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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 61

October 16, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,964 words·~25 min·1

Summary

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 61 Entscheid vom 16. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. …, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006)

2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 30. Juli 2013 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStV/VdBSt) A.________ für die Jahre 2005 und 2006 wie folgt (vgl. Steuerakten 2005 act. 1 ff. und Steuerakten 2006 act. 1 ff.): Kantonale Steuern Direkte Bundessteuer steuerbares Einkommen CHF satzbestimmendes Einkommen CHF Vermögen CHF steuerbares Einkommen CHF satzbestimmendes Einkommen CHF 2005 85 500 85 500 0 93 900 93 900 2006 289 000 289 000 0 297 800 297 800 Der Veranlagungsverfügung 2005 wurde (u.a.) folgende "Begründung/Hinweise" beigegeben (vgl. Steuerakten 2005 act. 1): "(…) Die pauschale Spesenvergütung wird als Lohnbestandteil aufgerechnet (Wegleitung zu Ziffer 1.3). Der Pauschalspesenabzug wird gemäss § 28 Abs. 3 StG berücksichtigt. Direkte Bundessteuer: Der Kleinspesenpauschalabzug wird ergänzt. Der Verpflegungsabzug sowie der Abzug für Fahrkosten kann nicht gewährt werden, da der Arbeitsort in der gleichen Gemeinde liegt. (…) Es werden Nettoschulden von CHF 119'851 und Nettoeinkünfte von CHF - 62 gemäss dem Bericht vom 8. April 2013 der Eidg. Steuerverwaltung (ASU) ergänzt." Der Veranlagungsverfügung 2006 wurde (u.a.) folgende "Begründung/Hinweise" beigegeben (vgl. Steuerakten 2006 act. 1): " (…) Die pauschale Spesenvergütung wird als Lohnbestandteil aufgerechnet (Wegleitung zu Ziffer 1.3). Der Pauschalspesenabzug wird gemäss § 28 Abs. 3 StG berücksichtigt. Direkte Bundessteuer: Der Kleinspesenpauschalabzug wird ergänzt. Der Verpflegungsabzug kann nicht gewährt werden, da der Arbeitsort in der gleichen Gemeinde liegt. (…) Es werden Nettoschulden von CHF 75'174 und Nettoeinkünfte von CHF 187'390 gemäss dem Bericht vom 8. April 2013 der Eidg. Steuerverwaltung (ASU) ergänzt."

3 B. Mit Eingabe vom 28. August 2013 liess der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006 Einsprache erheben und beantragen, die Veranlagung sei gemäss Selbstangaben durchzuführen. Die Aufrechnung sei nicht begründet. Die Eidg. Steuerverwaltung sei keine Veranlagungsbehörde. Die Verfügung sei nicht begründet (vgl. Einspracheakten act. 152). Auf Antrag des Steuerpflichtigen wurde diesem am 17. Januar 2014 Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung im (Einsprache-) Vorverfahren eingeräumt (vgl. Einspracheakten act. 23). Im Weiteren wurde dem Steuerpflichtigen vor der Überweisung der Einsprache zur Behandlung durch die Steuerkommission mit Abschlussschreiben vom 30. November 2017 (bzw. beigelegten Erledigungsvorschlägen) auch nochmals (da die Frage der geldwerten Leistungen der X.________ AG inzwischen entschieden sei) die Möglichkeit zur vereinfachten Verfahrenserledigung angeboten, wovon der Steuerpflichtige keinen Gebrauch machte (vgl. Einspracheakten act. 18). C. Mit Entscheid Nr. 8/2018 und Nr. 9/2018 vom 2. Juli 2019 wies die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006 ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. Einspracheakten act. 1 ff.). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 (Zugestellt: 08.07.2019) erhebt der Rechtsvertreter rechtzeitig am 7. August 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass der Steuerpflichtige in den Jahre 2005 und 2006, und an den Stichdaten 31.12.2005 und per 31.12.2006 nicht den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (=Wohnsitz) im Kanton Schwyz hatte und die Sache an die Verwaltung zur Untersuchung des objektiven Sachverhalts zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Alle Aufrechnungen in Abweichung zur Selbstdeklaration seien zu streichen. Subeventualiter seien die Verzugszinsen bei dieser Dauer in der Periode der Aufrechnung steuermindernd zu berücksichtigen; zudem sei festzustellen, dass keine Verzugszinsen fällig werden, wenn und soweit die Steuerverwaltung Steuergelder beschlagnahmt hat, so dass diese ab dem Datum als bezahlt anzurechnen sind, an dem sie beschlagnahmt wurden, und insofern keine Verzugszinsen laufen. 3. Zudem sei das Verfahren öffentlich zu führen, auch der Beweisabnahmen, soweit Zeugen und Auskunftspersonen und Parteien zu befragen sind, unter Berufung auf die MRK (ausdrücklicher Verzicht auf das Steuergeheimnis für diese Verfahrensschritte).

