Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 18 Entscheid vom 30. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1981) stellte am 18. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 16. April 2019. Dies, nachdem er am 1. April 2019 über eine Personalvermittlerin eine Temporärstelle als Schwimmbadbauer antreten konnte und ihm diese am 12. April 2019 per 15. April 2019 mit der Begründung "mangelnde Erfahrung" gekündigt wurde. Gemäss A.________ handelte es sich um die siebte Rahmenfrist. Am 16. April 2019 wurde er durch das RAV B.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und zum Erstgespräch auf den 18. April 2019, 15.30 Uhr, eingeladen (Vi-act. 1-3). Nachdem er diesem Gespräch fernblieb, wurde er durch das Amt für Arbeit am 23. April 2019 zur Stellungnahme eingeladen, wovon er am 24. April 2019 Gebrauch gemacht hat. Mit Verfügung vom 25. April 2019 stellte das Amt für Arbeit A.________ gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 4-6). Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeit am 23. Juli 2019 ab (Vi-act. 7-9). Am 6. September 2019 gelangte A.________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit VGE II 2019 66 vom 16. Oktober 2019 gut, hob den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (vgl. VGE II 2019 66 vom 16.10.2019; Vi-act. 14). B. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes VGE II 2019 66 vom 16. Oktober 2019 erhob A.________ am 28. November 2019 Beschwerde beim Bundesgericht in Luzern (Vi-act. 18). Mit Urteil 8C_601/2019 vom 11. Dezember 2019 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (Vi-act. 19). C. Am 29. Oktober 2019 verfügte das Amt für Arbeit, A.________ werde ab dem 19. April 2019 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 15). Die am 28. November 2019 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 16) wies das Amt für Arbeit am 14. Januar 2020 ab (Vi-act. 20). D. A.________ erhebt am 4. Februar 2018 (recte: 2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 mit dem Antrag: Ich halte am beim Amt gestellten Antrag fest. (Wortlaut den Unterlagen zu entnehmen)
3 Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 setzt der verfahrensleitende Richter A.________ eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Februar 2020 an, um die Beschwerdeschrift betreffend Antrag und Begründung zu verbessern. Am 17. Februar 2018 (recte: 2020) reicht A.________ eine nachgebesserte Beschwerdeschrift ein mit dem Antrag: Ich halte am beim Amt gestellten Antrag fest. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung ist aufzuheben oder wenigstens zu minimieren. Genau hier ist auch Prozesskostenentschädigung für den Beschwerdeführer möglich. E. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2020 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2020 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom RAV B.________ auf den 18. April 2019 zum Erstgespräch eingeladen wurde und dass er der Einladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat. Er wurde von der Vorinstanz hierfür für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wogegen er am 6. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob und eine Reduktion der Einstelltage beantragte (Verfahren II 2019 66). 1.2 In seinem Entscheid VGE II 2019 66 vom 16. Oktober 2019 stellte das Verwaltungsgericht einleitend die rechtlichen Grundlagen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dar, so insbesondere (vgl. Erw. 2): Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Er hat insbesondere auch auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). In der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte u.a. dann einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Darunter ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. die Urteile BGer 8C_697/2012 vom 18.2.2013 Erw. 2 und 8C_543/2009 vom 23.7.2009 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Des-
4 interesse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. So stellt rechtsprechungsgemäss etwa ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass selbst dann, wenn es bei früherem Fehlverhalten - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen ist, dieses Verhalten, das zu einer Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Vergangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, dürfen sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6.7.2017 Erw. 3.1). Eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch kann zudem nur dann Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 119 III 82 Erw. 2). 1.3 In einem ersten Schritt prüfte das Gericht, ob das Fernbleiben entschuldbar war. Es gelangte in Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründung zur Überzeugung, dass kein entschuldbarer Grund für das unentschuldigte Nichterscheinen zum Erstgespräch beim RAV am 18. April 2019 vorliege,
