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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2019 II 2019 45

August 19, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,511 words·~28 min·1

Summary

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht / hypothetisches Einkommen) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 45 Entscheid vom 19. August 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht / hypothetisches Einkommen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________ 1948) ist verheiratet mit C.________ (geboren ________ 1960). Sie sind die Eltern von D.________ (geboren ________ 1999) und E.________ (geboren ________ 2006). A.________ meldete sich am 31. August 2018 (Posteingang) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Vi-act. 1). B. Gleichentags forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ schriftlich auf, ihr weitere Unterlagen sowie den dem Schreiben beiliegenden Fragebogen ausgefüllt zuzusenden (Vi-act. 13). Dieser Aufforderung kam A.________ am 21. September 2018 (Posteingang) nach (Vi-act. 15-23). C. Mit Schreiben vom 24. September, 1. und 12. Oktober 2018 forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ zur Einreichung weiterer Unterlagen und zur Beantwortung ergänzender Fragen auf (Vi-act. 24, 28, 33). Diesem Ersuchen kam A.________ am 27. September bzw. am 10. bzw. 17. Oktober 2018 nach (Vi-act. 25-27, 29-32). D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 gewährte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ einen Anspruch auf die EL-Mindestgarantie in Form der Prämienpauschale von Fr. 897.-- (1. August - 30. September 2018) bzw. Fr. 1'267.-- (ab 1. Oktober 2018). Darüber hinaus verneinte sie einen Anspruch. (Vi-act. 37-39). E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (vertreten durch die F.________ AG) mit Schreiben vom 1. November 2018 (unbegründete) Einsprache (Vi-act. 41). F. Innert mehrfach verlängerter Frist reichte A.________ die Begründung der Einsprache am 23. Januar 2019 nach und beantragte (Vi-act. 53): 1. Die Verfügung vom 18. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen dass kein relevanter Vermögensverzicht erfolgt ist und dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten sei. 2. Der EL-Anspruch des Einsprechers sei neu zu berechnen. 2. Unter o/e-Kostenfolge. G. Nachdem A.________ der Ausgleichskasse Schwyz wunschgemäss weitere Auskünfte und Unterlagen zukommen liess (Vi-act. 54-59), wies diese die Einsprache mit Entscheid Nr. 1191/18 vom 6. Mai 2019 ab (Vi-act. 61).

3 H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 reicht A.________ (vertreten durch RA B.________) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1191/18 vom 6. Mai 2019 ein und beantragt: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 6. Mai 2019 (Nr. 1191/18) sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab 1. August 2018 höhere Ergänzungsleistungen als lediglich die Prämienpauschale von monatlich Fr. 897.-- bzw. ab 1. Oktober 2018 von monatlich Fr. 1'267.-- zustehen. 2. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 6. Mai 2019 (Nr. 1191/18) habe die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Neuberechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen, insbesondere unter Verzicht auf Anrechnung von Vermögen sowie Einkommen der Ehefrau. 3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 6. Mai 2019 (Nr. 1191/18) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I. Die Ausgleichskasse Schwyz beantragt am 24. Juni 2019 unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]). Dabei werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).

4 1.1 Als anerkannte Ausgaben fliessen bei Ehegatten ein Betrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs in der Höhe von Fr. 29'175.--, welcher bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, um Fr. 10'170.-- pro Kind erhöht wird (wobei dieser Betrag nur für die ersten beiden Kinder vollumfänglich, für jedes weitere Kind im Umfang von zwei Dritteln angerechnet wird) (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Für das Wohnen von Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen werden zusätzlich Ausgaben in der Höhe von Fr. 15'000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ferner nennt Art. 10 Abs. 3 ELG weitere abzugsfähige Ausgaben. 1.2 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen Fr. 1'500.-übersteigen (lit. a). In vollem Umfange werden zudem Renten, Pensionen und andere Wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d), Familienzulagen (lit. f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g), angerechnet. 1.2.1 Da die EL den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL- Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] [XIV] - Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1810, Rz. 129). 1.2.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 Erw. 3b; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. Rz. 129). Dabei darf die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass der Ehegatte grundsätzlich bereit ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann der Ehegatte aber durch den Nachweis einer (Teil-)Invalidität

