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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2020 II 2019 94

May 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,750 words·~34 min·1

Summary

Kausalabgaben (Kehricht-Grundgebühren) | Kausalabgaben

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 94 Entscheid vom 15. Mai 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat X.________, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ Gegenstand Kausalabgaben (Kehrichtgrundgebühren)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der in der Gemeinde X.________ gelegenen Gewerbe- und Wohnliegenschaft GB C.________ (Vi-act. 2). Am 9. Juli 2019 stellte ihm die Gemeinde X.________ Rechnung für die Kehricht- sowie die Abwassergrundgebühr 2019 und den Wasserverbrauch 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 1'924.-- (Vi-act. 1, 4). B. Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte A.________ der Gemeinde mit, dass er mit der Gebührenrechnung hinsichtlich der Kehrichtgrundgebühren nicht einverstanden sei; einen unbestrittenen Betrag von Fr. 244.-- bezahlte er (Vi-act. 3). Die Gemeinde korrigierte die Rechnung mit Schreiben vom 28. August 2019 und erstattete A.________ einen Teil der Kehrichtgrundgebühr zurück (Viact. 4). Mit Email vom 9. September 2019 zeigte sich A.________ auch mit der korrigierten Gebührenrechnung nicht einverstanden (Vi-act. 1, S. 3). Auch nach Einholung einer rechtlichen Einschätzung beim Rechtsdienst des Regierungsrates und einem weiteren Schreiben der Gemeinde vom 10. Oktober 2019, mit welchem der Rückerstattungsbetrag zu Gunsten von A.________ erhöht wurde, konnte zwischen den Parteien keine Lösung gefunden werden (Viact. 1, S. 3 ff.), worauf A.________ eine anfechtbare Verfügung verlangte (Vi-act. 1, S. 1). Mit Beschluss vom 21. November 2019 legte der Gemeinderat die Kehricht- und Abwassergrundgebühr 2019 sowie die Rechnung für den Wasserverbrauch 2018 fest und er verpflichtete A.________ zur Begleichung des ausstehenden Betrages in der Höhe von Fr. 800.-- (Vi-act. 1, S. 5 f.). C. Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2019 erhebt A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 fristgemäss Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, wobei er sinngemäss die in Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr beanstandet und die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses fordert resp. die Anpassung derart, dass die Gemeinde ihm einen Betrag von Fr. 160.-- schuldet. Der Regierungsrat überweist die Beschwerde mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) als Sprungbeschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Seitens des Beschwerdeführers erfolgt hierzu keine Stellungnahme.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Mit dem angefochtenem Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2019 hat der Gemeinderat den Beschwerdeführer als Eigentümer der C.________ zur Zahlung folgender Gebührenrechnung verpflichtet (Vi-act. 1, S. 5 f.): Anzahl Ansatz Total Fr. Kehrichtgrundgebühr bis 2.5 Zimmer 4 40.00 160.00 Kehrichtgrundgebühr ab 3 Zimmer 2 80.00 160.00 Gewerbe 4 80.00 320.00 • D.________ AG • E.________ • F.________ GmbH • G.________ Abwassergrundgebühr 1 65.00 65.00 Wasserverbrauch 2018 670 1.70 1'139.00 Zwischentotal inkl. MwSt. 1'844.00 Verrechnung Rückerstattungsanspruch H.________ GmbH - 800.00 Zwischentotal inkl. MwSt. 1'044.00 Abzüglich Anzahlung - 244.00 Total zu zahlender Betrag innert 30 Tagen (inkl. MwSt.) 800.00 1.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine fehlerhafte Festsetzung der Kehrichtgrundgebühr für das Gewerbe. Der Gemeinderat sei anzuweisen, die Abrechnung/Rechnungsstellung neu wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Wohnungen total CHF 320.-- Gewerbe H.________ GmbH CHF 80.-- F.________ GmbH CHF 80.-- D.________ AG CHF 0.-- E.________ CHF 0.-- Abwassergrundgebühr CHF 65.-- Wasserverbrauch CHF 1'139.-- Total CHF 1'684.-- Abzüglich 10 Jahre zu viel bezahlt D.________ AG CHF 800.-- Abzüglich 10 Jahre zu viel bezahl E.________ CHF 800.-- Restbetrag CHF 84.-- Bereits bezahlt CHF 244.-- Saldo z.G. A.________ CHF 160.-- Nicht beanstandet werden seitens des Beschwerdeführers die Abwassergrundgebühr von Fr. 65.--, die Gebühr über den Wasserverbrauch 2018 in der Höhe von Fr. 1'139.-- sowie die Kehrichtgrundgebühr betreffend die Wohnräume von total Fr. 320.--. Unstrittig ist ebenfalls die Kehrichtgrundgebühr an sich und der Gebührentarif. Unbestritten ist im Grundsatz ebenso ein Rückerstattungsanspruch für 10 Jahre. Soweit der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des Regierungsrates als Rechtsmittelbehörde rügt, so ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem der

4 Regierungsrat die Beschwerde in Sachen Kausalabgaben – praxisgemäss – als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen hat. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 trägt der Inhaber von Abfällen die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt. Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit diese ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (Art. 32a Abs. 1 Satz 1 USG). Dementsprechend ist die Gemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 verpflichtet, ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen. Dieses hat unter anderem die Grundsätze der Finanzierung der Abfallentsorgung festzulegen (§ 9 Abs. 2 lit. c EGzUSG). Die Gemeinden haben ihre Aufwendungen für die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch verursachergerechte Gebühren zu decken und erheben dazu eine Grund- und eine Mengengebühr (§ 24 Abs. 1 und 2 EGzUSG). Die Grundgebühr deckt in der Regel die Kosten der Separatsammlungen, der Administration und Information und wird in der Regel jährlich pro Haushalt sowie für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe erhoben (§ 25 Abs. 1 und 2 EGzUSG). 2.2 Die Gemeinde X.________ erhebt für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung eine kostendeckende und verursacherorientierte Gebühr (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Reglement über die Abfallentsorgung in den Gemeinden Y.________, X.________ und Z.________ vom ____, nachfolgend Abfallreglement). Diese sogenannte Kehrichtgebühr setzt sich wie kantonal vorgegeben aus einer Mengen- sowie einer Grundgebühr zusammen (Art. 5 Abfallreglement). Die Grundgebühr stellt eine leistungsunabhängige Gebühr für den übrigen Entsorgungsaufwand wie die Infrastruktur, den Unterhalt und den Betrieb der Sammelstellten usw. dar (Art. 5 Ziff. 3 Abfallreglement). Die Gemeinde kann die Grundgebühr vom Grund- oder Hauseigentümer erheben. Rechnungsschuldner ist der Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Allfällige interne Verteilungen sind Gegenstand der Vereinbarung des Hauseigentümers mit seinen Mietern (Art. 6 Abs. 1 Abfallreglement). 2.3 Mit den Gemeinderatsbeschlüssen Nr. 381 vom 24. Juni 2010 und Nr. 402 vom 30. August 2012 erliess der Gemeinderat X.________ Vollzugsbestimmungen zum Kehrichtreglement [sic] (Vi-act. 6; nachfolgend: Vollzugsbestimmungen 2010/2012). Die Vollzugsbestimmungen 2010/2012 definieren vor allem die Verrechnung der Grundgebühr an die Gewerbebetriebe (vgl. Entsorgungskonzept

