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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2020 II 2020 47

May 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,027 words·~15 min·1

Summary

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017, Eigenmietwert) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2020 47 Entscheid vom 15. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Vorsorgebeauftragten B.________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017, Eigenmietwert)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 2.1.1931) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 22. Juli 2019 (Datum des Versands) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 74'600.-- (satzbestimmend Fr. 123'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7'451'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 134'900.-- veranlagt (Steuerakten 2017 act. 1 f.). Beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt wurde ein Mietwert der eigenen Wohnung im Kanton Schwyz (Grundstück KTN xxx, U.________/SZ) in der Höhe von Fr. 37'853.-- gemäss der Selbstdeklaration (Steuerakten 2017 act. 102). B. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess der Steuerpflichtige durch seine Steuervertreterin, die D.________ AG, mit Eingabe vom 12. August 2019 (welche eine erste Eingabe vom 31.7.2019 [Einsprache-act. 30 f.] ersetzte) Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt erheben mit den folgenden Anträgen (Einsprache-act. 27 ff.): Die Veranlagungsverfügung vom 22.7.2017 betreffend Kantons-, Gemeinde und Direkte Bundessteuer 2017 sei aufzuheben. Der Eigenmietwert sei im Sinne der Begründung zu reduzieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Es wurde geltend gemacht, nach einem Schlaganfall am 18. Juli 2017 könne der Steuerpflichtige seine Liegenschaft nicht mehr nutzen, weshalb die Berücksichtigung eines Eigenmietwertes ab diesem Datum nicht mehr zulässig sei. Mit Stellungnahme vom 19. August 2019 hielt die StV an der Berücksichtigung des Eigenmietwertes fest (Einsprache-act. 18 f.), worauf der Beschwerdeführer um einen Einspracheentscheid ersuchte (Einsprache-act. 17). Nach weiteren Schriftenwechseln vom 29. August 2019, 20. September 2019, 24. September 2019, 22. Oktober 2019 und 23. Oktober 2019 (Einsprache-act. 9 ff.) überwies die StV die Einsprache zur Behandlung an die StK (Einsprache-act. 8). C. Mit Entscheid Nr. 45/2019 vom 30. März 2020 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (kantonal) von Fr. 750.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 3.4.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 22. April 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag)

3 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: Es sei die Veranlagung 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer aufzuheben und auf die Erhebung eines Eigenmietwerts ab 18. Juli 2017 sei zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons zuzüglich MWSt. E. Die Vorinstanzen beantragen mit Vernehmlassung vom 30. April 2020 unter Verweis auf die Begründungen im Einspracheentscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, unter anderem insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990; § 22 Abs. 1 lit. b des kantonalen Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG). Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 StG wird einer dauerhaften Unternutzung auf Antrag Rechnung getragen. Die Eigenmietwertbesteuerung wird den Kantonen in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 zwingend vorgeschrieben, wobei auch die Kantone einen Unternutzungsabzug statuieren dürfen (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 3. Aufl. 2017, Art. 7 StHG N 42a f.). 2. Wie bereits in der Einsprache macht der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht geltend, am 18. Juli 2017 habe er nach einem Schlaganfall hospitalisiert werden müssen und sich seither nie mehr in seinem Wohnhaus aufgehalten. Heute lebe er im Pflegeheim E.________ in V.________/TI. An eine Rückkehr in sein Eigenheim sei aufgrund seines Gesundheitszustandes und Alters von bald 90 Jahren nicht mehr zu denken (Beschwerde S. 2 Rz. 3). Laut der Einsprache war der Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall vom 18. Juli 2017 bis 8. August 2017 in der Universitätsklinik Zürich und bis zum 8. September 2017 im Zürcher RehaZentrum Wald untergebracht. Vom 8. September 2017 bis 19. Dezember 2017 lebte er im Tertianum, Alters- und Pflegeheim, in Pfäffikon.

