Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 38 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach 4032, 6304 Zug, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)
2 Sachverhalt: A.1 Im Januar 1987 wurde in Glarus das Unternehmen C.________ AG gegründet; Ende Oktober 1999 wurde es in D.________ AG umfirmiert; im Januar 2006 wurde deren Sitz nach Zug verlegt und die Firma in E.________ AG geändert; Ende 2010 wurde der Sitz nach Freienbach verlegt und die Firma in F.________ AG umbenannt. Im Jahre 2010/2011 bestanden fünf operative Standorte (________, _______, ________, ________ und ________), 2012 wurden die Standorte ________ und ________ geschlossen (vgl. Vi-act. 40). A.2 A.________ war seit 2014 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der F.________ AG. Deren Zweigniederlassung in Zug war der Ausgleichskasse Zug angeschossen. Als Gesellschaftszweck wurden Personalverleih und Personalvermittlung, Personalselektion und Personalberatung sowie damit verbundene Tätigkeiten festgelegt (vgl. Vi-act. 9 und 34). B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts R.________ mit Wirkung ab 7. Januar 2015, 15.00 Uhr, den Konkurs über die Gesellschaft (vgl. Bf-act. 13). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts R.________ vom 17. Januar 2019 eingestellt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. zum Ganzen Viact. 34). C. Mit Verfügung vom 8. März 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug A.________ zur Bezahlung eines Schadenersatzes für den erlittenen Verlust des Jahres 2014 von Fr. 5‘629.95 (vgl. Vi-act. 22ff.). D. Gegen diese Schadenersatzverfügung vom 8. März 2019 liess A.________ am 2. April 2019 Einsprache erheben (vgl. Vi-act. 8ff.), welche die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 abwies (vgl. Vi-act. 2ff). E. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 reicht der Beschwerdeführer fristgerecht am 10. März 2020 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein und stellt folgende Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 und damit auch die Schadenersatzverfügung vom 8. März 2019 aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Ihrer Ausgleichskasse. F. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Juni 2020 hält der Be-
3 schwerdeführer an seinen Anträgen fest, woraufhin die Vorinstanz am 29. Juni 2020 eine Duplik einreicht. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2020 äussert sich der Beschwerdeführer hierzu. Die Vorinstanz verzichtet am 28. Juli 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 30. Juli 2020 erneut in der Angelegenheit. G. Mit Schreiben vom 10. August 2020 teilt der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz mit, dass sich die geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 5'629.95 aufgrund der aktenkundigen Unterlagen nicht rechtsgenüglich überprüfen lasse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer verrechnungsweise angeführten Positionen und der diesbezüglichen Antworten/Stellungnahmen der Vorinstanz. Hierzu und im Weiteren wurde Folgendes ausgeführt: 2. Beispielsweise wird im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt (Erw. 4.4), die entsprechenden Gutschriften seien in den jeweils unmittelbar folgenden Beitragsrechnungen genannt und gutgeschrieben worden, womit sie nicht nochmals in der Schadenersatzrechnung gutgeschrieben werden könnten. Ein Verweis auf die Akten, welche eine Prüfung zuliessen, wird nicht gemacht. Beispielsweise wird in der Vernehmlassung vom 23. April 2020 (Zu 6) jeweils unter Verweis auf einen Beleg dargelegt, die einzelnen Zulagen seien zu einem früheren Zeitpunkt gutgeschrieben worden. Den jeweiligen Belegen lässt sich der Hinweis entnehmen, dass der (jeweilige) Betrag "mit bestehenden oder künftigen Forderungen" verrechnet werde. Dem Verwaltungsgericht erschliesst sich nicht, um welche bestehenden oder künftigen Forderungen es sich handelt und ob bzw. inwieweit sowie wann die Beträge zur Forderung [recte: Verrechnung] gebracht wurden. 3. Der Betrag von Fr. 5'413.30 (vgl. Einspracheentscheid Erw. 4.4; vgl. Vernehmlassung S. 5 Ziff. 10) setzt sich offensichtlich zusammen aus Gutschriften von Fr. 4'906.45 (Jahr 2011) und Fr. 506.85 (Jahr 2013) (vgl. AK-act. 184 f. [Übersicht "Abschreibung von Beiträgen" vom 7.9.2015). Ein Beleg, der diese Gutschriften dokumentiert, wird nicht bezeichnet und lässt sich, soweit ersichtlich, in den Akten auch nicht finden. Diese Gutschriften lassen sich folglich nicht überprüfen. 4. Gemäss Art. 152 Abs. 1 AHVV führen die Ausgleichskassen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto. Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat (Art. 152 Abs. 2 AHVV). 5. Der Vorinstanz wird Frist bis spätestens 31. August 2020 angesetzt, um - die vorstehend (Ziff. 2 und 3) exemplarisch angesprochenen Unklarheiten zu klären; - insbesondere dem Verwaltungsgericht die Beitragskonten der F.________ AG für den Zeitraum 2010 bis 2014 einzureichen (vgl. vorstehend Ziff. 4), woraus die von der Arbeitgeberin der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträge (nicht