5 X.________, 2013 - Kurzbericht, S. 3). Darin wird festgehalten, dass jede Firma grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Wird jedoch der schriftliche Nachweis erbracht, dass die Firma weder über Personal verfügt, noch Räumlichkeiten unterhält und keine Geschäftstätigkeiten in der Schweiz ausübt, kann von der Erhebung der Grundgebühr abgesehen werden (Vollzugsbestimmungen 2010/2012, Ziff. 1). Hauseigentümer oder Firmen sind verpflichtet, Änderungen umgehend zu melden (Ziff. 2). Werden Räumlichkeiten von mehreren Firmen genutzt, erfolgt die Erhebung der Gebühren pro Firma (Ziff. 3) und wenn eine Wohnung zu Wohn- und Gewerbezwecken verwendet, wird die Grundgebühr für die Wohnung und für das Gewerbe verrechnet (Ziff. 4) 2.4 Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 331 vom 19. September 2019 erliess der Gemeinderat neue Vollzugsbestimmungen (Vi-act. 7; nachfolgend Vollzugsbestimmungen 2019; vgl. zur Vorgeschichte auch VGE II 2017 107 vom 19.12.2017, Ingress lit. D; Bf-act. 3, S. 1 oben). Im Vergleich zu den Vollzugsbestimmungen 2010/2012 wurde der Begriff "Firma" durch "Betrieb" ersetzt. Als Betrieb werden alle Industrie-, Gewerbe-, Verwaltungs- und Landwirtschaftsbetriebe, Einzelfirmen, Schulen, Vereine und Stiftungen verstanden (Ziff. 1). Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, wonach nur eine einzige Grundgebühr erhoben wird, wenn mehrere Betriebe des gleichen Inhabers an der gleichen Adresse ihren Sitz haben und ein entsprechender Antrag schriftlich gestellt wird (Vollzugsbestimmungen 2019, Ziff. 3). Gemäss Vorinstanz entspreche dies einer langjährigen Praxis und sei nun in den Vollzugsbestimmungen 2019 verschriftlicht worden. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 9. Juli 2019 waren noch die Vollzugsbestimmungen 2010/2012 in Kraft, weshalb diese für das vorliegende Verfahren anwendbar sind. Dies wird von keiner Partei bestritten. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, für die G.________ könne keine Kehrichtgrundgebühr in Rechnung gestellt werden. Die G.________ (nachfolgend: G.________) sei aufgrund ihrer rechtlichen Organisation als Verein nicht gebührenpflichtig. Die geltenden Vollzugsbestimmungen 2010/2012 unterstellten nur Firmen der Gebührenpflicht. Der Begriff "Firma" sei für ihn zwingend als Firma in juristisch-technischer Natur zu sehen und nicht als Oberbegriff für ein Sammelsurium von Begriffen zu verstehen. Die G.________ sei keine Firma. Die Vorinstanz führt vernehmlassend aus, mit dem Begriff "Firma" sei bereits in den hier relevanten Vollzugsbestimmungen 2010/2012 nicht der Name des Unternehmens oder Geschäftes im juristisch-technischen Sinne gemäss Art 944 ff.

6 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 gemeint, sondern ein kaufmännischer Betrieb oder ein gewerbliches Unternehmen gemäss landläufiger Bedeutung. Dies sei nun so auch in den Vollzugsbestimmungen 2019 festgehalten. Die G.________ sei als im Handelsregister eingetragener Verein, welcher u.a. an der C.________ eine Schule betreibe und dort einen eigenen Eintrag im Telefonbuch habe, zu Recht mit der Kehrichtgrundgebühr belastet worden (Vernehmlassung, S. 5 f.). Strittig ist mithin, was unter "Firma" im Sinne der Vollzugsbestimmungen 2010/2012 zu verstehen ist, ob konkret ein "Verein" darunter zu subsumieren ist. 3.2 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei ist ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen; abzulehnen ist namentlich, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (BGE 144 I 242 Erw. 3.1.2; BGE 142 IV 401 Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2019 vom 31.3.2020 Erw. 4.1). Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_140/2018 vom 5.7.2018 Erw. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 144 V 20 Erw. 6.1). 3.3.1 Geht man vom Wortlaut der Vollzugsbestimmung 2010/2012 aus, wäre grundsätzlich jede Firma gebührenpflichtig, ausser sie kann die Voraussetzungen einer Domizilgesellschaft vorweisen (s. vorstehend Erw. 2.3). 3.3.2 Unter dem Begriff "Firma", welcher in der Vollzugsbestimmung 2010/2012 nicht definiert ist, werden primär zwei Bedeutungen verstanden: Zum einen ist die Firma in der Umgangssprache das allgemeine Synonym für ein Unternehmen bzw. ein Geschäft (BK-Siffert, Die Geschäftsfirmen, Art. 944 N 7 m.w.H.). Zum

