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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 95

March 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,292 words·~21 min·4

Summary

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2014: Fristversäumnis) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 95 Entscheid vom 21. März 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ und B.________, Canada, Zustelladresse: c/o C.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2014: Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung 2014 vom 27. März 2018 (Versand) wurden die in D.________, Kanada, wohnhaften Ehegatten A.________ und B.________ von der Kantonalen Steuerverwaltung(StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBst) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 16'700.-- (satzbestimmend Fr. 27'200.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-sowie bundesrechtlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 19'600.-- (satzbestimmend Fr. 61'500.--) veranlagt. Die mit A-Post versandte (vgl. Steueract. 5 u. angefocht. Einspracheentscheid S. 2, unten) Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 wurde an die von A.________ und B.________ bezeichnete schweizerische Zustelladresse, C.________, zugestellt. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 (Poststempel der Kanadischen Post am 3.5.2018; Ankunft an der schweizerischen Grenzstelle bzw. Übergabe zur Inlandsortierung der Schweizerischen Post am 9.5.2018 [Einsprache-act. 7 f.]) erhoben A.________ und B.________ bei der StV Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 (Einsprache-act. 23 u. 25). Sie machten namentlich und sinngemäss geltend, dass die Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 an C.________ zugestellt worden sei, welcher ihnen die für sie bestimmte Post monatlich "zusammenfassend" nach Kanada sende. Die Veranlagungsverfügung vom 27. März 2018 hätten sie erst am 2. Mai 2018 erhalten. Sie würden deshalb davon ausgehen, dass ihre Einsprache vom 2. Mai 2018 mit Poststempel der Kanadischen Post vom 3. Mai 2018 noch innert der 30-tägigen Einsprachefrist erfolge. Ebenfalls am 3. Mai 2018 stellten A.________ und B.________ ihre Einsprache vom 2. Mai 2018 der StV per E-Mail bzw. mittels Kontaktformular, welches auf der Webseite des Kantons Schwyz zur Verfügung gestellt wird (vgl. www.sz.ch/kontakt), zu und vermerkten u.a., dass die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014 auf dem Postweg von Kanada unterwegs sei (Einsprache-act. 26 ff.). C. Am 7. Juni 2018 und erneut am 11. Juli 2018 teilte die StV A.________ und B.________ u.a. mit, die Einsprache sei verspätet erhoben worden, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne (Einsprache-act. 19-22). Aufgrund der Ausgebliebenen Reaktion von A.________ und B.________ wandte sich die StV mit Schreiben vom 3. August 2018 erneut an die Einsprecher und setzte nochmals Frist, um die Einsprache - wie bereits in den beiden vorgängigen Schreiben vom 7. Juni 2018 bzw. 11. Juli 2018 - vergleichsweise durch Unterzeichnen eines Erledigungsvorschlags zu erledigen (Einsprache-act. 13). Mit Schreiben vom 8. August 2018 liessen sich A.________ und B.________ vernehmen und hielten,