4 nur Lohnsumme) und die von der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin ausgerichteten/gutgeschriebenen Familienzulagen klar und nachvollziehbar hervorgehen; - sich auch zur Frage zu äussern, wie weit sich allfällige verbleibende Unklarheiten betreffend die Schadenshöhe damit erklären lassen, dass im Sommer 2015 eine ordentliche Revision mangels Kooperation des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte (AK-act. 188 f.); - allfällige weitere der Nachvollziehbarkeit der Schadenshöhe dienliche Angaben zu machen. Im Unterlassungsfall wird ungenügende Substantiierung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches angenommen. Dieses mit eingeschriebener Post (Sendungsnummer ________) versandte Schreiben wurde gemäss den Sendungsinformationen der Post der Vorinstanz am 11. August 2020 zugestellt. H. Mit Schreiben vom 31. August 2020 teilt die Vorinstanz mit, sie komme "nicht umhin, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2020 eine kurze Bemerkung anzubringen". Auf das gerichtliche Schreiben vom 10. August 2020 nahm die Vorinstanz in diesem Schreiben nicht Bezug. Innert der Frist (31.8.2020) - und ebenso danach - erfolgte auch ansonsten keinerlei Reaktion der Vorinstanz auf das gerichtliche Schreiben vom 10. August 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Beträge an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) vom 1. Januar 2009 (vgl. Art. 25 lit. c). 1.3.1 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). Art. 52 Abs. 5 AHVG bestimmt mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 für die Beschwerde gegen Schadenersatzverfügungen das Versicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Seit dem Inkrafttreten des
5 Bundesgesetzes über die Familienzulagen am 1. Januar 2009 ist gemäss Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 Abs. 5 AHVG auch insoweit das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat mit der Folge, dass damit ein einheitlicher örtlicher Gerichtsstand für die AHV/IV/ALV- Beiträge einerseits und die Familienzulagen andererseits geschaffen wurde (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 1049 f.). 1.3.2 Die Unternehmung als Arbeitgeberin war im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen und hatte ihren Hauptsitz bis zur Löschung von Amtes wegen am 7. Januar 2015 in ________. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist somit gegeben. 2.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2 Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076). Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Nussbaumer, a.a.O. S. 1076, Ziff. 8 lit. a). 2.3 Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG) sind die Organe angesprochen. Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
6 Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Ein Organ haftet so lange, als es den Geschäftsgang beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen. Der Zeitpunkt des Eintrages im Handelsregister ist nicht entscheidend (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO [WBB], gültig ab 1.1.2008, Stand 1.1.2020, Rz. 8009 m.H. u.a. auf AHI 2000, S. 283 = BGE 126 V 61 Erw. 4.a; Urteil BGer 9C_109/2010 vom 28.4.2010 i.Sa. T. vs. AK Schwyz, Erw. 3.2). 2.4 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver-sicherung einen Schaden zufügt. Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitragsund Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. 2.6 Die Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen o-der grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften durch den Arbeitgeber und seiner Organe einerseits und dem Eintritt des Schadens bei der Ausgleichskasse andererseits sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der adäquate Kausalzusammenhang wird bei jedem Umstand angenommen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint (vgl. BGE 119 V 406 Erw. 4a m.H. = AHI 1994 204). 3. Vorliegend stellt sich die von Amtes wegen zu beachtende Frage der Verjährung (relative Verjährungsfrist von zwei Jahren), wie dies denn auch der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Eingabe vom 30.7.2020).
