Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.02.2020 II 2020 4

February 13, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,242 words·~11 min·1

Summary

Prämienverbilligung (veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) | Prämienverbilligung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 4 Entscheid vom 13. Februar 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (veränderte wirtschaftliche Verhältnisse)

2 Sachverhalt: A. Am 24. April 2019 meldete sich A.________ (Jg. 1951) zur Prämienverbilligung 2020 an (Vi-act. 1). Am 21. November 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, das anrechenbare Einkommen liege über dem Höchstwert, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 2). B. Nachdem A.________ mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (Vi-act. 3), gab ihr die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 die Möglichkeit, ihre Einsprache zu begründen und allenfalls Unterlagen einzureichen, welche veränderte wirtschaftliche Verhältnisse belegen. Diesfalls werde die Ausgleichskasse eine Neuberechnung vornehmen (Vi-act. 4). C. Am 31. Dezember 2019 teilte A.________ der Ausgleichskasse mit, dass ihr Reineinkommen in der Zwischenzeit nach unten korrigiert wurde und reichte dazu zwei provisorische Steuerrechnungen betreffend die Steuerperiode 2018 ein (Vi-act. 5). D. Die Ausgleichskasse verfügte am 2. Januar 2020, dass das anrechenbare Einkommen die massgebenden Grenzwerte gemäss § 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 übersteige; es bestehe für das Jahr 2020 kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung (Vi-act. 6). E. Am 9. Januar 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2020 ein mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Neuberechnung basierend auf den korrekten Steuerzahlen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 verzichtet die Ausgleichskasse unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 ab, weil das anrechenbare Einkommen basierend auf der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2017 die massgebenden Grenzwerte übersteige und damit kein Anspruch bestehe. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, den provisorischen Steuerunterlagen 2018 könne entnommen werden, dass die Zahlen der Ausgleichs-

3 kasse und jene der direkten Bundessteuer nicht übereinstimmen und sie aufgrund der korrekten Steuerzahlen Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Mithin ist strittig und zu prüfen, wie hoch das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin ist und ob entsprechend dem korrekt ermittelten anrechenbaren Einkommen ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2020 besteht. 2.1 Grundvoraussetzung, um in den Genuss von Prämienverbilligungen zu gelangen, ist ein Leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 65 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18. März 1994). Als Ansatz für die Bestimmung dieses Begriffes zieht das EGzKVG die Grenzwerte gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 heran: In den Genuss von Prämienverbilligung kann man kommen, wenn (u.a.) das anrechenbare Einkommen kleiner ist als die Summe von Richtprämie und den anerkannten Ausgaben gemäss ELG für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins (§ 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG). 2.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuerveranlagung, die am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG) und die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode betrifft (§ 9 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [VVzEGzKVG; SRSZ 361.111] vom 4.12.2012). Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind (Art. 12 Abs. 2 EGzKVG). Liegt keine entsprechende Steuerveranlagung vor, wird die Anmeldung in der Regel sistiert. Reicht der Gesuchsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen ein, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden (§ 9 Abs. 2 VVzEGzKVG). Besonderheiten gelten sodann, wenn eine Ermessensveranlagung vorliegt (§ 9 Abs. 1a VVzEGzKVG). Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (§ 9 Abs. 3 VVzEGzKVG). 2.3 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres, soweit nicht eine vom Regierungsrat geregelte Ausnahme vorliegt (§ 12 EGzKVG). So sind insbesondere wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung zu berücksichtigen. Das Verwal-

