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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 40

October 16, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,683 words·~28 min·1

Summary

Arbeitslosenversicherung (kontrollfreie Bezugstage / unbezahlte Ferien) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 40 Entscheid vom 16. Oktober 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (kontrollfreie Bezugstage / unbezahlte Ferien)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am ________1976) absolvierte vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018 im B.________, Direktion C.________, im Rahmen einer Massnahme der Invalidenversicherung (IV) eine Umschulung zum (IT-) Applikationsentwickler (Vi-act. 222; vgl. Vi-act. 132). Anschliessend war A.________ vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 ebenfalls beim B.________, Direktion C.________, in einem befristeten Praktikum im Bereich medizinische Applikationen und Services tätig (Vi-act. 212). Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D.________ hat A.________ am 24. August 2018 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 216). A.________ stellte ab 1. Juni 2018 bzw. 1. Oktober 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 108, wobei das Datum 1.10.2018 auf dem entsprechenden Antragsformular durchgestrichen ist). B. Am 3. September 2018 zeigte A.________ dem RAV D.________ eine Ferienabwesenheit vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 an (Vi-act. 205, 210). C. Am 5. November 2018 verfügte das Amt für Arbeit ab dem 1. Oktober 2018 die Einstellung von A.________ in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen (Vi-act. 89). Eine hiergegen von A.________ erhobene Einsprache hiess das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 245/18 vom 16. April 2019 insofern gut, als dass es das Einstellmass von 11 auf 3 Tage reduzierte. Im Übrigen bestätigte es die Verfügung vom 5. November 2018 (Vi-act. 34). D. Mit Verfügung Nr. 645 vom 21. November 2018 (Vi-act. 82) verfügte das Amt für Arbeit "keine Zahlung von Taggeldern für den Monat Oktober 2018". Es verneinte den Anspruch von A.________ auf kontrollfreie Bezugstage vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018. Gegen diese Verfügung Nr. 645 erhob A.________ am 17. Dezember 2018 Einsprache (Vi-act. 66). E. Mit Einspracheentscheid Nr. 12/2019 vom 15. April 2019 wies das Amt für Arbeit die Einsprache vom 17. Dezember 2018 ab und bestätigte die Verfügung Nr. 645 vom 21. November 2018 (Vi-act. 36). F. Am 21. Mai 2019 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 12/2019 vom 15. April 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Rechtsbegehren:

3 Ich bin für die Zeitspanne von 17.10. bis 09.11.2018 als vermittlungsfähig einzustufen, und die Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die betroffenen Tage sind mir auszuzahlen. G. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach konstanter Praxis erwächst grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2 und u.a. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. § 28 N 5 bzw. Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG-ZG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 28 N 7; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2013 vom 7.1.2014 Erw. 3 in fine, wonach der Grundsatz gilt, dass nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist, mit Verweis auf BGE 120 V 233 Erw. 1a S. 237). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt u.a., er sei für die Periode vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 als vermittlungsfähig einzustufen (Beschwerde S. 1; vgl. Einsprache vom 17.12.2018 S. 1). 1.3 Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung Nr. 645 vom 21. November 2018 hält in der Begründung zwar fest, dass "die Ferien vom 17.10.2018 bis 09.11.2018 als unbezahlt" gelten würden. Indes wurde im Dispositiv ("wird verfügt") lediglich festgehalten, dass keine Zahlungen von Taggeldern für den Monat Oktober 2018 zu erfolgen hätten. Im entsprechenden Dispositiv wird nicht auf die Erwägungen bzw. Begründung verwiesen. Mithin wurden mit der Verfügung die Tage ferienbedingter Abwesenheit des Beschwerdeführers insoweit nicht verbindlich geregelt, als sie den November 2018 betreffen (namentlich 1.11.2018 - 9.11.2018). Nämliches gilt für den angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 12/2019 vom 15. April 2019. Damit ist rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend Erw. 1.1) auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als die Prüfung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf Zahlung von Taggeldern für die Periode vom 17. Oktober 2018 bis Ende Oktober

