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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.12.2019 II 2019 41

December 17, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,956 words·~15 min·1

Summary

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015: Steuerwert von Aktien) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 41 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015: Steuerwert von Aktien)

2 Sachverhalt: A. A.________ hält sämtliche zehn Namenaktien zu je Fr. 10'000.-- (entsprechend einem liberierten Aktienkapital von insgesamt Fr. 100'000.--) der am 29. Oktober 2014 gegründeten C.________ AG und ist gleichzeitig deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Die bis 2. Oktober 2019 in D.________ und seither in E.________ domizilierte Unternehmung bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in der Steuer- und Unternehmensberatung und die Ausübung jeder Art von treuhänderischen Tätigkeiten. B. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. März 2017 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ und B.________ für das Jahr 2015 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'500.-- (satzbestimmend Fr. 48'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 784'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'900.-- (satzbestimmend Fr. 90'600.--). Der Steuerwert der C.________ AG per Ende 2015 wurde auf Fr. 54'000.-- pro Aktie festgelegt (Steuerakten 2015 act. 2). C. Mit Schreiben vom 3. April 2017 erhoben A.________ und B.________ bei der kantonalen Steuerkommission (StK) Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2015 mit dem Antrag, "die C.________ AG zum Substanzwert von CHF 17'600 pro Aktie zu bewerten". Hierzu nahm die StV mit Schreiben vom 20. April 2017 sowie erneut vom 8. Mai 2017 Stellung (Einsprache-act. 11 f. und 7 f.), hielt an ihrer Veranlagung fest und empfahl den Einsprechern den Rückzug der Einsprache. Am 12. Mai 2017 überwies die StV die Einsprache zur Behandlung an die StK. D. Mit Entscheid Nr. 39/2017 vom 1. Mai 2019 wies die StK die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 650.-- den Einsprechern (Disp.-Ziff. 2). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Postaufgabe am 29.5.2019) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit dem Antrag, "die C.________ AG zum Substanzwert von CHF 17'600 pro Aktie zu bewerten". Des Weiteren ersuchen die Beschwerdeführer um eine Parteientschädigung im Umfang der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 650.--. Gleichzeitig teilen sie mit, inzwischen wieder im Kanton Schwyz eine Wohnung gemietet zu haben, und ersuchen um Zustellung des Urteils an ihre neue Privatadresse an der F.________-strasse, E.________.

3 F. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz an die von ihnen mitgeteilte Adresse in E.________ zu. Dieses mit A-Post versandte Schreiben wurde ans Verwaltungsgericht retourniert, weil die Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnten. Ebenso scheiterte eine zweite Zustellung an die gleiche Adresse. Ein dritter Versand erfolgte am 30. Juli 2019 an die sich aus dem GERES (Stand 24.7.2019) ergebende Adresse (G.________). Dieses Schreiben wurde nicht retourniert. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer war bis zum Herbst 2014 in einem 100%-Pensum bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft H.________ im Kanton I.________ angestellt gewesen. Per 1. Oktober 2014 trat er eine neue Stelle bei der J.________ AG in K.________ mit einem Pensum von 60 % bis 80 % an. Daneben gründete er am 29. Oktober 2014 die C.________ AG und arbeitete in der Folge als deren Angestellter im Steuerberatungsbereich. Das erste Geschäftsjahr der C.________ AG wurde vom 29. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 definiert. Vor der Gründung der C.________ AG war der Beschwerdeführer weder als Einzelunternehmer noch im Rahmen einer Personengesellschaft selbständig erwerbstätig (vgl. Einsprache vom 3.4.2017 S. 1). 2.1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (BGE 128 I 240 Erw. 3.1.2; vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 14 StHG N 4). Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz im Übrigen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein grosser Ermessensspiel-

