Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 44 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Gesuchsteller/Angeklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt … gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Steuerstrafe (Hinterziehungsverfahren 2005 - 2009: Beschwerde betr. direkte Bundessteuer; Gesuch um gerichtliche Beurteilung betr. kantonale Busse)
2 Sachverhalt: A.a. Im September 1999 meldete sich A.________ bei den Einwohnerdiensten der Stadt V.________/ZH infolge Wegzugs per 10. Oktober 1999 nach Hongkong ab (Bf-act. 5). Per 1. Januar 2012 meldete A.________ beim Einwohneramt der Gemeinde U.________/SZ wieder seinen Wohnsitz in der Schweiz an (Bfact. 19). A.b. Mit Schreiben vom 11. September 2015 leitete die Kantonale Steuerverwaltung bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (KStV/VdBST) gegen A.________ für die Steuerperioden 2005 bis 2009 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren ein, nachdem sich aufgrund einer Denunziation von Dritten zugestellten Unterlagen der Verdacht ergeben hatte, dass A.________ auch nach seiner Abmeldung nach Hongkong weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt haben und in den Steuerperioden 2005 bis 2009 im Kanton Schwyz primär steuerpflichtig gewesen sein könnte (vgl. Steuerstrafakten, blaues Dossier, act. 160 ff.). A.c. Zusätzlich erstattete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 5. April 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige (u.a.) gegen A.________ wegen Verdachts des vollendeten Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2014. Hintergrund dieses Verfahrens war der Vorwurf an A.________, als Verwaltungsrat der X.________ AG mit statutarischem Sitz in U.________/SZ (Eingetragen im Handelsregister am xx.xx.2010; Gelöscht am xx.xx.2015), Provisionsgebühren nicht in den Büchern verbucht und in den Jahresrechnungen ausgewiesen, sondern privat vereinnahmt zu haben (vgl. Steuerstrafakten, blaues Dossier, act. 189 ff., 219 ff.). B. Am 7. Juli 2016 / 9. August 2016 sistierte die KStV/VdBSt das Nachsteuerverfahren und erliess am 22. Dezember 2016 die folgende Steuerstrafverfügung (Hinterziehungsverfahren 2005 bis 2009; U-Nr. 2015/321; Einkommen und Vermögen): 1. A.________ hat sich in den Steuerperioden 2005 bis 2009 der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 Abs. 1 StG sowie Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gemacht, indem er als steuerpflichtige Person vorsätzlich bewirkte, dass die Veranlagungen 2005 bis 2009 zu Unrecht unterblieben sind. 2. A.________ hat folgende Bussen zu entrichten: 2.1. Kantonale Steuern Steuerperiode Busse Anhang 2005 CHF 69 300.-- 1
3 2006 CHF 79 300.-- 2 2007 CHF 73 900.-- 3 2008 CHF 77 000.-- 4 2009 (priv. Besteuerung) CHF 20 350.-- 5 Total CHF 319 850.-- 2.2. Direkte Bundessteuer Steuerperiode Busse Anhang 2005 CHF 70 650.-- 6 2006 CHF 84 500.-- 7 2007 CHF 84 500.-- 8 2008 CHF 100 350.-- 9 2009 (priv. Besteuerung) CHF 49 650.-- 10 Total CHF 389 650.-- 3. Die Kosten des kantonalen Verfahrens in der Höhe von CHF 15'000.-- werden A.________ auferlegt. 4. Das Gemeindekassieramt U.________ hat die kantonalen Bussen (Anhänge 1 bis 5) im Betrag von CHF 319 850.-- sowie die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 15 000.-- nach Versand dieser Verfügung in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungsbeträge sind von A.________ innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Das Gemeindekassieramt U.________ hat die eingegangenen kantonalen Bussen an die beteiligten Gemeinwesen zu verteilen und die eingegangen Verfahrenskosten an den Kanton abzuliefern. 5. A.________ hat die Bussen für die direkte Bundessteuer (Anhänge 6 bis 10) im Betrag von CHF 389 650.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung mit beiliegendem Einzahlungsschein an das kantonale Amt für Finanzen (Inkassostelle PC 60-8927-8) zu bezahlen. (6./7. Rechtsmittelbelehrung/Schriftliche Mitteilung/Meldung an das Strafregister) C. Gegen die Steuerstrafverfügung der KStV/VdBST vom 22. Dezember 2016 liess A.________ mit Eingaben vom 20. Januar 2017 Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (KStK/VdBSt) einreichen (jeweils in Bezug auf die Bussen wegen Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundesteuer getrennt). D. Zwischenzeitlich wurde A.________ mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Oktober 2018 (Prozess-Nr.: SGO 2018 2 [SUB 2016 198 MFA]) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG/SZ bzw. Art. 186 Abs. 1 DBG, begangen im Zeitraum vom 2010 bis 2014 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Zusatzstrafe von 4 Monaten
4 Freiheitsstrafe mit Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafen bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. E. Mit Einspracheentscheid (Entscheid Nr. 26/2017) vom 7. Mai 2019 entschied die KStK/VdBSt über die von A.________ erhobene Einsprache gegen die Steuerstrafverfügung der KStV/VdBST vom 22. Dezember 2016 wie folgt: 1. Die Einsprache gegen die Steuerstrafverfügung vom 22. Dezember 2016 wird teilweise gutgeheissen. A.________, geb. xx.xx.19xx, hat sich der vollendeten Steuerhinterziehung betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 (Kanton und Bund) schuldig gemacht und wird mit folgenden Bussen bestraft: 1.1 Kantonale Steuern Steuerperiode Busse Anhang 2005 CHF 60 300.00 1 2006 CHF 62 450.00 2 2007 CHF 76 150.00 3 2008 CHF 66 200.00 4 2009 (priv. Besteuerung) CHF 17 750.00 5 Total CHF 282 850.00 1.2 Direkte Bundessteuer Steuerperiode Busse Anhang 2005 CHF 63 900.00 6 2006 CHF 66 950.00 7 2007 CHF 94 300.00 8 2008 CHF 89 100.00 9 2009 (priv. Besteuerung) CHF 48 650.00 10 Total CHF 362 900.00 2. Die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von CHF 3700.-- werden dem Einsprecher zu neun Zehnteln auferlegt; der Betrag von CHF 3330.-- ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Amt für Finanzen, Schwyz, zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (4./5. Rechtsmittelbelehrung/Schriftliche Mitteilung/Meldung an das Strafregister) F. Gegen den Einspracheentscheid der KStK/VdBSt vom 7. Mai 2019 (Versand: 09.05.2019) lässt A.________ rechtzeitig am 29. Mai 2019 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (mit einer einzigen Beschwerdeeingabe) gerichtliche Beurteilung (Kantonale Steuern) verlangen (vgl. § 216 Abs. 1 StG/SZ), bzw. Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (Direkte Bundessteuer) erheben (vgl. Art. 182 Abs. 3 DBG in Verb. mit Art. 140 Abs. 1 DBG), mit folgenden Anträgen:
5 A) FORMELLRECHTLICHE ANTRÄGE: „1. Es seien das Beschwerdeverfahren betreffend die bundesrechtlichen Hinterziehungsbussen sowie das gerichtliche Beurteilungsverfahren betreffend die Bussen wegen Hinterziehung von Kantons- und Gemeindesteuern zwecks gemeinsamer Erledigung zu vereinigen; 2. Es seien sämtliche dem Kantonalen Steueramt von Dritten auf dem Denunziationsweg zugespielten oder rechtswidrig beschafften Unterlagen in Anwendung von § 141 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) aus den vorinstanzlichen Akten des Untersuchungsverfahrens U- 2015/321 bzw. den Akten des Verwaltungsgerichts zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Gleichermassen sei mit den steuerbehördlich erlangten Folgebeweisen zu verfahren. 3. Allfällige Beschwerde- bzw. Gesuchsantworten seien dem Angeklagten rechtzeitig zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten; 4. Die vereinigten Verfahren seien insoweit, als nicht dem Antrag auf Einstellung des Hinterziehungsbussenverfahrens betreffend das Steuerjahr 2005 wegen Verjährung (Rechtsbegehren ad B 1. hiernach) stattzugehen sei, zur Durchführung einer gesetzesentsprechenden Anhörung des Angeklagten durch die persönlich und in vollständiger Besetzung anwesenden Mitglieder der Steuerkommission IV zurückzuweisen, welche auf Basis des Ergebnisses dieser Befragung neu zu entscheiden habe; 5. Eventuell, d.h. im Nicht-Rückweisungsfall, sei der Angeklagte alsbald zu einer gerichtlichen Anhörung vorzuladen, unter terminlicher Rücksichtnahme auf dessen häufige und längerfristige Auslandabwesenheiten; B) MATERIELLRECHTLICHE ANTRÄGE: 1. Es seien die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Steuerjahrs 2005 wegen Verfolgungsverjährung aufzuheben, und es sei das Hinterziehungsverfahren dementsprechend insoweit einzustellen; 2.2. Mit Bezug auf die Steuerjahre 2006 – 2009 sei die angefochtene Verfügung ebenfalls aufzuheben; 2.2.1. Eventuell sei von der Ausfällung einer Hinterziehungsbusse Umgang zu nehmen; 2.2.3. Subeventuell seien jedenfalls unter dem Schwellenwert gemäss Art. 3 Abs. 1 BSt. c der VOSTRA-Verordnung liegende Bussen von insgesamt höchstens CHF 5‘000 auszusprechen; 2.2.4. Subsubeventuell sei die verfügte Hinterziehungsbusse von 240 % der nicht erhobenen Kantons- und direkten Bundessteuern 2006 – 2009 auf 33 1/3 % (Minimalstrafe) zu ermässigen, und zwar auf verminderter Bemessungsbasis im Sinn der nachfolgenden Begründung; Alles unter gesetzesentsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des verwaltungsgerichtlichen als auch des einspracheinstanzlichen Verfahrens“. G. Das Verwaltungsgericht hat die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung informiert, beziehungsweise die Beschwerde der Vorinstanz (VdBSt) zur Antwort zugestellt. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 beantragt die VdBSt (Rechtsabteilung), die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom gleichen
6 Tag teilt die kantonale Steuerverwaltung (KStV) als Vertreterin der Anklage zum Begehren um gerichtliche Beurteilung mit, dass sie an der Anklage festhalte (§ 59 Abs. 1 VVStG/SZ), dass der Einspracheentscheid als Anklageschrift gelte (§ 217 Abs. 1 StG/SZ) und die eingereichten Akten als Beweismittel gelten würden, und dass sie aufgrund des eingereichten Begehrens um gerichtliche Beurteilung keine Notwendigkeit zur Ergänzung der Untersuchung sehe (§ 218 Abs. 3 StG/SZ). Man gehe davon aus, dass das Gericht eine mündliche Hauptverhandlung durchführen werde (§ 219 StG/SZ), wo die Anklägerin dem Gericht Antrag und Begründung unterbreiten werde. H. Am 9. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht die mündliche und öffentliche Verhandlung mit der Befragung des Angeklagten/Beschwerdeführers und den Parteivorträgen durchgeführt. I. Die KStV/VdBSt erhielt Gelegenheit zu den vom Angeklagten/Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung sowie im Nachgang dazu am 23. Januar 2020 dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen am 29. Januar 2020 schriftlich Stellung zu nehmen. Der Angeklagte/Beschwerdeführer konnte daraufhin seinerseits nochmals eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Zu den Stellungnahmen des Angeklagten/ Beschwerdeführers vom 19. / 26. Februar 2020 mit weiteren ergänzenden Unterlagen nahm die KStV/VdBSt am 5. März 2020 nochmals Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1.Der Angeklagte/Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens betreffend die Bussen wegen Hinterziehung von Kantons- und Gemeindesteuern mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die bundesrechtlichen Hinterziehungsbussen (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Antrag zu Bst. A Ziff. 1 sowie Ziff. I./1. Rz. 3 S. 7). 1.1.2.Da beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln. 1.1.3.Dass bezüglich der bundesrechtlichen Hinterziehungsbussen das gewöhnliche Einsprache- und Beschwerdeverfahren zu durchlaufen ist (vgl. Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990), während betreffend die Hinterziehung der kantonalen Steuern beim Verwaltungsgericht gerichtliche Beurteilung der Steuerstrafverfügung oder des Einspracheentscheids verlangt werden kann (vgl. §§ 216 ff. des Steuerge-
7 setzes des Kantons Schwyz [StG/SZ; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000), wobei eine mündliche und öffentliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien mit persönlicher Erscheinungspflicht der angeklagten Person durchzuführen ist, macht diesbezüglich keinen Unterschied. 1.2.1.Der Kanton Schwyz kennt in Bezug auf das Nachsteuerverfahren (vgl. § 175 ff. StG/SZ) und das Steuerstrafverfahren (vgl. §§ 210 ff. StG/SZ) ein dualistisches Verfahrenskonzept (vgl. VGer SZ VGE II 2015 72 vom 17.6.2016 Erw. 1.2, publiziert in: Steuerpraxis des Kantons Schwyz [StPS] 2017, S. 4 ff.). Das Bundesgericht erachtet eine Aufteilung des Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens als gesetzlich zulässig und durch die Unterschiede der beiden Verfahren gerechtfertigt (vgl. Urteil 2C_51/2010 vom 23.8.2010 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 2C_304/2013, 2C_305/2013 vom 22.10.2013 Erw. 3.1). 1.2.2.Wenn sich die kantonale Steuerverwaltung im vorliegenden Fall dafür entschieden hat, die beiden Verfahren zu trennen und das Steuerstrafverfahren vor dem Nachsteuerverfahren durchzuführen, ist dies nicht zu beanstanden (Einspracheentscheid, Erw. 5.1 u. 5.2; Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./3. Rz. 16 S. 12 f.). Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn das Steuerhinterziehungsverfahren zeitlich vorgezogen und das Nachsteuerverfahren bis zum Abschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens sistiert wird (vgl. Urteil BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019 Erw. 1.4.). 1.2.3.Die Auffassung des Angeklagten/Beschwerdeführers, wonach in Fällen, wo die beschuldigte Person vorab schon ihre Steuerpflicht (und nicht blosse eine Steuerverkürzung) bestreitet, ein die Einleitung eines Steuerhinterziehungsverfahrens erst rechtfertigender konkreter Anfangsverdacht gar nie gegeben sein könne (Einsprache, Ziff. I./5.5. S. 14 f. u. Ziff. III./1. S. 32), kann ebenfalls nicht geteilt werden. Entscheidend kann nur sein, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine mögliche Straftat hinweisen. 1.2.4.Dem steht auch der verfahrensrechtliche Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung über das (Nicht-)Bestehen der subjektiven Steuerpflicht nicht entgegen. Dieser Anspruch rechtfertigt sich dadurch, dass es einer als steuerpflichtig betrachteten Person nicht zuzumuten ist, sich auf das Veranlagungsverfahren einzulassen und ihre Verfahrenspflichtigen zu erfüllen, bevor ihre Steuerpflicht rechtskräftig feststeht (s. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 15). Im Hinterziehungsverfahren hat die angeschuldigte Person dagegen ohnehin das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern (vgl. Art. 183 Abs. 1 DBG; § 211 Abs. 1 Satz 3 StG/SZ).