4 4. Alle Verhandlungen sind zu protokollieren, also nicht einfach ein Tonträger zu erstellen, sondern wirklich zu protokollieren. 5. Verfahrensantrag: Es sei zuerst über die Frage der Steuerhoheit in einem separaten Entscheid zu entscheiden. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen. E. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2019 beantragt die StK/VdBSt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer repliziert. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst im Zusammenhang mit dem Erlass der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2005 und 2006 eine Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerdeschrift, S. 4). Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 4.1) darauf, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Veranlagungsverfügung oder ein Einspracheentscheid von Steuerrechts wegen als begründet gelte, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Abweichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben würden (u.a. mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_596/2012 vom 19.3.2013 Erw. 4.1). 1.2 Bei erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen müssen die Abweichungen von der Steuererklärung festgehalten werden, wie dies in Art. 131 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 bzw. § 150 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG/SZ; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 vorgesehen ist. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass in Veranlagungsverfügungen nur die Abweichungen von der Steuererklärung anzugeben sind, ist nicht eindeutig und hängt vom Einzelfall ab. In jedem Falle bedeutet es jedoch nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, dass eine eigentliche Begründung (mit Angabe der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die zu den einzelnen Abweichungen geführt haben) bereits in die Veranlagungsverfügung aufzunehmen wäre. Vielmehr kann es grundsätzlich genügen, wenn die Abweichungen von den betroffenen Faktorenbestandteilen betragsmässig und mit kurzer Grundangabe (etwa durch ein Stichwort) bekannt gegeben werden, wobei – was zu betonen ist – sich die Begründung auch aus dem vorherigen Veranlagungsverfahren ergeben kann (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 33 zu Art. 131 DBG; siehe auch Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

5 Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 46 StHG). 1.3 Diesem Erfordernis ist vorliegend mit den Angaben in den Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006 auf jeden Fall hinreichend genüge getan worden. In den Veranlagungsverfügungen wurden die einzelnen Abweichungen betragsmässig und durch Bezeichnung der betroffenen Faktorenbestandteile aufgezeigt, und zudem ist auch der Grund für die Abweichung charakterisiert worden, so dass die Veranlagungen nachvollzogen werden konnten, insbesondere auch vor dem Hintergrund gegen den Steuerpflichtigen wie auch dessen Gesellschaft zum Verfügungszeitpunkt bereits laufender Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren. 2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann, soweit ersichtlich, erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, dass er in den Jahren 2005 und 2006, und an den Stichdaten 31.12.2005 und per 31.12.2006, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (=Wohnsitz) gar nicht im Kanton Schwyz gehabt habe. Beim "Registerwohnsitz" im Kanton Schwyz habe es sich um ein typisches Briefkastendomizil gehandelt. Er beantragt deshalb, die Sache sei daher an die Verwaltung zurückzuweisen und es sei zuerst über die Frage der Steuerhoheit in einem separaten Entscheid zu entscheiden. Zur Entgegnung bringt die Vorinstanz vernehmlassend vor (vgl. Vernehmlassung, S. 2), das Verhalten des Beschwerdeführers müsse vorliegend als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Die Darstellung stehe in klarem Widerspruch zu den bisher in der Vergangenheit gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben, nachdem der Beschwerdeführer über Jahre stets die Haltung verfochten habe, im Kanton Schwyz steuerpflichtig zu sein. Wer einen "Registerwohnsitz" bzw. ein "Briefkastendomizil" begründe, verdiene im Beschwerdeverfahren keinen Rechtsschutz. 2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde U.________/SZ, an dem nunmehr von ihm (neu) behaupteten bloss fiktiven Wohnsitz bzw. Briefkastendomizil, formell angemeldet war (Beschwerdeschrift, S. 2) und entsprechend auch im Steuerregister des Kantons Schwyz eingetragen war, wo er auch seinen Steuerdeklarationspflichten nachkam. Gemäss Eintrag im Steuerregister ist der Beschwerdeführer per 1. April 2000 aus dem Kanton St. Gallen in den Kanton Schwyz zugezogen und per 31. Januar 2007 in den Kanton St. Gallen weggezogen. Das Gemeindesteueramt U.________/SZ hat ihm die Steuererklärungsformulare zugestellt. Diese hat der Beschwerdeführer ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht. Er hat sich vorbehaltlos auf die Veranlagungsverfahren eingelassen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch mit Unterschrift vom 28.09.2006 (Ortsangabe …) die Steuererklärung 2005 (vgl. Original-

