Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 10 Entscheid vom 2. April 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Grundstückgewinnsteuer (Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung)
2 Sachverhalt: A. A. (nachstehend: Steuerpflichtiger) veräusserte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 das Grundstück KTN B.________ mit Einfamilienhaus, Gemeinde E.________, zum Preis von Fr. 1'930'000.-- an Dritte (Grundstückgewinnsteuer act. 66 ff.). Mit Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 16. März 2015 wurde der Steuerpflichtige mit einem Grundstückgewinn von Fr. 1'002'575.-- und einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 90'231.75 rechtskräftig veranlagt (Grundstückgewinnsteuer act. 65). B. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. Mai 2014 erwarb der Steuerpflichtige von der F.________ AG zum Preis von insgesamt Fr. 1'530'000.- - (Grundstückgewinnsteuer act. 52 ff.) - das Stockwerkeigentum GB-Nr. 003: 719/10'000 Miteigentum am Grundbuchblatt KTN C.________ mit Sonderrecht an der 5 ½-Zimmerwohnung 5.4 im Attika- und Dachgeschoss sowie am Keller WO 5.4 im Untergeschoss, - das Miteigentum GB-Nr. 018: 28/342 an Grundbuchblatt D.________ StWE (ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 90 mit dahinterliegendem Bastelraum in der Tiefgarage) sowie - das Miteigentum GB-Nr. 025: 17/342 an Grundbuchblatt D.________ StWE (ausschliessliches Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 89 in der Tiefgarage). Die Anmeldung zum Eintrag ins Grundbuch erfolgte am 26. August 2015 (Akten Grundstückgewinnsteuer act. 59 verso). Seitens der Verkäuferschaft (F.________ AG) wurde der Kaufvertrag vom Steuerpflichtigen als Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien gemeinsam mit dem neben ihm einzigen Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnet. C. Am 14. Dezember 2015 liess sich der Steuerpflichtige bei der StV telefonisch wegen eines Steueraufschubs informieren. Es wurde ihm ausgerichtet, dass die 90-tägige Frist seit dem Grundbucheintrag vom 26. August 2015 abgelaufen sei. Hierauf liess sich der Steuerpflichtige am 15. Dezember 2015 erkundigen, wie es sich mit dem Fristenlauf bei einem Verkauf der Liegenschaft an seine Ehefrau und einem Rückkauf verhalte (Akten Grundstückgewinnsteuer act. 43). D. Am 31. März 2016 schlossen die F.________ AG als Klägerin und der Steuerpflichtige als Beklagter vor der Vermittlerin des Vermittleramtes E.________ eine Vereinbarung "betreffend Grundbuchberichtigung" (Akten
3 Grundstückgewinnsteuer act. 38 f.). Demzufolge wurde festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 28. Mai 2014 ungültig und der Kaufpreis von Fr. 1'530'000.-zurückzubezahlen sei (Ziff. 1). Die Eintragung des Steuerpflichtigen im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke GB 003, GB 018 und GB 025, alle Gemeinde E.________, sei demzufolge von Anfang an ungerechtfertigt und das Grundbuch sei entsprechend zu berichtigen (Ziff. 2). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens übernahm die Klägerin (Ziff. 3). E. Gemäss Handänderungsanzeige vom 29. April 2016 verkaufte der Steuerpflichtige das Stockwerkeigentum und die beiden Miteigentumsteile zum Preis von Fr. 0.-- an die F.________ AG zurück (Grundstückgewinnsteuer act. 42). Als Erwerbsart wird "Urteil" (Erwerbsart Ziff. 8) genannt. Der Grundbucheintrag erfolgte am 11. April 2016. Weitere Angaben lassen sich der Handänderungsanzeige nicht entnehmen. F. Am 31. Mai 2016 (Grundbucheintrag) erwarb der Steuerpflichtige das Stockwerkeigentum und die beiden Miteigentumsanteile erneut, indes zu einem Preis von Fr. 1'595'000.-- (Grundstückgewinnsteuer act. 47 ff. = 18 ff., act. 34). G. Mit am 20. Juli 2016 (Eingang am 8.8.2016) unterzeichnetem Antragsformular ersuchte der Steuerpflichtige die kantonale Steuerverwaltung (StV), Grundstückgewinnsteuer, um Besteuerungsaufschub infolge Ersatzbeschaffung Wohneigentum im Umfang von Fr. 780'839.-- (Grundstückgewinnsteuer act. 13). H. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (Grundstückgewinnsteuer act. 1 ff.) trat die StV auf den Antrag vom 8. August 2016 um Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (Anpassung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 24. März 2015) nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- wurden (implizit) dem Steuerpflichtigen auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Dies wurde damit begründet, dass der Antrag nicht innerhalb der in § 173 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 vorgesehenen Frist von 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstückes am 26. August 2015 gestellt worden sei. Auf den 31. Mai 2016 könne nicht abgestellt werden, da der Rückverkauf und erneute Kauf als Steuerumgehung zu qualifizieren sei. I. Gegen diese Verfügung vom 13. Februar 2017 erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 20. März 2017 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK) mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Februar 2017 der kantonalen Steuerverwaltung sei aufzuheben und der Antrag vom 8. August 2016 um Aufschub der Besteuerung
