Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 25 Entscheid vom 24. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus und Beiträge 2013-2019; Verzugszinsen Beiträge 2013-2017)
2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 erliess die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ (geboren 9.1.1959) und C.________ (geboren 24.11.1955) je einzeln eine Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013. In beiden Verfügungen wurde der Maximalbeitrag für Nichterwerbstätige im Jahr 2013 von Fr. 24'000.-- verfügt, gleichzeitig wurden Verzugszinsen von je Fr. 6'293.-- und Verwaltungskosten von je Fr. 1'200.-- verfügt. Grundlage der Verfügung waren die von der Steuerverwaltung übermittelten Daten; um einer allfälligen Verjährung der Beiträge für das Jahr 2013 entgegenzuwirken, wurde der Maximalbetrag für Nichterwerbstätige verfügt (AK-act. FMP 2 und 3; AK-act. FM 2 und 3). B. Am 8. Januar 2019 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz die folgenden provisorischen Beiträge für die Jahre 2014 bis 2019 (AK-act. FMP 7-12 und 19- 22; AK-act. FM 8-13 und 21-24): A.________ C.________ Jahr prov. Beitragshöhe Verzugszins prov. Beitragshöhe Verzugszins 2014 Fr. 23'505.70 Fr. 4'727.25 Fr. 24'810.65 Fr. 4'989.70 2015 Fr. 23'505.70 Fr. 3'551.95 Fr. 24'291.55 Fr. 3'670.70 2016 Fr. 23'408.90 Fr. 2'366.90 Fr. 24'772.15 Fr. 2'504.75 2017 Fr. 23'408.90 Fr. 1'196.45 Fr. 24'772.15 Fr. 1'266.15 2018 Fr. 23'408.90 ̶̶ Fr. 24'772.15 ̶ 2019 Fr. 25'305.00 ̶ Fr. 23'195.85 ̶ Bereinigt und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Beiträge ergab sich folgende Zusammenstellung (AK-act. FMP 13-18; AK-act. FM 14-20): A.________ C.________ Jahr bereinigter Beitrag bereinigter Beitrag 2013 Fr. 30'084.80 Fr. 31'493.00 2014 Fr. 28'232.95 Fr. 29'800.35 2015 Fr. 27'057.65 Fr. 27'962.25 2016 Fr. 25'775.80 Fr. 27'276.90 2017 Fr. 24'605.35 Fr. 26'038.30 2018 Fr. 23'408.90 Fr. 24'772.15 C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erhoben A.________ und C.________ rechtzeitig Einsprache gegen sämtliche Verfügungen vom 28. Dezember 2018 und vom 8. Januar 2019 (AK-act. FMP 24; AK-act. FM 26).
3 D. Am 9. Januar 2020 entschied die Ausgleichskasse Schwyz wie folgt (Einspracheentscheid Nr. 1033+1034/19): 1. Die beiden Einspracheverfahren Nr. 1033/19 und 1034/19 werden vereinigt. 2. Die Einsprachen vom 25. Januar 2019 werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Die Verfügungen vom 8. Januar 2019 und 6. Februar 2019 sowie die Verfügung vom 28. Dezember 2018 betreffend die Ehefrau werden bestätigt. 4. Die Verfügung vom 28. Dezember 2018 betreffend den Ehemann wird von Amtes wegen korrigiert: Die vom Ehemann zu entrichtenden Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 werden auf Fr. 24'046.45 (inkl. Verfahrenskosten) und die für diese Beitragsnachforderung anfallenden Verzugszinsen auf Fr. 6'004.95 reduziert. 5. Das Verfahren ist kostenlos. 6. (Rechtsmittelbelehrung) E. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführer rechtzeitig am 12. Februar 2020 (= Posteingang am Verwaltungsgericht) Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen (Beschwerde S. 2): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. Januar 2020 betreffend die Beitragsjahre 2013 bis 2019 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 im AHV-beitragsrechtlichen Sinne seit dem 01. Januar 2013 der Beitragspflicht von Erwerbstätigen untersteht und er nicht rückwirkend ab dem 01. Januar 2013 der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen zu unterstellen ist, mithin mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 kein Statuswechsel bzw. keine Qualifizierung des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbstätiger zu erfolgen hat. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 im AHV-beitragsrechtlichen Sinne seit dem 01. Januar 2013 im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit ist und sie nicht rückwirkend ab dem 01. Januar 2013 der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen zu unterstellen ist, mithin mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 kein Statuswechsel bzw. keine Qualifizierung des Beschwerdeführerin 2 als Nichterwerbstätige zu erfolgen hat. 4. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 09. Januar 2020 die Angelegenheit zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020.