7 anderen entspricht die Firma in einem juristisch-technischen Sinne gemäss Art. 944 ff. OR dem im Handelsregister eingetragenen Namen eines kaufmännischen Unternehmens; dieser bezweckt die Kennzeichnung und Individualisierung eines Betriebes (BGE 114 II 284 Erw. 2a; vgl. BSK Obligationenrecht II- Altenpohl, Art. 944 N 1). Unter der Firma als Name tritt ein kaufmännisches Unternehmen im Rechtsverkehr auf, betreibt seine Geschäfte und gibt Verpflichtungserklärungen ab (Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I, 1981, § 4 Rz 4 f.). Das Bundesgericht legt den rechtlichen Inhalt des Firmen-Begriffs wie folgt fest: "[E]ine Firma hat die Aufgabe, ein Unternehmen zu kennzeichnen und zu unterscheiden" (BGE 101 Ib 361 Erw. 3). Siffert umschreibt den Begriff der Firma unter Beachtung der verschiedenen Lehrmeinungen als Bezeichnung einer Rechtseinheit, welche diese im Geschäfts- und Rechtsverkehr identifiziert, individualisiert und damit von anderen Rechtseinheiten unterscheidet (BK-Siffert, a.a.O., Art. 944 N 8). 3.3.3 Der Verein als privatrechtliche Körperschaft ist eine juristische Person mit Rechtspersönlichkeit (Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 [ZGB; SR 210]). Vereine geniessen im Unterschied zu den juristischen Personen des Obligationenrechts nicht das Firmen-, sondern das Namensrecht, da sie um ihres Zweckes willen keine "Geschäftsfirma" haben können, selbst wenn sie für ihren – idealen – Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und daher nach Art. 61 Abs. 2 ZGB zur Eintragung verpflichtet sind (BGE 83 II 249 Erw. 2; bestätigt in BGE 102 II 161 Erw. 2 mit Hinweisen und in 117 II 513 Erw. 3a). 3.3.4 Folgt man der vorstehenden juristisch-technischen Bedeutung des Firmenbegriffs, welche sinngemäss vom Beschwerdeführer verfochten wird, wären Vereine prima vista aufgrund der fehlenden Geschäftsfirma von der Kehrichtgrundgebühr befreit. 3.3.5 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass, solange die Vollzugsbestimmungen 2010/2012 den Wortlaut "Firma" wählten, seine eigene Abrechnung korrekt sei, d.h. für die G.________ keine Kehrichtgrundgebühr geschuldet sei (Vi-act. 1, S. 4). Dabei verkennt er, dass Gesetzestexte nicht immer nur strikt nach ihrem Wortlaut zu verstehen und auszulegen sind (vorstehend Erw. 3.2). Vom exakten Wortlaut in den Vollzugsbestimmungen 2010/2012 muss aufgrund des Sinn und Zwecks (ratio legis) des EGzUSG und dem darauf basierenden Abfallreglement abgewichen werden. Ziel des Abfallreglements – wie auch von den §§ 23 ff. EGzUSG – ist die Übertragung der Entsorgungskosten auf die Verursacher, wobei diese einerseits in Haushalte und

8 andererseits in Gewerbe-/Dienstleistungs-/Industriebetriebe unterteilt werden (§ 25 Abs. 2 EGzUSG). Das wird auch durch den von der Gemeinde X.________ erlassenen Gebührentarif deutlich, welcher bei der Grundgebühr die Abgabepflichtigen in Wohnungen entsprechend ihrer Zimmeranzahl und in Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie-, Handels sowie Landwirtschaftsbetriebe kategorisiert (aktueller Gebührentarif einsehbar unter: https://www.X.________.ch; so auch die Argumentation des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kantons Schwyz: Vi-act. 1, S. 3 f.). Daraus erhellt, dass die Vollzugsbestimmungen 2010/2012 den Begriff "Firma" in der umgangssprachlichen Deutung für Gewerbe-/Dienstleistungs-/Industriebetriebe (s. vorstehend Erw. 3.3.2) verwenden als Gegenstück zu den Wohnungen. 3.3.6 Kommt hinzu, dass eine Firma im juristischen-technischen Sinne, d.h. die Kennzeichnung eines Unternehmens, nicht Eigentümer oder Mieter eines Betriebsraumes sein kann, da sie kein Rechtsobjekt, sondern eine Kennzeichnung ist. Eine Firma im Sinne der Kennzeichnung kann auch kein Gewerbe betreiben, keine Dienstleistung erbringen, industriell oder kaufmännisch tätig sein. Dies geschieht jeweils durch den dahinterstehenden Rechtsträger/-einheit, welcher schliesslich auch den Abfall verursacht. 3.3.7 Im Zentrum des Abfallreglements sowie den Vollzugsbestimmungen stand nie die Trennung Firmen und Nicht-Firmen (im Sinne von Art. 944 ff. OR), sondern die Abgrenzung zwischen Wohnen und Gewerbe/Arbeit. Das ergibt sich bereits aus der kantonalen Bestimmung von § 25 Abs. 1 und 2 EGzUSG (vgl. vorstehend Erw. 2.1) und wird so auch vom Bundesamt für Umwelt empfohlen (BAFU, Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung - Vollzugshilfe für die verursachergerechte Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung, Bern 2018, S. 39 ff.). Es wiederspiegelt sich dies ebenfalls in der in den Vollzugsbestimmungen 2010/2012 vorgesehenen Ausnahme für Domizilgesellschaften, welche zwar über eine Geschäftsfirma verfügen, aber keine unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz ausführen und daher auch keinen Abfall verursachen. Der Rechtsdienst des Regierungsrates hat in seiner Einschätzung zutreffend festgehalten, dass der in der Vollzugsverordnung 2010/2012 gewählte Begriff Firma "unglücklich gewählt erscheint"; die Vollzugsregelung wie auch die Begriffsauslegung durch die Vorinstanz seien jedoch nicht zu beanstanden (Vi-act. 1, S. 3 f.). Dem ist zuzustimmen; eine Firma im juristisch-technischen Sinne kann per se nicht Abfallverursacher und daher auch nicht abgabepflichtig sein. Der Begriff "Firma" in den Vollzugsbestimmungen 2010/2012 kann daher nur als Gegenstück zu den Haushalten als Sammelbegriff für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe verstanden werden (vgl. § 25 Abs. 2 EGzUSG). Die Begriffswahl wurde mit den