6 Steuerakten 2005 act. 7) und mit Unterschrift vom 05.09.2007 (Ortsangabe …) die Steuererklärung 2006 (vgl. Original-Steuerakten 2006 act. 43) eingereicht. Erst mit vorliegender Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Steuerpflicht im Kanton Schwyz für die Jahre 2005 und 2006 bestritten. 2.3.1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB hat als Rechtsprinzip in der gesamten Rechtsordnung Gültigkeit. Die Lehre hat verschiedene Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs erarbeitet, welche nicht abschliessend sind und Berührungspunkte sowohl untereinander als auch im Verhältnis zum Gebot von Treu und Glauben aufweisen. Dem Begriff des Rechtsmissbrauchs ist in allen Ausprägungen eine Absicht zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils inhärent. Nur wenn diese Absicht besteht, kann der betroffenen Person rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteil des BGer 2C_117/2017 vom 13.02.2018 Erw. 3.2. mit Hinweisen). 2.3.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass vorliegend das Verhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich (bzw. wider Treu und Glauben) und rechtsmissbräuchlich (in der Absicht zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils) qualifiziert werden muss. Wer offenbar (wie der Beschwerdeführer nunmehr unumwunden zugibt) in bewusster Absicht einen "Registerwohnsitz" bzw. ein "Briefkastendomizil" begründet (Beschwerdeschrift S. 2), etwa um einen steuerlichen Wohnsitz vorzutäuschen und damit ungerechtfertigt von tieferen Steuern zu profitieren, verdient richtigerweise keinen Rechtsschutz, wenn er sich nachträglich (zumal erst gegen den Einspracheentscheid im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht) auf das Nichtbestehen dieses angeblich bloss formellen bzw. fiktiven (vorgetäuschten) Wohnsitzes berufen möchte. Zudem entbehrt die Behauptung des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage, dass die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz stets (von Anfang an) darum gewusst habe, dass er in U.________/SZ effektiv nur ein "Registerdomizil" hatte (Beschwerdeschrift, S. 2 f.; Replik, S. 1). Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass die Steuerbehörde die für die Besteuerung massgebenden Verhältnisse hätte kennen sollen oder können, wenn der Steuerpflichtige über seinen tatsächlichen Aufenthalt oder über die für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit massgebenden Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat (siehe auch entsprechend BGE 80 I 330 S. 334 betreffend Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechts).

7 2.3.3 Dass vorliegend das Verhalten des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) und insbesondere das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstösst und daher keinen Rechtsschutz verdient, wird umso deutlicher, wenn zudem berücksichtigt wird, dass im Kanton St. Gallen, in welchem sich offenbar (wie nun neu behauptet) während all den Jahren (von 2002 bis 2006) weiterhin der wirkliche tatsächliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befunden haben soll, das Recht zur Einleitung eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens wie auch das Recht zur Festsetzung der Nachsteuer und zum Erlass einer Strafverfügung inzwischen längst verjährt wäre. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, dass das kantonale Besteuerungsrecht vom Kanton St. Gallen (oder einem anderen Kanton) für die Jahre 2005 und 2006 (oder auch für die vorangegangenen Jahre) jemals beansprucht worden wäre. Ginge es deshalb nach dem Beschwerdeführer, hätte dieser demzufolge für die Jahre 2005 und 2006 (und wohl auch noch für die Jahre zuvor) offenbar gar keine Steuern zu bezahlen, weder im Kanton Schwyz noch im Kanton St. Gallen. Dieses Ergebnis ist schon alleine des Grundsatzes wegen, dass sich Unrecht nicht lohnen soll, nicht hinnehmbar. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb, so oder anders, auf den von ihm behaupteten, angeblich bloss formellen bzw. fiktiven (vorgetäuschten) Wohnsitz in U.________/SZ behaften lassen. Eine ergänzende Beweisabnahme (Auskünfte der Parteien und von Dritten, Augenschein, Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen usw.) erübrigt sich und kann deshalb unterbleiben. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann unter Berufung auf die "MRK" (gemeint wohl Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (einschliesslich Beweisverfahren mit beantragten Beweisabnahmen) verlangt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 f.), verkennt er offenbar, dass es sich beim Veranlagungsverfahren um keine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt ("de nature pénale"; BGE 140 I 68 Erw. 9.2 S. 74; 139 II 404 Erw. 6 S. 419; 138 IV 47 Erw. 2.6.1 S. 51; vgl. Urteil des BGer 2C_1157/2016 vom 2.11.2017 Erw. 4.2.). Ebenso wenig liegt eine "zivilrechtliche Streitigkeit" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ausgenommen (vgl. Urteil des BGer 2C_287/2018 vom 21.9.2018 Erw. 3.3.5. mit zahlreichen Hinweisen). Hinzu kommt, dass soweit die öffentliche Verhandlung im Hinblick auf eine Beweisabnahme angestrebt wird, darauf der Öffentlichkeitsgrundsatz ohnehin keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteile des BGer 8C_64/2017