8 1.2.5.Eine andere Frage ist, ob sich in jenen Fällen die zeitlich vorgezogene Durchführung des Steuerhinterziehungsverfahrens als sachgerechte Lösung erweist (Einspracheentscheid, Erw. 5.1). Fraglich ist auch, ob die Auffassung zutreffend ist, dass vorliegend selbst im Nachsteuerverfahren kein Anspruch auf einen separaten Steuerhoheitsentscheid bestehen werde (Einspracheentscheid, Erw. 5.2 a.E.). Bei ungewissem oder streitigem Veranlagungsort haben jedenfalls neben den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen auch Rechtsmittelinstanzen das Recht und die Pflicht, diesen zunächst feststellen zu lassen (vgl. Locher, Kommentar DBG, 2015, III. Teil, Art. 108 DBG N 4 u. 14; Jud, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, Art. 108 DBG N 10 f.; s.a. Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, Art. 182 DBG N 9). 1.3.1.Vom Angeklagten/Beschwerdeführer ist sodann auch die Rückweisung der vereinigten Verfahren zur Durchführung einer "gesetzeskonformen" mündlichen Anhörung durch die persönlich und vollständig anwesenden Mitglieder der kantonalen Steuerkommission (KStK) sowie Neuentscheidung auf der Basis des Ergebnisses dieser Befragung beantragt worden (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Antrag zu Bst. A Ziff. 4). Die Strafzumessung im Hinterziehungsverfahren mache eine persönliche Befragung schon im Administrativverfahren unabdingbar, und nicht erst im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./8. Rz. 48 ff. S. 28 f.). 1.3.2.Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung vor der kantonalen Steuerkommission (vgl. VGer SZ VGE II 2011 129 vom 16.4.2012 Erw. 2.1.2). Das Schwyzer Steuergesetz (§ 153 StG/SZ) sieht vielmehr ein zweistufiges Einspracheverfahren vor (zunächst Überprüfung durch die verfügende Abteilung; Überweisung an die Steuerkommission nur, wenn sich die Einsprache als unbegründet erweist oder keine Einigung erzielt werden kann). Ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung besteht lediglich im Vorverfahren (bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung). Für das Steuerstrafverfahren gelten im Einspracheverfahren die §§ 151 ff. StG/SZ sinngemäss (§ 215 Abs. 2 StG/SZ). Entsprechend steht dem Angeklagten/Beschwerdeführer auch im Steuerstrafverfahren gestützt auf das Schwyzer Steuergesetz ein selbständiges und unbedingtes Recht auf mündliche Anhörung im Einspracheverfahren vor der kantonalen Steuerkommission (KStK) nicht zu. 1.3.3.Der verfassungsmässige (Mindest-) Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gibt einer betroffenen Person zwar das Recht, sich vor Erlass des belastenden Entscheides zu äussern, schliesst aber keinen Anspruch auf
9 mündliche Anhörung ein. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Recht auf Beweisabnahme (Art. 115 DBG bzw. Art. 41 Abs. 2 StHG) ein Anspruch auf mündliche Anhörung im Veranlagungs- oder im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil BGer 2C_104/2013 vom 27.9.2013 Erw. 2.2 u. 2.3). Ein Anspruch auf mündliche Anhörung durch die kantonale Steuerkommission (KStK) im Einspracheverfahren lässt sich sodann auch nicht aus dem (ausschliesslich für das gerichtliche Verfahren geltenden) Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten. Da die Steuerstrafverfügung oder der Einspracheentscheid nicht justizieller Natur sind, müssen sie auch nicht den an ein Strafurteil gestellten Erfordernissen genügen. Will die angeschuldigte Person nicht auf die in Gesetz, Verfassung und EMRK festgeschriebenen prozessualen Mindestrechte und garantien verzichten, muss sie beim Verwaltungsgericht gerichtliche Beurteilung (§§ 216 ff. StG/SZ) verlangen. Damit hat die angeschuldigte Person auch mindestens einmal die Gelegenheit, persönlich angehört zu werden (vgl. BGE 119 Ib 311 Erw. 7b S. 332). Mit der bei gerichtlicher Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vorgesehenen und dem üblichen Verfahrensablauf entsprechenden mündlichen und öffentlichen Verhandlung werden die in Gesetz, Verfassung und EMRK festgeschriebenen prozessualen Mindestrechte und -garantien erfüllt. Damit wird auch dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprochen. 1.3.4.Entgegen der Auffassung des Angeklagten/Beschwerdeführers hat dies für den Angeklagten/Beschwerdeführer auch keinen Instanzenverlust zur Folge (Plädoyer, Ziff. I. Rz. 13 S. 8). Er kann den gesamten vom Gesetz, Verfassung und EMRK garantierten Instanzenzug ausschöpfen. Art. 6 EMRK gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder – wo ein solcher besteht – auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (vgl. BGE 119 Ib 311 Erw. 7c S. 333). Dass der Kanton Schwyz für Steuerentscheide nur ein einstufiges Rechtsmittelverfahren vor einer unabhängigen gerichtlichen Instanz kennt, ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urteil BGer 2C_1075/2017 vom 30.7.2018 Erw. 2.1.2. publiziert in: StPS 2018, S. 24 ff.). 1.3.5.Im Übrigen hat es sich der Angeklagte/Beschwerdeführer weitgehend selbst zuzuschreiben, dass er im Verlauf des Administrativverfahrens gleich mehrfach unter Berufung auf die fehlende Mitwirkungspflicht im Veranlagungsund Nachsteuerverfahren (bis zum Vorliegen eines separaten vorgängigen Steuerhoheitsentscheids) eine persönliche Befragung ablehnte (Schreiben vom 19.2.2016 = Steuerstrafakten, blaues Dossier, act. 183 ff.; E-Mail vom 20.4.2016 = Steuerstrafakten, blaues Dossier, act. 218; Schreiben vom 29. April 2016 = Steuerstrafakten act. 231 ff., 234 ff.), und im Steuerstrafverfahren unter Berufung
10 auf sein Recht auf Aussageverweigerung sich für eine mündliche Befragung ebenfalls nicht zur Verfügung stellen wollte (Schreiben vom 21.7.2016 = Steuerstrafakten, blaues Dossier, act. 339; s.a. Plädoyer, Ziff. II. Rz. 14 S. 9). 1.3.6.Ein Anspruch auf mündliche Anhörung durch die kantonale Steuerkommission im Einspracheverfahren ergibt sich weder aus den Verfahrensvorschriften des Schwyzer Steuergesetzes (§ 153 StG/SZ) und/oder den bundesrechtlichen Bestimmungen des StHG/DBG, noch sonst (insbesondere in dem als Strafbefehlsverfahren konzipierten Steuerstrafverfahren) aus strafprozessualen bzw. verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien. Dem Antrag des Angeklagten/Beschwerdeführers auf Rückweisung zur mündlichen Anhörung durch die persönlich und vollständig anwesenden Mitglieder der kantonalen Steuerkommission ist daher nicht stattzugegeben. 1.4.1.Soweit der Angeklagte/Beschwerdeführer meint, dass sich das Steuerstrafverfahren (vgl. §§ 210 ff. StG/SZ) nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 zu richten (gehabt) hätte, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (Plädoyer, Ziff. I. Rz. 5 ff. S. 4 ff.; Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./1. Rz. 10 ff. S. 8 ff.). Damit wird verkannt, dass die Untersuchung im Strafverfahren durch die kantonale Steuerverwaltung im Schwyzer Steuergesetz eigenständig geregelt ist (insb. § 212 StG/SZ) und "im Übrigen" (d.h. soweit dies nicht der Fall ist) die "im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss" gelten (vgl. § 212 Abs. 2 Satz 2 StG/SZ), genauso wie für das entsprechende Einspracheverfahren "die §§ 151 ff. […] sinngemäss" gelten, mithin "die gleichen Grundsätze wie für das Veranlagungsverfahren" (vgl. § 152 Abs. 1 StG/SZ). Schweizerischer Rechtstradition entsprechend ist das Steuerübertretungsverfahren im Schwyzer Steuergesetz somit grundsätzlich als Administrativverfahren ausgestaltet. Lediglich bei der gerichtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (vgl. §§ 216 ff. StG/SZ) "hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung" gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung "sinngemäss", wie aus § 222 StG/SZ unmissverständlich hervorgeht (s.a. VGer SZ VGE II 2015 72 vom 17.6.2016 Erw. 1.3, publiziert in: StPS 2017, S. 4 ff.). 1.4.2.Diese Rechtslage entspricht derjenigen im Recht der direkten Bundessteuer, wo die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) bei direktsteuerlichen Übertretungen ebenfalls nicht anwendbar ist (entgegen Plädoyer, Ziff. I. Rz. 7 S. 5 f.; Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung; Ziff. III./1. Rz. 11 S. 9).
