Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 6 Entscheid vom 17. Juni 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gegenstand Kausalabgaben (Erschliessungsbeiträge Liegenschaftsentwässerung)
2 Sachverhalt: A. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2017 betreffend "KANALISA- TION – Erschliessungsbeiträge" (genehmigt vom Gemeinderat Tuggen am 14.12.2017) beschloss der Gemeindevizepräsident der Gemeinde Tuggen die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen Abwasser von total Fr. 171'468.-- bei A.________ und B.________ für die Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervorgegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) gestützt auf folgende Berechnung: Grundstück KTN uuu: 1'402 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 16'824.00 Grundstück KTN vvv: 974 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 11'688.00 Grundstück KTN www: 1'573 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 18'876.00 Grundstück KTN xxx: 3'782 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 45'384.00 Grundstück KTN yyy: 864 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 10'368.00 Grundstück KTN zzz: 5'694 m2 à Fr. 12.00 = Fr. 68'328.00 Total: Fr. 171'468.00 Begründet wurde die Beitragsverfügung damit, dass die Grundstücke zwar vollständig groberschlossen und damit baureif seien, die Geltendmachung der reglementarisch vorgesehenen Erschliessungsbeiträge bisher aber noch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung sei ausgeblieben, da man mit einer kurzfristigen Überbauung gerechnet habe, was zweckmässigerweise eine Erhebung der geschuldeten Beiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht hätte. Aufgrund der verzögerten Überbauung müsse es zu einer separaten Erhebung der Beiträge kommen. Für die Grundstücke ergebe sich die Abgabepflicht dadurch, dass die fraglichen Flächen durch die (gestützt auf die Baubewilligung vom 13.12.2007 vorgenommene) Erneuerung Kanalisation F.________strasse bereits einen besonderen Vorteil erhalten hätten. B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 reichten A.________ und B.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Präsidialverfügung des Gemeindevizepräsidenten der Gemeinde Tuggen vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben, und es sei von der Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für die Liegenschaftsentwässerung der Gemeinde Tuggen abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Tuggen. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid an das Verwaltungsgericht Schwyz.
3 D. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt der Gemeinderat Tuggen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. E. Die Beschwerdeführer halten mit Replik an ihren Rechtsbegehren fest, wobei von der Anerkennung der Beitragspflicht für die Grundstücke KTN vvv und www Vormerk zu nehmen sei. Der Gemeinderat Tuggen dupliziert. Die Beschwerdeführer reichen eine weitere Stellungnahme (Triplik) und der Gemeinderat Tuggen eine Quadruplik ein. F. Mit Instruktionsschreiben vom 21. November 2018 forderte das Verwaltungsgericht den Gemeinderat Tuggen auf, Unterlagen einzureichen, woraus die Zugehörigkeit des fraglichen Baugebietes zum Einzugsgebiet der Kanalisation F.________strasse hervorgehe, und ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch eine Entwässerung über die Kanalisation I.________strasse in Betracht gezogen werde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 nimmt der Gemeinderat Tuggen dazu Stellung und er reicht ergänzend einen von der J.________AG für das Abwasserwerk Gemeinde Tuggen neu erstellten Plan «Erschliessungsgebiet K.________ / Erschliessungstechnische Zuordnung» vom 23. Januar 2019 ein. Die Beschwerdeführer nehmen dazu mit Eingabe vom 29. April 2019 abschliessend Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob der Gemeinderat befugt ist, von den Beschwerdeführern als Eigentümer der Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervorgegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) einen Erschliessungsbeitrag für die Liegenschaftsentwässerung wegen der im Jahr 2007/2008 erfolgten Erneuerung Kanalisation F.________strasse zu erheben (Beschwerde, Ziff. III./3.). Gemäss Art. 25 Abs. 1 des von der Gemeindeversammlung von Tuggen beschlossenen "Abwasserreglements" (AR) vom 12. Dezember 2003 dient der Erschliessungsbeitrag der Mitfinanzierung der Erstellungskosten von öffentlichen Abwasseranlagen. Die Gemeinde erhebt den Erschliessungsbeitrag für Bauland, welches durch den Bau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen wird, bzw. einen besonderen Vorteil erhält, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch einen öffentlichen Sammelkanal erschlossen ist. Der Er-