4 tungsgericht hat im Entscheid VGE 339/97 vom 23. April 1997 festgehalten, "dass das Abstellen auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden ist, dass jedoch die Nichtbeachtung veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst, und sich dieser Verstoss nicht durch verwaltungsökonomische Schwierigkeiten rechtfertigen lässt" (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 28; bestätigt in EGV-SZ 2008 B 3.1). Mit der per 2001 in Kraft getretenen KVG-Revision wurden die Kantone ausdrücklich verpflichtet, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen und dazu Möglichkeiten zu schaffen, die es erlauben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Änderung der Familienverhältnisse eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen erfolgt (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG; BBl 1999 I S. 844). Diese Vorgaben wurden vom schwyzerischen Gesetzgeber umgesetzt, indem auf Antrag insbesondere wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres berücksichtigt werden. Als wesentlich gelten Änderungen des anrechenbaren Einkommens, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um mindestens 10 Prozent verändert hat (§ 10 VVzEGzKVG). Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse werden nach Ablauf der Einreichefrist auf Antrag berücksichtigt, wenn das Gesuch spätestens bis Endes des Anspruchsjahres gestellt wird im Falle, dass die Änderungen zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres eingetreten sind (§ 14 Abs. 2 lit. a VVzEGzKVG). 3.1 Vorliegend stützt sich die Vorinstanz sowohl in der Mitteilung vom 21. November 2019 als auch in der angefochtenen Verfügung vom 2. Januar 2020 auf die definitive Veranlagungsverfügung 2017, die am 21. Januar 2019 versandt wurde (Vi-act. 7). Gemäss der angefochtenen Verfügung beträgt das Reineinkommen der Beschwerdeführerin bzgl. die direkte Bundessteuer Fr. 45'238.-und das Reinvermögen Fr. 47'743.--. Daraus errechnet die Vorinstanz ein anrechenbares Einkommen von Fr. 47'512.30. Der Höchstwert gemäss § 5 Abs. 2 EGzKVG betrage Fr. 37'618.-- und liege unter dem anrechenbaren Einkommen, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. 3.2 Die vorinstanzliche Berechnung erfüllt damit die Voraussetzungen, wonach die Bemessungsgrundlagen am 1. April vor dem Anspruchsjahr vorzuliegen haben und eine Steuerperiode betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt. Die Vorinstanz durfte damit ihrer Berechnung diese rechtskräftige Steuerveranlagung zu Grunde legen, soweit nicht ein vom

5 Gesetz vorgesehener Sonderfall vorlag. Einen solchen gilt es im Folgenden zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die von der Vorinstanz verwendeten Steuerzahlen nicht mit jenen der provisorischen Rechnungen zur direkten Bundessteuer 2018 übereinstimmen. Sie legt ihrer Beschwerde u.a. die provisorische Steuerrechnung 2018 vom 1. März 2019 und die korrigierte provisorische Steuerrechnung 2018 vom 16. Dezember 2019 bei (Bfact. 8, 9). Bei Ersterer wird das steuerbare Einkommen basierend auf der Vorperiode auf Fr. 45'200.-- festgesetzt (vgl. Vi-act. 7), bei Letzterer beläuft sich das steuerbare Einkommen für die gleiche Steuerperiode auf Fr. 36'800.-- (basierend auf der Steuererklärung). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten provisorischen Steuerrechnungen sind allein nicht massgeblich, da für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens grundsätzlich auf die jüngste, am 1. April vorliegende rechtskräftige Steuerveranlagung für eine Steuerperiode, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt, abzustellen ist (vgl. oben Erw. 2.2; VGE II 2018 12 vom 20.2.2018 Erw. 4.1). 4.2.1 Die Differenz der ausgewiesenen provisorischen Einkommenshöhe 2018 zur definitiven Einkommenshöhe 2017 beträgt rund 19% (Erw. 4.1 soeben). Auch wenn letztlich das Reineinkommen der direkten Bundessteuer massgebend ist, so ist damit doch glaubhaft gemacht und davon auszugehen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin heute entscheidend, mithin mehr als 10% tiefer ist als das mit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung 2017 ausgewiesene Reineinkommen. Zudem darf an die von der Vollzugsverordnung vorgesehene Antragstellung infolge veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (VGE II 2018 91 vom 22.11.2018 Erw. 4.3 mit Verweis auf VGE II 2018 12 vom 20.2.2018 Erw. 4.5). Diese sind vorliegend zweifellos erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die ihren Anspruch verneinende Mitteilung vom 21. November 2019 umgehend reagierte und mit der Einsprache veränderte Verhältnisse geltend machte. 4.2.2 Obwohl die Beschwerdeführerin der Aufforderung durch die Vorinstanz zur Begründung ihres Begehrens um eine anfechtbare Verfügung mittels den eingereichten Steuerunterlagen nachgekommen war, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten provisorischen Steuerrechnungen 2018 in der Verfügung vom 2. Januar 2020 gewürdigt hat. Allerdings ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der Vorinstanz neben den provisorischen Steuerrech-