3 ohne dies explizit festzuhalten bzw. zu beantragen, an der Einsprache fest (Einsprache-act. 10). Am 27. August 2018 erfolgte die Überweisung der Einsprache zur Behandlung an die kantonale Steuerkommission (StK)/VdBSt mit dem Antrag, nicht auf die Einsprache einzutreten (Einsprache-act. 9). D. Mit Entscheid Nr. 43/2018 vom 4. Oktober 2018 trat die StK/VdBSt auf die Einsprache nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 400.-- A.________ und B.________ (Dispositiv-Ziff. 2). E. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2018 erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post am 2.11.2018) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Fett- und Kursivdruck gemäss Original): 1. Auf den Einsprache Entscheid vom 4. Oktober 2018, betreffend unsere Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2014, sei nicht einzutreten. 2. dass die uns auferlegte "solidarische Haftung von 400 CHF" nichtig sei, aufgrund: 3. dass die Kosten dieses Einsprache Verfahrens, aufgrund der chronologisch nachvollziehbaren zuerst verursachten Falschannahme der Steuerbehörde, der Kanzlei alleine aufzuerlegen seien, da von dieser notabene ursprünglich verursacht. 4. dass im Gegenteil, die uns aufgelaufenen Einsprache Kosten, welche durch wiederholte Stellungnahme unsererseits hinsichtlich vorliegender Fakten entstanden sind, von 400 CHF, der Steuerkanzlei des Kantons Schwyz aufzuerlegen seien. 5. dass der Betrag von CHF 400.- innert 30 Tagen seit Zustellung des Antrags an die Beschwerdesteller zu überweisen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Schreiben vom 18. November 2018 halten die Beschwerdeführer an ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2018 fest. Gleichzeitig retournieren die Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 5. November 2018 des instruierenden Richters zugestellten Einzahlungsschein zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.-- und machen namentlich geltend, sie seien finanziell nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zu leisten. Zudem seien sie der Auffassung, diesen auch nicht leisten zu müssen. Innert am 23. November 2018 gerichtlich angesetzter Frist stellen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VvDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). 1.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft. Andernfalls weist es die Beschwerde ab (vgl. statt vieler: VGE II 2013 131 vom 16.1.2014 Erw. 1.2; VGE II 2012 147 vom 21.3.2013 Erw. 2.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3). Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hat (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache geht (vgl. VGE II 2012 85 vom 22.11.2012 Erw. 2.2; VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2 und dort enthaltenen Hinweisen). 1.3 Die Vorinstanzen sind auf die Einsprache vom 2. Mai 2018 (Postaufgabe am 3.5.2018 in Kanada) nicht eingetreten mit der Begründung, die Einsprachefrist sei versäumt worden. Was die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag Ziff. 1 genau beantragen wollen, erhellt nicht von vornherein. An Antrag und Begründung sind, insbesondere wenn es sich um Laienbeschwerden handelt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. In der Begründung hat der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid seiner Auffassung nach an einem Mangel leidet und somit dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die Begründung muss nicht zutreffend, sie muss aber sachbezogen sein (vgl. VGE II 2010 65 vom 16.8.2010 Erw. 2.1 f.). Sind die Vorinstanzen auf das Begehren des

5 Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dieser Frage befassen (vgl. Erw. 1.2). In Anbetracht dieser Ausführungen und der Begründung in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag Ziff. 1 die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragen. Soweit sie überdies eine materielle Beurteilung beantragen wollen, kann hierauf nicht eingetreten werden, da die Voraussetzungen, welche vorliegend ein Abweichen vom Regelfall gebieten könnten, nicht gegeben sind (vgl. VGE 2013 131 vom 16.1.2014 Erw. 1.3). 2.1.1 § 151 StG regelt die Frist und die Voraussetzungen einer Einsprache. Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Abs. 1 Satz 1). Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, die nicht geändert werden darf (vgl. § 155 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Die Einsprachefrist ist mithin eine Verwirkungsfrist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 133 N 18). Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Abs. 4). Die analogen Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 in Art. 132 Abs. 1 sowie Art. 133 Abs. 3. 2.1.2 Das StG äussert sich nicht zur Zustellung von Entscheiden und den Zustellungsmodalitäten. Es kommen daher aufgrund der Verweise von § 128 StG sowie von § 128 StG i.V.m. § 4 Abs. 2 VRP ergänzend die Bestimmungen des VRP sowie des JG zur Anwendung. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 2 JG). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tag nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Die inhaltlich übereinstimmende Regelung kennt Art. 133 Abs. 1 DBG, wobei auch die Möglichkeit der Übergabe der Einsprache an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung festgehalten wird.

6 Die Bestimmungen betreffend den Stillstand der Frist (vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar) gelten im Bereich des Steuergesetzes nicht (vgl. § 157 JG). Ebenso kennt auch das Recht der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 6). Gesetzliche Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 JG; Art. 119 Abs. 1 DBG). 2.1.3 Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A-Post zuzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellnachweis; vgl. § 53 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VvStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001). Art. 116 Abs. 1 DBG bestimmt, dass Verfügungen und Entscheide den steuerpflichtigen Personen schriftlich eröffnet werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Zur Zustellungsart macht das DBG keine Vorgaben, weshalb die Behörde selbst bestimmen kann, welche Form sie wählen will. Eine uneingeschriebene Zustellung mit normaler A-Post oder B-Post ist zulässig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 N 29; Bundesgerichtsurteil 2A.495/2003 vom 26.5.2004 Erw. 2.2). 2.1.4 Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Bei uneingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nämlich nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (VGE II 2013 121 vom 15.4.2014 Erw. 2.4.2; vgl. BGE 122 III 316 Erw. 4b; Bundesgerichtsurteil 2C_21/2015 vom 30.1.2015 Erw. 2; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, a.a.O., Art. 116 N 20).