4 Am 19. Dezember 2017 habe er erneut hospitalisiert werden müssen und sich bis zum 12. Februar 2018 in der RehaKlinik Zihlschlacht TG aufgehalten, von wo er ins Pflegeheim E.________ in V.________/TI gezogen sei (Einsprache S. 2). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz (ASZ) mit Validierung vom 9. Mai 2018 seinen Sohn zum Vorsorgebeauftragten bestellt habe (Beschwerde S. 3 Rz. 4). Nach ergänzenden Abklärungen im Nachgang zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid VGE III 2019 23 vom 25. September 2019 habe die KESB-ASZ mit Entscheid vom 8. April 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur eingeschränkt (betreffend die Personensorge) urteilsfähig sei, und der Vorsorgebeauftragte weiterhin für dessen Vermögen zu sorgen habe (Beschwerde S. 3 Rz. 6 ff.). Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Schicksal des Eigenheims seit dem 9. Mai 2018 rechtlich gar nicht mehr verfügen könne und zuvor seit dem Schlaganfall vom 18. Juli 2017 faktisch dazu gar nicht in der Lage gewesen sei (Beschwerde S. 3 Rz. 10). Der Vorsorgebeauftragte habe hierüber angesichts des offenen Ausganges des erbitterten Streites mit der Freundin F.S. des Beschwerdeführers noch nichts disponieren wollen, um sich nichts zu Schulden kommen zu lassen. Der Vorsorgebeauftragte habe auch nicht im Sinne gehabt, das Haus noch für seinen Vater zur Verfügung zu halten, da es ausgeschlossen sei, dass dieser jemals wieder in dem Haus wohnen könne (Beschwerde S. 3 Rz. 11 f.). 3.1.1 Steuerobjekt der Eigennutzung ist das sich zur Verfügung gehaltene Grundstück oder Teile davon. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigengebrauch vorliegt. Massgebend ist das sich zur Verfügung Halten der Nutzungsmöglichkeit. Damit ist der Nutzungsberechtigte auch einkommenssteuerpflichtig, wenn er sich eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus zur Verfügung hält. Dass er diese Nutzungsmöglichkeit nicht dauernd ausschöpft, spielt keine Rolle. Eine differenzierte Stellungnahme ist dann nötig, wenn die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Nicht zur Verfügung stehend im Sinne des Gesetzes ist eine Liegenschaft, wenn sie nicht bewohnbar ist oder aber nachweislich verkauft oder vermietet werden soll, ohne dass ein Käufer oder Mieter - trotz ernsthafter Bemühungen - bereits gefunden worden wäre (Zwahlen/Lissi, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 21 DBG N 23 f. mit Hinweis auf Urteile BGer 2C_773/2009 vom 23.4.2010, 2C_431/2009 und 2C_432/2009 vom 4.12.2009). Grundsätzlich kann nur eine Nutzung zu Einkommen führen, die auch wirklich vorliegt. Zu grosse Nutzungsmöglichkeiten, welche zwar objektiv vorliegen, sub-

5 jektiv aufgrund der Verhältnisse der steuerpflichtigen Person aber nicht wahrgenommen werden, sind nicht in die kalkulatorische Eigenmiete einzubeziehen. Relevant ist dabei ausschliesslich die raummässige, nicht die zeitliche Unternutzung (Zwahlen/Lissi, a.a.O., Art. 21 DBG N 27 mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_87/2009 vom 7.7.2009 = BGE 135 II 416; Egloff, in Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 30 StG-AG N 69). Eigengebrauch wird mithin auch dann umfassend besteuert, wenn der Eigentümer die Grundstücke nur zweitweise nutzt (Egloff, a.a.O., § 30 StG-AG N 63), wie dies bei den vorerwähnten dem Eigengebrauch vorbehaltenen Ferienwohnungen und -häusern der Fall ist. 3.1.2 Die Eigenmietwertbesteuerung setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte den Willen zur Eigennutzung hat, wobei dieser Wille auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass sich der Nutzungsberechtigte die Nutzung der Liegenschaft zur Verfügung hält. Des Weiteren muss effektiv eine Möglichkeit zur Nutzung bestehen. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist kein Eigengebrauch gegeben (Egloff, a.a.O., § 30 StG-AG N 65; Richner/ Frei/ Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 21 StG- ZH N 65). 3.1.3 Nach der publizierten Praxis des Kantons Solothurn wird bei einer Person, die in ein Pflegeheim eintritt und ihre Liegenschaft leer stehen lässt, während der Dauer eines Jahres auf die Besteuerung des Eigenmietwerts verzichtet. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Person den Nachweis von Verkaufs- bzw. Vermietungsbemühungen vorlegen, ansonsten der Mietwert wieder besteuert wird (vgl. Solothurner Steuerbuch § 27 Nr. 3 Ziff. 1). Nach der Praxis des Kantons Luzern ist auch bei leer stehenden und noch möblierten Wohnungen (z.B. wegen Wegzug ins Altersheim) ein Mietwert zu erfassen, so lange die Möglichkeit der Nutzung besteht (Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer § 28 Nr. 2). Ebenso erkennt der Kanton Baselland auf Eigennutzung, auch wenn die Eigentümer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die Wohnung selbst zu benutzen, die Wohnung aber nicht geräumt wird und die Möbel darin eingestellt bleiben (Baselbieter Steuerbuch, Band - Einkommen, 24 Nr. 10 Ziff. 1.1). Der Kanton Thurgau rechnet den Mietwert ebenfalls grundsätzlich selbst dann an, wenn die Wohnung überhaupt nicht oder nur zeitweise oder aber auch nur teilweise benützt wird, objektiv betrachtet aber ganzjährig und vollumfänglich benutzt werden könnte. Subjektive Gründe für eine beschränkte Benutzung sind unbeachtlich (StP Thurgau 23 Nr. 4 Ziff. 1). Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt hatte mit Entscheid Nr. 122/2003 vom 17. Juni 2004 (=BStPra XVIII [2006] S. 173 ff.; vgl. angefoch-

