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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 82

November 22, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,963 words·~25 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 82 Entscheid vom 22. November 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Rückforderung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1951) ist Alleineigentümer des Grundstücks KTN C.________ (vgl. https:/map.geo.sz.ch), und dem darauf befindlichen Einfamilienhaus (C.________, genannt "C.________", Baujahr 1700). Im Januar 2010 meldete sich A.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, welche ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zugesprochen wurde. Seit 1. Oktober 2016 erhält er zudem eine AHV-Altersrente. B. Mit Erhebungsbogen der periodischen Revision der Ergänzungsleistungen vom 10. April 2018 ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz A.________ um Beantwortung mehrerer Fragen und Zustellung der dazugehörigen Unterlagen. Am 13. April 2018 reichte A.________ unter anderem die Schätzungsverfügung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke der kantonalen Steuerverwaltung vom 25. Juni 2008 (Vi-act. 6; gemäss der Verfügung weist das Grundstück an der Adresse C.________ die Grdst.-Nr. ________ auf) ein, nach welcher die Liegenschaft "C.________" bei einem Vermögenssteuerwert von Fr. 231'339.-- einen Eigenmietwert pro Jahr von Fr. 8'671.-- (inkl. Werkraum) aufwies. Dieser Betrag wurde in den Veranlagungsverfügungen 2013 bis 2016 übernommen (Vi-act. 13-2/8, Code 530: Mietwert der eigenen Wohnung im Kanton Schwyz, im Jahr 2014 Fr. 7'943.-- [ohne Werkraum], Vi-act. 13-6/8). Ebenfalls reichte A.________ den Zinsausweis / Kapitalausweis 2017 für die Hypothek auf der Liegenschaft "C.________" ein (Hypothek Fr. 300'000.--, Zins Fr. 3'690.--, Viact. 8). Zudem reichte er Darlehensverträge ein, nach denen er in den Jahren 2015 bis 2017 Privatdarlehen von insgesamt Fr. 110'000.-- aufgenommen hat (Vi-act. 10). C. Mit zwei Verfügungen vom 3. Mai 2018 nahm die Ausgleichskasse Schwyz eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 vor, da ihr von A.________ die tieferen Hypothekarzinsen nicht gemeldet worden seien. Demnach ergaben sich die folgenden Ergänzungsleistungen (Vi-act. 17 und 21): 1.1.2015 bis 31.12.2015 Ergänzungsleistungen Fr. 574.00 Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 359.00 Fr. 933.00 1.1.2016 bis 30.9.2016 Ergänzungsleistungen Fr. 524.00 Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 376.00 Fr. 900.00 Rückforderung Ergänzungsleistungen 1.1.2015 bis 31.12.2015 12x -226.00 Fr. -2'712.00 1.1.2016 bis 30.9.2016 9x -276.00 Fr. -2'484.00 Total Fr. -5'196.00

