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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.12.2019 II 2019 83

December 17, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,462 words·~27 min·1

Summary

Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop | Verschiedenes

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 83 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop

2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH betreibt im Rahmen des C.________ Franchisesystems an der D.________ (Strasse) in E.________ einen C.________ Shop mit Tankstelle. B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 informierte das Arbeitsinspektorat des Amtes für Arbeit die A.________ GmbH über die im Kanton Schwyz für die Tankstellenshops geltenden Öffnungs- und Arbeitszeiten. Am 11. Dezember 2018 verlangte das Amt für Arbeit von der A.________ GmbH die Arbeitszeitabrechnungen ihrer Mitarbeitenden, welche diese am 3. Januar 2019 einreichte. In der Folge stellte das Amt für Arbeit fest, die zulässigen Arbeitszeiten seien mehrfach nicht eingehalten worden. Es ermahnte die A.________ GmbH, die Öffnungszeiten anzupassen, so dass die Tageshöchstarbeitszeit nicht überschritten werde. Hierzu nahm die A.________ GmbH Stellung und forderte eine anfechtbare Verfügung. C. Am 3. April 2019 verfügte das Amt für Arbeit (u.a.): 3.1 Es wird festgestellt, dass der C.________ Tankstellenshop kein Shop im Sinne von Art. 27 Abs. 1quarter ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist. 3.2 Der C.________ Tankstellenshop hat sich an die in Art. 10 ArG festgelegte betriebliche Tages- und Abendarbeit von 17 Stunden zu halten. 3.3 Diese Verfügung ergeht unter Strafandrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), wonach mit Busse bestraft werden kann, wer einer amtlichen Verfügung zu widerhandelt. D. Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 20. Mai 2019 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde, die dieser mit RRB Nr. 638/2019 vom 17. September 2019 abwies. E. Am 15. Oktober 2019 lässt die A.________ GmbH gegen den RRB Nr. 638/2019 vom 17. September 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 638/2019 vom 17. September 2019 des Regierungsrats des Kantons Schwyz (Beschwerdeentscheid VB 97/2019) sowie die Feststellungsverfügung vom 3. April 2019 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der C.________ Tankstellen-Shop der Beschwerdeführerin ein Shop im Sinne von Art. 27 Abs. 1quarter ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist.

3 3. Es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. der C.________ Tankstellenshop nicht an die in Art. 10 ARG festgelegte betriebliche Tagesund Abendarbeit von 17 Stunden zu halten hat. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Am 4. November 2019 lässt sich das Amt für Arbeit vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist unbestritten, dass der von der Beschwerdeführerin geführte C.________ Shop mit Tankstelle (Tankstellenshop) an der D.________ (Strasse) in E.________ einen Kiosk im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) vom 10. Mai 2000 darstellt und somit das Sonntagsarbeitsverbot keine Anwendung findet. Zwischen den Parteien strittig ist einzig, ob der Tankstellenshop einen solchen gemäss Art. 27 Abs. 1quater des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetzes, ArG; SR 822.11) vom 13. März 1964 und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 darstellt. Diese Bestimmungen lauten: Art. 27 Abs. 1quater ArG Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden. Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar. Art. 4 ArGV 2 entbindet von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb. Mithin ermöglicht dies dem Arbeitgeber, Arbeitszeiten von mehr als 17 Stunden pro Tag (d.h. länger als von 5 bis 22 Uhr oder 6 bis 23 Uhr) einzuführen. Gemäss Vorinstanzen sind die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Nachtarbeitsverbot nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin keine Arbeitszeiten von mehr als 17h/Tag einführen darf, bzw. hat sie die Öffnungszeiten des Tankstel-

