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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 101

December 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,839 words·~29 min·5

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2014 / Beitragsstatus) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 101 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2014 / Beitragsstatus)

2 Sachverhalt: A. Anfangs Dezember 2019 (vgl. Vi-act. 1 [Elar-Notiz vom 2.12.2019]) meldete die Kantonale Steuerverwaltung (StV) der Ausgleichskasse Schwyz, A.________ verfüge über wenig Einkommen im Verhältnis zum Vermögen. Gestützt auf eine summarische Überprüfung verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 18. Dezember 2019 "ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist", dass A.________ für das Beitragsjahr 2014 als nichterwerbstätige Person Beiträge von Fr. 24'000.- - plus Verwaltungskosten von Fr. 1'200.-- sowie Verzugszinsen vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019 von Fr. 6'258.-- zu entrichten habe. Die Ausgleichskasse Schwyz machte A.________ gleichzeitig darauf aufmerksam, dass sie weitere Abklärungen tätigen werde. Sobald das effektive Abklärungsergebnis vorliege, werde sie eine Korrektur der Verfügung vornehmen (Vi-act. 3). Mit Schreiben ebenfalls vom 18. Dezember 2019 ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ den Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und einzureichen. B. Mit Einschreiben vom 24. Dezember 2019 (Postaufgabe am 27.12.2019) erhob B.________, die Schwester von A.________, Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019. Gleichzeitig teilte sie mit, A.________ befinde sich bis Ende März 2020 im Ausland. Auf Ersuchen der Ausgleichskasse vom 10. Januar 2020 stellte die StV der Ausgleichskasse gleichentags die Geschäftsabschlüsse der Einzelfirma von A.________ für die Jahre 2014 bis 2018 zu (Viact. 8 f.). Innert erstreckter Frist reichte A.________ am 27. März 2020 eine Einsprachebegründung nach (Vi-act. 7 und 10). C. Mit Einspracheentscheid Nr. 1298/19 vom 5. Oktober 2020 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt (vgl. Bf-act. 4 S. 6): 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird der verfügte Beitrag auf Fr. 2'416.05 herabgesetzt. 2. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird der verfügte Ausgleichszins für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019 auf Fr. 600.-herabgesetzt. 3. Weitergehende und anderslautende Anträge werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 4.-7. (Kostenloses Verfahren; keine Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2020 (Versand am gleichen Tag) reicht A.________ mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 (Postaufga-

3 be am 3.11.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit den folgenden Anträgen: • Sämtliche Forderungen der Ausgleichskasse Schwyz sind gemäss oben aufgeführten Begründungen aufzuheben. • Es ist zu anerkennen, dass ich im Jahr 2014 dauernd und voll selbständig erwerbstätig war. • Von der Aufforderung zur Anmeldung für Nichterwerbstätige im Jahr 2014 ist abzusehen und endgültig einzustellen. • Allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Ausgleichskasse E. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge gemäss Gesetz. F. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge: • Sämtliche Forderungen der Ausgleichskasse Schwyz sind, gemäss oben aufgeführten und in meinen diversen Schreiben und Unterlagen ans Verwaltungsgericht sowie an die Ausgleichskasse gesendet wurden, aufzuheben. • Es ist zu anerkennen, dass ich im Jahr 2014 dauernd und voll selbständig erwerbstätig war. • Das ganze Verfahren einzustellen ist. • Allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse gehen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 101, Rz. 30). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 409 Franken (Art. 10 Abs. 1 AHVG; bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO

4 insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 1.2.1 Als nichterwerbstätig gelten Personen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aber Personen, die zwar erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit jedoch nicht dauernd voll ausüben und damit in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfe des Minimalbeitrages abgeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). 1.2.2 Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (Rz. 2033 WSN). Das Nichtvorhandensein einer dieser Voraussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. Die Erwerbstätigkeit dieser Personen ist also in zeitlicher und masslicher Hinsicht von untergeordneter Rolle. 1.2.3 Wenn Personen als nicht dauernd voll erwerbstätig eingestuft werden, muss eine Vergleichsrechnung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen werden. Ist der hypothetische Beitrag höher, so gilt die Person als nichterwerbstätig (Art. 28bis AHVV; Rz. 2041 ff. WSN). 1.3.1 Im Falle eines im Vorruhestandsurlaub befindlichen Angehörigen des Grenzwachtkorps erwog das Bundesgericht, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2).

