Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.04.2020 II 2020 23

April 2, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,927 words·~15 min·1

Summary

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 23 Entscheid vom 2. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1960) arbeitete seit dem 1. September 2018 zu 100% bei der B.________ GmbH, als Aufzugsmontagetechniker / Organisation und Kontrolle während der Montage und Abnahme (Vi-act. 51). Am 25. Februar 2019 wurde ihm die Anstellung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen per 31. März 2019 gekündigt (Vi-act. 50). Am 1. April 2019 unterzeichnete A.________ mit der C.________ GmbH, einen Anstellungsvertrag zu 100% als Aufzugsmontagetechniker / Organisation und Kontrolle während der Montage und Abnahme mit Arbeitsantritt 1. April 2019 (Vi-act. 68). B. Am 4. September 2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts March den Konkurs über die B.________ GmbH, eröffnet. A.________ machte beim Konkursamt March eine Forderung über Fr. 5'630.30 geltend (Fr. 3'152.-- Lohn; Fr. 749.74 Barauslagen; Fr. 1'610.-- Familienzulagen; zzgl. Zins Fr. 118.55; Viact. 21). Zudem unterzeichnete A.________ am 30. Oktober 2019 den Antrag auf Insolvenzentschädigung (Vi-act. 19; vgl. betreffend Chronologie der Abläufe Viact. 3). Als offene Lohnforderungen deklarierte er für September 2018 Fr. 552.-- (Übernachtung und Spesen), Dezember 2018 Fr. 100.-- (Rückforderung zu hoher Abzug für Miete) sowie für März 2019 Fr. 2'500.-- (fehlende Anzahlung). Zudem forderte er einen unbezifferten Lohnanteil für nicht konsumierte Urlaubstage (Viact. 20). Am 13. November 2019 verlangte die Arbeitslosenkasse von A.________ zur Abklärung seines Anspruchs diverse Unterlagen ein (Vi-act. 75). Mit Schreiben vom 17. November 2019 reichte A.________ Lohnabrechnungen der B.________ GmbH März 2019 und der C.________ GmbH April 2019 ein sowie den Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH (Vi-act. 18). C. Mit Schreiben vom 19. November 2019 informierte die Arbeitslosenkasse A.________, sie gedenke seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abzulehnen (Vi-act. 16). Am 28. November 2019 nahm A.________ hierzu Stellung (Vi-act. 15). D. Am 3. Dezember 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse gegenüber A.________ die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung zufolge un-genügender Schadenminderung (Vi-act. 14). Hiergegen erhob A.________ am 19. Dezember 2019 Einsprache (Vi-act. 3), die mit Einspracheentscheid Nr. 11/2019 am 3. Januar 2020 abgewiesen wurde (Vi-act. 1). E. A.________ erhebt am 9. Februar 2020 gegen den Einspracheentscheid Nr. 11/2019 vom 3. Januar 2020 (zugestellt am 11.1.2020) beim Verwaltungs-

3 gericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihm den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu gewähren. Die Vorinstanz beantragt am 26. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem der Einzelrichter über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 4. September 2019 den Konkurs eröffnet hat und der Beschwerdeführer im Konkursverfahren offene Lohnforderungen eingab, unterzeichnete er am 30. Oktober 2019 auch einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen. Die Vorinstanz lehnte einen Anspruch ab, da der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde. Mithin ist strittig, ob die Vorinstanz den Anspruch wegen ungenügender Schadenminderung seitens des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn u.a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG) oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.2 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). 2.3 Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteil BGer 8C_641/2014 vom 27.1.2015 Erw. 4.1). Die Bestimmung

4 von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 Erw. 4 S. 60; Urteil BGer 8C_748/2015 vom 9.2.2016 Erw. 3.2; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). 2.4 Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil BGer 8C_573/2017 vom 18.10.2017 Erw. 4.5). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile BGer 8C_66/2013 vom 18.11.2013 Erw. 4.1, 8C_211/2014 vom 17.7.2014 Erw. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27.1.2015 Erw. 4.1). Wurde die Schadenminderungspflicht in einem bestimmten Zeitraum in schwerem Masse verletzt, ist ein Leistungsanspruch abzulehnen; ist eine eventuelle Pflichtverletzung als weniger schwer einzustufen, ist von einer Sanktion abzusehen. Es besteht keine rechtliche Möglichkeit für eine der Schwere des Verschuldens entsprechend abgestufte Insolvenzentschädigung (Urteil BGer 8C_641/2014 vom 27.1.2015 Erw. 4.3). 2.5 Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil BGer 8C_748/2015 vom 9.2.2016 Erw. 3.2). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden (Urteil BGer 8C_641/2014 vom 27.1.2015 Erw. 4.3). Gefordert wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadium münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 Erw. 4.2 [8C_66/2013]). Unter insolvenzentschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten kann es insbesondere auch nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend sind oder nicht. Denn Schuldner kommen oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung, oder auch erst einer unmittelbar bevor-

