Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 23 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ (Sammelstiftung), c/o B.________ AG, Klägerin, gegen C.________ GmbH, Beklagte, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Beiträge; Beseitigung Rechtsvorschlag)
2 Sachverhalt: A. Die am 25. Juni 2012 im Handelsregister eingetragene C.________ GmbH mit Sitz in Wollerau bezweckt namentlich die Planung und Ausführung von Renovationen und Innenausbauten, insbesondere Schreiner- und Zimmermannsarbeiten. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist D.________, slowakischer Staatsangehöriger. Mit Anschlussvertrag vom 3. Mai 2017 schloss sich die C.________ GmbH der A.________ zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Der Anschlussvertrag wurde rückwirkend per 1. März 2017 in Kraft gesetzt (vgl. Kläg-act. 3). Nachdem die C.________ GmbH Beitragsrechnungen vom 30. September 2017 und 14. Dezember 2017 für die vier gemeldeten Vorsorgenehmer nicht bezahlte, wurde sie von der A.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2018 an die Beitragsausstände erinnert und am 7. März 2018 gemahnt. Hierauf liess die C.________ GmbH mit E-Mail vom 21. März 2018 der A.________ die Lohndeklaration der AHV-Ausgleichskasse mit den effektiven Löhnen zukommen. Die A.________ nahm eine Neuberechnung der Beitragsausstände vor. Die berichtigte Rechnung vom 30. März 2018 wurde von der C.________ GmbH wiederum nicht bezahlt. Deshalb kündigte die A.________ den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 29. März 2018 per 30. April 2018 auf. Mit der Kostenabrechnung vom 9. April 2018 wurden der C.________ GmbH Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt. Am 9. April 2018 wurde der C.________ GmbH eine Beitragsrechnung für eine noch nicht berücksichtigte Anstellungsdauer eines Versicherten in Rechnung gestellt. Gegen den Kontoauszug vom 10. April 2018 mit einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 8'165.30 (Kläg-act. 32) erhob die C.________ GmbH weder Einwände, noch beglich sie diesen Betrag. Am 28. Mai 2018 reichte die A.________ beim Betreibungsamt E.________ gegen die C.________ GmbH das Betreibungsbegehren über Fr. 8'165.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. Mai 2018 sowie Fr. 500.-- Administrationskosten ein. Hiergegen erhob die C.________ GmbH am 19. Juni 2018 Teilrechtsvorschlag und bestritt die Forderung im Umfang von Fr. 6'565.-- (Kläg-act. 34-35). Auf ein Schreiben der A.________ vom 21. Juni 2018 hin übermittelte ihr die C.________ GmbH eine Aufstellung über die aus ihrer Sicht geschuldeten BVG- Beiträge. Es folgten weitere Korrespondenzen zwischen der A.________ und der C.________ GmbH. Die Beitragsforderung wurde indes weder ganz noch teilweise beglichen.
3 B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ GmbH mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19.5.2018 sowie zur Zahlung der Betreibungskosten von CHF 65.30 zu verpflichten. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________ sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der instruierende Richter der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis spätestens 21. März 2019 an; die Verfügung wurde ans im Handelsregister publizierte Domizil der Beklagten (________ [Adresse], F.________ [Ort]) adressiert. Dieses Schreiben wurde von der Schweizerischen Post retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Nachdem innert der im Amtsblatt Nr. __ vom ______ (S. ___ f.) publizierten Fristansetzung (1.4.2019) zur Einreichung einer Klageantwort keine Reaktion erfolgte, wurde der Beklagen im Amtsblatt Nr. __ vom ______ eine nicht erstreckbare Nachfrist bis spätestens 15. April 2019 angesetzt mit der Androhung, dass die Beklagte im Säumnisfall mit der Klageantwort ausgeschlossen bleibe. In beiden Publikationen wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Klageschrift beim Sekretariat des Verwaltungsgerichts bezogen werden könne. Innert der nicht erstreckbaren Nachfrist erfolgte ebenfalls keine Reaktion seitens der Beklagten. Die Beklagte bleibt mit ihrer Klageantwort daher androhungsgemäss ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1, je m.H. u.a. auf BGE 115 V 375; Meyer, Die Rechtswege nach dem BVG, ZSR 1987, S. 614). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen
4 festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz in F.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist vorliegend somit zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), was auch unbestritten ist. 1.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 2001, S. 560 m.H.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (VGE 103/05 vom 8.2.2006 Erw. 1.4 m.H. auf Urteil EVG B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.2; SZS 2001, S. 562 Erw. 1a/bb m.H.; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 1.2; VGE II 2009 51 vom 18.12.2009 Erw. 1; VGE II 2009 42 vom 15.10.2009 Erw. 1). 2.1.1 Die Klägerin hat den Sachverhalt in der Klage umfassend dargestellt (vgl. auch vorstehend Ingress lit. A). Die Klägerin ermittelte zunächst Beiträge für die gemeldeten Arbeitnehmer der Beklagten von Fr. 16'281.50 (unter Einschluss von Zinsen von 3% entsprechend Fr. 119.50; vgl. Kläg-act. 13). Mit dem Mahnschreiben vom 7. März 2018 wurde zudem eine Mahngebühr von Fr. 100.-- belastet. 2.1.2 Gestützt auf die von der Beklagten am 21. März 2018 eingereichte Lohndeklaration der AHV-Ausgleichskasse hat die Klägerin eine Neuberechnung der BVG-Beiträge vorgenommen (vgl. Klage S. 6 ff.; Kläg-act. 24 f.) Die Klägerin hat
5 die gemeldeten Löhne der durchwegs unterjährigen Arbeitsverhältnisse der vier gemeldeten Mitarbeiter jeweils auf das anrechenbare Jahresgehalt umgerechnet. Hiervon hat sie jeweils den Koordinationsabzug von Fr. 24'675.-- vorgenommen (vgl. Klage S. 8 mit Verweis auf Kläg-act. 22). Auf den derart ermittelten BVGversicherten Jahreslöhnen hat die Klägerin die Beiträge bestehend aus Spar-, Risiko- und Kostenprämie berechnet. In einem nächsten Schritt wurden diese Beiträge auf die effektive Beschäftigungsdauer umgerechnet (vgl. Klage S. 14 Ziff. 26; Kläg-act. 41). Aufgrund dieser Neuberechnung wurden der Beklagten Fr. 11'325.-- gutgeschrieben; der ausstehende Saldo belief sich noch auf Fr. 5'056.50 (Fr. 16'281.50 zzgl. Mahngebühr von Fr. 100.-- minus Fr. 11'325.--). 2.1.3 Mit der Kündigung des Anschlussvertrages belastete die Klägerin der Beklagten Gebühren von Fr. 200.-- (Kläg-act. 26) für die Information der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie der versicherten Personen (Mitglieder der Verwaltungskommission). Für die Vertragsauflösung wurden ihr Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt (Kläg-act. 28). Der Ausstand auf dem Beitragskonto der Beklagten betrug daher per 9. April 2018 Fr. 6'256.50. Für eine bis anhin noch nicht berücksichtigte Anstellungsdauer eines Mitarbeiters vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 belastete die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 9. April 2018 Fr. 1'754.-- (Kläg-act. 29 und 30), womit sich der Beitragsausstand neu auf Fr. 8'010.50 belief und zuzüglich 3% Zins (Fr. 154.80) auf insgesamt Fr. 8'165.30 (Kläg-act. 32). 2.2 Die klägerische Ermittlung der BVG-Beiträge der Beklagten erfolgte in Einklang mit dem Gesetz. Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; vgl. Art. 13 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1.1.2017). Diese Ermittlung des (hypothetischen) Jahreslohnes ist erforderlich zur Prüfung, ob ein Arbeitnehmer überhaupt der obligatorischen Versicherung unterliegt (Art. 2 Abs. 1 BVG). Vom Jahreslohn hat die Klägerin zu Recht einen (in den Jahren 2017 und 2018 geltenden) Koordinationsabzug von Fr. 24'675.-- in Abzug gebracht. Beitragspflichtig ist nur derjenige Lohnbestandteil, der über dem Koordinationsabzug liegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG). Dass die Beiträge nur für die Anstellungsdauer erhoben werden, ergibt sich aus Art. 10 BVG, womit Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung bestimmt werden. Die Klägerin hat denn auch nur Beiträge für die effektiven Anstellungsdauern ermittelt.
