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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 3

October 16, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,371 words·~32 min·1

Summary

Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2012; Aufrechnung geldwerte Leistungen) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 3 Entscheid vom 16. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2012; Aufrechnung geldwerte Leistungen)

2 Sachverhalt: A. Die X.________ GmbH (nachfolgend steuerpflichtige Gesellschaft) wurde 2005 mit Sitz in U.________/SZ gegründet (Sitzwechsel 2015: V.________/VS). Das Stammkapital beträgt Fr. 20'000.-- und wird je zur Hälfte (1x10'000.00) von A.A.________, in W.________/SZ, und (1x10'000.00) von B.A.________, in Y.________/VS, gehalten. Die Geschäftsführung wird von beiden gemeinsam ausgeübt. Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom 25. Juni 2009 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision (vgl. www.zefix.ch). Die steuerpflichtige Gesellschaft bezweckt insbesondere Beratung und Betrieb in verschiedenen Geschäftsbereichen und betreibt auch eine eigene Autowaschanlage («C.________») auf der Betriebsliegenschaft in V.________/VS. Die Autowaschanlage ist in das Vertriebssystem der Delli-Group (bzw. Soft Car Wash AG) eingebunden (vgl. www.delligroup.com). B.a. Am 11. November 2013 reichte die steuerpflichtige Gesellschaft ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 ein (vgl. Steuerakten 2012 act. 13 ff.). In der beigelegten Jahresrechnung wurde ein Unternehmensgewinn von Fr. 23'629.50 und ein Eigenkapital von Fr. 258'647.98 ausgewiesen (vgl. Steuerakten 2012 act. 30 ff.). Mit Vorschlag zur interkantonalen Steuerausscheidung ermittelte die steuerpflichtige Gesellschaft für den Kanton Schwyz eine Kapitalquote (nach Lage der Aktiven) von 3.63% und wies den Unternehmensgewinn von Fr. 23'629.50 (Unternehmensgewinn Fr. 76'292.71 abzüglich Übernahme Ausscheidungsverlust Fr. 52'663.21) dem Kanton Schwyz zu (vgl. Steuerakten 2012 act. 36 ff.). B.b. Zur Behandlung der Steuererklärung verlangte die Steuerverwaltung zunächst mit Schreiben vom 12. März 2014 die Kontoblätter sämtlicher Bilanzund Erfolgskonti (vgl. Steuerakten 2012 act. 106 u. 101 ff.). Mit Schreiben vom 23. April 2014 teilte die Steuerverwaltung mit, dass sie die ganze Buchhaltung 2012 benötige (vgl. Steuerkaten 2012 act. 100 u. 98 f.). Am 18. August 2014 unterbreitete die Steuerverwaltung aufgrund der vorgenommenen Prüfungen ihren Einschätzungsvorschlag für die Veranlagung 2012 (vgl. Steuerakten 2012 act. 86 ff.). Mit Schreiben vom 15. September 2014 liess die steuerpflichtige Gesellschaft dazu Stellung nehmen (vgl. Steuerakten 2012 act. 80 ff.). B.c. Mit (definitiver) Veranlagungsverfügung 2012 vom 28. Oktober 2014 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KSTV/VdBST) die steuerpflichtige Gesellschaft kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 143'200.-- (Gesamtfaktoren: Fr. 270'000.--) und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 22'000.-- (Gesamtfaktoren: 594'000.--), sowie bunhttp://www.zefix.ch http://www.delligroup.com

3 dessteuerlich mit einem (steuerbaren und satzbestimmenden) Reingewinn von Fr. 270'000.-- (vgl. Steuerakten 2012 act. 1 ff.). Mittels Vorabdruck der Veranlagung (samt Beilagen), den die Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Gesellschaft vorgängig am 25. September 2014 zur Information zustellte, begründete die Steuerverwaltung die Abweichungen gegenüber der Steuererklärung mit verschiedenen Aufrechnungen gemäss beigelegter Veranlagungsbeilage und Steuerausscheidung (vgl. Steuerakten 2012 act. 71 ff. u. 94 ff.). C.a. Mit Eingaben vom 28. November 2014 (vgl. Einspracheakten act. 81 f.) sowie 15. Januar 2015 (vgl. Einspracheakten act. 48 ff.) liess die steuerpflichtige Gesellschaft bei der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer StK/VdBSt (nachfolgend Vorinstanz) Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erheben. C.b. Nachdem auch aufgrund der weiteren Schriftenwechsel (vgl. Einspracheakten act. 31 ff., 39 ff. u. 76 ff.) und einer Besprechung (vgl. Steuerakten 2012 act. 40 ff.) im Rahmen der obligaten Überprüfung der angefochtenen Verfügung im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Einspracheakten act. 20 ff.), wurde die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (vgl. Einspracheakten act. 18 f.). C.c. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Kantonal wurde gemäss Steuerausscheidung der steuerbare Reingewinn neu auf Fr. 137'400.-- (Gesamtfaktoren Fr. 254'600.--) und das steuerbare Kapital auf Fr. 22'000.-- (Gesamtfaktoren Fr. 594'000.--) festgesetzt. Bundessteuerlich wurde der (steuerbare und satzbestimmende) Reingewinn neu auf Fr. 254'600.-- festgesetzt (vgl. Einspracheakten act. 1 ff.). D. Gegen den Einspracheentscheid lässt die steuerpflichtige Gesellschaft am 10. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Aufrechnung sei in verschiedenen Punkten nicht vorzunehmen. Gemäss eigenen Berechnungen würde sich im Kanton Schwyz ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 22'041.-- (Gesamtfaktoren Fr. 53'758.--) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 0.-- ergeben. E. In der Folge stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Vorinstanz zur Antwort zu. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4 F. Gleichzeitig forderte das Verwaltungsgericht den Vertreter zur Einreichung eines Registrierungsgesuchs zur gewerbsmässigen Vertretung vor Verwaltungsgericht auf. Mit Eingabe vom 15. April 2019 erklärt die steuerpflichtige Gesellschaft, die Beschwerde in eigenem Namen zu führen, und nimmt bei dieser Gelegenheit zu den einzelnen Punkten nochmals Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Bst. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Bst. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Bst. c). Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG insbesondere: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen; Einlagen in die Reserven; Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (vgl. dazu ebenso Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990 sowie § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; Systematische Gesetzessammlung, SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). 1.2. Die steuerliche Gewinnermittlung knüpft somit an die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) und damit an das Ergebnis einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung an. In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Handelsbilanz für das Steuerrecht massgebend ist, sofern sie den Anforderungen entspricht, die das Handelsrecht verlangt. Anderenfalls ist sie zu berichtigen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für das Steuerrecht). Mit anderen Worten: Die Unrichtigkeit einer ordnungsgemäss nach den handelsrechtlichen Vorschriften erstellten und vollständigen Buchhaltung ist nicht zu vermuten. Die Vermutung der materiellen Richtigkeit einer Buchhaltung kann aber umgestossen werden etwa durch den Nachweis, dass die Geschäftsbücher unrichtig oder unvollständig geführt wur-

