Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.07.2020 II 2020 42

July 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,001 words·~15 min·1

Summary

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 42 Entscheid vom 15. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Rubiswilstrasse 27, 6438 Ibach, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 1948) und C.________ (geboren 1943) meldeten sich am 15. September 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV- Rente an. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch. Ungeklärte Vermögensabnahmen der Jahre 2006, 2007, 2009, 2010, 2011 sowie 2014 bis 2018 wurden als Vermögensverzicht angerechnet (AK-act. 28). Neben diesem Vermögensverzicht von Fr. 149'000.-- wurde auch ein Darlehen an Dritte von Fr. 105'580.-- angerechnet (AK-act. 29). Hiergegen erhoben A.________ und C.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz "Rekurs" (Eingang am 14.11.2019) mit dem Antrag, ihr Gesuch noch einmal zu prüfen. C. Mit Entscheid Nr. 1250/19 vom 28. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache "im Sinne der Erwägungen" ab. Bei den Einnahmen wurde ein Vermögensverzicht (Fr. 2'000.--) sowie ein Darlehen (Fr. 105'580.65) von insgesamt Fr. 107'580.65 berücksichtigt (AK-act. 40-8/8). D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 28.2.2020) erhebt A.________ mit Eingabe vom 31. März 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei neu zu berechnen, wobei festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Vermögensersparnisse hinzuzurechnen, kein Verzichtsvermögen und kein Darlehen an Dritte anzurechnen und bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. 2. Eventualiter sei das Verzichtsvermögen neu zu berechnen. Dabei ist auf die Hinzurechnung der Vermögensersparnisse zu verzichten und das Darlehen von CHF 57'000.00 infolge Uneinbringlichkeit als Vermögensverzicht auf den Zeitpunkt der Entäusserung anzurechnen. Ebenso ist die Zuwendung von CHF 48'580.00 auf den Zeitpunkt der Entäusserung anzurechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse bzw. des Kantons Schwyz. Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). 2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaf-

4 fung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab S. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 unten f.). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. 2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 2.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h.

5 wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer- Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417). 2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). 3.1.1 Die Vorinstanz hat den allfälligen EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wie folgt berechnet (AK-act. 40-8/8; je in Franken): Ausgaben Durchschnittsprämie 4'956.00 4'956.00 9'912 Lebensbedarf Nichtheimbewohner 29'175 29'175 Mietzinsanteil Brutto (Anteil 2/2) 1'220 x 12 14'640 Total Ausgaben 53'727 Einnahmen Sparguthaben/Wertschriften 15'894.15 Verzicht / Darlehen 2'000.00 105'580.65 Total Vermögen 123'474.80 Vermögensfreibetrag 60'000.00 Anrechenbares Vermögen 63'474.80 Vermögensverzehr 1/10 6'347 Renten der AHV/IV 1'802.00 1'753.00 42'660 Renten/Pensionen 7'139.40 4'749.00 11'888 Zinsen aus Sparguthaben 97.02 97 Zins übr. Vermögen 0.04% 52.00 52 Total Einnahmen 61'044 3.1.2 Das angerechnete Darlehen von Fr. 105'580.65 wird im angefochtenen Einspracheentscheid wie folgt erläutert (S. 2 ff. Erw. 3 ff.): Vom Beschwerdeführer eingereichte Bankbelege über Bezüge von insgesamt Fr. 105'580.65 seien gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seinem Schwager D.________ zugeflossen. Dieser Betrag sei verfügungsweise als Darlehen berücksichtigt worden. Im Einspracheverfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe in einem Haus gewohnt, welches der E.________ AG gehört habe, deren Allein-

