Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 33 Entscheid vom 24. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anspruch/Rückforderung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1963) bezieht seit dem 1. November 2002 Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). B. Mit Verfügungen vom 9. August 2019 berechnete die Ausgleichskasse Schwyz den Anspruch von A.________ ab 1. Oktober 2015 rückwirkend neu; gleichzeitig verfügte sie für die Zeit ab 1. bis 31. Oktober 2015 und ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2019 zu Lasten von A.________ nach Verrechnung einer Nachzahlung eine Rückforderung von Fr. 11'450.-- (Fr. 328.-- + Fr. 11'122.--); die Ausgleichskasse begründete dies mit der anlässlich der periodischen Revision entdeckten Beteiligung von A.________ an einer unverteilten Erbschaft seit dem 1. Oktober 2015 (vgl. Vi-act. 34-43). C. Gegen diese Verfügungen vom 9. August 2019 erhob A.________ am 13. September 2019 bei der Ausgleichskasse Einsprache (vgl. Vi-act. 46-1/2). D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1202/19 vom 27. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. Vi-act. 58). E. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 erhebt A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (Postaufgabe: 25.2.2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wie folgt fristgerecht Beschwerde: Ich erhebe Einspruch gegen diesen Entscheid und verlange einen unabhängigen und neutralen Anwalt, der mir erklärt auf welchen Gesetzen dies alles begründet, denn ich verstehe dies alles nicht. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wies der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident die Beschwerdeführerin - unter Beilage des Anwaltsregisters des Kantons Schwyz - darauf hin, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine amtlichen Rechtsvertreter bestellt werden bzw. der von der Partei selber bestellte Rechtsbeistand - sofern die gesetzlichen Bedingungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 75 VRP erfüllt sind - gemäss den Bestimmungen des Gebührentarifs für Rechtsanwälte entschädigt werde. G. Unter Einreichung der Akten seit Einleitung des Revisionsverfahrens per 9. Januar 2019 beantragt die Ausgleichkasse mit Vernehmlassung vom 16. März 2020, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2020 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Weitere Eingaben liegen keine vor.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Geltendmachung des Rechtsanspruchs - im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG - nicht formgerecht erfolgt sei (vgl. S. 2 Ziff. 2-3 der Begründung). 1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.3 Das Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei es die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6.10.2000) definierten Mindestanforderungen zu beachten gilt (Art. 61 ATSG). Eine Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG). Gemäss § 38 Abs. 3 VRP ist die angefochtene Verfügung oder der Entscheid der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen. Auch das kantonale Recht verlangt, dass bei mangelhaften Eingaben der Partei grundsätzlich eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung anzusetzen ist. Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 1 und 2 VRP). An Laienbeschwerden werden indes praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2016 144 vom 28.9.2016 Erw. 1; VGE 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was der Beschwerdeführer will (vgl. VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1 m.H.). Auch eine Laienbeschwerde muss indessen die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids
4 oder einer Verfügung verlangt wird (vgl. Urteil BGer 1P.585/2004 vom 12.1.2005 Erw. 1.3; BGE 117 Ia 126 Erw. 5.c). 1.4 In der überaus kurz gehaltenen Eingabe vom 20. Februar 2020 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit dem Einspracheentscheid Nr. 1202/2019 nicht einverstanden. Den Entscheid selber hat die Beschwerdeführerin zwar nicht beigelegt, diesen indes klar bezeichnet, sodass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1202/2019 vom 27. Januar 2020 ohne weiteres im vorliegenden Beschwerdeverfahren (inkl. entsprechender Akten) denn auch beigezogen werden konnte (vgl. vorinstanzliches Schreiben vom 26.2.2020). Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 opponiert die Beschwerdeführerin klar und unmissverständlich gegen den Einspracheentscheid Nr. 1202/19 vom 27. Januar 2020 - mit welchem ihre Einsprache vom 13. September 2019 gegen die Verfügungen vom 9. August 2019 abgewiesen wurde -, indem sie dagegen «Einsprache» bzw. «Einspruch» erhebt; sie verlangt dabei offenbar - wenn auch ohne konkrete Anträge - sinngemäss dessen Aufhebung bzw. die Aufhebung der Verfügungen vom 9. August 2019, wonach die Vorinstanz ihren EL-Anspruch rückwirkend neu berechnete sowie eine Rückforderung von Fr. 11'450.-- verfügte. Zwar ist der Beschwerde vom 20. Februar 2020 keine konkrete Begründung zu entnehmen, von der Ansetzung einer (Nach-)Frist zur Verbesserung der Eingabe (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2) durfte das Verwaltungsgericht indes gleichwohl auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen - absehen, da im vorinstanzlichen Verfahren mit Einsprache vom 13. September 2019 bereits eine eingehende und überaus verständliche Begründung (inkl. Anträge) erfolgt ist, die den klaren und unstrittigen Willen der Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, die Neuberechnung des EL-Anspruchs und die Rückforderung von Fr. 11'450.-- nicht zu akzeptieren; sie verlangte dabei die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015, eventualiter den Erlass der Rückforderung (vgl. Vi-act. 46-2/2). Nach summarischer Prüfung der Beschwerde vom 20. Februar 2020 und unter Zuhilfenahme der Einsprache vom 13. September 2019 lässt sich somit zumindest sinngemäss entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 1202/19 vom 27. Januar 2020 bzw. die Verfügungen vom 9. August 2019 beanstandet und was sie dabei verlangt. 1.5 Die (Laien-)Beschwerde erweist sich somit gerade noch als rechtsgenüglich; von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe konnte ausnahmsweise abgesehen werden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
5 2.1 In ihrer Einsprache vom 13. September 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr der von der Vorinstanz bei der EL- Berechnung angerechnete, unverteilte Erbanteil nicht zur Verfügung stehe und daher auch nicht rückwirkend ab 1. Dezember 2015 für ihren laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden könne; ihre Schwester vertrete die Erbengemeinschaft und verwalte die geerbte Liegenschaft sowie Wohnung; zwar seien die daraus resultierenden Liegenschaftserträge von Fr. 16'800.-- bzw. Fr. 16'400.-korrekt ermittelt worden, indes sei der Beschwerdeführerin nie ein entsprechender Anteil ausbezahlt worden; dieser sei jeweils in den Unterhalt sowie die Renovation der Liegenschaften geflossen; mithin könne ihr dieser Betrag denn auch nicht angerechnet werden. Komme hinzu, dass sie infolge der Anrechnung der unverteilten Erbschaft ihren laufenden Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Ferner sei ihre Krankheit mit ein Grund, weshalb sie nie realisiert habe, dass sie die Erbschaft sofort hätte melden müssen; dies zumal sich ihr monatliches Einkommen auf dem Bankkonto trotz der Erbschaft nie verändert habe; eine Zahlung aus der Erbschaft von rund Fr. 38'000.-- sei damals direkt an das Betreibungsamt überwiesen worden. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht in der Lage die geforderten Fr. 11'450.-- zurückzuerstatten; eine Rückzahlung würde für sie eine grosse Härte bedeuten. 2.