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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2018 62

August 20, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,298 words·~11 min·4

Summary

Arbeitslosenversicherung (Höchstzahl der Taggelder; Art. 27 AVIG) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 62 Entscheid vom 20. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Höchstzahl der Taggelder; Art. 27 AVIG)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1958) war seit April 1980 bei der Gemeinde B.________ als Kindergartenlehrperson angestellt. Diese Anstellung kündigte die Gemeinde am 29. März 2016 per 31. Juli 2016 (Vi-act. 71). Am 1. Juni 2017 wurde A.________ durch das RAV Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 74). Am 10. Juni 2017 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2017 (Vi-act. 67). B. Mit Schreiben vom 17. März 2018 forderte A.________ vom Amt für Arbeit eine Bestätigung ihres Anspruches auf total 520 Taggelder, da sie mit über 55 Jahren alle Bedingungen dazu erfülle (Vi-act. 16). In Beantwortung dieses Schreibens stellte ihr das Amt für Arbeit am 21. März 2018 eine Verfügung der in der Sache zuständigen Arbeitslosenkasse in Aussicht (Vi-act. 17). Mit Verfügung Nr. 144 vom 23. März 2018 verfügte die Arbeitslosenkasse, die Höchstzahl der Taggelder werde auf 260 Tage festgelegt und die Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni 2017, Juli 2017 und August 2017 würden gemäss den schriftlichen Abrechnungen vom 31. August 2017 und 8. September 2017 bestätigt (Vi-act. 15). C. Am 5. April 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung Nr. 144 vom 23. März 2018 Einsprache, soweit die Höchstzahl der Taggelder auf 260 Tage festgesetzt wurde; die Bestätigung der ALE-Abrechnungen der Monate Juni bis August 2017 blieb unangefochten (Vi-act. 9). Mit einer weiteren Eingabe vom 21. April 2018 wurde die Einsprache bestätigt (Vi-act. 8). Am 3. Mai 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Entscheid Nr. 20/2018 ab (Vi-act. 7). D. A.________ erhebt am 9. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 20/2018 vom 3. Mai 2018 (zugestellt am 11. Mai 2018) mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid Nr. 20/2018 vom 3. Mai 2018 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und es sei ihr eine Höchstzahl von 520 Taggeldern zu gewähren. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragt die Arbeitslosenkasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin fordert einerseits die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Verwaltungsgericht. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch stellt einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 129 I 85 Erw. 4.1). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 135 II 286 Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 Erw. 4.1; BGE 135 I 279 Erw. 2.3). Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) wiederholt diesen verfassungsrechtlichen Anspruch (wobei Satz 2 der zitierten Rechtsnorm insoweit eine Einschränkung enthält, als Parteien vor Verfügungen nicht angehört werden müssen, die durch Einsprache anfechtbar sind). 1.2 Das Recht auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird durch Art. 47 ATSG gewährleistet. Das Akteneinsichtsrecht gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs und ist Vorbedingung für die wirksame Wahrnehmung der Parteirechte. Eine notwendige Bedingung des Akteneinsichtsrechts besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung massgebend sind. Es verwirklicht den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn die Partei nicht nur von der Beifügung neuer Akten in Kenntnis gesetzt, sondern gleichzeitig auf das Einsichts- und Äusserungsrecht hingewiesen wird (BGE 132 V 387 Erw. 3.1 f.; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 448 f., mit Hinweisen auf BGE 115 V 302, Erw. 2e und Erw. 2g; BGE 124 II 137, E. 2b). 1.3 Mit Verfügung Nr. 144 vom 23. März 2018 wurde die Forderung der Beschwerdeführerin auf eine Höchstzahl von 520 Taggeldern abgewiesen. Die Begründung der Verfügung ermöglichte ihr, eine begründete Einsprache einzurei-

4 chen. Der Einspracheentscheid Nr. 20/2018 vom 3. Mai 2018 ging auf die Einsprache ein und wies diese mit einer Begründung ab, welche es der Beschwerdeführerin ermöglichte, in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf einzugehen. Die Beschwerde vom 9. Juni 2018 enthält denn auch eine Begründung, warum der Entscheid der Vorinstanz nicht rechtens sein soll. Der Beschwerdeführerin wurde anschliessend die Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. Aktenverzeichnis zugestellt. 1.4 Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin sämtliche entscheidrelevanten Informationen bekannt waren und sie sich zu sämtlichen dem Gericht vorliegenden Unterlagen äussern konnte. Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging beim Gericht nicht ein. Mit diesem Verfahren sind die Rechte der Beschwerdeführerin aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 2. Die Beschwerdeführerin fordert andererseits, es sei ihr eine Höchstzahl von 520 Taggeldern auszurichten. Sie begründet ihren Beschwerdeantrag damit, dass sie 60 Jahre alt sei und ununterbrochen ab 1979 und weiter bis 2018 alle Beiträge an AHV / IV / ALV bezahlt habe. Demgegenüber bestätigte die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 einen Anspruch auf eine Höchstzahl von 260 Taggeldern. Mithin ist die Anzahl der Taggelder strittig, die es nachfolgend zu beurteilen gilt. 2.1 Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 sieht vor, dass sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) bestimmt. Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG beläuft sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 (lit. a) und bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf 520 Taggelder haben versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen können (lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben (Ziff. 1) oder eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (Ziff. 2). Zudem wird der Bundesrat ermächtigt, für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder zu erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre zu verlängern (Art. 27 Abs. 3 AVIG;