5 dass der Beschwerdeführer letztlich keinen Grund vorbringe, der ihn effektiv und in entschuldbarer Weise gehindert hätte, den Termin wahrzunehmen (vgl. VGE II 2019 66 vom 16.10.2019 Erw. 4.1). 1.4 Dennoch hob das Gericht die Verfügung und den Einspracheentscheid der Vorinstanz auf und es wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an sie zurück. Denn ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liege nur dann vor, wenn ein Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst worden sei, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nehme. Mangels Begründung durch die Vorinstanz und mangels entsprechender Informationen sei eine Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers für das Gericht nicht möglich. Aus den Akten lasse sich nichts zur Haltung des Beschwerdeführers und seiner Pflichterfüllung generell entnehmen, die Sache sei nicht spruchreif (vgl. VGE II 2019 66 vom 16.10.2019 Erw. 4.2). 2.1 Nach erfolgter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verfügte diese am 29. Oktober 2019, der Beschwerdeführer werde ab dem 19. April 2019 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 15). Er sei der Einladung zum RAV-Erstgespräch vom 18. April 2019 unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer sei vom Amt für Arbeit in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 13. September 2017 insgesamt in sieben Fällen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. In 13 anderen Fällen sei aufgrund eines einstellungswürdigen Tatbestandes ein Geschäftsfall eröffnet und eine Sachverhaltsabklärung eingeleitet worden. Aus diversen Gründen seien diese Fälle jedoch nicht sanktioniert worden. Mithin seien mindestens sieben Vorkommnisse einwandfrei erstellt und würden bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase als Entscheidungsgrundlage beigezogen. Im Lichte dieser Überlegungen müsse die Haltung des Versicherten als gleichgültig und desinteressiert gegenüber den Pflichten, welche ihm als Leistungsbezüger der Arbeitslosenversicherung erwachsen würden, bezeichnet werden. Es sei erwiesen, dass er den Termin vom 18. April 2019 aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst habe. Er sei daher nach Massgabe eines leichten Verschuldens für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 2.2 In der Einsprache vom 28. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung wenigstens auf 3 Einstelltage zu beschränken. Aufgrund des geführten Gesprächs sei man sich einig, weitere Kosten für den Steu-
6 erzahler zu vermeiden und speditiv zu entscheiden, wobei die Standpunkte noch auseinanderliegen würden. Aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid erhelle aber, dass die Ermessensfrage wichtig sei und die Vorinstanz Ermessen walten lassen solle. Er sei sich bei der Wahl der kantonalen Arbeitslosenkasse vor 12 Jahren nicht bewusst gewesen, dass er hinsichtlich Sanktionen die schlechteste aller Wahlen getroffen habe. Von einer Sanktion sei vorliegend ganz abzusehen. Er denke, kein Revisor würde aufgrund der herrschenden Gegebenheiten auf die Verfügung vom 29. Oktober 2019 in seiner Gänze pochen (Vi-act. 16). 2.3 Im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer bringe keinen Grund für sein Fernbleiben vom 18. April 2020 vor, sondern appelliere an den Ermessensspielraum bei der Ansetzung der Einstelltage. Wie ihm anlässlich des Gespräches mit dem Vorsteher des Amtes für Arbeit vom 22. November 2019 erklärt worden sei, habe die Vorinstanz gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid klären müssen, ob der Versicherte den Termin vom 18. April 2019 aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst habe oder diesen irrtümlich oder aufgrund einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten habe. Wie aus dem in der Verfügung vom 29. Oktober 2019 dargestellten Sachverhalt hervorgehe, liege Gleichgültigkeit und Desinteresse vor, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen sei. Bei erstmaligem Versäumnis ohne entschuldbaren Grund sehe das Einstellraster 5 bis 8 Einstelltage vor, weshalb kein Anlass bestehe, die Verfügung mit 7 Einstelltagen zu korrigieren. Der Beschwerdeführer bringe sodann keine Argumente vor, die für eine gänzliche Aufhebung der Verfügung sprechen würden. 