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 1202/19 vom 27. Januar 2020 - nebst den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Erw. 2, 5, 7, 12 - namentlich was folgt aus (Vi-act. 58): - die Beschwerdeführerin habe eine Erbquote von 1/3 am Nachlass (Erw. 6); - bei der EL-Berechnung seien das Sparguthaben und die zwei Liegenschaften als Vermögen sowie die Ausgaben (Hypothekarzinsen/Gebäudeunterhalt) und Einnahmen (Liegenschaftserträge) anteilsmässig berücksichtigt worden (Erw. 6 und Erw. 9); - dass der Beschwerdeführerin die Liegenschaftserträge nicht direkt zu Gute kämen, habe unberücksichtigt zu bleiben (Erw. 8); - erst im Rahmen der periodischen Revision habe man von der unverteilten Erbschaft erfahren, die Beschwerdeführerin habe dies nicht gemeldet (Erw. 14); - die Voraussetzungen einer Revision seien erfüllt, da nach Erlass der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen EL-Verfügungen vom 22. Dezember 2014, 4. Januar 2016, 22. Dezember 2016, 22. Dezember 2017, 29. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018 neue Tatsachen entdeckt worden seien (Erw. 14);
6 - die rückwirkende Anpassung der Berechnungsgrundlage habe für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2015 und vom 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2019 zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen ergeben, woraus sich nach Verrechnung einer Nachzahlung eine Rückforderung zu Lasten der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 11'450.-- ergebe (Erw. 14); - das Gesuch um Erlass der Rückforderung könne erst beurteilt werden, sobald über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei (Erw. 18). 2.3 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2020 bringt die Beschwerdeführerin mit ihrem «Einspruch» zum Ausdruck, dass sie die mit Einspracheentscheid bestätigte und infolge der unverteilten Erbschaft erfolgte Neuberechnung des EL-Anspruchs und die Rückforderung von Fr. 11'450.-- auch weiterhin nicht akzeptiert (vgl. vorstehend Erw. 1.4). 2.4 Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist mithin, ob die Vorinstanz die noch unverteilte Erbschaft mit Einspracheentscheid Nr. 1202/19 vom 27. Januar 2020 bzw. mit Verfügungen vom 9. August 2019 rückwirkend - d.h. ab 1. Oktober 2015 (Todestag der Erblasserin: 9.9.2015) - bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigen und die in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2015 und ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2019 zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen von Fr. 11'450.-- zurückfordern durfte. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30 vom 6.10.2006 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.2 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer
7 ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. VGE II 2010 22 vom 22.4.2010 Erw. 2.2 und VGE II 2009 74 vom 24.9.2009 Erw. 1.2, beide m.H.a. Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 98). 3.3.1 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Carigiet/ Koch, a.a.O., S. 162). Erbschaften sind ebenfalls als Vermögen anzurechnen, auch wenn sie noch nicht verteilt sind. Gegenstand von Auseinandersetzungen mit den EL-berechtigten Personen ist häufig der Zeitpunkt der Anrechnung. Zeitlich massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 ZGB. Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten EL-berechtigte Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können. Auch Schwierigkeiten bei der Erbteilung, welche die EL-berechtigte Person nicht zu vertreten hat, rechtfertigen kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften (vgl. Carigiet/ Koch, a.a.O., S. 165). 3.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) bestätigte im Urteil vom 8. April 1992 (ZAK 1992, S. 325ff.) den Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. In jenem Fall stand fest, dass dem beschwerdeführenden Ergänzungsleistungsbezüger aus dem Nachlass seines am 26. November 1985 verstorbenen Onkels ein Erbteil von netto Fr. 13'662.