5 1.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Qualifikation von Arbeitsleistungen, welche ohne signifikanten oder gänzlich ohne Lohn geleistet werden und/oder wenn zusätzlich Teile der Arbeit nicht nur auf Erwerbsabsicht ausgelegt sind, folgendes fest: Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt. 1.3.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 128 V 20 Erw. 3b; BGE 125 V 383 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 417). Unerheblich ist dabei, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit. Mithin besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 12 Erw. 4.3 m.H.). Eine versicherte Person, die sich als selbständigerwerbend bezeichnet, aber keine Erwerbseinkünfte verzeichnet oder gar Geschäftsverluste ausweist, darf indes nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als nichterwerbstätig qualifiziert werden. Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle

6 Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die selbständige Erwerbstätigkeit muss mithin nicht zwingend mit dem Fliessen von Einkünften beginnen. Werden jedoch keine Einkünfte erzielt, kann dies ein Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (vgl. ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig mithin auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1987 S. 418 Erw. 4a erkannt, dass nach 10 bis 15 Jahren ohne jegliche betriebliche Einkünfte offensichtlich nicht mehr Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Im Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1986 S. 514 entschieden, dass ein selbständigerwerbender Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielte, nicht überzeugend behaupten kann, dauernd voll erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. BGE 115 V 172 Erw. 9c). Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von diesen Fällen unterscheidet sich das (Teil-)Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der Einkommens(teil)verzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen Erwerb erzielen zu können (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 2.2.2f. und Erw. 2.3.1). In diesem Fall ging es um die Qualifikation bei gemischt ehrenamtlicher und erwerbstätiger Arbeit einer Stiftungspräsidentin, die nicht nachzuweisen vermochte, dass bezüglich des von ihr zusätzlich geleisteten Pensums eine Erwerbstätigkeit und nicht etwa ehrenamtlicher Mehraufwand vorlag.

7 1.4 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III 2009 11 vom 8.4.2009 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE 862/06 vom 28.6.2006 Erw. 1.2; VGE 112+130/02 vom 29.1.2003 Erw. 3a, Prot. S. 219, Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 86 S. 321 f., EVG-SZ 1979, S. 122). 2.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2020 im Wesentlichen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer, welcher gemäss Handelsregisterauszug im Bereich Innenarchitektur, Baumanagement, Wohn- und Einrichtungsberatung, Möbelvertrieb etc. tätig sei, rechne seit Jahren als Selbständigerwerbender ab (Erw. 3, 16). Ein Blick in den IK-Auszug zeige, dass er z.B. im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 69'100.--, im Jahr 2011 von Fr. 90'900.--, im Jahr 2012 von Fr. 262'700.-- und im Jahr 2013 von Fr. 42'000.-- abgerechnet habe. Ab 2014 fänden sich dann nur noch je Fr. 9'333.--, was dem Minimalbetrag entspreche (Erw. 14). Für die erwähnten beschwerdeführerischen Tätigkeiten erscheine ein Stundenansatz von Fr. 120.-- nicht übertrieben; aktenkundig sei ein Ansatz von Fr. 95.-- pro Stunde (Erw. 16). Es sei davon auszugehen, dass der Erlös gemäss Jahresrechnung 2014 von Fr. 29'698.-- (Betriebserlös Fr. 101'226.-- abzgl. Waren und Materialaufwand Fr. 71'528.--) nicht ausschliesslich auf der Bezahlung von geleisteten Arbeitsstunden basiere, sondern dass darin auch Gewinnmargen beim Warenverkauf enthalten seien (Erw. 17). Nehme man dennoch diesen gesamten Betrag, ergäben sich dividiert durch 120 bzw. 95 rund 247.5 bzw. 312.5 Stunden. Vergleiche man diese rund 247.5 bzw. 312.5 Stunden mit einem 100-Prozent-Pensum (ausgehend von jährlich 220 Arbeitstagen à 8.4 Stunden [= 1'848 Arbeitsstunden]) ergebe sich rechnerisch ein Pensum von rund 13.4% bis 17% (Erw. 18-20). Selbst unter der Annahme einer doppelten Stundenanzahl (615 statt 312.5) - da ggf. nicht jede Arbeitsstunde verrechnet werden könne bzw. der Stundenansatz zu hoch angesetzt sei - ergebe sich ein Pensum von höchstens rund 33.33%. Auch dieses Pensum liege unterhalb der Grenze von 50%, weshalb der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei. Entscheidend sei der rechnerische Umfang der Tätigkeit im Vergleich zur üblichen Arbeitszeit (Erw. 21). Der Beschwerdeführer habe demnach Beiträge nach seinen sozialen Verhältnissen zu bezahlen, wobei die bereits bezahlten Beiträge anzurechnen seien. Aufgrund von zusätzlichen Abklärungen gehe die Ausgleichskasse von Fr. 0.-- Renteneinkommen und von