4 lenshops so festzulegen, dass die Angestellten bei Arbeitsbeginn 5 Uhr die Arbeit spätestens um 22 Uhr beendet haben resp. bei Arbeitsbeginn 6 Uhr spätestens um 23 Uhr. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie sei von der Bewilligungspflicht für Nachtarbeit befreit, so dass die Angestellten bereits vor 5 Uhr bzw. auch nach 23 Uhr arbeiten dürfen. Unbestritten ist die bewilligungslose Zulässigkeit der Sonntagsarbeit. 2.1 Bereits in der Stellungnahme vom 15. Februar 2019 (Vi-act. I-01/7) wie auch in der Verwaltungsbeschwerde (Vi-act. I-01) trägt die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor: Die Betreiber von Tankstellenshops von Autobahnen und Hauptverkehrswegen seien gleich zu behandeln. Entsprechend sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung für Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr zwangsläufig auf unmittelbar an Autobahnen gelegene und über den dortigen Autobahnanschluss erreichbare Tankstellen anwendbar. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Logik. BGE 134 II 265 zu Tankstellenshops, die nicht unmittelbar an einem Hauptverkehrsweg lägen, aber (in den relevanten Zeiträumen) von Reisenden frequentiert würden, welche einen in der Nähe gelegenen Hauptverkehrsweg nutzten, sei zwingend auch auf Tankstellenshops anwendbar, deren Kunden (in den relevanten Zeiträumen) Reisende seien und den Shop von einer in der Nähe gelegenen Autobahn ansteuern würden. Diese Gleichbehandlung ergebe sich ebenso aus dem Sinn und Zweck von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2. Würden im Rahmen der Abwicklung des Reiseverkehrs reisespezifische Bedürfnisse auftreten, könnten diese die Reisenden bei den dafür eingerichteten Tankstellenshops befriedigen. Es spiele dabei keine Rolle, ob sich dieses reisespezifische Bedürfnis, das der Reisedistanz und der Reisedauer geschuldet sei, auf einer Autobahn oder auf einer Kantonsstrasse als Hauptverkehrsweg einstelle. Relevant seien einzig der Bestand und die Befriedigung eines reisespezifischen Bedürfnisses. Es gehe einzig und allein darum, gewisse Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Reisebedürfnisse dienten, von gewissen arbeitsrechtlichen Vorgaben auszunehmen. Keine Rolle spiele dabei, ob diese Bedürfnisse des Reiseverkehrs auf einer Autobahn, auf einem Hauptverkehrsweg oder auf einem der Autobahn oder dem Hauptverkehrsweg nahegelegenen Standort befriedigt werde. Bestehe eine Autobahn oder ein Hauptverkehrsweg, würden alle Tankstellenshops unter Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 fallen, die an dieser Autobahn oder an diesem Hauptverkehrsweg lägen oder die in deren bzw. dessen Nähe lägen und von dieser bzw. diesem angefahren würden sowie dem Reiseverkehr dienen würden.

5 Dies sei selbst dann der Fall, wenn in der Nähe eine Autobahnraststätte vorhanden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spiele es keine Rolle, wie viele den Reiseverkehr aufnehmenden Betriebe an einem Hauptverkehrsweg lägen oder von einem solchen angefahren würden und gleichermassen spiele es auch keine Rolle, ob ein Betrieb unmittelbar neben einer Autobahn liege und daneben noch eine Autobahnraststätte vorhanden sei. Autobahn und Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr seien hinsichtlich der Zweckausrichtung der Beförderung des Reiseverkehrs identisch, weshalb auch keine unsachlichen Differenzierungen zwischen diesen Verkehrsträgern und den an diese anschliessenden und den Reiseverkehr aufnehmenden Betriebe gemacht werden dürften. Eine solche unsachliche Differenzierung werde aber vorgenommen, würde ein von einer Autobahn angefahrener und denselben Sinn und Zweck erfüllender Betrieb mit der Begründung ausgeschlossen, die Bedürfnisbefriedigung von Reisenden erfolge ausschliesslich über Autobahnraststätten. Es sei dies falsch. Dies gelte insbesondere beim vorliegenden Tankstellenshop, der auf halber Strecke zwischen den Raststätten F.________ und G.________ liege und von Fahrzeugen mit Navigationsgeräten ohne weiteres erkannt und angefahren werden könne. Aufgrund der Symmetrie zwischen und der Gleichsetzung von Autobahn und Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr als Kantonsstrasse, der dieselben Funktionen der Bewältigung des Reiseverkehrs wahrnehme, ergebe sich zwangsläufig die Anwendbarkeit von BGE 134 II 265 auf Tankstellenshops, die zwar keine Autobahnraststätte seien, aber von Reisenden, die eine in der unmittelbaren Nähe gelegene Autobahn nutzten, zwecks Befriedigung reisespezifischer Bedürfnisse angefahren würden. Im Konkreten liege der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe (rund 80m Luftlinie) zur Autobahn H.________ und beim dortigen Autobahnanschluss Nr. 001. Tankstelle und Shop würden ganz grundsätzlich sowie zu den Randzeiten grossmehrheitlich von Kunden frequentiert, die über ein ausserkantonales oder ausländisches Kontrollschild verfügen würden. Auch über den Tag verteilt und an Wochenenden sowie Sonn- und Feiertagen werde der Tankstellenshop überwiegend von Reisenden angefahren. So sei auch das Sortiment in erster Linie auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet. Damit sei nachgewiesen, dass der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss BGE 134 II 265 sowie gemäss Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 erfülle. 2.2 In der Feststellungsverfügung vom 3. April 2019 bestätigte das Amt für Arbeit, dass es sich beim Tankstellenshop der Beschwerdeführerin um einen Kiosk