4 2018 anbegehrt wird. Soweit im Übrigen auch die Überprüfung von im November 2018 liegenden Tagen beantragt wird, kann hierauf nicht eingetreten werden. 2.1.1 Die versicherte Person hat nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollschriften erfüllt hat (lit. g). Die arbeitsuchende Person gilt erst dann als ganz (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder teilweise (Art. 10 Abs. 2 AVIG) arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Zweck der Kontrolle ist es, die Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit überprüfen zu können (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2361 Rz. 317 f.). 2.1.2 Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Er hat sicherzustellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden. Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIV), bei vollzeitlichem Zwischenverdienst oder einer freiwilligen Tätigkeit nach Art. 15 Abs. 4 AVIG alle zwei Monate (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Die Gespräche dienen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, der Vermittlungsbereitschaft, der persönlichen Arbeitsbemühungen, der Zuweisung zumutbarer Arbeit sowie arbeitsmarktlicher Massnahmen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2361 f. Rz. 319).

5 2.1.3 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV); dazu zählen auch bestandene Wartezeiten sowie Einstelltage (Nussbaumer, a.a.O., S. 2362 Fn. 747 mit Verweis auf ARV 1999 Nr. 20 S. 108). Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AVIV). Dieser Anspruch ist nicht aufgrund bezogener Taggelder, sondern aufgrund einer zeitmässigen Berechnung nach Massgabe der Tage zurückgelegter Arbeitslosigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 122 V 435 Erw. 4). Kontrollfreie Tage haben die Funktion von Ferien. Die Versicherten sind verpflichtet, sie während der Rahmenfrist zu beziehen. Unzulässig ist ein anteilsmässiger und ein tagesweiser Bezug sowie ein Vorbezug (vgl. ARV 1999 Nr. 20 S. 108 ff.; AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2019, B370). Ein Übertrag auf die nachfolgende Rahmenfrist findet nicht statt. Die Stempelferien wirken sich nach wie vor dahingehend aus, dass die Arbeitslosen nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen müssen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AVIV) (Nussbaumer, a.a.O., S. 2362 Rz. 320). 2.2 Das 'Wohnen' in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 nichts geändert, da der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnbegriff auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung findet (vgl. Urteil BGer 8C_270/2007 vom 7.12.2007 Erw. 2.1). Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verlangt jedoch, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteil BGer 8C_270/2007 vom 7.12.2007 Erw. 2.2). 2.3.1 Der Versicherte ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).

6 2.3.2 Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 Erw. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 Erw. 5.1 S. 97). 2.3.3 Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 378 Erw. 1b, BGE 125 V 57 Erw. 6a, BGE 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG; AVIG- Praxis ALE B219). 2.3.4 Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können nach der Rechtsprechung ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es indes besonders qualifizierter Umstände (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98 mit Hinweisen, Urteil EVGer C 161/96 und Urteil BGer 8C_99/2012 vom 2.4.2012 Erw. 3.3). Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lassen auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen, wobei bereits bei der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist (Urteil BGer 8C_931/2011 vom 24.7.2012 Erw. 2; Nussbaumer, a.a.O., S. 2349 Rz. 273). 2.4.1 Art. 26 AVIV normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund

7 geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen (telefonische Bewerbungen, umfassende schriftliche Bewerbungen, persönliche Vorsprachen etc.) von Bedeutung (ARV 1990, S. 133 Erw. 1 m.H.). Was die Quantität der Arbeitsbemühungen anbelangt, hat das Eidg. Versicherungsgericht (EVGer) in seiner Rechtsprechung zum einen auf die Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden. Zum andern hat das EVGer betont, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich ist, sondern sich das Quantitativ vielmehr nach den konkreten Umständen beurteilt (vgl. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4; EVGer C 275/05 vom 6.11.2006 Erw. 3.3; C 305/02 vom 2.3.2004 Erw. 1 m.H. auf Gerhards, AVIG-Kommentar, Art. 17 N 15; EVGer C 338/01 vom 6.8.2002 i.S. Z.; Nussbaumer, a.a.O., S. 2518 Fn. 1891; vgl. auch EVGer C 286/02 vom 3.7.2003 Erw. 1). So müssen etwa die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 Erw. 1, Prot. S. 654). 2.5.1 Der Umstand, dass ein Versicherter im Ausland in den Ferien weilt, ist kein entschuldbarer Grund, der von Arbeitsbemühungen dispensieren könnte: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung entbindet die Landesabwesenheit grundsätzlich nicht von der Vornahme von Arbeitsbemühungen. Bei den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen ist es einem Versicherten grundsätzlich möglich und zumutbar, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. EVGer C 208/03 vom 26.3.2004 und ARV 1988 Nr. 11 S. 96 Erw. 2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 103). Ob sich ein Versicherter dabei zu Ferienzwecken oder beispielsweise zwecks Teilnahme an einem Kurs (etwa Verbesserung der Englischkenntnisse) im Ausland befindet, spielt keine entscheidende Rolle (VGE I 2008 242 vom 17.12.2008 Erw. 4.4). 2.5.2 Persönliche Stellenbemühungen i.S.v. Art. 17 AVIG i.V.m. Art. 26 AVIV versprechen rechtsprechungsgemäss nur ungenügenden Erfolg, wenn die Be-