11 Auch hier ist der Wortlaut von Art. 182 Abs. 3 DBG eindeutig und unmissverständlich: "Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsund das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss." Wie das Bundesgericht dazu bereits mehrfach bestätigt hat, bedeutet der Umstand, dass es sich beim direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren um eine strafrechtliche Anklage handelt, nicht, dass das Verfahren sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung zu richten hätte (BGE 140 II 384 Erw. 3.3.1 S. 389 f.). Vielmehr sieht Art. 182 Abs. 3 DBG folgende Triage vor: Während direktsteuerliche Übertretungen nach den Regeln über die Veranlagung verfolgt werden, sind Steuervergehen, für die ohnehin die Strafbehörden zuständig sind, nach Massgabe der StPO zu behandeln (vgl. Urteil BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11.11.2019 Erw. 2.2.1). Dies ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden im Sinne eines Anwendungsgebots verbindlich (Massgeblichkeit des Bundesgesetzes; Art. 190 BV; vgl. Urteil BGer 2C_181/2019, 2C_182/2019 und 2C_183/2019 vom 11.3.2019 Erw. 2.3.2). Das schliesst gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, dass strafprozessuale Grundsätze im Verfahren Anwendung finden, besonders wenn diese Grundsätze bereits kraft höherrangigem Recht gelten (vgl. Urteil BGer 2C_581/2019 vom 12.7.2019 Erw. 3.2.1.). Davon abgesehen finden aber ausschliesslich die direktsteuerlichen Verfahrensvorschriften Anwendung und, ergänzend, soweit diese keine Regelung enthalten, das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. Urteile BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11.11.2019 Erw. 2.2.1; 2C_581/2019 vom 12.7.2019 Erw. 3.2.1). 1.4.3.Eine "Komplementarität" der Normen des steuergesetzlichen Steuerverfahrensrechts von Bund und Kantonen einerseits und derjenigen der Strafprozessordnung, wie sie vom Angeklagten/Beschwerdeführer postuliert wird (Plädoyer, Ziff. I. Rz. 8 S. 6; Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./1. Rz. 11 S. 9;), besteht in diesem Sinne nicht. Auch eine Einheit des Strafprozessrechts gibt es entgegen der Meinung des Angeklagten/Beschwerdeführers nicht (Plädoyer, Ziff. I. Rz. 10 S. 7), schliesslich hat der Gesetzgeber auf eine Vereinheitlichung aller Prozessordnungen gerade verzichtet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 StPO bleiben die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze vorbehalten. Dass im Steuerstrafverfahren (auch) die strafprozessualen Garantien der EMRK sowie der BV zu beachten sind (vgl. Locher, Kommentar DBG, III. Teil, Art. 182 DBG N 2), und dass das einzelne Steuerstrafverfahren als Ganzes den Anforderungen des Fairnessprinzips genügen muss (s. Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 182 DBG N 6 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 182 DBG N 4), ist unstrittig (Plädoyer, Ziff. I. Rz. 1 S. 2 f.). Entgegen der Meinung des Angeklagten/Beschwerdeführers bedeutet
12 dies aber nicht, dass die Vorschriften der StPO im Steuerstrafverfahren sozusagen allgemein unabhängig davon Geltung hätten, ob das Bundessteuerrecht (oder das kantonale Steuerrecht) sie ausdrücklich vorbehält oder nicht (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./1. Rz. 11 a.E. S. 9). Sodann ist auch nicht einfach vom Vorliegen einer (echten) Lücke auszugehen, die durch die rechtsanwendenden Behörden durch Heranziehung von Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zu füllen wäre (Plädoyer, Ziff. I. Rz. 6. S. 5 u. Rz. 10 S. 7; Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./1. Rz. 11 S. 9). Dass die unmittelbar anwendbaren strafprozessualen Grundsätze aus EMRK sowie Verfassung nur punktuell in das DBG übertragen wurden, ist vom Gesetzgeber bewusst so entschieden worden. Steuerstrafprozessualen Besonderheiten kann deshalb in Rechtsanwendung und -fortbildung nur in sehr beschränktem Masse Rechnung getragen werden, weil die aus Sicht der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dazu erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Vor Art. 182-183 DBG N 4; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 182 DBG N 3). 1.5.1.Der Angeklagte/Beschwerdeführer beantragt, es seien "sämtliche dem Kantonalen Steueramt von Dritten auf dem Denunziationsweg zugespielten und rechtswidrig beschafften Unterlagen in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) aus den vorinstanzlichen Akten des Untersuchungsverfahrens U-2015/321 bzw. den Akten des Verwaltungsgerichts zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Gleichermassen sei mit den steuerbehördlich erlangten Folgebeweisen zu verfahren" (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Antrag zu Bst. A Ziff. 2). Zur Begründung wird vom Angeklagten/Beschwerdeführer unter Verweis auf die ("weitgespannten") Ausführungen in der Einspracheschrift (Ziff. I./4.1.-4.10. S. 7-13) geltend gemacht, dass die von Dritten durch Denunziation der Steuerverwaltung zugeleiteten Unterlagen von diesen Personen unrechtmässig beschafft worden seien und deshalb von der Steuerverwaltung nicht hätten verwendet werden dürfen, und dass die von der Steuerverwaltung auf Basis dieser Unterlagen sowie der telefonischen Auskünfte erhobenen mannigfachen Folgebeweise ebenfalls dem Beweisverbot unterliegen würden (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./2. Rz. 15 S. 11 f.; Plädoyer, Ziff. II. Rz. 17 S. 10 f.). 1.5.2.Dass die Strafprozessordnung (StPO) nicht anwendbar ist, wurde bereits ausgeführt. Davon abgesehen regelt Art. 141 StPO die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch die Strafbehörden erhoben wurden. Zur Verwertbarkeit von
13 privat gesammelten Beweisen enthält die StPO keine Bestimmung. Greifen die Vorschriften der StPO nicht für diese Beweisbeschaffung, so bestehen auch daraus resultierende Beweisverwertungsverbote regelmässig nicht (s.a. Einsprache, Ziff. I./4.3 u. 4.4 S. 8 f.). Dennoch stellt sich die Frage, ob von Privatpersonen rechtswidrig beschaffte Beweise genutzt werden dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (der strafrechtlichen Abteilung) sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht (vgl. Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11.5.2012 Erw. 2.4.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer Urteil 6B_983/2013, 6B_995/2013 vom 24.2.2014 Erw. 3.2). Über die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel hatte bereits die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im abgeschlossenen Steuerbetrugsverfahren zu entscheiden (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Beweismittelverwertbarkeit vom 12.10.2017 = Einspracheakten act. 513 ff.). Dabei hat sich ergeben, dass für die Unterlagen neueren Datums schon aus zeitlichen/chronologischen Gründen ausgeschlossen werden kann, dass diese aufgrund der vom Angeklagten/Beschwerdeführer behaupteten (zeitlich früheren) Sachverhaltskomplexe illegal beschafft worden waren (Rz. 10). Im Übrigen fehlten (hinreichende) Anhaltspunkte für eine tatsächliche illegale Beschaffung (Rz. 11), oder wäre eine rechtmässige Beschaffung durch die Strafverfolgungsbehörden selbst möglich gewesen und die (behauptete) Verletzung der privaten Interessen des Angeklagten/Beschwerdeführers so oder so nicht als derart gravierend anzusehen, dass diese gegenüber den Interessen an der Wahrheitsfindung Vorrang geniesst (Rz. 12). Entsprechend sind auch sämtliche Folgebeweise, welche durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhoben worden sind, von der Staatsanwaltschaft als verwertbar erachtet worden (Rz. 14). Weshalb im Steuerübertretungsverfahren nunmehr etwas anderes gelten sollte und die von Dritten durch Denunziation der kantonalen Steuerverwaltung zugeleiteten Unterlagen (Primärbeweise) sowie sämtliche durch die kantonale Steuerverwaltung erhobenen Folgebeweise (bzw. Sekundärbeweise) als unverwertbar zu betrachten sein sollen, ist nicht ersichtlich (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./2. Rz. 13 ff.). Die Beweismittel sind selbst im Falle einer rechtswidrigen Beschaffung verwertbar, da die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus wird selbst vom Angeklagten/Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die infolge der Strafanzeige der kantonalen Steuerverwaltung von der Staatsanwaltschaft im abgeschlossenen Steuerbetrugsverfahren erhobenen und der Steuerverwaltung mittels Amtshilfe übermittelten Beweise (§ 132 StG/SZ bzw. Art. 112 DBG