6 i.S.v. Art. 26 Abs. 1 ArGV 2 handelt. Zu Recht mache die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend, es handle sich um einen Tankstellenshop auf einer Autobahnraststätte. Vielmehr sei es für dessen Erreichen notwendig, die Autobahn zu verlassen, um über die D.________(Strasse) zum Shop zu gelangen. Unbestritten sei ebenso, dass es sich bei der D.________(Strasse) nicht um einen Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr handle. Das Amt für Arbeit führte sodann aus, sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht hätten bislang entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung die Frage gar noch nie entschieden, ob auch Tankstellenshops ausserhalb von Autobahnraststätten, deren Kundschaft aber zu einem grossen Teil dem Durchgangsverkehr der Autobahn zugeordnet werden könne, unter Art. 27 Abs. 1quater ArG fallen würden. In Prüfung dieser Frage kam das Amt für Arbeit zum Schluss, der Gesetzgeber habe in Art. 27 Abs. 1quater ArG bewusst zwei eigenständige Kategorien geschaffen: Einerseits die Tankstellenhops auf Autobahnraststätten und anderseits jene an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Aus diesem Wortlaut ergebe sich offenkundig, dass der Gesetzgeber Autobahnen nicht als Hauptverkehrsachsen im Sinne des ArG haben definieren wollen, andernfalls diese Differenzierung keinen Sinn ergeben würde. Diese strikte Zweiteilung habe der Bundesrat auch in Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 beibehalten. Und auch in der Wegleitung zum Ruhetagsgesetz vom Oktober 2015 habe das Amt für Arbeit die Autobahnen im Kanton Schwyz nicht als Hauptverkehrswege eingeordnet. Diese gesetzgeberische Aufteilung in zwei separate Kategorien ergebe Sinn und sei gewollt. Die Autobahn befahre der Benutzer grundsätzlich von der Einfahrt bis zur Ausfahrt ohne Unterbruch. Sollte er Verpflegung oder Treibstoff benötigen, nehme er erfahrungsgemäss eine der offiziellen Autobahnraststätten ohne die Autobahn zu verlassen. Höchstens in Einzel- oder Notfällen verlasse der Fahrer extra die Autobahn, um sich in einem Tankstellenshop zu verpflegen oder Treibstoff zu tanken. Entsprechend sei die von der Beschwerdegegnerin zitierte, zu den Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr ergangene Bundesgerichtsrechtsprechung für an Autobahnen nahegelegenen Tankstellenshops nicht einschlägig. Der Gesetzgeber habe bewusst nur die Autobahnraststätten von der Einhaltung der 17h-Regel befreit. Schliesslich begründete das Amt für Arbeit zusätzlich, dass der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin die vom Bundesgericht erarbeiteten Bedingungen ohnehin nicht erfüllen würde. Dazu müsste erwiesen sein, dass die Mehrheit der Kunden des Tankstellenshops dem Durchgangsverkehr auf der H.________ zuzurechnen sei, und es müsse nachgewiesen sein, dass für Reisende auf der Auto-