8 Fr. 1'445'2800.-- Vermögen aus, was in teilweiser Einsprachegutheissung zu einem zu entrichtenden Beitrag von Fr. 2'416.05 führe (Fr. 2'781.-- abzgl. Fr. 480.-bereits bezahlter Minimalbeitrag zzgl. Fr. 115.05 Verwaltungskosten; Erw. 22 f.). Die Verwaltungskosten seien gesetzlich vorgesehen; der in Rechnung gestellte Ansatz entspreche den einschlägigen Bestimmungen (Erw. 24). Sodann seien Ausgleichszinsen von Gesetzes wegen geschuldet und unabhängig von irgendeinem Verschulden festzulegen. Die Ausgleichszinsen lägen damit nicht im Ermessen der Ausgleichskasse. Vielmehr müsse diese die Zinsen entsprechend den Vorgaben festsetzen und habe diesbezüglich keinen Spielraum. Da die Ausgleichszinsen akzessorisch seien und die Hauptforderung auf den Betrag von Fr. 2'416.05 herabgesetzt werde, werde dieser für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019 in teilweiser Einsprachegutheissung auf Fr. 600.-- herabgesetzt (Erw. 26, 29 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe das ganze Jahr 2014 gearbeitet. Es wäre eine falsche Deklaration, das Formular Anmeldung für Nichterwerbstätige auszufüllen (S. 1 unten). Bei 22 bezogenen Ferientagen im Jahr 2014 sei die dauernde Erwerbstätigkeit gegeben, auch wenn er noch für zwei Wochen Weiterbildungen gemacht habe. Das bedeute, er habe immer noch mehr als 11 Monate gearbeitet; es sei ganz klar bewiesen, dass er über das ganze Jahr dauernd und voll erwerbstätig gewesen sei (S. 2 erster Punkt). Nach dem Tod seiner Lebenspartnerin sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, so weiter zu machen, wie zuvor; das Dahinscheiden eines geliebten Menschen habe sich klar auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt. Nichts sei mehr gewesen, wie vorher. Er habe nicht mehr mit so vielen Temporärarbeitern gearbeitet, was das Einkommen sichtlich geschmälert habe. In den Jahren 2011 und 2012 habe er temporäre Arbeitnehmer beschäftigt, womit die grossen Unterschiede beim Einkommen zu erklären seien. Aufgrund des Umzugs im Jahr 2014 habe er wieder alleine gearbeitet. Das Zügeln des Unternehmens und Einrichten am neuen Ort habe einen grossen Teil der Arbeitszeit beansprucht. Eigenleistungen würden nicht in der Buchhaltung erscheinen und könnten nicht an Dritte weiterverrechnet werden. Das Geschäftsjahr 2014 sei in seiner 20-jährigen Geschäftstätigkei mit der Firma C.________ das einzige mit einem ausgewiesenen Verlust (S. 2 zweiter Punkt). Ein Stundenansatz von Fr. 120.-- sei recht stattlich und entspreche nicht der Marktsituation. Selbständige z.B. auf Montage erhielten einen Stundenansatz von Fr. 50.-- bis 60.--. Der vorinstanzlich erwähnte Stundenansatz von Fr. 95.-- sei eine Weiterverrechnung eines anderen Unternehmens im Bereich Kitterarbeiten. Der Möbelvertrieb sei nicht mit einem klassischen Möbelhandel zu verwechseln; 90% des Betriebserlö-