4 raum ("marge de manoeuvre importante", BGE 134 II 207 Erw. 3.6 mit Hinweisen; vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, a.a.O., Art. 14 StHG N 1) offen. 2.1.2 Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 das gesamte Reinvermögen. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden (§ 41 Abs. 1 StG). Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren (§ 41 Abs. 2 Satz 1 StG). Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteuerung (§ 44 Abs. 1 StG). Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind (§ 44 Abs. 2 StG). Die Steuern von Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 50 Abs. 1 StG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 50 Abs. 2 StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 52 Abs. 1 StG). 2.1.3 § 25 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 regelt die Bewertung von Wertpapieren, Beteiligungsrechten und Forderungen. Für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Kreisschreiben [KS] 28 vom 28.8.2008) zu ermitteln (§ 25 Abs. 1 lit. c erster Teilsatz VVStG). Randziffer 32 des KS 28 lautet wie folgt: 1 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sind in der Regel für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase nach dem Substanzwert zu bewerten. Sobald repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen, sind die Bewertungsregeln gemäss RZ 34 ff. anzuwenden. 2 Bei Gesellschaften, die rechtlich zwar neu gegründet wurden, jedoch aus einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, sind die Bewertungsregeln nach RZ 34 ff. sinngemäss anzuwenden. Allfällige Apportmehrwerte sind zu berücksichtigen. Grundlage für die Bestimmung des Ertragswertes wie des Substanzwertes sind die Jahresrechnungen (Rz. 7 Abs.1 Satz 1 bzw. Rz. 11 Abs. 1 KS 28). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre heranzuziehen (Rz. 8 Abs. 1 Satz 1 KS 28).

5 2.1.4 Beim KS 28 handelt es sich jedoch um eine reine Verwaltungsverordnung und nicht um Rechtsnormen im eigentlichen Sinn. Die Wegleitung statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten. Der Zweck der Wegleitung ist eine Vereinheitlichung der Praxis der Kantone zur Bewertung von nicht regelmässig gehandelten Wertpapieren. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen und entspricht vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis. Gleichzeitig konkretisiert sie Art. 14 Abs. 1 StHG und füllt den Handlungsspielraum aus, den diese Norm den Kantonen einräumt (Urteil BGer 2C_450/2013 vom 5.12.2013 i.Sa. E. vs. StK Schwyz = StE 2014 B52.42 Nr. 8 = StR 2014 S. 216 ff. Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Urteil BGer 2C_1168/2013 + 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 i.Sa. M.AG vs. StK Schwyz Erw. 3.6). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschreiben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (Urteile BGer 2C_1168/2013 + 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 Erw. 3.6, 2C_309/2013 + 2C_310/2013 vom 18.9.2013 Erw. 3.6). 2.2 Was die Beweislast anbetrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person diejenige für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 Erw. 4.3 S. 158). 3.1 Die StV hat gestützt auf die Jahresrechnung 2015 (bzw. die Rechnung des vom 28.10.2014 bis 31.12.2015 laufenden Geschäftsjahres) den Erfolg von Fr. 76'092.-- auf 365 Tage entsprechend Fr. 64'589.72 umgerechnet und gestützt auf Rz. 10 KS 28 mit 7.0 % kapitalisiert, was einen Ertragswert von Fr. 922'710.30 ergibt. Den Substanzwert von Fr. 176'092.-- per Ende 2015 errechnete die StV mittels der Addition von Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und dem Erfolg von Fr. 76'092.--. Den derart ermittelten je einfach gewichteten Ertrags- und Substanzwert hat die StV gemittelt, was einen Unternehmenswert von Fr. 549'401.15 bzw. (abgerundet) von Fr. 54'000.-- pro Aktie ergibt (vgl. Einsprache-act. 16 f.). 3.2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, entscheidend für die Anwendung von Rz. 32 KS 28 sei, ab wann Geschäftsergebnisse als repräsentativ zu qualifizieren seien und nicht mehr von einer Aufbauphase ausgegangen werden könne. Dieser Zeitpunkt könne bereits im ersten Geschäftsjahr und unter Umständen sogar dann gegeben sein, wenn eine Gesellschaft negative Ergebnisse erziele, jedoch beispielsweise eine positive Umsatzentwicklung vorliege.