6 nungen nicht auch die weiteren dem Gericht eingereichten Unterlagen wie Stellenkündigung oder Lohnausweis beigelegt hat oder - soweit diese Unterlagen damals noch nicht vorlagen - diese Umstände in ihrer Eingabe nicht zumindest beschrieb und ihr Begehren, namentlich die Veränderung der Verhältnisse, wie vor Gericht ausführlicher begründete. Dennoch fällt auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung standardgemäss auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung aus dem Jahr 2017 abstellte (Vi-act. 6; vgl. Ausgleichskasse Schwyz, Merkblatt zur Prämienverbilligung im Kanton Schwyz 2020 vom März 2019, S. 7) und mit keinem Wort auf die provisorische Steuerrechnung 2018 oder die Begründung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse einging. Auch in ihrer Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz weder hierzu noch zu den vor Verwaltungsgericht neu eingereichten Unterlagen und vorgetragenen Begründung. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 der Vorinstanz die provisorischen Steuerrechnungen 2018 einreichte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Grundlagen genauer prüft. Zusätzlich hätte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits für die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse betr. die Prämienverbilligung 2018 ein Gerichtsverfahren anstreben musste, die Vorinstanz zu einer näheren Überprüfung veranlassen sollen (vgl. VGE II 2018 12 vom 20.2.2018). 4.3 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, dass sie seit Ende Oktober 2015 pensioniert sei. Sie habe ab Mitte November 2015 auf Abruf im Stundenlohn gearbeitet. Ihre Einkommenssituation habe sich aufgrund des Stellenverlustes per Ende Februar 2018 verschlechtert (Bf-act. 10, 11). Dadurch habe sich ihr Einkommen und Vermögen seit der Pensionierung drastisch reduziert. 4.3.1 Vorliegend stützt sich die Vorinstanz einzig auf die definitive Veranlagungsverfügung 2017, d.h. auf eine Zeit-/Steuerperiode, in welcher die Beschwerdeführerin 12 Monate erwerbstätig war und ein Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 13'355.-- erzielte (Vi-act. 7). Dadurch wird freilich die ab 2018 veränderte Erwerbs- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Der Bundesrat hat bereits 1998 ausgeführt, dass in Einzelfällen - wie bei der Änderung des Zivilstandes, der Geburt eines Kindes oder bei Arbeitslosigkeit - eine nicht unerhebliche Benachteiligung der Betroffenen vorliegen kann, wenn nicht auf aktuelle Bemessungsgrundlagen abgestellt werde (BBl 1999, S. 844 f.; vgl. zur Problematik: Rolf Frick, in: Basler Kommentar zum KVG, Basel 2020, Art. 65 N 26 f.). Verliert eine Person seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung die Stelle, wäre es stossend, wenn die daraus folgende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berück-

7 sichtigt werden dürfte, sondern erst dann, wenn sich diese Einkommensveränderung in der entsprechenden Steuerveranlagungsverfügung niedergeschlagen hätte (VGE II 2010 104 vom 25.11.2010 Erw. 3.3.3). 4.3.2 In casu liegt zwar keine Arbeitslosigkeit vor, da die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nach der ordentlichen Pensionierung freiwillig nachkam und eine AHV- sowie BVG-Rente bezieht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982; Vi-act. 7); allerdings trifft sie die erlittene Einkommenseinbusse als Pensionärin mit bescheidenen Einkommensverhältnissen umso härter. Das wiederspiegelt sich im ausgewiesenen Einkommensbetrag: Dieser war im Jahr 2017 höher (Reineinkommen: Fr. 45'238.--) als im Jahr 2018 (steuerbares Einkommen gemäss prov. Rechnung: Fr. 36'800.--), in welchem sie nur noch in den Monaten Januar und Februar erwerbstätig war. Dass sie ihre Stelle per Ende Februar 2018 verlor, ergibt sich zweifelsfrei aus der beigelegten Kündigung (Bf-act. 11). 5. Insgesamt ist mit den im Recht liegenden Unterlagen glaubhaft dargelegt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung im Sinne von § 10 VVzEGzKVG wesentlich verändert haben. Sie reichen indes nicht aus, um abschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Vielmehr ist die Sache zur Überprüfung der Voraussetzung der wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung zurück zu weisen. Liegen wesentliche Änderungen vor, sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und über das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 neu zu befinden. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 2. Januar 2020 ist aufzuheben. 6. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.). Anspruch auf eine Parteienschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Februar 2020

II 2020 4 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.02.2020 II 2020 4 — Swissrulings