3 1.10.2016 bis 31.12.2016 Ergänzungsleistungen Fr. 116.00 Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 376.00 Fr. 492.00 1.1.2017 bis 31.12.2017 Ergänzungsleistungen Fr. 79.00 Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 395.00 Fr. 474.00 ab 1.1.2018 Ergänzungsleistungen Fr. 66.00 Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 401.00 Fr. 467.00 Rückforderung Ergänzungsleistungen 1.10.2016 bis 31.12.2016 3x -276.00 Fr. -828.00 1.1.2017 bis 31.12.2017 12x -313.00 Fr. -3'756.00 1.1.2018 bis 30.4.2018 4x -326.00 Fr. -1'304.00 Total Fr. -5'888.00 D. Gegen diese Verfügungen vom 3. Mai 2018 erhob A.________ am 14. Mai 2018 Einsprache, in welcher er im Wesentlichen beantragte, dass (1.) eine Neuberechnung der Wohnkosten 2015-2018 vorgenommen werde, die in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den tatsächlichen Wohnkosten stehe, dass (2.) auf den Abzug des Eigenmietwertes des Werkraums in der Höhe von Fr. 728.-- (2017) bzw. Fr. 1'120.-- (2018) zu verzichten sei sowie dass (3.) die Zinsen für die aufgenommenen Privatdarlehen wie Hypothekarzinsen unter der Rubrik Ausgaben/ Liegenschaftsaufwände anzurechnen seien (Vi-act. 24). E. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1081/18) vom 9. August 2018 entschied die Ausgleichskasse Schwyz was folgt (Vi-act. 29-7/7): 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 14. Mai 2018 reduziert sich der EL-Rückforderungsanspruch gegenüber dem Einsprecher für das Jahr 2017 um Fr. 732.-- und beträgt neu Fr. 3'024.--. Im Übrigen wir die Einsprache in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2018 abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. (3.-4. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). F. Gegen den am 11. August 2018 zugestellten Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 7. September 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. August 2018 (Nr. 1081/18) sei dahingehend abzuändern, dass auf eine Rückforderung in der Höhe von neu Fr. 11'072.-- [recte: Fr. 10'352.-- {Fr. 5'196.-- plus Fr. 5'888.-- entsprechend Fr. 11'084.-- minus Fr. 732.--}] gänzlich verzichtet wird. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. August 2018 (Nr. 1081/18) sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer höhere Ergänzungsleistungen (nebst Prämienpauschale Kran-

4 kenversicherung) als von monatlich Fr. 574.-- (01.01.2015 bis 13.12.2015), bzw. Fr. 524.-- (bis 30.09.2016) bzw. Fr. 116.-- (bis 31.12.2016), bzw. Fr. 140.-- (bis 31.12.2017), bzw. Fr. 66.-- (ab 01.01.2018) zustehen. 3. In Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. August 2018 (Nr. 1081/18) habe die Beschwerdegegnerin gemäss den nachfolgenden Erwägungen unter III./Ziff. 3 eine entsprechende Neuberechnung für Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen. 4. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. August 2018 (Nr. 1081/18) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer ab 2018 auf der Einnahmenseite weiterhin der Eigenmietwert (Fr. 8'671.--) und nicht der Marktmietwert (Fr. 13'340.--) anzurechnen sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 14). Zudem sei Art. 16 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15. Januar 1971 gesetzeswidrig, soweit darin für Gebäudeunterhaltskosten ausschliesslich ein Pauschalabzug (von 20% des Brutto- Mietertrages) vorgesehen sei. Die tatsächlichen Wohnkosten würden sich auf mindestens Fr. 14'500.-- belaufen. Ebenfalls habe die Vorinstanz zu Unrecht die Heizkosten von Fr. 840.-- und Perimeterbeiträge von Fr. 500.-- nicht angerechnet (S. 7). Dem Beschwerdeführer sei somit die gesetzliche Maximalausgabe für Wohneigentum von Fr. 13'200.-- anzurechnen. Sodann habe der Beschwerdeführer für nicht weiter aufschiebbare Investitionen am Einfamilienhaus (Sanierung Westfassade, Kanalisationsanschluss) private Darlehen aufnehmen müssen (vgl. Vi-act. 10); der hierfür geschuldete Zins (2015 Fr. 500.--; 2016 Fr. 1'015.--; 2017 Fr. 1'920.--; 2018 Fr. 2'100.--) sei gleichermassen wie Hypothekarzins anzurechnen (S. 8). Selbst wenn man fälschlicherweise davon ausginge, dass zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien, könnten diese nicht rückwirkend zurückgefordert werden, da keine Meldepflichtverletzung vorliege (S. 9). 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent-