9 Vollzugsbestimmungen 2019 angepasst und wiedergibt nun die dargelegten Erläuterungen. 3.4 Insgesamt hat die Vorinstanz die Kehrichtgrundgebühr 2019 zurecht auch bezüglich die G.________ im Umfang von Fr. 80.-- (1 Ansatz) direkt beim Beschwerdeführer erhoben. Ab Gebührenjahr 2020 kommen die Vollzugsbestimmungen 2019 zur Anwendung, welche explizit auch die Vereine als gebührenpflichtig aufführen. Die vorliegende Auslegungsfrage erübrigt sich somit inskünftig. 4.1.1 Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Anzahl ihm als Eigentümer der C.________ in Rechnung gestellter Kehrichtgrundgebühren für Gewerbe. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 9. Juli 2019 Rechnung stellte für fünf Betriebe, nämlich für: D.________ AG E.________ H.________ GmbH F.________ GmbH G.________ Nachdem sich der Beschwerdeführer auf eine angebliche Praxis berief, wonach für mehrere Betriebe desselben Inhabers an gleicher Adresse nur eine Kehrichtgrundgebühr erhoben werde (Vi-act. 3), korrigierte die Gemeinde ihre Rechnung, indem auf eine Gebühr für die H.________ GmbH verzichtet wurde (Vi-act. 4). Daran hielt die Vorinstanz auch in der weiteren Diskussion fest. Mithin wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss Rechnung gestellt für die Kehrichtgrundgebühr von vier Betrieben, nämlich für: D.________ AG E.________ F.________ GmbH G.________ Demgegenüber fordert der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, es sei eine Grundgebühr nur für zwei Betriebe zu erheben, nämlich für die H.________ GmbH und die F.________ GmbH. Mithin betrifft die vorliegend zu prüfende Rüge nur die Kehrichtgrundgebühr für die D.________ AG, die H.________ GmbH sowie E.________. Die Gebühr für die F.________ GmbH ist unstrittig, jene für die G.________ wurde, wie unter Erw. 3 ausgeführt, zu Recht in Rechnung gestellt.

10 4.1.2 Zu den betroffenen Firmen ergibt sich aus dem Handelsregister (Vi-act. 10, 12 und 13): Die D.________ AG wurde 1972 gegründet und bezweckt die Herstellung sowie den Vertrieb von W.________ hat. Einziges Verwaltungsratsmitglied ist der Beschwerdeführer, welcher ebenfalls über Einzelunterschrift verfügt. Gemäss Beschwerdeführer ist er auch einziger Aktionär; seine Eltern haben noch jeweils Einzelprokura (Vi-act. 1, S. 3). Der Sitz ist an der C.________. Die H.________ GmbH wurde 2005 gegründet und bezweckt den Handel mit Waren aller Art, insbesondere von W.________ sowie mit Zubehör für V.________. Gesellschafter sind der Beschwerdeführer (mit Stammanteilen von 1 x 19'000.--) und seine Ehefrau (mit Stammanteilen von 1 x 1'000.--). Der Sitz ist an der C.________. Die Firma E.________ (E.________) ist eine 2006 eingetragene Einzelfirma mit dem Zweck der V.________ Inhaberin mit Einzelunterschrift ist die Ehefrau des Beschwerdeführers (Vi-act. 12). Der Sitz ist an der C.________. 4.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gemeinde X.________ bei der Erhebung der Kehrichtgrundgebühr seit längerer Zeit die Praxis führt, von mehreren Betrieben, die denselben Inhaber und ihre Räumlichkeiten an der gleichen Adresse haben, nur eine einzige Kehrichtgrundgebühr zu erheben (Vi-act. 1, S. 2; Bf-act. 3, S. 4; Vernehmlassung, S. 6). Im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss führt die Vorinstanz dazu aus, seit dem Verrechnungsjahr 2011 würden die Gewerbebetriebe, für welche eine Kehrichtgrundgebühr geschuldet sei, pro Rechnung namentlich ausgewiesen. Dabei erfolge die Verrechnung der Kehrichtgrundgebühr der Gewerbebetriebe an die Adresse der Grund- oder Hauseigentümer, an welcher die Firmen gemäss Handelsregisterauszug gemeldet seien. Seit mehreren Jahren habe sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit und wiederholten Diskussionen mit Eigentümern oder Firmeninhabern zudem die Praxis etabliert, dass wenn ein Inhaber mehrere Betriebe an der gleichen Adresse angemeldet habe, nur eine Kehrichtgrundgebühr erhoben werde. Unbestritten ist ebenso, dass diese Praxis in den Vollzugsbestimmungen von 2010/2012 nicht geregelt ist. Gemäss Vorinstanz wurde diese langjährige Praxis nun in der neuen Version der Vollzugsbestimmungen 2019 Ziff. 3 verschriftlicht (Vi-act. 1, S. 2; Vi-act. 7). Sie lautet (kursiv die neue Ergänzung): Werden Räumlichkeiten von mehreren Betrieben gleichzeitig benutzt, erfolgt die Erhebung der Gebühren pro Betrieb. Wenn mehrere Betriebe des gleichen Inha-

11 bers an der gleichen Adresse ihren Sitz haben, wird nur eine Grundgebühr erhoben; dazu ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Ziff. 3 der Vollzugsbestimmungen 2019 entspreche nicht der erwähnten langjährigen Praxis oder sein Fall sei anders als gemäss dieser Bestimmung zu beurteilen, da die frühere Praxis anders gewesen sei. Damit kann festgehalten werden, dass in der Gemeinde X.________ gemäss langjähriger, unbestrittener Praxis für mehrere Betriebe des gleichen Inhabers mit Sitz an der gleichen Adresse nur eine Grundgebühr erhoben wird. Gemäss dieser Praxis ist die angefochtene Gebührenrechnung zu überprüfen. Betreffend Auslegung kann auf die bereits zuvor dargelegte Methodik verwiesen werden (vgl. oben Erw. 3.2). 4.3.1 Gegen die erfolgte Rechnungsstellung brachte der Beschwerdeführer am 2. August 2019 vor, er und seine Frau würden die drei Firmen E.________, H.________ GmbH und die D.________ AG zu 100% besitzen und alle drei hätten ihren Sitz an der C.________; gemäss gängiger Praxis sei nur eine Kehrichtgrundgebühr geschuldet (vgl. Vi-act. 3). Später ergänzte er, die D.________ AG sei in seinem alleinigen Besitz. Seine Ehefrau und er würden steuerrechtlich eine Einheit bilden; Gebühren seien nichts anderes als eine zweckgebundene Steuer, also seien natürliche Personen, die verheiratet seien, auch als Einheit zu betrachten. Gemäss Beschwerdeschrift muss dies in Anwendung der langjährigen Praxis dazu führen, dass nur für die H.________ GmbH eine Gebühr geschuldet sei, nicht aber für die D.________ AG und die E.________, da die beiden Gesellschafter der H.________ GmbH diese Firmen in ihrem Besitze und alle drei Betriebe ihren Sitz an derselben Adresse hätten. Da er und seine Frau, d.h. die Gesellschafter der H.________ GmbH, verheiratet seien, sei gebührenrechtlich von einer Einheit auszugehen. Mithin sei für diese drei Betriebe nur eine Kehrichtgrundgebühr geschuldet, nämlich für die H.________ GmbH. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die genannte Praxis sei ihm nicht bekannt gewesen und hätte keinem Reglement entnommen werden können. Es stelle sich ihm die Frage, ob nur "Insider" davon profitierten und man nicht sogar von Korruption ausgehen müsse. Es sei auch fraglich, inwiefern die Gemeinde automatisch davon ausgehen könne, dass diejenige Person, welche im Handelsregister als unterschriftenberechtigt eingetragen sei, auch der Inhaber des Betriebes sei. 4.3.2 Dagegen vertritt die Vorinstanz die Ansicht, der angefochtene Gemeinderatsbeschluss entspreche der letztlich nicht bestrittenen Praxis, wonach dann nur