-- zugefallen war. Streitig und zu prüfen war in jenem Fall, ob dieser Erbschaftsanteil bei der Berechnung des EL-Anspruchs bereits am 1. Januar 1986 oder erst für die Zeit nach der Erbteilung als Vermögen zu berücksichtigen war (Erw. 2a). Das Gericht hielt hierzu fest, in zeitlicher Hinsicht sei der Erwerb der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 ZGB der Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgebend. Bis zur Teilung der Erbschaft bestehe unter den Miterben laut Art. 602 Abs. 1 ZGB eine "Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft". Die Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft würden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und könnten gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB unter Vorbehalt vertraglicher oder gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam verfügen. Im Gegensatz zum Miteigentum gebe es beim Gesamteigentum keine verselbständigten Anteile, über welche jeder Gesamteigentümer individuell verfügen könne. Von einem Anteil könne beim Gesamteigentum lediglich im Sinne einer Anwartschaftsquote gesprochen werden,
8 womit der Anspruch jedes Gesamteigentümers am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft gemeint sei. Über den so verstandenen Anteil könne jeder Gesamteigentümer individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung. Die Abtretung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft sei in Art. 635 ZGB speziell geregelt. Überdies unterliege der Anteil eines Miterben an einer unverteilten Erbschaft der Zwangsvollstreckung. Könne somit der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis bereits vor der Erbteilung veräussert und verwertet werden, stelle der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs grundsätzlich einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der EL- Berechnung zu berücksichtigen sei (Erw. 2c m.H.). Im Urteil P 8/02 vom 12. Juli 2002 hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit einem Ergänzungsleistungsbezüger auseinander zu setzen, der u.a. an einer im Zeitpunkt des Urteils noch nicht aufgeteilten, zur Hauptsache aus einer Liegenschaft bestehenden Erbschaft seines Vaters beteiligt war. Das Gericht sah in diesem Fall keinen Grund, von der oben zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Es hielt fest, Schwierigkeiten bei der Realisierung würden noch kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der EL-Berechnung rechtfertigen. Es müsse verlangt werden, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Erw. 3b m.H.). 3.3.3 Im Urteil P 54/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. September 2003 präzisierte das Gericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass eine Anrechnung unverteilten Erbschaftsvermögens erst dann erfolgen könne, wenn über den Anteil des Erben, der Ergänzungsleistungen beanspruchen wolle, Klarheit herrsche. Im zu beurteilenden Fall sei der dem EL-Bezüger effektiv zustehende Erbanteil an den Erbschaften seiner in den Jahren 1994 und 1996 verstorbenen Eltern im Zeitpunkt der Erbgänge weitgehend unbestimmt gewesen, da zum einen Vorbezüge bestanden hätten, über deren Anrechnung sich die Erben zunächst einigen mussten, und zum anderen mit güterrechtlichen Forderungen seitens der Erben der ebenfalls verstorbenen zweiten Ehefrau des Vaters zu rechnen gewesen sei. Auch wenn sich das reine Nachlassvermögen gemäss Teilungsvertrag vom 4. September 1998 auf Fr. 667'289.15 belaufen habe und von einem anwartschaftlichen Anteil von Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.-habe ausgegangen werden dürfen, sei nicht festgestanden, dass ein EL- Anspruch auf jeden Fall entfallen werde. Auch hätten die vorhandenen Angaben noch keine Neuberechnung der Ergänzungsleistung erlaubt. Insbesondere habe es an einer Grundlage für die von der Ausgleichskasse nachträglich vorgenommenen Anrechnung der dem EL-Bezüger zugefallenen Liegenschaft gefehlt.