5 halt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Das bedeutet, dass der EL-rechtlich massgebende Existenzbedarf einer versicherten Person durch die Summe der anerkannten Ausgaben definiert wird. Die anrechenbaren Einnahmen zeigen nur auf, wie weit die versicherte Person in der Lage ist, selbst für ihren Existenzbedarf aufzukommen. Dies zwingt zu einer präzisen Umschreibung der verschiedenen Arten anzuerkennender Ausgaben und allenfalls zu einer Begrenzung des im Einzelfall zu berücksichtigenden Ausgabebetrages. Würden nämlich effektiv getätigte Ausgaben in die EL-Anspruchsberechnung einfliessen, die zur Deckung des EL-rechtlich massgebenden Existenzbedarfs nicht oder nicht in voller Höhe notwendig waren, würde die aus einer solchen Anspruchsberechnung resultierende Ergänzungsleistung ihren Zweck verfehlen, weil sie eine über dem Existenzbedarf liegenden Lebensunterhalt finanzieren würde. Aus Gleichbehandlungs- und auch aus Praktikabilitätsgründen werden diejenigen Ausgaben, die für alle Personen in gleicher Höhe notwendig sind, in einer einzigen Ausgabenposition zusammengefasst und als Pauschalbetrag in die EL- Anspruchsberechnung eingesetzt (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 56f. S. 1747). 2.2 Art. 10 und 11 ELG bestimmen, was als anerkannte Ausgaben und was als anrechenbare Einnahmen zu betrachten ist. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV angerechnet. Als Ausgaben wird gemäss Art. 10 ELG bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben Fr. 19'290.-- als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (vgl. Erwin Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 134). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 138 V 9) stellt bei EL-Ansprechern, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben, der im Wohnsitzkanton geltende steuerliche Mietwert der Liegenschaft (in der Regel die bei Drittvermietung erzielbaren Mietzinseinnahmen) vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistun-

6 gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971; BGE 138 V 9) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar (BGE 138 V 17 Erw. 4.2.3 S. 22; 126 V 252 Erw. 2a S. 254 f. [zu Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG], vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011; Stand: 1.1.2018, Rz. 3433.02). Umgekehrt ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ein Mietzins (nach Ziffer 1 von höchstens Fr. 13'200.-- bei alleinstehenden Personen) als Ausgabe anzuerkennen (BGE 126 V 252 Erw. 3 S. 257 und Urteile des Bundesgerichts 9C_330/2015 vom 21.7.2015 Erw. 3.1; 9C_202/2009 vom 19.10.2009 Erw. 3.2, in: SVR 2010 EL Nr. 1 S.1 [zu Art. 3b Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b aELG]; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 13/93 vom 27.10.1993 Erw. 2b [zu Art. 4 Abs. 1 lit. b und c aELG, in Kraft gestanden bis 31.12.1996]; vgl. auch BGE 139 V 574 Erw. 3.3.3 S. 577 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 Erw. 3 bestätigt und eine Praxisänderung (zu den Voraussetzungen BGE 136 III 6 Erw. 3) im Sinne der Nichtberücksichtigung des (Eigen-) Mietwertes der selbstbewohnten Liegenschaft und des (maximalen) Mietzinsabzugs bei der EL-Berechnung verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_330/2015 vom 21.7.2015 Erw. 2.1). 2.3.2 Der (Eigen-)Mietwert einer Liegenschaft (der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Vermögensertrag angerechnet wird), kann dem zum Abzug zugelassenen Mietzins resp. Mietwert (bis zum maximal zulässigen Ausgabenbetrag von Fr. 13'200.--) gleichgesetzt werden. Mit anderen Worten entspricht die zulässige Ausgabe dem als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen berücksichtigten Mietwert (BGE 126 V 252 Regeste und Erw. 3; vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung zu den EL, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 S. 71 Rz. 153 mit Verweis auf Urteil P 53/05 vom 18.9.2006 Erw. 2). 3. In Bezug auf die strittige Höhe des Ertrags aus unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (gekürzter oder ungekürzter Mietwert) ist folgendes festzuhalten: 3.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 14. Mai 2018 aus, dass er den Werkraum im OG des Einfamilienhauses bis Ende 2016 für eine selbständige Erwerbstätigkeit genutzt habe. Ab 2017 sei diese Nutzung entfallen. Eine Fremdvermietung dieses Werkraums sei nicht möglich, da sich dieser mitten im Wohnhaus ohne separate Zugangsmöglichkeit befinde (Vi-act. 24-2/4). Die Vorinstanz anerkennt im Einspracheentscheid, dass eine Fremdvermietung nicht zumutbar sei, weshalb der Werkraum rückwirkend ab 2017 auf der Ausgabensei-

