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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.01.2020 II 2019 84

January 14, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,752 words·~9 min·1

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2016 und Verzugszins 2016) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 84 Entscheid vom 14. Januar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2016 und Verzugszins 2016)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1976) ist selbständig erwerbend und rechnet bei der Arbeitslosenkasse Schwyz die Sozialversicherungsbeiträge ab (AK-act. 2). B. Mit Datum vom 13. Februar 2019 meldete die kantonale Steuerbehörde der Ausgleichskasse Schwyz das Einkommen von A.________ aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenkapital aus dem Jahr 2016 (AK-act. 1). Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 23. Juli 2019 eine definitive Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende betreffend das Jahr 2016 und setzte die persönlichen Beiträge, ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 65'100.--, auf Fr. 7'509.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest (AK-act. 2). C. Ebenfalls am 23. Juli 2019 erliess die Ausgleichskasse Schwyz eine Verzugszinsverfügung, welche für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 23. Juli 2019 einen Verzugszins für die Beitragsnachforderung 2016 von Fr. 962.70 vorsah (AKact. 3). D. Gegen die beiden Verfügungen vom 23. Juli 2019 erhob A.________ fristgerecht am 20. August 2019 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung auf den Betrag Fr. 0.-- festzusetzen wie auch auf den Verzugszins zu verzichten (AK-act. 5). E. Mit Entscheid Nr.1182/19 & 1201/19 vom 30. September 2019 wies die Ausgleichskasse Schwyz diese Einsprache ab und bestätigte die beiden Verfügungen vom 23. Juli 2019 (AK-act. 7). F. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht 'Einsprache' [recte: Beschwerde] mit dem sinngemässen Antrag, die Verzugszinsverfügung vom 23. Juli 2019 sei aufzuheben und auf einen Verzugszins sei zu verzichten. G. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, eventuell sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Verzugszins bis Ende November 2018 zu stornieren.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (vgl. VGE 403/99 vom 15.3.2000 Erw. 1a mit Verweis auf EVGE vom 30.9.1996 i.Sa. M.AG, Erw. 3a). 1.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Art. 23 AHVV regelt die Modalitäten der Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). 2.1 Dass für Beitragsforderungen und -rückerstattungen Verzugszinsen bzw. Vergütungszinsen zu leisten sind, ist in Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für den gesamten Bereich der vom ATSG erfassten Sozialversicherungszweige bestimmt. Das AHVG weicht von diesem Prinzip nicht ab und vollzieht diese gesetzliche Regelung in Art. 41bis und Art. 41ter AHVV (vgl. Ueli Kieser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2.A., H. Alters- und Hinterlassenenversicherung, S. 1275, Rz. 205). 2.2 Nach Art. 41bis Abs. 1 AHVV haben Verzugszinsen zu entrichten: lit. a: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode; lit. b: Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind.

4 Leitgedanke der Regelung zum Verzugszins bildet der - kein Verschulden der pflichtigen Person voraussetzende - Zweck, den Zinsvorteil abzuschöpfen, welche diese Person geniesst, wenn die Bezahlung verspätet erfolgt, und den Zinsnachteil auszugleichen, den die Ausgleichskasse erleidet (vgl. Ueli Kieser, a.a.O. S. 1276, Rz. 206 mit Hinweisen auf AHI-Praxis 1995, S. 80 sowie Käser, Unterstellung und Beitragswesen, S. 321f.). 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse Schwyz für das Jahr 2016 als Selbständigerwerbender erfasst ist und mit Beitragsverfügung vom 23. Juli 2019 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 insgesamt Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 7'509.80 erhoben wurden. Streitig ist im Wesentlichen einzig, ob die Vorinstanz berechtigt war, für die nachträglich erhobenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 vom Beschwerdeführer Verzugszinsen zu fordern. 3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde sinngemäss hauptsächlich, dass er Vertrauensschutz geniesse. Dabei bezieht er sich auf eine Auskunft der Vorinstanz vom 3. Februar 2015, wonach er während seiner Abwesenheit in Kambodscha in der Schweiz nicht AHV-pflichtig sei (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 10; Einspracheentscheid Nr. 1206/18 vom 2.4.2019 [betr. Beitragsverfügung 2015 und Verzugszinsverfügung 2015, beide vom 30.11.2018 Erw. 8]). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei falsch, dass er keine Dispositionen aufgrund der falschen Auskunft getroffen habe bzw. ihm dadurch keinen Schaden entstanden sei, wie im angefochtenen Entscheid (Erw. 13.d) festgehalten werde. Ihm seien nur deshalb Verzugszinsen auferlegt worden, weil er aufgrund der falschen Auskunft durch die Vorinstanz die Beiträge nicht korrekt bezahlt habe. Die Verzugszinsverfügung sei in einem kausalen Zusammenhang mit der Falschauskunft der Vorinstanz. 3.3 Dieser Einwand ist aus den folgenden Gründen nicht zu hören. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ergibt sich nicht erst aus einer Verfügung oder einer Zahlungsaufforderung, sondern beruht auf dem Gesetz selber und entsteht, sobald die nach dem Gesetz begründenden Tatsachen eingetreten sind (vgl. VGE 353/00 vom 2.8.2000 Erw. 3a, Prot. S. 1042, mit Hinweisen auf ZAK 1984, S. 388 und Art. 3 Abs. 1 sowie für Selbständigerwerbende Art. 8f. AHVG; vgl. hier auch Art. 6 AHVG). Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109 V 8; ZAK 1995, S. 80 Erw. 4b). Sie stellen analog den obligatio-