14 [Amtshilfe anderer Behörden]) verwertet werden dürfen (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./2. Rz. 15 S. 11 f.). Im Weiteren entspricht es wohl herrschender Auffassung, dass die rechtswidrig durch Privatpersonen beschafften Beweise zumindest von den Steuerbehörden zum Ausgangspunkt eigener Ermittlungen gemacht werden dürfen, solange jedenfalls die Steuerbehörden nicht durch Anstiftung etc. an deren ursprünglichen Beschaffung beteiligt waren (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 58 N 802 Fn 71). Dementsprechend war die kantonale Steuerverwaltung aufgrund der von Dritten durch Denunziation der Steuerverwaltung zugeleiteten Unterlagen jedenfalls befugt bzw. aufgrund eines konkreten Anfangsverdachts für eine verfolgbare Straftat gesetzlich verpflichtet, ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einzuleiten und den Sachverhalt genauer zu untersuchen. Unbegründet ist dabei schliesslich auch der Vorwurf des Angeklagten/Beschwerdeführers, die Art und Weise der Erhebung von Folgebeweisen verstosse mehrfach gegen Vorschriften u.a. des Steuerrechts. Die kantonale Steuerverwaltung war befugt, die nötigen Untersuchungen vorzunehmen, wie z.B. Auskunftspersonen zu befragen (§ 212 StG/SZ) oder Bescheinigungen von Drittpersonen einzufordern (§ 145 StG/SZ), zumal wenn der Angeklagte/Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine entsprechenden schriftlichen Unterlagen einreichte, bzw. sich darauf berief, dass ihn keine Mitwirkungspflichten träfen, bzw. er von seinem Recht Gebrauch machte, sich nicht selbst belasten zu müssen. 1.5.3.Nach dem Gesagten geht auch die Rüge des Angeklagten/Beschwerdeführers fehl, dass die formlose telefonische Einvernahme von Auskunftspersonen gegen Art. 76 StPO der auch im Hinterziehungsverfahren anwendbaren Strafprozessordnung verstosse, wonach sämtliche Verfahrenshandlungen vollständig und richtig zu protokollieren seien, weshalb die fragliche Aktennotiz unverwertbar sei und auch nicht hätte für die Erhebung von Folgebeweisen herangezogen werden dürfen (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Vorbemerkungen Ziff. 4. S. 4; ; Plädoyer, Ziff. I. Rz. 8 S. 6 f.). Nachdem sich das Verfahren wie bereits erwähnt nicht nach der Strafprozessordnung (StPO) richtet, kann dementsprechend auch keine Verletzung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 76, 78 Abs. 1 u. 3 [Einvernahmeprotokolle] und 181 StPO [Auskunftsperson/Einvernahme]) vorliegen. In Frage kommt allenfalls die Anwendung strafprozessualer Grundsätze kraft höherrangigem Rechts (EMRK, BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Akteneinsicht durch den Betroffenen eine Aktenführungspflicht der Behörden voraus, und haben die
15 Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 Erw. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (BGE 130 II 473 Erw. 4.1S. 477). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Auskünfte von Drittpersonen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen festgestellt werden. Sind hingegen von Drittpersonen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, fällt grundsätzlich nur die Form der schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Fragen dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen (BGE 117 V 282 Erw. 4c S. 285). Ob für das Verwaltungsverfahren eine Protokollierungspflicht besteht, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 124 V 389 Erw. 3a S. 390). Entgegen der Auffassung des Angeklagten/Beschwerdeführers verhält es sich deshalb nicht so, dass die von der kantonalen Steuerverwaltung formlos eingeholten und lediglich in einer Aktennotiz festgehaltenen bzw. telefonischen Auskünfte (Aktennotiz betreffend Telefonate vom 26.8.-28.8.2015; act. 8. 1.033/1 blauer Ordner 2 bzw. act. 17. 1.005/1, blauer Ordner 6 der Staatsanwaltschaft) von vorneherein als unverwertbar zu betrachten wären. Zumindest soweit damit von der kantonalen Steuerverwaltung blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen festgestellt wurden, stellen diese ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar. Gegenstand der Befragung der Auskunftspersonen durch die kantonale Steuerverwaltung war denn mitunter auch die Herkunft der Unterlagen (vgl. Amtlicher Bericht gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO der kantonalen Steuerverwaltung vom 30.5.2017 in der Strafsache betreffend Steuerbetrug/Urkundenfälschung, S. 2 f. = Einspracheakten act. 517 ff.). Im Weiteren ist die umstrittene Aktennotiz dem Angeklagten/Beschwerdeführer letztlich auch zur Einsicht offengelegt worden, so dass sich dieser dazu äussern konnte (Einspracheentscheid, Erw. 6.4.2.1 S. 16). Nachdem die Aktennotiz in den Akten ihren Niederschlag gefunden hat, ist sie auch verwertbar. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Dabei versteht sich, dass ihr nicht der gleiche Beweiswert beigemessen werden kann wie einer formellen Befragung als Auskunftsperson oder Einvernahme als Zeugen (§ 212 Abs. 1 StG/SZ). Unverwertbar ist die Aktennotiz deshalb aber nicht. Noch weniger kann gesagt werden, dass ohne die Aktennotiz es an jeglichem Spuransatz gefehlt hätte,
16 weshalb nicht nur die Aktennotiz, sondern zugleich sämtliche von der kantonalen Steuerverwaltung erhobenen Folgebeweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Vorbemerkungen Ziff. 4 S. 4; Plädoyer, Rz. 18 S. 11). Ausgangspunkt der Untersuchung im Steuerstrafverfahren waren die von Dritten auf dem Denunziationsweg der kantonalen Steuerverwaltung zugespielten Unterlagen. 1.6.1.Der Angeklagte/Beschwerdeführer macht zudem geltend, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des Steuerjahrs 2005 wegen Verfolgungsverjährung aufzuheben, und es sei das Hinterziehungsverfahren dementsprechend insoweit einzustellen (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Antrag zu Bst. B Ziff. 1.). Das neuere Recht erweise sich als "lex mitior", und das Verfahren betreffend die Steuerperiode 2005 sei somit antragsgemäss einzustellen (vgl. Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./6. Rz. 43 ff. S. 23 ff.; Plädoyer, Ziff. II. Rz. 23 S. 11 f.). 1.6.2.Anklägerin/Vorinstanz haben bislang die Ansicht vertreten, die Steuerhinterziehung des Jahres 2005 sei mit dem Erlass der Steuerstrafverfügung am 22. Dezember 2016 aufgrund des erstinstanzlichen Urteils (i.S.v. Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB) definitiv unverjährbar geworden (vgl. Einspracheentscheid, Erw. 8 S. 23). Vernehmlassend wurde darauf hingewiesen, dass die Frage nach der Anwendbarkeit der nachträglich in Kraft getretenen kürzeren Verjährungsfristen (10 Jahre) vor dem Bundesgericht hängig sei (vgl. Vernehmlassung, S. 14). Nach den in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Entscheiden des Bundesgerichts (vgl. Urteil BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11.11.2019 Erw. 3; ebenfalls Urteil BGer 2C_32/2018, 2C_35/2018 vom 11.11.2019 Erw. 3.4) wurde die Anklage an der Hauptverhandlung bezüglich dem Jahr 2005 fallen gelassen. 1.6.3.Gemäss dem neuen, am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Recht verjährt die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung (bereits) zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Nach früherem Recht verjährte die Strafverfolgung für eine vollendete Hinterziehung nach 15 Jahren, wobei die gesetzliche, ebenfalls zehnjährige Verjährungsfrist durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber der pflichtigen Person unterbrochen wurde. 1.6.4.Aus dem in Art. 205f DBG festgehaltenen Grundsatz der "lex mitior" ergibt sich, dass das neue Verjährungsrecht selbst auf die vor seinem Inkrafttreten be-
17 gangenen Straftaten anwendbar ist, wenn es milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht (vgl. Urteil BGer 2C_844/2017 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Recht von 2014 gilt als mildestes Recht (Art. 205f DBG), weshalb es das Recht von 2002/2007 (insbesondere Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB 2007) zurückdrängt (vgl. Urteil BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11.11.2019 Erw. 3.4; ebenfalls Urteil BGer 2C_32/2018, 2C_35/2018 vom 11.11.2019 Erw. 3.4). 1.6.5.Hier erging die Steuerstrafverfügung für alle massgeblichen Jahre 2005 bis 2009 am 22. Dezember 2016. Gemäss der heute geltenden – und in concreto milderen – Regelung sind somit die für 2005 erlassenen Bussen verjährt. Aufgrund dessen ist die Verfolgungsverjährung bezüglich des Jahres 2005 eingetreten. Mit der Verfügung vom 22. Dezember 2016 konnte der Fristenlauf hinsichtlich dieses Jahres nicht mehr unterbrochen werden. 2.1.1.Dem Angeklagten/Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich in den Steuerperioden 2005 bis 2009 der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 Abs. 1 StG/SZ sowie Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gemacht zu haben, indem er als steuerpflichtige Person vorsätzlich bewirkte, dass die Veranlagungen 2005 bis 2009 zu Unrecht unterlieben seien (vgl. Steuerstrafverfügung, Disp.-Ziff. 1; Einspracheentscheid Disp.-Ziff. 1). 2.1.2.Anklägerin/Vorinstanz gehen davon aus, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2005 bis 2009 im Kanton Schwyz, Gemeinde U.________/SZ, steuerpflichtig gewesen sei und sich durch die Nichtanmeldung dauerhaft der Besteuerung entzogen und somit kausal bewirkt habe, dass die Steuerveranlagungen in den entsprechenden Steuerperioden unterblieben seien und dadurch ein erheblicher Steuerausfall resultierte (Einspracheentscheid, Erw. 6.2.3). Es würden sich keine vernünftigen Zweifel daran ergeben, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer wissentlich und willentlich eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt habe, um keine Steuern zahlen zu müssen (Einspracheentscheid, Erw. 6.3). 2.1.3.Der Angeklagte/Beschwerdeführer bestreitet einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz für den fraglichen Zeitraum, und kommt seinerseits zum Schluss, dass aus diesem materiellrechtlichen Grund (Fehlen einer Steuerverkürzung) die Steuerhinterziehungsbusse jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre und aufzuheben sei (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 39 S. 21; Einsprache, Ziff. II./2.5. S. 23).