5 den. Ebenso ist eine mit erheblichen formellen Mängeln behaftete Buchhaltung nicht als materiell richtig anzusehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_554/2013 vom 30.1.2014 Erw. 2.1. mit Hinweisen). Vorbehalten (in Bezug auf den Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für das Steuerrecht) bleiben (insbesondere) die Fälle, in welchen das Steuerrecht etwas Anderes bestimmt. In der Funktion als «Korrekturprinzip» besagt das Steuerrecht, dass verbuchter, geschäftsmässig aber unbegründeter Aufwand (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG) und unverbuchter Ertrag (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG) steuerlich aufzurechnen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_16/2015 vom 6.8.2015 Erw. 2.2.2. mit Hinweisen). 1.3. Im System des gemischten Veranlagungsverfahrens (Art. 123 ff. DBG) ist die steuerpflichtige Person zur Mitwirkung bei der Veranlagung verpflichtet. Trotz Vermutung der materiellen Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung nach dem Grund der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündliche und schriftliche Auskunft zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 126 Abs. 2 DBG). Die Maxime der Massgeblichkeit der Handelsbilanz kommt zum Tragen, wenn die steuerpflichtige Person sachliche Gründe bzw. genügende Tatsachen für die geschäftsmässige Begründetheit eines erfolgswirksam verbuchten Aufwandpostens anführen kann. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_554/2013, 2C_255/2013 vom 30.1.2014 Erw. 2.2.; vgl. auch Urteil des BGer 2C_232/2015, 2C_233/2015 vom 20.8.2015 Erw. 5.1.). 1.4. Mit der (definitiven) Veranlagungsverfügung 2012 vom 28. Oktober 2014 nahm die Steuerverwaltung diverse Aufrechnungen unter verschiedenen Positionen vor (vgl. Steuerakten 2012 act. 1 ff.). Mit vorgängig am 25. September 2014 zur Information zugestelltem Vorabdruck der Veranlagung samt Beilagen (Veranlagungsbeilage, Verdecktes Eigenkapital, Steuerausscheidung) begründete die Steuerverwaltung diese Aufrechnungen näher (vgl. Steuerakten 2012 act. 71 ff.). Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 nahm die Steuerverwaltung nochmals abschliessend Stellung zur Einsprache (vgl. Einspracheakten act. 20 ff.). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 28. Oktober 2014 teilweise gutgeheissen (vgl. Einspracheakten act. 1 ff.). Zu prüfen sind die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht strittig gebliebenen Positionen. 2.1. Zunächst ist der Beschwerdeführerin unter der Position «Ausgleich Kassenminussaldo» der Betrag von Fr. 44'239.-- (= Ausgleich Kasse per 31. Dezem-

6 ber über Kontokorrent «KK A.A.________» Fr. 67'000.-- abzüglich mittels Kreditkarte bezahlter Einkäufe Fr. 22'761.--) beim Reingewinn aufgerechnet worden. Steuerverwaltung und Vorinstanz begründen die Aufrechnung damit, dass die Beschwerdeführerin mit der Autowaschanlage einen bargeldintensiven Betrieb führe, der die Führung eines Kassabuches verlange. Die «Kasse» (Konto 1000) habe während fast des ganzen Jahres einen Minussaldo ausgewiesen, was dann per 31. Dezember mit der Buchung des Betrags von Fr. 67'000.-- über das Kontokorrent «KK A.A.________» (Konto 2160) ausgeglichen worden sei. Kassaminussaldi würden darauf hindeuteten, dass nicht alle Bargeldeinnahmen verbucht und die täglichen Kassenstürze unterlassen worden seien, da eine Kasse naturgemäss keinen negativen Bestand aufweisen könne. Wer einen bargeldintensiven Betrieb unterhält, hat die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und grundsätzlich tagfertig in einem Kassabuch aufzuzeichnen und täglich einen Kassensturz vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_973/2018 vom 9.1.2019 Erw. 2.4.2.; ferner auch Urteile des BGer 2A.693/2006 vom 26.7.2007 Erw. 3.1 und 2A.657/2005 vom 9.6.2006 Erw. 3). Es steht ausser Frage, dass bei ordnungsgemässer Kassenbuchführung die Kassenein- und -ausgänge in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden müssen, dass es jederzeit möglich ist, den Sollbestand nach dem Kassabuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen (sog. «Kassensturzfähigkeit» der Aufzeichnungen). Es wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch gar nicht in Abrede gestellt, dass die Führung des Kassabuchs bzw. der Kassabuchhaltung diesbezüglich nicht korrekt war. Minussaldi lassen auf ein grob mangelhaftes Kassabuch schliessen. Da einer Kasse nicht mehr entnommen werden kann, als darin enthalten ist, ist ein Negativsaldo in einer Kasse definitionsgemäss nicht möglich. Nur wenn anderweitige flüssige Mittel vorhanden sind, können Zahlungen vorgenommen werden, deren Einsatz aber offensichtlich nicht verbucht worden ist. Der Umstand von Negativsaldi auf dem Kassenkonto ist deshalb ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein von Geschäftsvorgängen, die nicht ordnungsgemäss bzw. gar nicht verbucht worden sind (vgl. dazu insb. Urteil des BVGer A-1635/2006 vom 27.8.2008 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend stellt sich die Frage, ob aufgrund der mangelhaften Kassabuchführung der Schluss gezogen werden kann, dass im entsprechenden Umfang der Kassaminussaldi nicht alle Bargeldeinnahmen verbucht wurden. Wie die Beschwerdeführerin mit Belegen zu erklären vermag (vgl. dazu insb. «Kontoblätter 2012 … »; Bf-act. 6), wurde jeweils eine Buchung pro Monat mit den Monatseinnahmen aus dem Betrieb der Autowaschanlage im Kassenbuch