7 te beim Eigenmietwert zu berücksichtigen sei (Fr. 7'943.-- + Fr. 728.-- [1'120 : 100 x 65] = Fr.8'671.--). Dementsprechend reduzierte sie den Rückforderungsbetrag im angefochtenen Einspracheentscheid gegenüber der EL-Berechnung vom 3. Mai 2018 um Fr. 732.-- auf Fr. 3'024.-- (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 15 mit Verweis auf Berechnungsblatt vom 9.8.2018, Vi-act- 28). Die Berücksichtigung des Werkraums bei der Ermittlung der Höhe des Mietwerts ist demnach nicht mehr bestritten. Hingegen ist weiterhin strittig, ob beim Beschwerdeführer auf der Einnahmenseite der Marktmietwert (Fr. 13'340.--) oder der gekürzte (Eigen-)Mietwert (Fr. 8'671.--) anzurechnen ist. 3.2 Gemäss der Schätzungsverfügung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke der kantonalen Steuerverwaltung vom 25. Juni 2008 (Vi-act. 6) beträgt der Mietwert der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft Fr. 13'340.-- (5-Zi- Einfamilienhaus: Fr. 12'220.--; Werkraum: Fr. 1'120.--). Aufgrund dieser Angaben hat die Vorinstanz in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für die Jahre 2015-2017 auf der Ausgabenseite einen Eigenmietwert von Fr. 7'943.-- berechnet (Fr. 12'220.-- : 100 x 65; wünschenswerterweise werden rechnerische Herleitungen in Verfügungen und Einspracheentscheiden jeweils nachvollziehbar dargelegt). Ab dem Jahr 2018 rechnet die Vorinstanz auf der Einnahmenseite mit dem Bruttoeigenmietwert von Fr. 13'340.-- (= Total Mietwert pro Jahr gemäss Schätzungsverfügung vom 25.6.2008 [Vi-act. 6- 2/2]). 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) für die Jahre 2015 bis 2017 den gekürzten Mietwert (Fr. 8'671.--) und ab 2018 den ungekürzten Marktmietwert (Fr. 13'340.--) der selbstbewohnten Liegenschaft des Beschwerdeführers angerechnet. Im Gegenzug hat sie auf der Ausgabenseite für die Jahre 2015- 2016 den gekürzten (Eigen-)Mietwert von Fr. 7'943.-- und für 2017 von Fr. 8'671.-- (zusätzliche Anrechnung des Werkraums Fr. 728.--) sowie ab 2018 den ungekürzten (Markt-)Mietwert für das Einfamilienhaus (ohne Werkraum) von Fr. 12'220.-- gemäss der Schätzungsverfügung vom 25. Juni 2008 berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist grundsätzlich festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 9 Regeste sowie Erw. 4.4 und 4.5) bei selbstbewohnten Liegenschaften der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts (subsidär: nach DBG) ungekürzte Mietwert als Ausgabe anzurechnen ist; die Vorinstanz hätte folglich auch für die Jahre 2015-2017 auf den ungekürzten (Markt-)Mietwert abstellen