4 schliessungsbeitrag wird gestützt auf die Grundstücksfläche gemäss Anhang 1 „Gebührenordnung“ errechnet (Art. 25 Abs. 2 AR). Aus Anhang 1 „Gebührenordnung zum Abwasserreglement“ ergibt sich, dass der Erschliessungsbeitrag (Art. 25) für Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzone, welche an das Schmutz- und Meteorwassersystem angeschlossen werden, Fr. 12.-- pro m2 beträgt, während sich der Beitrag für den Anschluss an nur eine Leitung – Schmutz- oder Meteorwasser – auf Fr. 8.-- pro m2 beläuft. Bei einem Anschluss an eine zweite Abwasserleitung können Fr. 4.-- pro m2 nachgefordert werden. Gemäss Art. 25 Abs. 5 (wobei der Absatz in der publizierten Fassung mit 6 beziffert ist) wird der Beitrag mit dem Beginn der Ausführung des Sammelkanals bzw. mit der Erteilung der ersten Baubewilligung für denselben fällig. Er wird von jenem geschuldet, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter des Grundstücks ist. 2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass ein für die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags gemäss Art. 25 Abs. 1 AR vorausgesetzter "besonderer Vorteil" erst gegeben sei, wenn eine Erschliessung im Sinne von § 37 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vorliege, d.h. wenn die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführten, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich sei (Triplik, Ziff. II./2.-5.; Replik, Ziff. II./6.; Beschwerde, Ziff. III./7.). Richtig ausgelegt komme dem "besonderen Vorteil" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AR neben dem Tatbestand, dass Bauland durch entsprechende Anlagen "tatsächlich neu erschlossen worden" sei, keine selbständige Bedeutung zu (Triplik, Ziff. II./6.). Dies ergebe sich vor allem auch aus dem Anhang zum Abwasserreglement, demgemäss der Erschliessungsbeitrag von CHF 12.-- je m2 nur für Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzone geschuldet sei, welche am Schmutz- und Meteorwassersystem "angeschlossen" würden, was gemäss Wortlaut voraussetze, dass eine tatsächliche Erschliessung im Sinne von § 37 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vorhanden sein müsse (Triplik, Ziff. II./7.; Replik, Ziff. II./7.). Die Erschliessungsbeiträge seien daher (mit Ausnahme der an der F.________strasse gelegenen Grundstücke KTN vvv und www) mit Bezug auf die Grundstücke KTN uuu, xxx, yyy und zzz noch gar nicht fällig im Sinne von Art. 25 Abs. 6 AR geworden, da der erforderliche Sammelkanal fehle (Beschwerde, Ziff. III./6. u. 8; Replik, Ziff. II./4. u. 6.). Die für die Grundstücke nutzbare Sammelleitung müsse von der Gemeinde Tuggen erst noch erstellt werden (Triplik, Ziff. II./14; Replik, Ziff. II./9.; Beschwerde, Ziff. III./4. f. u. 6.). Zudem sei gestützt auf den eingeholten Fachbericht des auf Entwässerungen spezialisierten
5 Ingenieurbüros L.________AG vom 5. Juni 2018 zumindest das Regenwasser, mit ziemlicher Sicherheit auch das Schmutzwasser in die bestehenden Abwasserleitungen in die I.________strasse abzuleiten, und es sei auch zu prüfen, wie es sich mit den Kapazitäten der Abwasseranlagen in der F.________strasse und der I.________strasse verhalte (Replik, Ziff. II./10. f.). Bezüglich der an der F.________strasse gelegenen Grundstücke KTN vvv und www werde nunmehr zugestanden, dass ein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei, da diese durch die Meteorwasserleitung in der F.________strasse tatsächlich erschlossen seien (Triplik, Ziff. II./2.; Replik, Ziff. II./2.; Beschwerde, Ziff. III./10.). 2.2 Der Gemeinderat Tuggen verweist zur Entgegnung auf den rechtsgültigen kommunalen Erschliessungsplan, die Erläuterungen in der Botschaft des Gemeinderats zur Beschlussfassung über den Kredit für die Sanierung der F.________strasse und die Erneuerung der Kanalisation, sowie den Werkplan zu den Abwasserleitungen im Bereich der F.________strasse (vgl. Vernehmlassung, Ziff. III./3. u. 4. f.). Aus dem Erschliessungsplan gehe hervor, dass die Leitungen der Groberschliessung in der F.________strasse geführt würden (Ost- West), während es sich bei der angeblich fehlenden Sammelleitung um die auf Kosten der Beschwerdeführer zu erstellende Feinerschliessung handle (Vernehmlassung, Ziff. III./4.). Mit der Erneuerung der Kanalisation seien die notwendigen Leistungsreserven geschaffen und die getrennte Ableitung von Schmutzund Regenwasser nach dem Trennsystem verwirklicht worden, wodurch sämtliche beitragspflichtigen Flächen im Einzugsgebiet einen besonderen Vorteil erhalten hätten, weshalb die Erschliessungsbeiträge auch mit der Baubewilligung für die Erneuerung der Kanalisation bzw. dem Beginn der Installationsarbeiten fällig geworden seien (Vernehmlassung, Ziff. III./5. f. u. 7. mit Hinweis auf VGE II 2010 50 vom 27.1.2011 Erw. 6.4.2). Die Erschliessungsbeitragspflicht ergebe sich aber in abwassertechnischer Hinsicht für alle Grundstücke der Beschwerdeführer aus Art. 25 Abs. 1 AR. Beim Abwasser basiere der besondere Vorteil auf der Investition in den neuen Sammelkanal in der F.________strasse, welche Dank der Erhöhung der Leistungskapazität mit dem neuen Trennsystem die Überbauung dieser Flächen erst ermöglichen werde (Duplik, Ziff. III.A./1.). Das fragliche Gebiet sei abwassertechnisch erschlossen, weshalb der Erschliessungsbeitrag geschuldet sei. Daran änderten die Ausführungen in dem von den Beschwerdeführern beigebrachten Bericht des Ingenieurbüros L.________AG nichts. Die Groberschliessungsanlagen seien vollendet und die Überbauung inkl. Erstellung der notwendigen Feinerschliessungsanlagen werde ohne Weiteres möglich sein, auch wenn diese Realisierung noch nicht an die Hand genommen worden sei. Der Hinweis der Beschwerdeführer, später werde zumindest das Regenwasser,