7 2.1.5 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (§ 136 Abs. 2 StG). Verfügungen und Entscheide sind der Vertretung, Steuererklärungen und -rechnungen der steuerpflichtigen Person zuzustellen (§ 136 Abs. 3 StG). Das DBG kennt den Begriff der Zustelladresse nicht. Inhaltlich entspricht § 136 Abs. 2 StG der "notwendigen Vertretung" gemäss Art. 118 DBG, wonach die Steuerbehörden von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen können, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. Mit der Möglichkeit der Bezeichnung einer Zustelladresse (§ 136 Abs. 2 StG) und der notwendigen Vertretung gemäss Art. 118 DBG wird der Völkerrechtswidrigkeit der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden ins Ausland begegnet (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 118 DBG N 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 118 N 2). Es reicht aus, dass die Bevollmächtigung im Sinne von Art. 118 DBG nur die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden umfasst, es sich beim Vertreter also um einen Zustellungsbevollmächtigten handelt, welcher nur berechtigt ist, alle Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Empfang zu nehmen. Sinn und Zweck von Art. 118 DBG (und § 136 Abs. 2 StG) machen nur einen Zustellungsbevollmächtigten, nicht aber einen Vertreter notwendig, da diese Vorschrift nur ermöglichen soll, dass die Steuerbehörde das erwähnte Problem der völkerrechtswidrigen Zustellung ins Ausland lösen kann. Hierfür genügt ein Zustellungsbevollmächtigter (vereinfacht ausgedrückt: ein Briefkasten); dass der Empfänger der behördlichen Mitteilung auch noch befugt ist, für den Vertretenen zu handeln, ist hingegen nicht erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 118 N 3). Wurde ein Zustelldomizil oder eine Zustelladresse gewählt, erfolgt die Eröffnung einer Verfügung/eines Entscheides durch Zustellung an diese Zustelladresse. Mit der Bekanntgabe einer Zustelladresse bekundet der Betroffene sein Einverständnis, dass ihm die Korrespondenzen in der gegebenen Angelegenheit bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden (VPB 69.121 Erw. 2.c/dd). Der Vollzug der Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Verfügung bzw. der Entscheid von der empfangsberechtigten Person bzw. dem (notwendigen) Vertreter entgegengenommen oder in dessen Briefkasten geworfen worden ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 116 N 20, Art. 133 N 4). Es bleibt indessen auf jeden Fall Sache der (steuer-)pflichtigen Person, dafür zu sorgen, dass ihr die sie betreffende Post zugestellt bzw. weitergeleitet/zur Kenntnis gebracht werden kann. Die steuerpflichtige Person hat mithin sicherzustellen, dass sie für ihren Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten erreichbar ist.

8 2.2 Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt − der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB entsprechend − die Steuerbehörde (Bundesgerichtsurteil 2A.495/2003 vom 26.5.2004 Erw. 2.2). Erfolgt die Zustellung - wie vorliegend mit uneingeschriebener Post, so hat demnach die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Dabei ist kein strikter Beweis vorausgesetzt; im Rahmen der Beweiswürdigung genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (Bundesgerichtsurteil 2A.494/2005 vom 7.2.2006 Erw. 2.1; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 DBGN 29). Wird eine Sendung mit B-Post zugestellt, ist grundsätzlich von einer verzögerten Zustellung von (mindestens) vier bis fünf Tagen auszugehen; bei einer Zustellung mit A-Post ist von einer Verzögerung von einem Tag auszugehen (VGE II 2013 121 vom 15.4.2014 Erw. 2.4.3). In einem Urteil vom 5. Juli 2000 (= StE B 93.6 Nr. 22) hat das Bundesgericht festgehalten, bei einer mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung liege ein Fehler bei der Postzustellung nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (im konkreten Fall erfolgte die Postaufgabe am 8.9.1998 und der Empfang gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 30.9.1998; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 DBG N 29). 2.3 Die Einsprache muss nach Art. 132 Abs. 1 DBG/§ 151 Abs. 1 StG schriftlich abgefasst sein, wozu die Unterzeichnung durch den Einsprecher (oder dessen Vertreter) gehört. Die Schriftlichkeit der Einsprache ist (u.a.) Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache. Fehlt dieses Element, darf die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache nicht eintreten (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 N 24). Bei einer Einsprache mittels Telefax oder E-Mail fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift, weshalb hierauf unter Vorbehalt einer Nachfristansetzung zur Verbesserung - sofern kein bewusstes Handeln des Einsprechers vorliegt - nicht eingetreten werden kann (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 N. 18a). 3.1.1 Die StV ging von einer Zustellung der am 27. März 2018 versandten Veranlagungsverfügung am 28. März 2018 aus (vgl. Einsprache-act. 19-22). Die Vorinstanzen gingen hingegen von einer Zustellung am 29. März 2018 aus, was angesichts der erwähnten üblicherweise um einen Tag verzögerten Zustellung von A-Post-Sendungen auch vorliegend realistisch erscheint. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass vorliegend von einer noch späteren Zustellung auszugehen ist, zumal eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten ist, sondern nur anzunehmen ist, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (Bundesge-

