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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.04.2020 II 2020 13

April 2, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,164 words·~16 min·1

Summary

Prämienverbilligung (Fristversäumnis) | Prämienverbilligung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 13 Entscheid vom 2. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte A.________ der Ausgleichskasse Schwyz mit, er habe ihr wie jedes Jahr rechtzeitig, konkret am 13. September 2019, per A-Post das Gesuch um Prämienverbilligung für die ganze Familie eingereicht. Nun habe er feststellen müssen, dass die Krankenkasse bei der Rechnungsstellung der Prämien 2020 keine Prämienverbilligung berücksichtigt habe. Auf Rückfrage hin sei ihm durch die Ausgleichskasse mitgeteilt worden, sie habe von ihm kein Formular erhalten. Mit dem Schreiben reichte er ein neues, am 18. Dezember 2019 unterzeichnetes Gesuch sowie eine Kopie der Quittung der Briefaufgabe vom 13. September 2019 ein (Vi-act. 1). B. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 informierte die Ausgleichskasse A.________, sein Gesuch sei erst nach Ablauf der Anmeldefrist (30.9.) eingereicht worden, weshalb er keinen Anspruch auf Prämienverbilligung 2020 habe (Vi-act. 2). Am 13. Januar 2020 verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung (Vi-act. 3). Am 20. Januar 2020 verfügte die Ausgleichskasse, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2020 nicht eingetreten (Vi-act. 4). C. Am 28. Januar 2020 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse sei aufzuheben und es sei der Familie die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2020 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht

3 eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 i.S. X. Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kanton Schwyz das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007, das mitunter auch die Prämienverbilligung regelt (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden.

4 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). 2.4.1 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. 2.4.2 Die Vorinstanz weist auf dem Antragsformular für die Prämienverbilligung explizit auf diese Beweislast hin ("Beachten Sie bitte, dass Sie beweispflichtig sind, sollte das Anmeldeformular nicht bei der Ausgleichskasse eingehen"). 2.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest

5 die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 2.6 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die erhobenen Beweismittel durch den Richter bezüglich ihrer Beweiskraft zu würdigen. Dabei kann der Richter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Beweisergebnis nach freier Überzeugung, unabhängig von Regeln über den Wert von Beweismitteln, würdigen. Es kann auch die mittelbare Beweisführung durch Indizien und auf Indizien beruhenden tatsächlichen Feststellungen berücksichtigt werden (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, Art. 8 ZGB N 78 u. N 85 f.; VGE II 2010 1 vom 20.5.2010 Erw. 5.2). 3. Das Prämienverbilligungsgesuch vom 18. resp. 19. Dezember 2019 ist unbestrittenermassen verspätet (Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, bereits zuvor und zwar rechtzeitig vor dem 30. September 2019, konkret am 13. September 2019, ein Gesuch eingereicht zu haben. 3.1.1 Das am 18. Dezember 2019 unterzeichnete Gesuch reichte der Beschwerdeführer mit einem von beiden Eheleuten unterzeichneten Begleitschreiben vom 19. Dezember 2019 ein. Darin führt er aus, das Prämienverbilligungsgesuch 2020 bereits am 13. September 2019 per A-Post eingereicht zu haben. Wo das Formular verloren gegangen sei, könnten sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eruieren. Dem Schreiben legten sie die Kopie einer Post-Quittung vom 13. September 2019 bei, welcher die fristgerechte Briefaufgabe bei der Poststelle belegen solle, und sie baten, die Anmeldung für die Prämienverbilligung 2020 noch anzunehmen, da ja das Formular fristgerecht eingereicht worden sei und die sechsköpfige Familie auf das Geld angewiesen sei (Vi-act. 1).