6 aktionär D.________ gewesen sei. Dieser sei anfangs 2005 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Das Darlehen sei aus Gründen der Mitmenschlichkeit in Erfüllung einer sozialen Pflicht geleistet worden, was keinen Vermögensverzicht darstelle. Dieses Darlehen sei jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als uneinbringlich zu qualifizieren. Es fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass die Darlehenshingabe in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt sei. Der Restbetrag von Fr. 48'580.65 sei als freiwillige Zuwendung und ebenfalls als Vermögensverzicht zu beurteilen. Das Verzichtsvermögen von Fr. 2'000.-- setzt sich aus ungeklärten Vermögensabnahmen in den Jahren ab 2006 sowie der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Verminderung um Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 2.4) zusammen. Schliesslich weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass selbst bei Ausklammerung des angerechneten Darlehens und des Vermögensverzichts kein Anspruch auf EL bestünde. In diesem Fall bestünde bei jährlichen Ausgaben 2019 von Fr. 53'727.-- und einem jährlichen Renteneinkommen des Beschwerdeführers und seiner Frau von Fr. 54'548.-- immer noch ein Überschuss von jährlich Fr. 821.-- (S. 6 Erw. 25) bzw. bei effektiv Fr. 54'645.-- (unter Einschluss von Fr. 97.-- aus Sparguthaben/Wertschriften) ein Überschuss von Fr. 918.--. 3.2 Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen an ihrer bisherigen Argumentation fest. Die Zuwendungen von Fr. 105'580.-- an D.________ hätten dessen unmittelbarem Lebensunterhalt gedient. Freiwillige Leistungen an Angehörige und Dritte, die nicht über die Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzbedarfs hinausgingen, könnten nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden; sie seien als Verwandtenunterstützung anzusehen (Beschwerde S. 4 Ziff. 11). Die Darlehensforderung von Fr. 57'000.-- sei nicht einbringlich (Beschwerde S. 11 Ziff. 21 f.). Wenn die Fr. 48'580.--, welche den Betrag des Darlehens überstiegen, als freiwillige Zuwendung zu qualifizieren seien und als Vermögensverzicht, sei für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Verzichts abzustellen und nicht auf den 1. Januar 2020 (Beschwerde S. 11 Ziff. 23). Vermögensersparnisse seien nicht hinzuzurechnen. Faktisch bedeute dies vorliegend, dass das Ehepaar rückwirkend per 2005 Beweise erbringen müsse für sämtliche Zahlungen, die über die errechneten anerkannten Ausgaben hinausgingen, bzw. es werde den Ehegatten keine über das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum hinausgehende Lebensführung zugestanden, wenn sie mehr als zehn Jahre später nicht in der Lage seien, Quittungen für Ausgaben des täglichen Bedarfs und für übliche Anschaffungen (wie z.B. für neue Matratzen) vorzuweisen. Dieses Vorgehen sei bundesrechtswidrig; das Ergänzungsleis-

7 tungssystem biete hierzu keine gesetzliche Handhabe. Die Ausgleichskasse scheine die Anrechnung eines mit der ELG-Revision 2021 vorgesehenen Verzichts bei übermässigem Verbrauch bereits in antizipierter Weise anwenden zu wollen. Auch wenn man von einer Hinzurechnung von Vermögensersparnissen ausgehen sollte, erweise sich das Vorgehen als unverhältnismässig, krass stossend und somit als willkürlich. Ausserdem bestehe im allgemeinen Regelbeweismass ein Spielraum. Ausserdem fehlten bei der Veranschlagung des Vermögensverzehrs für die Jahre 2005 und 2006 die Berechnungen der Vermögensersparnisse, weshalb sie gesamthaft nicht nachvollziehbar seien (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 13 ff.). Das Ehepaar habe in einer gewissen Abhängigkeit von D.________ gelebt, habe doch die Liegenschaft, in der sie bis zum April 2018 gewohnt hätten, seit Generationen der Familie F.________ gehört. Aus familiensolidarischer Verpflichtung und um weder Haus noch Wohnung zu verlieren, hätten sie sich genötigt gefühlt, für die Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen. Auch D.________ habe zeitweise in der Liegenschaft gewohnt. Mit der Übernahme der Gebäudeunterhaltskosten sei auf weite Strecken auch dessen Lebensunterhalt gesichert worden. Das Ehepaar habe die Gebäudeunterhaltskosten in den Steuererklärungen nicht angegeben in der Annahme, dies könnten nur Eigentümer tun (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 24 ff.). Bei den Mietkosten sei die Nebenkostenpauschale nicht berücksichtigt worden. Der Mietzins für die Wohnung und den Einstellplatz belaufe sich auf Fr. 1'350.-pro Monat (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 27 f.). 3.3 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens von Fr. 2'000.-- und des Darlehens von insgesamt Fr. 105'580.65 (entsprechend total Fr. 107'580.65) bei den jährlichen Einnahmen einen Vermögensverzehr von Fr. 6'347.-- sowie einen Zins von Fr. 52.-- (total Fr. 6'399.--) angerechnet. Die derart ermittelten jährlichen Einnahmen von Fr. 61'044.-- übersteigen die als anrechenbar taxierten Ausgaben von insgesamt Fr. 53'727.-- um Fr. 7'317.--. Ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens bzw. eines hypothetischen jährlichen Einkommens von Fr. 6'399.-- resultiert somit nach wie vor ein Einnahmenüberschuss von Fr. 918.--. Die Beschwerdeführer sind zudem der Auffassung, bei den Mietzinsen müssten monatlich Fr. 1'350.-- statt Fr. 1'220.-- angerechnet werden. Dies ergäbe jährliche Mehrausgaben von Fr. 1'560.-- bzw. einen jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 642.-- entsprechend einem monatlichen EL-Anspruch von rund Fr. 60.--. Nachstehend ist zu prüfen, wie es sich hiermit verhält.