12 eine Grundgebühr erhoben werde, wenn mehrere Betriebe des gleichen Inhabers an der gleichen Adresse ihren Sitz haben. Der Beschwerdeführer sei bei der an der C.________ domizilierten D.________ AG im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift eingetragen. Im Internetauftritt dieses Betriebes figuriere er als Geschäftsinhaber der 5. Generation. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der ebenfalls an der C.________ domizilierten H.________ GmbH. Damit hätten zwei seiner Betriebe den Sitz an der gleichen Adresse, sodass er nur für einen der beiden Betriebe eine Kehrichtgrundgebühr zu entrichten habe. Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz dabei die H.________ GmbH von der Gebühr befreit habe, zumal dieser Betrieb jünger sei und abfallmässig weniger ins Gewicht fallen dürfte als die D.________ AG. Sodann sei Inhaberin der E.________ (die Ehefrau). Zusammen mit ihrem Ehemann sei sie auch Gesellschafterin bei der H.________ GmbH, wo sie Einzelprokura habe. Es sei auch hier richtig, dass die Vorinstanz die E.________ als Hauptbetrieb von (die Ehefrau) mit der Kehrichtgrundgebühr belaste und die H.________ GmbH von dieser Gebühr befreit habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nur die H.________ GmbH gebührenpflichtig sei und die anderen beiden Betriebe davon zu befreien seien, könne nicht gefolgt werden (Vernehmlassung, S. 6 f.; Vi-act. 10, 11, 12, 13). 4.4 Bei der Auslegung der langjährigen Praxis bzw. von Ziffer 3 der Vollzugsbestimmungen 2019 (vgl. oben Erw. 4.2) bestehen keine Zweifel, was unter 'Betrieb' zu verstehen ist. Gemeint sind alle Industrie-, Gewerbe-, Verwaltungs- und Landwirtschaftsbetriebe, Einzelfirmen, Schulen, Vereine und Stiftungen (vgl. Vollzugsbestimmungen 2019 Ziff. 1; auch oben Erw. 3). Insofern ist unstrittig, dass es sich bei der D.________ AG, der H.________ GmbH und auch bei der E.________ um je einen Betrieb handelt, für die grundsätzlich je eine Kehrichtgrundgebühr geschuldet ist. Klar ist ebenso die Voraussetzung, dass diese mehreren Betriebe ihren Sitz an derselben Adresse haben müssen. Der Sitz ergibt sich aus dem Handelsregister. Demgemäss haben alle drei genannten Betriebe ihren Sitz an der C.________ (vgl. Vi-act. 10, 12, 13). Drittens müssen die Betriebe mit demselben Sitz auch noch den gleichen Inhaber haben. Vorliegend ist nun genau dies strittig. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, alle drei Betriebe hätten denselben Inhaber (ihn oder seine Frau bzw. beide zusammen), weshalb nur eine Grundgebühr geschuldet sei, geht die Vorinstanz davon aus, die drei Betriebe hätten zwei Inhaber, weshalb zwei Grundgebühren geschuldet seien.

13 Aufgrund der Formulierung steht schliesslich fest, dass die Gebührenbefreiung nicht im Ermessen der Behörde liegt (keine Kann-Vorschrift): Befinden sich mehrere Betriebe desselben Inhabers an derselben Adresse, ist nur eine Grundgebühr in Rechnung zu stellen. 4.5.1 Die Vorinstanz begründet und erläutert ihre langjährige Praxis bzw. die neue Ziffer 3 der Vollzugsbestimmungen 2019 nicht vertieft. Sie führt lediglich aus, die Praxis habe sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit und wiederholten Diskussionen mit Eigentümern oder Firmeninhabern etabliert. Dies kann nur so verstanden werden, dass es die Betroffenen und letztlich auch die Gemeinde als unverhältnismässig erachten, wenn ein Inhaber von mehreren Firmen, die alle an derselben Adresse ansässig sind, für jede Firma eine Grundgebühr entrichten müsste. 4.5.2 Ein weiterer Hinweis ergibt sich aus dem kommunalen Bericht zur Überprüfung des Verrechnungssystems für die Kehrichtgrundgebühr vom 11. Juli 2019 (Bf-act. 3). Dieser Bericht schlägt vor, am bisherigen System festzuhalten, aber einige Anpassungen an der Vollzugsbestimmung vorzunehmen. So geht es auf diesen Bericht zurück, die bisherige Praxis in der Vollzugsbestimmung zu verbriefen. Der Bericht hält hierzu fest: "Ergänzung Art. 3: wenn ein Gesellschafter mehrere Firmen mit Sitz an derselben Adresse besitzt, wird nur eine Grundgebühr geschuldet (wird in der Praxis bereits so gehandhabt)". Anders als schliesslich in der Vollzugsbestimmung ist hier von Gesellschafter und nicht Inhaber die Rede. Auch hier wird aber nicht weiter ausgeführt, was unter "Gesellschafter" zu verstehen ist. Auch bleibt unklar, weshalb letztlich von Inhabern und nicht Gesellschaftern die Rede ist. 4.5.3 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz offenbar auch den kantonalen Rechtsdienst um eine Einschätzung ersucht. Sie wurde von der Vorinstanz dem Gericht nicht vorgelegt; bekannt ist einzig die (teilweise) Wiedergabe im angefochtenen Beschluss (Vi-act. 1). So soll der Rechtsdienst zur hier strittigen Frage u.a. folgendes festgehalten haben: Ob sich die nicht in den Vollzugsbestimmungen verankerte, aber offenbar seit Längerem praktizierte Regelung, wonach nur eine Grundgebühr erhoben wird, wenn ein Gesellschafter mehrere Firmen mit Sitz an der gleichen Adresse hat, auf eine Ausnahmeregelung des Gemeinderates gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abfallreglementes abstützt, kann hier offengelassen werden. Gemäss der Gemeinde ist die H.________ GmbH nicht gebührenpflichtig und die beiden anderen Firmen schon, da sie unterschiedlichen Gesellschaftern gehören. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt die Gemeinde abstellt und wie sie ihre Praxis begründet. Der Rechtsdienst erachtet es als angezeigt, den gebührenpflich-