5 oder durch den Nachweis erfolgloser Stellenbemühungen umstossen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 159). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 Erw. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 Erw. 4.1; 117 V 287 Erw. 3a). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 Erw. 3.2; Urteile des BGer 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3). Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 Erw. 5.3; Urteil des BGer 9C_293/2018 vom 16.8.2018 Erw. 3.2.1). Beim Alter ist nicht der Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend, sondern jenes anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urteil des BGer 9C_717/2010 vom 26.1.2011 Erw. 5.3; vgl. Urteil des BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2). 1.2.3 Im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 sah das Bundesgericht im Alter der im massgeblichen Zeitpunkt 55-jährigen Ehegattin - trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse - keinen Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auch für Witwen ohne minderjährige Kinder (vgl. Art. 14b Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) und selbst für Teilinvalide (vgl. Art. 14a ELV) bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen. Entsprechend bejahte das Bundesgericht mit Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 (Erw. 3.3.2) auch die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die 54-jährige Ehefrau eines Leistungsansprechers.

6 Der dem Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 zugrundeliegende Sachverhalt betraf die Ehefrau eines Versicherten, der einer gewissen Pflege durch dieselbe bedurfte. Dies wurde indes nicht als Hindernis für die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit erachtet, zumal zudem die Deutschkenntnisse sowie die Tatsache, dass der Ehefrau (geboren 22.3.1960) mehrere Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters verblieben, "für eine realistischerweise verwertbare Erwerbsfähigkeit" sprachen (Erw. 3.2.2). Mit BGE 138 V 457, der allerdings die Invalidenversicherung betraf, stützte das Bundesgericht die von der kantonalen IV-Stelle bestrittene Beurteilung der Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau), wonach eine rund 61-jährige Frau, welche in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig war, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden konnte. Mit Urteil P 6/04 vom 4. April 2005 bejahte das Bundesgericht die EL-rechtliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit eines teilinvaliden (rund 60%-ige Arbeitsfähigkeit) 55-jährigen Ehemannes, der über recht gute Deutschkenntnisse, jedoch ein geringes Ausbildungsniveau verfügte, dem aber eine gute Lernbereitschaft attestiert wurde. Auch die angespannten Arbeitsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt könnten es dem seit über sechs Jahre nicht mehr erwerbstätigen Versicherten nicht erschweren, eine passende Stelle zu finden. Betreffend die rund 50-jährige Ehefrau dieses Versicherten und Mutter eines noch unmündigen Kindes, welche mangelnde Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung und Erfahrung im Erwerbsleben hatte, erachtete es das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Versicherten nicht als "Ding der Unmöglichkeit", dass die Ehefrau auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden kann, doch müsse dies erfahrungsgemäss in der Tat als sehr schwierig gelten. Namentlich bei den gegebenen persönlichen Umständen lasse die hypothetische Frage, ob der Ehegattin eines EL-Bezügers eine (volle) Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall ein schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte oder mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagten, nicht zu. Das Angebot an offenen, geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen - auf dem Arbeitsmarkt in der Nähe des Wohnortes andererseits seien zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse könne zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der