9 ses werde mit Montagen (von Küchen, Schränken, Böden und Umbauten), die übrigen 10% mit Beratungen erwirtschaftet (S. 2 dritter Punkt). Rückschlüsse vom Betriebsgewinn auf die geleisteten Arbeitsstunden zu ziehen, sei eine sehr theoretische Überlegung und widerspiegle auf keinen Fall die geleistete Arbeitszeit. Arbeitsstunden könnten aus buchhalterischer Sicht nicht aufgrund des Betriebsgewinns errechnet werden, da Waren- und Materialaufwand nicht nur aus Arbeitsstunden, sondern auch aus Wareneinkauf, Einkaufs- und Lieferspesen etc. sowie Erlösminderungen bestehen würden (S. 2 letzter Punkt). Gemäss diesen Berechnungen hätte er im Jahr 2013 lediglich in einem Pensum von 58% gearbeitet, was jeder Tatsache widerspreche. Sodann führten Offerten nicht immer zu einem Auftrag; der Preisdruck und die Konkurrenz seien gross. Es würden auch Aufträge um Gesamtkostendeckungsbeitrag ausgeführt und folglich werde daraus kein Gewinn erwirtschaftet. Sodann sei zu erwähnen, dass es unproduktive Zeiten gebe (wie Offerten schreiben, Berechnungen, allgemeine Büroarbeiten, Geschäftsumzug, etc.), die nicht den Kunden verrechnet werden könnten (S. 3). 2.3 Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie bedauere den vom Beschwerdeführer mit dem Dahinscheiden seiner Lebenspartnerin erlittenen Schicksalsschlag. Allerdings müsse sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und prüfen, welcher Beitragsstatus im betreffenden Jahr zur Anwendung komme (S. 2 [Begründung] Ziff. 2). Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kalender lasse sich die Anzahl der gearbeiteten Stunden nicht entnehmen. Es könne durchaus sein, dass der Beschwerdeführer dauernd erwerbstätig gewesen sei; zu prüfen sei allerdings zusätzlich das Kriterium der vollen Erwerbstätigkeit. Die behaupteten Eigenleistungen für den Umzug seien nicht nachgewiesen. Es fehlten jegliche Hinweise auf den Umfang. Die angewendete Methode mit der Berechnung des reinen Umsatzes aus der Tätigkeit dividiert durch den Stundenansatz sei nach ihrer Auffassung sehr wohl praxistauglich. Es gebe kaum einen anderen Weg, um die Arbeitsleistung zu überprüfen bzw. zu plausibilisieren (S. 2 unten). Im Steuerrecht gehe man bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen aus. 50% entsprächen damit 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden, ergebe dies 8.4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden. Es liege in der Natur der Sache, dass sich der zeitliche Umfang bei Selbständigerwerbenden häufig nicht zuverlässig feststellen lasse. Der Umfang der im Jahr 2014 ausgeübten Tätigkeit müsse deshalb anhand der vorliegenden Unterlagen ermittelt werden. Teile man zu Gunsten des Beschwerdeführers den Erlös von Fr. 29'698.-- durch den - von ihm geltend gemachten - Ansatz von Fr. 50.-- für Montagetätigkeiten, ergäben sich

10 rund 594 Stunden. Auch diese Stundenzahl liege weit unterhalb des Jahressolls von 924 Stunden für eine 50-%-Tätigkeit, selbst wenn noch Zeiten für sonstige anfallende Arbeiten hinzugerechnet würden. Selbstverständlich führe nicht jede Offerte zu einem Auftrag, weshalb unproduktive Tätigkeiten wie z.B. Ausbildungen und andere nicht verrechenbare Zeiten im Stundenansatz eingerechnet sein sollten, da andernfalls zwangsläufig meistens ein Verlust resultieren würde. Es sei davon auszugehen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von verhältnismässig geringem Umfang gewesen sei und jedenfalls weniger als die halbe übliche Arbeitszeit beansprucht haben dürfte. Er sei im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften im Jahr 2014 allenfalls dauernd, nicht jedoch voll tätig gewesen, weshalb er beitragsrechtlich als Nichterwerbstätiger gelte (S. 3). 2.4 Mit der Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Nur weil er im Geschäftsjahr 2014 keinen Gewinn habe ausweisen können, heisse dies nicht, dass er nicht voll erwerbstätig gewesen sei. Sein Kalender aus dem Jahr 2014 zeige deutlich, an welchen Tagen er gearbeitet habe. Korrekt sei, dass er keine Stundenerfassung für jeden Tag vorweisen könne. Es habe jedoch alle Ferien und Kurse genau aufgeführt, was deutlich zeige, dass der Kalender detailliert über seine Arbeitstage Auskunft gebe. Die vier Lagerplätze, welche er 2014 aufgelöst habe, hätten sich in D.________, E.________ und F.________ (zwei Standorte) befunden. Er habe auch seine Website, Briefpapier, Visitenkarten usw. neu machen müssen; diese Aufwendungen habe er niemandem verrechnen können. Die Berechnung der Vorinstanz sei nicht praxistauglich. Verschiedene Fachpersonen (eidg. dipl. Buchhalter) hätten ihm bestätigt, dass anhand der Berechnungen der Vorinstanz keine Rückschlüsse auf die geleisteten Arbeitsstunden gezogen werden könnten. Er habe sich all die Jahre korrekt verhalten und seine Beiträge immer fristgerecht bezahlt. 2.5.1 Der Antrag des Beschwerdeführers, dass (Gerichts-)Verfahren sei einzustellen (Stellungnahme vom 9.12.2020, S. 3), kann kaum seinem Willen entsprechen. Es hätte nämlich zur Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid ungeprüft in Rechtskraft erwachsen würde. 2.5.2 Es ist nachvollziehbar, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 18. Dezember 2019 beim Beschwerdeführer fast einen "Schock" auslöste. Bei den mit diesem Schreiben provisorisch verfügten Fr. 24'000.-- handelte es sich um den Maximalbetrag. Die provisorische Verfügung des Maximalbetrages erklärt sich