8 vom 27.4.2017 Erw. 4.2; 8C_723/2016 vom 30.3.2017 Erw. 3.2; 8C_338/2016 vom 21.11.2016 Erw. 2.2). 3.2 Was in Übrigen das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anbetrifft, gilt es festzuhalten, dass dieses grundsätzlich nicht öffentlich ist. Es wird vielmehr in der Regel (unter Vorbehalt abweichender Vorschriften) schriftlich durchgeführt. Auf Antrag oder von Amtes wegen kann (muss aber nicht) eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (vgl. dazu insbesondere § 17 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 06.06.1974). Weder das Steuergesetz des Kantons Schwyz (StG/SZ) noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sehen (in Abweichung davon) für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung und/oder eine mündliche Anhörung vor. Ein entsprechender Anspruch lässt sich (vorbehältlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) auch nicht aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten, wie das Verwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden festgehalten hat (vgl. VGE II 2013 18 vom 19.4.2013, Erw. 1.5 mit weiteren Hinweisen). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (insbesondere auch im Hinblick auf in diesem Zusammenhang beantragte Beweisabnahmen) kann hier verzichtet werden. Dazu besteht im vorliegenden Fall insbesondere auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (Erw. 2 hiervor) entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 6) kein Anlass. Folglich ist auch der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (im Sinne der "MRK") abzuweisen. 4.1 In der Sache ist vorab über die in den Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006 vorgenommenen Korrekturen (bzw. Abweichungen gegenüber der Steuererklärung) "gemäss dem Bericht vom 8. April 2013 der Eidg. Steuerverwaltung (ASU)" (= Original-Steuerakten 2006 act. 21 ff. = Einspracheakten act. 69 ff. [Bericht in der besonderen Untersuchung gegen A.________] u. 111 ff. [Feststellungen im Zusammenhang mit der X.________ AG]) zu befinden (vgl. dazu angefochtener Einspracheentscheid, Erw. 4.2 u. 5.2). Vom Beschwerdeführer beanstandet werden namentlich die Aufrechnung in der Veranlagungsverfügung 2006 im Zusammenhang mit durch die X.________ AG an die Y.________ AG in Fürstentum Liechtenstein geleisteten (Vermittlungs-) Provisionszahlungen (Fr. 174'000.--), direkt durch den Beschwerdeführer vereinnahmten Vermittlungsprovisionen der Neuen Aargauer Kantonalbank (NAB) für die Vermittlung von Hypotheken (Fr. 7'941.--) und der Erfolgsrechnung