7 «Kasse» (Konto 1000) gemacht («Einnahmen Januar», «Einnahmen Februar», usw.). Die entsprechend in der Erfolgsrechnung unter GKto «Betriebsumsatz Waschzenter 1» (Konto 3200) verbuchten Beträge stimmen wiederum mit den «Monatsabrechnungen 2012 … » (vgl. Bf-act. 2) überein. Dass insofern nicht alle (Bargeld-) Einnahmen aus dem Betrieb der Autowaschanlage verbucht worden wären, ist daher nicht ersichtlich. Zugleich ist buchmässig ausgewiesen, dass von der «Kasse» (Konto 1000) mehrmals im Monat «Einzahlungen» auf das Bankkonto «WKB U 084.72.28» (Konto 1021) getätigt worden sind. Ebenfalls ergibt sich aus den Buchungen (und dazugehörigen Belegen), dass Bargeldbestände für laufende Ausgaben verwendet worden sind. Entsprechend der Beschwerdeführerin ist der Fehler der Buchhaltung (abgesehen von der «Kassensturzfähigkeit») vor allem darin zu erblicken, dass die privat (resp. durch «Privatbezüge» von den Bankkonten der Beschwerdeführerin [zusätzlich zu den mittels Kreditkarte bezahlten Einkäufen]) vorfinanzierten geschäftlichen Ausgaben nicht hätten über die «Kasse» (Konto 1000) gebucht werden dürfen, sondern laufend während des Jahres über das Kontokorrent «KK A.A.________» (Konto 2160) oder «KK B.A.________» (Konto 2170) abgerechnet bzw. nicht erst per Jahresende über einen Minuskassensaldo wieder ausgeglichen werden sollen. Vor diesem Hintergrund kann jedoch an der (erfolgswirksamen) Aufrechnung des Kassenminussaldos (Fr. 44'239.--) beim Reingewinn nicht festgehalten werden. Ob die (fälschlicherweise) über die «Kasse» (Konto 1000) gebuchten geschäftlichen Ausgaben auch effektiv geschäftsmässig begründet waren, ist im Übrigen eine Frage, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufwandpositionen (= erfolgswirksame Verbuchung) zu prüfen ist und hier beim «Ausgleich Kasse» per Jahresende über das Kontokorrent «KK A.A.________» (Konto 2160) (= reine Bilanztransaktion, die nicht erfolgswirksam ist) nicht beurteilt werden muss. 2.2. Ferner ist der Beschwerdeführerin unter der Position «Einnahmen aus Abo- 's» der Betrag von Fr. 33'966.-- entsprechend dem Differenzbetrag (Fr. 3'581.--) aus (weniger) verkauften Abo's (= Umsatz in Fr. 11'526.--) gegenüber (viel mehr) eingelösten Abos (= Umsatz in Fr. 15'107.--) sowie zuzüglich eingelöste Gutscheine/Jetons (Fr. 30'385.--) beim Reingewinn aufgerechnet worden (abweichend von der Ermittlung der Einnahmen gemäss «Monatsabrechnungen 2012 … » bzw. den in der Erfolgsrechnung unter «Betriebsumsatz Waschzenter 1» [Konto 3200] entsprechend verbuchten Einnahmen). Begründet wurde die Aufrechnung von der Steuerverwaltung damit, dass mit Blick auf die Monatsabrechnungen auffallend sei, dass die Einnahmen aus den verkauften Abo's mit den Abzügen für die eingelösten Abo's über das ganze Jahr nicht Schritt halten würden. Die Differenz und die damit verbundene Umsatzmin-

8 derung sei - analog einem Kassenminussaldo - nicht erklärbar. Es mache deshalb den Anschein, dass nicht alle verkauften Abo's im Umsatz erfasst worden seien. Die Begründung, dass es sich bei den Gutscheinen um reine Rabatte handle, sei nicht glaubhaft. Vielmehr würden Einnahmen aus Gutscheinverkauf vermisst, die heutzutage als Geschenk nachgefragt und überall im Dienstleistungsbereich nachgefragt seien. Auch der Druck- und Versandnachweis von Massenaktionen habe nicht erbracht werden können. Die Vorinstanz hält ebenfalls dafür, auch der Umstand, dass die Abo's mit einem Preisnachlass unter ihrem Wert verkauft würden, oder dass die Abo's in anderen Autowaschanlagen des Verbundes eingelöst werden könnten, vermöge die grosse Differenz nicht zu erklären, sollte doch zumindest mittel- bis langfristig ein gewisser Ausgleich erfolgen. Bei den eingelösten Gutscheinen sei jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um «Wertgutscheine» und nicht um «Rabattgutscheine» gehandelt habe. Dafür spreche, dass die Gutscheine in den Tagesabrechnungen zusammen mit den Jetons (ebenso wie Wertgutscheine ein Geldsubstitut) unter «Eingelöste Abonnemente» erfasst und dass sie während des ganzen Jahres eingelöst worden seien (während Rabattaktionen in der Regel nur sporadisch stattfinden würden). Es erscheine daher plausibel, dass im Umfang der Einlösung von Gutscheinen entsprechend auch Gutscheine von der Beschwerdeführerin hätten verkauft worden sein müssen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Konzept von Delli «SoftCar- Wash» sei ein Franchising-System. Der Franchise-Geber (Delli Gruppe bzw. Soft Car Wash AG) erstelle die Anlage schlüsselfertig und übergebe sie dann dem Betreiber und Franchise-Nehmer. Der Franchise-Geber lege den Service, den Unterhalt und den Erneuerungszyklus fest. Serviceleistungen und Waschmittel müssten vom Franchise-Geber bezogen werden. Über Jetons und Abo-Hefte finde eine Abrechnung über den Franchise-Geber statt. Ebenso würden gewisse zentrale Marketing-Aufwendungen über den Franchise-Geber gesteuert und an die Franchise-Nehmer weiterbelastet. Der Franchise-Nehmer werde vom Franchise-Geber sehr stark kontrolliert. Die Software der Anlage ermögliche dem Franchise-Geber die Kontrolle über die Anzahl und Art der Waschgänge, die Anzahl der Selbstwaschgänge (SB-Waschplätze) und der Staubsaugerzeiten (Staubsauger). Entsprechend könne der Franchise-Nehmer mit Bezug auf die erbrachten Leistungen keine Manipulation vornehmen. Da die Abo-Hefte und die Jetons an allen SoftCarWash-Anlagen verwendet werden könnten, finde eine entsprechende Abrechnung über den Franchise-Geber statt. Deshalb finde auch mit Bezug auf den Verkauf von Abo-Heften und Jetons eine engmaschige Kontrolle des Franchise-Gebers statt. Auch die Einlösung von Rabattgutscheinen (z.B. TCS) werde genauestens kontrolliert. Dies sei aus den Tages- und Monats-