8 werbung um eine Anstellung aus dem fernen Ausland erfolgt, da die Arbeitgeber gerade bei einer Mehrzahl von Bewerbungen diejenigen Kandidaten bevorzugen werden, die rasch und unkompliziert erreichbar und zu einem Vorstellungsgespräch bereit sind (EVGer C 132/04 vom 11.10.2004 Erw. 2.1.2). 2.6.1 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 N 13 und N 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 146 Erw. 2c; BGE 121 V 47 Erw. 2a) erstellt ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 18 ff.). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 211 Erw. a). 2.6.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.6.3 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. § 26 Abs. 1 VRP; Kieser, a.a.O., Art. 43 N 10 ff.). Das Gericht kann deshalb einen im Ergebnis zutreffenden Einspracheentscheid mit einer anderen als der vorinstanzlichen Begründung bestätigen (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 10 m.H.a. BGE 125 V 368 Erw. 3b; vgl. VGE III 2019 13 vom 24.4.2019 Erw. 2.3.2 m.H.a. BGE 133 II 249 Erw. 1.4.1). 2.7.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän-

9 digkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 472 Erw. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Sie haben die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (vgl. dazu Art. 19a AVIV i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. a - d AVIG). 2.7.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 Erw. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 Erw. 4.3). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3; vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_438/2018 vom 10.8.2018 Erw. 3 m.w.H.). 2.7.3 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltender Rechtsprechung (BGE 131 V 472 Erw. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 Erw. 5.2.1; Urteil BGer 8C_438/2018 vom 10.8.2018 Erw. 3.4). 3.1 In der Verfügung Nr. 645 vom 21. November 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass keine Zahlungen von Taggeldern für den Monat Oktober 2018 geleistet würden (vgl. vorstehend Ingress lit. D). In der Begründung erwog die Vorinstanz, aus den Akten gehe hervor, dass der Versicherte vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 in den Ferien gewesen sei. Anspruch auf kontrollfreie Tage bestünden erst nach 60 Tagen kontrollierter

