Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 67 Entscheid vom 18. November 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Höhe der Prämienverbilligung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1975) ist mit B.________ verheiratet. Entsprechend der EL-Berechtigung der Eheleute bestand Anspruch auf Prämienverbilligung je für den Ehemann und A.________ und zwar in der Höhe der vollen Richtprämie (Viact. 1 und 3). Die Ehe wurde per 1. Mai 2019 gerichtlich getrennt (Vi-act. 2). B. Die Ergänzungsleistungen von A.________ wurden mit der gerichtlichen Trennung der Ehe per 30. April 2019 eingestellt. Hierauf wurde der Anspruch auf Prämienverbilligung per 1. Mai 2019 neu berechnet und A.________ sowie ihrem Ehemann die Neuberechnung mit einem anrechenbaren Einkommen von Fr. X.-am 4. Juni 2019 mitgeteilt (Vi-act. 3). Hiergegen erhob A.________ am 19. Juli 2019 'Einsprache' (Vi-act. 4). In der Folge berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch auf Prämienverbilligung bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 0.-- neu und sie teilte dies A.________ am 25. Juli 2019 mit (Vi-act. 5). Auch hiergegen erhob A.________ am 20. August 2019 'Einsprache' (Vi-act. 6), was die Ausgleichskasse als Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung entgegennahm. C. Am 27. August 2019 verfügte die Ausgleichskasse über den Prämienverbilligungsanspruch von A.________ (Vi-act. 7): Das anrechenbare Einkommen betrage Fr. 0.--. Für das Jahr 2019 bestehe insgesamt ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung von Fr. 4'625.60, der sich wie folgt zusammensetze: 1. Januar 2019 bis 30. April 2019 Fr. 1'652.00 (EL) 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 2'973.60 (volle Richtprämie) D. Am 10. September 2019 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2019 mit den Anträgen: 1. Die Verfügung der AKSZ vom 27.8.19 sei insofern aufzuheben, als dass mir für den Zeitraum 1.5. - 31.12.19 die volle Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 413.- zu gewähren sei und nicht bloss die Richtprämie von Fr. 371.-. Ausserdem seien im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichbehandlung bei Bedürftigkeit) auch die jährliche Franchise und KK-Selbstbehalte zu übernehmen. 2. Bei Abweisung von Antragsziffer 1 sei anzugeben, welche Zahlstelle bei Bedürftigkeit (ohne Sozialhilfe) für die bestehende KK-Prämiendifferenz von 10%, die Franchise von Fr. 300.- und die KK-Selbstbehalte aufzukommen hat. 3. Das Verfahren sei kostenfrei. E. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2019 beantragt die Vorinstanz:
3 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September 2019 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Weitere Schriften gingen keine ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz berechnete den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung 2019 neu, nachdem ihre Ehe per Ende April gerichtlich getrennt wurde und die Eheleute für sie keinen Anspruch mehr auf EL hatten. Da die Beschwerdeführerin die Neuberechnung bestreitet und ausdrücklich eine Prämienverbilligung in der Höhe der Richtprämie sowie die Übernahme von Franchise und Selbstbehalt fordert, gilt es die Berechnung der Prämienverbilligung zu prüfen. 2.1 Grundvoraussetzung, um in den Genuss von Prämienverbilligung zu gelangen, ist ein Leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 65 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Als Ansatz für die Bestimmung dieses Begriffes zieht das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 die Grenzwerte gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 heran: In den Genuss von Prämienverbilligung kann man kommen, wenn (u.a.) das anrechenbare Einkommen kleiner ist als die Summe von Richtprämie und den anerkannten Ausgaben gemäss ELG für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins (§ 5 Abs. 1 lit. c EGzKVG). Der Regierungsrat regelt sodann die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen (§ 5 Abs. 3 EGzKVG). 2.2 Berechtigte Personen erhalten Prämienverbilligung, wenn deren Richtprämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt) übersteigt (§ 6 Abs. 1 EGzKVG). Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Dieses wird erhöht um 10% des (um Abzüge bereinigten) Reinvermögens und um die Abzüge für den a.o. Liegenschaftsunterhalt (§ 7 EGzKVG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich dabei nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind (§ 12 Abs. 2 EGzKVG). Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaft-