7 bahn ein Bedarf bestehe, im Shop nachts ihre reisebedingten Bedürfnisse zu befriedigen. Beides gelinge der Beschwerdeführerin nicht. 2.3 Im angefochtenen Beschluss bestätigt der Regierungsrat die Feststellungsverfügung vom 3. April 2019. Der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin sei weder eine Autobahnraststätte noch liege sie an einer der zwei definierten Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr im Kanton Schwyz. Der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden, dass infolge Symmetrie zwischen Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr auch Tankstellenshops, die nicht auf einer Autobahnraststätte aber an Autobahnen liegen und von Reisenden unmittelbar angefahren werden können, vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen seien. Autobahnreisende würden in der Regel bei einer Autobahnraststätte Halt machen, um zu tanken, sich zu verpflegen oder einzukaufen. Zum Tankstellenshop der Beschwerdeführerin könne weder direkt von der Autobahn noch direkt vom Autobahnanschluss eingefahren werden; vielmehr müsse nach der Autobahnausfahrt zum Verkehrskreisel, dort die erste Ausfahrt genommen und anschliessend auf der D.________(Strasse) gefahren werden, bis nach ca. 80m die Tankstelleneinfahrt komme. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin finde BGE 134 II 265 keine Anwendung auf Tankstellenshops, die abseits einer Autobahn liegen und über einen Autobahnanschluss angefahren werden können. Hierzu habe sich der Entscheid überhaupt nicht geäussert. Sodann sei nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin aus der "Symmetrie zwischen Autobahn und Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr" für den vorliegenden Fall ableiten wolle. Die Symmetrie sei einzig relevant für die Frage nach dem Vorliegen eines Hauptverkehrsweges mit starkem Reiseverkehr. Schliesslich betont der Regierungsrat, Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 würden eine Ausnahme vom grundsätzlichen Nachtarbeitsverbot statuieren, weshalb diese Regelung auf jeden Fall restriktiv und nicht extensiv ausgelegt werden müsse. Dies gelte selbst dann, wenn die Gewohnheiten der Konsumenten ggfs. seit Erlass der Bestimmung einen gewissen Wandel erfahren hätten. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Gesetzesauslegung und -anwendung würden zu einer ungebührlichen Ausweitung des davon betroffenen Tankstellenshop-Netzes mit entsprechender Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes führen, was der Gesetzgeber nicht gewollt habe. 3.1 Strittig ist die Auslegung von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 und zwar hinsichtlich der Befreiung vom Nachtarbeitsverbot für den Au-

8 tobahnen nahegelegene Tankstellenshops. Gemäss Beschwerdeführerin sind Autobahnen und Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr identisch zu behandeln und demzufolge die Rechtsprechung von BGE 134 II 265 auch bei Autobahnen anzuwenden: Den Autobahnen nahegelegene Tankstellenshops, die der Deckung der Bedürfnisse der Autobahnreisenden dienen und die von diesen frequentiert werden, sind vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen, auch wenn sie nicht auf einer Autobahnraststätte liegen. Gemäss Vorinstanzen geht diese Auslegung fehl; bezüglich arbeitsrechtlicher Regelung seien Tankstellenshops an Autobahnen und solche an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr nicht zuletzt aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht gleich zu behandeln. 3.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 140 V 449 Erw. 4.2). Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 144 V 333 Erw. 10.1; BGE 142 V 368 Erw. 5.1; BGE 140 V 538 Erw. 4.3; BGE 139 V 537 Erw. 5.1 je mit Hinweis). 3.2.2 Im Rahmen einer verfassungsmässigen Auslegung ist namentlich der Rechtsgleichheit, dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen (Art. 8 Abs. 1 BV). In dieser Hinsicht gilt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen wer-

9 den, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 Erw. 6.1; Urteil BGer 2C_733/2018 vom 11.2.2019 Erw. 6.1, je mit Hinweisen). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 Erw. 4.1). 3.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ArG gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Unter bestimmten Bedingungen können Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden. Die betriebliche Tagesund Abendarbeit beträgt aber auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden (Art. 10 Abs. 2 ArG). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit (Nachtarbeit) ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - verboten (Art. 16 ArG). Bestimmte Gruppen von Betrieben können durch Verordnung ganz oder teilweise von diesen Regelungen ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden. Als eine Sonderbestimmung regelt Art. 27 Abs. 1quater ArG, dass auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden dürfen. Diese Ausnahmebestimmung vom grundsätzlichen (Sonntags- und) Nachtarbeitsverbot wird in Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 wiederholt (vgl. oben Erw. 1). 3.3.2 Nach dem klaren Wortlaut setzt eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot u.a. voraus, dass sich der Standort eines Tankstellenshops entweder auf einer Autobahnraststätte oder an einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr befindet. Auch der französische und italienische Text von Art. 27 Abs. 1quater ArG sprechen nicht von Tankstellenshops an Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, sondern gleichlautend explizit von Autobahnraststätten ("Les magasins des stations-service qui sont situés sur les aires des autoroutes ou le long d’axes de circulation importants fortement fréquentés par les voyageurs […]" bzw. "Nei negozi delle stazioni di servizio situati nelle aree di servizio autostradali e lungo le strade principali con traffico intenso di viaggiatori […]"). Die nämliche Übereinstimmung findet sich in Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2. Was eine Autobahnraststätte ist, ist bundesrechtlich definiert (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 22.9.2013, S. 50ff.). Autobahnraststätten bilden mit ihren Zu- und Wegfahrten als Nebenanlagen einen Bestandteil der