4 infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (Anpassung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 24. März 2015) sei gutzuheissen. Mit Stellungnahme vom 31. März 2017 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit, dass in der Einsprache keine neuen zu berücksichtigenden Erkenntnisse vorgebracht würden. Die StV werde der StK die kostenpflichtige Abweisung der Einsprache beantragen, sofern der Steuerpflichtige die Einsprache nicht zurückziehe (Akten Einspracheverfahren act. 3 f.). Da kein Rückzug der Einsprache erfolgte, überwies die StV die Sache am 1. Mai 2017 zur Beurteilung an die StK (Akten Einspracheverfahren act. 1f.). Am 26. April 2019 informierte die StK den Steuerpflichtigen über ihre Beurteilung der Rechts- und Sachlage und legte ihm den Rückzug der Einsprache nahe (Akten Verfahren vor StK act. 12 f.). Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 teilte der Steuerpflichtige der StK sein Festhalten an der Einsprache mit (Akten Verfahren vor StK act. 11). J. Mit Entscheid Nr. 40/2017 vom 13. Dezember 2019 wies die StK die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte dem Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 1'000.--. K. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 18.12.2019; Zustellung gemäss Angaben des Steuerpflichtigen am 19.12.2019; vgl. Sendungsverfolgung der Post Sendungs-Nr. 98.01.025400.00039662) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom Montag, 20. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag), fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Beschwerde ist strukturiert nach Anträgen (I.) sowie Begründung (II.). Die Anträge lauten wie folgt: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 40/2017 vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Antrag vom 8. August 2016 um Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (Anpassung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 24. März 2015) sei gutzuheissen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Ergänzung seiner Beschwerde bzw. Beschwerdebegründung zu gewähren und ihm hierzu Frist anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: 1. (Zustellung des Einspracheentscheids) 2. Ich musste mich während der Beschwerdefrist einer Nierenoperation im Unispital Zürich unterziehen und Nierentumore entfernen lassen. Ich bin erst im Verlaufe der letzten Woche nach Hause gekommen und konnte mich deshalb erst jetzt dem Einspracheentscheid der Steuerrekurskommission annehmen. Arztzeugnisse, welche meine Abwesenheit während der
5 Beschwerdefrist aufgrund der Nierenoperation belegen, kann ich Ihnen auf Wunsch einreichen. Über die Festtage war es mir im Übrigen nicht möglich, einen Anwalt oder Steuerexperten zu mandatieren. 3. Mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission bin ich nicht einverstanden. Der Vorwurf der Steuerumgehung trifft nicht zu. Gerne möchte ich Sie bitten, mir die Möglichkeit einzuräumen, dies näher zu begründen und mir dazu eine Frist zu gewähren. L. Mit Kostenvorschussverfügung vom 22. Januar 2020 wies der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeantrag Ziff. 2 wie folgt ab: In Anbetracht, dass - gemäss § 39 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 der Beschwerde führenden Partei eine Nachfrist anzusetzen ist unter Androhung der Rechtsfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde), wenn die Eingabe den Anforderungen gemäss § 38 VRP nicht genügt, d.h. wenn die Eingabe unter anderem keine Begründung enthält (§ 38 Abs. 2 VRP), - der Beschwerdeführer um die Notwendigkeit einer Begründung weiss, was sein Antrag belegt, - es vorliegend jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer über die Weihnachtstage und trotz seines Spitalaufenthaltes nicht möglich gewesen sein sollte, einen Anwalt oder Steuerexperten (Begründung Ziff. 1) oder einen Dritten als Vertreter zu kontaktieren, zumal er sich in der strittigen Angelegenheit offensichtlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt anwaltlich vertreten oder beraten liess (vgl. angefochtener Entscheid S. 4, 5. Lemma), - der Beschwerdeführer nicht geltend macht, notfallmässig hospitalisiert worden zu sein und/oder für die gesamte Dauer der Rechtsmittelfrist, - es auch nicht verständlich ist, dass der Beschwerdeführer die in der Begründung angesprochenen Arztzeugnisse mit seiner Eingabe vom 20. Januar 2020 