8 3.4.1 Gemäss dem Mietvertrag vom 19. Dezember 2017 (AK-act. 12-1 f./5) beläuft sich der monatliche Nettomietzins für die von den Beschwerdeführern bewohnte 2½-Zimmerwohnung auf Fr. 1'060.-- zuzüglich (Akonto-) Heiz- und Nebenkosten von Fr. 160.-- entsprechend total monatlich Fr. 1'220.--. Mit gleichem Datum (19.12.2017) haben die Beschwerdeführer auch einen Mietvertrag über einen Einstellplatz zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 105.-- und einer Nebenkostenpauschale von Fr. 10.-- entsprechend monatlich Fr. 115.-- abgeschlossen (AK-act. 12-3/5). Insgesamt entrichten die Beschwerdeführer somit monatliche Mietkosten von Fr. 1'335.-- (vgl. AK-act. 12-4 f./5). 3.4.2 Art. 10 ELG definiert die anerkannten Ausgaben. Anerkannt wird auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die sich bei Ehepaaren auf einen jährlichen Höchstbetrag von Fr. 15'000.--, d.h. monatlich Fr. 1'250.--, belaufen (Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Per 1. Januar 2021 werden die maximal anrechenbaren Wohnkosten erhöht (abgestuft nach drei Regionen [Land, Stadt und Grosszentren] für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'460.--, Fr. 1'575.-- oder Fr. 1'620.--). 3.4.3 In Auseinandersetzung mit (seiner) Rechtsprechung und Lehre hat das Bundesgericht im Urteil 9C_69/2013 vom 9. August 2013 ausgeführt (Erw. 8), dass Rechtsprechung und Doktrin einen Abzug unter der Ausgabenposition "Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten" - ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe - immer von der konkreten Wohnsituation abhängig machen; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen. Im konkreten Fall war die Berücksichtigung der Mietkosten von monatlich Fr. 100.-- für einen Garagenplatz bei einer infolge einer Muskelerkrankung stark gehbehinderten Person zu beurteilen, die zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen war und der eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hatte die Anrechenbarkeit dieser Mietkosten bejaht. Das Bundesgericht hingegen entschied anders. Es erwog, da die Beschwerdegegnerin keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, fielen ihr dafür keine Verkehrsauslagen an. Diese Kosten verlagerten sich innerhalb des Ausgabenbereichs für den allgemeinen Lebensbedarf in den Sektor Auslagen für Betrieb und Unterhalt des Autos. Darunter fielen auch die Kosten der Abstellplatzmiete. Von Relevanz sei zudem, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG vorsehe, dass bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung und den damit zusammenhängenden Nebenkosten der jährliche Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG um zusätzlich Fr. 3'600.- aufzustocken ist. Ein Autoabstellplatz sei somit auch im Zusammen-

9 hang mit der rollstuhlbedingten Berücksichtigung höherer Wohnkosten nicht genannt. Eine ausdehnende Interpretation der Spezialregelung sei nicht zulässig, da der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt habe (vgl. auch Urteil BGer P 42/06 vom 2.11.2006 Erw. 5.1.3, wonach Aufwendungen für die Miete einer Garage grundsätzlich nicht zum Mietzins der Wohnung oder zu den damit zusammenhängenden Nebenkosten zählen). 3.4.4 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nur die Kosten für die Wohnungsmiete von monatlich insgesamt Fr. 1'220.-- berücksichtigt hat, nicht aber die Kosten für die Miete des Einstellplatzes. 3.5 Nachdem vorliegend erstellt ist, dass auch ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvemögens/Darlehens von insgesamt Fr. 107'580.65 kein Anspruch der Beschwerdeführer auf eine EL besteht, ist auf die Rechtmässigkeit der Anrechnung Verzichtsvemögens/Darlehens nicht weiter einzugehen. Zu erwähnen ist nur, dass es für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtsverhandlung zurückliegt. Ein Vemögensverzicht ist in EL-rechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er mehr als 5 Jahre vor Leistungsbezug bzw. vor der Anmeldung erfolgte. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz. 480). Angesichts einer im Gesetz vorgesehenen Verminderung des Verzichtsvermögens um jährlich Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 2.4) wird im vorliegenden Fall bei einem Restbetrag von Fr. 2'000.-- im Jahr 2019 inskünftig kein Verzichtsvermögen mehr anzurechnen sein. Wie es sich mit der (Un-)Einbringlichkeit des Darlehens verhält, wird, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, bei einer Neuanmeldung der Beschwerdeführer für Ergänzungsleistungen wiederum zu prüfen sein. 3.6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der beanwaltete Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat so oder anders keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Satz 1 e contrario).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Juli 2020

II 2020 42 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.07.2020 II 2020 42 — Swissrulings