10 Nationalstrasse (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11] vom 8.3.1960 i.V.m. Art. 2 lit. d Nationalstrassenverordnung [NSV; SR 725.111] vom 7.11.2007). Sie dienen insbesondere der Abgabe von Treibstoffen sowie der Versorgung, Verpflegung und Beherbergung der Strassenbenützer (Art. 7 NSG). Von rückwärtig der Nationalstrasse dürfen Autobahnraststätten nur für Motorfahrzeuge für Lieferungen und Personal offen stehen (Art. 6 Abs. 1 NSV). Das Angebot hat den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen, wobei ein Alkoholverkaufs- und -ausschankverbot besteht (Art. 6 Abs. 2 NSV). Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss müssen 24h offen gehalten werden (Art. 6 Abs. 3 NSV). Nach Anhören der Kantone bestimmt das UVEK u.a. die Standorte der Autobahnraststätten (Art. 6 Abs. 4 NSV). Von den Raststätten zu unterscheiden sind die Rastplätze, die der kurzen Erholung dienen (vgl. Art. 7a NSG, Art. 2 lit. e und Art. 7 NSV). Damit steht fest, dass es sich bei der 'Autobahnraststätte' um einen klar definierten Begriff handelt und das Netz der Autobahnraststätten Teil der Nationalstrassenplanung ist, um dem Bedarf der Strassenbenützer an Treibstoff, Versorgung, Verpflegung und Beherbergung zu genügen. Bei der Sonderbestimmung zur Ausnahme vom (Sonntags- und) Nachtarbeitsverbot hat der Gesetzgeber auf diesen klar definierten Begriff zurückgegriffen und bezüglich die Standortfrage von Tankstellenshops ausdrücklich reglementiert, dass sich diese entweder auf einer Autobahnraststätte oder an einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr befinden. Mithin schliesst der klare Wortlaut der Norm die Auslegung der Beschwerdeführerin aus, wonach auch Tankstellenshops an Autobahnen, ohne dass sie sich auf einer Autobahnraststätte befinden würden, vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen seien. 3.4 Die Beschwerdeführerin spricht verschiedentlich die Symmetrie zwischen Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr an, welche gebiete, dass auch Tankstellenshops an Autobahnen vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen seien, auch wenn sie nicht auf einer Autobahnraststätte lägen. Diese Symmetrie bestätige sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als auch das Bundesgericht. Hierzu führt der Regierungsrat zu Recht aus, diese Symmetrie beziehe sich ausschliesslich auf die Qualifikation einer Strasse als 'Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr'. Gemäss klarem Wortlaut sind vom Nachtarbeitsverbot Tankstellenshops auf Autobahnraststätten sowie an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr aus-