8 sollen, sie macht dies allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab 2018 (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. 10). Im Gegenzug rechnete die Vorinstanz auf der Ausgabenseite jeweils mit dem der Einnahme entsprechenden Wert (d.h. gekürzter [Eigen-]Mietwert für 2015 bis 2017, ungekürzter [Markt-]Mietwert ab 2018). EL-rechnerisch wirkt sich dies nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus. 3.4 Die Anrechnung des ungekürzten Mietwertes [=Bruttoeigenmietwert] (ab 2018) sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorn Erw. 2.3.1, insb. BGE 138 V 9) und ist deshalb nicht zu beanstanden. Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung trotz allfälliger gegenläufiger Lehrmeinungen (vgl. Beschwerde S. 7) von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. bereits VGE II 2013 147 vom 16.1.2014 Erw. 2.2). Auch kann der Beschwerdeführer aus dem verfassungsmässigen Ziel der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999, welches in der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des EL-Ansprechers liegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig feststellt - aus Art. 112a BV kein direkter Anspruch abgeleitet werden kann, weil nach der Verfassungsbestimmung das Gesetz den EL-Umfang festlegt (Bundesgerichtsurteil 9C_822/2009 vom 7.5.2010 Erw. 3.6). Das Bundesgericht nimmt zudem im bereits erwähnten BGE 138 V 9 ausdrücklich Bezug auf die erwähnte Verfassungsbestimmung, hält aber dennoch an der EL-Anrechnung eines ungekürzten Mietwerts fest. Ebenfalls verweist das Bundesgericht auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau (zit. BGE Erw. 4.5 mit Verweis auf Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2010 Nr. 22), wonach die dem steuerrechtlichen Abzug (Thurgau: 30%, Schwyz: 35%) zu Grunde liegende Zielsetzung (Förderung der Eigentumsbildung, Selbstvorsorge), klar nicht der Zielsetzung des ELG entspreche und bereits aus Gründen der Gleichbehandlung EL-rechtlich der Bruttoeigenmietwert massgebend sei. Auch angesichts dieser Ausführungen besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, beim Beschwerdeführer (weiterhin, d.h. ab 2018) den gekürzten Mietertrag als Einnahme anzurechnen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Des Weitern bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit von Art. 16 ELV, nach welcher Bestimmung für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt. Unbestritten sind hingegen die zum Abzug zugelassenen (vorliegend lediglich für das Jahr 2017 aktenkundigen [vgl. Vi-act. 8]) Hypothekarzinsen (2015:

9 Fr. 4'370.--, 2016: Fr. 3'855.--, 2017: Fr. 3'690.--; 2018 Fr. 3'690.--). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.1 Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden bei allen Personen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Dabei gilt diese Schranke für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen. Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht der den Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG massgebenden Mietwert (BGE 138 V 17 Erw. 4.2.1-3 S. 20 ff.; vgl. auch Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 170; Urs Müller, a.a.O., Rz. 245f.; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 9C_330/2015 vom 21.7.2015 Erw. 2.1; 9C_551/2014 vom 13.3.2015 Erw. 2). Es verletzt Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, bei im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebenden EL-Ansprechern den Abzug der Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten auf den allenfalls wegen Selbstnutzung gekürzten steuerlichen (Eigen-)Mietwert zu begrenzen (BGE 138 V 17 Erw. 4.2.4). 4.2.1 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 2 ELV). Gemäss § 17 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 gelten die Bestimmungen des Bundesrechts, d.h. bei Gebäuden, die zu Beginn der Steuerperiode älter als zehn Jahre sind, wird ein Pauschalabzug von 20% gewährt (Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116] vom 24.8.1992). 4.2.2 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1'680.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG). Die (Gesamt-)Begrenzung der Ausgaben nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (bei einer alleinstehenden Person Fr. 13'200.--) ist zu beachten (Art. 16a Abs. 4 ELV). 4.3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid auf der Ausgabenseite die Hypothekarzinsen und den Gebäudeunterhalt wie folgt berücksichtigt:

10 2015 Hypothekarzins Fr. 4'370.-- Gebäudeunterhalt (20% von 8'671.--) Fr. 1'735.-- 2016 Hypothekarzins Fr. 3'855.-- Gebäudeunterhalt (20% von 8'671.--) Fr. 1'735.-- 2017 Hypothekarzins Fr. 3'690.-- Gebäudeunterhalt (20% von 8'671.--) Fr. 1'735.-- 2018 Hypothekarzins Fr. 3'690.-- Gebäudeunterhalt (20% von 13'340.--) Fr. 2'668.-- In Bezug auf die Nebenkosten hat die Vorinstanz gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV für die Jahre 2015 bis 2018 je eine Pauschale von Fr. 1'680.-- anerkannt. Es ergaben sich damit die folgenden Wohnkosten (Hypothekarzins, Gebäudeunterhalt und Nebenkosten): 2015 Fr. 9'623.-- 2016 Fr. 9'623.-- 2017 Fr. 9'623.-- 2018 Fr. 13'200.-- [Max. Ausg. nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG] 4.3.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 15) besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung an der bundesgerichtlich wiederholt bestätigten Rechtmässigkeit von Art. 16 ELV zu zweifeln (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_822/2009 vom 7.5.2010 [i.S. S. vs. Ausgleichskasse Schwyz] Erw. 3.4 sowie 9C_593/2017 v. 22.5.2018 Erw. 3; vgl. auch VGE II 2013 147 vom 16.1.2014 Erw. 2.5; vgl. Urs Müller, a.a.O., Rz. 240 mit Verweis auf ZAK 1987 311; vgl. auch R. Jöhl, a.a.O., S. 1786 Rz. 104). Auch hat das Bundesgericht für Gebäudeunterhaltskosten einen Pauschalabzug von 20% des Brutto-Mietertrags bzw. Mietwerts wiederholt als rechtmässig beurteilt (vgl. bspw. 9C_593/2017 vom 22.3.2018 Erw. 4.1; 9C_489/2017 vom 5.3.2018 Erw. 3). Weder der Pauschalabzug an sich noch dessen Prozentsatz von 20% geben im vorliegenden Fall einen Grund zur Beanstandung. 4.3.3 Die Vorinstanz ist auch korrekt vorgegangen, indem sie in der EL- Berechnung für die Jahre 2015 bis 2017 Gebäudeunterhaltskosten von 20% (Fr. 1'735.--) von Fr. 8'671.--, d.h. dem gekürzten (Eigen-)Mietwert, abgezogen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass auch für die Jahre 2015 bis 2017 ein Abzug von 20% vom Brutto-Mietertrag als Gebäudeunterhaltskosten vorzunehmen sei (mithin 20% von Fr. 13'340.-- statt von Fr. 8'671.--), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekterweise der ungekürzte Mietwert einzusetzen wäre (vgl. vorn Erw. 3.3; ab dem Jahr 2018 rechnet die Vorinstanz mit dem korrekten, ungekürzten Mietwert). Hingegen hat die Vorinstanz diesem Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers insoweit Rechnung getragen, als dass sie in der EL- Berechnung auch auf der Ausgabenseite den gekürzten Mietwert (Eigenmiet-

