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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2019 II 2019 47

August 19, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,987 words·~20 min·1

Summary

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 47 Entscheid vom 19. August 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ war seit dem 1. Mai 2017 bei der B.________ als Sales Associate in einem 60%-Pensum angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis ging auf die C.________ AG über. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 hat die C.________ AG das Anstellungsverhältnis per 31. August 2018 gekündigt (Vi-act. 34). Am 2. August 2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ die der C.________ AG bereits am 30. Mai 2018 gewährte Nachlassstundung widerrufen und über sie den Konkurs eröffnet. B. Am 16. Juli 2018 stellte A.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung (Eingang Arbeitslosenkasse 30.7.2018; Vi-act. 30). In der Folge forderte die Arbeitslosenkasse Schwyz, resp. die diese unterstützende Arbeitslosenkasse F.________ von A.________ verschiedene Unterlagen ein (Vi-act. 25, 27, 28). Mit Verfügung Nr. 730 vom 11. Dezember 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung infolge Aktenunvollständigkeit ab (Vi-act. 24). Hiergegen erhob A.________ am 15. Dezember 2018 Einsprache (Vi-act. 9) sowie in deren Auftrag und Namen am 21. Dezember 2018 die E.________ (Vi-act. 6). C. Mit Einspracheentscheid Nr. 11 / 2019 vom 7. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 3). D. Am 6. Juni 2019 reicht A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 11 vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung sei gutzuheissen. Im Übrigen sei die Sache zur Berechnung der Insolvenzentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn u.a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderun-

3 gen zustehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG). Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). 1.2 Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat und ggfs. wie hoch dieser Anspruch ist, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Vielmehr wurde ein Anspruch wegen Aktenunvollständigkeit abgelehnt (vgl. Vi-act. 24). Mithin ist vorliegend einzig strittig, ob die Vorinstanz aufgrund geforderter, aber nicht fristgerecht eingereichter Akten die Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung abweisen durfte. 2.1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen (Art. 77 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse. Ebenso kann die zuständige Kasse öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen (Art. 78 AVIV). Bei einer Nachlassstundung gelten die Art. 51 ff. AVIG sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 Erw. 3.2). Die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen müssen damit innert der 60tägigen Frist seit Bewilligung der Nachlassstundung geltend gemacht werden; wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 126 V 140 Erw. 3a).

4 2.2 Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen (Art. 77 Abs. 1 AVIV): a. das vollständig ausgefüllte Antragsformular; b. den Versicherungsausweis der AHV/IV; c. die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis; d. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt. Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 77 Abs. 2 AVIV). 2.3.1 Mit dem Ablauf der 60tägigen Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_336/2010 vom 1.6.2010 Erw. 2.1). 2.3.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil BGer 8C_336/2010 vom 1.6.2010 Erw. 2.3). Art. 77 Abs. 2 AVIV i.V.m. Art. 53 Abs. 3 AVIG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Insolvenzentschädigung, wenn die versicherte Person die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs entscheidwesentlichen Unterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund nicht fristgemäss einreicht (Urteil BGer 8C_336/2010 vom 1.6.2010 Erw. 2.3). 2.3.3 Die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall stellt eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge dar. Sie rechtfertigt sich daher nur unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 77 Abs. 2 AVIV statuierten Pflicht, den Versicherten auf die „Folgen der Unterlassung“ aufmerksam zu machen, hinreichend nachgekommen ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn sie ihn - nötigenfalls verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist - aus-

5 drücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen in Kenntnis gesetzt hat. Die Pflicht zur strengen Beachtung der Verfahrensregeln gemäss Art. 77 Abs. 2 AVIV ergibt sich auch aus Art. 43 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach der jeweilige Versicherungsträger versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, jedoch den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat; ausserdem ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Anderseits ist es einer versicherten Person bei entsprechenden Unsicherheiten auch zumutbar, sich nach erfolgten Abmahnungen bei der Kasse um die Konkretisierung der beizubringenden Unterlagen zu erkundigen. Unterlässt sie dies, kann sie sich nicht auf die gemäss Art. 27 ATSG bestehenden Aufklärungs- und Beratungspflichten der Versicherungsträger und deren Durchführungsorgane berufen (Urteil BGer 8C_715/2015 vom 29.12.2015). Auch kommt die Schutznorm von Art. 77 Abs. 2 AVIV ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen und es ist nur dann die Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck der Norm entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil BGer C 7/03 vom 31.8.2004 Erw. 5.3.2; vgl. auch VGE II 2018 73 vom 19.9.2018 Erw. 1.4). 2.4 Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 AVIV). Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht (vgl. betreffend den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 138 V 218 Erw. 6). Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll (BGE 144 V 427 Erw. 3.3).