11 damit, dass die Vorinstanz mit dieser Verfügung die Verjährung der Beitragserhebung unabhängig vom effektiv (definitiv) zu erhebenden Beitrag bezweckte. 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens C.________ mit dem Zweck "Innenarchitektur konzeptionieren, planen realisieren, Gesamtkonzepte für Lebensräume, Koordination, Baumanagement, Wohn- und Einrichtungsberatung, Möbel- und Produktedesign, Möbelvertrieb sowie Feng Shui Beratung". Im April 2014 wurde der Sitz des Einzelunternehmens von F.________ nach G.________ verlegt. Die Domiziladresse ist identisch mit der Anschrift des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen Handelsregistereintrag [nicht in den vorinstanzlichen Akten], www.zefix.ch, zuletzt eingesehen am 1.12.2020). 3.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Fehlen von Einkünften oder geringe Einkünfte den für die Beitragserhebung zuständigen Ausgleichskassen einen wichtigen Hinweis dafür liefern können, ob auf eine Nichterwerbstätigkeit zu schliessen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3.3). Dies gilt namentlich dann, wenn ein Einkommen gegenüber den Vorjahren eine erhebliche Verringerung erfährt. 3.1.3 Bezüglich der finanziellen Situation und Entwicklung des Unternehmens des Beschwerdeführers ergibt sich aus den aktenkundigen Geschäftsabschlüssen (in: Vi-act. 9), dass im vorliegend relevanten Jahr 2014 ein Unternehmensverlust von Fr. 15'919.-- resultierte. In den darauffolgenden Jahren 2015 bis 2018 wies das Unternehmen jeweils Unternehmensgewinne von Fr. 14'310.--, Fr. 3'126.--, Fr. 1'020.-- und Fr. 1'373.-- aus. Der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens erwirtschaftete während seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2014 - wie erwähnt - einen Unternehmensverlust und bezog in der Folge gemäss IK-Auszug lediglich ein Einkommen von Fr. 9'333.--. Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den vorangehenden Jahren 2010 bis 2013 jährlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen Fr. 42'000.-- (2013) bis Fr. 262'700.-- (2012) bezog, es indes in den darauffolgenden Jahren 2015 bis 2018 beim bescheidenen Bezug von Fr. 9'333.- - blieb (vgl. Vi-act. 3; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 14). Die Einkommensbezüge ab 2014 erweisen sich damit als überaus bescheiden. Angesichts der Jahresergebnisse des Unternehmens namentlich im Jahr 2014 - wo ein Verlust resultierte - und über die weiteren Jahre hinweg, wo lediglich marginale Unternehmensgewinne resultierten, dürfte eine kontinuierliche Verbesserung des Betriebsertrages zwar nicht ausgeschlossen, indes unwahrscheinlich sein und könnte grundsätzlich bereits hieraus eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht abgeleitet werden (vgl. VGE II 2020 63 vom 16.9.2020 Erw. 4.2).