4 G. Mit Stellungnahme vom 1. April 2020 führen die Beschwerdeführer aus, dass an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich festgehalten werde. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 14. April 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) bestimmt, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und damit auf Art. 1a AHVG bis 101ter AHVG anwendbar sind (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3.A., Art. 1 AHVG N 2). 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. im Kanton Schwyz beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56, 57 und 60 ATSG, i.V.m. § 16 Abs. 2 des kantonalen Justizgesetzes, JG, SRSZ 231.110; siehe auch § 20 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum AHVG und IVG, EGzAHVG/IVG, SRSZ 362.100). 1.3 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG) nach Art. 61 ATSG grundsätzlich nach kantonalem Recht, wobei es den in Art. 61 lit. a bis lit. i ATSG enthaltenen Anforderungen zu genügen hat (hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, siehe auch § 20 Abs. 2 EGzAHVG/IVG). 2.1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3.A., S. 101, N 30). 2.1.2 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1
5 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 409 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG; bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 AHVV aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 2.1.3 Für verheiratete Personen gilt nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG eine Besonderheit: Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, insbesondere bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten. Mit diesem Gesetz schuf der Gesetzgeber eine Privilegierung von Ehepaaren, welche zusammenhängt mit der Regelung, dass Einkommen während der Ehedauer gesplittet und den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet werden. Diese Regelung gilt dort nicht, wo beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, oder der erwerbstätige Ehegatte weniger bezahlt als den doppelten Mindestbeitrag, oder der nichterwerbstätige Ehegatte nicht versichert ist (vgl. Kieser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 3.A., S. 1229, N 167 mit Hinweisen). 2.2.1 Als nichterwerbstätig gelten Personen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aber Personen, die zwar erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit jedoch nicht dauernd voll ausüben und damit in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfe des Minimalbeitrages abgeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). 2.2.2 Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (zit. WSN), vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (Rz. 2033 WSN). Das Nichtvorhandensein einer dieser Voraussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. Die Erwerbstätigkeit dieser Personen ist also in zeitlicher und masslicher Hinsicht von untergeordneter Rolle. 2.2.3 Wenn Personen als nicht dauernd voll erwerbstätig eingestuft werden, muss eine Vergleichsrechnung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der
6 Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen werden, ist der hypothetische Beitrag höher, so gilt die Person als nichterwerbstätig (Art. 28bis AHVV; Rz. 2041 ff. WSN). 2.3.1 Im Falle eines im Vorruhestandsurlaub befindlichen Angehörigen des Grenzwachtkorps erwog das Bundesgericht, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). 2.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Qualifikation von Arbeitsleistungen, welche ohne signifikanten oder gänzlich ohne Lohn geleistet werden und/oder wenn zusätzlich Teile der Arbeit nicht nur auf Erwerbsabsicht ausgelegt sind, folgendes fest: Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrundeliegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt. Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von diesen Fällen unterscheidet sich das (Teil-)Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich vorwiegend als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der Einkommens (teil)verzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig ei-