5 nenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden (Art. 104f. OR) einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt (ZAK 1992, S. 167 Erw. 4b mit Hinweisen). Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalisierter Form ausgeglichen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder der Rekursbehörde) voraussetzt (vgl. zit. VGE 353/00 vom 2.8.2000, Prot. S. 1042 mit Hinweisen auf BGE 113 V 50 Erw. 2a, ZAK 1983 S. 160 Erw. 4b; ZAK 1990 S. 41 Erw. 3; ZAK 1992, S. 168, Erw. 4b). So hat auch das Bundesgericht diesen durch den Verordnungsgeber betonten Grundsatz der Unmassgeblichkeit des Verschuldensaspektes für die Verzugszinspflicht wiederholt bestätigt (BGE 139 V 297 Erw. 3.3.2.2; BGE 134 V 202 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21.12.2016 Erw. 8.3.1). 3.4 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers hat die aufgrund der Auskunft der Vorinstanz nicht vorgenommene Disposition (nämlich die Erfüllung der Beitragspflicht) dazu geführt, dass ihm Verzugszinsen auferlegt wurden. Der Beschwerdeführer macht indes gerade nicht geltend - was für die Beurteilung letztlich allerdings irrelevant wäre -, er habe gestützt auf die Auskunft der Vorinstanz das Geld, welches er für die Erfüllung der Beitragspflicht verwendet hätte, anderweitig investiert, also eine Disposition getroffen, welche er nicht ohne nicht wiedergutzumachende Nachteile hätte rückgängig machen können. Es geht deshalb einzig darum, dass mit den Verzugszinsen der Zinsgewinn des Beschwerdeführers einerseits und der Zinsverlust der Vorinstanz andererseits in pauschalisierter Form ausgeglichen wird, dass der administrative Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und die Erhebung des Verzugszinses selbst abgegolten werden. Die Erhebung eines Verzugszinses hat insbesondere keinen pönalen Charakter, auch wenn Abweichungen von den Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt bestehen, welche systemimmanent sind (vgl. BGE 139 V 297 Erw. 3.3.2.2; BGE 134 V 202 Erw. 3.3.1). 3.5 Der Beschwerdeführer verkennt mithin, dass die Verzugszinsen - unabhängig davon, wer oder was das Verschulden trifft - ab dem Moment entstehen, in welchem die Entrichtung der Beiträge fällig wird. Die Verzugszinsen stellen denn auch keinen "Schaden" dar, der dem Beschwerdeführer entstanden ist, da

6 es - wie ausgeführt - lediglich um die Ausgleichung eines Zinsgewinnes beim Beschwerdeführer und eines Zinsverlustes bei der Vorinstanz geht, und insbesondere nicht um eine Bestrafung des Beschwerdeführers. Damit entfällt auch eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, da es für die Erhebung von Verzugszinsen gerade nicht relevant ist, ob die Auskunft der Vorinstanz (vgl. AK-act. 8-Beilage 3) zur Nichterfüllung der Beitragspflicht führte oder nicht. 3.6 Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Verzugszinspflicht als rechtens. Im Übrigen wird die Verzugszinsforderung im Quantitativen nicht in Frage gestellt. Anzufügen ist, dass der für Verzugs- und Vergütungszinsen gleichermassen geltende Zinssatz von 5 % per annum verbindlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 AHVV; zur Gesetzeskonformität vgl. BGE 139 V 297 Erw. 3.3.2.1). An der vorstehenden Beurteilung und diesem Verfahrensausgang ändert auch die Tatsache nichts, dass das Verwaltungsgericht angesichts der mittlerweile länger dauernden Tiefzins- bzw. Minuszinsphase Verständnis für den Beschwerdeführer bzw. dessen Beschwerde hat. Indes hat das Verwaltungsgericht angesichts der gesetzlichen geregelten Verzugszinsen und deren Qualifizierung als Vorteilsausgleich durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung keine Handhabe zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr läge es am Gesetzgeber, einen marktgerechten (Verzugs-)Zins festzulegen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Schwyz, 14. Januar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Januar 2020

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