5 stehenden Konkurseröffnung, ihren Zahlungspflichten nach (BGE 134 V 88 Erw. 6.2). Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil BGer 8C_85/2019 vom 19.6.2019 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Mit dem Einspracheentscheid Nr. 11/2019 vom 3. Januar 2020 bestätigte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe infolge ungenügender Schadenminderung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Ein Arbeitnehmer müsse innert einer angemessenen Zeit unmissverständliche Zeichen setzen, die eine ernsthafte Absicht, die ausstehenden Lohnzahlungen einzufordern, objektiv erkennen liessen. Dies gelte schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses und erst recht nach der Auflösung, da der Versicherte dann keinen Grund mehr habe, von einer Geltendmachung der Lohnausstände abzusehen und dann definitiv feststehe, dass seine Lohnansprüche gefährdet seien. Der Beschwerdeführer habe keine schriftlichen Lohnforderungen oder Betreibungs- oder Klageunterlagen eingereicht. Am 28. November 2019 habe er mitgeteilt, vom 1. April 2019 bis 4. September 2019 (Konkurs) zur Lohneintreibung keine rechtlichen Schritte unternommen zu haben. Praxisgemäss sei ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung klar zu verneinen, wenn der Versicherte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu wenig zur Geltendmachung und Realisierung der Lohnansprüche unternommen habe und sich während mehr als drei Monaten mit beträchtlichen Lohnausständen begnüge. 3.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht einen Lohnausstand von Fr. 3'152.-- geltend (Fr. 2'500.-- Lohnanteil für März 2019 sowie Fr. 652.-- Barauslagen). Er habe diese Zahlungen beim Arbeitgeber telefonisch angefordert, allerdings ohne Erfolg. Dann hätte er von einem Arbeitskollegen die Information erhalten, die Zahlungen würden mit BVG-Abzügen ausgeglichen, die während der Tätigkeit nicht abgezogen worden seien; hierüber würde er später

6 eine Abrechnung erhalten. Dies habe ihm glaubhaft erschienen, weshalb er keine weiteren Schritte unternommen habe. Von der Insolvenz der B.________ GmbH habe er von einem Kollegen erfahren. Da dieser nicht Deutsch spreche, habe er ihm geholfen, die Lohnforderungen über das Insolvenzamt (recte Konkursamt) und die Arbeitslosenkasse geltend zu machen, was erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Da er selber nicht arbeitslos gewesen sei, habe er seine Forderung beim Insolvenzamt (recte Konkursamt) eingereicht. Dies sei noch innerhalb der 60 Tage seit Insolvenzeröffnung gewesen. Er habe - da nicht arbeitslos - nie daran gedacht, dass er für offene Lohnforderungen an die Arbeitslosenkasse weitergeleitet werde. Diese habe ihn zuerst kontaktiert. Er sei überzeugt gewesen, dass in seinem Fall das Insolvenzamt (recte Konkursamt) die einzige zuständige Stelle sei und er als einer der Gläubiger betrachtet werde. Seine neue Arbeitsstelle bei der C.________ GmbH aus D.________ habe denselben Gesellschafter wie die konkursite, ehemalige Arbeitgeberin B.________ GmbH, nämlich die E.________ AG aus D.________. Seinen Wechsel von der B.________ GmbH zur C.________ GmbH habe die Firma E.________ AG verordnet. Innerhalb der gleichen Firmengruppe habe er es nicht für klug gehalten, gegen seinen vorherigen Arbeitgeber rechtlich vorzugehen. Er sei 1960 geboren und daher in einer Altersgruppe, die nach Verlust der Arbeit die höchste Arbeitslosenquote habe. Dies sei der zweite Grund, weshalb er keine rechtlichen Schritte unternommen habe. Die neue Arbeitgeberin C.________ GmbH habe am 24. Januar 2020 Insolvenz angemeldet. 4.1 Der Beschwerdeführer widerspricht der vorinstanzlichen Darstellung, er habe seit Beendigung seiner Anstellung bei der B.________ GmbH bis zur Konkurseröffnung keine rechtlichen Schritte unternommen, um seine vermeintlichen offenen Lohnforderungen einzutreiben, nicht (vgl. Vi-act. 15). Eine telefonische Abmahnung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, genügt der erforderlichen Schadenminderungspflicht keinesfalls (vgl. oben Erw. 2.5). 4.2 Die von einem Arbeitskollegen - nicht von der Arbeitgeberin - erhaltene Information, es werde eine Verrechnung der offenen Lohnforderung mit nicht abgezogenen BVG-Beiträgen erfolgen, genügt nicht, damit der Beschwerdeführer auf weitere Schritte zur Lohneintreibung verzichten durfte. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, diese Aussage beim Arbeitgeber zu verifizieren, um, falls notwendig, weiter auf die Lohnzahlung zu pochen, nötigenfalls die Betreibung einzuleiten. Wer allein darauf vertraut, die Zahlung werde, ggfs. durch Verrechnung, schon noch erfolgen, hat keinen Anspruch, die dann doch ausbleibende Zahlung

