigen, noch wollte er zwischen den Kantonen unterschiedliche Zulagen verhindern. 3.3 Zu den vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheiden zählt auch, Nichterwerbstätigen keine Differenzzulagen zu leisten (vgl. Art. 19 Abs. 1 Fam- ZG; BBl 2004 6910). Soweit also die Beschwerdeführerin ausführt, es widerspreche dem Gesetz und sei diskriminierend, wenn sie keine Differenzzulage erhalte, obwohl sie finanziell darauf angewiesen wäre, wogegen Begüterte eine Differenzzulage erhalten würden, geht sie fehl. Auch wenn diese Regelung durchaus kritisch betrachtet werden kann (vgl. etwa auch Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulage, Praxiskommentar, Art. 19 N 73), so besteht hierzu dennoch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Familienzulage für Nichterwerbstätige ist subsidiär. Es werden grundsätzlich nur Zulagen ausgerichtet, wenn für dasselbe Kind im gleichen Zeitraum keine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen hat. Damit aber ist auch die Differenzzulage für Nichterwerbstätige ausgeschlossen bzw. auf Erwerbstätige beschränkt. Dies hat mitunter auch mit der unterschiedlichen Finanzierung der Familienzulagen zu tun: So werden die Zulagen der Arbeitnehmenden von den Arbeitgebern und jene der

7 Selbständigerwerbenden von diesen finanziert, die Zulagen der Nichterwerbstätigen hingegen gehen voll zu Lasten der Kantone (vgl. §§ 16 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EGzFamZG; SRSZ 370.100] vom 26.6.2008). 3.4 Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Tochter im Kanton Schwyz wohnhaft ist, auch als Nichterwerbstätige grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen im Kanton Schwyz haben kann. Wie zuvor erwähnt, ist der Anspruch der Nichterwerbstätigen indes subsidiär und setzt voraus, dass für dasselbe Kind nicht bereits ein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (Art. 7 FamZG). Vorliegend besteht ein Anspruch des Kindsvaters im Kanton Aargau. Dies schliesst den Anspruch der nichterwerbstätigen Kindsmutter aus. Zudem normiert das Gesetz - wie aufgezeigt - explizit, dass diesfalls auch kein Anspruch auf Differenzzulagen besteht. 3.5 An ihrem Status einer Nichterwerbstätigen gemäss FamZG ändert - entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin - die Tatsache nichts, dass sie sich bei der Ausgleichskasse nie als Nichterwerbstätige angemeldet hat. Wer als nichterwerbstätig gilt, definiert Art. 19 FamZG. Es sind dies u.a. in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind. Gemäss rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 22. November 2018 der Ausgleichskasse Schwyz (Vi-act. 8) ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erfasst. 3.6 Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, sie sei unfreiwillig nichterwerbstätig bzw. sie sei arbeitslos und stellensuchend. Als Arbeitslose könne ihr nicht der Status einer Nichterwerbstätigen entgegengehalten werden. Vielmehr sei ihr als Arbeitslose die Differenzzulage wie einer erwerbstätigen Person zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als arbeitslose Personen aufgrund der bezogenen Arbeitslosenentschädigung bei der Ausgleichskasse nicht als nichterwerbstätige Personen erfasst sind und damit nicht zu den Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG zählen (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 19 N 60). Hingegen verkennt die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation, dass Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, gar keinen Anspruch auf Familienzulagen haben, da sie auch nicht Arbeitnehmende im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 sind. Anstelle einer Familienzulage erhalten sie einen Zuschlag der Arbeitslosenversicherung, der den Familienzulagen entspricht (Kinder- und Ausbildungszulagen),

8 auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Allerdings ist auch dieser Zuschlag - analog des Zuschlages von Nichterwerbstätigen - subsidiär: Die Arbeitslosenversicherung richtet keinen Zuschlag aus, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat (Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG). Zudem ist der Arbeitslosenversicherung die Differenzzulage fremd. 3.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Differenzzulage zu Recht verneint hat, soweit sie als Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 FamZG gilt oder arbeitslos ist. Die Beschwerdeführerin fordert die Differenzzulage seit ihrem Zuzug in den Kanton Schwyz im Jahr 2016. Die Beschwerdeführerin ist seit 2017 rechtskräftig als Nichterwerbstätige erfasst. Eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige entfiel 2016 einzig deshalb, weil ihre Beiträge als nichterwerbstätige Ehegattin eines erwerbstätigen Ehegatten als bezahlt gelten, da der Ehegatte mehr als die doppelte Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. Vi-act. 8). Dies ändert indes nichts daran, dass sie auch 2016 nichterwerbstätig war. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die von der Vorinstanz anerkannten, von ihr erzielten Einkommen der Jahre 2016 bis 2018 seien falsch (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 11). Da diese weit unter dem jährlichen Mindesteinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG liegen, ändert dies nichts an ihrem Status als Nichterwerbstätige (vgl. Art. 19 Abs. 1bis FamZG; oben Erw. 1). Für 2019 macht die Beschwerdeführerin kein höheres Einkommen geltend. Damit aber hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit, für welche sie Differenzzulagen beansprucht, als Nichterwerbstätige erfasst ist und damit keinen Anspruch auf Differenzzulagen hat. Die Beschwerde erweist sich damit im Hauptantrag als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualantrag die Ausrichtung einer Differenzzulage über ihren neuen Ehemann / Stiefvater der Tochter. Am 17. Dezember 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter ein Gesuch um Differenzzulage. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin und verneinte eine solche mit Verfügung vom 29. März 2019. Hiergegen reichte sie Einsprache ein. Darin for-

9 mulierte sie ebenfalls einen Eventualantrag, wonach die Differenzzulage ggfs. über ihren Ehemann auszurichten sei. Eine vertiefte Prüfung dieses Anspruches erfolgte durch die Vorinstanz nicht, lag ihr hierzu doch auch gar nie ein entsprechendes Gesuch vor. Ob es angezeigt war, im Rahmen des Einspracheentscheides den Eventualantrag materiell zu behandeln und abzuweisen oder ob hierauf nicht korrekterweise nicht einzutreten gewesen wäre (da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung), kann offenbleiben. Immerhin hält die Vorinstanz vernehmlassend ebenfalls fest, um einen Anspruch des Stiefvaters zu prüfen, sei eine entsprechende Anmeldung seinerseits notwendig. Die Sache ist für das Verwaltungsgericht mangels erforderlicher Akten nicht spruchreif, sondern zur weiteren Abklärung, ggfs. ausdrücklichen Aufforderung an den Stiefvater, eine Anmeldung zur Differenzzulage einzureichen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Sub-eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Leistung einer Differenzzulage ab Januar 2020. Sie erziele seit Januar 2020 regelmässige Zwischenverdienste. Die Vorinstanz hält diesbezüglich vernehmlassend fest, dies sei ihr bis dato nicht bekannt gewesen. Es sei demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug der Differenzzulagen neu erfülle. Damit entsprechende Abklärungen vorgenommen werden könnten, sei die Sache an die zuständige Verwaltung zu überweisen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Differenzzulage für das Jahr 2020 und ein Anspruch des Stiefvaters auf Differenzzulage abgelehnt wurden. Der Einspracheentscheid vom 5. März 2020 wird in diesem Sinne teilweise aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 7. Es werden keine Kosten erhoben, Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a und g ATSG).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. März 2020 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Differenzzulage für das Jahr 2020 und ein Anspruch des Stiefvaters auf Differenzzulage abgelehnt wurden. Die Sache wird diesbezüglich zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. August 2020

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