9 abrechnungen ersichtlich. Man werde also vom Franchise-Geber engmaschig kontrolliert und könne gar nicht etwas rapportieren oder verbuchen, was nicht der Wirklichkeit entspreche. Die Einnahmen aus Verkauf von Abo-Heften und Jetons variierten je nach Wetter, Aktion und Vorhandensein von Mitteln bei den Kunden. Ebenso entspreche der Bezug von Wasch- und Reinigungsleistungen nicht dem Verkauf von Abo-Heften und Jetons. Eine Aussage über eine allfällige Korrelation über mehrere Jahre und zum Einzugsgebiet von SoftCareWash könne höchsten die Delli Gruppe machen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin vermag nicht in allen Punkten zu überzeugen. Es mag wohl zutreffen, dass mit Bezug auf die erbrachten Leistungen (Wasch-Umsatz, SB-Waschplätze, Staubsauger) eine Manipulation der Software nur schwerlich möglich ist. Anders sieht dies hingegen mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur Anzahl verkaufter/eingelöster Abonnemente aus. Dass die Anzahl der verkauften/eingelösten Abo's nicht genau übereinstimmen, muss zwar richtigerweise (noch) nicht zwingend auf eine Unstimmigkeit hindeuten. Das spricht hier denn auch grundsätzlich gegen eine steuerliche Aufrechnung des Differenzbetrags von Fr. 3'581.-- zwischen dem Umsatz aus verkauften/eingelösten Abo's. Es erscheint nun aber in der Tat als sehr auffällig, dass von der Beschwerdeführerin gemäss Tages- und Monatsabrechnungen ausnahmslos (durchs Band weg) erheblich weniger Abo's an Kunden verkauft wurden, als von Kunden jeweils Abo's bei der Beschwerdeführerin eingelöst wurden, und gleichzeitig jedoch gemäss den entsprechenden Tagesund Monatsabrechnungen jeweils ein Vielfaches davon als «Gutscheine» eingelöst wurden. Dafür, dass in einem derartigen Umfang und Ausmass sowie über das ganze Jahr hinweg Gratis- und Rabattaktionen stattgefunden haben, ist die Beschwerdeführerin jedoch letztlich den Beweis schuldig geblieben. Dies scheint denn auch unter den gegebenen Umständen wenig glaubhaft bzw. für einen grundsätzlich gewinnorientierten (dem Anschein nach aber offenbar dauerhaft defizitären) Betrieb äusserst fragwürdig. In Verbindung mit der mangelhaften Kassabuchführung drängt sich hier vielmehr die Vermutung auf, dass ein erheblicher Teil der (Bargeld-) Einnahmen aus dem Betrieb der Autowaschanlage nicht ordnungsgemäss bzw. gar nicht abgerechnet wurde, indem die Einnahmen einfach unter «Eingelöste Abonnemente» durch Abzüge für «Gutscheine/Jetons» wieder gekürzt wurden. Ein derartiger Abzug ergibt richtigerweise nur einen Sinn, wenn vorgängig auch ein Verkauf von «Gutscheine/Jetons» mit entsprechenden Einnahmen stattgefunden hat. Derartige Einnahmen aus dem Verkauf von «Gutscheine/Jetons» werden von der Beschwerdeführerin jedoch nirgends ausgewiesen. Es erweist sich daher im Ergebnis als richtig und ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin «eingelöste Gutscheine» im Betrag von

10 Fr. 30'385.-- als unverbuchter Ertrag beim Reingewinn steuerlich aufgerechnet wurden. 2.3. Im Weiteren hat die Steuerverwaltung bei der Abgrenzung «TP Renovation» im «Einkauf techn. Kleinm. Waschstr» Konto 4310 (mit dem GKto 2300 [=Passive Rechnungsabgrenzung]) den Betrag von Fr. 20'000.-- und auch bei der Abgrenzung «Rückstellung Reparatur» im «Unterhalt Liegenschaft» Konto 6100 (mit dem GKto 2600 [= Rückstellungen Reparaturen]) den Betrag von Fr. 30'000.-- kapitalwirksam aufgerechnet, da es sich um Rücklagen für künftige Erneuerungen bzw. Reparaturen handle und nicht um eine Abgrenzung für bereits getätigte Arbeiten. Die Vorinstanz hat die kapitalwirksamen Aufrechnungen bestätigt, da diese Buchungen nicht näher begründet worden seien und soweit ersichtlich keinen in der aktuellen Steuerperiode entstandenen Aufwand betreffen würden, weshalb es sich daher vielmehr um Rücklagen für künftige Steuerperioden handle. Gemäss Beschwerdeführerin sind die Aufrechnung dieser beiden Positionen nicht gerechtfertigt. Die Abgrenzung «TP Renovation» im Betrag von Fr. 20'000.-- sei für die Renovation der Waschstrasse getätigt worden, weil die Arbeiten bereits im Geschäftsjahr 2012 stattgefunden hätten, die entsprechenden Rechnungen jedoch erst im Jahr 2013 gestellt worden seien, was aus der Jahresrechnung 2013 ersichtlich sei. Mit Bezug auf die Liegenschaft sei im Betrag von Fr. 30'000.-- eine Rückstellung für Grossreparaturen vorgenommen worden, da aufgrund der industriellen Nutzung ein höherer Sanierungsbedarf bestehe. Bereits im Jahr 2012 hätten Betonarbeiten an den Waschboxen vorgenommen werden müssen. Für die Folgejahre habe mit erhöhten Reparatur- und Renovationskosten gerechnet werden müssen. Die entsprechenden Kosten seien aus der Jahresrechnung 2013 und 2014 ersichtlich. Auch bestehe bei der aktuellen Nutzung der Liegenschaft ein erhöhtes «Verschmutzungsrisiko» trotz aller Massnahmen für die Vermeidung eines Schadenfalles. Die Rückstellungen dienten auch der Abdeckung eines solchen Schadenfalles. Im Steuerrecht trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB analog; BGE 140 II 248 Erw. 3.5 S. 252). Die steuerpflichtige Person hat die entsprechenden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Steuermindernde Tatsachen sind von der steuerpflichtigen Person spätestens im Beschwerdeverfahren rechtsgenüglich darzutun und nachzuweisen. Das gilt jedenfalls für den Normalfall, d.h. wenn es um überschaubare Verhältnisse geht und der Nachweis für die Abzugsberechtigung mit sachdienlichen Beweismitteln