9 richtsurteil 2C_570/201, 2C_577/2011 vom 24.1.2012 Erw. 4.3). An einer solchen Plausibilität fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch weder auf eine mangelhafte behördliche Eröffnung, noch auf eine (vorbehältlich der vorliegend nicht relevanten, nur monatlichen Weiterleitung der Post aus der Schweiz) verzögerte Zustellung, noch auf andere erdenkliche Unregelmässigkeiten bei der postalischen Abwicklung. 3.1.2 Die der kanadischen Post am 3. Mai 2018 übergebene Einsprache traf bei der Schweizerischen Post am 9. Mai 2018 ein, was für die Frage der Fristwahrung gemäss den zitierten Bestimmungen grundsätzlich massgebend ist. Dem Datum der Aufgabe bei der Kanadischen Post am 3. Mai 2018 kommt hingegen, wie dargelegt, keine Bedeutung zu. Die Einsprache vom 2. Mai 2018 ist somit verspätet. 3.1.3 Von vornherein unbeachtlich ist die Zustellung der Einsprache per E-Mail am 3. Mai 2018. Eine Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels erübrigte sich vorliegend, da auch die Einsprache per E-Mail am 3. Mai 2018 verspätet erhoben worden war (vgl. vorstehend Erw. 2.3). 3.2.1 Nach der Rechtsprechung hat eine Verwaltungsbehörde, die eine Verfügung an eine Person mit Wohnsitz im Ausland richtet, diese über die Vorschriften von Art. 35 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) hinaus genau und vollständig zu informieren, wenn in formeller Hinsicht spezielle Bestimmungen wie Art. 21 Abs. 1 VwVG bezüglich der Anfechtbarkeit der Verfügung bestehen. Eine solche Orientierungspflicht wurde aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit abgeleitet. Dem Rechtssuchenden kann - angesichts der Besonderheit dieser Regelung - bei Fehlen eines solchen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung nicht entgegengehalten werden, er hätte den Gesetzeswortlaut kennen müssen (Bundesgerichtsurteil 1C_233/2018 vom 6.11.2018 Erw. 3.1 m.H.a. BGE 125 V 65 Erw. 4 und Bundesgerichtsurteil 9C_755/2013 vom 11.7.2014 Erw. 1). Hingegen wurde bei einem durch einen ausländischen Anwalt vertretenen Adressaten eine blosse Rechtsmittelbelehrung gemäss den gesetzlichen Vorgaben als genügend erachtet (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_754/2008 vom 23.12.2008 Erw. 2.4). Selbst wenn angenommen würde, die Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG bräuchten nicht in der Rechtsmittelbelehrung selbst zu stehen, so müsste darauf in geeigneter Weise im Rahmen der Verfügungszustellung hingewiesen werden. Eine solche Informationspflicht ist zumindest gegenüber einer Adressatin der Verfügung im Ausland, die weder in erkennbarer Weise mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten ist, zu bejahen (Bundesgerichtsurteil 1C_233/2018 vom 6.11.2018 Erw. 3.2).