9 Diesbezüglich habe erst aufgrund des Teilungsvertrags vom 4. September 1998 Klarheit bestanden (Erw. 3.3 m.H.). Analog entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil P 27/05 vom 14. März 2006. In jenem Fall lagen relativ komplexe Vermögensverhältnisse mit mehreren Liegenschaften, einem bereits gewährten Vorbezug und verschiedenen Finanzanlagen vor; auch wenn sich das reine Nachlassvermögen laut Inventar vom 16. Juni 1999 (der Erbgang war im November 1998) auf Fr. 2'625'132.80 belaufen habe, hätten die vorhandenen Unterlagen noch keine Neuberechnung der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführer erlaubt (Erw. 4.2 m.H.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil BGer 9C_447/2016 vom 1.3.2017 Erw. 4.2.2; Urteil BGer 9C_305/2012 vom 6.8.2012 Erw. 4.1.2; Urteil BGer 9C_999/2009 vom 7.6.2010 Erw. 1.1; VGE II 2010 22 vom 22.4.2010 Erw. 2.3.1 f.). 3.4 Es kann aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts festgehalten werden, dass eine unverteilte Erbschaft grundsätzlich bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Dies (auch rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Todesfalls des Erblassers und unabhängig davon, ob die Erbschaft im Zeitpunkt der (rückwirkenden) Anrechnung bereits verteilt bzw. ausbezahlt (vgl. ZAK 1992, S. 325ff.) oder aber noch nicht verteilt worden ist (vgl. Urteil EVG P 8/02). Allerdings kommt eine Anrechnung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn über den Anteil des Erben, der Ergänzungsleistungen beanspruchen will, Klarheit herrscht. 4.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der Erbengemeinschaft ihrer Mutter B.________ sel. - verstorben am ________ - mit einer Erbquote von 1/3 beteiligt ist (vgl. Vi-act. 17-1ff./34). Aufgrund der im Recht liegenden Akten ist zudem erstellt und denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Beteiligung an der Erbschaft nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Welche Gründe (Krankheit) dazu geführt haben bzw. ob daraus eine Meldepflichtverletzung resultiert oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben, da die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung besteht (vgl. vorstehend Erw. 3.2). 4.2 Erstellt ist ferner, dass die Vorinstanz innert Jahresfrist nach Bekanntwerden der Erbschaft im Rahmen der periodischen Revision der Ergänzungsleistung zur AHV/IV vom Januar 2019 am 9. August 2019 zwei Rückerstattungsverfügungen bezüglich der vom 1. bis 31. Oktober und vom 1. Dezember 2015 bis 30. Ju-
10 ni 2019 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen erlassen hatte, womit die Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten sind. 4.3.1 Der Erbanteil des Ergänzungsleistungsbezügers kann grundsätzlich nur dann mit der nötigen Klarheit ermittelt werden, wenn dessen Erbquote (vorliegend :1/3) bekannt ist und über den Wert des Nettonachlasses genügend Klarheit herrscht. Es dürfen keine grösseren Ungewissheiten über den später tatsächlich auszuzahlenden Erbanteil bestehen (vgl. vorstehend Erw. 3.3.3). 4.3.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich drei gesetzliche Erben vorhanden sind (allesamt in der Schweiz wohnhaft) sowie ein Nachlassinventar (aufgenommen am 5.10.2015) vorliegt, durfte bereits im Oktober 2015 von einem für die Beschwerdeführerin klaren, ihr zustehenden Erbanteil ausgegangen werden (vgl. Vi-act. 17). Das Vorliegen von zwischen den Erbberechtigten bestehenden, konkreten Erbschaftsstreitigkeiten wurde seitens Beschwerdeführerin weder behauptet noch ist entsprechendes aktenkundig. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen ohnehin kein Abgehen von der Anrechnung der unverteilten Erbschaft bei der EL-Berechnung. Es muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt werden, dass sämtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Erbanspruchs wahrgenommen werden (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin hat allenfalls die Möglichkeit, gegen Verpfändung ihres Erbanteils ein Darlehen bei der Bank aufzunehmen. Dass ihr ein Teil des unverteilten Erbanteils somit (noch) nicht effektiv ausbezahlt wurde, vermag nichts daran zu ändern. Es bestand spätestens seit Oktober 2015 Klarheit über den massgebenden Nachlass bzw. konnte der resultierende (Mindest-)Anteil am Nachlass festgestellt werden. 4.3.3 Es liegen zudem keine besonders komplexen Vermögensverhältnisse vor. Für die Beschwerdeführerin resultierte gemäss Steuererklärungen per 31. Dezember 2015 ein Anteil am Vermögen der Erblasserin von Fr. 139'107.-- (vgl. Viact. 17-8/34; Vi-act. 32), per 31. Dezember 2016 ein solcher von Fr. 114'726.-- (vgl. Vi-act. 17-16/34) und per 31. Dezember 2017 ein solcher von Fr. 115'334.-- (vgl. Vi-act. 17-25/34). Der Anteil von Fr. 139'107.-- per 31. Dezember 2015 setzt sich wie folgt zusammen (Vi-act. 17-9/34; in Franken): Wertschriften und Guthaben 182'797 Liegenschaften 1'056'900 Schulden (Hypotheken) 822'375 234'525 Total 417'322