6 tener Entscheid Erw. 3.2 i.f.) einen vergleichbaren Sachverhalt zu beurteilen. Die dortige Beschwerdeführerin konnte ihr Haus (mit 16 Zimmern) nach einem Hirnschlag aufgrund ihrer Hospitalisierung ab Ende 2001 nicht mehr bewohnen. Ihre Tochter machte geltend, ihre Mutter sei nicht mehr in der Lage zu entscheiden, ob es geräumt, renoviert und vermietet oder verkauft werden sollte und habe keinerlei Nutzung aus ihrer Liegenschaft (Erw. 4). Die Steuerrekurskommission erwog (Erw. 5), aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation nicht mehr in der Lage sei, ihr Haus selber zu bewohnen, könne entgegen der Auffassung ihrer Vertreterin nicht geschlossen werden, dass kein Eigenmietwert anfalle. Abzustellen sei einzig auf den Willen, sich die Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft vorzubehalten. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen Entscheidungen über die Verwendung der Liegenschaft nicht mehr fällen und somit einen entsprechenden Nutzungswillen nicht mehr bilden könne, sei für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung. Die entsprechenden Entscheide seien durch jene Personen zu fällen, die befugt seien, für die Beschwerdeführerin zu handeln. Aufgrund der Vertretung durch handlungsbefugte Personen sei es der Beschwerdeführerin beispielsweise auch möglich, das Beschwerdeverfahren zu führen. Die vorbehaltene Nutzung müsse im Übrigen nicht durch die Beschwerdeführerin selber wahrgenommen werden, sondern könne auch durch Familienangehörige erfolgen, die das Haus unentgeltlich bewohnten. Äussere Gründe für das Unterbleiben der Nutzung, die direkt mit der Nutzbarkeit des Gebäudes zusammenhingen, wie Baufälligkeit oder Leerstand wegen Käufer- bzw. Mietersuche, seien vorliegend nicht ersichtlich. Daher sei aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die Liegenschaft auch nach der Hospitalisation der Beschwerdeführerin weiterhin zu deren Eigennutzung zur Verfügung gehalten werde, weshalb ihr auch für diesen Zeitraum der entsprechende Eigenmietwert anzurechnen sei. (Indes wurde angesichts der zu grossen Nutzungsmöglichkeiten ein Unternutzungsabzug gewährt). Diese Beurteilung der Steuerrekurskommission Basel-Stadt ist gemäss den Kommentatoren Richner/Frei/Kaufmann/Meuter (a.a.O., § 21 StG-ZH N 65) abzulehnen, ohne dass dies indessen näher begründet wird. 3.1.4 Was die Beweislast anbelangt, obliegt der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 Erw. 3.5 mit Hinweisen; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.2).

7 3.2.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft keine Mieterträge erzielte und grundsätzlich den Eigenmietwert der gesamten Liegenschaft als Einkommen versteuern muss, dass sich die Liegenschaft nicht in einem unbenutzbaren Zustand befindet und dass keine ernsthaften Vermietungsbemühungen aufgenommen wurden. 3.2.2 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen (Art. 360 Abs. 2 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem, ob dieser gültig errichtet worden ist und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Mit der Urkunde der KESB-ASZ vom 9. Mai 2018 über die Validierung eines Vorsorgeauftrages wurde vorliegend der Aufgabenbereich der vorsorgebeauftragten Person umschrieben. Unter anderem gehör(t)en hierzu die "Anstellung, Beaufsichtigung und Entlassung von Haushalts- und Pflegepersonal" (Ziff. 1.a) sowie der "Entscheid über die Unterbringung in einem Spital, einer Klinik oder einem Heim (Alters- oder Pflegeheim) und Einleitung aller damit verbundenen Massnahmen einschliesslich der Aufgabe der Wohnung und Auflösung des Haushaltes, soweit erforderlich" (Ziff. 1.c). 3.2.3 Analog zum zitierten Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt war der Sohn des Beschwerdeführers mithin einerseits als dessen Vorsorgebeauftragter befugt, anstelle des Beschwerdeführers bzw. für diesen über die Nutzungsweise der Liegenschaft zu befinden, mithin auch einen diesbezüglichen Nutzungswillen zu bilden. Ob dies mittels Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Haus (im Sinne eines betreuten Wohnens) oder mittels (unentgeltlicher) Nutzung durch einen Familienangehörigen (Sohn) geschieht, ist dabei hinsichtlich der steuerlichen Anrechnung des Eigenmietwertes nicht von Belang. Was anderseits die Aussichten auf eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Eigenheim aus gesundheitlichen Gründen anbelangt, lassen die Akten folgende Schlüsse zu: Auch wenn sich als Folge des Schlaganfalles vom 18. Juli 2017 im Spätsommer/Herbst 2017 abzuzeichnen begann, dass eine Rückkehr in die eigene Liegenschaft wohl eher nicht mehr in Frage kommen dürfte, wurde diese Option, wie die Validierung des Vorsorgeauftrages nahelegt,