6 Zweck von Art. 74 AVIV ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene Arbeitnehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohnforderungen in Beweisnot geraten, nicht zu verzögern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn angestellt sind, wird man sich bezüglich der Lohnhöhe, welche von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden abhängt, auf die glaubhaften Angaben des Arbeitnehmers verlassen müssen. Aus diesem Grund sieht Art. 74 AVIV vor, bezüglich dieser Frage vom im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweichen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 V 427 Erw. 3.3 m.w.H.). Im Übrigen verpflichtet der Gesetzgeber die Arbeitgeber sowie das Betreibungsund Konkursamt, der zuständigen Arbeitslosenkasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann (Art. 56 AVIG). 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Insolvenzentschädigung auf dem dazu vorgesehenen Formular innert der 60tägigen Frist seit der Publikation der Nachlassstundung bzw. der Konkurseröffnung eingereicht hat (vgl. Vi-act. 30). Auch steht fest, dass dem Antrag je eine Kopie der Identitätskarte, des Sozialversicherungsausweises, einer Wohnsitzbestätigung sowie des Arbeitsvertrages beigefügt war (Vi-act. 37, 38, 40 ff.; vgl. oben Erw. 2.2). 3.2.1 Am 6. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Unterlagen bestätigt. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass vor einer Auszahlung noch weitere Unterlagen/Angaben einzureichen seien, nämlich: • Antrag auf Insolvenzentschädigung bezogen auf den Konkurs der C.________ AG (Forderungen für die Zeit vom 31. Mai 2018 bis 31. Juli 2018); • Kopie der elektronisch bestätigten Forderungseingabe vom Konkursamt D.________, woraus die Lohnforderung betraglich hervorgehe; • Kopien aller Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2018 bis Juli 2018 von der C.________ AG; • Kopie des Kündigungsschreibens der C.________ AG; • Kopien sämtlicher Briefe der C.________ AG im Zusammenhang mit allfälliger Freistellung, Anmeldung Insolvenzentschädigung etc.; • Kopie des Schreibens "Zusatzinformation zu Ihren Forderungen mit Stand 31. Juli 2018".

7 Die Aufforderung erging mit dem Hinweis, der Antrag werde weiterbehandelt und allenfalls eine Teilzahlung ausgerichtet, sobald man im Besitz der fehlenden Unterlagen sei (Vi-act. 28). Damit steht fest, dass mit der Aufforderung vom 6. September 2018, weitere Unterlagen einzureichen, weder eine Fristansetzung erfolgte, noch irgendwelche Folgen für den Fall einer Unterlassung angedroht wurden. 3.2.2 In den Akten liegen verschiedene Unterlagen, die den Eingangsstempel "AFA 27. Sep. 2018" oder "AWA 28. Sep. 2018 DRM" tragen. Es handelt sich dabei um: • Kopie Identitätskarte, Bankkonto und Sozialversicherungsausweis (Vi-act. 40); • Kopie Arbeitsvertrag (Vi-act. 39). Demgemäss war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum und einem Monatslohn von Fr. 2'310.-- exkl. 13. Monatslohn (dieser wird Ende Jahr resp. pro rata ausbezahlt) angestellt; • Kopie der Forderungseingabe der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen die C.________ AG (Vi-act. 31). Aus dieser geht hervor, dass seitens Beschwerdeführerin aus der Anstellung vom 1. Januar bis 31. August 2018 eine Gesamtforderung von Fr. 5'033.20 bestehe. Ausgewiesen wird neben dem offenen Monatslohn August ein Anspruch auf den Anteil 13. Monatslohn von Fr. 1'540.--, 5.75 Ferientage sowie ein Überstundensaldo von Fr. 171.95; • Antragsformular Insolvenzentschädigung, unterzeichnet am 20.8.2018 (Viact. 29). 3.3.1 Am 3. Oktober 2018 gelangte die Arbeitslosenkasse F.________ erneut an die Beschwerdeführerin (Vi-act. 27). Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 6. September 2018 (oben Erw. 3.2) wurde sie auf folgende noch fehlenden Unterlagen aufmerksam gemacht: • Kopien aller Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2018 bis Juli 2018 von der C.________ AG; • Kopie des Kündigungsschreibens der C.________ AG; • Kopien sämtlicher Briefe der C.________ AG im Zusammenhang mit allfälliger Freistellung, Anmeldung Insolvenzentschädigung etc.; • Kopie des Schreibens "Zusatzinformation zu Ihren Forderungen mit Stand 31. Juli 2018". Der Anspruch könne erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen geprüft werden. Zusätzlich führte die Arbeitslosenkasse F.________ aus:

8 Aus rechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung erlischt, wenn Sie uns die verlangten Unterlagen nicht bis am 24. Oktober 2018 einreichen. Gemäss Art. 77 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) sind für die Geltendmachung des Anspruchs alle verlangten Unterlagen einzureichen. Damit machte die Vorinstanz (bzw. die von dieser zur Mithilfe herangezogene Kasse, Art. 78 AVIV) die Beschwerdeführerin auf die noch fehlenden Unterlagen aufmerksam, setzte ihr eine Frist für deren Einreichung und drohte ausdrücklich Folgen für den Unterlassungsfall an, indem ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Säumnisfall erlösche, d.h. verwirke (vgl. Urteil BGer 8C_336/2010 vom 1.6.2010 Erw. 3.2.2). Diese Ermahnung und Androhung von Nachteilen genügt den Vorgaben von Art. 77 Abs. 2 AVIV i.V.m. Art. 53 Abs. 3 AVIG, damit der Anspruch mit ungenutztem Ablauf der angesetzten Frist verwirkt. 3.3.2 In den Akten liegen Unterlagen, die den Eingangsstempel "AWA 30. Okt. 2018 AYM" tragen: • Kurzbrief E.________ vom 29. Oktober 2018 ("selon votre désir") mit dem Vermerk (Vi-act. 26): Conformément à votre courrier du 3 octobre dernier, vous trouverez les documents que notre membre avait en sa possession et qui sont nécessaires au traitement du dossier cité en titre. Nous restons à votre disposition si d'autres documents venaient à manquer ou pour tout autre complément d'informations. • Kopie Lohnabrechnung Januar 2018 (Vi-act. 32); • Kopie Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2018 per 31. August 2018 (Viact. 34); • Kopie Freistellung der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2018 per 1. August 2018 mit dem Hinweis, es werde in der Folgewoche um Konkurseröffnung ersucht und das Konkursamt werde nach Eröffnung nicht in die Anstellungsverhältnisse eintreten (Vi-act. 35). Der Juli-Lohn werde noch ausbezahlt, ab Freistellung werde kein Lohn mehr bezahlt; Ansprüche seien gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Zudem seien Forderungen im Konkursverfahren einzugeben; • Kopie Schreiben der C.________ AG an die Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 betreffend "Renseignements supplémentaires sur vos créances au 31 juillet 2018" (Vi-act. 33). Darin wird ein Feriensaldo 0 Tagen resp. 0 Franken ausgewiesen; ein Überstundensaldo per 29. Mai 2018 von 8.15 Std. resp. Fr. 186.75 brutto; ein Anspruch auf den 13. Monatslohn pro rata bis Ende Mai 2018 von Fr. 962.50 brutto;