nicht einreicht, wie es geboten gewesen wäre, oder die Arztzeugnisse konkret bezeichnet (vgl. § 38 Abs. 2 VRP), - der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist vollständig ausschöpfte bis zur Einreichung seiner Kurzeingabe, - der Beschwerdeführer seine Kurzeingabe mit Ersuchen um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde abgesehen davon ohne weiteres trotz Hospitalisation schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte einreichen oder einreichen lassen können, - der Beschwerdeführer allerdings selber geltend macht, im Verlaufe der vergangenen Woche "nach Hause gekommen" zu sein, woraus gefolgert werden darf, dass ihm wenn auch wenig, indessen noch hinreichend Zeit zur Einreichung einer begründeten Beschwerde zur Verfügung stand, - der Beschwerdeführer nicht geltend macht, zur Beschwerdebegründung irgendwelcher nur schwer zu beschaffender Akten zu bedürfen (wofür auch nichts spricht), - er sich vielmehr nur zum Vorwurf der Steuerumgehung äussern will (Beschwerde S. 2 Ziff. II.3 vgl. angefochtener Entscheid S. 5 ff. Erw. 3.1- 3.2.5), was aufgrund des angefochtenen Entscheides innert Frist und trotz
6 geltend gemachter Hospitalisation ohne weiteres möglich gewesen wäre, allenfalls unter Beizug einer Drittperson (z.B. als Schreibhilfe), - angesichts dieser gesamten Umstände der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung/-begründung als rechtsmissbräuchlicher Versuch zu qualifizieren ist, eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde (Antrag Ziff. 2) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird sich allerdings im Rahmen der Wahrung seines Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Vernehmlassung der Vorinstanz äussern können. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wurde die Ablehnung der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdebegründung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Innert am 7. Februar 2020 angesetzter nicht erstreckbarer Nachfrist bis längstens 17. Februar 2020 leistete der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. M. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weil die Beschwerde keine nachvollziehbare Begründung enthalte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). 1.2 Gemäss § 27 VRP hat die Behörde vor Erlass eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid. Entscheidungsvoraussetzung ist unter anderem die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). Ist eine Entscheidungsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.3.1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Personen sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 StG). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen der Be-
7 schwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 166 Abs. 2 StG). Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 140 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Art. 140 Abs. 2 DBG enthält indes den dem StG nicht bekannten Satz 2, wonach dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt wird, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht (vgl. auch § 147 Abs. 4 Satz 2 StG-ZH). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht geändert werden darf (§ 155 Abs. 1 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; Art. 119 Abs. 1 DBG). 1.3.2 Art. 50 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 regelt das Rekursverfahren (d.h. im Kanton Schwyz das Beschwerdeverfahren). Abs. 2 Satz 1 sieht nur vor, dass der Rekurs (im Kanton Schwyz die Beschwerde) zu begründen ist. Es ist Sache des kantonalen Gesetzgebers vorzusehen, ob und dass beim Fehlen einer Begründung eine Nachfrist angesetzt werden kann (Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 50 StHG N 13b; vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 24 Rz. 34). 1.3.3 Wenn das StG die Ansetzung einer angemessenen Frist - anders als die StG anderer Kantone oder das DBG - zur Verbesserung nicht vorsieht, kann hieraus im Sinne eines qualifizierten Schweigens abgeleitet werden, dass grundsätzlich keine (angemessene) Frist zur Verbesserung (betreffend Antrag und/ oder Begründung) anzusetzen ist. Vorbehalten bleibt das Verbot des überspitzten Formalismus. Dieses gebietet der Rechtsmittelinstanz allenfalls, den Beschwerdeführer auf leicht erkennbare Mängel hinzuweisen, welche noch rechtzeitig verbessert werden können (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., ebenda). Der gleiche Schluss lässt sich auch aus dem Vergleich mit der Regelung der Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe in der VRP ableiten. Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). Genügt eine Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (vgl. § 39 Abs. 1 VRP). Angesichts der (subsidiären) Anwendbarkeit der VRP auf das StG wären dessen Bestimmungen zu den Anforderungen an eine Beschwerde an und für