7 später als Insolvenzentschädigung gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend zu machen. 4.3 Vorliegend ist nicht strittig, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung innert der Frist von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB geltend gemacht hat (vgl. Art. 53 AVIG). Seine Ausführung, den Anspruch nur beim Konkursamt geltend gemacht zu haben, ist daher unbehilflich. 4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nie arbeitslos gewesen. Seine neue, direkt an die gekündigte anschliessende Stelle per 1. April 2019 habe die Gesellschafterin der alten Arbeitgeberin B.________ GmbH, die auch Gesellschafterin der neuen Arbeitgeberin C.________ GmbH sei, angeordnet bzw. ihm empfohlen. Beide Firmen hätten also dieselbe Gesellschafterin, die E.________ AG, gehabt. Er habe es daher nicht als klug betrachtet, rechtlich gegen seine alte Arbeitgeberin vorzugehen, um nicht Gefahr zu laufen, gekündigt und arbeitslos zu werden. Rechtliche Schritte gegen die B.________ GmbH hätte die E.________ AG als Affront empfinden können (vgl. Stellungnahme vom 28.11.19; Vi-act. 15; Einsprache vom 19.12.2019; Vi-act. 3 sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Bei Lohnausständen hat ein Versicherter mit hinreichender Deutlichkeit die notwendigen Schritte gegen die Arbeitgeberin zu unternehmen, damit seine Forderung beglichen wird. Praxisgemäss werden die Anforderungen an die notwendigen Schritte hoch angesetzt, jedoch unterschiedlich beurteilt, ob der Versicherte noch im Arbeitsverhältnis mit dem säumigen Arbeitgeber steht oder dieses bereits aufgelöst ist. Während einer laufenden Anstellung werden in der Regel weder eine Betreibung noch Klageeinreichung verlangt. Hingegen ist auch diesfalls eine offene Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen; bei hohen Ausständen sind auch rechtliche Schritte zu erwarten (vgl. oben Erw. 2.5). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um sehr hohe Forderungen (Anteil eines Monatslohnes sowie Spesen, total Fr. 3'152.--; Vi-act. 19). Sie sind aber immerhin so hoch, dass sie der Beschwerdeführer im Konkursverfahren einbrachte und er insbesondere auch eine Insolvenzentschädigung beantragt hat. Namentlich die Entschädigungszahlung durch die Arbeitslosenkasse setzt aber voraus, dass auch eine kleine Forderung vorab auch gegenüber dem Arbeitgeber unmissverständlich geltend gemacht wurde, was vorliegend zweifelsohne nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer liess es bei der telefonischen Abmahnung bewenden. Zudem waren offene Lohnforderungen offenbar auch Thema unter den Ar-