9 der X.________ AG belastete Prämienanteile (Fr. 5'750.--) für Vollkasko sowie Parkschäden betreffend den Jaguar XKR Convert (Beschwerdeschrift, S. 7 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer ist Haupt- bzw. Alleinaktionär der X.________ AG. Die Verhältnisse auf Stufe der X.________ AG wurden durch das Verwaltungsgericht bereits eingehend geklärt und beurteilt (vgl. VGE II 2016 41 vom 31.10.2017 i.S. X.________ AG betreffend Nachsteuern [ohne Steuerstrafen] 2001-2007). Darauf kann Bezug genommen werden. Zu prüfen ist nunmehr, ob und wieweit die auf Stufe der X.________ AG festgestellten und aufgerechneten geldwerten Leistungen (verdeckte Gewinnausschüttungen und Ertragsverzichte) im Einkommen des Beschwerdeführers (als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. § 21 Abs. 1 Bst. c StG/SZ) zu erfassen sind (so auch bereits VGE II 2016 43 + 44 vom 28.11.2017 i.S. A.________ betreffend Nachsteuern [und Steuerstrafen] 2001-2004 Erw. 3.2.1). 4.3.1 Wie sich für das Verwaltungsgericht ergeben hat, leistete die X.________ AG (u.a.) im hier streitbetroffenen Jahr 2006 vermeintlich geschuldete (Vermittlungs-) Provisionszahlungen für die Vermittlung von Wohnungen der MFH-Überbauung "(…)" von Fr. 174‘000.-- an die Y.________ AG mit Sitz in Fürstentum Liechtenstein und erfüllte dadurch den Tatbestand der geldwerten Leistungen (vgl. dazu ausführlich VGE II 2016 41 vom 31.10.2017 i.S. X.________ AG Erw. 3.3.1 - 3.3.4). Als Haupt- bzw. Alleinaktionär und gleichzeitig massgebliches Organ der X.________ AG wäre der Beschwerdeführer gehalten (gewesen), die von ihm (bzw. einer ihm nahestehenden Person) empfangenen geldwerten Leistungen detailliert zu bestreiten. Aus den fehlenden oder bloss pauschal gehaltenen Bestreitungen darf geschlossen werden, die Aufrechnungen auf Stufe der Gesellschaft seien auch auf Stufe des Beteiligungsinhabers gerechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 2C_16/2015 vom 06.8.2015 Erw. 2.5.8; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 86 zu Art. 123 DBG). Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Provisionszahlungen an die Y.________ AG von Fr. 174‘000.-- nichts Neues vor, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen nur, was er schon gegen die Aufrechnung auf Stufe der Gesellschaft erfolglos geltend machte. Mit den (unverändert) pauschal gehaltenen Bestreitungen (freilich weiterhin ohne entsprechende Beweise wie z.B. schriftliche Provisionsvereinbarung u.dergl.) und dem Stellen nicht zielführender ergänzender Beweisanträge (wie z.B. Befragung der Eltern des Beschwerdeführers, Ermittlung von Wohnungskäufern zur Einvernahme als Zeugen) vermag der Beschwerdeführer den bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen "besonders qualifizierten" Mitwirkungspflichten

10 und erhöhten Beweisanforderungen und Auskunftspflichten weiterhin in keiner Weise zu genügen (vgl. Urteil des BGer 2C_473/2016, 2C_474/2016 vom 22.8.2016 Erw. 2.2.3. mit weiteren Hinweisen; wiederum bestätigt mit Urteil des BGer 2C_1113/2018 vom 8.1.2019 Erw. 2.2.3., in: StE 2019 DBG/SG B 92.3 Nr. 22). Ebenfalls der wiederholte Einwand, dass ihm die Leistung (Fr. 174'000.-- ) auch nie zugeflossen sei, steht der Zurechnung unter dem Titel der Dreieckstheorie nicht entgegen (vgl. Urteile des BGer 2C_177/2016 vom 30.1.2017 Erw. 5.2.1 und 2C_16/2015 vom 6.8.2015 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; dazu auch schon eingehend VGE II 2016 43 + 44 i.S. A.________ betreffend Nachsteuern 2001-2004 vom 28.11.2017 Erw. 3.2.2). Daraus, dass von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) keine Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen erhoben wurde, kann der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal Verrechnungssteuerforderungen (ohne Verjährungsunterbrechung) gemeinhin (vorbehältlich Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0] vom 22.03.1974; vgl. dazu Stefan Oesterhelt, Verjährung der Verrechnungssteuer – Erweiterung von fünf auf sieben Jahre durch Art. 12 VStrR, in: Expert Focus 8/2017, S. 533 ff.) bereits fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren (vgl. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21] vom 13.10.1965). 4.3.2 Desgleichen konnte ferner auch schon durch das Verwaltungsgericht festgestellt werden, dass bei der X.________ AG zu Recht wegen eines Verzichts auf den Herausgabeanspruch aus Verletzung des Konkurrenzverbots eine gewinnsteuerliche Aufrechnung von direkt durch den Beschwerdeführer vereinnahmten Vermittlungsprovisionen der Neuen Aargauer Kantonalbank (NAB) für die Vermittlung von Hypotheken in den Steuerperioden 2006 (Fr. 7'941.--) und 2007 (Fr. 15'802.--) vorgenommen wurde (vgl. dazu ausführlich VGE II 2016 41 vom 31.10.2017 i.S. X.________ AG Erw. 3.7.1-3.7.4). Auch diesbezüglich erweisen sich die wiederholten Einwendungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorliegen einer geldwerten Leistung (bzw. verdeckte Gewinnausschüttung) als unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass es sich um einen Sondertatbestand der geldwerten Leistung (verdeckten Gewinnausschüttung) handelt (vgl. VGE II 2016 41 vom 31.10.2017 i.S. X.________ AG Erw. 3.2.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dass von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) keine Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung erhoben wurde, kann – wie bereits erwähnt – mitnichten als ein Beleg für die Unbegründetheit der Besteuerung als geldwerte Leistung betrachtet werden.