11 problemlos erbracht werden kann. In einem solchen Fall darf von der steuerpflichtigen Person verlangt werden, dass sie Entlastungsmaterial sogleich beschafft oder zumindest bezeichnet (vgl. Urteil des BGer 2C_566/2008, 2C_567/2008 vom 16.12.2008 Erw. 3.1). Entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den transitorischen Buchungen «TP Renovation» im Betrag von Fr. 20'000.-- im betreffenden Geschäftsjahr erfolgt und geschäftsmässig begründet ist. Hierfür genügt es nicht einfach nur zu behaupten, dass es sich um Aufwand für bereits im Geschäftsjahr 2012 bezogene Leistungen handle, welche erst im Geschäftsjahr 2013 abgerechnet worden seien (sog. antizipative Passiven), ohne irgendwelche konkrete Belege dafür zu benennen. Steuermindernd und deshalb ebenfalls von der Beschwerdeführerin nachzuweisen sind auch Tatsachen, die Rückstellungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen sowie die Höhe der Rückstellungen (vgl. Urteil des BGer 2A.71/2006 vom 21.6.2006 Erw. 3.3.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt bringt die Beschwerdeführerin jedoch nichts Konkretes vor, was die Bildung einer zusätzlichen Rückstellung für Reparaturen zu rechtfertigen vermöchte. Eine Rückstellung für Grossreparaturen kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, eine entsprechende Rückstellung in der Bilanz auszuweisen (die Bilanzierung des Betrags von Fr. 30'000.-- erfolgte unter «Transitorische Passiven») (vgl. «Jahresrechnung per 31. Dezember 2012»; Bf-act. 3). Zudem lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass nach kantonaler Praxis Rückstellungen für Grossreparaturen ohne besonderen Nachweis auf jährlich 1% des Gebäudebuchwertes (d.h. Gebäude ohne Boden) begrenzt sind und insgesamt 10% des Gebäudebuchwertes nicht übersteigen dürfen (vgl. Rz 27 f. der Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen [WAWR; Schwyzer Steuerbuch Nr. 70.21] vom 24.10.2006). Ferner erweist sich auch das Argument der Beschwerdeführerin als unbehelflich, dass die Rückstellung auch der Abdeckung eines möglichen Schadenfalles («Verschmutzungsrisiko») diene, sind doch pauschale Rückstellungen für Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit grundsätzlich nicht möglich, und müssten die drohenden Risiken anhand von Geschäftsunterlagen belegt werden können. 2.4. Unter den Positionen «Fahrzeuge» und «Fahrzeugaufwand» berücksichtigte die Steuerverwaltung, dass A.A.________ ein geleaster VW Touareg und B.A.________ ein Suzuki Vitara als Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung standen, und der privat gehaltene BMW 325 Ci Cabrio gemäss Abklärungen der Steuer-

12 verwaltung erst seit 2015 eingelöst worden war. Mangels eigener Abgrenzung eines Privatanteils wurde deshalb von der Steuerverwaltung ein Betrag von Fr. 2'600.-- für privat genutztes Geschäftsfahrzeug aufgerechnet. Die Vorinstanz bestätigte die Aufrechnung, nachdem gemäss Abklärung der Steuerverwaltung im Jahr 2012 privat kein Fahrzeug eingelöst gewesen sei, weshalb nach der Veranlagungspraxis ein Privatanteil für den Suzuki Vitara zwingend zu buchen sei. Gemäss Weisung betreffend Steuerfolgen der privaten Verwendung eines Geschäftsautos (WPA, Schwyzer Steuerbuch Nr. 70.22) vom 24. Oktober 2006 werde bei pauschaler Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten pro Monat 0.8% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens jedoch Fr. 150.--, in Anrechnung gebracht. Ausgehend von einem massgebenden Kaufpreis von rund Fr. 27'000.-- könne die Aufrechnung von Fr. 2'600.-- somit bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber weiterhin geltend, die Aufrechnung «Privatanteile Geschäftsfahrzeuge» sei nicht vorzunehmen. Die Fahrzeuge würden privat nicht genutzt. Die Gesellschafter benötigten privat keine Fahrzeuge mehr, wodurch die Verbuchung der Privatanteile entfalle. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass eine private Nutzung bereits gegeben ist, wenn ein Geschäftsfahrzeug am Feierabend und/oder am Wochenende für private Zwecke genutzt wird. Zudem wäre der Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils selbst dann nicht zulässig, wenn ein eigenes Privatfahrzeug zur Verfügung steht und der Geschäftswagen lediglich ausnahmsweise als Zweitfahrzeug privat verwendet wird (vgl. dazu insb. auch Urteil des BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013 Erw. 2.4.2. u. 2.4.3.). Es steht daher ausser Frage, dass unter den gegebenen Umständen ein Privatanteil für privat genutztes Geschäftsfahrzeug ausgeschieden werden muss. Die Aufrechnung eines Betrags von Fr. 2'600.-- für die Privatnutzung der Geschäftsfahrzeuge erscheint auch keineswegs als zu hoch, gilt die pauschale Ermittlung des Privatanteils doch auch bei Leasingfahrzeugen, und sind die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien darin noch gar nicht eingerechnet. 2.5. Beim «Unterhalt Liegenschaft» (Konto 6100) sind zudem von der Steuerverwaltung weitere Aufrechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 9'973.-- (recte: Fr. 9'933.--) vorgenommen worden. Beanstandet wurde, dass die Rechnung der R.________ AG über einen Betrag von Fr. 5'443.-- nur als Kontoauszug mit einer Übersicht der auf dem Konto fälligen Rechnungen aufgeführt sei, was keine Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit des Sachverhalts oder Ge-