18 2.2.1.Natürliche Personen sind in der Schweiz bzw. im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hier haben (Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990). Einen solchen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder ohne Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen hier verweilt (Art. 3 Abs. 3 DBG; Art. 3 Abs. 1 StHG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 DBG endet die Steuerpflicht in der Schweiz unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz. In gleicher Weise ist die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im kantonalen Recht geregelt (vgl. u.a. § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 StG/SZ). Die Anwendung dieser Vorschriften muss somit grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führen. 2.2.2.Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 29 Erw. 4.1 S. 36; 125 I 54 Erw. 2 S. 56; 123 I 289 Erw. 2a S. 293 f.). Dabei ist von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Darüber kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familienund Lebensumstände notwendig (BGE 143 II 233 Erw. 2.5.2 S. 238). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (BGE 143 II 233 Erw. 2.5.1 S. 237). Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 138 II 300 Erw. 3.2 S. 305 f.). Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 Erw. 4.1 S. 35 f.). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen
19 Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dabei ist diese Frage jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 132 I 29 Erw. 4.2 S. 36 f., mit Hinweisen). 2.2.3.Für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 2 DBG) genügt es nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Massgeblich ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du domicile"). Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, bleibt er in der Schweiz steuerpflichtig, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet (vgl. BGer Urteil 2C_114/2018 vom 18.7.2019 Erw. 3.1.2.). Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGE 138 II 300 Erw. 3.3 S. 306). 2.3.1.Zunächst ist mit Blick auf die Vorgeschichte (Zeit vom 10.10.1999 bis ca. Ende September 2003) festzustellen (Steuerstrafverfügung, Ziff. 1.2. ff. S. 5 ff.), dass es in der Tat als fraglich erscheint, ob der Angeklagte/Beschwerdeführer tatsächlich seinen Wohnsitz in der Schweiz mit der Abmeldung im Oktober 1999 von V.________/ZH nach Hongkong aufgegeben bzw. ins Ausland (Wegzug nach Hongkong) verlegt hatte. Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle am bisherigen Wohnort und der Wegzug ins Ausland sind jedenfalls kein Beweis für eine Wohnsitzbegründung im Ausland (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 25 S. 16). Dasselbe gilt für die förmliche Anmeldung seines Hongkonger Wohnsitzes beim Schweizerischen Generalkonsulat und/oder die blosse Tatsache, dass sich der Angeklagte/Beschwerdeführer bei dieser Auslandvertretung eine neue Identitätskarte sowie einen neuen Reisepass (später auch einen maschinenlesbaren USA-tauglichen Schweizerpass) ausstellen liess (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III.4. Rz. 26 S. 16). Die verschiedenen c/o-Adressen (Steuerstrafverfügung, Ziff. 1.2.1 S. 6 f.), die vom Angeklagten/Beschwerdeführer in Hongkong angeblich aufgrund seiner häufigen Abwesenheit als Postadressen verwendet wurden, damit Gewähr für die dauernde Entgegennahme und Weiterleitung von für diesen bestimmter Post bestanden habe (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 18 S. 14 u. Rz. 29 S. 17; Einsprache, Ziff. II./1.9 S. 20), sprechen ebenfalls nicht für eine (tatsächliche) Wohnsitzverlegung. Ein steuerrechtlicher Wohnsitz in
20 Hongkong lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Daraus kann der Angeklagte/Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3.2.Der Angeklagte/Beschwerdeführer muss sich ferner auch entgegenhalten lassen (Einspracheentscheid, Erw. 6.2.2. S. 10), dass ein Nachweis dafür nicht erbracht wurde, dass er im Ausland Steuern bezahlt hat oder von der Steuerpflicht befreit worden ist. Dagegen lässt sich nämlich genau genommen nicht einfach einwenden, dass er in Hongkong gar keine Steuern zu bezahlen hatte, wegen Nichterreichens des hierfür notwendigen Mindestaufenthaltsdauer 180 Tagen innerhalb eines Veranlagungsjahres oder von mehr als 300 Tagen in zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungsjahren (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 20 f. S. 14 f.). Mit dem Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Honkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 4. Oktober 2011 (SR 0.672.941.61; AS 2012 5761; Bundesbeschluss Genehmigung: 15. Juni 2012 [AS 2012 5759]), welches gemäss dem Angeklagten/Beschwerdeführer "mit Bezug auf den Begriff der Ansässigkeit auf dem früheren Rechtszustand" basiere, verkennt der Angeklagte/Beschwerdeführer offenbar, dass es sich bei den dort erwähnten persönlichen Zugehörigkeitsmerkmalen nur um Ersatztatbestände handelt, damit eine Person in Hongkong dennoch für die Zwecke des Abkommens in Hongkong ansässig gelten kann. Denn bedingt durch das territoriale Steuersystem von Hongkong begründen solche persönlichen Zugehörigkeitsmerkmale alleine keine Steuerpflicht in Hongkong (vgl. Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong vom 23. November 2011; BBl 2012 1 ff., 9). Da Hongkong zu den Staaten gehört, die dem "Quellenprinzip" (bzw. "Territorial[itäts]prinzip" im Gegensatz zum "Wohnsitzprinzip") folgen, ist vielmehr die Frage entscheidend, wann Einkünfte im Inland entstehen oder bezogen werden (arise, are derived by) (für Hongkong s. Privy Council, Commissioner of Inland Revenue [CIR] v. Hang Seng Bank Ltd., 1990 STC 733, sowie CIR v. HK-TVB International Ltd., 1992 STC 723; s. Vogel, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen: Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen, 5. Aufl., München 2008, Einl. N 11 f.). Insofern täuscht sich der Angeklagte/Beschwerdeführer, jedenfalls wenn er zu glauben scheint, dass er wegen Nichterreichens einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer in Hongkong für seine (behaupteten) "in Hongkong bzw. von dort aus betriebenen geschäftlichen Aktivitäten" (Beschwerde/Gesuch um
21 gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 22 S. 15) ohne weiteres von der Steuerpflicht in Hongkong (z.B. Salaries Tax, Profits Tax) befreit (gewesen) sei. 2.3.3.Nun behaupten Anklägerin/Vorinstanz für die Begründung der Steuerpflicht des Angeklagten/Beschwerdeführers am 1.1.2005 im Kanton Schwyz, Gemeinde U.________/SZ, aber gar nicht, dass der bisherige Wohnsitz in der Schweiz als fiktiver fortbestanden habe (Steuerstrafverfügung, Ziff. 1.3. S. 11 ff.; unklar Einspracheentscheid, Erw. 6.2.2. S. 10 f.). Anklägerin/Vorinstanz erachten es vielmehr als naheliegend, dass sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensinteressen des Angeklagten/Beschwerdeführers bei der damaligen Lebenspartnerin und "grossen Liebe" B.________ sel. befunden habe, mit welcher er spätestens im Herbst 2003 zusammengekommen sei, und die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz immer in U.________/SZ gehabt habe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Angeklagten/Beschwerdeführers ergebe sich hernach aus der Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände in den Steuerperioden 2005 bis 2009: Die regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz, die gelebte Partnerschaft mit B.________ sel., gemeinsame Reisen mit ihr und das Betreiben seines Hobbys (selber Helikopter fliegen) in Q.________ und R.________, die Grund- und Zusatzversicherung bei der Krankenkasse SANITAS, die in der Schweiz belassenen und eingelösten Fahrzeuge, die Tochterbesuche, seine gemeinsamen Firmen mit der Lebenspartnerin, seine Funktion als Schweizer Vertreter für die Gruppe Z.________, die Fax-Mitteilungen dieser Firma an die Privatadresse seiner Lebenspartnerin, die verschiedenen Treffen mit Vertretern der Firmen K.________ und L.________, die in seiner Heimat in Anspruch genommenen Dienstleistungen (Kreditkarte, Bank, Telefon) sowie die widersprüchlichen Angaben zu den Wohnadressen in Hongkong stellten gewichtige Indizien für einen Wohnsitz in der Schweiz dar. Insbesondere müsse sich der Angeklagte/Beschwerdeführer das von der kantonalen Steuerverwaltung erstellte "Bewegungsraster" entgegenhalten lassen (Einspracheentscheid, Erw. 6.2.2 S. 11 f.). 2.3.4.Vom Angeklagten/Beschwerdeführer wird dagegen, was den fraglichen Zeitraum in den Jahren 2005 bis 2009 anbetrifft, gar nicht in Abrede gestellt, dass er regelmässig in der Schweiz weilte und in diesem Zusammenhang auch monatlich von der Schweiz aus telefonierte, sei es zum Zweck der Wahrnehmung seines Besuchsrechts der bei der Mutter in W.________/ZH lebenden Tochter, sei es zwecks Entspannung in den Glarnerischen Weissenberge ob S.________/GL oder in T.________/TI, wo die damalige Lebenspartnerin eine Wohnung besessen habe, oder sei es zwecks deren Begleitung zur Teilnahme