9 • Kopie Ankündigung Massenentlassung durch die C.________ AG vom 25. Juni 2018 (Vi-act. 36). 3.4 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 bestätigte die Arbeitslosenkasse F.________ der E.________-Mitarbeiterin den Akteneingang und hielt gleichzeitig fest (Vi-act. 25): Leider fehlen noch Kopien der Lohnabrechnungen der Monate Februar 2018, März 2018, April 2018, Mai 2018, Juni 2018 und Juli 2018. Gemäss dem Schreiben "Zusatzinformation zu Ihren Forderungen mit Stand 31. Juli 2018" hat A.________ per 29. Mai 2018 8.15 Überstunden. Damit wir prüfen können, ob diese Überstunden in der Zeit vom 31. Januar 2018 bis 30. Mai 2018 entstanden sind, benötigen wir Kopien der Stundenrapporte der Monate Januar 2018 bis Mai 2018. Wir geben Ihnen eine letzte Frist die fehlenden Unterlagen bis zum 14. November 2018 einzureichen. Aus rechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung erlischt, wenn Sie uns die verlangten Unterlagen nicht bis am 14. November 2018 einreichen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass innert der angesetzten Frist weitere Unterlagen eingereicht worden wären. Am 11. Dezember 2018 erging die Verfügung, gemäss welcher der Insolvenzentschädigungsanspruch infolge Aktenunvollständigkeit abgelehnt wurde (vgl. Ingress Bst. B). 4.1 Bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einreichung fehlender Unterlagen bis 24. Oktober 2018 angesetzt mit der Androhung, der Anspruch verwirke im Säumnisfall. Die Unterlagen wurden nachweislich erst am 29. Oktober 2018 eingereicht. Die Vorinstanz verzichtete indes auf die Geltendmachung einer Verwirkung und bearbeitete das Gesuch weiter, indem am 31. Oktober 2018 weitere Unterlagen unter Ansetzung einer weiteren Frist eingefordert wurden. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die 60tägige Frist seit Publikation der Konkurseröffnung erst am 6. November 2018 ablief (vgl. Einspracheentscheid Erw. 6; Vi-act. 3). 4.2.1 Diese neuerliche Abmahnung vom 31. Oktober 2018 erfolgte an die E.________-Mitarbeiterin. Damit die angedrohten Säumnisfolgen eintreten können, muss die Nachfristansetzung mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei der Beschwerdeführerin resp. ihrer Vertretung tatsächlich eingegangen sein, so dass sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und entsprechenden Reaktion hat. Für die Tatsache, dass die Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen bei der Beschwerdeführerin resp. ihrer Vertretung effektiv eingegangen ist, ist die Vorinstanz beweisbelastet. Sie hat die Folgen der nicht bewiesenen Zustellung der E-Mail vom 31. Oktober 2018 zu tragen. Ist die Zustellung nicht überwiegend

10 wahrscheinlich, darf der Beschwerdeführerin aus ihrer Versäumnis kein Rechtsnachteil erwachsen (Urteil BGer 8C_935/2011 vom 25.2.2012 Erw. 4.3). 4.2.2 Die Fristansetzung und Abmahnung vom 31. Oktober 2018 erfolgte per E- Mail an die E.________-Mitarbeiterin ohne Mailkopie an die Beschwerdeführerin (oben Erw. 3.4). Dies, nachdem die E.________-Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse F.________ am 29. Oktober 2018 fehlende Unterlagen zugestellt hatte mit dem Hinweis, es handle sich um sämtliche vorhandenen Unterlagen, man stehe aber weiter zur Verfügung, falls noch Unterlagen fehlen oder anderweitige Auskünfte erwartet würden (vgl. oben Erw. 3.3.2). Dieselbe E.________-Mitarbeiterin erhebt am 21. Dezember 2018 Einsprache und macht darin geltend, man habe am 29. Oktober 2018 alle vorhandenen Unterlagen eingereicht mit dem Hinweis, man stehe weiter zur Verfügung. Hierauf habe man von keiner Seite eine Reaktion gehört, bis dann die ablehnende Verfügung eingegangen sei. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung sei man berechtigterweise davon ausgegangen, nicht mehr in der Pflicht zu stehen. Man habe angenommen, die Vorinstanz gelange betreffend noch fehlende Unterlagen an die Konkursverwaltung (Vi-act. 6). Aus dieser Einsprachebegründung muss geschlossen werden, dass die E.________-Mitarbeiterin bis zu diesem Zeitpunkt von der E-Mail vom 31. Oktober 2018 keine Kenntnis hatte. Sie erwähnt diese E-Mail nicht nur nicht, sondern wirft der Vorinstanz geradezu vor, trotz entsprechendem Angebot überhaupt nicht mehr kontaktiert worden zu sein. Auch gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigte die E.________-Mitarbeiterin bereits am 26. November 2018 auf die Frage, ob noch Unterlagen benötigt würden, das Dossier sei noch bei der Kasse in Bearbeitung; "Rien me manque pour l'instant et je ne manquerai pas de vous tenir au courant des que j'aurai des nouvelles" (Vi-act. 23). Mithin ist es als bestritten zu betrachten, dass die E-Mail zugestellt wurde. In diesem Fall könnten der Beschwerdeführerin keine Rechtsnachteile aus der Versäumnis erwachsen. Vor Verwaltungsgericht reicht die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 31. Oktober 2018 selber ein (Bf-act. 7), woraus geschlossen werden könnte, dass sie doch im Besitze der Fristansetzung und Androhung war. Allerdings hatte die E.________ nach Eingang des Einspracheentscheides am 28. Mai 2019 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht (Vi-act. 5), was ihr auch gewährt wurde (Viact. 4). Damit gelangte sie auch in Besitz dieser E-Mail. Aus der Tatsache, dass im Kopf des E-Mail-Ausdruckes sowohl in Bf-act. 7 als auch Vi-act. 25 der Name der Absenderin erscheint, belegt jedoch, dass es sich um dieselbe Kopie des sich in den Vorakten befindlichen E-Mails handelt (Vi-act. 25). Es kann damit nicht als erstellt gelten, dass die Fristansetzung und Androhung von Säumnisfolgen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung zugestellt wurden.