6 2.3.1 Soweit sich die Beklagte im Rahmen des Briefwechsels nach erhobenem Rechtsvorschlag zur Beitragsforderung vernehmen liess, hat die Klägerin diese Einwände jeweils klargestellt oder berücksichtigt. So machte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 (Kläg-act. 42) konkret geltend, Herr G.________ habe erst am 15. März 2017 bei ihr "angefangen"; vorher habe er bei einer Temporärfirma in Luzern gearbeitet, "wo er gemäss neueren Auskünften ab August oder September 2017 auch wieder gearbeitet hatte". Die Nachkontrolle der Klägerin ergab, dass für Herrn G.________ von einer Versicherungsperiode bereits ab 1. März 2017 ausgegangen worden sei (Klage S. 15 f. Ziff. 28). Für vierzehn Tage seien daher ungerechtfertigterweise Beiträge von Fr. 204.60 belastet worden. Für die (vier) Mutationen seien jedoch keine Gebühren von je Fr. 150.-- gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt worden, womit an und für sich ein Anspruch von Fr. 395.40 zu Gunsten der Klägerin resultiere. Von der Erhebung dieses Betrages wurde jedoch abgesehen. Dies wirkt sich mithin zu Gunsten der Beklagten aus. 2.3.2 Im Übrigen kann betreffend die weiteren (damaligen) Einwendungen der Beklagten auf die zutreffenden Ausführungen in der Klage verwiesen werden (S. 18 f.), so auch betreffend die Irrelevanz für die Versicherungsunterstellung (und Hochrechnung auf ein Jahreseinkommen), ob die versicherten Personen einen Stunden- oder Monatslohn erhalten (Klage S. 19 Ziff. 9 mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_924/2009 vom 31.5.2010 Erw. 2.2). 2.4 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Beitragsberechnung seitens der Beklagten. Vielmehr legt sie die einzelnen Phasen - der von der Beklagten zu vertretenden mühsamen Beitragserhebung - detailliert und transparent sowie unter Beilage der jeweiligen Beweisurkunden dar. 3.1.1 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). 3.1.2 Die Höhe der Verzugszinsen gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 66 Rz. 23). Art. 8 Abs. 3 des Anschlussvertrages regelt die Verzugszinsfolgen einer Mahnung bei nicht rechtzeitiger Zahlung. Die Festsetzung des Verzugszinses durch die Stiftung erfolgt auf marktkonformer Basis. Die Klägern weist die gültigen
7 (Gutschrifts- und Belastungs-)Zinsen jeweils auf den Kontoauszügen aus (vgl. Kläg-act. 13, 32, 42). Für die vorliegend fragliche Periode kam ein Verzugszins von 3% zur Anwendung. Der Verzugszins von 5 % ab Einleitung der Betreibung entspricht dem gesetzlichen Zins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.2 Rechtmässig und zu bestätigen sind auch die erhobenen Kosten für Mahnungen (Fr. 100.--), die Information der Verwaltungskommission über den Prämienausstand (Fr. 200.--), die Vertragsauflösung (Fr. 1'000.--) sowie die Betreibung (Administrationskosten; Fr. 500.--). Diese Gebühren haben ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin (gültig ab 1.1.2016). 3.3 Zusammenfassend ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass der von der Klägerin geforderte Betrag von Fr. 8'665.30 plus Zins von 5% seit dem 19. Mai 2018 und Betreibungskosten von Fr. 65.30 ausgewiesen und Antrag Ziff. 1 gutzuheissen ist. 4. Die nach Art. 79 SchKG angerufene Behörde, welche im Rahmen des ordentlichen Prozessweges über die Begründetheit des Anspruches entscheidet, ist befugt, zugleich mit dem Sachentscheid die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, ohne dass der Gläubiger noch das besondere Verfahren nach Art. 80 SchKG durchzuführen hat (Praxis 1981 Nr. 52; ZAK 1982, S. 357; VGE 26/96 vom 12.6.1996 Prot. 614 ff.; vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 3; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 3). Entsprechend ist antragsgemäss (Klagebegehren Ziff. 2) der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________ vom 19. Juni 2018 für den klageweise zugesprochenen Betrag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung zulasten des Versicherten zugesprochen werden (BGE 126 V 143 Erw. 4b; Ulrich Meyer/ Laurence Uttinger, in: Jaques- André Schneider/ Thomas Geiser/ Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 BVG N 89 f.). Von diesem Grundsatz ist auch vorliegend nicht abzuweichen. Auch wenn die gerichtliche Zustellung der Klageantwortverfügung ans im Handelsregister publizierte Domizil der Beklagten nicht möglich war, kann ihr dennoch nicht ohne weiteres Mutwilligkeit oder
8 Leichtsinn vorgeworfen werden (BGE 128 V 323 Erw. 1a und 1b; BGE 124 V 285 Erw. 3a; vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 4.1).
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2018 sowie Betreibungskosten von Fr. 65.30 zu bezahlen. 1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________, Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2018, wird in der Höhe von Fr. 8'665.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2018 sowie Betreibungskosten von Fr. 65.30 aufgehoben, und der Klägerin wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Klägerin (R) - die Beklagte (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. Mai 2019
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II