2.4.1 Da der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Februar 2020 einzig auf den "beim Amt gestellten Antrag" verwies sowie auf die eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht und die ihm von diesem auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.--, jedoch in keiner Weise auf die Verfügung vom 29. Oktober 2019 oder den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 einging, wurde er angehalten, die Eingabe zu verbessern. 2.4.2 In der nachgebesserten Eingabe vom 17. Februar 2020 verwies der Beschwerdeführer erneut auf den bei der Vorinstanz gestellten Antrag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben oder wenigstens zu minimieren. Auch sei eine Prozesskostenentschädigung für den Beschwerdeführer möglich. Nach der Rückweisung sei es zu einem Gespräch mit den Verantwortlichen der Vorinstanz gekommen. Man habe suggeriert, dass ein rasches Verfahren auch die übereilige neuerliche Verfügung, die am Tag der Zustellung des Verwaltungsgerichtsentscheides ergangen sei, bestätigen würde. Er habe auf die zeitli-
7 che Problematik hingewiesen, dass er gegen das Verwaltungsgerichtsurteil Beschwerde erhebe, um konsequent für seine Forderungen einzustehen. Das Bundesgericht habe die Beschwerde unter Auferlegung von Fr. 300.-- Verfahrenskosten an ihn abgewiesen (Anmerkung: das Bundesgericht trat auf Beschwerde nicht ein). Bei der Einstellung handle es sich um die Sanktion aus einem Fernbleiben vom Beratungsgespräch. Wir würden in einer sozialen Marktwirtschaft leben, wo gut ausgebildete Schweizer für andere als Tagelöhner Swimmingpools bauen und warten würden; wo Personal-Berater in Temporär-Büros genau so schnell verschwänden; wo Autos zerkratzt würden und es werde kein Verfahren eröffnet; wo in der Öffentlichkeit randaliert und gepöbelt werde und die SUVA zahle fürs Ergebnis; wo nicht gewertet werde, dass er über zehn Jahre lang ausnahmslos jeden RAV-Termin wahrgenommen habe; wo eine diesbezügliche Sanktion, obwohl er selber in christlichen Werten erzogen worden sei, auch in der Karwoche maximal auferlegt werde. Soweit diese Schilderung nicht genügen würde, seinen Standpunkt aufzuzeigen, sei ihm die Chance auf Nachbesserung zu gewähren. 2.4.3 In der Eingabe vom 20. März 2020 erläutert der Beschwerdeführer, ihm sei nicht entgangen, dass sich die Vorinstanz vernehmlassend bezüglich seiner Darstellung und Herleitung der Situation aufs Notwendigste beschränke. Es sei ihm auch klar, dass dies nicht bedeute, dass seine bisherigen Argumente "stechen" würden. Er lasse es sich aber nicht nehmen, auf die Rollen der Temporärbüros im Allgemeinen und auf diejenige des Amts für Arbeit im Besonderen zu verweisen. In der Folge macht er Ausführungen zu für ihn nachteilig ausgestalteten Temporäranstellungen, zur Werbepraxis der Temporärbüros und deren Verflechtungen und die Folgen daraus für ihn. In der aktuellen Gesundheitskrise (Anmerkung: COVID-19-Pandemie) werde der Markt mit Geld geschwemmt; das RAV führe keine Gespräche mehr vor Ort durch; das von ihm am 17. März 2020 geführte Telefongespräch habe zu keinem nennenswerten Ergebnis geführt ausser zu seiner persönlichen Erkenntnis über den RAV-Berater. 3.1 Nachdem das Verwaltungsgericht mit VGE II 2019 66 die Sache an die Vorinstanz zurückwies zur Klärung, ob das Terminversäumnis des Beschwerdeführers am Gründonnerstag 2019 auf Gleichgültigkeit und Desinteresse oder Irrtum bzw. Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei, stellte die Vorinstanz in der neuerlich angefochtenen Verfügung und im Einspracheentscheid fest, der Beschwerdeführer sei in der siebten Rahmenfrist, er habe zwischen 2007 und 2017 siebenmal wegen Pflichtverstössen sanktioniert werden müssen und es seien wegen seinem Verhalten 13 weitere Verfahren eröffnet, aber ohne Sanktion geschlossen worden. Dies zeige seine Haltung gegenüber der Arbeitslosenkasse