14 tigen Sachverhalt auch mit Blick auf die künftige Gebührenerhebung nochmals zu überprüfen. 4.5.4 Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass Schuldner der Grundgebühr nicht der Betrieb und erst recht nicht deren Inhaber ist, sondern der Grund- oder Hauseigentümer am Sitz der Betriebe; er seinerseits kann die Gesamtgebühr auf die Bewohner und Betriebe aufteilen (vgl. Art. 6 Abfallreglement). Aus der Rechnungsstellung erkennt der Grund- bzw. Hauseigentümer, für welche Betriebe ihm Rechnung gestellt wird. Auch der Grund- oder Hauseigentümer verrechnet die Grundgebühr somit nicht dem Inhaber weiter (den er ggfs. gar nicht kennt), sondern den Bewohnern und den in der Rechnung genannten Betrieben. 4.6.1 Dies vorausgeschickt erachtet es die Vorinstanz nun im konkreten Fall also als unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer als Hauseigentümer für die drei dort ansässigen Betriebe (D.________ AG, H.________ GmbH und E.________) drei Grundgebühren in Rechnung zu stellen. Verhältnismässig sind ihres Erachtens dagegen zwei Grundgebühren mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei Inhaber der D.________ AG und der H.________ GmbH, wofür eine Grundgebühr geschuldet sei, und seine Frau sei Inhaberin der H.________ GmbH und der E.________, wofür ebenfalls eine Grundgebühr geschuldet sei. Für die Rechnungsstellung konkretisiert die Vorinstanz noch, indem sie festhält, von den drei Betrieben sei für die H.________ GmbH keine Grundgebühr geschuldet. Dies mit der Begründung, zum einen sei die H.________ GmbH jünger als die D.________ AG und verursache wohl weniger Abfall (weshalb die H.________ GmbH zu befreien sei) und zum andern sei die E.________ der Hauptbetrieb der Ehefrau, weshalb für diesen die Grundgebühr erhoben und die H.________ GmbH befreit werde. Damit wurde im Ergebnis eine Grundgebühr je für die D.________ AG und für E.________ erhoben. 4.6.2 Für den Beschwerdeführer ist es demgegenüber auch unverhältnismässig, für die drei Betriebe zwei Grundgebühren in Rechnung zu stellen. Dies mit der Argumentation, er und seine Frau seien verheiratet und damit steuerrechtlich als eine Einheit zu betrachten, was auch gebührenrechtlich relevant sein müsse. Beide seien sie Gesellschafter resp. (Mit-)Inhaber der H.________ GmbH. Beide müssten sie damit als (Mit-)Inhaber für diesen Betrieb eine Grundgebühr tragen. Damit wäre es unverhältnismässig, ihm oder ihr (da als Einheit zu betrachten) für weitere Betriebe an derselben Adresse weitere Grundgebühren in Rechnung zu stellen. Indem er und sie als (Mit-)Inhaber der H.________ GmbH bereits mit einer Grundgebühr belastet seien, seien die beiden andern Betriebe, deren Inhaber auch sie seien, von der Grundgebühr zu befreien.

15 4.7 Der erwähnten Praxis, die nun in der Vollzugsbestimmung 2019 Ziff. 3 verbrieft sein soll, kommt letztlich etwas Aleatorisches zu. Was unter "Inhaber" zu verstehen ist, bleibt unerklärt. Kann das ein Minderheits- Aktionär sein, reicht eine Aktienmehrheit oder muss man Alleinaktionär sein? Falls man Alleinaktionär sein muss, wie geht man dann etwa mit einer Mehrheit von Gesellschaftern einer GmbH um? Wenn ein Minderheitsaktionariat ausreicht und eine Person Aktien aller Betriebe einer Liegenschaft besitzt, ist dann auch nur eine Grundgebühr geschuldet, oder warum nicht? Was gilt, wenn eine Aktiengesellschaft alle Aktien einer an der gleichen Adresse domizilierten Tochter- AG hält, also die AG Inhaberin ist? Oder die AG Alleingesellschafterin einer GmbH ist? Was, wenn der Alleinaktionär der Muttergesellschaft noch Gesellschafter einer anderen GmbH ist? Sind Vereinsmitglieder auch Inhaber? Wie sähe die Praxis aus, wenn eine Gesellschaft mehrere Stiftungen gründet und kontrolliert, die von Gesetzes wegen gar keine Inhaber haben können? Und was gilt, wenn eine GmbH drei Gesellschafter hat und jeder hat an derselben Adresse noch eine weitere GmbH, wie viele Grundgebühren sind geschuldet? Falls drei, warum bzw. wie lässt sich dies mit Ziff. 3 der Vollzugsbestimmung 2019 begründen? Oder bezogen auf die C.________: Was wäre, wenn ein Gesellschafter der F.________ GmbH auch noch Aktionär der D.________ AG wäre oder einen Stammanteil der H.________ GmbH erwerben würde? Oder die D.________ AG einen Stammanteil an der F.________ GmbH hätte? Zudem hat die Vorinstanz konkret die H.________ GmbH von der Grundgebühr ausgenommen und zwar sowohl beim (Mit-)Inhaber Beschwerdeführer als auch bei der (Mit-)Inhaberin Ehefrau. Im Verhältnis zur D.________ AG sei sie jünger und verursache weniger Abfall. Zu diesem Argument ist zu vermerken, dass die Grundgebühr leistungsunabhängig geschuldet ist, selbst wenn kein Abfall verursacht wird. Warum das Datum des Handelsregistereintrages entscheidend sein soll, ist nicht schlüssig. Bezüglich E.________ und der H.________ GmbH spielte das Alter offenbar keine Rolle, ist doch die E.________ der jüngere Betrieb und dennoch nicht gebührenbefreit. Hier argumentiert die Vorinstanz, E.________ sei der Hauptbetrieb der Inhaberin. Woran erkennt die Vorinstanz jeweils, welches ein Hauptbetrieb ist? Im Verhältnis dieser drei Betriebe fällt sodann auf, dass einzig die H.________ GmbH einen Zweck mit Bezug zu den andern beiden aufweist, mithin wohl für diese tätig ist. Allein vom Wortlaut her könnte man im konkreten Beispiel aber auch argumentieren, es rechtfertige sich überhaupt keine Gebührenbefreiung, da die drei Betriebe ja gar nicht denselben Inhaber haben, keine Identität der Inhaberschaft besteht.