22 an den zahlreichen Erbenversammlungen im Nachlass von C.________ und D.________, womit aber kein Wohnsitz in der Gemeinde U.________/SZ dargetan sei, auch wenn anlässlich der Aufenthalte in der Schweiz bisweilen – aber keineswegs ständig – im Haus der Lebenspartnerin in Q.________ übernachtet worden sei (Einsprache, Ziff. II./1.11. S. 20 f.). Den Angaben des Angeklagten/Beschwerdeführers zufolge verbrachte dieser im fraglichen Zeitraum jeweils 150-170 Tage in Spanien, und 60-80 Tage p.a. in der Schweiz, wovon höchsten 8-10 Tage pro Jahr auf geschäftliche Aktivitäten entfallen seien (Einsprache, Ziff. II./1.12. S. 21). Durch die unter Verwendung insbesondere von Auskünften der SWISSCOM (Rechnungen für Mobile-Telefonie), von Bescheinigungen der UBS AG betreffend Barbezüge und -einzahlungen und der Firma E.________ (betreffend Helikopter-Schulungsflüge) erstellten "Bewegungsraster" seien nur "zahlreiche und regelmässige Aufenthalte zu vorwiegend privaten touristischen Zwecken in der Schweiz" belegt, woraus sich jedoch nicht im Entferntesten ableiten lasse, er habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Q.________ gehabt (Einsprache, Ziff. II./1.15 S. 21). 2.3.5.Entgegen der Meinung von Anklägerin/Vorinstanz ist der vorliegende Fall nicht mit dem VGer SZ VGE II 2018 59 vom 21. März 2019 i.S. Ehegatten F. und G. zugrundeliegenden Sachverhalt (publiziert in: StPS 2019, S. 40 ff.) vergleichbar. In diesem Fall war vom Grundsatz auszugehen, dass die Ehegatten ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort haben, und getrennte Wohnsitze der Ehegatten grundsätzlich nur mit Vorsicht und Zurückhaltung anzunehmen sind. Aus Sicht des Gerichts vermag der Angeklagte/Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus glaubhaft darzulegen und mit Dokumenten und Bildmaterial zu untermauern, dass er einen wesentlichen Teil der Beziehung mit seiner Lebenspartnerin ebenso in Hongkong sowie sonst im Ausland und auf Reisen gelebt hat. Vorliegend spricht Einiges für getrennte steuerrechtliche Wohnsitze trotz Lebenspartnerschaft. Insbesondere darf nicht unbeachtlich bleiben, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer sich (nach Beendigung der Beziehung mit der früheren Lebenspartnerin im Spätsommer 2003 und dem Verkauf seines ½ Miteigentums in P.________/SH an diese am 7. Oktober 2003) häufig und auch für längere Zeit zu geschäftlichen aber auch privaten Zwecken in Hongkong aufhielt und dort auch engere soziale Beziehungen knüpfte. Es lässt sich insofern nicht einfach von einem bloss vorübergehenden (Ausland-) Aufenthalt sprechen (vgl. dazu Urteil BGer 2C_678/2013, 2C_680/2013 vom 28.4.2014 Erw. 2.2). Ein Beleg dafür ist, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer von 2003- 2006 eine Wohnung auf der ca. 1 Fährstunde südöstlich der Stadt Hongkong gelegenen Insel Cheung Chau hatte, wo sich in jener Zeitspanne auch sein Wohnsitz befunden habe und er eine zweijährige Ausbildung zum Nei Gong-Lehrer ab-
23 solvierte (Einsprache, Ziff. II./1.6 S.19; "Two Year Teacher Course in Tian Yan Nei Gong"). Ebenfalls legt der Angeklagte/Beschwerdeführer einen schriftlichen Mietvertrag vom 25. Februar 2005 ins Recht, wonach er eine weitere Wohnung in Cheung Chau/Hongkong angemietet hatte (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 27 S. 16 f. u. Rz. 36 S. 20; Bf-act. 9-11). Zusätzlich gibt der Angeklagte/Beschwerdeführer an, ab Ende Sommer 2006 bis im Frühjahr 2010 eine Suite von ca. 70 m2 im Hotel "Warwick" im Hotel Cheung Chau angemietet zu haben, welche ebenfalls jeweils anderweitig untervermietet worden sei, wenn er längere Zeit nicht in Hongkong geweilt habe (Einsprache, Ziff. II/1.8). Eine Steuerpflicht des Angeklagten/Beschwerdeführers im Kanton Schwyz, Gemeinde U.________/SZ, erscheint zudem auch nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und/oder einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz (bzw. im Kanton) ausgewiesen. Zwar geht aus dem vom Angeklagten/Beschwerdeführer im Steuerbetrugsverfahren der Staatsanwaltschaft eingereichten "Handelsvertretervertrag" vom 22./25. Juni 2004 (act. 15. 1.002/01-08 blauer Ordner 3 der Staatsanwaltschaft) und auch der Faxmittelung "Neue Rechnungsadresse/Postanschrift X.________ AG" vom 23. März 2010 (act. 15. 1.003/01 blauer Ordner 3 der Staatsanwaltschaft) eindeutig hervor, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer schon vor der Gründung der X.________ AG (Eingetragen im Handelsregister des Kantons Schwyz am xx.xx.2010) geschäftlich in der Schweiz als Handelsvertreter tätig war und dabei "die Verrechnung (…) über Y.________ Ltd." erfolgte (vgl. Ziff. 19 [Sonstige Bestimmungen] des Handelsvertretervertrags vom 22./25. Juni 2004), bzw. "der Handelsvertretervertrag vom 22. Juni 2004 von der Sitzverlegung (England in die Schweiz) nicht tangiert" werde und die "X.________ AG (…) ebenso zu 100% mir" (Angeklagter/Beschwerdeführer) gehöre. Die gegenteiligen Behauptungen des Angeklagten/Beschwerdeführers, wonach er mit der irisch/britischen Y.________ Ltd., an welche die Zahlungen gingen, weder als Gründer, Beteiligungsrechtsinhaber oder Organ irgendetwas zu schaffen gehabt habe (Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./5. Rz. 41 S. 22 f.), bzw. er in keinerlei Hinsicht an der "englischen/irischen" Y.________ Ltd. beteiligt gewesen sei, weder rechtlich als "Aktionär" oder sonstwie gesellschaftsrechtlich Beteiligter noch wirtschaftlich noch als "nahestehende Person" (Einsprache, Ziff. II./3.2. S. 24), sind insofern unbehelflich. Das ändert jedoch nichts daran, dass dem Angeklagten/Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er nach seiner Abmeldung und seinem Wegzug ins Ausland mindestens durch seine Erwerbstätigkeit und seinen Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Kanton) von mehr als 30 Tagen ungeachtet vorübergehender Unterbrechung in der
24 Schweiz (bzw. im Kanton) steuerpflichtig geblieben ist (Steuerstrafverfügung, Ziff. 1.2.4 S. 10 f. u. 1.3.2 S. 12 ff.). Anklägerin/Vorinstanz behaupten jedenfalls nicht mehr, dass die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit als Handelsvertreter für sich genommen eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund eines (qualifizierten) steuerrechtlichen Aufenthalts zu begründen vermochte (Einsprache, Ziff. II./2.1.-2.4. S. 22 f.; Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 35 S. 20). Die Tätigkeit führt auch nicht zu einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz, solange sich diese nicht in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfaltet. Da die Tätigkeit als Handelsvertreter ihrer Natur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht wird, sondern dezentral bei diversen Kunden bzw. Abnehmern, kann es nicht darauf ankommen, wo diese Kunden bzw. Abnehmer wohnhaft sind. Wickelt sich die Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ab, sind Einkommen und Vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar, selbst wenn sich hier keine spezifischen Einrichtungen befinden (vgl. BGer Urteil 2C_461/2015 und 2C_462/2015 vom 12.4.2016 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen, publiziert auch in: StPS 2016, S. 4 ff.). Letztlich können in Bezug auf den steuerrechtlichen Wohnsitz und/oder steuerrechtlichen Aufenthalt des Angeklagten/Beschwerdeführers auch keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden aus dem von der kantonalen Steuerverwaltung (aufgrund von Bescheinigungen und Auskünften von Drittpersonen zu Telefonverbindungen, Helikopter-Flügen, ärztlichen Behandlungen, Einzahlungen/Auszahlungen/Bankomatbezügen, Flugreisen) erstellten "Bewegungsraster" (Steuerstrafverfügung, Ziff. 1.3.3. Bst. f; Einspracheentscheid Erw. 6.2.2. S. 11 f.). Gemäss "Bewegungsraster" ergeben sich vielmehr zahlreiche Aufenthalte an diversen verschiedenen Orten in der Schweiz. Insbesondere kann daraus kein bestimmter steuerrechtlicher Wohnsitz des Angeklagten/Beschwerdeführers innerhalb der Schweiz (bzw. im Kanton) abgeleitet werden (Einsprache, Ziff. II./1.7 S. 20 [Hongkonger Mobile- Telefonnummer] u. Ziff. II./1.15 S. 21 [zahlreiche und regelmässige Aufenthalte]). Dasselbe gilt unter den gegebenen Umständen auch für die Tatsache, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer diverse Motorfahrzeuge in der Schweiz stationiert behielt (Einsprache, Ziff. II./1.13. S. 21; Beschwerde/Gesuch um gerichtliche Beurteilung, Ziff. III./4. Rz. 19 S. 14) und seine schweizerische Krankenversicherung fortbestehen liess (Einsprache, Ziff. II./1.14. S. 21). Immerhin lässt sich festhalten, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer sich des "Problems" einer allfälligen Steuerpflicht in der Schweiz offenbar nicht gänzlich unbewusst gewesen zu sein scheint (Einsprache, Ziff. II./ 4.11. S. 30 f.; Plädoyer,
25 Rz. 26 S. 13 f.), war er doch jedenfalls darum bemüht, die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Steuerbehörden nicht vollständig und wahrheitsgemäss offenzulegen bzw. ein Steuerdomizil mit Arbeitsort im Ausland (in Hongkong) vorzugeben. Nur so lässt sich erklären (Einsprache, Ziff. II./1.1. S. 17), weshalb der Angeklagte/Beschwerdeführer (aufgrund seiner sekundären Steuerpflicht wegen des Erwerbs einer Immobilie in S.________/GL "Weissenberge" [Erworben am xx.xx.2001]) in den Steuererklärungen gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung Glarus neben Hongkong als seinen steuerrechtlichen Wohnsitz jeweils unwahre Angaben zu seinem Beruf ("Pilot") und seiner Tätigkeit ("unselbständige Tätigkeit") machte, und dazu auch ein frei erfundenes "Lohneinkommen" sowie auch nur ein unvollständiges Vermögen deklarierte (vgl. Steuerstrafverfügung, Ziff. 1.2. S. 5 f. u. Ziff. 1.3.4 S. 24), und diese Angaben selbst auf Auflage der kantonalen Steuerverwaltung Glarus für die Überprüfung der Steuererklärung 2009 durch seinen damaligen Steuervertreter/Treuhänder bestätigen liess (vgl. Steuerakten, blaues Dossier, act. 58: "Gemäss Angaben von Herr A.________ existiert kein Lohnausweis im Fernost. Das deklarierte Lohneinkommen von SFr. 45'000.00 entspricht der Wirklichkeit."). Der Beruf als "Kaufmann" wurde entgegen der Behauptung des Angeklagten/Beschwerdeführers in den betreffenden Steuererklärungen nie erwähnt. Ebenso wenig wurde auf irgendwelche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder sonstiges entsprechendes Lohneinkommen im Zusammenhang mit den vorliegend behaupteten "in Hongkong bzw. von dort aus betriebenen geschäftlichen Aktivitäten" hingewiesen. 2.3.6.Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (vgl. Urteil BGer 2C_1157/2016, 2C_1158/2016 vom 2.11.2017 Erw. 4.2.1.). Aus der Unschuldsvermutung und dem darin enthaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich im Sinne einer Beweiswürdigungsregel, dass den Steuerstrafen keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen oder die nur als wahrscheinlich gelten (vgl. Urteil BGer 2C_362/2018 vom 19.6.2019 Erw. 3.5). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz ist jedoch verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen (vgl. Urteil BGer 6B_2012/2019 vom 15.5.2019 Erw. 1.3.2.).