7 nen Erwerb erzielen zu können (BGE 140 V 338 Erw. 2.2.2, 2.2.3 und 2.3.1). In diesem Fall ging es um die Qualifikation bei gemischt ehrenamtlicher und erwerbstätiger Arbeit einer Stiftungspräsidentin, die nicht nachzuweisen vermochte, dass bezüglich des von ihr zusätzlich geleisteten Pensums eine Erwerbstätigkeit und nicht etwa ehrenamtlicher Mehraufwand vorlag. 2.3.3 Im Urteil des Bundesgerichtes 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 ging es um einen selbständigen Anwalt und Notar, der nachträglich als Nichterwerbstätiger respektive dessen Tätigkeit als Anwalt und Notar nachträglich als "Nebenerwerb" eingestuft wurde; dies aufgrund der Tatsache, dass er zwar einer Kanzlei angeschlossen war, er aber gleichzeitig noch mit seiner Ehefrau zusammen Kollektivgesellschafter zu je 50 % einer Gesellschaft war, welche ein Hotel und zwei Restaurants betrieb, die aber konstant Verluste erwirtschaftete, sodass der Anwalt und Notar jeweils nur den Mindestbeitrag bei der Ausgleichskasse abliefern musste. Unter anderem bestätigte das Bundesgericht die vorerwähnten Erwägungen und führte aus, wenn eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt werde, so lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübe, werde sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Erw. 3.3.2). Bezüglich des Zeitraums in welchem Gewinn erzielt werden soll, äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (Urteil des Bundesgerichtes 9C_427/2016 vom 22.5.2017 Erw. 4.2.4). Auch für den Fall von nachträglich gemeldetem Einkommen, welches in keinem Verhältnis zum behaupteten Arbeitsaufwand und zur behaupteten Position stand, entschied das Bundesgericht, wie folgt: Richtig ist auch, dass dabei rechtsprechungsgemäss nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich ist, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, sondern die Tätigkeit etwa (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird. Diesfalls ist der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Für eine Qualifikation als erwerbstätig muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht - in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt - zum Aus-
8 druck kommen, wobei es bei der Bezeichnung für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit um eine Rechtsfrage gehe (Urteil des Bundesgerichtes 9C_699/2018 vom 25.3.2019 Erw. 3.2). Der vorliegende Sachverhalt ist anhand dieser vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zu prüfen. 3. Im vorliegenden Fall geht es um die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführer für die Jahre 2013 bis 2019. Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass im genannten Zeitraum von 2013 bis 2019 die Beschwerdeführer miteinander verheiratet waren und ihren Wohnsitz immer in der Schweiz hatten, beide für diesen Zeitraum grundsätzlich nach Art. 3 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig waren, es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG für die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2019 jeweils, basierend auf seinen gemeldeten Einkünften, Beiträge entrichtet hat (AK-act. FMP 23), der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2019 dauernd erwerbstätig war (Verwaltungsratsmandat bei der M.F. AG und Vorstandsmitgliedschaft beim Verein zur Förderung der Wirtschaft und des Kulturschaffens) (AK-act. FMP 34; Beschwerde S. 8). 4.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger (Standpunkt des Beschwerdeführers) oder Nichterwerbstätiger (Standpunkt der Vorinstanz) zu betrachten ist. Betreffend die Beschwerdeführerin hingegen ist erstellt, dass sie in den Jahren 2013 ff. nicht erwerbstätig bzw. nicht dauernd voll erwerbstätig war (vgl. Einspracheentscheid S. 8 Ziff. 13) und entsprechend als nichterwerbstätige Ehegattin zu gelten hat (vgl. Art. 3 AHVG, insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; vorstehend Erw. 2.1.3). Ob sie von der Privilegierung des Ehegatten profitieren kann, hängt indes davon ab, ob dieser einerseits als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und anderseits den doppelten Mindestbetrag, d.h. mindestens Fr. 818.-- (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2) bezahlt hat. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei beitragspflichtig, er habe zwar dauernd, wahrscheinlich aber nur in geringem Umfang gearbeitet. Zu dieser Erkenntnis gelangte die Vorinstanz aufgrund des IK-Auszugs (AK-act. FMP 23) des Beschwerdeführers. Dieser weist seit dem Jahr 2013 bis ins Jahr 2018 ein Einkommen aus dem Verwaltungsratsmandat der M.F. AG in der Höhe von jährlich Fr. 10'666.-- aus und seit dem Jahr 2014 bis 2018 ein Honorar vom Verein zur Förderung der Wirtschaft, Schwyz in der Höhe von jährlich Fr. 5'000.-- aus (Ein-
9 spracheentscheid, S. 6 Erw. 8.1). Aufgrund dieser relativ geringen abgerechneten Bruttoeinkommen könne nicht von einem 50% Pensum ausgegangen werden (S. 8 Erw. 14.2). Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, dass er seine Beitragspflicht bereits erfüllt habe, weil er aufgrund seiner beiden Tätigkeiten den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe. Gleichzeitig bringe er unter Verweis auf seine Tätigkeiten bei der D.________ und bei der E.________ vor, voll erwerbstätig zu sein. Bei der D.________ sei der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug Verwaltungsratsmitglied und seit dem 29. Juni 2018 Liquidator gewesen und bei der E.