11 genommen. Was als Raststätte gilt, ist - wie dargelegt - in der Gesetzgebung über die Nationalstrassen definiert. Hingegen handelt es sich beim Begriff des 'Hauptverkehrsweges mit starkem Reiseverkehr' um einen auslegungsbedürftigen Begriff. Mit der parlamentarischen Initiative NR Lüscher (Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops; 09.462) sollte er ersetzt werden durch 'Hauptverkehrsstrassen'. Es sollten damit Tankstellenshops an sämtlichen häufig befahrenen Strassen, die rund um die Uhr eine grosse Anzahl an Passantinnen und Kunden aufweisen, vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen werden. Es sollte vermehrt auf das blosse Verkehrsaufkommen abgestellt werden statt auf die Bedeutung eines Verkehrsweges für den Reiseverkehr. Die Standortvoraussetzung 'auf Autobahnraststätte' hingegen sollte von der Revision unberührt bleiben (vgl. BBl 2011 8989). Dieser Ausdehnung hielt indes der Bundesrat entgegen, Nacht- und Sonntagsarbeit seien nur sehr restriktiv zuzulassen; es rechtfertige sich eine moderate Anpassung, allerdings einzig in Bezug auf die Ausnahme vom Sonntags- und Nachtarbeitsverbot, nicht hingegen in Bezug auf die davon betroffenen Betriebe. Es sei an der Voraussetzung des Standortes auf Autobahnraststätten und 'an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr', der durch die Gerichts- und Verwaltungspraxis konkretisiert sei, festzuhalten (BBl 2012 437; vgl. zum Ganzen auch VGE II 2017 41 vom 12.7.2017 Erw. 2.3). In dieser vom Bundesrat zitierten Praxis führte das Bundesgericht aus, die durch aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 erstellte Symmetrie zwischen 'Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr' und Autobahnen bedeute, dass nur Strassen gemeint seien, die zur Zurücklegung von Strecken einer bestimmten Distanz benutzt werden, aber nicht diejenigen, welche im Wesentlichen lokalen oder regionalen Verkehr übernehmen. Es sei eine enge Auslegung vorzunehmen. Solche Verkehrswege würden nicht bloss Autobahnen umfassen, sondern ebenso Kantonsstrassen, welche diese Funktion in Gegenden erfüllen würden, die über keine Autobahnen oder Autostrassen verfügen (vgl. BGE 134 II 265 Erw. 5.3 und 5.5). Mit der Symmetrie von Autobahnen und 'Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr', wie sie auch das Verwaltungsgericht in VGE II 2017 41 vom 12.7.2017 erwähnt hat, ist somit einzig die Vergleichbarkeit der Bedeutung und Funktion des Verkehrsweges für die Reisenden und deren Bedürfnisse gemeint. Dies einzig mit dem Ziel, jene Strassen zu definieren, an welchen Tankstellenshops vom Sonntags- und Nachtarbeitsverbot ausgenommen sind, weil ihnen eine vergleichbare Bedeutung wie Autobahnen zukommt. Hingegen stand nie zur Diskussion, Symmetrie derart zu verstehen, dass entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 1quater ArG (wie auch bereits von aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2) auch Tankstellenshops ausserhalb von Autobahnraststätten aber an Autobahnen ge-

12 legen wie solche an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr vom Verbot auszunehmen seien. 3.5 Auch Sinn und Zweck von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 verlangen nicht, dass zusätzlich zu den Tankstellenshops auf Autobahnraststätten auch die an Autobahnen gelegenen, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist und die von Reisenden frequentiert werden, vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen werden. Das Arbeitsrecht enthält als Grundsatz ein allgemeines Nachtarbeitsverbot. Ausnahmen können bewilligt werden. Zudem enthält das Gesetz selber Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern. Als Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz sind diese Sondernormen auf jeden Fall restriktiv auszulegen (vgl. BGE 134 II 265 Erw. 5.5). Nacht- und Sonntagsarbeit muss nach dem Gesetzestext "unentbehrlich" sein (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 19 Abs. 2 ArG). Blosse Zweckmässigkeitsüberlegungen genügen nicht, um das Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot aufzuweichen; Abweichungen davon müssen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden (Urteil BGer 2C_475/2017 vom 15.12.2017 Erw. 3.3.1 m.w.H). Sinn und Zweck der Sondernorm von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist es, dem Bedürfnis von Reisenden nach Treibstoff, Verpflegung und Versorgung gerecht zu werden und ein entsprechendes Angebot während 24 Stunden bereit zu halten und dazu das Nachtarbeitsverbot für entsprechende Betriebe zu lockern. Um diesem Bedürfnis zu entsprechen, sind auf Autobahnen genau zu diesem Zwecke Nebenanlagen zu planen, erstellen und betreiben (vgl. Art. 7 NSG und Art. 6 NSV). Mit anderen Worten werden für die Reisenden auf Autobahnen zu deren Bedürfnisbefriedigung gezielt Autobahnraststätten errichtet. Die gemäss Nationalstrassenrecht geplanten und erstellten Autobahnraststätten ermöglichen es den Reisenden, sich genügend zu versorgen, verpflegen und erholen. Selbst wenn Autobahnreisende mitunter die Autobahn auch verlassen, um sich autobahnnah zu versorgen und verpflegen, bedeutet dies nicht, dass das Angebot auf den Autobahnraststätten nicht genügend wäre bzw. dass trotz bestehendem Angebot auf den Raststätten einem erweiterten Bedürfnis nachzugeben und der Arbeitnehmerschutz weiter zu lockern ist. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, liegen die beiden Raststätten F.________ und G.________ rund 60 km auseinander (61.1 km gemäss www.google.ch/maps), ab F.________ folgt in weiteren 57.3 km südlich die Autobahnraststätte I.________, ab G.________ in 26.1 km nördlich die Autobahnraststätte J.________ (weitere finden sich in anderen Richtungen in K.________, L.________ sowie M.________). Mit diesem Netz an Au-