11 4.3.3 Schliesslich hat sich für das Verwaltungsgericht ebenso bereits ergeben, dass der Erfolgsrechnung der X.________ AG in der hier interessierenden Steuerperiode 2006 weiterhin auch Prämienanteile für Vollkasko sowie Parkschäden betreffend den Jaguar XKR Convert belastet wurden (gemäss Prämienrechnung bzw. -übersicht insgesamt Fr. 5‘750.--), obwohl der Jaguar XKR Convert per Ende 2004 an die Z.________ AG verkauft worden war (vgl. dazu VGE II 2016 41 vom 31.10.2017 i.S. X.________ AG Erw. 3.4.4). Die Aufrechnungen des in der Steuerperiode 2006 zu Unrecht der Erfolgsrechnung der X.________ AG belasteten Prämienanteils (Fr. 5‘750.--) erweist sich entsprechend auch auf Stufe des Beteiligungsinhabers als gerechtfertigt. Dass der Jaguar XKR Convert nicht dem Beschwerdeführer gehörte, steht dem nicht entgegen. Geldwerte Vorteile bilden auch Zuwendungen der Gesellschaft an einen ihr (oder dem Beteiligungsinhaber) nahestehenden Dritten (vgl. Urteil des BGer 2A.73/2005 vom 2.8.2005 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen, greift in jedem Fall die reine Dreieckstheorie. Dieser zufolge fliesst die geldwerte Leistung für eine logische Sekunde von der leistenden Gesellschaft an den Beteiligungsinhaber, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung) erfasst wird, und von da an die dem Beteiligungsinhaber nahestehende Drittperson (vgl. Urteile des BGer 2C_177/2016 vom 30.1.2017 Erw. 5.2.1 und 2C_16/2015 vom 6.8.2015 Erw. 2.4.2 je mit Hinweisen). Davon, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vorliegen würde, kann nicht gesprochen werden. Dass von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) keine Verrechnungssteuer erhoben wurde, bedeutet ferner auch hier in keiner Weise, dass deshalb die Besteuerung als geldwerte Leistung nicht begründet wäre. 5.1 Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer zusätzlich die Aufrechnung der pauschalen Spesenvergütung als Lohnbestandteil (Fr. 7'800.--) in den Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006, sowie die Verweigerung des Verpflegungsabzugs (Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006) sowie des Abzugs für Fahrkosten (nur Veranlagungsverfügung 2005) wegen in der gleichen Gemeinde liegendem Arbeitsort, und lässt diesbezüglich geltend machen, die Pauschalspesen für die Maklertätigkeit seien offensichtlich angemessen und für einen Makler geradezu geringfügig, ebenso sei der Abzug für Verpflegungskosten und Fahrkosten aufgrund der Maklertätigkeit offensichtlich ausgewiesen (da keine einzige der vermittelten Wohnungen im Kanton Schwyz). Die Steuerverwaltung habe zudem gewusst, dass die X.________ AG (angeblicher Arbeitsort) in einem Treuhandbüro domiziliert gewesen sei, also offensichtlich nicht über eigene Büros verfügt habe (Beschwerdeschrift, S. 3 f.).