________ sei er Präsident des Verwaltungsrates. Bei beiden Firmen sei er gemäss eigenen Angaben zusätzlich Geschäftsführer gewesen (S. 8 f. Erw. 14.3 f.). Dass der Beschwerdeführer seit 2013 von keiner der beiden Firmen einen Lohn erhalten habe, stehe in grobem Missverhältnis zu den behaupteten Tätigkeiten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe Geld aus seinem Privatvermögen in die Firmen investieren müssen, lasse darauf schliessen, dass es sich hierbei um aus persönlichem Interesse ausgeführte Tätigkeiten handle. Hierfür spreche auch, dass er sich über viele Jahre hinweg noch nie einen Lohn habe ausbezahlen lassen. Niemand mit Gewinnerzielungsabsichten verfolge über lange Zeit eine Tätigkeit, die nicht Gewinn abwerfe, wie es vorliegend der Fall sei (S. 9 Erw. 14.5). Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, weshalb eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen sei. Die Vergleichsrechnung falle klar zugunsten der Nichterwerbstätigenbeiträge aus (S. 11 Erw. 17). Bezüglich Verwaltungskosten führte die Vorinstanz aus, sie sei berechtigt, Verwaltungskosten in der Höhe von 5 % der Beitragssumme zu erheben und es seien keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen (S. 12 f. Erw. 19). Gleiches gelte bezüglich der Verzugszinsen: diese seien ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu entrichten, unabhängig der Gründe für den Verzug (S. 13 Erw. 20). Als Folge davon, dass der Beschwerdeführer nicht als dauernd voll erwerbstätig gelte und somit als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden müsse, könne die Beschwerdeführerin nicht von der Privilegierung nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG profitieren (Einspracheentscheid S. 9 Erw. 15). 4.3 Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vom 10. Februar 2020 zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise als nichterwerbstätig qualifiziert worden und damit konsequenterweise seine Frau auch. Bezüglich der Statusfrage bringt er vor, er sei dauernd und voll bei der
10 D.________ und der E.________ erwerbstätig gewesen. Der D.________ sei eine grosse wirtschaftliche Bedeutung zuzusprechen, was mit einer Produkt- und Kundenliste belegt werde (Bf-act. 9-11). Neben den von der Vorinstanz aufgrund des Handelsregisters festgestellten Positionen (Bf-act. 4-7) nahm der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung auch noch die Position des Geschäftsführers der beiden Firmen ein (Beschwerde S. 10). Als Beleg hierfür legt er schriftliche Bestätigungen von ehemaligen Arbeitnehmern ins Recht (Bf-act. 12), welche bezeugen könnten, dass der Beschwerdeführer mindestens 45 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Weiter legt er seinen Ar-beitskalender ins Recht, aus dem auch ersichtlich sei, dass er bei der D.________ mit einem Pensum von (über) 100 % gearbeitet habe (Bf-act. 13). Schliesslich legt er YouTube Videos ins Recht (Beschwerde S.11), welche belegen sollen, dass er als Projektleiter eines eigenen Produktes aktiv gewesen sei und dass er unter der Zuhilfenahme fremder Arbeitskräfte Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens auf dem bestehenden Markt förderte und diese weiterentwickelte. Zum Beleg der Markttätigkeit legt er eine Liste der Produkte der D.________ (Bf-act. 9), Kundenlisten der D.________ (Bf-act. 10) und die Debitorenliste der bf information systems ag (Bfact. 11) ins Recht. Weiter legt er die finanzielle Geschichte der D.________ und der E.________ ins Recht (Bf-act. 15). Er habe ein Verwaltungsratsmandat mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Geschäftsführung innegehabt, was einer vollen Erwerbstätigkeit gleichkomme, wofür er auch in den Jahren 2007 bis 2012 ein erfolgsabhängiges Entgelt bekommen habe. Danach sei es der Firma wirtschaftlich schlechter gegangen, weshalb das Honorar eingestellt worden sei, der Beschwerdeführer aber weiterhin dort gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe massiv in beide Unternehmen investiert, was eine Gewinnstrebigkeit erblicken lasse. Es sei immer seine Absicht gewesen war, wieder einen Gewinn zu erzielen. Schliesslich sei, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, die D.________ per 1. Juli 2018 in Liquidation gesetzt worden und die bm information system ag habe ihre Tätigkeiten ebenfalls beendet. 4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete unbestrittenermassen "durchgehend", d.h. dauernd (Einspracheentscheid S. 6 Erw. 8.1). Fraglich aber und zu prüfen ist, ob es sich bei den übrigen angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers insgesamt um eine volle Erwerbstätigkeit handelte. 5.1.1 Von der F.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1997 als Verwaltungsratsmitglied wirkt, bezog er erstmals 2005 einen Betrag von Fr. 3'193.--, der in den drei Folgejahren (bis 2008) unverändert blieb; seit 2009 bezieht er rund Fr. 10'000.-- (vgl. auch vorstehend Erw. 4.2).