11 4.2.3 Ob die Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen vom 31. Oktober 2018 zugestellt wurde und die Versäumnis zu Lasten der Beschwerdeführerin Rechtsfolgen auszulösen vermochte, ist nicht spruchreif. Es wurde dies durch die Vorinstanz noch gar nicht geklärt. Sollte der Nachweis der Zustellung nicht zu erbringen sein, würde die Beweislosigkeit zu Lasten der Vorinstanz ausfallen. Vorliegend kann die Frage indes offen bleiben, da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung ihres Anspruches so oder so nachgekommen ist. 4.3.1 Gestützt auf Art. 74 AVIV hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen. Hierzu genügt, dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind für die Lohnforderung, welche für die Insolvenzentschädigung relevant ist, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll (BGE 144 V 427 Erw. 3.3; oben Erw. 2.4; BGE 127 V 183 Erw. 3b). Für die Glaubhaftmachung reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkursoder Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, in: SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Auflage, ALV N 622). Mithin genügt für den Insolvenzentschädigungsanspruch, dass eine Lohnforderung als solche glaubhaft ist. Davon zu unterscheiden ist, wie hoch die Insolvenzentschädigung tatsächlich ist. Die Kasse hat die Entschädigung nicht allein gestützt auf die Glaubhaftmachung auszubezahlen, sondern hat die Angaben betreffend des Lohnanspruches im Rahmen des Möglichen zu prüfen. Damit die Kasse die Prüfung vornimmt, reicht es jedoch aus, dass die Lohnforderung glaubhaft ist. 4.3.2 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin innert Frist einen Arbeitsvertrag eingereicht, aus welchem sich ihr Salär ergibt (Vi-act. 38). Sie stellte ein Informationsschreiben der Arbeitgeberin zu, in welchem diese die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin aus dem Anstellungsverhältnis per Ende Mai 2018 beziffert (Vi-act. 33). Ebenso erhellt aus dem Schreiben, dass der Anteil 13. Monatslohn noch offen sei, aber nicht ausbezahlt werde, sondern im Rahmen der Insolvenzentschädigung geltend zu machen sei. Auch hat sie die Lohnabrechnung Januar 2018 eingereicht (Vi-act. 32). Ebenso liegt ihre Forderungseingabe beim Konkursverwalter vor (Vi-act. 28). Und aus dem Freistellungsschreiben vom 27. Juli 2018 geht zudem hervor, dass der Juli-Lohn noch ausbezahlt werde,

12 weitere Ansprüche jedoch bei der Arbeitslosenkasse und/oder der Konkursverwaltung geltend zu machen seien. Mit diesen Unterlagen genügte die Beschwerdeführerin der Anforderung an die Glaubhaftmachung ihrer Lohnforderung und damit den Anforderungen an den Insolvenzentschädigungsanspruch. 4.3.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Informationen noch keine Insolvenzentschädigung ausbezahlt. So wurde etwa in der E-Mail vom 31. Oktober 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass bezüglich der Angaben betreffend offene Ferienansprüche oder Überstundenentschädigung verschiedene Angaben vorliegen und weitere Prüfungen notwendig sind. Diese offenen Punkte vermögen indes nicht den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu negieren. Nur von der Auszahlung ist abzusehen, bis die Prüfung im Rahmen des Möglichen abgeschlossen ist. In der Einsprache vom 21. Dezember 2018 wird dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Beschwerdeführerin nach der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin schwierig bis unmöglich ist, noch Informationen erhältlich zu machen. Anderseits besteht für die Arbeitgeberin bzw. die Konkursverwaltung die gesetzliche Pflicht, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch der Beschwerdeführerin beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann (Art. 56 AVIG). 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Lohnforderung mit den innert Frist eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, hat die Vorinstanz ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Unrecht wegen Aktenunvollständigkeit abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der weiteren Voraussetzungen des Anspruches auf Insolvenzentschädigung und ggfs. zur Festsetzung der Insolvenzentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); die nicht beanwaltete Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 11/2019 vom 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. August 2019

II 2019 47 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2019 II 2019 47 — Swissrulings