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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.08.2018 II 2018 61

August 20, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,413 words·~12 min·4

Summary

Krankenversicherung (Rechnung; Frist-Wiederherstellungsgesuch) | Krankenversicherung (ohne med. SV)

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 61 Entscheid vom 20. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Krankenkasse B.________ Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Rechnung; Frist-Wiederherstellungsgesuch)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1952) war 2017 bei der Krankenkasse B.________ obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 2). Im Auftrag der IV führte Dr.med. C.________ (Facharzt ORL FMH) am 19. Juni 2017 eine spezialärztliche Begutachtung für eine Hörgeräteexpertise durch (Vi-act. 3). Im Nachgang zur Begutachtung stellte Dr.med. D.________ der B.________ am 28. August 2017 Rechnung für eine Konsultation sowie eine erschwerte Gehörgangsreinigung mittels Mikroskop, total Fr. 49.55 (Vi-act. 5). Am 8. Februar 2018 führte er dazu gegenüber der B.________ aus, um eine objektive Gehörsmessung durchführen zu können, habe der Gehörgang beidseits gereinigt werden müssen. Diesen Aufwand habe er entsprechend den gesetzlichen Grundlagen der Krankenkasse (und nicht der die spezialärztliche Begutachtung in Auftrag gebenden IV-Stelle) in Rechnung gestellt (Vi-act. 4). B. Die B.________ stellte A.________ mit Leistungsabrechnung Nr. 1343291 vom 20. September 2017 für die Behandlung bei Dr.med. C.________ Fr. 49.55 in Rechnung (Franchise; Vi-act. 6). Am 28. November 2017 erfolgte eine Zahlungserinnerung (Vi-act. 7) und am 25. Januar 2018 eine Mahnung (Vi-act. 8). Mit Mail vom 26. Januar 2018 verlangte A.________ von der B.________ eine beschwerdefähige Verfügung, da der Rechnungsbetrag von ihm nicht geschuldet sei (Vi-act. 11). C. Am 16. Februar 2018 verfügte die B.________ gegenüber A.________: 1. Die Verrechnung der Gehörgangsreinigung, welche am 19.6.2017 durch Herrn Dr.med. C.________ (vor Durchführung der IV-Expertise) durchgeführt wurde, erfolgte gemäss den gültigen tariflichen Bestimmungen und entspricht den Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). 2. Die Rechnung Nr. 81956 vom 28. August 2017 über CHF 49.55 der Arztpraxis Dr.med. C.________ wird nicht storniert und die Kosten werden nicht von der Arztpraxis zurückgefordert. 3. Es werden keine Parteikosten erstattet. 4. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Am 19. März 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 16. Februar 2018 Einsprache (Vi-act. 13). Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2018 wurde die Einsprache teilweise − mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung − gutgeheissen und im Übrigen jedoch abgewiesen (Vi-act. 14). E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2018 gelangt A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren:

3 1. Die Frist zur Beschwerde an das kant. Versicherungsgericht sei (gem. Art. 148 ZPO) wieder herzustellen und eine angemessene Nachfrist zu weiteren Begründungen der Beschwerde selber anzusetzen. 2. Oder es sei nach Gewährung vorstehender Frist-Wiederherstellung eventualiter auch gleich die Beschwerde selber in Gutheissung z.G. des unterzeichneten Bf mit zu entscheiden; auf Grund der Akten und insbesondere der aktenkundigen (und hier auch beiliegenden) Einsprache mit deren konkreten Anträge des Bf., dat. 19. März 2018: A) Vorgenannte Verfügung(en) dat. 16.2.2018 [der Krankenkasse B.________], sowie nun analog zusätzlich auch dat. 10.4./18.5.2018, sei (mangels einschlägiger-ernsthafter Rechtsgrundlage in der Sache selber) vollumfänglich aufzuheben. B) Die strittigerweise / fälschlicherweise beim unterzeichneten VN und Einsprecher geltend gemachte Rechnung Nr. 81956 v.28.8.2017 über Fr. 49.55 sei in jedem Eventualfall und unter allen Umständen gegenüber dem Einsprecher bei der Krankenasse nun sogleich definitiv auszubuchen. C) Sub-Eventualiter sei in der Folge der entsprechende Betrag entweder richtigerweise auch durch die IV zu übernehmen bezw. an diese zurück zu weisen oder ansonsten bei Dr. C.________ zurück zu fordern. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 beantragt die Krankenkasse B.________: 1. Der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Vorinstanz CHF 49.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. November 2018 (recte: 2017) zu bezahlen. 2. Es sei eine Rechtskraftbescheinigung der Vorinstanz zu erteilen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 oder das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) vom 26. September 2014 nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen (Art. 1 KVG). Eine solche ist in der hier strittigen Frage nicht vorgesehen. 2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 f. ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art 60 Abs. 1 ATSG). Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1

4 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 Erw. 2). 2.2 Die 30tägige Frist beginnt am Tag der Mitteilung an zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Diese Zustellfiktion ist auch im Falle eines Postrückbehaltungsauftrages beachtlich (BGE 134 V 49). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa zufolge eines Rückbehaltungsauftrags. Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 [frz.] Erw. 4a, BGE 111 V 99 Erw. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Zustellung eines behördlichen Aktes aber nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3). Dies ist der Fall, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses (Rechtshängigkeit) und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 138 III 225 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_298/2015 vom 26.4.2017 Erw. 3.2; OFK/KVG/UVG-Bollinger, ATSG Art. 39 Rz. 7). 2.3 Ist die beschwerdeführende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG).