4 lichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 EGzKVG). Auch hierzu regelt der Regierungsrat die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung (§ 8 Abs. 3 EGzKVG). 2.3.1 Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt, ggfs. erhöht bis der Mindestanspruch von Kindern und jungen Erwachsenen gedeckt ist (§ 10 EGzKVG). 2.3.2 Der Selbstbehalt beträgt 11% des anrechenbaren Einkommens (§ 1 KRB zum EGzKVG [SRSZ 361.110] vom 12.12.2007 i.V.m. § 6 EGzKVG). 2.3.3 Gemäss § 9 EGzKVG entspricht die Richtprämie 90% der Durchschnittsprämien gemäss der jeweils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [Verordnung EDI 2019; SR 831.309.1] vom 18.10.2018). Im Kanton Schwyz beträgt die jährliche Durchschnittsprämie 2019 für Erwachsene Fr. 4'956.-- (Art. 5 Verordnung EDI 2019). 2.3.4 Schliesslich darf der Betrag der Prämienverbilligung die tatsächlich geschuldete Prämie für die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 EGzKVG). 2.4 Gestützt auf die Delegationsnorm hat der Regierungsrat Ansprüche in Sonderfällen geregelt (§§ 5 ff. der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [VVzEGzKVG; SRSZ 361.111] vom 4.12.2012). Demgemäss haben Sozialhilfeempfänger Anspruch auf die tatsächlich geschuldete Prämie, jedoch höchstens auf die ganze Richtprämie. Während des Bezuges von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die Prämienverbilligung von Amtes wegen ausgerichtet. Bei Wegfall von EL oder Sozialhilfe während des Anspruchsjahres prüft die Ausgleichskasse von Amtes wegen den Leistungsanspruch für den Rest des Anspruchsjahres (§ 6 VVzEGzKVG). 3.1 In ihrer Beschwerde vom 10. September 2019 hält die Beschwerdeführerin fest, die Prämienverbilligung sei auf 90% der Durchschnittsprämie festgelegt worden. Dies sei ungenügend. Bei einem Sozialhilfefall würden die Prämien zu 100% sowie die Franchise und der Selbstbehalt ins SKOS-Budget aufgenommen. Im Falle von Ergänzungsleistungen werde die Prämienverbilligung direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt, eine Vergütung der Franchise und Selbstbehalte könne bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Wer dem-
5 gegenüber arbeite und studiere, erhalte eine Prämienverbilligung von 90%, woraus die Verpflichtung resultiere, die restlichen 10% der Prämie sowie die Franchise und den Selbstbehalt selbst zu bezahlen. Dies sei in ihrem Fall budgetmässig gar nicht möglich. Ins Existenzminimum dürfe aber nicht eingegriffen werden. Zudem werde dadurch das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, indem Arbeitstätige oder Studierende unter dem Strich schlechter gestellt seien als Sozialhilfeempfänger. Auf ihre mit Eingabe vom 20. August 2019 gestellten Fragen sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Daher stelle sie die Anträge, es seien ihr für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2019 die volle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 413.-- zu gewähren und nicht bloss die Richtprämie von Fr. 371.--. Zudem seien auch die Franchise und der Selbstbehalt zu übernehmen, resp. sei zu beantworten, wer bei Bedürftigkeit ohne Sozialhilfe für die Prämiendifferenz, die Franchise und die Selbstbehalte aufzukommen habe. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2019 stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen, damit über kein anrechenbares Einkommen. Daraus folge, dass sie ab dem 1. Mai 2019 Anspruch auf das Maximum der Prämienverbilligung habe, auf die volle Richtprämie. Diese entspreche 90% der Durchschnittsprämie. Für die Monate Mai bis Dezember 2019 entspreche dies Fr. 2'973.60 (Vi-act. 7). 3.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz sodann aus, es treffe nicht zu, dass Sozialhilfeempfänger höhere Prämienverbilligung erhalten würden. Sozialhilfeempfänger hätten Anspruch auf höchstens die ganze Richtprämie, diese entspreche 90% der Durchschnittsprämie gemäss Verordnung EDI 2019. Die Durchschnittsprämie sei im Zusammenhang mit dem EL-Anspruch relevant, indem diese bei den Ausgaben angerechnet werde und die EL-Mindestgarantie in Form der Prämienpauschale darstelle. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung 2019 gemäss Verfügung vom 27. August 2019 (Vi-act. 7) nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Die Berechnung für die Monate Januar bis und mit April 2019 ist seitens Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gemäss angefochtener Verfügung hat sie Anspruch auf Fr. 1'652.--. Für die Monate Mai bis Dezember 2019, in welchen die Beschwerdeführerin nach der gerichtlichen Trennung vom Ehemann nicht EL-berechtigt war, berück-