13 schäftsvorfalles erlaube. Nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand erachtet wurden sodann zwei Rechnungen der S.________ AG, weil bei der einen Rechnung vom 29. Februar 2012 über den Betrag von Fr. 1'990.-- die Buchung nicht mit dem Beleg übereinstimme, bzw. Buchungsbetrag (Fr. 2'200.--) und Datum (Bu-Datum 06.02.2012) unklar seien, und dazu in dieser wie auch der zweiten Rechnung vom 22. März 2012 über den Betrag von Fr. 2'290.-- jeweils die Privatadresse der Gesellschafter als Lieferort der gekauften Möbel aufgeführt sei, was auf den persönlichen Gebrauch schliessen lasse. Die Begründung der Beschwerdeführerin, am Geschäftsort habe keine Annahmemöglichkeit für die Möbel bestanden, sei nicht nachvollziehbar. Wenn die Objekte tatsächlich für den Betrieb bestimmt gewesen wären, hätten die Gesellschafter die Möbel nur schon der Einfachheit halber direkt an den Geschäftsort nach V.________/VS, allenfalls zu Randzeiten, liefern lassen und nicht an den Wohnort der B.A.________ in Y.________/VS. Sodann seien trotz Aufforderung keine Fotos zu den angeblich bei der Waschstrasse platzierten Möbeln eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, bei der R.________ AG habe sie Baumaterialien bezogen, welche für die verschiedenen Reparaturarbeiten und für die Arbeiten aus den Waschboxen verwendet worden seien, wozu die Rechnungen beiliegen würden (vgl. Bf-act. 4). Wie aus den beiden Rechnungen der S.________ AG ersichtlich sei, seien die privaten Möbel auch privat belastet worden. Ein Tisch und zehn Stühle für den Aussenbereich der Waschanlage würden Kunden und Angestellten als Sitzgelegenheit bei gutem Wetter dienen, und die übrigen Möbel dienten der Einrichtung des Büros. Die Lieferadresse der Möbel habe keinen Einfluss auf die geschäftsmässige Begründetheit. Es könne nicht angehen, dass der Kauf von Möbeln für das Geschäft nicht geschäftsmässig begründet sei, nur weil diese nicht am Geschäftsort annehmbar gewesen seien. Zu den allgemein anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung (GoB) gehört das so genannte Belegprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass jeder Buchungsvorgang mit einem Beleg zu dokumentieren ist. Der Beleg muss den Belegtext, den Buchungsbetrag, den Aussteller des Belegs und das Ausstellungsdatum enthalten. Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, damit ein Geschäftsvorfall oder ein Sachverhalt, der einer Buchung zugrunde liegt, nachvollzogen werden kann (siehe nun ausdrücklich Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 OR in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23.12.2011 [AS 2012 6679; BBl 2008 1589], in Kraft seit 1.1.2013).

14 Für die Rechnung der R.________ AG über den Betrag von Fr. 5'443.-- legt die Beschwerdeführerin erneut nur den bereits bekannten Kontoauszug mit einer Übersicht der auf dem Konto fälligen Rechnungen bei, woraus jedoch die damit in Rechnung gestellten Dienstleistungen oder Waren nicht ersichtlich sind. Die von der Beschwerdeführerin beigelegte Rechnung vom 16. Januar 2012 über ein Rechnungstotal von Fr. 2'772.70 enthält zwar Angaben zu den bezogenen Leistungen (Baumaterialien), betrifft aber nicht den hier interessierenden Rechnungsbetrag. Damit kann der Sachverhalt oder Geschäftsvorfall, welcher der Buchung des Betrags von Fr. 5'443.-- zugrunde liegt, nach wie vor nicht nachvollzogen werden, und ist der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von der Beschwerdeführerin weiterhin nicht erbracht. Desgleichen kann den beiden Rechnungen der S.________ AG keine Belegtauglichkeit zuerkannt werden. Mindestangaben, die ein Beleg nach den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung (GoB) enthalten muss, damit der Nachvollzug des Sachverhalts oder Geschäftsvorfalls möglich wäre, fehlen oder gehen jedenfalls nicht eindeutig daraus hervor. Schon aus diesem Grund sind die Aufrechnungen der Beträge (Fr. 2'200.-- und Fr. 2'290.--) nicht zu beanstanden. Davon abgesehen ist die Beschwerdeführerin eine vernünftige Erklärung schuldig geblieben, weshalb die (offenbar) für das Geschäft bestimmten Objekte nicht auch entsprechend an den Geschäftsort geliefert wurden, und bis heute trotz Aufforderung keine Fotos zu den angeblich bei der Waschstrasse platzierten Möbeln eingereicht wurden. 2.6. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die geschäftsmässige Begründetheit der von der Beschwerdeführerin in der Bilanz unter «Transitorischen Passiven» aufgeführten Verpflichtungen durch die Verbuchung von «TP Notar/Rechtsstreit» im Betrag von Fr. 45'000.-- im «Treuhandaufwand» (Konto 6530) (mit dem GKto 2300 [=Passive Rechnungsabgrenzung]) und die Verbuchung von «Diverse Kreditoren» im Betrag von Fr. 15'000.-- unter «Büromaterial, Drucksachen usw.» (Konto 6500) (mit dem GKto 2000 [=Kreditoren CHF]). Dazu hat die Steuerverwaltung festgehalten, dass seit 2006 der Betrag von Fr. 45'000.-- als «TP Notar/Rechtsstreit» im «Treuhandaufwand» (Konto 6530) abgegrenzt werde. Mangels näherem Nachweis einer Verpflichtung sei davon auszugehen, dass dieser alljährlichen Abgrenzung keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstünden und es sich um eine Rücklage handle. Zu der pauschalen Abgrenzung des Betrags von Fr. 15'000.-- als «Diverse Kreditoren» per Ende 2012 unter «Büromaterial, Drucksachen usw.» (Konto 6500) (mit dem GKto 2000 [=Kreditoren CHF]) seien keine Belege auffindbar.