6 Es müsse also nicht zwingend ein positives Geschäftsergebnis vorliegen, damit dieses als repräsentativ zu qualifizieren sei. Entscheidend sei einzig, ob die Unternehmung bis zum Ende des langen ersten Geschäftsjahres repräsentative Geschäftsergebnisse erzielt habe oder nicht. Sie habe in ihrem ersten Geschäftsjahr neben einer (Grund-)Dividende zusätzlich eine Superdividende (insgesamt Dividenden von Fr. 65'000.--) ausbezahlt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Ausschüttungen aus aussergewöhnlichen oder einmaligen Erträgen erfolgt seien, was von den Einsprechern auch nicht behauptet werde. Neben seiner Tätigkeit bei der J.________ AG in einem Pensum von 60 % (vom 15.5. bis 31.7.2015 in einem 80 % Pensum) habe der Beschwerdeführer von der C.________ AG noch einen vereinfacht abgerechneten Lohn von Fr. 14'400.-- bezogen. Der Betriebsaufwand für das erste Geschäftsjahr sei vergleichbar mit demjenigen der nachfolgenden Steuerperiode. Ein erhöhter Investitionsbedarf sei nicht ersichtlich. Diese gesamthaft zu wertenden Gegebenheiten sprächen klar gegen das Vorliegen einer Aufbauphase, da diese in der Regel kapital- und investitionsintensiv wäre (Erw. 3.3). Die konkrete Berechnung des Aktienwertes werde von den Beschwerdeführern nicht gerügt (Erw. 4). 3.2.2 Die Beschwerdeführer beantragen eine Bewertung nur zum Substanzwert von Fr. 176'092.-- bzw. (abgerundet) von Fr. 17'600.-- pro Aktie. Sie machen geltend, ein ausgeschütteter Gewinn aus dem ersten Geschäftsjahr sei noch kein Beleg dafür, dass ein repräsentatives Geschäftsjahr vorliege. Vielmehr sei die Steuerberatung, womit die C.________ AG ihren Umsatz erziele, ein stark projektabhängiges Geschäft, das starken Schwankungen unterliege. Der Erfolg eines Geschäftsjahres hänge grundsätzlich davon ab, ob Projekt- Kunden gefunden werden könnten und für diese Beratungsprojekte durchgeführt werden könnten. Die C.________ AG habe keinen Stamm an "Compliance-Kunden", für die jährlich eine Steuererklärung gemacht werde; sie habe auch nicht diese Art von margenschwachen aber sicheren Kunden gesucht. Wenn in der Anfangsphase margenstarke Projekte durchgeführt werden konnten, bedeute dies leider noch lange nicht, dass dies ein nachhaltiger, also ein repräsentativer Zustand sei. Auch die Ergebnisse der Nachfolgejahre zeigten, dass die Ergebnisse des ersten Geschäftsjahres nicht repräsentativ seien; Umsatz und Gewinn seien 2017 und 2018 bedeutend zurückgegangen. Solche schwankenden Ergebnisse seien durchaus sehr verbreitet im Projektgeschäft und gerade auch ein Grund, weshalb jeweils der Durchschnitt von zwei bis drei Jahren für die Ermittlung des Ertrags-

7 wertes herangezogen würden. Die Beurteilung der Vorinstanzen sei fiskalisch geprägt. Ein Investitionsbedarf sei bei Dienstleistungsgesellschaften in den allermeisten Fällen nicht gegeben. Rz. 32 KS 28 sei als vermögenssteuerliche Erleichterung für die Aktionäre von neu gegründeten Gesellschaften (Start-Ups) zu verstehen. Gesellschaften, welche in der Aufbauphase Verluste erzielten, könnten ohnehin nur zum (gewichteten) Substanzwert bewertet werden. Der Ertragswert sei erst zu berücksichtigen, wenn sich ein Unternehmen im Markt etabliert habe. Es könne auf den Kanton Zürich verwiesen werden, der am 1. März 2016 kommuniziert habe, dass innovative Start-Ups für Vermögenssteuerzwecke in den ersten drei bis fünf Jahren zu Substanzwerten (und nicht zu den von Investoren bezahlten Marktwerten) zu bewerten seien; am 1. November 2016 sei die Drei- bis Fünfjahresfrist ganz gestrichen worden und werde nur noch auf repräsentative Ergebnisse abgestellt. 3.3 Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Hieran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wie nachstehend zu zeigen ist. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass Rz. 32 KS 28 eine Anleitung für die Bewertung von (u.a.) Dienstleistungsgesellschaften im Regelfall ("in der Regel") formuliert. Die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung ist mithin bereits in diesem Grundsatz angelegt und nicht nur für den Fall, dass aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschreiben überhaupt Abstand zu nehmen und eine andere Bewertungsmethode heranzuziehen ist. 3.3.2 Rz. 32 KS 28 setzt eine Aufbauphase voraus. Die Beschwerdeführer bringen keine überzeugenden Argumente vor, aus welchen sich für das Gründungsjahr bzw. die Zeit von der Gründung bis Ende 2015 (wie auch die folgende Zeit) auf eine Aufbauphase der C.________ AG schliessen lässt. Auch wenn der verfolgte Unternehmenszweck an und für sich keine besonderen Investitionen bedingen sollte und der Unternehmensgewinn eine Dividendenausschüttung bereits im ersten Geschäftsjahr ermöglichen sollte, durfte die StV in der Dividendenausschüttung dennoch ein gewichtiges Indiz sehen, das gegen eine Aufbauphase insbesondere auch aus der Optik der die Dividende ausschüttenden Unternehmung - und für ein bereits repräsentatives Geschäftsergebnis spricht. Jedenfalls ist die Ausschüttung einer Dividende für eine sich im Aufbau befindende Unternehmung eher atypisch. Dies gilt erst recht vorliegend angesichts der Höhe der Dividendenausschüttung von insgesamt Fr. 65'000.-- (vgl. Jahresrechnung 2016