10 Arbeitslosigkeit. Somit würden die Ferien vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 als unbezahlt gelten. Der Monat Oktober 2018 habe 23 kontrollierte Tage. Da die Taggelder vom 17. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 wegen unbezahlten Ferien nicht bezahlt würden, bestehe Anspruch auf lediglich 12 Taggelder. Im Oktober seien die 10 allgemeinen Wartetage (aufgrund des - unbestritten gebliebenen - versicherten Verdienstes von Fr. 6'813 [vgl. Art. 37 AVIV]) und 2 von insgesamt 11 Einstelltagen getilgt worden (zur in diesem Verfahren grundsätzlich nicht weiter interessierenden Verfügung betreffend die 11 Einstelltage vgl. vorstehend Ingress lit. C). 3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 12/2019 vom 15. April 2019 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, gemäss AVIG-Praxis ALE habe der Versicherte "während dem Bezug von 'unbezahlten Ferien' " keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Hinzu komme, dass der Versicherte dem RAV die Abwesenheit im Voraus zu melden habe. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2018" gebe der Versicherte unter Punkt 6 unmissverständlich an, dass er vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 in den Ferien gewesen sei. Selbst wenn der Versicherte während der genannten Zeit sämtliche Pflichten als arbeitssuchende Person nachgekommen sei, ändere sich nichts an der Tatsache, dass er vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 unbezahlte Ferien gehabt und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Hinzu komme, dass der Versicherte dem Formular "Meldepflichtige Sachverhalte" am 3. September 2018 seine Ferien in der genannten Zeitspanne gemeldet habe (Erw. 5). 3.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er habe die Reise im Zeitraum vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 "im Fehlglauben" angetreten, dass er während dieser Zeit trotzdem Arbeitslosentaggelder bekäme, da er sich ja bereit erklärt habe, die Arbeitsbemühungen im geforderten Umfang weiterzuführen. Als er seine Reisepläne mit E.________ anlässlich der ersten Besprechung nach der Anmeldung beim RAV D.________ angesprochen habe, habe sie ihn darauf hingewiesen, dass er in dieser Zeit trotzdem Arbeitsbemühungen erledigen solle, wenn er Einstelltage vermeiden wolle. Sie habe ihn jedoch nicht darüber informiert, dass diese Zeit so oder anders als unbezahlte Ferien gelten würden (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Einspracheweise machte der Beschwerdeführer u.a. und unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_474/2017 vom 22. August 2018 geltend, dass allein die Tatsache, dass er sich nicht in der Schweiz aufgehalten habe, nicht zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit berechtige. Er habe seine Pflicht zur Arbeitssuche erfüllt, indem er die geforderte Anzahl Bewerbungen geschrieben und fristgerecht

11 dem RAV nachgewiesen habe. Während der ganzen Zeit habe er sein Mobiltelefon sowie seinen Laptop griffbereit gehabt und hätte jederzeit, auch nachts, einen Telefonanruf entgegennehmen oder am Computer mit potentiellen Arbeitgebern kommunizieren können. Er habe auf die während der Reise eingetroffenen E-Mails innerhalb von 24 Stunden geantwortet (Einsprache vom 17.12.2018 S. 2 Ziff. 4). 4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 12/2019 vom 15. April 2019 die Voraussetzungen für kontrollfreie Tage zutreffend dargelegt (S. 2 Erw. 4). Sie hält weiter fest, dass sich der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 bei der Arbeitslosenkasse anmeldete (S. 1 Erw. 2), was vom Beschwerdeführer unbestritten bleibt. Damit verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer bis zum Bezug der Ferien ab 17. Oktober 2018 die Voraussetzungen für den Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage (60 Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist, vgl. vorstehend Erw. 1.3) von vornherein nicht erfüllte. Ein Bezug (bezahlter) kontrollfreier Tage i.S.v. Art. 27 AVIV für die Zeit vom 17. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 fällt für den Beschwerdeführer damit ausser Betracht. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, er sei davon ausgegangen, dass er während des Auslandaufenthalts "trotzdem Arbeitslosentaggelder bekäme". Als er seine Reisepläne anlässlich des Erstgesprächs am 12. September 2018 angesprochen habe, hätte ihn die RAV-Beraterin darauf hingewiesen, dass während den Ferien Arbeitsbemühungen zu tätigen seien. Die RAV-Beraterin habe ihn nicht informiert, dass diese Zeit so oder so als unbezahlte Ferien gelten würden. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf eine Verletzung der Beratungspflicht bzw. auf den Vertrauensschutz. 5.2.1 Zur Untermauerung seines Vorbringens reicht der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem RAV D.________ ins Recht (Bfact. 4). In seinem E-Mail vom 19. November 2018 an die RAV-Beraterin hält der Beschwerdeführer u.a. fest, dass entgegen der Abmachung, dass er auch während seinen Ferien Bewerbungen zu schreiben habe und er dies auch getan habe, die betroffenen Tage als unbezahlte Ferien eingestuft worden seien. Im Antwortmail (ebenfalls vom 19.11.2018) hält die RAV-Beraterin sinngemäss fest, dass mit dem Versicherten am 12. September 2018 (= Datum Erstgespräch) abgemacht worden sei, dass während den unbezahlten Ferien Arbeitsbemühungen zu tätigen seien. Ferner hält die RAV-Beraterin im gleichen E-Mail fest (Bf-act. 4): gemäss RAV System Eintragung: unbezahlten Ferien: 17.10. - 09.11.2018