10 Die formellen Anforderungen des VwVG bezüglich Anfechtbarkeit von Verfügungen sind mit jenen des StG bzw. des DBG weitgehend vergleichbar bzw. inhaltlich übereinstimmend. 3.2.2 Vorliegend enthält die Rechtsmittelbelehrung keine Information zur fristwahrenden Einreichung von Rechtsmitteln von Personen mit Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland. Da die Einsprache indes selbst dann zu spät wäre, wenn die Aufgabe der Einsprache bei der kanadischen Post eine fristwahrende Wirkung hätte, spielt dies vorliegend keine Rolle. Abgesehen davon handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Schweizer Bürger (mit Geburtsort E.________, vgl. Steuerakten 2014 act. 11), der, zumal er den Beruf eines Managers ausübt, mit dem Schweizer Recht entsprechend hinreichend vertraut sein dürfte, weshalb sich die vorzitierte Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lässt. 4.1 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person einen Fristwiederherstellungsgrund geltend machen kann (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1; § 163 JG). Ein Hinderungsgrund darf im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2013 131 vom 16.1.2014 Erw. 3; VGE III 2012 78+96 vom 24.7.2012 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Entscheidend ist stets, dass der Grund (z.B. Krankheit) die steuerpflichtige Person objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Eine Restitution der Einsprachefrist im Steuerverfahren setzt somit immer voraus, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Als Wiederherstellungsgründe sind beispielsweise eine Naturkatastrophe oder eine plötzliche schwere Krankheit, Militärdienst oder Katastropheneinsatz zu nennen, nicht aber Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit (vgl. VGE II 2013 131 vom 16.1.2014 Erw. 3; VGE II 2012 20 vom 16.4.2012 Erw. 3.3; VGE II 2007 14 vom 14.6.2007 Erw. 4.2 mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). 4.3 Da die Beschwerdeführer keinen Fristwiederherstellungsgrund geltend machen und ein solcher Grund auch nicht erkennbar ist, erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Fristwiederherstellung. 5.1 Die Beschwerdeführer beanstanden die von den Vorinstanzen auferlegten Kosten (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 400.--. Die Beschwerdeführer vertreten sinngemäss die Auffassung, der unter solidarischer Haftung auferlegte

11 Betrag sei nichtig. Die Steuerbehörde habe diese Kosten selber zu verantworten und dafür aufzukommen. Die ihnen (den Beschwerdeführern) selber entstandenen Kosten von (ebenfalls) Fr. 400.-- sei den Steuerbehörden des Kantons Schwyz aufzuerlegen und der Betrag sei innert 30 Tagen seit Zustellung des Antrags bzw. der Beschwerdeschrift den Beschwerdeführern zu überweisen. 5.2 In Anbetracht des oben dargelegten Ergebnisses ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen auf die Einsprache der Beschwerdeführer nicht eingetreten sind (was als Unterliegen der Einsprecher gilt) und ihnen für das Verfahren Kosten auferlegt haben (vgl. § 72 Abs. 2 VRP). Gemäss § 22 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 beträgt die Gebühr für die Behandlung und den Entscheid im Einspracheverfahren durch die Steuerkommission zwischen Fr. 50.-- und Fr. 3'000.--. Die den Beschwerdeführern zufolge Unterliegens auferlegten Fr. 400.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) kommen somit im unteren Bereich von § 22 GebO zu liegen und sind in Würdigung aller Umstände nicht zu beanstanden. 5.3 Die Beschwerdeführer waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Sowieso wäre eine solche zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und sie ist abzuweisen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) werden die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 600.-- unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 8.2 Nach § 75 Abs. 1 VRP kann eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung befreit werden, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 I 2; BGE 120 Ia 181 f.; BGE 118 Ia 371).

12 8.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 m.H.a. BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c). Zur Aussichtslosigkeit können nicht nur materielle sondern auch formelle Mängel führen, so etwa das offensichtliche Fehlen der Aktivlegitimierung (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.B Rz 34 zu § 16). In BGE 105 Ia 114 erwähnt das Bundesgericht eine Beschwerdefristverletzung insofern als Grund für eine Aussichtslosigkeit, als es eine Einengung des Begriffs auf eine beispielhafte Aufzählung von Gründen ablehnt. E contrario wird das Fristversäumnis als einer jener Beispielgründe jedoch bejaht (VGE III 2008 111 vom 2.7.2008 Erw. 3.3). 8.4 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Einsprachefrist deutlich überschritten (neun Tage unter Annahme einer um einen Tag verspäteten Zustellung der Veranlagungsverfügung 2014). Auch unter Beachtung der Tatsache, dass die Beschwerdeführer als Laien ohne anwaltschaftliche Vertretung handelten, muss die Beschwerde deshalb als aussichtslos beurteilt werden. Folglich mangelt es an der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht gewährt werden. 8.5 Die Nichtaussichtslosigkeit und die Bedürftigkeit sind kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorstehend Erw. 8.2). Da es bereits an der Nichtaussichtslosigkeit mangelt, braucht die Bedürftigkeit an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R, per Zustelladresse) - die Vorinstanzen (2) - den Bezirksrat F.________ (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. März 2019

II 2018 95 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 95 — Swissrulings