15 Die Beschwerdeführerin rechtfertigt die Abgrenzung des Betrags von Fr. 45'000.-- damit, dass sie einerseits im Streit mit der Leasing-Firma T.________ AG über die Höhe des Leasingzinses für die Waschanlage gelegen sei und andererseits schon seit mehreren Jahren eine Streitigkeit mit dem Verkäufer der Liegenschaft über den geschuldeten Kaufpreis bestanden habe. Wie dem Anhang zur Jahresrechnung zu entnehmen sei, habe der Verkäufer der Liegenschaft eine Nachforderung gestellt, die gemäss Rechtsanwalt im Umfang von Fr. 100'000.-- durchsetzbar gewesen sei. Entsprechend sei die Abgrenzung für dieses Kostenrisiko angemessen und eine Aufrechnung nicht zulässig. Bei den «Diversen Kreditoren» im Betrag von Fr. 15'000.-- handle es sich um Honorare im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten betreffend Leasinggebühren und Grundstückkaufpreis. Zunächst ist der Steuerverwaltung beizupflichten, dass die alljährliche Buchung (und Rückbuchung) des Betrags von Fr. 45'000.-- als «TP Notar/Rechtsstreit» im Treuhandaufwand (Konto 6530) über «Transitorische Rechnungsabgrenzung» (Konto 2300) keinen Sinn macht, da Transitorische Passiven (resp. Rechnungsabgrenzungen) grundsätzlich kurzfristiger Natur sind und im kurzfristigen Bereich auszuweisen sind. Gleichzeitig kommt unter den gegebenen Umständen eine «Umdeutung» als (langfristige) Rückstellung aufgrund der angeblich schon seit mehreren Jahren andauernden Rechtsstreitigkeiten betr. Leasinggebühren und Grundstückkaufpreis nur in Betracht, wenn von der Beschwerdeführerin anhand von Geschäftsunterlagen (wie z.B. Verträge, Korrespondenzen, Mahnungen und Betreibungen, Prozessanhängigkeit, Rechtsschriften, usw.) belegt werden könnte, dass die Verpflichtungen oder drohenden Risiken dem Grunde wie auch der Höhe nach per Bilanzstichtag tatsächlich bestanden haben. Dazu genügt es freilich nicht, einfach auf die «weiteren Angaben» im Anhang zur Jahresrechnung zu verweisen, die sich als wenig aussagekräftig erweisen, und auch insofern im vorliegenden Fall nur mit Vorbehalt zu würdigen sind, als die Beschwerdeführerin keiner ordentlichen Revision untersteht und auch auf eine eingeschränkte Revision verzichtet hat. Nicht näher belegt sind entsprechend auch die (behaupteten) Honorare im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten betreffend Leasinggebühren und Grundstückkaufpreis. Zudem wurde der dem «Büromaterial, Drucksachen usw.» (Konto 6500) belastete Betrag von Fr. 15'000.-- genau genommen gar nicht in den «Transitorischen Passiven» (Konto 2300 [=Passive Rechnungsabgrenzung]) abgegrenzt, sondern als «Diverse Kreditoren» unter «Kreditoren CHF» (Konto 2000) erfasst. Umso mehr kommt eine pauschale Verbuchung ohne Belegnachweis (wie z.B. Mandatsvertrag, Honorarabrede, Vorschusszahlungen, Akontozahlungen, Abschlags- oder Teilzahlungen usw.) nicht in Betracht.

16 2.7. Ferner wurden von der Steuerverwaltung die im Konto 6330 (Sonstige Versicherungen) verbuchte Rechnung der AXA Haushaltversicherung (Hausrat, Privathaftpflicht) im Betrag von Fr. 476.-- sowie die im Konto 6545 (Rechtsberatung) verbuchten Rechnungen im Betrag von Fr. 400.-- (Rechtsdienst Baselland) und Fr. 371.-- (AXA Rechtsschutz) als Aufwendungen privater Natur qualifiziert. Dazu rechnete die Steuerverwaltung bezüglich Konto 6510 (Telefon, Fax, Internet, Porti) einen Privatanteil von Fr. 2'000.-- auf, weil sämtliche Telefonrechnungen und Billag-Gebühren im Geschäft verbucht worden seien, obwohl sich zeige, dass neben geschäftlichen auch private Gespräche, bedingt durch die räumlich stark getrennten Arbeitsorte, an ansehnlicher Höhe vorgekommen seien. Nachdem diese Aufrechnungen ohne nähere Begründung bestritten wurden, ging die Vorinstanz ebenfalls davon, dass die erwähnten Aufwendungen für Versicherungen und Rechtsberatung keinen objektiven Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit hätten, sondern private Lebenshaltungskosten der beteiligten Gesellschafter darstellten. Bei den im Konto 6510 (Telefon, Fax, Internet, Porti) verbuchten Aufwendungen handle es sich um sog. «Mischausgaben», weshalb die entsprechenden Kosten in einen abziehbaren geschäftlichen und einen nicht abziehbaren privaten Teil aufzuteilen seien. Erfahrungsgemäss würden neben Festanschlüssen insbesondere Mobilanschlüsse einen hohen Prozentsatz an Privatgesprächen aufweisen. Dies liege insbesondere vorliegend nahe, weil Telefonrechnungen von zwei verschiedenen Mobilanschlüssen der Geschäftsführerin verbucht worden seien. Alles in allem erweise sich bei Gesamtkosten von rund Fr. 6'000.-- der festgesetzte Privatanteil von Fr. 2'000.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr zur Erklärung vor, sie habe im Kanton Baselland eine Wohnung für den Aufenthalt von A.A.________ gemietet, da dies längerfristig günstiger gewesen sei als ein Hotel und es sich um ein länger dauerndes Projekt gehandelt habe. Entsprechend seien die damit im Zusammenhang stehenden Kosten geschäftsmässig begründet. Der Telefonanschluss (Festnetz) sei für eine stabile Internetverbindung erforderlich gewesen. Die Kosten der Rechtsberatung hätten Streitigkeiten mit der Vermieterin betroffen. Deshalb seien die entsprechenden Aufrechnungen nicht gerechtfertigt. Die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin können es als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die im Konto 6330 (Sonstige Versicherungen) verbuchte Rechnung der AXA Haushaltversicherung (Hausrat, Privathaftpflicht) im Betrag von Fr. 476.-- sowie die im Konto 6545 (Rechtsberatung) verbuchten Rechnungen im Betrag von Fr. 400.-- (Rechtsdienst Baselland) und Fr. 371.-- (AXA Rechtsschutz) als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. An der Festsetzung des Privatanteils für die im Konto 6510 (Telefon, Fax, Internet, Porti)