7 3.1.1 Die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 52 Abs. 3 AHVG beginnt mit der Kenntnis des Schadens zu laufen. Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen kennt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 818 m.V. u.a. auf BGE 128 V 15 Erw. 2a). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 89; BGE 116 V 75 Erw. 3b; BGE 113 V 181 Erw. 2; BGE 112 V 8 Erw. 4d). 3.1.2 Zum Kriterium der Kenntnis des Schadens hat das Bundesgericht Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen von Schadenskenntnis ausgegangen wird (vgl. Reichmuth, a.a.O., Nr. 822). Um solche Regelzeitpunkte handelt es sich bei der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, bei der Auflage des Kollokationsplanes sowie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Reichmuth, a.a.O., Fn. 1164 zu Rz. 822 m.V.a. BGE 126 V 443 Erw. 3/4c und Urteile BGer H 131/00 vom 21.12.2001 Erw. 2a; 9C_910/2009 vom 29.1.2010 Erw. 3.3.2; 9C_131/2008 vom 28.5.2009 Erw. 3.3.2; H 74/05 vom 8.11.2005 Erw. 4.2; H 137/00 vom 6.11.2000 Erw. 4c). In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (vgl. BGE 119 V 89; BGE 116 V 75 Erw. 3b; BGE 113 V 181 Erw. 2; BGE 112 V 8 Erw. 4d). Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt ist nur unter besonderen Umständen anzunehmen, namentlich einer gesicherten Kenntnis des entstandenen Schadens (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 823). Von einer Kenntnisnahme des Schadens nach dem Regelzeitpunkt ist ebenfalls nur ausnahmsweise auszugehen, z.B. infolge Unkenntnis des Schadenersatzpflichtigen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 826). 3.1.3 Im Falle eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichende Schadenskenntnis im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG. Eine frühere, die relative zweijährige Verjährungsfrist in Gang setzende Kenntnis vom Schaden kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine (weitere) Befriedigung erwartet werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt mit der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins (Art. 115 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889 i.V.m. Art. 149 SchKG) der Schaden in Bezug auf die Beitragsausstände, die
8 dem verurkundeten Betrag zugrunde liegen, als eingetreten und es besteht fristauslösende Schadenskenntnis. Einem bloss provisorischen Pfändungsverlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG) kommt nicht dieselbe Bedeutung zu. Er verpflichtet die Ausgleichskasse in der Regel einzig, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten, es sei denn, von einem solchen Vorgehen könne offensichtlich keine Deckung der fälligen Beitragsschulden erwartet werden (vgl. Urteil BGer 9C_48/2010 vom 9.6.2010 m.H.a. die Rechtsprechung, u.a. nicht publiz. Erw. 5.1 von BGE 134 I 179 [Urteil BGer 9C_704/2007 vom 17.3.2008] = SVR 2008 FL Nr. 1; BGE 129 V 193 Erw. 2.3). Diese Grundsätze kommen auch bei Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet. Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann daher eine Kenntnis bei der Publikation der Konkurseinstellung nur dann angenommen werden, wenn die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung zu beziffern (vgl. BGE 126 V 443 Erw. 3b f.). 3.2.1 Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme im angefochtenen Entscheid auf den Moment des Eingangs des Verlustscheins, d.h. auf den 22. Januar 2019 bestimmt (vgl. Einspracheentscheid vom 10.2.2020 S. 2f. Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber mit seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 geltend, dass die Vorinstanz am 7. September 2015 die rektifizierte Forderung von Fr. 5'629.85 angemeldet und diese gleichentags abgeschrieben habe. Dies sowie die Erkundigungen der Vorinstanz beim Konkursamt vom 16. Januar 2016 bezüglich des Verfahrensstandes würden belegen, dass die Vorinstanz spätestens am 16. Januar 2016 den Verlust gekannt und dass somit die relative zweijährige Verjährungsfrist am 16. Januar 2018 geendet habe; im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügung vom 8. März 2019 sei somit die Forderung der Vorinstanz bereits verjährt gewesen. 3.2.2 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen, liegt eine Kenntnisnahme vor dem Regelzeitpunkt, in casu - also vor der Zustellung des Verlustscheins - nur dann vor, wenn gesichertes Wissen um den Schaden vorliegt; das Wissen um die Möglichkeit eines Schadens stellt kein gesichertes Wissen dar. Vorliegend wurde der Konkurs am 7. Januar 2015 eröffnet bzw. im summarischen Verfahren durchgeführt, wobei der Kollokationsplan vom 2. November
9 2018 an aufgelegt wurde (vgl. Gläubigerzirkular des Notariat R.________ vom 13.12.2018 = Vi-act. 38). Vor diesem Zeitpunkt konnte die Vorinstanz indes keine hinreichend gesicherten Kenntnisse über den Gesamtbestand der Aktiven wie auch insbesondere der Gläubigerforderungen und somit hinsichtlich einer allfälligen Konkursdividende haben. Mithin konnte sie den Schaden vor diesem Zeitpunkt denn auch nicht rechtsgenüglich beziffern. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz ihre Forderung per 7. September 2015 intern als abgeschrieben verbuchte sowie am 16. Januar 2016 beim Konkursamt Erkundigungen einholte, konnte noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge (2. Klasse) nicht bezahlt werden könnten (vgl. Vi-act. 42). Mithin ist kein Grund ersichtlich, von der dargelegten Rechtsprechung zur Verjährung und mithin vom Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes 2. November 2018 abzuweichen. Hieran vermag auch, die eingereichte Verfügung der Ausgleichskasse Zug vom 10. Juli 2020 in einem anderen, vorliegend nicht relevanten Verfahren nichts zu ändern, zumal in jenem Verfahren das Konkursamt Zug mit Orientierungsschrieben vom 17. Juli 2017 die Ausgleichskasse offenbar explizit darüber informiert hatte, dass sie im Konkursverfahren voraussichtlich gänzlich zu Verlust kommen werde (vgl. Bf-act. 1 der Eingabe vom 30.7.2020). 3.3 Da folglich die Vorinstanz frühestens per 2. November 2018 gesicherte Kenntnis des vorliegend umstrittenen Schadens hatte, wurde die relative Verjährungsfrist - wie dies der Beschwerdeführer denn auch anfänglich in seiner Beschwerde vom 10.3.2020 (S. 3 Ziff. 2) erkannt hatte - mit der Schadenersatzverfügung vom 8. März 2019 gewahrt. 4.1 Gemäss der Schadenersatzverfügung vom 8. März 2019 setzt sich die Schadenersatzforderung wie folgt zusammen. 2014 ausbezahlte Löhne Fr. 718'014.95 FAK-Beiträge Fr. 11'488.25 Zu Unrecht ausbezahlte Kinderzulagen pauschal Fr. 16'813.30 Zwischentotal Fr. 28'301.55 abzüglich Zahlungen/Gutschriften Fr. -22'671.60 Schadenersatzforderung Fr. 5'629.95 Abgesehen von der Erwähnung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen enthält diese Verfügung keine Begründung, insbesondere auch keine weiteren Angaben zu den einzelnen nummerischen Positionen der Schadenersatzverfügung.