7 regionalen Werte der LSE erfolgen. Die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau seien ungenügend abgeklärt worden. Die Vorinstanzen schlössen von den persönlichen Eigenschaften der Gattin ohne Weiteres auf die Verfügbarkeit passender Stellen, was angesichts des Alters, der mangelhaften Sprachkenntnisse und vor allem der vollständig fehlenden Berufserfahrung der Betroffenen nicht zulässig sei. Aufgrund diesbezüglich unvollständiger Aktenlage sei die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe (Erw. 3.2.2 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Mit den gleichen Erwägungen zum Erfordernis vorgängiger Abklärungen hielt das Bundesgericht mit Urteil 9C_539/2009 vom 29. Februar 2010 fest, im Allgemeinen könne angenommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei (Erw. 5.1.1). Der konkrete Fall betraf eine (zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides) 60-jährige Frau, welche weder über eine Schulbildung noch über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügte. Ob, allenfalls wie lange und in welchem Umfang sie erwerbstätig gewesen war, liess sich den Unterlagen nicht schlüssig entnehmen. Hinweise deuteten auf eine mindestens zeitweilige Tätigkeit in einem Reisebüro eines Schwagers und im Lebensmittelgeschäft ihres Ehegatten hin. Zusätzliche diesbezügliche Abklärungen habe die Vorinstanz nicht in die Wege geleitet, obwohl sie hierzu grundsätzlich verpflichtet gewesen sei; die Vorinstanz habe erwogen, ein hypothetisches Einkommen könne allein schon wegen der fehlenden Stellenbemühungen angerechnet werden. Das Bundesgericht erkannte hierin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Erw. 5.2.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung allfälliger beruflicher Tätigkeiten der Ehefrau sowie der lokal massgeblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sah das Bundesgericht in Anbetracht der konkreten Umstände jedoch ab. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die Aussichten der 60-jährigen Frau, eine (teilzeitliche) Arbeitsstelle zu finden, als äusserst gering. Massgebend war nach der Beurteilung des Bundesgerichts die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren (fehlende Schul- und Ausbildung, ausländische Staatsangehörigkeit/mangelnde Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche [wenn auch nicht invalidisierende] Probleme, allfällige bisherige berufliche Teilzeittätigkeit ausschliesslich in Betrieben naher Angehöriger) im Verbund mit der Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums, wonach eine Person mit den persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts der anzahlmässig sehr beschränkt

8 vorhandenen leichten Hilfsarbeiten im fraglichen Gebiet keine Stelle finden könnte. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müsse damit insgesamt als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor Bundesrecht nicht standhalte. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VGE II 2018 33 vom 19. April 2018 erwogen, die Ehefrau des Versicherten, deren IV-Leistungsbegehren von der IV- Stelle abgewiesen worden sei, sei wie eine Nichtinvalide zu beurteilen, weshalb in ihrem Fall nicht automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne. Stattdessen sei das Alter "nur" (aber immerhin) bei der Bemessung des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen (Erw. 3.2.1). Die in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers liegenden Nachteile könnten keinen Nachweis der nichtverwertbaren Arbeitsfähigkeit belegen, doch sie führten dazu, dass die Ehefrau sich zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anstellen lassen müsse, mithin das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen den Nachteilen entsprechend Rechnung zu tragen habe, was die Vorinstanz berücksichtigt habe (Erw. 3.2.3). Anzumerken ist, dass es sich hierbei um eine Anmeldung des Versicherten für EL-Beiträge handelte, nachdem vorausgehende Gesuche bereits unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau abgewiesen worden waren. 1.2.4 Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" abzustellen, wobei es sich um Bruttolöhne handelt. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag abzuziehen, und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.04). 1.3 Ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob

9 beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.3.1 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil des BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2 m.H.). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). 1.3.2 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417). 1.3.3 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

10 [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile des BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen). 2.1 Die Vorinstanz hat mit Entscheid Nr. 1191/18 vom 6. Mai 2019 die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2018 abgewiesen. Damit verneinte die Vorinstanz einen die Prämienpauschale übersteigenden EL-Anspruch. Im Rahmen der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie folgende Posten (Viact. 38; in Fr.): Ausgaben Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) 15'204 Miete 14'400 Lebensbedarf 49'095 = total Ausgaben 78'699 Einnahmen: Vermögen (zu 1/10 anrechenbar) Sparguthaben/Wertschriften 25'957 Vermögensverzicht 71'000 = Brutto-Vermögen 96'957 ./. Darlehen von Dritten -20'000 = Netto-Vermögen 76'957 ./. Freibetrag -90'000 = Anrechenbares Vermögen 0 davon anrechenbar 0 Einnahmen: Einkommen (zu 2/3 anrechenbar) Netto-Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (D.________) 8'946 Hypothetisches Einkommen C.________ 36'607 ./. Freibetrag -1'500 = Anrechenbares Einkommen 44'053 davon anrechenbar 29'368 Einnahmen: Renten, Taggelder, Kinder-/Familienzulagen Kinder-/Familienzulagen 5'880 Renten AHV/IV 42'648 Vermögenserträge Erträge aus Vermögensverzicht 71