11 5.1.2 Der Beschwerdeführer übernahm 2006 die D.________. Diese Gesellschaft bezweckt die Entwicklung, die Fabrikation und den Handel von medizinischen Geräten, Hard- und Software. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Übersicht über die finanzielle Situation und Entwicklung der Unternehmung lassen sich folgende Angaben entnehmen (Beträge in Franken): Jahr Betriebsertrag Gewinn/Verlust Eigenkapital Darlehen Bf Besoldung 2006 983'404 - 202'667 - 115'350 300'000 0.00 2007 982'707 - 122'707 - 238'057 330'000 37'200 2008 1'122'461 - 8'702 - 346'756 538'678 6'200 2009 593'209 - 127'909 - 375'668 543'811 9'806 2010 651'289 - 310'852 - 685'520 805'483 7'000 2011 748'676 - 285'949 - 971'469 1'084'004 7'500 2012 911'626 3'182 - 968'287 1'131'852 7'500 2013 895'523 - 74'240 - 1'042'527 1'151'852 0 2014 843'822 - 179'862 1'222'389 1'331'352 0 2015 569'924 - 165'234 - 1'387'623 1'399'352 0 2016 449'945 - 279'724 - 1'667'347 1'672'352 0 2017 304'859 - 392'503 - 2'059'850 1'990'352 0 2018 294'419 - 98'072 - 2'157'922 2'343'352 0 In einer weiteren Kolumne finden sich folgende Bemerkungen zum jeweiligen Geschäftsgang: 2006: Übernahme durch MP Felchlin zu 100%; 2007: neue mediff Generation im Hintertreff (eigenes Produkt); 2008: neue mediff Generation auf dem Markt, jedoch 3 Vertretungen verloren; 2009: massiver Rückgang wegen den 3 verlorenen Vertretungen; 2010: neue Vertretung, deshalb grosse Beschaffungskosten; 2011: neue Vertretung, deshalb grosse Beschaffungskosten + 2 neue Verkäufer; 2012: Westschweiz wieder aufgebaut, jedoch Abbau von 2 Personen; 2013: Abgang von Topverkäufer, Einführung von neuem Verkäufer; 2014: Verlust von Dienstleistungsauftrag, Probleme mit Verkäufer; 2015: Rückgang von diversen Produktegruppen; 2016: weiterer Rückgang diverser Produktegruppen; 2017: Kündigung aller Mitarbeiter auf Mitte 2018; 2018: ab 1. Juli 2018 Liquidation und Räumung von Gebäude. Ebenfalls im Jahr 2006 übernahm der Beschwerdeführer die E.________, welche Entwicklung und Verkauf von Hard- und Software, im besonderen Informations- Systeme, bezweckt. Diese Unternehmung beschäftigte keine Mitarbeiter. Die Liquidation erfolgte ebenfalls ab 1. Juli 2018. Ihr Betriebsertrag bewegte sich zwischen rund Fr. 122'000.-- (2009) und Fr. 199'000.-- (2017); zwischen 2006 und 2018 waren drei Verluste (rund Fr. 19'000.-- bis Fr. 46'000.--) und ansonsten geringfügige Gewinne von rund Fr. 900.-- bis Fr. 7'000.-- zu verzeichnen. Das Eigenkapitel bewegte sich zwischen rund Fr. 4'000.-- und minus Fr. 34'000.-- (2018). Das Darlehen des Beschwerdeführers erhöhte sich von Fr. 400'000.-über Fr. 465'000.-- (2007) auf Fr. 1'285'000.-- (2014).