12 3.1.4 Es kommt hinzu, dass die aktenkundigen Geschäftsabschlüsse 2014 bis 2018 (vgl. Vi-act. 9) auf im Verhältnis zum Waren- und Materialaufwand verhältnismässig niedrige Betriebserlöse und dementsprechend geringe Bruttogewinne hinweisen; im vorliegend relevanten Jahr 2014 resultierte bei einem Betriebserlös von Fr. 101'226.-- und einem Waren- und Materialaufwand von Fr. 71'528.-- ein Bruttogewinn von Fr. 29'698.--. Auch dieser Bruttogewinn spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit von über 50% beansprucht. Dieses Ergebnis wird sodann von der rechnerischen Ermittlung der Arbeitsstunden bzw. des Pensums durch die Vorinstanz untermauert. Bei dieser Berechnung ging sie für eine Vollzeitbeschäftigung (100%) von 220 Arbeitstagen à 8.4 Stunden, entsprechend 1'848 Jahresarbeitsstunden, aus, was nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Einsprache S. 2 erster Punkt; Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 "ad 10 Seite 3"). Der Bruttoerlös von Fr. 29'698.-- geteilt durch angenommene durchschnittliche Stundenansätze von Fr. 120.-- bzw. Fr. 95.-- ergab 247.5 Stunden bzw. 312.5 Stunden, entsprechend einem Pensum von 13.4% bzw. 17%. Aufgrund dieser Berechnung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die geforderte Grenze für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit von 50% vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht erreicht worden war. Was der Beschwerdeführer gegen diese Berechnung vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er sinngemäss einwendet, vom Betriebsgewinn könne nicht auf die geleisteten Arbeitsstunden geschlossen werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorgehen durchaus der Praxis entspricht (vgl. z.B. Urteil SVG ZH AB.2015.0006 vom 29.6.2017 Erw. 4.3 ff.). Auch wenn der beschwerdeführerischen Kritik an dieser Berechnungsmethode allenfalls insofern stattzugeben ist, als dass sich damit das Pensum wohl nicht exakt berechnen lässt, erweist es sich im vorliegenden Fall, wo die Berechnung deutlich ein Pensum unter 50% ausweist, ohne weiteres als vertretbar, auf diese Methode abzustellen. Unbehelflich sind die (sinngemässen) Rügen des Beschwerdeführers, einerseits seien die Stundenansätze zu hoch (Selbständigerwerbende auf Montage erhielten nur einen Ansatz von Fr. 50.-- bis 60.-- pro Stunde), und anderseits, es gebe auch unproduktive Zeiten, die nicht direkt dem Kunden verrechnet werden könnten. Die Vorinstanz hat bereits im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 21) eine Berechnung mit der doppelten Stundenanzahl (615 Jahresarbeitsstunden statt 312.5) vorgenommen, was indes auch nur ein Pensum von rund 33% ergab. Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zugunsten des Beschwerdeführers selbst ein Ansatz von Fr. 50.-- pro Stunde rechnerisch zu einem Pensum von lediglich rund 32% bzw. 594 Arbeitsstunden führt (Fr. 29'698.-- / Fr. 50.--/h = 594;

13 100% / 1'848h * 594h = 32%), was damit weit unterhalb des Jahressolls von 924 Arbeitsstunden (1'848h / 2) bzw. 50% liegt (vgl. Vernehmlassung vom 19.11.2020 S. 3 Mitte). Selbst wenn man im Sinne des Beschwerdeführers dabei einen zusätzlichen administrativen Aufwand sowie anderweitige Tätigkeiten ("unproduktive Zeiten") mitberücksichtigen würde, würde keine Erwerbstätigkeit von über 50% resultieren. Der Beschwerdeführer substantiiert diesen Aufwand im Übrigen nicht. Von einem zusätzlichen Aufwand, der mindestens 330 Stunden (= 924h abzgl. 594h) betragen müsste, ist jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht auszugehen. An der Berechtigung der vorinstanzlichen Berechnungen kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Angaben anderer Buchhalter und fachkundiger Personen nichts ändern. 3.1.5 Dem vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren nachgereichten Jahreskalender für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (Bf-act. 1) kann kein Beweiswert zugebilligt werden. Hierbei handelt es sich namentlich nicht um eine echtzeitlich erstellte Arbeitszeitdokumentation (vgl. VGE II 2020 63 vom 16.9.2020 Erw. 4.4); jedenfalls bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon lässt sich aus dem Eintrag von Kursen und Ferien in einem Kalender nicht auf eine Arbeitstätigkeit, namentlich nicht auf deren Umfang, in der übrigen Zeit schliessen. Eine Dokumentation der Daten der abgewickelten Aufträge sind ebenso wenig aktenkundig wie allfällige Rapporte. Nachgewiesen ist mit der Rechnung Nr. 14-703 (in: Vi-act. 13) lediglich ein Auftrag "Laden, Transporte, Einlagern" mit Arbeitseinsätzen am 18. Juni 2014 und 2. September 2014. Ebenfalls erstellt ist die Sitzverlegung (und der private Umzug) des beschwerdeführerischen Einzelunternehmens von F.________ nach G.________. Zu diesem Schritt sah sich der Beschwerdeführer offensichtlich nach dem Schicksalsschlag des Verlustes seiner Lebenspartnerin veranlasst und nachdem er geschäftlich wie auch privat eine schwere Phase durchleben musste (vgl. Vi-act. 10 S. 1 Punkt 2; vorstehend Erw. 2.2). Es ist verständlich, dass dieses Ereignis zu Auswirkungen auf privater wie auch geschäftlicher Ebene geführt hat (vgl. Vernehmlassung vom 19.11.2020 Begründung Ziff. 2), Es ist sodann (gerichts-)notorisch, dass mit dem Umzug einer Unternehmung ein gewisser Aufwand einhergeht. Zu Recht weist die Vorinstanz indes darauf hin, dass die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eigenleistungen (Zügeln; Auflösung Lagerplätze und Spedition an einen neuen Ort; Einrichtung) als solche und in zeitlicher Hinsicht nicht substantiiert sind (vgl. Vernehmlassung vom 19.11.2020 S. 2 "ad 14 und 15 Seite 2"). Eine gerichtliche Würdigung zeitigt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