11 = total anrechenbare Einnahmen 77'967 2.1.1 Hinsichtlich des Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 71'000.-- erklärt die Vorinstanz, diesen habe sie weder aus dem Liegenschaftsverkauf, noch aus dem Abtretungsvertrag angerechnet. Stattdessen handle es sich um eine ungeklärte Vermögensabnahme aus dem Jahre 2016 in der Höhe von Fr. 81'662.--, welche in die Anspruchsberechnung 2018 mit Fr. 71'000.-- (zuzüglich Fr. 71.-- Verzicht auf Einkommen aus Vermögensverzicht) einfliesse. In diesem Umfange habe der Beschwerdeführer keine Belege für den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung liefern können, weshalb der Vermögensverzicht anzurechnen sei (Einspracheentscheid [=Vi-act. 61/Bf-act. 2], Rz. 10). Im Übrigen könne offenbleiben, ob die Darlehensschuld von Fr. 50'000.-- (Darlehensvertrag vom 18. Juni 2015) bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sei, denn das anrechenbare Vermögen betrage auch ohne Anrechnung dieser Schuld Fr. 0.--, weshalb die (Nicht-)Anrechnung dieser Darlehensschuld am Ergebnis nichts ändere. 2.1.2 Hinsichtlich des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau erklärte die Vorinstanz unter Verweis auf Vi-act. 24, sie habe den Beschwerdeführer nach Eingang dessen EL-Anmeldung darauf hingewiesen, dass von seiner Ehefrau erwartet werden könne, dass sie sich um eine Vollzeitstelle bemühe. Unterlasse sie dies, verletze sie damit die allgemeine Schadenminderungspflicht, weshalb sodann ein hypothetisches Einkommen sowie hypothetische Kinderzulagen in die Berechnung einzufliessen hätten (Vi-act. 61/Bf-act. 2, Rz. 15). Die Vermutung, dass es der Ehegattin grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten, könne nur umgestossen werden, indem der Beschwerdeführer erfolglose Stellenbemühungen der Ehegattin einreiche. Der Nachweis, dass das hypothetische Einkommen aufgrund der persönlichen und der Arbeitsmarkt-Lage nicht erzielt werden könne, habe der Einsprecher jedoch nicht erbracht. Seine Frau habe bisher keine Arbeitsbemühungen vorgenommen. Nichtinvaliden Ehegatten sei es grundsätzlich zumutbar, bis zum Erreichen des Rentenalters zu arbeiten (Vi-act. 61/Bf-act. 2, Rz. 19 ff.). Die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens sei denn auch angemessen. Sie basiere auf der schweizerischen Lohnstrukturerhebung, welche für einfache und repetitive Tätigkeiten einen Bruttojahreslohn von Fr. 52'296.-- vorsehe. Dieser Betrag sei angesichts des Alters und der fehlenden Berufserfahrung der Gattin um 30% gekürzt worden. Damit seien allfällige Einschränkungen genügend berücksichtigt. Mangels Anstellungsverhältnis entfielen auch die Kinderzulagen