13 tobahnraststätten ist dem Versorgungs- und Erholungsbedarf der Autobahnreisenden genüge getan, weshalb ausserhalb dieser Nebenanlagen kein weiterer Bedarf besteht, um auch noch autobahnnahe Betriebe vom grundsätzlich geltenden Nachtarbeitsverbot auszunehmen. Der Sinn und Zweck der Sonderbestimmung von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist mit den Tankstellenshops auf den Autobahnraststätten erfüllt. 3.6 Fragt sich schliesslich, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt ist, indem auf Autobahnen als Hauptverkehrswege nur Tankstellenshops auf Raststätten vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen sind, wogegen es bei den übrigen Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr genügt, an diesen zu liegen (soweit auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, vgl. BGE 134 II 265; Urteil BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht nicht entschieden, dass Tankstellenshops, die ab der Autobahn erreichbar sind, gleich behandelt werden müssen wie Betriebe an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, hat das Bundesgericht bislang einzig geprüft, ob für konkrete Betriebe die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot erfüllt sind, namentlich ob sie an einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr liegen. Auch das Verwaltungsgericht hat die Frage, autobahnnahe Tankstellenshops vom Nachtarbeitsverbot auszunehmen, explizit offengelassen bzw. nicht beantwortet (vgl. VGE II 2017 41 vom 12.7.2017 Erw. 3.2.1). Es ist offenkundig, dass die wörtliche Umsetzung von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 im Ergebnis eine gewisse Ungleichbehandlung bewirkt. Auf den Autobahnen werden Raststätten geplant und errichtet. Damit ist ein festes Netz an Tankstellenshops vorgegeben. Demgegenüber legen die Kantone eigenständig die Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr fest. Im weiteren erfüllt die Standortvoraussetzung, wer einen Tankstellenshop an einem solchen Verkehrsweg betreibt, was theoretisch eine Vielzahl an Betrieben ohne Nachtarbeitsverbot ermöglicht. Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot stellt dies indes nur dar, wenn dadurch Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit ungleich behandelt würde, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (vgl. oben Erw. 3.2.2). Vorliegend besteht jedoch ein wesentlicher tatsächlicher Unterschied zwischen Autobahnen und den übrigen Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, der eine ungleiche Behandlung rechtfertigt. Wohl dienen beide dem eigentlichen, auf grosse Distanzen ausgerichteten Reiseverkehr. Die Autobahnen als Natio-