12 und gemäss Beratungsprotokoll am 12.09.2018: FERIENMELDUNG: 17.10. - 09.11.0218 unbezahlte Ferien - Herr A.________ ist informiert, dass während unbezahlten Ferien Arbeitsbemühungen tätigen muss Somit ist alles korrekt. 5.2.2 Das von der RAV-Beraterin in ihrem oberwähnten E-Mail vom 19. November 2018 erwähnte Beratungsprotokoll ist aktenkundig (Beratungsprotokoll vom 12.9.2018, in: RAV-act. [ohne Verzeichnis bzw. Nummerierung], VG-act. 09). Die von der Beraterin gemachten Angaben im E-Mail erweisen sich als übereinstimmend mit den Angaben in der Zeile "Gesprächspunkte" des Beratungsprotokolls ("FERIENMELDUNG: 17.10. - 09.11.2018 unbezahlte Ferien - Sts ist informiert, dass während unbezahlten Ferien Arbeitsbemühungen tätigen muss"). 5.3 Die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Ferien als unbezahlt gelten würden, steht nach dem Gesagten (vorstehend Erw. 5.2.1 f.) im Widerspruch zu den Aussagen der RAV- Beraterin in ihrem E-Mail vom 19. November 2018 bzw. den Angaben im Beratungsprotokoll des Erstgesprächs vom 12. September 2018. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erbringt er mit der ins Recht gelegten E-Mail- Korrespondenz, in welcher er "nach der Rückkehr erstaunt nachfragte, wieso die betreffenden Tage nicht ausbezahlt" worden seien (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1), nicht den Nachweis, dass die RAV-Beraterin ihn nicht über die unbezahlten Ferien unterrichtete. Die Richtigkeit des (in der E-Mail Korrespondenz erwähnten) Beratungsprotokolls vom 12. September 2018 stellt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Frage. Damit aber vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die entsprechende Aufklärung durch die RAV-Beraterin unterblieben bzw. falsch gewesen ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die indizierte Aufklärung tatsächlich ausgeblieben wäre, verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er eine für ihn vorteilhafte (und für die Berufung auf den Vertrauensschutz u.a. geforderte, vgl. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 9 N 15) Disposition (im Sinne der Annullierung der Reise) unterlassen hat. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er aufgrund der behaupteten unterbliebenen Beratung nicht die Gelegenheit hatte, sich bewusst zu entscheiden, ob er die Reise antreten wolle, oder nicht. Hingegen bringt er nicht vor, dass er deswegen die Reise nicht abgesagt hat. Damit ist nicht glaubhaft erstellt, dass sich der Versicherte ohne die (angeblich) unterbliebene Auskunft (bzw. mit korrekt erteilter Auskunft) anders verhalten hätte (vgl. BGE 121 V 65 Erw. 5b).

13 Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich zusammenfassend, dass die Beratungspflicht nicht verletzt wurde bzw. selbst wenn die Beratungspflicht verletzt worden wäre (was nicht der Fall ist), sich der Beschwerdeführer in Ermangelung einer Disposition nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte. 6.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er habe sämtliche Pflichten zur Arbeitssuche vollumfänglich erfüllt. Er sei für die Zeit seines Ferienaufenthalts als vermittlungsfähig einzustufen. Namentlich habe er die geforderte Anzahl Bewerbungen geschrieben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz den bezogenen (grundsätzlich) unbezahlten Ferien ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit zusteht. 6.2 Was die Stellenbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegend interessierenden Zeitraum (Oktober 2018, insbesondere 17.10.2018 - 31.10.2018, vgl. vorstehend Erw. 3) anbelangt, sind den vorinstanzlichen Akten die nachfolgenden Arbeitsbemühungen zu entnehmen (Vi-act. 40): Datum der Bewerbung […] Firma, Adresse […] 01.10. F.________, G.________ 05.10. H.________ AG, Filiale I.________ 10.10. J.________ AG, K.________ 15.10. L.________ (Hochschule), M.________ 20.10. N.________ AG, O.________ 24.10. P.________ AG, Q.________ 29.10. R.________ Psychiatrie-Dienste S.________ Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2018 getätigten 7 schriftlichen/ elektronischen Arbeitsbemühungen, davon deren 3 während seines Ferienaufenthalts ab 17. Oktober 2018, genügen der höchstrichterlich und grundsätzlich geforderten Anzahl von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nicht. Indes behauptet der Beschwerdeführer, er habe die von ihm geforderte Anzahl Bewerbungen geschrieben. Dem Beratungsprotokoll vom 12. September 2018 (in: RAV-act., VG-act. 09) ist in der Zeile "Notiz zu PAB" die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zu entnehmen, dass er mindestens 6 Arbeitsbemühungen monatlich zu tätigen hat ("PAB Vereinbarung gemacht: min 6 pro Monat). 6.3.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid weder zum Quantitativ noch zur Qualität der beschwerdeführerischen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum geäussert. Sie beschränkte sich auf die Feststellung, dass