12 5.2 Es gilt der Grundsatz, dass den Pauschalspesen, die weder auf einem genehmigten Spesenreglement beruhen noch nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind, die steuerliche Anerkennung zu versagen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_30/2010 vom 19.5.2010 Erw. 3.2, in: RDAF 2011 II 53). Entsprechendes gilt auf Ebene der Unternehmung, insbesondere dann, wenn die spesenbeanspruchende Person der Gesellschaft nahesteht (vgl. Urteil des BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014 Erw. 3.2.3. mit weiteren Hinweisen). Inwieweit die Spesenentschädigungen Auslagenersatz bedeuten, ist grundsätzlich vom Empfänger nachzuweisen. Nachdem vorliegend die pauschalen Spesenvergütungen ("Repräsentation") offenbar nicht auf einem genehmigten Spesenreglement (der X.________ AG) beruhen (in den Lohnausweisen 2005 und 2006 fehlt unter "Bemerkungen" ein entsprechender Hinweis; vgl. Original-Steuerakten 2005 act. 28 und Original-Steuerakten 2006 act. 61) und deren geschäftsmässige Begründetheit vom Beschwerdeführer ansonsten nur behauptet, aber nicht belegt wird (Spesen werden grundsätzlich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet; vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Muster- Spesen-reglement für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen vom 18.1.2008 [Kreisschreiben Nr. 25], Ziff. 1.3 S. 2, online einsehbar), ist die Aufrechnung der pauschalen Spesenvergütungen nicht zu beanstanden. 5.3 Was sodann den Abzug der Fahrkosten für den Arbeitsweg betrifft, scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass der Fahrkostenabzug (nur) die notwendigen Kosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort beinhaltet, nicht aber die mit der Maklertätigkeit gegebenenfalls häufig verbundene Reisetätigkeit. Der Arbeitsort des Beschwerdeführers befand sich nicht am Ort der Vermittlungsobjekte, sondern dort, von wo aus gewöhnlich die Vorbereitungs- und administrativen Arbeiten durch den Beschwerdeführer zu verrichten waren. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, wo die vom Beschwerdeführer vermittelten Wohnungen sich befunden haben. Da der Beschwerdeführer zudem aufgrund der kurzen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort (in der gleichen Gemeinde) für den Arbeitsweg auch nicht auf ein öffentliches oder privates Verkehrsmittel angewiesen war (zumal entsprechende Rechnungsbelege, Quittungen u.dergl. fehlen), ist es nicht zu beanstanden, dass ihm der geltend gemachte Abzug der Fahrkosten für den Arbeitsweg (nur Veranlagungsverfügung 2005: Fr. 2'800.--; vgl. Original-Steuerakten 2005 act. 30) nicht gewährt wurde. Ein Verpflegungsabzug kommt ebenfalls nur in Betracht, wenn und soweit dem Beschwerdeführer aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten (pro Hauptmahlzeit Fr. 14.--; max. Fr. 3'000.-- je Person und Jahr) gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstanden sind. Das ist nur der

13 Fall, wenn und soweit wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort (oder bei sehr kurz bemessener Essenspause) eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Auch hier kann der blosse Hinweis auf die Maklertätigkeit und die Vermittlungsobjekte ausserhalb des Kantons Schwyz nicht genügen. Jedenfalls ist es nicht so, dass deshalb (trotz Wohn- und Arbeitsort in der gleichen Gemeinde) ohne weiteres von einer ständigen auswärtigen Verpflegung auszugehen wäre, so dass der geltend gemachte maximale Verpflegungsabzug (Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006: 220 Tage à Fr. 14.-- /Tag = max. Fr. 3'000.--; vgl. Original-Steuerakten 2005 act. 30 und Original- Steuerakten 2006 act. 63) gerechtfertigt erschiene. Bezüglich des Einwandes, dass die X.________ AG (offenbar entgegen den Vorschriften zur Anmeldung des Rechtsdomizils; vgl. Art. 117 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007) gar keine "eigenen Büros" bzw. nicht einmal einen eigenen Briefkasten an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse hatte, kann "mutatis mutandis" auf das bereits Gesagte zum behaupteten (angeblich) bloss formellen bzw. fiktiven (vorgetäuschten) Wohnsitz des Beschwerdeführers in U.________/SZ verwiesen werden (Erw. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich auf seine Angaben gegenüber den Handelsregister- und Steuerbehörden behaften lassen. Nichts anderes kann deshalb bezüglich des (angeblich) nicht vorhandenen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gelten. Auch diesbezüglich erübrigen sich deshalb weitere beantragte Beweisabnahmen (wie z.B. Augenschein am "Tatort" der damaligen Domiziladresse der X.________ AG, Auskünfte der Parteien und von Dritten usw.). Die Verweigerung des Abzugs der Fahrkosten für den Arbeitsweg (nur Veranlagungsverfügung 2005: Fr. 2'800.--) und des Verpflegungsabzugs (Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006: max. Fr. 3'000.--) ist nicht zu beanstanden. 6.1. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer bezüglich (möglicherweise) zu bezahlender Verzugszinsen auf (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Nachsteuern für die vorangegangenen Jahre 2001 bis 2004 weiterhin vorbringen, es werde daran festgehalten, dass "die Zuweisung der Schuldzinsen auf eine Periode die Grundsätze der Periodizität und der Besteuerung [nach] der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" im konkreten Fall verletze. Die Schuldzinsen hätten ihren Rechtsgrund im Jahr der Aufrechnung, demzufolge seien sie auf diese Periode zu beziehen, zumindest wenn es dabei um erhebliche Beträge gehe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8). Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 6) darauf, dass im Kanton Schwyz gemäss Praxis der KStV/VdBSt Zinsen auf Nachsteuern nur im Jahr der Nachsteuererhebung bzw.