14 nalstrassen stellen dazu aber zusammen mit ihren Nebenanlagen ein geschlossenes System dar, das den Reisenden, namentlich mit den Versorgungseinrichtungen auf den Autobahnraststätten, ein ihren Bedürfnissen gerecht werdendes Angebot an Strasse, Versorgung, Verpflegung und Beherbergung bereithält. Dieses beruht sodann auf einer eigenständigen Nationalstrassengesetzgebung. Demgegenüber handelt es sich bei den 'Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr' um Strassen des übrigen Strassennetzes, die aufgrund ihrer Funktion für den Reiseverkehr kantonal als solche definiert werden. Es handelt sich nicht um ein geplantes und geschlossenes System. Namentlich bilden keine definierten Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbungseinrichtungen einen festen Bestandteil dieses Wegnetzes. Damit aber besteht eine wesentliche tatsächliche Ungleichheit zwischen den Autobahnen und den übrigen Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die es auch rechtfertigt, das Nachtarbeitsverbot für Tankstellenshops unterschiedlich zu regeln. Nachdem die Versorgung der Autobahn-Reisenden von Gesetzes wegen als Nebenanlagen Teil der Nationalstrasse bildet, ist es richtig, die Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Nachtarbeitsverbotes auf diese Einrichtungen des Nationalstrassennetzes zu beschränken. Da zudem diese Raststätten rechtlich geregelt sind (vgl. Art. 6 NSV), spezifisch geplant und die Betreiber vertraglich gebunden sind, ist auch gewährleistet, dass das Angebot auf die Reisenden ausgerichtet ist. Demgegenüber müssen die Tankstellenshops an den Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr die Erfüllung der verschiedenen Voraussetzungen nachweisen. So muss insbesondere erwiesen sein, dass sie an einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr liegen, dass sie ein auf diese Reisenden abgestimmtes Warenangebot führen und dass sie effektiv schwergewichtig von Reisenden des Hauptverkehrsweges frequentiert werden und damit einem Bedürfnis der Reisenden dienen (vgl. BGE 136 II 427 Erw. 3.2; BGE 134 II 265 Erw. 5.5; Urteil BGer 2A_211/2006 vom 16.1.2007; vgl. auch Wegleitung des Seco zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 26). Damit aber verstösst es nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn nur Tankstellenshops vom Nachtarbeitsverbot ausgenommen werden, die sich auf Autobahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr (die keine Autobahnen sind) befinden, nicht aber jene, die an einer Autobahn liegen, auch wenn sie mitunter oder gar stark von Autobahnreisenden frequentiert werden. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin keinen Betrieb gemäss Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 darstellt und somit vom Nachtarbeitsverbot nicht ausgenommen ist. Diese Feststellung widerspricht weder dem Sinn und Zweck

15 der genannten Bestimmungen noch wird dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung unabhängig vom Verfahrensausgang der Vorinstanz resp. dem Staat zu überbinden. Dies, weil der Regierungsrat die Begründungspflicht verletzt habe, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Er sei auf die Begründung der Beschwerde, dass der an der Autobahn liegende Tankstellenshop der Beschwerdeführerin aufgrund der Symmetrie von Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr vom Nachtarbeitsverbot auszunehmen sei, auch wenn er nicht auf einer Autobahnraststätte liege, überhaupt nicht eingegangen. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 Erw. 5.2; 142 II 49 Erw. 9.2; 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2). 5.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Begründung wurde bereits in der Stellungnahme vom 15. Februar 2019 vorgebracht. Entsprechend hat sich das Amt für Arbeit in der Feststellungsverfügung vom 3. April 2019 damit auseinandergesetzt. In der hiergegen erhobenen Verwaltungsbeschwerde führte die Beschwerdeführerin ihre Sichtweise weiter aus. Der Regierungsrat bestätigte indes die Feststellungsverfügung vom 3. April 2019. Er hielt dabei fest, die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung sei falsch; es bestehe wohl eine Symmetrie zwischen Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Dies indes lediglich zwecks Feststellung, ob eine Strasse die Funktion eines Hauptverkehrswegs mit starkem Reiseverkehr übernehme, nicht jedoch hinsichtlich Befreiung vom Nachtarbeitsverbot. Auch hat der Regierungsrat festgestellt, das Bundesgericht habe sich in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsprechung gar nicht zu den Tankstellen an Autobahnen geäussert. So-

16 dann begründete er im weiteren, dass vom Nachtarbeitsverbot nur Tankstellen auf Autobahnraststätten ausgenommen sind und eine andere Sichtweise zu einer ungebührlichen Ausweitung mit entsprechender Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes führen würde, was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt habe. Mithin hat die Vorinstanz die Grundsätze der Begründungspflicht eingehalten, was es der Beschwerdeführerin ermöglicht hat, eine begründete Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss einzureichen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens festzulegen (vgl. §§ 72 und 74 VRP). 6. Bei diesem Ergebnis werden die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (§ 74 VRP).

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie hat am 18. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - das Amt für Arbeit - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Januar 2020

II 2019 83 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.12.2019 II 2019 83 — Swissrulings