12 von monatlich Fr. 220.-- bzw. 270.--, weshalb diese ebenfalls anzurechnen seien (Vi-act. 61/Bf-act. 2, Rz. 24 f.). 2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Vermögensverzichts vor, er habe bereits am 21. September 2018 erklärt, dass er diversen Personen insgesamt vier Darlehen (3 Darlehen à Fr. 20'000.--, 1 Darlehen à Fr. 30'000.--) habe zurückzahlen müssen. Am 18. Oktober habe die Vorinstanz sodann mitgeteilt, dass man für das Jahr 2016 eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 81'662.-- annehme. Diese Berechnung könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe sodann einen weiteren Darlehensvertrag eingereicht, aus dem eine weitere Darlehensschuld über Fr. 50'000.-- hervorgehe (Beschwerde, Rz. 12 f.). Schliesslich sei aber entscheidend, dass dem Beschwerdeführer gar kein Vermögen angerechnet werde. Das angerechnete Vermögen betrage nach Abzug des Freibetrags Fr. 0.-- (Beschwerde, Rz. 14). 2.2.2 Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz sei trotz ihrer Erkenntnis, es lägen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ungünstige Faktoren vor, zum Schluss gekommen, dass ein Erwerbseinkommen von jährlich netto Fr. 36'607.-erzielt werden könne (zuzüglich Kinderzulagen). Allerdings habe seine Ehefrau bereits anlässlich eines Schalterbesuchs bei der Vorinstanz am 27. September 2018 erklärt, dass sie täglich mit der Hauswartstätigkeit und dem Haushalt ausgelastet sei, denn täglich müsse sie für 5-6 Personen kochen. Zudem habe sie seit dreissig Jahren nicht mehr in ihrem Beruf gearbeitet, weshalb sie keine Arbeitsstelle annehmen könne. Hinzu komme ihr Alter von fast 59 Jahren. Zudem gebe es kaum mehr Arbeitsplätze mit einfachem Arbeitsbereich, wie ihn die Ehefrau des Beschwerdeführers wahrnehmen könnte. Insbesondere seien derlei Arbeitsplätze (mit Sortier- oder Kontrollfunktion) weder an ihrem Wohnort G.________ noch in den umliegenden Gemeinden zu finden. Entsprechende Produktionsstätten seien allesamt ins Ausland verlagert worden (Beschwerde, Rz. 18). Die vorliegende Situation sei überdies besonders, weil G.________ eine abgelegene Berggemeinde mit langen Zuund Wegfahrten sei. Aufgrund der familiären (beide Söhne lebten noch zu Hause, einer brauche aufgrund seines jugendlichen Alters entsprechende Betreuung) und ihrer gesundheitlichen Situation (sie leide an Klaustrophobie und Panphobie, habe mithin diverse Ängste und habe bereits Mühe, mit dem Auto nach I.________ zu fahren; den Bus nehme sie nur in Ausnahmefällen; aufgrund der Ondulenz des Krankheitsbildes hätte ein Arbeitgeber mit häufigen Ausfällen zu

13 rechnen) wäre sie auf kurze Arbeitswege und Flexibilität angewiesen. Unter all diesen erschwerenden Umständen sei die Anrechnung des hypothetischen Einkommens und der Kinderzulagen absolut unhaltbar (Beschwerde, Rz. 18 ff.). 2.2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das hypothetische Einkommen sei viel zu hoch berechnet. Unter Beizug der statistischen Durchschnittswerte gemäss LSE 2014 könne höchstens ein Einkommen von Fr. 4'300.-- (Niveau 1) angenommen werden, was einem Brutto-Jahreslohn von Fr. 51'600.-entspreche. Abzüglich der obligatorischen Beiträge von rund 10% ergebe dies Fr. 46'500.-- und abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'500.-- ein Netto-Jahreslohn von Fr. 45'000.-- bzw. 30'000.-- bei Anrechnung von zwei Dritteln. Dieses Einkommen sei aber um mindestens 50% statt nur 30% zu kürzen (Beschwerde, Rz. 21). 3.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer anerkennen, dass das anrechenbare Vermögen des Beschwerdeführers Fr. 0.-- beträgt (Viact. 61/Bf-act. 2, Rz. 4; Beschwerde, Rz. 14). Aus der Anrechnung einer ungeklärten Vermögensabnahme von Fr. 71'000.-- (Fr. 81'000.-- abzüglich Fr. 10'000.--, vgl. Vi-act. 36-2/2) erleidet der Beschwerdeführer folglich keinen Rechtsnachteil. Diesbezüglich ist er mithin nicht beschwert. 3.2 Zu prüfen ist folglich einzig, ob die Vorinstanz zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 36'607.-- angerechnet hat. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau könne infolge ihres Alters, der gesundheitlichen und familiären Situation, der fehlenden Berufserfahrung und mangels geeigneter Stellen keiner weiteren Arbeit nachgehen, ist eine Gesamtbetrachtung unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen: 3.2.2 Unter Berücksichtigung der vorstehend (Erw. 1.2.3) erwähnten Rechtsprechung, wonach bei einer 55-jährigen Frau mit gesundheitlichen Einschränkungen (mit qualitativen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit) und ohne Ausbildung, Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_946/2011 vom 16. April 2012), ist das Alter der Ehefrau von 58 Jahren kein ausreichender Grund, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Es verbleiben ihr mithin sechs Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Zudem beherrscht sie die deutsche Sprache. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau leide unter Klaustrophobie und Panphobie, was es ihr verunmögliche, einen weiteren Ar-