14 der rechtskräftigen Nachsteuerfestsetzung zum Abzug zugelassen werden (zur Zulässigkeit dieser Praxis vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_258/2017 vom 2.7.2018 und 2C_435/2017 vom 18.2 2019). 6.2 Inzwischen hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_925/2017 vom 11. Juni 2019 (publiziert auch in: StE 2019 DBG/SO B 27.2 Nr. 49) erneut (in grundsätzlicher Hinsicht) bestätigt (vgl. Erw. 2.3.2. u. 2.3.5.), dass die an sich bundesrechtliche Rechtsfrage, ob die Verzugszinsen auf dem Nachsteuerbetreffnis bereits in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode oder erst in der Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer veranlagt wird, abgezogen werden könnten, im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht geregelt werde. Entsprechend verbleibe den Kantonen eine "marge de manoeuvre". Beide Ansätze seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehe. 6.3 Im Kanton Schwyz wird den Steuerpflichtigen der Abzug der nachsteuerbezogenen Verzugszinsen in den ursprünglichen Veranlagungsperioden verweigert. Praxisgemäss kommt es zur Zuweisung des Verzugszinses an jene Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer erhoben bzw. rechtskräftig festgesetzt wird. Der Kanton Schwyz behandelt sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern in diesem Sinn. Im kantonalen Ausführungsrecht besteht keine ausdrückliche Norm, die etwas anderes anordnen würde (vgl. dazu insbesondere §§ 184 ff. StG/SZ und §§ 16 der Steuerbezugsverordnung [StBV; SRSZ 172.212] vom 19.12.2000). Vor dem Hintergrund des den Kantonen zustehenden Gestaltungsspielraums ("marge de manoeuvre") ist die vom Kanton Schwyz geübte Praxis nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch bereits VGE II 2016 43 + 44 i.S. A.________ betreffend Nachsteuern 2001-2004 Erw. 3.6.1.-3.6.3.). Inwiefern dadurch, dass Verzugszinsen auf Nachsteuern nur im Jahr der Nachsteuererhebung bzw. der rechtskräftigen Nachsteuerfestsetzung zum Abzug zugelassen werden, die Grundsätze der Periodizität und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt werden, wie der Beschwerdeführer meint, ist denn auch gar nicht ersichtlich, wird doch das Einkommen- und Vermögen des Steuerpflichtigen auch tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt effektiv vermindert (bis dahin besteht lediglich eine latente bzw. anwartschaftliche Nachsteuerund Verzugszinszahllast). 6.4 Können demnach (mögliche) Verzugszinsen auf den (noch nicht rechtskräftig festgesetzten) Nachsteuern für die vorangegangenen Jahre 2001 bis 2004 bei den hier streitigen Veranlagungen der Steuern der Jahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt werden, besteht im vorliegenden Verfahren auch kein Feststel-

15 lungsinteresse des Beschwerdeführers, dass "keine Verzugszinsen fällig werden, wenn und soweit die Steuerverwaltung Gelder beschlagnahmt hat (…)". Diese Frage ist hier nach dem Gesagten nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf den Antrag ist deshalb nicht einzutreten. 7. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 128 StG/SZ in Verb. mit § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 128 StG/SZ in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 16. August 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanzen (2/EB) - den Gemeinderat U.________/SZ (A; im Dispositiv) - die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A) - und das Kantonale Steueramt St.Gallen, 9001 St.Gallen (A; insb. unter Hinweis auf den Beschwerdeantrag Ziff. 1 und Ziff. 5 sowie Erw. 2.1. ff.). Schwyz, 16. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

17 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Oktober 2019

II 2019 61 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 61 — Swissrulings