10 4.2.1 In der Einsprache vom 2. April 2019 führte der Beschwerdeführer zur Schadenssumme im Wesentlichen Folgendes aus (S. 3 f. Ziff. 4 ff.): - Basierend auf einer Jahreslohnsumme 2014 von Fr. 2.1 Mio. seien monatlich Fr. 2'800.-- (1.6 %) in Rechnung gestellt worden. Bei mutmasslich an die Gesellschaft auszubezahlenden Familienzulagen (FZ) von Fr. 7'250.-- seien jeweils Fr. 4'450.-- an die Gesellschaft überwiesen worden. - Ab März 2014 seien die pauschalen Familienzulagen (recte: Beiträge) auf einer Jahreslohnsumme von Fr. 1.6 Mio. vorläufig verfügt worden (mit Fr. 2'000.--) und in der Annahme, die FZ würden sich im März auf Fr. 3'675.70 belaufen, Fr. 1'675.80 an die Gesellschaft überwiesen worden. - Für die Monate April bis Juli 2014 sei die Ausgleichskasse von gleich hohen Beiträgen wie FZ ausgegangen, d.h. jeweils Fr. 2'000.--. - In den Monaten August bis Oktober sei von einer die Beiträge (je Akonto- Rechnungen von Fr. 2'000.--, vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5) übersteigenden FZ ausgegangen und jeweils Fr. 250.-- überwiesen worden. - In den Monaten November und Dezember seien Überweisungen (bei je Akonto-Rechnungen von Fr. 2'000.-- und provisorischen FZ von Fr. 4'477.50 bzw. Fr. 5'010.--, vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5) von Fr. 2'477.50 und Fr. 3'010.-- erfolgt. Die Summe der Überweisungen entspricht den von der Ausgleichskasse angeführten (nach Auffassung der Ausgleichskasse zu Unrecht ausbezahlten) Fr. 16'813.80. Weiter führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (S. 11 ff. Ziff. 9 ff.): - Am 16. Dezember 2014 habe die F.________ AG die Lohnbescheinigung (2014) mit einer Lohnsumme von Fr. 718'014.-- und total ausbezahlten FZ von Fr. 17'258.-- für das Jahr 2014 eingereicht sowie eine Zusammenstellung der Nachzahlungen von FZ von Fr. 15'513.30, welche die Jahre 2012 und 2013 betroffen hätten, aber im Jahr 2014 vorgenommen worden seien. - Somit seien im Jahr 2014 zu Recht FZ von insgesamt Fr. 32'771.60 an Mitarbeiter ausbezahlt worden. - Die FK-Beiträge von 1.6 % auf der Lohnsumme von Fr. 718'014.95 entsprächen Fr. 11'488.25. - Es ergäbe sich somit folgende Aufstellung: Verfügte FAK Zulagen Fr. 11'484.24 Auszahlungen an F.________ AG Fr. 16'813.30 Total Anspruch Ausgleichskasse Fr. 28'301.54
11 ./. Auszahlungen an Mitarbeiter Fr. 32'771.60 Guthaben z.G. F.________ AG Fr. 4'470.06 Als Fazit könne festgehalten werden, dass keine Forderung der Ausgleichskasse bestehe. 4.2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 führt die Vorinstanz u.a. aus, dass am 7. Januar 2015 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei; nachdem die Gläubiger der 1. Klasse teilweise befriedigt worden seien, sei die Ausgleichskasse gemäss Verlustschein vom 17. Januar 2019 mit ihren Forderungen der 2. Klasse leer ausgegangen; die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft als Beitragsschuldnerin sei somit dokumentiert (vgl. Erw. 1.2). Der Beschwerdeführer sei bereits zum Zeitpunkt der Sitzverlegung der Gesellschaft in den Kanton Schwyz im Jahre 2010 bis zum Konkurs Mitglied des Verwaltungsrates gewesen; er hätte somit die Möglichkeit gehabt, für die Bezahlung der in dieser Zeit von Gesetzes wegen entstandenen und fälligen Beitragsschulden zu sorgen (vgl. Erw. 3.2). Der Schaden, welche die Ausgleichskasse geltend machen könne, liege vorliegend in zuviel gutgeschriebenen Familienzulagen gemäss Schadenersatzverfügung vom 8. März 2019 (vgl. Erw. 4.1). Es sei lediglich die Forderung aus dem Jahre 2014 strittig. Unbestritten sei dabei die Jahreslohnsumme für das Jahr 2014 von Fr. 718‘014.95 und der dazugehörige FAK-Beitrag von Fr. 11‘488.25 (1.6%; vgl. Einspracheentscheid vom 10.2.2020 Erw. 4.2). Die zu Unrecht ausbezahlten Kinderzulagen von Fr. 16‘813.30 würden sich aus den an die Gesellschaft überwiesenen Beiträgen im Jahre 2014 ergeben; es handle sich dabei um die Differenz zwischen den damals provisorisch in Rechnung gestellten Beiträgen und den provisorischen Familienzulagen; zusammen mit den tatsächlich von der Gesellschaft geschuldeten