11 hiervon ein Drittel 139'107 Die beiden Liegenschaften (Grundstück Nr. ________ [Wohnhaus]) und (Grundstück ________ [4.5 Zimmerwohnung]) werden im Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017/2016/2015 mit Fr. 686'900.-- bzw. Fr. 370’000.-- (total: Fr. 1'056'900.--) angegeben (vgl. Vi-act. 17-27ff./34); die Hypothekarschulden belaufen sich dabei für beide Liegenschaften zusammen gemäss Steuerklärung 2017 auf Fr. 765'000.-- (vgl. Vi-act. 17-30/34) gemäss Steuerausweis Hypothek für 2016 auf Fr. 770'000.-- und gemäss Steuererklärung 2015 auf Fr. 822’375.--; hieraus resultiert ein rechnerisch ermittelter Anteil (1/3) der Beschwerdeführerin am Steuerwert der Liegenschaften (2017/2016/2015) von Fr. 352'300.-- und an der Hypothekarschuld für das Jahr 2017 von Fr. 255'000.--, für das Jahr 2016 von Fr. 256'666.-- und für das Jahr 2015 von Fr. 274’125.--. Mithin ergibt dies einen Erbanteil der Beschwerdeführerin an den beiden Liegenschaften von Fr. 78'175.-- (2015), von Fr. 95'634.-- (2016) und von Fr. 97'300.-- (2017). Bei der Ermittlung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz entsprechend zu Recht beim Vermögen einerseits ihren anteiligen Anspruch an den "Wertschriften und Guthaben" aus unverteilter Erbschaft per 31. Dezember 2015 von Fr. 60'932.-- (Fr. 139'107.-- abzgl. Fr. 78'175.--), per 31. Dezember 2016 von rund Fr. 19'092.-- (Fr. 114'726.-- abzgl. Fr. 95'634.--) und per 31. Dezember 2017 von Fr. 18'034.-- (Fr. 115'334.-- abzgl. Fr. 97'300.--) berücksichtigt; anderseits hat sie jeweils den Anteil am (Steuer-)Wert der Liegenschaften sowie den Hypothekarschulden angerechnet. Die Beschwerdeführerin macht dabei zu Recht nicht geltend, der von der Vorinstanz angerechnete Steuerwert bzw. die angerechnete Hypothekarschuld sowie das Vermögen aus unverteilter Erbschaft seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu hoch bzw. zu tief angesetzt worden. Der Verkehrswert dieser beiden Liegenschaften dürfte ohnehin über dem Steuerwert liegen. Entsprechendes gilt zudem auch für die Anrechnung des sich daraus ergebenden jährlichen Liegenschaftsertrages von Fr. 16'800.-- bzw. Fr. 16'400.--; die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich denn auch explizit aus, dass dieser Betrag korrekt ist (vgl. Einsprache vom 13.9.2019). Lediglich der Vollständigkeit sei angemerkt, dass am 27. Januar 2016 sowie am 10. August 2016 eine anteilsmässige Auszahlung des Erbteils der Beschwerdeführerin von Fr. 37'435.-- erfolgte, die jedoch zur Deckung von Pfändungsforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin direkt an das Betreibungsamt Schwyz überwiesen wurde (vgl. Vi-act. 31).
12 4.4 Zusammenfassend liegen vorliegend keine Gründe vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz, wonach unverteilte Erbschaften als Anwartschaften bei der EL-Bemessung zu berücksichtigen sind, rechtfertigen könnten. Auch ist kein fehlerhaftes Handeln der Vorinstanz bezüglich der Berücksichtigung der unverteilten Erbschaft noch generell bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen erkennbar, weshalb die Vorinstanz in der Folge die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 11'450.-- verfügen durfte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist mithin abzuweisen. 5. Ob die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 gegeben sind, hat die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verwaltungsgerichtsentscheides gestützt auf das Gesuch vom 13. September 2019 zu entscheiden. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Da die Beschwerdeführerin, weder beanwaltet ist noch von einer zur gewerbsmässigen Vertretung berechtigte Person (§ 15 Abs. 3 VRP) vertreten ist, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Juli 2020
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II