16 Beschwerdeführer, Beschwerdeführer/Ehefrau und Ehefrau sind drei unterschiedliche Inhaber. Und wenn die Vorinstanz einen Betrieb gebührenbefreit, welche Wirkung hat dies auf weitere Betriebe derselben (Mit-)Inhaber? Würde z.B. in Bezug auf den Beschwerdeführer als Inhaber doch die D.________ AG gebührenbefreit und nicht die H.________ GmbH, würde dann automatisch die E.________ gebührenbefreit, weil die Ehefrau ja schon als (Mit-)Inhaberin der H.________ GmbH Gebühren trägt? Diesfalls hätte der Beschwerdeführer recht, indem für die drei Betriebe nur eine Grundgebühr geschuldet wäre. Und ist denn auf der Rechnung an den Hauseigentümer die Auflistung der Betriebe, für welche eine Grundgebühr geschuldet ist, für diesen verbindlich, wenn es darum geht, die Gebühren hausintern weiter zu verrechnen? Kann sich etwa die H.________ GmbH darauf berufen, für sie sei keine Grundgebühr geschuldet? Oder kann sich deren Inhaber darauf berufen, obwohl er ja gar nicht Schuldner ist? Können denn letztlich überhaupt die Inhaber von Betrieben massgebend sein für die Frage, ob Grundgebühren verhältnismässig sind? Gemäss § 24 EGzUSG sind zur Kostendeckung des Abfallwesens Gebühren (Grundgebühr und Mengengebühr) zu erheben. Diese Gebühren werden beim Grundeigentümer oder Verursacher erhoben, wobei die Grundeigentümer die Gebühren von den Verursachern zurückfordern können (§ 24 Abs. 4 EGzUSG). Der Betriebsinhaber ist weder Grundeigentümer noch Verursacher und hat daher auch keine (Grund-) Gebühr zu leisten. Der Betriebsinhaber kann daher mit Kehrichtgrundgebühren ohnehin nicht unverhältnismässig belastet sein. 4.8 Aufgrund all dieser offenen Fragen steht eigentlich nur fest, dass weder die offenbar langjährige Praxis noch deren Verbriefung in den Vollzugsbestimmungen 2019 klar sind. Eine eindeutige Auslegung ist unmöglich. Selbst wenn die Argumentation des Beschwerdeführers, ihn und seine Ehefrau als Einheit zu betrachten, ausser Acht gelassen wird, liesse sich seine Variante unter diese unklare Praxis subsumieren. Wird die H.________ GmbH gebührenpflichtig, so sind die weiteren Betriebe der Inhaber zu befreien, das sind die D.________ AG und die E.________. Denn unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer Inhaber der H.________ GmbH und auch seine Ehefrau ist Inhaberin der H.________ GmbH. Aber auch das Gegenteil wäre haltbar, dass gar kein Betrieb gebührenbefreit wird, da die Inhaberschaft der drei Betriebe nicht die gleiche ist. 4.9.1 Beachtlich ist sodann, dass im Abgaberecht erhöhte Anforderungen an das Legalitätsprinzip gelten (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz.

17 2795). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte). Befreiungen und Ausnahmen von der Abgabepflicht unterliegen denselben Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (BGE 144 II 454 Erw. 3.4 m.w.H.; vgl. auch Tschannen, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, N 24). Dabei müssen öffentliche Abgaben in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichtigen voraussehbar sowie rechtsgleich sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2015 vom 19.8.2015 Erw. 3.1 m.w.H.; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 15; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung Band II, Bern 2014, Rz. 1052). Das Legalitätsprinzip darf aber nicht "in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät" (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2796 m.w.H.). 4.9.2 Vorliegend ist äusserst fraglich, ob die geltend gemachte Praxis (und auch die Verbriefung in der Vollzugsbestimmung 2019) vor dem Legalitätsprinzip standhält (vgl. dazu auch die Bemerkung des kantonalen Rechtsdienstes). Allerdings ist die Praxis als solche zwischen den Parteien nicht bestritten. Und selbst wenn das Gericht diese als Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und als nicht anwendbar qualifizieren würde, würde sich der Beschwerdeführer vorliegendenfalls wohl auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen, da die Praxis von der Vorinstanz in ähnlichen Fällen in ständiger Praxis angewandt wurde und sie sie auch weiterhin anzuwenden gedenkt (vgl. Urteil BGer 1C_42/2018 vom 8.8.2018 Erw. 6.3; VGE III 2019 100 vom 24.10.2019 Erw. 5.4.2). Es kann dies letztlich offen bleiben (vgl. aber nachfolgend Erw. 4.12). 4.10.1 Bei aller Unklarheit der ungeschriebenen Praxis resp. der Vollzugsbestimmungen 2019 Ziff. 3 erscheint die Variante des Beschwerdeführers dennoch als nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich schuldet jeder Betrieb eine Kehrichtgrundgebühr. Mehrere Betriebe in einer Wohnung schulden mehrere Grundgebühren; für einen Betrieb, der in der eigenen Wohnung geführt wird, wird je eine Grundgebühr für die Wohnung und für den Betrieb geschuldet (vgl. Vollzugsbestimmungen 2010/2012 Ziff. 3 und 4; Vollzugsbestimmungen 2019 Ziff. 3 und 4). Die Ratio der langjährigen Praxis, die nun in der Vollzugsbestimmung 2019 verbrieft