Lohnbeiträgen von Fr. 11‘488.25 (als verrechnete Familienzulagen) ergebe sich daraus das Guthaben der Familienausgleichskasse im Jahre 2014 (vgl. Erw. 4.3). Der Gutschriftsbetrag bestehe einerseits aus den im Jahre 2014 beanspruchten Familienzulagen von Fr. 17‘258.30 gemäss Lohnbescheinigung 2014; hierin könne dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden. Hingegen könne ein weiterer Betrag von Fr. 15‘513.30 nicht angerechnet werden. Der Beschwerdeführer unterliege hinsichtlich des Anspruchs auf "Nachzahlung Vorjahre" einem Irrtum: Die FZ seien für die betreffenden Personen jeweils für die zutreffenden Vorjahre zwar nachträglich, aber bereits vor dem Konkurs
12 zugesprochen und mit den jeweils unmittelbar folgenden Beitragsrechnungen verrechnet worden; konkret handle es sich um sieben Verrechnungsanzeigen im Zeitraum vom 4. März 2014 bis 11. November 2014. Hinsichtlich der zusätzlichen Gutschrift von Fr. 5'413.30 in der Schadensberechnung bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was dagegen spräche. Insbesondere bringe er nicht vor, es seien weitere zusätzliche Gutschriften anzurechnen (vgl. Erw. 4.4). Ferner sei auch das Kriterium der Widerrechtlichkeit erfüllt; der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ habe seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht durch die Arbeitgeberin nicht oder zumindest ungenügend überwacht bzw. durchgesetzt habe (vgl. Erw. 5.2 und Erw. 7). Nach Ansicht der Vorinstanz handelte der Beschwerdeführer infolge Missachtung seiner gesetzlichen Meldepflicht grobfahrlässig. Der Beschwerdeführer habe sich als damaliges Organ vorwerfen zu lassen, dass die jeweils massgebenden Löhne und Familienzulagen nicht rechtzeitig aktualisiert gemeldet worden seien; hätte die Gesellschaft jeweils zeitnah die korrekten Löhne und Familienzulagenansprüche mitgeteilt, hätte eine über das ganze Jahr 2014 geltende Ausgleichsrechnung nicht erst nach der Lohnmeldung 2014 erstellt werden können. Vorerst seien auf eine Lohnsumme von Fr. 2'100'000.-- Beiträge erhoben worden, anschliessend auf eine solche von Fr. 1'600'000.--; diese Korrektur sei nach der Meldung der mutmasslichen Jahres-Lohnsumme 2014 am 10. Februar 2014 erfolgt; gleichzeitig seien die mutmasslich im Jahre 2014 geschuldeten Familienzulagen deklariert worden; eine spätere Korrektur sei nicht mehr angebracht worden, sodass die Gesamtlohnsumme gemäss Lohnmeldung vom 16. Dezember 2014 erheblich von den provisorischen Zahlen abgewichen sei und zudem erheblich weniger Familienzulagen ausbezahlt worden seien, als aufgrund der Meldung vom 10. Februar 2014 zu erwarten gewesen wäre. Zwar sei die Ausgleichskasse über Ein- und Austritte von familienzulagenberechtigten Mitarbeitern informiert worden; indes hänge die Lohnbeitragsforderung von sämtlichen ausbezahlten Löhnen ab, auch von solchen, die keinen Anspruch auf Familienzulagen hätten; die blosse Meldung von Ein- und Austritten familienzulagenberechtigter Mitarbeiter reiche daher nicht aus. Schliesslich zeige die Lohnmeldung vom 16. Dezember 2014 auf, dass ein überwiegender Teil der im Jahre 2014 beschäftigten Mitarbeiter keinen Anspruch auf Familienzulage gehabt hätte (vgl. Erw. 6.2). 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise unter anderem geltend, die vorinstanzliche Berechnung der Familien- resp. Kinderzulagen sei nicht vollständig (Beschwerde S. 4 Ziff. 3 f.). Nicht in der Liste der verrechneten Kinderzulagen aufgeführt sei bspw. der Kinderzulagenanspruch von G.________ für die Periode