5 3.1 Nachdem zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz Meinungsverschiedenheiten betreffend die Rechtmässigkeit der Rechnung über Fr. 49.55 für die im Rahmen der von der IV in Auftrag gegebenen spezialärztlichen Begutachtung bestand, forderte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vi-act. 11). Diese erging per Einschreiben vom 16. Februar 2018 (Vi-act. 12). Am 19. März 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Vi-act. 13). Damit machte er das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz rechtshängig. Von diesem Moment an musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes, namentlich auch eines Entscheides rechnen (Erw. 2.2). 3.2 Der Einspracheentscheid erging am 10. April 2018 (Vi-act. 14). Er wurde gleichentags als Einschreibesendung der Post übergeben und am 11. April 2018 beim Beschwerdeführer zur Abholung mit Frist bis 18. April 2018 angemeldet. Da der Beschwerdeführer einen Auftrag für einen Postrückbehalt erteilt hatte, wurde die Abholfrist bis 9. Mai 2018 verlängert. Nachdem das Einschreiben auch innert der verlängerten Frist nicht abgeholt wurde, wurde es am 11. Mai 2018 an die Vorinstanz zurückgesandt (Vi-act. 15; vgl. Sendungsverlauf zur R-Sendung 98.42.102862.00032450). Am 18. Mai 2018 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Einspracheentscheid erneut zugestellt mit dem Hinweis, er gelte als am 18. April 2018 zugestellt (Vi-act. 15.2). 3.3 Mit E-Mail vom 2. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung, bevor er das Gesuch um Frist-Wiederherstellung an die Beschwerdeinstanz richte (Vi-act. 16). Die Zuschriften der Vorinstanz habe er am 28. Mai 2018 erhalten. Er sei bekanntlich für längere Zeit im Ausland gewesen. Mit einer erneuten Zustellung in so kurzen Zeitabschnitten innerhalb dieser Zeit der Ausland-Abwesenheit habe er nicht rechnen müssen und können. Es sei Oster- und Schulferienzeit gewesen. Zudem sei nicht einmal eine Zustellung per E-Mail erfolgt, was eine Kenntnisnahme auch im Ausland ermöglicht hätte (Viact. 16). 3.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer selber das Einspracheverfahren rechtshängig gemacht hat und damit mit einem anfechtbaren Einspracheentscheid rechnen musste. Dieser wurde ihm am 11. April 2018 zur Abholung angemeldet, womit die Zustellung am siebten Tag danach als zugestellt gilt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; Erw. 2.2). Daran ändert rechtsprechungsgemäss der vom Beschwerdeführer erteilte Postrückhalteauftrag nichts. Unbehilflich ist ebenso der Einwand, er habe nicht so rasch nach Einspracheerhebung mit einem Entscheid rechnen müssen. Ab Einreichung eines Rechtsmittels muss der Einsprecher mit

6 einer gewisser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von der Rechtsmittelinstanz behördliche Akte zugestellt zu erhalten, seien dies verfahrensleitende Anordnungen oder ein Entscheid in der Sache selbst. Dies umso mehr, als die Vorinstanz von Gesetzes wegen aufgefordert war, den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG); mithin war die Vorinstanz gehalten, beförderlich über die Einsprache zu befinden. Daran ändern weder Ostern etwas (der Fristenstillstand endete am siebten Tag nach Ostern, mithin vor Erlass des Einspracheentscheides; Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG), noch die örtlichen Schulferien, die ohnehin ohne Einfluss auf die gesetzlichen Fristen sind. Der Beschwerdeführer spricht sodann davon, er sei "bekanntlich" auslandabwesend gewesen, die Ausland-Abwesenheit sei "dokumentiert". Er belegt jedoch nicht, dass er über diese Auslandabwesenheit bereits vorgängig auch die Vorinstanz unterrichtet hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere machte er die Vorinstanz in seiner Einsprache vom 19. März 2018 nicht auf seine längere Abwesenheit aufmerksam und er begehrte nicht um Verschiebung allfälliger Zustellungen oder um elektronische Zustellung (vgl. Urteil BGer 4A_660/2011 vom 9.2.2012 Erw. 2.5). Damit aber steht fest, dass die 30tägige Beschwerdefrist am 18. April 2018 zu laufen begann und die Beschwerde vom 3. Juni 2018 erst nach Ablauf der Frist und somit verspätet eingereicht wurde. 3.5 Am 3. Juni 2018 ersucht der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Frist-Wiederherstellung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht hat, ist es abzuweisen, weil es an der Voraussetzung der unverschuldeten Verhinderung mangelt. 3.5.1 Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225; BGE 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007

7 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Insbesondere unbeachtlich ist auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.3). Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2017 40 vom 26.4.2017; VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). 3.5.2 Der Beschwerdeführer bringt keine objektiven, gewichtigen Gründe vor, welche eine Frist-Wiederherstellung zu rechtfertigen vermögen. Er weilte im Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheides − mit welchem er rechnen musste (Erw. 3.4) − schlicht in den Ferien, ohne dass er dies vorgängig der Vorinstanz mitgeteilt hätte oder eine Vertretung bestimmt hätte. Dies reicht indes praxisgemäss nicht aus, um eine unverschuldete Verhinderung annehmen zu können. Insbesondere wenn er ausführt, im Kontext des hier eher tiefen Streitwertes in dieser Grundsatzfrage sei es völlig unverhältnismässig und nicht zumutbar gewesen, den Auslandaufenthalt zu stornieren und zu Hause zu warten oder eine Vertretung zu bestimmen, so hat er es selber zu verantworten und in Kauf genommen, dass die Beschwerdefrist noch vor seiner Rückkehr abgelaufen ist. 4.1 Damit aber ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde ist infolge Fristversäumnis nicht einzutreten. 4.2 Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eintreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. September 2018

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