8 act. 1), d.h. rund 85 % des Erfolgs von Fr. 76'093.--. Wenn die Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse 2017 und 2018 die Repräsentativität des Ergebnisses 2015 in Abrede stellen wollen, unterschlagen sie das Jahr 2016 mit einem Jahresgewinn von Fr. 123'815.--. Auch hiervon wurden eine Grunddividende von Fr. 5'000.-- sowie eine Superdividende von diesmal Fr. 103'000.--, total also Fr. 108'000.-- (d.h. rund 88 % des Erfolgs) ausgeschüttet (vgl. Jahresrechnung 2016 act. 3). Abgesehen davon ist der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 2 Ziff. I) beizupflichten, dass ein Bezug auf die Folgejahre nicht nötig ist, da die Jahresrechnung 2015 keine Hinweise auf eine Aufbauphase (z.B. hoher Akquisitionsoder Projektierungsaufwand) bietet. 3.3.3 Gerade im vom Beschwerdeführer beschriebenen Geschäftsmodell ist ebenfalls ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer Aufbauphase und entsprechend die Repräsentativität des Erfolgs des ersten (überjährigen) Geschäftserfolgs zu sehen. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz vorbehaltlos beizupflichten (Vernehmlassung S. 2 Ziff. III). Wie die Beschwerdeführer darlegen, handelt es sich beim Zielpublikum nicht um einen festen bzw. sicheren Kundenkreis, der eine nur geringe Marge abwirft. Vielmehr handelt es sich um ein stark projektabhängiges Geschäft mit starken Schwankungen. Schwankungen beim Umsatz wie beim Erfolg gehören mithin implizit zum erklärten Geschäftskonzept; das diesem Konzept inhärente Geschäftsrisiko wird in Kauf genommen und im konkreten Fall durch ein zweites berufliches Standbein des Beschwerdeführers abgefedert. Angesichts dieser Schwankungen kann bei einer abstrakten Betrachtung grundsätzlich keinem Geschäftsergebnis Repräsentativität zugesprochen werden. Eine dauerhafte Bewertung gestützt auf Rz. 32 KS 28 würde indes offensichtlich dem Sinn und Geist dieser Bestimmung widersprechen. Wie gesagt ist die Repräsentativität im Kontext mit dem Vorliegen einer Aufbauphase zu sehen; eine solche ist vorliegend, auch wie gesagt, nicht erkennbar. 3.3.4 Aus den im Kanton Zürich realisierten attraktiveren Regeln für die Besteuerung von Start-ups können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es kann nicht Zielsetzung dieser steuerlichen Erleichterungen sein, dadurch die Ausschüttung von (hohen) Dividenden zu ermöglichen oder sogar zu fördern. Dies zeigt die Tatsache, dass die Startphase bei Start-ups der Biotech- und der Medtech-Branche auf Grund der längeren Entwicklungsprozesse (und des damit verbundenen hohen Kapitalbedarfs) von drei auf fünf Jahren verlängert wurde. Der Beschwerdeführer erachtet seine Unternehmung daher zu Recht nicht als innovatives Start-Up im Sinne der mit diesen steuerlichen Erleichterungen anvisierten Unternehmungen.

9 3.3.5 Zwar ist unbestritten, dass die Unternehmung des Beschwerdeführers nicht unter Rz. 32 Abs. 2 KS 28 fällt; weder ging die C.________ AG aus einer Einzelfirma noch einer Personengesellschaft hervor. Indes ist nicht zu verkennen und die Annahme berechtigt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner vorhergehenden Tätigkeit das erforderliche Knowhow und Beziehungsfeld erarbeiten konnte (vgl. vorstehend Erw. 1), welche eine eigentliche Aufbauphase für seine neu gegründete Unternehmung hinfällig machten. 3.4 Die vorinstanzliche Ermittlung des Steuerwerts der Aktien als solche wird von den Beschwerdeführern wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. 3.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 4.2 Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). Abgesehen davon wird nicht beanwalteten Parteien selbst bei Obsiegen grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3; VGE III 2011 189 + 191 vom 18.4.2012 Erw. 3; VGE 375/99 vom 1.9.1999, lit. A).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 6. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/EB) - und den Gemeinderat E.________ (A; im Dispositiv). Schwyz, 17. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Januar 2020

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