8 sich nicht erforderlich. Werden diese Anforderungen im StG spezialgesetzlich abweichend geregelt, so kann hierin ein bewusster gesetzgeberischer Akt erblickt werden. 1.3.4 Wird davon ausgegangen, dass im kantonalen Steuer(verfahrens)recht die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hinsichtlich Antrag und Begründung nicht vorgesehen ist, kann auf die Beschwerde mangels einer fristgerecht eingereichten Begründung nicht eingetreten werden. Nachdem die Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Frist eingereicht wurde (Zustellung am 19.12.2019; Fristablauf am 18.1.2020, da dieser auf einen Samstag fiel, Endigung der Frist am Montag, 20.1.2020, vgl. § 4 Abs. 2 VRP i.V.m. § 158 Abs. 2 JG), erübrigte sich auch ein gerichtlicher Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die Beschwerde an einem Formmangel leidet, weil dieser Mangel innert der Rechtsmittelfrist nicht mehr hätte verbessert werden können. 1.4.1 Selbst bei gesetzlich vorgesehener Nachfrist zur Beschwerde besteht indes kein unbedingter Anspruch auf Einräumung einer (angemessenen) Frist zur Verbesserung einer Beschwerde. 1.4.2 Die Ansetzung einer Nachfrist bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts widerspräche die Einräumung einer Nachfrist gemäss § 39 VRP dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung, wenn die Verlängerung in rechtsmissbräuchlicher Weise angestrebt wird (vgl. EGV 2000 Nr. 4 [VGE 1052/99 vom 16.3.2000] mit weiteren Verweisen; VGE 602/02 vom 18.4.2002 Erw. 2.e/ff). Die Nachfrist soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 140 DBG N 48; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 147 N 30). Die Einreichung einer bewusst mangelhaften Rechtsschrift, um noch nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist materielle Beschwerdegründe nachzubringen, begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung, sondern rechtfertigt ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel (vgl. VGE II 2012 74 vom 25.9.2012 Erw. 2.4 mit Hinweisen auf Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 52 N 13, sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 23 N 27). Eine blosse Anmeldung eines Rekurses innerhalb der gesetzlichen Frist, verbunden mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und
9 Begründung, ist deshalb ausgeschlossen (Richner et al., a.a.O., § 147 StG-ZH N 30). 1.4.3 Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien. Dies ändert indes nichts daran, dass verschiedene Anhaltspunkte belegen, dass er bewusst im letzten Moment eine mangelhafte Beschwerde einreichte, um dadurch eine Verlängerung der gesetzlichen und somit grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist zu erwirken. Die Anhaltspunkte wurden dem Beschwerdeführer mit der Kostenvorschussverfügung vom 22. Januar 2020 mitgeteilt (vgl. vorstehend Ingress lit. J). Was die geltend gemachten, indes unbelegten gesundheitlichen Probleme anbelangt, spricht nichts dafür, dass sich damit eine Fristwiederherstellung rechtfertigen liesse. Für eine solche bestehen weder andere konkrete Anhaltspunkte noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Überdies könnte einem Fristwiederherstellungsgesuch auch deshalb nicht entsprochen werden, weil, wie in der Kostenvorschussverfügung ausgeführt wurde, nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit dem Beschwerdeführer - trotz geltend gemachter gesundheitlicher Indisponiertheit - der Beizug einer Drittperson zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde nicht möglich gewesen sein sollte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einerseits in juristischen Belangen aufgrund der Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde (vgl. Schlichtungsverfahren EK Nr. 2016-002 des Vermittleramtes E.________, angefochtener Entscheid S. 4) nicht ganz unbedarft war. Anderseits versieht er die Funktion eines Verwaltungsratspräsidenten, was seine Eigenschaft als Laie auch relativiert. Aus all diesen Gründen hätte sich ein Absehen von einer Nachfrist mit der Rechtsfolge des Nichteintretens auf die Beschwerde mangels formgerechter Geltendmachung eines Anspruchs auch dann gerechtfertigt bzw. rechtfertigt es sich, wenn und sofern davon auszugehen wäre, dass auch unter dem Regime des StG grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift anzusetzen ist. 2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 StG).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 14. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass ihm Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - und die Vorinstanz. Schwyz, 2. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. April 2020