Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter II 2020 30 Entscheid vom 27. Februar 2020 Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Abteilung Finanzen, Steueramt (Bezugsbehörde), Vorinstanz, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Sicherstellungsverfügung)
2 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt _____________ publizierte die Abteilung Finanzen, Steueramt H., Bezugsbehörde, die folgende Sicherstellungsverfügung: 1. A.________, vormals _______, heute unbekannt, hat zur Deckung der Steuern, Zinsen, und Kosten für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 sofort Fr. 7 642.15 nebst Zins zu 3.5% seit 28. Dezember 2019 sicherzustellen. 2. Die Sicherheit ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten. 3. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen, vom Eingang der Sicherstellungsverfügung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erheben. (…). Die Sicherstellungsverfügung für die offene(n) Forderung(en) wird begründet mit dem unbekannten Aufenthaltsort des Pflichtigen. Die Publikation erfolgt aufgrund von Art. 137 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz. Auf Anfrage des Gemeindesteueramtes H. vom 5. Februar 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2020, dass gegen die Sicherstellungsverfügung vom 27. Dezember 2020 bis dato (6.2.2020) keine Beschwerde eingereicht wurde. B. Mit "Übermittlungszettel" vom 21. Februar 2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, dem Verwaltungsgericht ein am gleichen Tag (21.2.2020) eingegangenes Schreiben von A.________ zu. Mit diesem (undatierten) Schreiben erhebt A.________ "Einspruch gegen den von Ihnen begangenen Arrestbefehl, bzw. Sicherstellungsverfügung …". Der Einspruch fusse auf folgenden Tatsachen: - mir meine Existenzgrundlage geraubt zu haben, (…). - das Konto sollte nur im arrestierten Umfang gesperrt werden, nicht vollumfänglich. - Unpfändbarkeit (...). - Menschenrechtsverletzung (…). - Urkundenfälschung (…). - Betrug und Arglist (…). - Personenstandsfälschung (…). Ich fordere Sie hiermit auf mir mein Pensionsgeld zurückzugeben. Da ich auf Reisen bin ist diese E-Mail-Adresse im Moment die einzige Kontaktmöglichkeit. Eine korrekte E-Mail-Adresse wurde jedoch nicht angegeben.. C. Von der Einholung einer Vernehmlassung wurde abgesehen wie auch von der Ansetzung (Publikation) einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe.
3 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Sicherstellungsverfügung nach § 195 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 195 Abs. 1 Satz 1 StG). Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 195 Abs. 3 StG). 1.2 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid (§ 60 VRP). 2.1.1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet (§ 137 Abs. 1 StG). Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet werden (§ 137 Abs. 2 StG). Mit dem Tag der amtlichen Publikation gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen [SRSZ 140.200]). Bei einer Publikation im Amtsblatt erfolgt die (fiktive) Zustellung am Tag der Publikation (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 126 N 51). 2.1.2 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Es gelten keine Gerichtsferien (§ 138 Abs. 1 StG). 2.1.3 Das StG äussert sich nicht zur Zustellung von Entscheiden, den Zustellungsmodalitäten und den Fristen. Es kommen daher aufgrund der Verweise von § 128 StG sowie von § 128 StG i.V.m. § 4 Abs. 2 VRP ergänzend die Be-
4 stimmungen der VRP sowie des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 zur Anwendung. Die Bestimmungen über die Fristen im Justizgesetz gelten mithin sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 2 JG). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tag nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Diese Regelung stimmt somit inhaltlich mit derjenigen von Art. 133 Abs. 1 DBG überein. Die Bestimmungen betreffend den Stillstand der Frist (vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar) gelten im Bereich des Steuergesetzes nicht (vorstehend Erw. 2.1.2; vgl. § 157 Abs. 1 lit. a-c JG). Auf verspätete Beschwerden wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 166 Abs. 4 StG i.V.m. § 151 Abs. 4 StG). 2.2 Der gestützt auf § 4 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über das Einwohnermeldewesen (EMG; SRSZ 111.110) vom 17. Dezember 2008 eingeführten kantonalen Personendatenplattform GERES (Gemeinderegistersoftware) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 von seinem vormaligen Domizil in Goldau weggezogen ist. Eine Zieladresse wurde indessen nicht erfasst, d.h. demgemäss vom Beschwerdeführer nicht deklariert. Dies trifft sich mit seiner Angabe in der Beschwerde, dass er auf Reisen und nur via E-Mail erreichbar sei. Zu Recht wurde dem Beschwerdeführer die Sicherstellungsverfügung somit mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet. 2.3 Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der Publikation im Amtsblatt vom 27. Dezember 2019, d.h. am 28. Dezember 2019, zu laufen und endete, da der letzte Tag (26.1.2020) der Beschwerdefrist auf einen Sonntag fiel, am (Montag) 27. Januar 2020. Die vom Beschwerdeführer der Post am 20. Februar 2020 übergebene Beschwerde, welche das Regionalgericht Bern-Mittelland
5 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies, wurde somit klarerweise verspätet erhoben. 2.4 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2020 weder konkret noch sinngemäss Gründe geltend, welche Anlass zu einer Prüfung eines allfälligen Fristwiederherstellungsgrundes geben könnten. Vielmehr lässt sein Hinweis auf seine Reisen, welche eine postalische Kontaktmöglichkeit ausschliessen, den Schluss zu, dass ihm eine fristgerechte Beschwerdeerhebung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Anzufügen ist, dass die Eröffnung eines Entscheides oder einer Verfügung auch dann im Amtsblatt erfolgen kann, wenn sich der Steuerpflichtige im Ausland aufhält (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). 2.5 Angesichts der dargestellten Sachlage mit klarem Ergebnis konnte selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Laienbeschwerde handelt, ohne Verletzung von Verfahrensgrundsätzen von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde namentlich betreffend den Antrag und die Konkretisierung des Anfechtungsobjektes (vgl. § 38 Abs. 2 und 3 VRP i.V.m. § 39 Abs. 1 VRP) abgesehen werden. 3. Die vorliegend klare Sachlage rechtfertigt es angesichts der gesamten Umstände, - ausnahmsweise - von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 4. Die Zustellung dieses Nichteintretensentscheides an den Beschwerdeführer erfolgt mittels Publikation im Amtsblatt.
6 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 20. Februar 2020 gegen die im Amtsblatt _____________ Sicherstellungsverfügung der Abteilung Finanzen, Steueramt H., Bezugsbehörde, wird infolge Fristversäumnisses nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (mittels Publikation im Amtsblatt) - und die Vorinstanz (unter Beilage der Beschwerde vom 20.2.2020). Schwyz, 27. Februar 2020 Der Einzelrichter: lic.iur. Achilles Humbel *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Februar 2020
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