6 sichtigte die Vorinstanz ein anrechenbares Einkommen von Fr. 0.--, nämlich Fr. 0.-- Einkommen und Fr. 0.-- Vermögen. Dies ist unbestritten. Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt. Dieser liegt bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 0.-- bei 0. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die volle Richtprämie von Fr. 4'956.--/pro 2019 resp. Fr. 2'973.60 (Fr. 4'956.--/12*8*90%) für die acht Monate (vgl. oben Erw. 2.3.1 ff.). Dies ergibt in der Summe einen Anspruch auf Prämienverbilligung 2019 von Fr. 4'625.60 (Fr. 1'652.-- + Fr. 2'973.60). Mithin ist die Berechnung in der angefochtenen Verfügung korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung in der Höhe von der Durchschnittsprämie gemäss Verordnung EDI 2019 beantragt. 4.2 Unzutreffend ist die Bemerkung der Beschwerdeführerin, als Sozialhilfeempfängerin hätte sie Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung. Gemäss § 6 VVzEGzKVG haben Sozialhilfeempfänger Anspruch auf die tatsächlich geschuldete Prämie, höchstens jedoch auf die ganze Richtprämie. Diese beträgt 90% der Durchschnittsprämie gemäss Verordnung EDI. Die Beschwerdeführerin mit einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 0.-- hat ebenso Anspruch auf die ganze Richtprämie, wobei die tatsächlich geschuldete Prämie ebenfalls nicht überstiegen werden darf (§ 10 Abs. 1 EGzKVG). Mithin haben beide denselben Anspruch. 4.3 Auch der Vergleich mit Leistungen gemäss ELG geht fehl. Die gemäss Verordnung EDI festgelegte Durchschnittsprämie ist insofern massgebend, als dass für die Berechnung eines EL-Anspruches als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe der Durchschnittsprämie anerkannt wird (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Damit wollte der Gesetzgeber für den Abzug der Krankenversicherungsprämie eine praktikable, sachgerechte Lösung statuieren, indem nicht für jeden Einzelfall die konkrete Prämienlast abgeklärt und berücksichtigt werden muss (vgl. Urteil BGer 9C_312/2016 vom 19.1.2017 Erw. 6.4 f.). Zudem legt Art. 21a ELG fest, dass dieser jährliche Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen ist (was ebenso im Recht der Prämienverbilligung gilt; vgl. Art. 65 Abs. 1 KVG), um zu verhindern, dass der Prämienschuldner die Prämie trotz Erhalt des Geldes dennoch nicht bezahlt (vgl. Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Art. 21a). Sollte der Pauschalbetrag höher sein als die effektiv geschuldete Prämie, ist die Differenz dem EL-Berechtigten durch die Versicherung auszuzahlen (vgl. Art. 54a Abs. 6 ELV i.V.m. Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV). Auch wenn es sich bei dem Teil der Ergänzungsleistung, der die Kranken-
7 versicherung abdeckt, um eine individuelle Prämienverbilligung handelt (vgl. Urteil BGer 9C_312/2016 vom 19.1.2017 Erw. 6.4), hat dies nichts zu tun mit dem Recht der Prämienverbilligung, sondern dem Recht der Ergänzungsleistungen AHV/IV. Zudem stellt auch das ELG insoweit auf das Recht der Prämienverbilligung ab, als die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 26 ELV mindestens der Höhe der Prämienverbilligung (und nicht der Durchschnittsprämie) entspricht. 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, von der Prämienverbilligung seien auch die jährliche Franchise sowie der Krankenkassen-Selbstbehalt zu übernehmen. 4.4.1 Die Finanzierung der Krankenversicherung unterscheidet zwischen Prämien der Versicherten (Art. 61 ff. KVG) und der Kostenbeteiligung der Versicherten/Leistungsbezüger, die ihrerseits aus einer Franchise und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 KVG). Gegenstand der Prämienverbilligung ist ausschliesslich die Pflicht zur Bezahlung von Prämien, indem die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungen der Prämien gewähren (Art. 65 Abs. 1 KVG). Dieser Pflicht ist der Kanton Schwyz mit der Regelung der Prämienverbilligung im EGzKVG nachgekommen (§§ 5 ff. EGzKVG). Folgerichtig umfasst die Prämienverbilligung ausschliesslich die Verbilligung der Prämien der Versicherten. 4.4.2 Diese Finanzierung gründet einerseits auf dem Versicherungsobligatorium, wonach sich jede in der Schweiz wohnhafte Person versichern lassen muss (Art. 3 Abs. 1 KVG), anderseits auf dem System der Einheitsprämie, wonach von allen Versicherten, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die gleiche Prämie zu erheben ist (Art. 61 abs. 1 Satz 2 KVG), sowie auf der Überzeugung der Solidarität, die sich etwa darin zeigt, dass die Kostenbeteiligung nicht versichert werden darf, sondern in jedem Fall vom Versicherten resp. Leistungsbezüger bezahlt werden muss (vgl. Art. 62 Abs. 2bis und Art. 64 Abs. 8 KVG). Im schweizerischen Krankenversicherungsrecht ist damit ausgeschlossen, dass die Kostenbeteiligung der versicherten Person (Franchise und Selbstbehalt) nicht durch diese selber geleistet wird. Damit wird angestrebt, eine Entsolidarisierung zu verhindern und den Anreiz zum bewussten Leistungsbezug zu mindern (OFK/KVG/UVG-Kieser, KVG Art. 62 N 3). Folgerichtig umfasst die Prämienverbilligung daher einzig die Pflicht zur Prämienzahlung, um ggfs. die finanzielle Belastung aufgrund des Obligatoriums und der Einheitsprämie abzufedern, sie umfasst hingegen weder Franchise noch Selbstbehalt, um nicht der Entsolidarisierung und falschen Anreizsetzung Vorschub zu leisten.