11 wert) angerechnet hat. Ein Abzug von 20% vom Brutto-Mietertrag, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, müsste konsequenterweise auch zur Einsetzung des Brutto-Mietertrags als Mietwert auf der Ausgabenseite führen, was sich rechnerisch insgesamt nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde (vgl. ebenfalls vorn Erw. 3.3). Die Vorinstanz hat zudem auch keine vom Bundesgericht als unzulässig beurteilte Begrenzung des Abzugs der Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten auf den gekürzten (Eigen-)Mietwert (vgl. vorn Erw. 4.1 in fine) vorgenommen. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, würde dies dazu führen, dass ihm auf der Einnahmenseite der gekürzte Mietwert angerechnet wird, hingegen auf der Ausgabenseite der Pauschalabzug von 20% für Gebäudeunterhaltkosten auf Basis des ungekürzten Mietwertes erfolgt. Eine solche Privilegierung steht im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung und ist gesetzgeberisch nicht gewollt. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm seien zusätzlich zu den Nebenkosten auch die Heizkosten in Höhe der Pauschale von Fr. 840.-- gemäss Art. 16b ELV angerechnet worden. Er sei zwar kein Mieter, aber es liege hier eine spezielle Konstellation vor, weshalb sich eine analoge Anwendung von Art. 16b ELV aufdränge. Er heize mit Holz, die Kosten würden sich jährlich auf Fr. 2'500.-- belaufen (Beschwerde S. 7 unten f.). 4.4.1 Nach Art. 16b Abs. 1 ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Art. 16b ELV will eine Schlechterstellung von Mietern, die selber heizen und für die Kosten aufkommen, gegenüber Personen verhindern, bei denen die Heizungskosten in den Nebenräumen inbegriffen sind, indem ihnen ein Pauschalabzug eingeräumt wird (Hälfte der Pauschale gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV von Fr. 1'680.-- [vgl. Art. 16b Abs. 2 ELV], somit Fr. 840.--; vgl. U. Müller, a.a.O., S. 56ff. Rz. 123 mit Verweis auf Erläuterungen BSV in AHI 1998 S. 33). Mit der Präzisierung "Miet"-wohnung wird eine Kumulation mit der Pauschale von Art. 16a ELV verhindert, da Eigentümer von Liegenschaften, die sie selber bewohnen, ihre Wohnungen selber beheizen müssen (AHI 1998 S. 33). 4.4.2 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann eine Vergütung der Heizkosten im Falle des Beschwerdeführers, der seine Liegenschaft selber bewohnt, neben der Pauschale für Nebenkosten (Art. 16a Abs. 3 ELV) nicht angehen. Dass die effek-

12 tiven Kosten für das Heizen mit Holz (nach den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers Fr. 2'500.-- pro Jahr) höher sind als die angerechnete Pauschale, vermag daran nichts zu ändern. Bei den Pauschalen gemäss Art. 16a und 16b ELV handelt es sich nicht um Vermutungen, die durch den Nachweis abweichender Kosten umgestossen werden könnten (R. Jöhl, a.a.O., S. 1762 Rz. 73 mit Verweis auf AHI 1998 S. 27 ff. S. 32). 4.4.3 Was die beantragte Anrechnung von Fr. 500.-- für Perimeterbeiträge anbelangt (wofür der Beschwerdeführer keine Belege einreicht), ist festzuhalten, dass das ELG und die ELV hierfür keine besondere Abzugsfähigkeit vorsieht. Diese Aufwendungen sind mithin mit der Nebenkosten-Pauschale gemäss Art. 16a ELV abgegolten. 4.5 Zudem beantragt der Beschwerdeführer eine Anrechnung der Zinsen seiner "übrigen" (privaten) Schulden, da diese wesensmässig als Hypothekarzinsen zu beurteilen seien. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 20) verwiesen werden. Es fehlt eine rechtliche Grundlage, um Zinszahlungen aus Privatdarlehen Hypothekarzinsen gleichzusetzen, während Privatschulden sich wie Hypothekarschulden beim Vermögen auswirken. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer selber geltend, dass die Darlehen aufgrund diverser Investitionen an der Liegenschaft (Westfassade, Kanalisationsanschluss) eingeholt wurden; dies nachdem kein Bankinstitut eine weitere Hypothek erteilen wollten (was indes nicht mit entsprechenden Unterlagen [bspw. Absageschreiben, etc.] belegt wird). Soweit diese Schuldzinsen mithin allenfalls als Gebäudeunterhaltsaufwendungen im Sinne von Art. 16 ELV betrachtet werden können, sind sie im Pauschalabzug von 20% berücksichtigt (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2 f.). 5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auf die Rückforderung sei ohnehin zu verzichten, weil keine Meldepflichtverletzung (wohl in Bezug auf die Hypothekarzinsen, vgl. EL-Verfügung vom 3.5.2108, Kommentar zur Berechnung, Vi-act. 17-2/3) vorliege. Es könne nichts anderes gelten, als im Invalidenversicherungsrecht, das Bestimmungen enthalte, welche eine Leistungsanpassung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc et pro futuro vorsehe (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961). Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich keiner böswilligen Absicht und auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Er habe deutlich mehr Zinsen als früher bezahlt, weshalb es ihm gar nicht in den