14 "Selbst wenn der Versicherte während der genannten Zeit sämtliche Pflichten als arbeitssuchende Person nachgekommen ist, ändert sich nichts an der Tatsache, dass er vom 17. Oktober bis 9. November 2018 unbezahlte Ferien gehabt hat und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat" (angefocht. Einspracheentscheid S. 2 Erw. 5). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. 6.3.2 Zum einen hat der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2018" nicht unterschriftlich bestätigt, dass er "unbezahlte" Ferien gehabt hat. Er bestätigte unter Ziff. 6 einzig, dass er vom 17. Oktober 2018 bis 9. November 2018 in den Ferien weilte. Das Stichwort "unbezahlt" figuriert im fraglichen Formular nicht (vgl. Vi-act. 87). Dasselbe gilt im Übrigen für das Formular "Meldepflichtige Sachverhalte" vom 3. September 2018 (Vi-act. 205 und 210), worin der Beschwerdeführer unter "Abwesenheit" seine geplanten Ferien in der obgenannten Periode dem RAV gemeldet hatte. Aus diesen Aktenstücken erhellt demnach weder, dass der Beschwerdeführer um unbezahlte Ferien ersuchte, noch, dass er unterschriftlich bestätigte, unbezahlte Ferien bezogen zu haben. 6.3.3 Zum andern ist davon auszugehen, dass wenn der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit sämtlichen Pflichten als Arbeitssuchender erfüllte, er unabhängig von einem Auslandaufenthalt namentlich als vermittlungsfähig zu gelten und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte (vgl. auch das vom Beschwerdeführer einspracheweise vorgebrachte - indes von der Vorinstanz unbeachtet gebliebene - Urteil BGer 8C_474/2017 vom 22.8.2018, wo das Bundesgericht einem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit während eines einmonatigen Aufenthalts in London zuerkannte, vgl. auch Jurius, Vermittelbar trotz Sprachkurs: Arbeitslosenkasse muss zahlen, in: Jusletter 17.9.2018). Der Umstand alleine jedenfalls, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Periode im Ausland (in den Ferien) weilte, ohne Anspruch auf kontrollfreie Tage zu haben, lässt entgegen der Begründung der Vorinstanz nicht den Schluss zu, dass "somit […] die Ferien […] als unbezahlt" gelten (vgl. Verfügung Nr. 645 S. 2 3. Abschnitt; Einspracheentscheid Nr. 12/2019 S. 2 Ziff. 4 f.). 6.3.4 Zu erinnern ist, dass namentlich kein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland vorausgesetzt ist - der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz genügt (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Mit dem rund dreiwöchigen ferienbedingten Auslandaufenthalt kann der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von vornherein nicht ernsthaft angezweifelt werden.