18 ist, liegt nun darin, nicht mehrere Grundgebühren zu erheben, wenn zwar formal mehrere Betriebe vorliegen, diese aber im Sinne eines Firmenkonglomerates juristisch, personell, betrieblich, vom Zweck her und finanziell derart eng verbunden sind, dass sie objektiv einen Betrieb darstellen. Diesfalls erachtet es die vorinstanzliche Praxis als unverhältnismässig, dem Firmenkonglomerat mehr als eine Gebühr in Rechnung zu stellen. 4.10.2 Vorliegend besteht wohl unzweifelhaft eine persönliche Verbindung zwischen den drei Betrieben. Alle gehören entweder dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau oder ihnen gemeinsam. Auch erhellt aus dem Zweck der H.________ GmbH, dass diese wohl Handel sowohl für die D.________ AG als auch die E.________ betreibt, mithin eine gewisse wirtschaftliche bzw. geschäftliche Verbindung bestehen kann. Im Übrigen aber besteht keinerlei Verbindung zwischen den Firmen. Die Produktion von W.________ hat mit V.________ überhaupt nichts zu tun. Beide Firmen sind gänzlich unabhängig voneinander, verfolgen gänzlich unterschiedliche Zwecke und sind einzig durch den Zufall verbunden, dass die Firmeninhaber verheiratet sind und gemeinsam die H.________ GmbH betreiben. Keinesfalls kann dabei von einem Firmenkonglomerat gesprochen werden, von faktisch einem Betrieb. Zudem steht ausser Frage, dass die D.________ AG den Hauptbetrieb des Beschwerdeführers und die E.________ den Hauptbetrieb seiner Ehefrau darstellen. Entsprechend ist es gerechtfertigt, für diese beiden Betriebe je eine Grundgebühr in Rechnung zu stellen. Dass die Vorinstanz gestützt auf ihre Praxis einen weiteren Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (die H.________ GmbH) gebührenbefreit, ist anzuerkennen. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Gebührenabrechnung für die C.________ Grundgebühren für vier Gewerbebetriebe in Rechnung gestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. 4.11.1 Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument nichts zu ändern, wonach er und seine Ehefrau eine Steuereinheit bilden würden, womit auch gebührenrechtlich von einer Einheit auszugehen sei; die Kehrichtsgrundgebühr sei nichts anderes als eine zweckgebundene Steuer. 4.11.2 Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühren gehören als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben (BGE 138 II 111 Erw. 5.3.4; VGE II 2018 4 Erw. 2.2 m.w.H.; Häner, Kausalabgaben - Eine Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 5; Wiederkehr, Kausalabgaben, S. 41; Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, 2015, N 570 f.; Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 32a N 24). Die Benutzungsgebühren bilden das

19 Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Sache (Häner, a.a.O., S. 5). Sie werden auferlegt, um die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Nutzung entstanden sind, zu decken (Wiederkehr, a.a.O., S. 40). Für den Bereich der Abfall- und Abwasserentsorgung gilt dabei das Verursacherprinzip (VGE II 2018 4 Erw. 2.2). 4.11.3 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, bildet der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine "Gebühreneinheit" analog der Steuereinheit (Faktorenaddition). Das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen Kausalabgaben und Steuern ist die individuelle Zurechnung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2758). Bei den Steuern lassen sich im Gegensatz zu den Kausalabgaben die Leistungen dem einzelnen Steuerpflichtigen nicht individuell zuordnen (Wiederkehr, a.a.O., S. 12). Im vorliegenden Fall kann die Leistung der Gemeinde den Nutzern der verschiedenen Wohnungen und Gewerberäumen zugeordnet werden. Dabei wird pro Wohnungs- resp. Gewerbeeinheit eine Grundgebühr erhoben, unabhängig wie die Nutzer (steuer-) rechtlich zueinanderstehen. Die Leistung, welche die Gemeinde X.________ in Form der Abfallentsorgung erbringt, bildet der besondere Entstehungsgrund (causa) für die Grundgebühr. Dabei besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung der Gemeinde und der Gegenleistung der Abgabepflichtigen; es liegt somit eine Kausalabgabe und keine Zwecksteuer vor. Kommt hinzu, dass Schuldner der Grundgebühr der Beschwerdeführer als Hauseigentümer ist und er die Grundgebühr den Verursachern weiterverrechnen kann. Verursacher sind die Betriebe und nicht deren "Inhaber", weshalb auch auf Grund dessen keine "Gebühreneinheit" bestehen kann. Weitere Argumente oder Nachweise, welche dies umzustossen vermögen, führt der Beschwerdeführer nicht ins Feld. 4.12 Auch wenn die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz ihre Praxis bzw. deren Verbriefung in der Vollzugsbestimmung 2019 Ziffer. 3 überarbeitet mit Blick auf die Anforderungen aus dem Legalitätsprinzip. Zum einen ist zu klären – wie bereits der Rechtsdienst des Regierungsrates angedeutet hat – ob Art. 6 Abs. 3 Abfallreglement eine genügende Grundlage für diese Gebührenbefreiung darstellt. Wenn dem so ist, ist der Befreiungstatbestand derart zu formulieren, dass keine Interpretationsspielräume mehr bestehen, wie dies aktuell der Fall ist. Es muss aus der Bestimmung heraus klar sein, in welchen Fällen für Betriebe keine Grundgebühr anfällt. Der Behörde darf kein übermässiger Spielraum verbleiben; das Ergebnis muss für die möglichen Gebührenpflichtigen voraussehbar sein.

20 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2 Gemäss § 74 VRP hat die unterliegende Partei der anwaltschaftlich vertretenen obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu leisten. Praxisgemäss kann davon Abstand genommen werden, wenn das Verfahren wesentlich durch die obsiegende Partei verschuldet ist. Diesfalls rechtfertigt es sich, trotz Obsiegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. VGE III 2016 174 vom 25.4.2017 Erw. 5.2; VGE 852/97 vom 20.5.1998). Vorliegend ist das Verfahren insbesondere der Tatsache geschuldet, dass die offenbar langjährige Praxis nicht allgemein bekannt war (bzw. durch den Vorwurf der Intransparenz geschürt wurde) sowie dass sie insbesondere interpretationsbedürftig, unklar und damit im Ergebnis nicht voraussehbar war (und ist). Dies muss sich die Vorinstanz allein anrechnen lassen, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung für die Gemeinde abzusehen ist.

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat am 13. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderates X.________ (2/R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 15. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Mai 2020

II 2019 94 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2020 II 2019 94 — Swissrulings