8 dennoch nicht ganz ausgeschlossen. Dies gilt auch angesichts der Angaben zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, wie sie sich den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere dem Beschluss Nr. IA/013/14/2020 der KESB- ASZ vom 8. April 2020 betreffend "Anpassung Validierung eines Vorsorgeauftrages nach Art. 363 ZGB", entnehmen lassen. Demgemäss zeigt der Beschwerdeführer aufgrund des Schlaganfalles zwar Lähmungserscheinungen und ist auf den Rollstuhl angewiesen (S. 3 Ziff. 7). Der zuständige Heimarzt attestierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Personensorge jedoch eine Urteilsfähigkeit; er könne sich zu seinem Aufenthalt, zu medizinischen Massnahmen, Tagesablauf etc. äussern und sei klar entscheidungsfähig (S. 7 Ziff. 15). Dabei versteht sich, dass auch bei einem Aufenthalt im eigenen Haus bzw. einer allfälligen Rückkehr eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste medizinische Betreuung durch geeignetes Haushalts- und Pflegepersonal erforderlich wäre, dessen Anstellung durch den Vorsorgebeauftragten im Vorsorgeauftrag denn auch vorgesehen wurde. Mitzuberücksichtigen ist vorliegend auch, dass der Beschwerdeführer auf Veranlassung seiner Freundin in ein Pflegeheim in den Kanton Tessin umzog. Gerade bei solchen Interessenkonflikten kann aus der Optik des Vorsorgebeauftragten das Argument einer nach wie vor an und für sich zur Verfügung stehenden eigenen Wohnung/Haus - ausgesprochen wie unausgesprochen - durchaus sein Gewicht erhalten und in die Waagschale geworfen werden. Es wird denn auch nicht vorgebracht, das Haus sei mittlerweile (bzw. bereits im Jahr 2017) leergeräumt und/oder zum Verkauf oder zur Miete ausgeschrieben worden, was als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Eigenheim definitiv nicht mehr in Betracht gezogen wurde. Wenn der Vorsorgebeauftragte gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht über die Liegenschaft verfügen wollte, um sich nicht dem Vorwurf der Überschreitung seiner Befugnis auszusetzen, mag dies durchaus auch eine Rolle gespielt haben, kann indes vorliegend nicht verfangen. Zum einen hatte der Vorsorgeauftrag vorerst bis zum Beschluss der KESB-ASZ Nr. IA/002/04/2019 vom 30. Januar 2019 Bestand (vgl. VGE III 2019 23 vom 25.9.2019 Ingress lit. H). Zum andern müsste sich ein Vorsorgebeauftragter, der eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von über Fr. 3 Mio. und einem Eigenmietwert von Fr. 37'853.-- (Steuererklärung 2017 act. 103), d.h. einem Marktmietwert von weit über Fr. 50'000.--, wie vorliegend über eine längere Zeit nicht ertragsbringend verwertet, vielmehr den Vorwurf schlechten Wirtschaftens für den Vorsorgeauftraggeber gefallen lassen.

9 3.3 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Unternutzung bzw. Nichtbenützung des Eigenheimes durch den Beschwerdeführer in der zweiten Hälfte 2017 keinen Verzicht auf die anteilsmässige Anrechnung des Eigenmietwertes rechtfertigen kann. Es verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Rechtsprechung, wenn der Kanton - in Übereinstimmung mit der Praxis und Rechtsprechung anderer Kantone - eine steuerlich relevante Eigennutzung grundsätzlich auch dann bejaht, wenn der Eigentümer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung selbst zu bewohnen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass seitens des Beschwerdeführers nicht hinreichend belegt ist, dass eine Eigennutzung früher oder später nach seinem Schlaganfall vom 18. Juli 2017 auf keinen Fall mehr in Frage kommen konnte. Ebenso wenig bestehen rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass die Möglichkeit einer (unentgeltlichen) Nutzung durch einen Familienangehörigen ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 28. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanzen (2/EB) - den Gemeinderat … (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Mai 2020

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