14 beitsweg oder ein erhöhtes Pensum zu bewältigen, so lässt sich hierzu den Akten lediglich dem Schreiben von Dr. med. H.________ entnehmen, dass die Ehefrau "nach eigenem Anhalt" körperlich nicht fähig sei, mehr als 20% zu arbeiten. Sie sei zu Hause noch verantwortlich für Haushalt und zwei schulgehende Kinder". Die anschliessende Anamnese ("Geburten 1999 und 2006, 1990 Tonsillektomie, US Abdomen 2017, Bekannte GB-Polypen, Hämangiom rechter Leberlappen 8 mm, chron. Abdominalbeschwerden, Reizblase/rezidiv. HWI") führt entsprechend keine Krankheiten/Leiden auf, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen können (Vi-act. 59-4); eine solche wird der Beschwerdeführerin ärztlicherseits auch nicht bescheinigt. Andernfalls wäre es auch wahrscheinlich, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Bezug einer IV-Rente angemeldet hätte, wenn sie tatsächlich zu 80% arbeitsunfähig wäre, zumal sie - nach Angaben des Beschwerdeführers - bereits bis ins Jahre 1988 eine IV-Rente bezogen hat und somit mit dem IV-Verfahren vertraut ist. 3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr aufgrund ihrer haushälterischen und familiären Verpflichtungen nicht möglich, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, so ist festzuhalten, dass ihre beiden Söhne im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits 18 bzw. 12 Jahre alt waren. Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum familienrechtlichen Betreuungsunterhalt (i.S.v. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907) kann die im gemeinsamen Haushalt der Eltern praktizierte Aufgabenteilung (selbst) nach der Trennung/Scheidung nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden; es würde sonst über die Tatsache hinweggesehen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Eltern auf eine bestimmte Aufgabenteilung verständigt haben (BGE 144 III 481 Erw. 4.6 m.w.Verw.). In der Folge stellte das Bundesgericht die Regel auf, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil ab Einschulung des jüngsten Kindes eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums, ab Eintritt in die Sekundarstufe ein 80%-Pensum und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden kann (BGE 144 III 481, Erw. 4.7.6). Diese Regelung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick auf das Kindeswohl, welches oft durch den Wechsel der Bezugsperson und den häufig mit der Trennung einhergehenden Umgebungswechsel beeinträchtigt wird (vgl. Erw. 4.7.4). Vorliegend wäre es der Frau des Beschwerdeführers aufgrund dieser Praxis selbst im Scheidungsfall ohne weiteres zuzumuten, im Rahmen eines 80%- Pensums einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Indessen befinden sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in Trennung. Vielmehr geht der Be-

15 schwerdeführer seit dem 30. September 2018 keiner Arbeit mehr nach (Viact. 15, 30), nachdem er bereits zuvor seine Arbeitstätigkeit sukzessive reduziert hat (Vi-act. 30). Deshalb kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, einen bzw. den Haupt-Anteil an der Kinderbetreuung und ebenso an der Hausarbeit zu übernehmen, sodass seine Ehefrau in der Lage ist/wäre, grundsätzlich selbst einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. 3.2.5 Unerheblich sind ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lage der Gemeinde G.________. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie zentral in G.________. Eine Bushaltestelle liegt nur 350 Meter entfernt. Mit dem Auto erreicht man in 14 Minuten Schwyz und in 8 Minuten Brunnen. Selbst Luzern ist in 46 Minuten erreichbar (vgl. www.maps.google.ch). Mit Blick auf die gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982 geltende Regelung, wonach Versicherten der Arbeitslosenversicherung ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden zugemutet wird, kann der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres zugemutet werden, eine Arbeitsstelle ausserhalb von G.________ zu suchen. 3.2.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten - unbelegten - Gründe die Zumutbarkeit eines (höheren) Arbeitspensums seiner Ehefrau insgesamt nicht in Frage stellen können. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, es sei der Ehefrau zuzumuten, in grösserem Umfange einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.2.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die (Rest-)Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau sei nicht verwertbar, weil diese auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt werde, bleibt er hierfür den Beweis ebenfalls schuldig. Dies kann denn auch nicht schlechthin angenommen werden, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits als Hauswartin tätig ist und damit jedenfalls auch zu Tätigkeiten wie "Sortieren und Kontrollieren" und vergleichbaren Arbeiten in der Lage ist, obwohl sie ihrer (angestammten) Tätigkeit seit Längerem nicht mehr nachgeht. Das Gegenteil, die Unmöglichkeit einer solchen Tätigkeit infolge Fehlens eines entsprechenden Angebots, müsste durch den Nachweis erfolgloser Stellenbemühungen belegt werden. Entsprechende Belege blieb der Beschwerdeführer - trotz entsprechender diesbezüglicher Information und Aufforderung durch die Vorinstanz vom 24. September 2018 (Vi-act. 24) - schuldig. 3.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz zu Recht von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 36'607.-- ausgegangen ist, welches sie nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln in die Anspruchsbe-