14 werden kann und muss, dass der Umzug im massgeblichen Jahr 2014 nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann, da es sich bei der Einzelunternehmungen des Beschwerdeführers um einen kleineren Betrieb handelt und sich der "Zügelaufwand" entsprechend in Grenzen hält bzw. in casu gehalten hat, woran auch die vier Lagerplätze nichts ändern, zumal über deren Grösse bzw. Inventar nichts aktenkundig ist und nichts behauptet wird. Dafür, dass das übrige Geschäftsinventar überschaubar ist und entsprechend wenig Umzugsaufwand generierte, spricht des Weiteren, dass die private Anschrift des Beschwerdeführers und die Geschäftsadresse dieselbe ist (vgl. hiervor Erw. 3.2.1). Die aktenkundigen Rechnungen (in: Vi-act. 13) deuten sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einzelunternehmen nicht (nur) regional, sondern vielmehr gesamtschweizerisch, mindestens aber überregional, tätig war bzw. ist (Rechnungsadressen in H.________ ZH, I.________ SO, J.________ ZH, K.________ ZH, L.________ ZH, M.________ LU; Aufträge ausgeführt u.a. in N.________ GR). Der Beschwerdeführer kann mithin grundsätzlich auch nichts aus dem im Einspracheverfahren (indes nicht mehr vor Verwaltungsgericht) vorgetragenen Argument, das Unternehmen habe nach dem Umzug in der neuen Region erst Fuss fassen müssen, zu seinen Gunsten ableiten. Auch aus dem Hinweis auf geschmälertes Einkommen zufolge des erwähnten Schicksalsschlags kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei einer Arbeitstätigkeit von weniger als 50% unabhängig von den hierfür verantwortlichen Gründen von vornherein nicht mehr von einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. 3.1.6 Dass der Beschwerdeführer "über das ganze Jahr dauernd und voll erwerbstätig" war (vgl. Beschwerde S. 2 oben), ist mithin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten es dem Beschwerdeführe, welcher im hier massgeblichen Jahr 2014 - wenn auch aktenkundig nicht ausgewiesen - unbestrittenermassen über ein Vermögen von Fr. 1'445'280.-- verfügte (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 4 Erw. 23), mit einem geringen Gehalt von lediglich Fr. 9'333.-- (vgl. Vi-act. 2) über die Runden zu kommen. Es kommt hinzu, dass dies einem Monatsgehalt von rund Fr. 778.-- entspricht und damit sogar unter dem Grundbedarf von Fr. 997.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den SKOS- Richtlinien liegt, auf welche für die Bemessung wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Schwyz grundsätzlich abgestellt wird (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, überarbeitete Ausgabe 2018, S. 2). Im erwähnten Grundbedarf sind dabei die Wohnkosten und situationsbedingte Leistungen nicht mitenthalten. Noch deutlicher liegt das Monatsgehalt unter dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- bzw. von Fr. 2'000.-- für eine alleinstehende Person bzw. für ein Ehe-