26 Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel an der Steuerpflicht des Angeklagten/Beschwerdeführers aufgrund eines steuerrechtlichen Wohnsitzes und/oder eines qualifizierten Aufenthalts in der Schweiz (bzw. im Kanton) bestehen. Insbesondere scheint ein steuerrechtlicher Wohnsitz oder qualifizierter Aufenthalt des Angeklagten/Beschwerdeführers im Kanton Schwyz, Gemeinde U.________/SZ, nicht mit dem erforderlichen Beweismass des Vollbeweises bzw. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Das bedeutet, dass der Angeklagte/Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freizusprechen ist. 3.1. Art. 30 Abs. 3 BV (gilt für alle gerichtlichen Verfahren) verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz der gerichtlichen Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (zum Ganzen: BGE 143 I 194 Erw. 3.1 S. 197 f.; BGE 139 I 129 Erw. 3.3 S. 133 f.; je mit Hinweisen). 3.2. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet primär, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 Erw. 3.3 S. 134 mit Hinweisen; Urteil
27 BGer 1C_497/2018 vom 22.1.2020 Erw. 2.2). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Daraus folgt, dass die Kenntnisnahme von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung steht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 129 Erw. 3.6 S. 136 f.; Urteil BGer 1C_497/2018 vom 22.1.2020 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist es jedoch Bund und Kantonen unbenommen, eine Kommunikationspolitik einzuführen, die über die genannten verfassungsrechtlichen Verpflichtungen hinausgeht (vgl. Urteil BGer 1C_290/2015 vom 15.10.2015 Erw. 3.4.2). Die Praxis der Behörden der verschiedenen Kantone hinsichtlich des Zugangs zur Rechtsprechung ist daher sehr unterschiedlich (vgl. Urteil BGer 1C_394/2018 vom 7.6.2019 Erw. 4.3). 3.3. Das Verwaltungsgericht pflegt seine Entscheide/Urteile durch Bekanntgabe über das Internet in anonymisierter Form öffentlich zugänglich zu machen. Das vorliegende Urteil fällt in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV. Es ist daher von einem grundsätzlichen Verkündungsgebot auszugehen. Die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper (BGE 139 I 129 Erw. 3.6 S. 136). Einem berechtigten Interesse des Angeklagten/Beschwerdeführers am Persönlichkeitsund Datenschutz kann mit der Anonymisierung des Urteils hinreichend Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 Erw. 8.3 S. 109). Dafür, dass im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzukehren wäre, indem lediglich das Urteilsdispositiv auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht der Öffentlichkeit aufgelegt wird (vgl. Antrag zu Ziff. 2 des Schreibens des Rechtsvertreters vom 11.12.2019), besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund. 4.1. Nach dem Gesagten sind die geführten Steuerstrafverfahren betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2005 infolge Verjährung einzustellen. Der Angeklagte/Beschwerdeführer ist vom Vorwurf der Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer und der Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2006-2009 freizusprechen. Die entsprechenden Bussen – wie der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich – werden aufgehoben.
28 4.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 4'000.-- den Einspracheinstanzen bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 128 StG/SZ [§ 222 StG/SZ] in Verb. mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG [Art. 182 Abs. 3 DBG]). 4.2.2 Zudem haben die Einspracheinstanzen bzw. der Kanton Schwyz dem anwaltschaftlich vertretenen Angeklagten/Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA). Für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sieht § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf diese Bestimmung sowie gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der urteilenden Behörde, von einer beanwalteten Partei eine Honorarnote einzuholen. Diese Praxis ist auch vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. Urteile 9C_580/2010 vom 16.11.2010, Erw. 4.2.1 mit Verweis auf Urteil 2P.83/1998 vom 05.01.1999, publ. in SVR-Rechtsprechung 6/2011, IV Nr. 38; 8C_789/2010 vom 22.2.2011 i.Sa. B. vs. VerwGer SZ, Erw. 5.1; VGE III 2017 41 vom 28.6.2017, Erw. 8.4.1; VGE III 2011 10 und 11 vom 20.7.2011, Erw. 3.3). Das Verwaltungsgericht lädt deshalb praxisgemäss die Parteien weder zur Einreichung einer Kostennote ein noch fordert es sie hierzu auf.
29 In Anwendung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird die Parteientschädigung vorliegend auf insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 4.3.1 Die Kosten des kantonalen Verfahrens in der Höhe von Fr. 15'000.-- (vgl. Disp.-Ziff. 3 der Verfügung in der Strafuntersuchung U-Nr. 2015/321 vom 22.12.2016) und die zusätzliche Auferlegung der Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 3'700.-- (davon dem Einsprecher zu neun Zehnteln [Fr. 3'300.--] auferlegt; vgl. Einspracheentscheid Disp.-Ziff. 2) sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz. 4.3.2 Für das Einspracheverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist dem anwaltschaftlich vertretenen Angeklagten/Beschwerdeführer zu Lasten der Einspracheinstanz ebenfalls eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten (vgl. § 215 Abs. 2 StG/SZ in Verb. mit § 154 Abs. 1 StG/SZ bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001 und § 74 Abs. 1 VRP), welche in Beachtung der erwähnten Bemessungsgrundlagen und des Honorarrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 15 GebTRA) auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird.
30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1. Die geführten Steuerstrafverfahren betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2005 werden infolge Verjährung eingestellt. 1.2. Der Angeklagte wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2006-2009 vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen; die entsprechenden Bussen werden – wie der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich – aufgehoben. 1.3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2006-2009 wird gutgeheissen; die entsprechenden Bussen werden – wie der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich – aufgehoben. 2.1. Dem anwaltschaftlich vertretenen Angeklagten/Beschwerdeführer wird für das Einspracheverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern zu Lasten der Einspracheinstanz bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 2.2. Die Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 3'700.-- (davon dem Einsprecher zu neun Zehnteln auferlegt) werden neu vollumfänglich der Einspracheinstanz bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt. 2.3. Die Kosten des kantonalen Verfahrens in der Höhe von Fr. 15'000.-- (vgl. Disp.-Ziff. 3 der Verfügung in der Strafuntersuchung U-Nr. 2015/321 vom 22.12.2016) trägt der Kanton Schwyz. 3. Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Einspracheinstanzen bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Der Angeklagte/Beschwerdeführer hat am 4. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 4. Dem anwaltschaftlich vertretenen Angeklagten/Beschwerdeführer wird für die gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bzw. für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Einspracheinstanzen bzw. des Kantons
31 Schwyz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Vertreter des Angeklagten/Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanzen (2/EB) - das Gemeindekassieramt U.________ (A) - und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. September 2020