16 rechnung einbezog. Diese Anrechnung richtet sich nach den Ausführungen gemäss Erw. 1.2.4. 3.3.1 Der Berechnung der Vorinstanz liegt offenbar der Brutto-Monatslohn für Frauen auf Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014 von Fr. 4'300.-- zugrunde. Dieser Betrag wurde entsprechend der Nominallohnentwicklung des Jahres 2016 angepasst (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018), was für das Jahr 2016 einen Nominallohn von Fr. 4'358.-- pro Monat bzw. Fr. 52'296.-- pro Jahr ergibt. 3.3.2 Korrekterweise wäre die LSE-Tabelle 2016 TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) des Bundesamtes für Statistik anzuwenden. Dergemäss lag der monatliche Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Niveau 1) im Jahre 2016 für Frauen durchschnittlich bei Fr. 4'363.--. Dies entspricht aufgrund der Entwicklung der Nominallöhne für Frauen (siehe vorstehend, Erw. 3.3.1) im Jahre 2018 sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitswoche von 41.7 Stunden einem Monatslohn von Fr. 4'587.40 bzw. einem Brutto-Jahreslohn von (gerundet) Fr. 55'050.--. Da dieser Brutto-Jahreslohn den der Berechnung der Vorinstanz zugrundeliegenden Lohn übersteigt und in Anbetracht der marginalen Auswirkung auf das Ergebnis wird zu Gunsten des Beschwerdeführers die weitere Berechnung auf Basis des von der Vorinstanz festgelegten Brutto- Jahreslohnes durchgeführt. Die Vorinstanz berücksichtigte die obligatorischen Abzüge, das Alter und die fehlende Berufserfahrung pflichtgemäss und kürzte den Brutto-Jahreslohn gemäss LSE von Fr. 52'296.-- um 30% auf Fr. 36'607.-- (Vi-act. 61/Bf-act. 2, Rz. 24). Hiervon brachte sie den Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug und rechnete entsprechend Fr. 35'107 zu zwei Drittel (= Fr. 23'404.--) der EL-Anspruchsberechnung an (Vi-act. 38). Es kann festgestellt werden, dass diese Berechnung weder willkürlich noch fehlerhaft ist. Hingegen kann die Berechnung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden. Einerseits unterlässt er es, den Durchschnittslohn gemäss LSE 2014 der Nominallohnentwicklung anzupassen, andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Endergebnis nochmals halbiert werden sollte (Beschwerde, Rz. 21). 3.3.2 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Kinderzulagen unter die Verzichtseinkünfte i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG fallen, weil ein erwerbstätiger Elternteil gemäss Art. 13 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 Anspruch auf solche hat, solange er auf einem jährlichen Er-

17 werbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Urteil des BGer 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 Erw. 2.1). Diese Voraussetzung ist beim vorliegenden, hypothetischen Einkommen zweifellos erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). 3.3.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Anrechnung des hypothetischen Einkommens korrekt und unter angemessener Berücksichtigung der obligatorischen Abzüge und der persönlichen Umstände der Ehefrau (soweit diese geltend gemacht und nachgewiesen wurden) des Beschwerdeführers erfolgte. Es besteht daher auch kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrages. 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der beanwaltete Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. August 2019

II 2019 45 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2019 II 2019 45 — Swissrulings