17 verbuchten Aufwendungen ist dagegen festzuhalten, zumal Internetverbindungen selbstverständlich auch für private Zwecke genutzt werden können. 2.8. Schliesslich erachtete die Steuerverwaltung bezüglich Konto 6540 (Verwaltungsaufwand, Bewirtung) aufgrund des Umfangs der Einkäufe (verbucht wurden rund Fr. 28'600.--), der eingekauften Artikel (Raucherwaren, Alkoholika, Lebensmittel und andere Artikel des täglichen Bedarfs) und des vorgegebenen Verwendungszweckes («Büro» und «Waschstrasse») die eigene Abgrenzung der Beschwerdeführerin eines Privatanteils von 10% (Fr. 2'900.--) als völlig unzureichend, weshalb zusätzlich Fr. 20'000.--abgegrenzt und aufgerechnet wurden. Die Vorinstanz hält ebenso dafür, ein Privatanteil von Fr. 22'900.-- bei einem Gesamtbetrag von Fr. 28'600.-- erweise sich unter den gegebenen Umständen als angemessen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der zum Abzug zugelassene Aufwand für die Bewirtung, Nahrungs- und Genussmittel zu tief sei. Eine Autowaschanlage sei ein Geschäft mit sehr hoher Kundenfrequenz. Entsprechend mehr werde für die Bewirtung von Kunden und potenziellen Geschäftspartnern (Fahrschulen, Firmen mit Geschäftsfahrzeugen) ausgegeben. Im Kanton Wallis sei die Bewirtung auch in der heutigen Zeit noch von grosser Wichtigkeit für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit, auch wenn sich die Verhältnisse in anderen Kantonen der Schweiz mittlerweile geändert hätten. Damit müsse die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung von Fr. 42'900.-- (recte: Fr. 2'900.-zzgl. Aufrechnung Fr. 20'000.--) auf Fr. 15'000.-- reduziert werden. Die Beschwerdeführerin verkennt auch hier, dass sie für die geltend gemachten Aufwendungen als steuermindernde Tatsachen die volle Beweislast trägt; die blosse Behauptung genügt nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der konkrete Geschäftsbezug nachgewiesen wird, zumal dieser wie hier bei Raucherwaren, Alkoholika, Lebensmittel und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs nicht offensichtlich ist. Anderenfalls wäre es den Steuerbehörden nicht möglich, eine Abgrenzung der geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom nicht abzugsfähigen privaten Konsum vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_461/2015, 2C_462/2015 vom 12.4.2016 Erw. 4). Allgemeinplätze wie «Geschäft mit sehr hoher Kundenfrequenz» oder besondere Verhältnisse «im Kanton Wallis» sind nicht geeignet darzutun, dass die ermessensweise Festlegung des Privatanteils offensichtlich falsch wäre und der Privatanteil deshalb reduziert werden müsste. 2.9. Beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, soweit von ihr geltend macht wird, dass die infolge von Aufrechnungen zusätzlich anfallenden Gewinnund Kapitalsteuern steuerlich zum Abzug zugelassen werden müssten. Nach der

18 bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Steuerbehörde bei Gewinnaufrechnungen auch die Rückstellung auf die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zuzulassen (vgl. BGE 141 II 83 Erw. 5.5 S. 89 f.; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1168/2016 vom 1.5.2017 Erw. 2.1.). 2.10. Die Aufrechnung des verdeckten Eigenkapitals ist von der Beschwerdeführerin als solches nicht bestritten. Es versteht sich, dass die Faktoren betreffend das verdeckte Eigenkapital entsprechend den beanstandeten Positionen anzupassen sind. Nachdem die kapitalwirksamen Aufrechnungen der «Transitorischen Abgrenzungen» bzw. «Rücklagen» von gesamthaft Fr. 110'000.-- beim steuerbaren Eigenkapital nicht zu beanstanden sind (vgl. vorne Erw. 2.3. u. 2.6.), besteht insofern kein Anpassungsbedarf. Anlass zur Korrektur gibt indessen die Erhöhung der Rückstellungen für die auf den erfolgswirksamen Aufrechnungen im Geschäftsjahr zu entrichtenden Steuern (vgl. vorne Erw. 2.9.). Gleichzeitig reduziert sich der steuerbare Reingewinn bzw. Gewinnvortrag. 3.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet (vgl. vorne Erw. 2.1., 2.2., 2.7., 2.9. u. 2.10.), weshalb der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Hinweis der Vorinstanz, dass die Buchhaltung formelle Mängel in einer Anzahl und Qualität aufweise, die durchaus auch eine integrale Ablehnung unter Vornahme einer Ermessenstaxation gerechtfertigt hätten, mag dabei wohl zutreffend sein (z.B. Gewinnermittlung unter Zuhilfenahme von branchenspezifischen Erfahrungszahlen), führt aber nicht dazu, dass die Beschwerde deshalb vorliegend unter allen Gesichtspunkten abzuweisen wäre. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat keine Partei vollständig obsiegt, weshalb die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anteilmässig nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verteilen sind (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG; § 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.7.1974). 3.3. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht durch einen registrierten Vertreter vertreten lassen, bzw. im Verfahren vor Verwaltungsgericht erklärt, das Verfahren im eigenen Namen zu führen, weshalb sie praxisgemäss (mangels Vertretung) auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 3.4. Die Kosten des kantonalen Verfahrens vor der Vorinstanz von Fr. 1'800.-sind dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen und gehen noch zu

19 drei Fünfteln zu Lasten der Einsprecherin (Fr. 1‘080.--). Das bundessteuerliche Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen (Erw. 2.1., 2.2., 2.7., 2.9. u. 2.10.) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz von Fr. 1'800.-- werden neu verlegt und gehen zu drei Fünfteln zu Lasten der Einsprecherin (Fr. 1'080.--) und zu zwei Fünfteln zu Lasten des Kantons (Fr. 720.--). 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin (Fr. 2'000.--) und zu einem Fünftel dem Kanton (Fr. 500.--) auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 8. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ein Rückerstattungsanspruch im Umfang von Fr. 500.-- besteht. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (2/EB) - den Gemeinderat U.________/SZ (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Bern (A). Schwyz, 16. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

21 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Oktober 2019

II 2019 3 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.10.2019 II 2019 3 — Swissrulings