12 5.1.3 Diese Angaben werden von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Es besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Dasselbe gilt auch für die Angaben zu den Mitarbeitern der D.________ (Beschwerde S. 10 f. Rz. 29). Demgemäss wurden zeitweise bis zu zehn Angestellte beschäftigt. Namentlich genannt werden eine Sekretärin (29.3.2010 bis 31.1.2014), eine Lernende (1.8.2015 bis 31.12.2017), ein Buchhalter (1.11.2000 bis 31.5.2018) sowie ein Software Engineer HF (1.8.1999 bis 30.6.2018). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil BGer 9C_168/2016 vom 1.7.2016 Erw. 4.1) generell weder ein hohes Renteneinkommen noch ein vergleichsweise tiefer Lohn gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne sprechen. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte (BGE 115 V 161 Erw. 6c-d). Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche. Im Übrigen erhöht grundsätzlich jedes Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie gering es verglichen mit Einkünften aus einer anderen erwerblichen Tätigkeit oder Erträgen aus (beweglichen oder unbeweglichem) Vermögen auch sein mag. 5.3.1 Vorliegend ist es angesichts der Geschäftsverläufe und Geschäftszahlen der D.________ nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer nach einem Bezug von Fr. 37'200.-- im ersten (vollen) Jahr seines Engagements seine Bezüge in den folgenden fünf Jahren reduzierte und schliesslich im Jahr 2013 gänzlich einstellte. Allein hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer keinen als im ahv-beitragsrechtlichen Sinne "voll" zu qualifizierenden Arbeitseinsatz erbrachte, zumal seine Bezüge bereits in den Vorjahren ab 2008 sehr bescheiden waren, ohne dass ihm deswegen der Status als Erwerbstätiger abgesprochen wurde. Eine Reduktion der Bezüge war überdies gerade auch ahv-beitragsrechtlich geboten, darf doch ein Unternehmen/Unternehmer, das/der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, nur so viel Lohn ausbezahlen, dass ihm die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge noch möglich ist. Andernfalls droht ihm im Falle einer Liquidation der Unternehmung infolge Zahlungsunfähigkeit unter
13 Umständen eine Schadenersatzklage nach Art. 52 AHVG (vgl. VGE II 2013 155 vom 15.5.2014 Erw. 2 und 3.4.3). Dass die Sozialversicherungsbeiträge der Angestellten nicht und/oder nicht fristgerecht bezahlt wurden, wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Das Fehlen von (Lohn-)Bezügen ab 2013 kann vorliegend grundsätzlich auch weder mit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers gleich gesetzt werden noch lässt sich hieraus ableiten, dass die (Erwerbs-)Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Betrieb nicht als eine volle qualifiziert werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer dank seiner Vermögenslage eine länger dauernde Sanierungsphase seines Betriebes "leisten" konnte und eine Sanierung zu guter Letzt dennoch nicht zustande kam, kann ihm dies nicht ohne weiteres ahv-beitragsrechtlich nachteilig angelastet werden. Was diese Dauer anbelangt, ist zudem einerseits zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine bereits angeschlagene Unternehmung übernahm, womit mit einer mehr oder weniger langen Sanierungsdauer zu rechnen war. Zum andern verbesserte sich der Betriebsertrag nach der Einrichtung einer neuen Vertretung im Jahr 2011 um rund einen Fünftel und wurde erstmals ein kleiner Gewinn erzielt (vgl. vorstehend Erw. 5.1.2). 5.3.2 Es widerspricht im Weiteren der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer einem von ihm übernommenen Betrieb (KMU) insgesamt weit über Fr. 2 Mio. (bzw. über Fr. 3.5 Mio. in beide Unternehmungen) Darlehen verleiht, ohne dass dabei eine mittel- und langfristig ausgerichtete Gewinnerzielungsabsicht einhergeht und ohne dass er das hierfür erforderliche Engagement einbringt. Die Führung eines Unternehmens mit Mitarbeitern lässt sich mithin grundsätzlich nicht mit einem blossen Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei vergleichen. 5.3.3 Mit der vorstehend zitierten Kurzkommentierung der jeweiligen Jahresergebnisse spricht der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten an, mit denen die Unternehmung zu kämpfen hatte. Wettzumachen war namentlich der Verlust von Vertretungen, verbunden mit der Anstellung neuer Verkäufer, die es einzuführen galt; hinzu kamen auch Probleme mit Produkte(gruppen). Vor diesem Hintergrund ist auch den vom Beschwerdeführer angeführten Listen der Kunden, Lieferanten und Produkte sowie auch seinem Arbeitskalender ein Beweiswert zuzuerkennen. Zahlreiche Einträge betreffen offensichtlich Meetings und Besprechungen medizinischen Inhalts, haben Bezüge zu den eingereichten Listen/Produkten (z.B. Watch BP; vgl. Bf-act. 10 und 14), beinhalten Termine mit medizinischem Fachpersonal und Spitälern und nehmen konkret Bezug auf das