8 4.4.3 Vom Verbot der Übernahme der Kostenbeteiligung ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 2bis letzter Satz und Art. 64 Abs. 8 letzter Satz KVG). Dies ermöglicht es, im Einzelfall etwa gestützt auf die Gesetzgebung der Ergänzungsleistung oder der Sozialhilfegesetzgebung finanzielle Unterstützung zu leisten. Dies indes auch nicht durch eine integrale Übernahme von Franchise und Selbstbehalt, sondern im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung (vgl. etwa Art. 14 ELG i.V.m. § 26 VVzEGzELG i.V.m. Art. 103 KVV, wonach als Franchise und Selbstbehalt pro Jahr zusammen höchstens Fr. 1'000.-- übernommen werden). 4.4.4 Damit steht fest, dass die Beschwerde auch unbegründet ist, soweit die Beschwerdeführerin die Übernahme von Franchise und Selbstbehalt durch die Prämienverbilligung beantragt. 5. Ob die Beschwerdeführerin unter einem anderen Titel Anspruch auf Vergütung oder Beteiligung an Franchise und/oder Selbstbehalt hat, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind aber grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war einzig und allein die Festsetzung der Prämienverbilligung. Diese ist - wie dargestellt - korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde zu Recht abgelehnt, im Rahmen der Prämienverbilligung auch die Franchise und den Selbstbehalt zu übernehmen. Auch musste die für den Vollzug der Prämienverbilligung zuständige Vorinstanz nicht in allgemeiner Weise beantworten, wer im Falle von Bedürftigkeit ohne Sozialhilfe für Franchise und Selbstbehalt aufzukommen hat. Denn grundsätzlich ist dies nicht Sache der Prämienverbilligung (vgl. oben Erw. 4.4), sondern des Versicherten und Leistungsbezügers selbst. Ob diese Person ggfs. Anspruch auf finanzielle Unterstützung gestützt auf andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Bundes oder des Kantons hat, haben die zuständigen Stellen zu prüfen und
9 entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin etwa bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist, hat sie ein entsprechendes Gesuch an die wirtschaftliche Sozialhilfe zu stellen. Besteht auf keiner öffentlich-rechtlichen Basis ein Anspruch, hat sie als Versicherte im Sinne des Grundsatzes gemäss KVG die Kostenbeteiligung selber zu tragen. Schliesslich handelt es sich bei dem Rechtsbegehren um Beantwortung der gestellten Frage um ein eigentliches Feststellungsbegehren. Solche sind grundsätzlich subsidiär zu Leistungsbegehren. Ist ein Leistungsbegehren möglich, ist auf ein Feststellungsbegehren daher in der Regel nicht einzutreten (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_809/2011 vom 29.7.2012 Erw. 1.3; 2C_586/2010 vom 24.3.2011 Erw. 1; 2C_305/2009 vom 25.1.2010 und 2C_306/2009 vom 25.1.2010 je Erw. 3.3; VGE III 2018 233 vom 25.7.2019 Erw. 2.3; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.1; VGE II 2012 119 vom 23.1.2013 Erw. 3.4). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme von Franchise und Selbstbehalt hat, lässt sich aber durch entsprechende Leistungsbegehren bei den zuständigen Stellen beantworten, weshalb auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Frage zu beantworten, wer im Falle von Bedürftigkeit ohne Sozialhilfe für die bestehende Krankenkassenprämiendifferenz von 10%, die Franchise und die Selbstbehalte aufzukommen habe. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. November 2019