13 November und Dezember 2012 von Fr. 792.15 gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2014, gleichwohl dieser von der Ausgleichskasse am 14. März 2014 mit der Schlussabrechnung 2013 verrechnet worden sei (vgl. S. 4 Ziff. 4). Es seien im Jahre 2014 - auf der Basis von Fr. 2'100'00.-- bzw. Fr. 1'600'000.- - - seitens Ausgleichskasse Auszahlungen von gesamthaft Fr. 16'813.30 erfolgt (vgl. S. 5 Ziff. 5). Am 16. Dezember 2014 habe die Gesellschaft der Ausgleichskasse die Lohnbescheinigung mit einer Lohnsumme von Fr. 718'014.-- und total ausbezahlten Familienzulagen von Fr. 17'258.-- für das Jahr 2014 eingereicht; auf dieser sei eine Zusammenstellung der Nachzahlungen von Familienzulagen der Jahre 2012 und 2013 von über Fr. 15'513.30 aufgeführt (vgl. S. 5f Ziff. 6). Zutreffend werde in der Einsprache festgehalten, dass im Jahr 2014 FAK- Akontorechnungen von insgesamt Fr. 25'600.-- gestellt und provisorische Kinderzulagen von Fr. 42'413.30 gesprochen und entsprechend Gutschriften von insgesamt Fr. 16'813.30 geleistet worden seien (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Am 16. Dezember 2014 habe die F.________ AG der Vorinstanz die Lohnbescheinigung mit einer Lohnsumme von Fr. 718'014.-- und total ausbezahlte Familienzulagen von Fr. 17'258.-- für das Jahr 2014 eingereicht; auf dieser Lohnbescheinigung sei auch eine Zusammenstellung der Nachzahlungen von FZ von Fr. 15'513.30 betreffend die Jahre 2012 und 2013 aufgeführt worden (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 6). Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2019 basiere auf der in keiner Art und Weise belegten Annahme, die F.________ AG habe FZ in der Höhe von Fr. 16'813.30 unberechtigterweise an Arbeitnehmer ausbezahlt (Beschwerde S. 6 Ziff. 7 f.). Die Auszahlungen in der Höhe von Fr. 17'258.30 seien zu Recht erfolgt. Sie setzten sich wie folgt zusammen (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9; Beträge in Franken): 2014 Eintritt Austritt AHV-Lohn FZ 2014 H.________ 01.01.2014 23.04.2014 13'493.24 849.05 I.________ 11.02.2014 28.11.2014 54'542.33 5'121.90 J.________ 01.01.2014 17.03.2014 15'560.09 1'540.00 K.________ 14.04.2014 08.10.2014 40'276.45 1'750.00 L.________ 01.01.2014 31.10.2014 62'065.42 2'960.00 G.________ 01.01.2014 31.10.2014 54'000.00 3'277.35 M.________ 01.01.2014 28.03.2014 17'530.15 1'760.00 Total 17'258.30 Es fehlten allerdings mindestens zwei Gutschriften über zusammen Fr. 882.15. Es ergebe sich folgende Aufstellung der gegenüber Ansprüchen der Ausgleichskasse zu verrechnenden Guthaben: Jahresabrechnung 2010- 2014 Nachdeklaration Eintritt Austritt FZ
14 N.________ 13.05.2013 15.11.2013 3'660.00 O.________ 13.05.2013 20.09.2013 2'227.50 H.________ 12.03.2013 31.12.2013 1'425.80 J.________ 12.06.2013 31.12.2013 3'980.00 M.________ 18.03.2013 31.12.2013 2'760.00 P.________ 1'460.00 G.________ nicht aufgeführt aber mit Schlussrechnung 2013 verrechnet G.________ 364.15 Q.________ 07.12.2012 11.01.2013 518.00 Total 16'395.45 Wenn schliesslich von der Schadenersatzforderung von Fr. 5'629.95 die Gutschriften von Fr. 882.15 in Abzug gebracht werden würden, ergäbe dies einen Saldo von Fr. 4'747.80 zu Gunsten der Ausgleichskasse; dieser Betrag sei indes kleiner als die Summe der Beträge, welche die Ausgleichskasse am 13. November 2014 von Fr. 2'477.50 und am 11. Dezember 2014 von Fr. 3'010.-- (total Fr. 5'487.50) an die Gesellschaft überwiesen habe (vgl. S. 7 Ziff. 10). 4.3.2 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, der Vorinstanz durch absichtliches Verhalten oder durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zugefügt zu haben (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.2). Die Ausgleichskasse sei laufend über die Eintritte und Austritte der beschäftigten Mitarbeiter informiert worden; so habe die Ausgleichskasse während des Jahres 2014 immer wieder über die Zulagenberechtigung verfügt und sei mithin ständig darüber im Bilde gewesen, wie viele Gutschriften an die Gesellschaft zu leisten gewesen wären; für allfällige zu hohe Überweisungen der Ausgleichskasse könne der Beschwerdeführer nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 8f. Ziff. 15). Ferner sei im Jahre 2013 und stärker noch 2014 der Umsatz als Folge des deliktischen Verhaltens einzelner Mitarbeiter zusammengebrochen; ein Umsatzrückgang um nochmals 50% gegenüber dem bereits schlechten Vorjahr sei nicht voraussehbar gewesen; der Beschwerdeführer habe im Februar 2014 eine Lohnsumme in der Höhe des Vorjahres als realistisch erachtet (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 17). Auch sei die Höhe der Familienzulagen bei temporären