15 paar gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, wobei auch hier Wohnkosten und verschiedene zusätzliche notwendige Auslagen nicht mitenthalten sind. Auch aus diesem Zahlenvergleich ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass dem Einkommensbezug von Fr. 9'333.-keine - wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte - Erwerbstätigkeit von über 50% gegenüberstehen kann; viel eher entspricht das Engagement des Beschwerdeführers einem Arbeitseinsatz von unter 50% (vgl. VGE II 2020 63 vom 16.9.2020 Erw. 4.5). Hinzuweisen ist im Übrigen, dass ein Einkommen von wenigen hundert Franken, worunter auch die vom Beschwerdeführer durchschnittlich bezogenen Fr. 778.-- pro Monat zu subsumieren sind, grundsätzlich ohne Weiteres zur Qualifikation als nicht dauernd voll erwerbstätige Person führt (vgl. Erw. 1.3.3; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Art. 10 N 9 i.f.). 3.1.7 Wäre mit dem Beschwerdeführer von einem Arbeitspensum von mindestens 50% auszugehen, entspräche dies bei einem Jahreslohn von Fr. 9'333.-- gerade einmal einem Stundenlohn von rund Fr. 10.-- (220 Arbeitstage zu rund 4.2 Stunden = 924 Jahresstunden). Träfe dies zu, würde sich die Frage stellen, ob seine Tätigkeit überhaupt noch als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden kann, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll, zumal dieses Einkommen, wie vorstehend dargelegt, nicht einmal reicht, um den für eine Existenz erforderlichen Grundbetrag sicherzustellen. Auch dies spräche für die Berechtigung einer Qualifikation als Nichterwerbstätiger. 3.2 Für die Richtigkeit einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger spricht auch die Sachverhaltsabklärung bei der Schwester des Beschwerdeführers, welche für ihren Bruder fristwahrend Einsprache erhoben hat. Gemäss der E-Mail-Notiz vom 8. Januar 2020 (Vi-act. 6) war der Beschwerdeführer immer wieder im Ausland und habe deshalb 2014 nur noch ein geringes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Zudem habe er selber ein Haus gebaut und neben der Eigenleistung keine andere Tätigkeit mehr ausgeübt. An der Richtigkeit dieser unbefangen gemachten Angaben ist nicht zu zweifeln (zur Beweismaxime der erhöhten Beweiskraft der "Aussage der ersten Stunde" vgl. Urteile BGer 8C_482/2015 vom 19.8.2015 i.Sa. I. c. Suva und VerwGer Schwyz Erw. 2.2; 8C_961/2010 vom 9.3.2011 Erw. 4.2; BGE 121 V 45 Erw. 2a f.). Die Angaben zum Hausbau hat der Beschwerdeführer seinerseits mit der Einsprachebegründung vom 27. März 2020 bestätigt (Vi-act. 21 S. 2). Die geltend gemachten Eigenleistungen wurden indes nicht als geldwertes Einkommen der

16 Ausgleichskasse gegenüber deklariert und können daher nicht der selbständigen Erwerbstätigkeit zugerechnet werden. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien jedenfalls für eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer "allenfalls dauernd" (vgl. Vernehmlassung vom 19.11.2020) erwerbstätig gewesen war, erübrigt sich daher (vgl. immerhin hiervor Erw. 3.1.7). Der Beschwerdeführer hat somit für das Jahr 2014 Beiträge als Nichterwerbstätiger nach Massgabe seines Vermögens zu leisten. Abschliessend hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als Selbständiger nicht grundsätzlich abgesprochen wird. Indes wird er nach dem oben erwähnten beitragsrechtlich wie ein Nichterwerbstätiger behandelt bzw. qualifiziert (vgl. insbesondere Erw. 1.2.1 hiervor). 4. Rein in masslicher Hinsicht bleibt die im Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur der Beitragsverfügung unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beitrag als Nichterwerbstätiger für das vorliegend massgebende Jahr 2014, unter Anrechnung der bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit, nicht korrekt festgesetzt worden wäre. Der zu entrichtende Betrag (vor Hinzurechnung von Verwaltungskosten und Abzug bereits bezahlter Beiträge) von Fr. 2'781.-- erweist angesichts des angerechneten und - wie erwähnt - unbestrittenen Vermögens von Fr. 1'445'280.-- (bzw. Fr. 1'400'000.-- [auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundet, vgl. hiervor Erw. 1.1 in fine]) und gestützt auf die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013 (S. 30; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139, zuletzt besucht am 4.12.2020) als korrekt. 5. Die Zinsforderung und die Verwaltungskosten werden, anders als im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi-act. 10 S. 2 letzter Punkt), soweit ersichtlich nicht mehr, jedenfalls nicht substantiiert, beanstandet. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch unbehelflich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid, welche namentlich die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Verwaltungskosten (Erw. 24) sowie der Zinsforderung (Erw. 26 ff.) zutreffend aufzeigen, verwiesen werden. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang namentlich darauf hin, dass der Zins unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 26 ATSG N 11). Anzufügen ist im Übrigen, dass die Beiträge an die Verwaltungskosten, welche in der AHV erhoben werden können, nicht von der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens erfasst sind (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 45 N 11 i.V.m. N 16).

17 6 Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, "von der Aufforderung zur Anmeldung für Nichterwerbstätige im Jahr 2014 ist abzusehen und endgültig einzustellen". Nachdem weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der diesem zugrundeliegenden Verfügung (vgl. Vi-act. 3, Dispositiv) eine solche Anmeldung verfügt wurde, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (vgl. hiervor Erw. 1.4). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000). 8.2 Da der Beschwerdeführer nicht beanwaltet ist, ist ihm praxisgemäss so oder anders keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; VGE III 2020 64 vom 16.9.2020 Erw. 7.2; VGE 55/04 vom 24.11.2004 Erw. 4.3; VGE 105/02 vom 21.3.2003).

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 F.________, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (unter Beilage der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9.12.2020) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Januar 2021

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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