14 vom Beschwerdeführer in der Kurzkommentierung auch erwähnte Produkt mediff. Der Tätigkeitsbereich der Unternehmung umfasste geographisch (nahezu) die gesamte Schweiz, was zwangsläufig auch entsprechende Fahrzeiten mit sich brachte, die ebenfalls der Arbeitszeit zuzurechnen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei seinem Einsatz für die D.________ keine 45 Stundenwoche ausgefüllt haben dürfte, wie dies von Mitarbeitern mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben bestätigt wurde (Bf-act. 12) und was sich auch aus dem Arbeitskalender nicht ohne weiteres ergibt, lässt sich das geschäftliche Engagement des Beschwerdeführers allein für die D.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein halbes Arbeitspensum oder mehr schätzen. 5.4 Nach Massgabe des erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls unter Einschluss der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F.________ AG sowie den Verein zur Förderung der Wirtschaft von einem vollen Arbeitspensum des Beschwerdeführers im ahv-beitragsrechtlichen Sinne auszugehen. Die Vorinstanz ihrerseits führt zu diesen beiden Tätigkeiten nur aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese beiden Tätigkeiten zusammen mindestens einem 50 %-Pensum entsprechen (angefochtener Einspracheentscheid S. 8 Erw. 14.2); dies bedeutet indessen, dass auch die Vorinstanz diesen beiden Engagements des Beschwerdeführers einen nicht zu vernachlässigenden Arbeitsaufwand beimisst, ohne diesen zu quantifizieren. Bei einer Honorarhöhe von insgesamt rund Fr. 15'000.-- pro Jahr lassen sich auch diese Engagements auf einen Arbeitseinsatz von (mindestens) 10 % bis 15 % veranschlagen. 5.5 In gebotener pflichtgemässer Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten ist für das Verwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 2013 bis 2018 als dauernd voll erwerbstätig einzustufen ist. Für das Jahr 2018 ändert die Liquidation der D.________ per Mitte Jahr angesichts der Funktion des Beschwerdeführers als Liquidator der Unternehmung nichts an dieser Beurteilung. Dies gilt indes nicht mehr für das Jahr 2019. Es bestehen weder Anhaltspunkte noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im Jahr 2019 noch nennenswerte Liquidationshandlungen anstanden. Es verbleiben daher nur die Tätigkeiten für die F.________ AG und den Verein zur Förderung der Wirtschaft. Mit der Vorinstanz ist die Annahme berechtigt, dass es sich hierbei nicht um volle Erwerbstätigkeiten handelte, was auch vom Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten wird.
15 5.6.1 Die Beschwerde ist somit betreffend den Beitragsstatus des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2013 bis 2018 gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die von ihm geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge gestützt auf sein Erwerbseinkommen in den Jahre 2013 bis 2018 neu zu verfügen haben. Betreffend das Beitragsjahr 2019 wurde der Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert, womit die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 5.6.2 Die auf dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu erhebenden Beiträge werden den doppelten Mindestbeitrag von Fr. 409.-- (bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt), d.h. Fr. 818.-- (bzw. 992.--) zweifelsohne übersteigen. Die Beschwerdeführerin kommt daher in den Genuss der Privilegierung von Ehegatten, womit ihre Beiträge für die Jahre 2013 bis und mit 2018 als mitabgegolten gelten (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3). Insoweit ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Für das Jahr 2019 (bzw. bis Ende November 2019) gilt sie hingegen wie der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige. Insoweit ist die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin abzuweisen. 6.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Die Beschwerdeführer sind beanwaltet. Ihr Obsiegen ist auf sechs Siebtel zu veranschlagen, womit ihnen eine entsprechende (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird in Beachtung der Vorgaben von Art. 61 lit. g ATSG sowie des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'800.-- festgelegt.
16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid Nr. 1033+1034/19 vom 9. Januar 2020 wird betreffend die Beitragsverfügungen 2013 bis 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beiträge des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 bis 2018 im Sinne der Erwägungen gestützt auf den Beitragsstatus des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger neu zu verfügen. Im Übrigen (betreffend das Beitragsjahr 2019) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den beanwalteten Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 14.4.2020) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:
17 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Juli 2020