Mitarbeitern aus dem Ausland schwer zu errechnen gewesen; zudem habe sich die Anzahl der Mitarbeiter und der familienzulagenberechtigten Familienmitgliedern von Monat zu Monat geändert; mithin sei dies denn auch nicht zum Voraus bekannt gewesen und hätte auch nicht verlässlich geschätzt werden können; insoweit könne dem Beschwerdeführer auch kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, dass er Veränderungen der Jahreslohnsumme und der möglichen Familienzulagen nicht jeden Monat gemeldet habe; die Lohnsumme habe sich von Monat zu Monat verändert (vgl. Beschwerde S. 9f. Ziff. 18). Ohnehin erweise sich die
15 Annahme falsch, dass wenn der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen wäre, kein Schaden entstanden wäre; denn selbst wenn er die Lohnsumme nach unten angepasst hätte, hätte dies nicht von selbst eine Reduktion der Familienzulagen zur Folge; mithin liege denn auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unterlassen der Lohnsummenkorrektur und dem Schaden vor (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 19). Auch sei die Lohnsumme zwar geringer geworden, die Höhe der Familienzulagen habe indes nicht linear abgenommen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 20). Insoweit sei der Ausgleichskasse auch kein Schaden entstanden (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 22). Weiter seien die ausstehenden Lohnbeiträge für das Jahr 2014 erst am 7. September 2015 veranlagt bzw. sei die entsprechende Rückforderung erst rund acht Monate nach Konkurseröffnung geltend gemacht worden; zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer indes keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen können, selbst wenn eine Forderung bestanden hätte, was bestritten werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ohnehin auch vor der Konkurseröffnung keine Pflichtverletzung begangen, die natürlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht hätte (vgl. S. 8 Ziff. 13 und S. 10 Ziff. 22). 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet somit namentlich den von der Vorinstanz geltend gemachten Schaden von Fr. 5'629.95 sowie seine Haftbarkeit für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch; unbestritten sind dabei die Organstellung des Beschwerdeführers seit 2010 bis zur Konkurseröffnung am 7. Januar 2015 wie auch die Höhe der Jahreslohnsumme für das Jahr 2014 von Fr. 718'014.95 und die hierauf zu entrichtenden FAK-Beiträge von Fr. 11'488.25. 5.1 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Zur Mitwirkungspflicht gehört auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann (Urteil BGer [bzw. EVG] H 313/00 vom 28.1.2002 Erw. 2.c). 5.2 Was die von der Vorinstanz unter dem Titel eines Schadenersatzes eingeforderten FAK-Beiträge von insgesamt Fr. 5'629.95 anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass unbestrittenermassen im Konkursverfahren seitens der Ausgleichkasse Zug als Gläubigerin eine rektifizierte Forderung über Fr. 5'629.85 im Konkurs zugelassen und in dieser Höhe der Ausgleichkasse Zug denn auch der Verlustausweis ausgestellt wurde (vgl. Vi-act. 163). Wie sich diese Forderung
16 zusammensetzt, lässt sich dem konkursrechtlichen Verlustausweis nicht entnehmen. Das gleiche gilt für die Verfügung vom 8. März 2019 und den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020. 5.3.1 In den umfangreichen Akten (735 Seiten) findet sich eine offensichtlich im Hinblick auf die Konkurseingabe erstellte "Abschreibung von Beiträgen" vom 7. September 2015 (vgl. AK-act. 184 bis 187). Das Zustandekommen der einzelnen Beträge ist jedoch ohne Erläuterungen und Verweis auf die Akten nicht nachvollziehbar. Eine nachvollziehbare Übersicht der Schadenersatzforderung ist den Akten nicht zu entnehmen. Zwar ist die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Schadenersatzforderung eingegangen; doch handelt es sich hierbei um punktuelle Aspekte, die ohne eine detaillierte Übersicht über die gutgeschriebenen und ausbezahlten Zulagen sowie die beglichenen und unbeglichenen Beitragsforderungen der Vorinstanz wenig bzw. keine Aussagekraft hinsichtlich des Zustandekommens der gesamten Schadenersatzforderung haben. 