8 und seinen Pflichten deutlich auf; das unentschuldigte Fernbleiben vom Erstgespräch am 18. April 2019 sei im Lichte dieses Verhaltens klar auf Gleichgültigkeit und Desinteresse zurückzuführen. Auf diese Begründung der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Trotz der ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung in der Verfügung vom 5. Februar 2020, er habe auf den Einspracheentscheid einzugehen und darzulegen, inwiefern die Darstellungen der Vorinstanz falsch sein sollten, beschränkt er sich in der Nachbesserung vom 17. Februar 2020 darauf, die rasche Bearbeitung durch die Vorinstanz zu rügen sowie einen Rundumschlag gegen die Ausgestaltung und Auswirkungen der sozialen Marktwirtschaft zu platzieren. Auch die weitere Eingabe vom 20. März 2020 nimmt keinen Bezug zur Begründung der Sanktionierung, sondern beschränkt sich auf eine Kritik an den Temporärstellenbüros und seinem RAV-Berater. In keiner seiner drei Eingaben ans Verwaltungsgericht (und auch nicht in seiner Einsprache vor der Vorinstanz) widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz, die Fristversäumnis basiere auf Gleichgültigkeit und Desinteresse. Er bringt nicht im Ansatz Hinweise vor, die den Schluss nahelegen würden, das Versäumnis wäre einem Irrtum geschuldet gewesen oder habe auf einer Unaufmerksamkeit basiert. Auch macht er nicht geltend, das Fernbleiben vom Erstgespräch am 18. April 2019 könne mit den früheren Sanktionen überhaupt nicht verglichen werden oder aus diesen früheren Sanktionen könne nicht auf ein vorwerfbares Verhalten in der jüngsten Rahmenfrist geschlossen werden. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, sein - nicht weiter substantiiertes - Missfallen gegenüber dem Vorgehen der Vorinstanz (sowie der Temporärbüros) auszudrücken, ohne indes aufzuzeigen, weshalb dieses nicht rechtens sein soll. Inwiefern das Fristversäumnis vom 18. April 2019 - für das der Beschwerdeführer, wie in VGE II 2019 66 festgestellt, keine entschuldbaren Gründe vorbringen kann - deswegen aber irrtümlich oder infolge Unaufmerksamkeit passiert sein und daher keine Sanktion zur Folge haben soll, bleibt so nicht nachvollziehbar. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Irrtum resp. eine Unaufmerksamkeit, sowie aufgrund bereits langjähriger Erfahrungen mit nicht bestreitbaren Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers (drei davon [wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen resp. verspätetem Nachweis derselben] waren auch Gegenstand von Verfahren vor Verwaltungsgericht; vgl. VGE II 2011 48 vom 26.8.2011 [und Urteil BGer 8C_798/2011 vom 17.11.2011], VGE 2014 78 vom 20.11.2014 [und Urteil BGer 8C_16/2015 vom 16.1.2015] sowie VGE II 2015 48 vom 15.9.2015) das unentschuldigte Fernbleiben vom 18. April 2019 als Ausdruck von Gleichgültigkeit und Desinteresse qualifizierte und eine Sanktion verfügte.
9 3.2.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte der Beschwerdeführer noch eine Reduktion der Einstellungsdauer. Der Vorinstanz komme ein Ermessen zu und im Rahmen der Ausschöpfung des Ermessensspielraumes sei die Einstelldauer auf drei Tage zu reduzieren oder gar ganz aufzuheben. Vor Verwaltungsgericht trägt er dies nicht vor bzw. nur durch Verweis auf das Vorverfahren, wobei er wiederum nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Ermessensentscheid falsch sein sollten. 3.2.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden. Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen; massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist. Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens auszugehen und dieser entsprechend dem Verhalten zu erhöhen oder reduzieren. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Auch wenn die Kognition des Verwaltungsgerichts nicht auf Rechtsverletzung beschränkt ist, darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen VGE II 2019 66 vom 16.10.2019 Erw. 2.3). 3.2.3 Die Vorinstanz qualifizierte das erstmalige, unentschuldigte und nicht entschuldbare Fernbleiben vom Erstgespräch zu Recht nur als leichtes Verschulden. Gemäss Gesetz ist solches mit 1 bis 15 Einstelltagen zu sanktionieren. Indem die Vorinstanz sieben Einstelltage verfügte, blieb sie in Würdigung der Gesamtumstände wenig unter dem Mittelwert. Sie hat sich hierbei - was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 141 V 365 Erw. 2.4) - auch auf das Einstellraster des Seco abgestützt, welches für das erstmalige Fernbleiben vom Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund 5 bis 8 Einstelltage vorsieht (vgl. AVIG- Praxis ALE D79). Inwiefern die Sanktionierung von sieben Tagen Resultat einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch bringt der Beschwerdeführer weder triftige Gründe vor noch sind solche ersichtlich, so dass das Gericht veranlasst wäre, den vorinstanzlichen Ermessensentscheid durch einen eigenen zu ersetzen.
10 4.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g ATSG).
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Mai 2020