15 6.4.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2018 und selbst während seines Auslandaufenthalts ab 17. Oktober 2018 Arbeitsbemühungen getätigt hat. Die im Oktober getätigten 6 persönlichen Arbeitsbemühungen genügen in quantitativer Hinsicht der getroffenen Vereinbarung (vgl. vorstehend Erw. 6.2). Unklar ist derweil, ob diese Arbeitsbemühungen den gesetzlichen Anforderungen auch in qualitativer Hinsicht genügen. Dies kann indes offenbleiben, da die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum aus einem anderen Grund zu verneinen ist. 6.4.2 Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2018 (in: RAVact., VG-act. 09) an E.________, RAV D.________, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Auslandaufenthalt während der vorliegend zu beurteilenden Periode in Australien zu verbringen plante (" […] dass ich Ihnen dies auch nächsten Monat aus Australien in dieser Form einreichen kann"). Zwar lässt sich - soweit ersichtlich - weder den übrigen Akten noch der vorinstanzlichen Verfügung bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid zum Aufenthaltsort im Ausland etwas entnehmen. Ferner macht auch der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Verwaltungsgericht geltend, wo er sich im Ausland aufgehalten habe. Mit dem erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2018 jedoch und aufgrund fehlender anderweitiger Anhaltspunkte ist für das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Auslandaufenthalt in Australien verbrachte. 6.5 Damit aber fehlt es im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend Erw. 2.5.2) an der Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers: Die beschränkten Möglichkeiten und der erhebliche Zeitbedarf für eine Rückkehr von Australien in die Schweiz sowie die damit verbundenen hohen Kosten lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Versicherte - wie dies Gesetz und Verordnung verlangen - jederzeit und so oft als nötig bereit und in der Lage ist, sich einem Arbeitgeber zur Durchführung eines Vorstellungsgespräches oder zum Stellenantritt zur Verfügung zu stellen (vgl. EVGer C 132/04 vom 11.10.2004 Erw. 2.1.2 betreffend einen Auslandaufenthalt in San Diego, USA). 6.6 Durch seinen rund einmonatigen Aufenthalt in Australien konnte er die gestellten hohen Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit von vornherein nicht erfüllen. An diesem Ergebnis vermögen die persönlichen Arbeitsbemühungen (vorstehend Erw. 6.2, 6.4.1) sowie die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Namentlich als unbehelflich erweisen sich die Einwände, dass er während der gesamten Zeit in Australien mit dem Laptop bzw. Mobiltele-

16 fon mit potentiellen Arbeitgebern hätte kommunizieren können. Für die Erreichbarkeit innert Tagesfrist (zu bedenken ist auch die für die Kommunikation nicht förderliche grosse Zeitverschiebung), die Vermittelbarkeit innert nützlicher Frist und die Erfüllung der übrigen Kontrollvorschriften bestand in keinem Zeitpunkt Gewähr. Auch aus dem Umstand, dass es gerade in der IT-Branche (angeblich) Usus geworden sei, Bewerbungsgespräche über einen "Internet-Chat" zu führen, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Zum einen substanziiert er dieses Vorbringen nicht, zum andern konnte ein persönliches Bewerbungsgespräch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Auch dass die Aufnahme einer Berufstätigkeit innerhalb von weniger als drei Wochen nach einer Bewerbung in der IT-Branche unüblich sei, belegt der Beschwerdeführer durch nichts. Ohnehin verhielte es sich selbst dann, wenn der Beschwerdeführer eine Stellenzusage mit -antritt drei Wochen nach der Bewerbung erhalten hätte, so, dass er für die verbleibenden drei Wochen dem übrigen Arbeitsmarkt hätte zur Verfügung stehen müssen. Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung müssen somit grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen bis zum letzten Bezugstag erfüllt sein. So muss insbesondere auch die Vermittlungsbereitschaft noch kurz vor Stellenantritt vorhanden sein, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass innert nützlicher Frist eine zumutbare Arbeit zugewiesen wird, sehr gering ist (vgl. Urteil BGer 8C_337/2019 vom 13.9.2019 Erw. 4.1 und 4.3, je in fine). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ändern nichts am dargelegten Ergebnis, zumal dies eher gegen eine Vermittlungsfähigkeit sprechen würde. Schliesslich verfängt die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2017 vom 22. August 2018 nicht, ging es doch in jenem Verfahren um einen Aufenthalt im nahen bzw. näheren Ausland (London, täglich 20 Flugverbindungen nach Genf bei kurzer Flugzeit, vgl. zit. Urteil 8C_474/2017 vom 22.8.2018 Erw. 5.1 und 5.3), derweil hier ein nicht vergleichbarer Aufenthalt im fernen Ausland, Australien, zu beurteilen ist. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - im Ergebnis - zu Recht für die Periode des Auslandaufenthalts vom 17. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zugestanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. 7. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Die nicht anwaltschaftlich vertretene Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Oktober 2019

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2019 40 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 40 — Swissrulings