5.3.2 Beispielsweise hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Gutschrift von Fr. 5'413.30 angerechnet (Einspracheentscheid S. 5 Erw. 4.4), ohne sie näher zu erläutern. Dieser Betrag setzt sich offensichtlich aus den in der "Abschreibung von Beiträgen" (AK-act. 184) erwähnten Guthaben für die Vorjahre 2011 und 2013 (Fr. 4'906.45 sowie Fr. 506.85) zusammen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 7 Ziff. 10) bleibt das Zustandekommen dieser Guthaben indes unklar. Unter anderem diese Unklarheit hat das Verwaltungsgericht im gerichtlichen Schreiben vom 10. August 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. G) angesprochen. Ebenso ist auch nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar, ob bzw. in welchen (Vor)Jahren und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Nachzahlungen Vorjahre" von gesamthaft Fr. 15'513.30 tatsächlich verrechnet bzw. gutgeschrieben wurden (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6.; vgl. hierzu Vi-act. 691). Auch dies wurde im gerichtlichen Schreiben vom 10. August 2020 angesprochen. Das gleiche gilt hinsichtlich des Hinweises in Belegen, dass der (jeweilige) Betrag "mit bestehenden oder künftigen Forderungen" verrechnet werde. Ohne Erläuterungen erschliesst sich nicht, um welche bestehenden oder künftigen Forderungen es sich handelt und ob bzw. inwieweit sowie wann die Beträge zur Forderung gebracht wurden. 5.3.3 Diese und weitere Unklarheiten haben das Verwaltungsgericht veranlasst, bei der Vorinstanz ergänzende Abklärungen zu tätigen. Mit dem Schreiben vom 10. August 2020 wurden der Vorinstanz verschiedene Fragen unterbreitet (vgl.
17 vorstehend Ingress lit. G), ohne deren Beantwortung es allein gestützt auf das Aktendossier nicht möglich ist, die als Schadenersatz geltend gemachte Forderung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gleichzeitig wurde auf Art. 152 AHVV hingewiesen, wonach die Ausgleichskassen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto zu führen haben, welches darüber Auskunft zu geben hat, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungsund Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat. Nachdem die Vorinstanz der Aufforderung, - die angesprochenen Unklarheiten zu klären, - insbesondere dem Verwaltungsgericht die Beitragskonten der F.________ AG für den Zeitraum 2010 bis 2014 einzureichen, woraus die von der Arbeitgeberin der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträge (nicht nur Lohnsumme) und die von der Ausgleichskasse der Arbeitgeberin ausgerichteten/ gutgeschriebenen Familienzulagen klar und nachvollziehbar hervorgehen, - sich auch zur Frage zu äussern, wie weit sich allfällige verbleibende Unklarheiten betreffend die Schadenshöhe damit erklären lassen, dass im Sommer 2015 eine ordentliche Revision mangels Kooperation des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte (AK-act. 188 f.), - allfällige weitere der Nachvollziehbarkeit der Schadenshöhe dienliche Angaben zu machen, nicht nachgekommen ist, ist die Beschwerde androhungsgemäss mangels rechtsgenüglich substantiiertem Schaden gutzuheissen. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers (Kausalzusammenhang; Widerrechtlichkeit; Verschulden; Fehlen von Rechtfertigungsgründen) erübrigt sich daher. 5.4. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (und die mitangefochtene Schadenersatzverfügung vom 8.3.2019) aufzuheben. 6.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Der beanwaltete Beschwerdeführer hat dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen
18 Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), festgelegt.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (und die mitangefochtene Schadenersatzverfügung vom 8.3.2019) im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingaben der Vorinstanz vom 28.8.2020 und 31.8.2020) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. September 2020
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II