13 Sinn gekommen wäre, bei der Vorinstanz irgendetwas zu melden (Beschwerde S. 9 unten f.). 5.2 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380 Ew. 2.3.1; vgl. auch BGE 142 V 259 Erw. 3.2). Art. 53 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Art. 53 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 5.3.1 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV, vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 5.3.2 Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (VGE II 2017 vom 26.6.2017 Erw. 1.1 mit Verweis auf vgl. Erwin Carigiet/ Uwe Koch, a.a.O., S. 98; vgl. auch U. Müller, a.a.O., S. 355 Rz. 9 zu Art. 25 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 N 17). 5.4 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

14 5.5.1 Es fällt auf, dass sich die Vorinstanz weder in der EL-Verfügung vom 3. Mai 2018 noch im angefochtenen Einspracheentscheid zu den Voraussetzungen der Rückforderung (Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) geäussert hat. Lediglich in der Vernehmlassung vom 28. September wird festgehalten, dass die Versicherten (und damit auch der Beschwerdeführer) in den EL-Verfügungen der Vorinstanz jeweils explizit auf ihre Meldepflicht hingewiesen werden. Man sei zu Recht von einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer der Vorinstanz höhere Zinsen nicht melde, da sich eine solche Meldung allenfalls gar zu seinen Gunsten hätte auswirken können (Vernehmlassung S. 2 unten f.). 5.5.2 In den vorliegenden Akten fehlen sowohl die ursprünglichen EL- Verfügungen aus der Zeit von 2010 bis 2017 als auch die diesbezüglich eingereichten Akten des Beschwerdeführers (namentlich die Hypothekarzinsbelastungen dieser Jahre, lediglich der Zins- und Kapitalausweis für das Jahr 2017 aktenkundig, vgl. Vi-act. 8). Die Vorinstanz wird angehalten, in zukünftigen Fällen betreffend EL-Rückforderung einerseits den Rückforderungstitel (Revision oder Wiedererwägung), auf welchen sie sich stützt, zu nennen und zu prüfen und anderseits die zur Prüfung dieses Titels notwendigen Unterlagen in die Verfahrensakten aufzunehmen. Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine Rückweisung zur Klärung dieser Punkte verzichtet werden, da die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Mit Einreichung der Belege einer tieferen Hypothekarzinsbelastung als ursprünglich angenommen, ist die Voraussetzung einer neuen Tatsache oder Beweismittel erfüllt. Die Erheblichkeit dieser neuen Tatsache ergibt sich ohne weiteres daraus, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis bis 30. September 2016 eine Rückforderung von Fr. 5'196.-- (Vi-act. 21- 1/3) und vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2018 von Fr. 5'156.-- (Fr. 5'888.-- minus Fr. 732.-- gemäss teilweiser Gutheissung im Einspracheentscheid, vgl. Viact. 17-2/3 und 29-7/7) resultiert. Auch ist anhand der vorliegenden Akten erstellt, dass die Kenntnis über den Revisionsgrund im Rahmen des am 10. April 2018 eingeleiteten periodischen Revisionsverfahrens erfolgte, weshalb die relative 90tägige Revisionsfrist mit Verfügungserlass am 3. Mai 2018 eingehalten ist (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 9C_999/2009 vom 7.6.2010 Erw. 3.2.1). Zweifelslos eingehalten ist auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Im Übrigen erweisen sich die ursprünglichen Verfügungen nun-

15 mehr auch als zweifelsohne unrichtig und ist ihre Berichtigung angesichts des Betrages zu viel ausgerichteter Leistungen auch von erheblicher Bedeutung. 5.5.3 Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, bei der Vorinstanz innerhalb der (als Ordnungsfrist ausgestalteten) 30-tägigen Frist nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung allenfalls ein (schriftliches) Gesuch um Erlass der Rückforderung zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002; vgl. auch BGE 132 V 42 Erw. 3.4). 6. Dem Gesagten nach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Dezember 2018

II 2018 82 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 82 — Swissrulings