6 3.1.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die verspätete Gesuchseinreichung informierte, verlangte er am 13. Januar 2020 eine beschwerdefähige Verfügung (Vi-act. 2 und 3). Erneut macht er geltend, das Gesuch bereits am 13. September 2019 per A-Post eingereicht zu haben. 3.1.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Anmeldefrist 30. September 2019 eingehalten zu haben, nachdem sie die Anmeldung per A-Post am 13. September 2019 der Post aufgegeben hätten. Die Vorinstanz habe ihnen auf Anfrage mitgeteilt, kein Formular erhalten zu haben. Wo dieses verlorengegangen sei, könnten sie nicht eruieren, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei es bei der Postsortierung oder der Verteilung falsch zugewiesen worden, weshalb es bei der Vorinstanz nie angekommen sei. Die Ausgleichskasse habe ihn aufgefordert, das Gesuch noch einmal zu stellen. Dem sei er nachgekommen und habe das Gesuch ein zweites Mal eingereicht. Da die Fristversäumnis nicht auf ihn zurückzuführen sei, sondern die Anmeldung am 13. September 2019 vielmehr fristgerecht erfolgt sei, ersuche er um Gewährung der Prämienverbilligung 2020. Als Beweismittel lege er die Quittung der Briefaufgabe am 13. September 2019 bei sowie eine Kopie der dazumal, im September 2019, ausgefüllten Anmeldung zur Prämienverbilligung 2020. Die Familie mit den vier Kindern sei dringend auf das Geld angewiesen. Ohne Prämienverbilligung entstehe ein grosses finanzielles Loch, das nur sehr schwer gedeckt werden könne. 3.2.1 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung sei bei ihr erstmals am 23. Dezember 2019 ein Gesuch um Prämienverbilligung 2020 eingegangen. Die Anmeldung sei damit verspätet erfolgt. Die Beweislast für die fristgerechte Anmeldung trage der Beschwerdeführer. Er habe die behauptete Eingabe unbestrittenermassen nicht eingeschrieben zugestellt, weshalb der Nachweis einer eingeschriebenen Postsendung entfalle. Die von ihm ins Recht gelegte Quittung belege einzig, dass am 13. September 2019 ein Brief per A-Post aufgegeben worden sei. Aus der Quittung sei indes weder ersichtlich, wer den Brief aufgegeben habe noch an wen er adressiert gewesen sei. Die Quittung vermöge daher die fristwahrende Anmeldung nicht zu beweisen. Das Nämliche gelte für die Kopie des mit 12. September 2019 datierten Anmeldeformulars. Es bestehe immerhin die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung nachträglich ausgefüllt und das Datum mit der Post-Quittung abgeglichen habe. Seinen Ausführungen stünden somit konkrete Einwände entgegen. Die Rechtzeitigkeit der Anmeldung sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer stellt Mutmassungen an, wo seine fristgerecht eingereichte Anmeldung allenfalls verschwunden, wo der Fehler passiert sein könn-

7 te. Auf jeden Fall sei die Nichtzustellung an die Vorinstanz nicht auf ein Verschulden seinerseits zurück zu führen, weshalb ihm die Prämienverbilligung zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer als Gesuchsteller verkennt, dass er nur belegen muss, dass er das Gesuch innert Frist direkt bei der Vorinstanz oder bei der Post übergeben hat. Kann er die korrekte/fristgerechte Postaufgabe belegen, so ist die Frist gewahrt, was auch immer danach mit dem Gesuch passiert. Mithin hat er keine Konsequenzen zu tragen, wenn der Nachweis gelingt, dass das Gesuch der Post übergeben wurde. Diesfalls muss er auch nicht mutmassen oder nachweisen, dass der Post oder der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen sei, da er selber seiner Pflicht der fristwahrenden Anmeldung nachgekommen ist. Um diesen Nachweis erbringen zu können, ist es auf jeden Fall immer empfohlen, eine Eingabe eingeschrieben oder mindestens per A-Post-Plus zu versenden, so dass die Postaufgabe zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Beweispflicht auf dem Anmeldeformular ist dies vorliegend unbestrittenermassen nicht erfolgt. 3.3.1 Der Vorinstanz ist wohl beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keinen harten Beweis vorweisen kann, welcher die fristgerechte Anmeldung zu belegen vermag. Soweit sie daraus jedoch schliesst, es sei damit auch ausgeschlossen, dass die Rechtzeitigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen sei, kann ihr im konkreten Einzelfall nicht gefolgt werden. 3.3.2 Die Beweislast für die rechtzeitige Anmeldung trägt der Beschwerdeführer (oben Erw. 2.4). Die Rechtzeitigkeit ist erwiesen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Von mehreren Möglichkeiten ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, die sich am ehesten zugetragen hat. Auch ein "etwas dürftiges" Beweisergebnis schliesst die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zwingend aus (oben Erw. 2.5). Die erhobenen Beweismittel sind durch den Richter nach freier Überzeugung zu würdigen. Das Gericht kann auch die mittelbare Beweisführung durch Indizien und auf Indizien beruhenden tatsächlichen Feststellungen berücksichtigen (oben Erw. 2.6). 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat bereits im Begleitschreiben vom 19. Dezember 2019 ausgeführt, die Anmeldung schon am 13. September 2019 per A-Post eingereicht zu haben. Hierzu hat er eine Kopie der Postquittung eingereicht. Dasselbe wiederholte er im Begehren um eine beschwerdefähige Verfügung und auch vor Verwaltungsgericht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt er die