8 beitskollegen. Damit aber musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass seine Forderung gefährdet ist und er Schritte unternehmen musste, wollte er seiner Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis nicht verlustig gehen. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2019 per Ende März 2019 gekündigt. Die offene Lohnforderung betrifft einen Anteil Monatslohn März 2019 sowie Spesen September und Dezember 2018; vgl. Vi-act. 20). Dass nicht der ganze Monatslohn März ausbezahlt wurde, realisierte der Beschwerdeführer erst im April 2019 (vgl. Vi-act. 4), mithin erst nach Beendigung der Anstellung. Er musste somit seine Forderung nicht gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber geltend machen; eine Kündigung oder andere Retorsionsmassnahmen des Arbeitgebers musste er nicht befürchten. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, ein Arbeitgeberwechsel habe mit dem Stellenwechsel nicht wirklich stattgefunden. Beide Firmen, die B.________ GmbH und die C.________ GmbH, hätten dieselbe Gesellschafterin, nämlich die E.________ AG, welche seinen Stellenwechsel auch angeregt habe. Er hält fest, diese, d.h. die Gesellschafterin beider Firmen, hätte es als Affront empfinden können, wenn er gegenüber der B.________ GmbH seine Forderung unmissverständlich hätte durchsetzen wollen. Damit hätte er eine Kündigung riskiert, was er in seinem Alter habe vermeiden wollen. Dem Handelsregister kann entnommen werden, dass die E.________ AG in der Tat 140 Stammanteile à Fr. 100.-- der B.________ GmbH in Liquidation hält. Hingegen ist weder die E.________ AG bei der C.________ GmbH in Liquidation Gesellschafterin, noch besteht eine Übereinstimmung der bei den drei Firmen eingetragenen natürlichen Personen. Einzig die Domiziladresse der E.________ AG war bis im September 2019 mit jener der C.________ GmbH identisch, was für sich allein indes ohne Bedeutung ist (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 17.3.2020). Was die rein rechtliche Verbindung der verschiedenen Gesellschaften anbelangt, trifft die Darstellung des Beschwerdeführers somit nicht zu. Aber selbst wenn zwischen der E.________ AG und der B.________ GmbH sowie der C.________ GmbH eine Verbindung derart bestehen würde, dass der E.________ AG in beiden Firmen eine Art Weisungsbefugnis zukäme, so muss sich der Beschwerdeführer dennoch vorwerfen lassen, dass er - abgesehen von der telefonischen Abmahnung - überhaupt keine Schritte zur Lohneintreibung unternommen hat. Selbst von einem Angestellten in laufendem Arbeitsverhältnis wird verlangt, dass er in eindeutiger und unmissverständlicher Weise Lohnforderungen geltend macht. Auch er hat sich so zu verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dies bedingt seitens des Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber eine klare Haltung betreffend die Lohnausstände.

9 Der Beschwerdeführer indes hat über ein halbes Jahr hinweg überhaupt nichts unternommen, bzw. war er allein von der - nicht weiter geprüften - Hoffnung getragen, es erfolge eine Verrechnung mit offenen BVG-Beiträgen. Im Zeitpunkt der Anstellungsbeendigung bzw. des Lohnausstandes war der Beschwerdeführer im 59. Altersjahr. Es ist nicht zu verkennen, dass eine Arbeitslosigkeit in diesem Alter schwerwiegend, resp. die Stellensuche schwieriger sein kann. Zum einen aber waren die Lohnausstände gar nicht gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber geltend zu machen, weshalb auch ein Stellenverlust nicht zu befürchten war. Für die beschwerdeführerische Darstellung, die E.________ AG hätte eine Lohnforderung als Affront empfunden und er dadurch eine Kündigung riskiert, bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist dies eine reine Befürchtung seinerseits, die er mit keinen Hinweisen zu untermauern vermag. Zum andern mag das Alter eine als Grund für ein zurückhaltendes Vorgehen nachvollziehbar sein, vermag aber für sich allein keine Rechtfertigung abzugeben, neben einer telefonischen Abmahnung überhaupt keine Schritte zur Lohneintreibung zu unternehmen (vgl. Urteil BGer 8C_573/2017 vom 18.10.2017 Erw. 4.4; bestätigt in 8C_85/2019 vom 19.6.2019 Erw. 4.4 für eine 61-jährige versicherte Person). 4.5 Zusammenfassend hat es der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise unterlassen, gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin irgendwelche Schritte abgesehen von der telefonischen Abmahnung - zu unternehmen, um die offenen Lohnforderungen einzutreiben. Damit aber hat er gegen die ihm als versicherter Person obliegenden Schadenminderungspflicht verstossen, weshalb die Vorinstanz seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 2. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. April 2020

II 2020 23 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.04.2020 II 2020 23 — Swissrulings