5 vgl. Art. 41b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). 2.2.1 Gemäss der gesetzlichen Regelung bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder anhand des Alters der versicherten Person sowie der Beitragszeit. Klarheit besteht hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin (Jg. 1958). Damit steht auch fest, dass sie nicht in den Genuss erweiterter Taggelder im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIG kommen kann. 2.2.2 Hingegen erhellt aus den verschiedenen, in den Akten liegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dass sie die Bedeutung des Kriteriums "Beitragszeit" missversteht. So verweist sie regelmässig darauf, dass sie seit 1979 ununterbrochen Beiträge geleistet habe und damit die Voraussetzung von mindestens 22 Beitragsmonaten für die Höchstzahl von 520 Taggeldern erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die Anzahl Beitragsmonate nicht insgesamt zu erfüllen ist, sondern innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem expliziten Verweis in Art. 27 Abs. 1 AVIG auf die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG. Art. 9 AVIG definiert die Rahmenfrist für die Beitragszeit; sie beträgt zwei Jahre und beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend ergibt sich die Höchstzahl der Taggelder (neben dem Alter) aus der Anzahl Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. dazu auch Botschaft zum AVIG, BBl 1980 III 583 und 657). Dem entsprechend hat das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid ausgeführt, Herr X sei vom 1. August 1995 bis 31. Juli 2015 bei der Y AG angestellt gewesen, woraus sich 21 Beitragsmonate in der vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ergeben würden und damit habe X die geforderte Dauer von 22 Beitragsmonaten nicht erfüllt, um einen Taggeldhöchstanspruch von 520 Tagen zu begründen (vgl. Urteil BGer 8C_113/2018 vom 14.6.2018 Erw. 4.7). Mithin ist für die Festsetzung der Höchstzahl der Taggelder der Beschwerdeführerin nicht relevant, dass sie seit 1979 Beiträge geleistet hat. Entscheidend sind (neben dem Alter) allein die geleisteten Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. 2.2.3 Der Beschwerdeführerin wurde durch die letzte Arbeitgeberin per 31. Juli 2016 gekündigt (Vi-act. 71). Gemäss Arbeitgeberbestätigung vom 7. Juni 2017 leistete die Beschwerdeführerin den letzten Arbeitstag am 31. Juli 2016; die Lohnzahlung erfolgte bis am 31. Juli 2016 (Vi-act. 70). Per 1. Juni 2017 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 67). Im Juni

6 2017 reichte sie eine Grobauflistung ihrer Aktivitäten 2016 / 2017 ein (Vi-act. 62 und 64), woraus ersichtlich wird, dass sie verschiedene Weiterbildungen besuchte und Bewerbungen tätigte, indes keine Erwerbstätigkeit ausübte. Auch bestätigte sie, ab dem 1. August 2016 keine Lohnzahlungen mehr erhalten zu haben (Viact. 56). Mit der Taggeld-Abrechnung Juni 2017 wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 festgesetzt (Vi-act. 49). Mithin anerkannte die Arbeitslosenkasse, dass per 1. Juni 2017 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Aus dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug ergibt sich eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Auch die weiteren Taggeld-Abrechnungen basieren auf dieser Festlegung. In der Verfügung vom 23. März 2018 werden sowohl die Rahmenfrist für den Leistungsbezug als auch die Rahmenfrist für die Beitragszeit explizit bestätigt (Vi-act. 15). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Festlegung zu Recht nicht, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt resp. erst später erfüllt gewesen wären. Mithin steht fest, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 dauerte. Innerhalb dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2016 erwerbstätig (die Zeit vor dem 1. Juni 2015 ist für die Bestimmung der Höchstzahl der Taggelder nicht relevant; Erw. 2.2.2). Mithin weist die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit 14 Beitragsmonate auf. Daraus resultiert gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG ein Anspruch von höchstens 260 Taggeldern. Die Beschwerdeführerin führt zwar zu Recht aus, die Vorinstanz halte im Einspracheentscheid fest, sie habe ab 1979 bis 31. Juli 2018 ununterbrochen Beitragszahlungen geleistet. Denn tatsächlich erwog die Vorinstanz: "Dabei ist irrelevant, dass die Versicherte ab 1979 bis 31. Juli 2018 ununterbrochen Beitragszahlungen geleistet hat" (angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 12). Dabei handelt es sich indes ohne Zweifel um einen Verschrieb. Aus keiner Unterlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem 31. Juli 2016 noch irgendeinen Lohn bezogen hätte. Die Lohnzahlung der letzten Arbeitgeberin endete per Ende Juli 2016. Die Meldung der Aktivitäten ab August 2016 der Beschwerdeführerin enthält keine Erwerbstätigkeiten (Vi-act. 64). Die Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt ab August 2016 keinen Verdienst mehr (Vi-act. 55). Die Verfügung Nr. 144 vom 23. März 2018 bestätigt, dass ab August 2016 kein Verdienst mehr erzielt wurde und anerkannte folgerichtig 14 Beitragsmona-

7 te. Und auch der Einspracheentscheid kommt auf 14 Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, was mit einer letzten Lohnzahlung im Juli 2016 korreliert. Andere Unterlagen, aus denen sich für die Zeit ab August 2016 eine beitragspflichtige Beschäftigung (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nachweisen liesse, finden sich in den Akten nicht. Mithin kann die Beschwerdeführerin aus dem Verschrieb der Vorinstanz (31.7.2018 anstelle von 31.7.2016) denn auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.3 Die von der Beschwerdeführerin geforderte Höchstzahl von 520 Taggeldern setzt voraus, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens während 22 Monaten Beiträge geleistet wurden. Entsprechendes kann die Beschwerdeführerin jedoch, wie oben ausgeführt, nicht vorweisen. Dies wäre indes - neben dem Mindestalter von 55 Jahre oder einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 40% - zwingende Voraussetzung (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG). 3. Zusammenfassend sind die angefochtene Verfügung Nr. 144 vom 23. März 2018 resp. der Einsprachentscheid Nr. 20/2018 vom 3. Mai 2018 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. September 2018

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