8 Original-Postquittung vom 13. September 2019 ins Recht sowie eine Kopie einer am 12. September 2019 unterzeichneten Anmeldung zur Prämienverbilligung 2020 (Bf-act. 1). 3.3.4 Gemäss Beschwerdeführer sollen die Postquittung sowie die Kopie der am 12. September 2019 unterzeichneten Anmeldung die fristwahrende Anmeldung belegen. Gemäss Vorinstanz belegt die Postquittung zwar eine Briefaufgabe am 13. September 2019, aber nicht, dass es sich um die Anmeldung zur Prämienverbilligung gehandelt hat und auch nicht, dass der Brief an die Vorinstanz adressiert war. Bei der Kopie der Anmeldung wiederum könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Formular nachträglich auf den 12. September 2019 datiert worden sei, um es mit der Quittung in Übereinstimmung zu bringen. Die Bedenken der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Entscheidend ist aber, welche Variante (jene des Beschwerdeführers oder jene der Vorinstanz) sich eher zugetragen hat. Die sich eher zugetragene ist überwiegend wahrscheinlich (vgl. oben Erw. 2.5). 3.3.5 Der Beschwerdeführer hat von Anbeginn weg konsequent geltend gemacht, die Anmeldung am 13. September 2019 per A-Post eingereicht und hierfür eine Quittung erhalten zu haben. Der von ihm eingereichten Original-Quittung lässt sich entnehmen, dass am 13. September 2019 um 10.17 Uhr auf der Poststelle B.________ ein A-Standardbrief (10 Gramm) aufgegeben wurde. Diese Quittung vermag in der Tat keinen harten Beweis für die Postaufgabe der Prämienverbilligungsanmeldung darzustellen. Allerdings erscheint es eher ungewöhnlich, dass jemand für einen einzelnen, bar bezahlten A-Standardbrief überhaupt eine Quittung verlangt und diese dann auch noch (wofür auch immer) über Monate hinweg aufbewahrt. Da erscheint es doch eher wahrscheinlich, dass die Quittung effektiv zwecks Nachweis einer fristwahrenden Postaufgabe verlangt und aufgehoben wurde. Eher unwahrscheinlich - wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen - erscheint hingegen, dass man im Rahmen der Behauptung einer fristwahrenden Anmeldung zufällig noch eine Monate alte Original-Post-quittung zur Hand hat, die vor dem 30. September und für einen Brief, der vom Gewicht her (10 Gramm) einem Couvert mit einem Blatt/Formular entsprechen könnte, ausgestellt wurde und diese für den Nachweis einer vermeintlichen Fristwahrung verwendet. Nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich erscheint auch, dass die Kopie der mit "12.09.2019" datierten Anmeldung (Bf-act. 1) nachträglich für das Beschwerdeverfahren angefertigt wurde. Zum einen unterscheiden sich die Handschriften des am 12. September 2019 ausgefüllten Formulars von dem am 18. Dezember 2019 ausgefüllten wesentlich. Die Handschrift innerhalb des For-

9 mulars vom 12. September 2019 scheint dieselbe zu sein. Es müsste somit jemand in betrügerischer Absicht das ganze Formular noch einmal ausgefüllt und rückdatiert haben. Kommt eine weitere Auffälligkeit hinzu. Die Original-Postquittung vom 13. September 2019 ist bei Einreichung an das Verwaltungsgericht seitlich an das zweite Formular-Blatt angeheftet (Bf-act. 1). Allerdings weist die Quittung am oberen Rand auch noch zwei Heftlöcher auf. Mit diesen übereinstimmende Heftlöcher weist auch die erste Seite der Formularkopie vom 12. September 2019 auf. Mithin war die Quittung einmal oben an die erste Seite des Formulars angeheftet, wurde dann abgelöst (ggfs. um eine Kopie der Quittung zu erstellen, die der Vorinstanz am 19.12.2019 eingereicht wurde; vgl. Vi-act. 1) und erst später seitlich an die zweite Seite angeheftet. Auch dies beweist nicht, dass die Formularkopie nicht erst nachträglich erstellt wurde. Es erscheint aber doch eher unwahrscheinlich, dass jemand bei einer nachträglich angefertigten und rückdatierten Kopie zur Täuschung noch zusätzlich überflüssige Heftlöcher anbringt. Da ist die Variante (des Beschwerdeführers) doch eher wahrscheinlich, dass vom am 12. September 2019 ausgefüllten Formular effektiv eine Kopie angefertigt und an deren erste Seite am 13. September 2019 nach der A-Post-Aufgabe die Postquittung angeheftet wurde. Später wurde die Quittung für die Kopie zuhanden der Vorinstanz abgelöst und dann neuerlich auf Seite zwei angeheftet. 3.3.6 Zusammenfassend erscheint es damit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 12. September 2019 ausgefüllt und am 13. September 2019 der Post übergeben hat. Damit hat der Beschwerdeführer das Gesuch innert der gesetzlichen Frist vor dem 30. September 2019 fristwahrend der Schweizerischen Post übergeben. Bei dieser überwiegend wahrscheinlichen Variante bleibt als Ungewissheit lediglich noch, dass die Eingabe falsch hätte adressiert sein können und das Gesuch dennoch nicht als unzustellbar oder falsch adressiert an den Absender zurückgesandt wurde. Aber auch diese Möglichkeit scheint sich weniger wahrscheinlich zugetragen zu haben als die korrekte Adressierung der Anmeldung. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2020 ist aufzuheben und das Gesuch um Prämienverbilligung 2020 des Beschwerdeführers ist durch die Vorinstanz materiell zu prüfen und über den Anspruch ist zu entscheiden. 4. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung vom 20. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur materiellen Gesuchsprüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 2. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. April 2020

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