6 eventuell auch Schmutzwasser in die bestehenden Abwasserleitungen der I.________strasse abgeleitet, sei unbehelflich, da die Überbauungspläne für das ganze Gebiet nicht bekannt seien und die Beschwerdeführer zudem auch für die Abwasserleitungen der I.________strasse nie einen Erschliessungsbeitrag bezahlt hätten (Duplik, Ziff. III.B./10.). 2.3 Wie im Grundsatz dem Gemeinderat Tuggen beigepflichtet werden kann, verwischen die Beschwerdeführer bei ihrer Argumentation den rechtlichen Unterschied zwischen Erschliessungsbeiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren: Der Erschliessungsbeitrag ist – als Vorzugslast – bereits geschuldet, wenn für ein Grundstück nur die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Versorgungs- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird, wodurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht; demgegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe – als Benützungsgebühr im weiteren Sinne – erst dann fällig, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 242 mit Hinweisen). Vorzugslasten sind ein wichtiges Instrument für die Finanzierung der baurechtlichen Erschliessung von Grundstücken (Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung, Strassen). Sie ermöglichen es, die Kosten öffentlicher Erschliessungsanlagen bereits nach der Fertigstellung des Werkes auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Der abzugeltende Sondervorteil besteht bei noch nicht überbauten Liegenschaften in der Überbaubarkeit und damit verbundenen Wertsteigerung der Grundstücke (vgl. dazu Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts – Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 2003 S. 505 ff., S. 510 f.). Steht neben dem Vorteilsausgleich die Finanzierung derjenigen Massnahmen, die zum besonderen Vermögensmehrwert einzelner Abgabepflichtiger geführt haben, im Vordergrund, spricht man von Beitrag (vgl. Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 96). Die hier streitigen Abgaben stellen Erschliessungsbeiträge (Vorzugslasten) dar. Diese werden denn auch im Abwasserreglement als "Erschliessungsbeitrag" bezeichnet. Diese Benennung ist freilich nicht entscheidend. Art. 25 Abs. 1 AR umschreibt den Abgabetatbestand in der für Beiträge typischen Weise, indem die Abgabepflicht an den durch Erschliessungsmassnahmen bewirkten Sondervorteil des Grundeigentümers geknüpft wird. Durch die im Jahr 2007/2008 erfolgte Erneuerung der Kanalisation F.________strasse mit dem Ersatz der bestehenden Mischwasserleitung und der Umstellung auf eine Entwässerung im Trennsystem (mit damit verbundener Kapazitätserweiterung) haben die Grundstücke im Einzugsgebiet der Kanalisation F.________strasse einen besonderen Vorteil erfahren (vgl. dazu auch bereits VGE II 2010 50 vom 27.1.2011 i.Sa. W. gegen
7 Gemeinderat Tuggen Erw. 6.4). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat Tuggen davon ausgeht, dass die noch ausstehende Feinerschliessung der Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für den bereits mit der Groberschliessung verbundenen Sondervorteil (Mehrwert der Grundstücke) nicht entgegensteht. Es genügt, wenn die noch erforderliche Erschliessung der einzelnen Grundstücke ermöglicht oder erleichtert wird. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist der besondere Vorteil nicht erst gegeben, wenn eine Erschliessung im Sinne von § 37 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vorliegt. Auch dass sich der Erschliessungsbeitrag gemäss Anhang 1 „Gebührenordnung" gestützt auf die Fläche (m2) der Grundstücke errechnet, welche am Schmutz- und Meteorwassersystem "angeschlossen werden", ist nach richtigem Verständnis nicht so auszulegen, dass die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags (bereits) einen tatsächlichen Anschluss der Grundstücke an die betreffenden Anlagen voraussetzen würde (Triplik, Ziff. II./7.). Es trifft insofern auch nicht zu, dass es an einer (hinreichenden) gesetzlichen Grundlage für die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags bei einem durch Erschliessungsmassnahmen bewirkten Sondervorteil der Grundeigentümer fehlen würde (Triplik, Ziff. II./8.). Gegenstand und Bemessungsgrundlage werden durch die Regelung im Abwasserreglement und der Gebührenordnung selber (hinreichend) festgelegt. Die Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen, bei denen die Entstehung eines Mehrwerts im konkreten Fall vermutet werden darf, bleibt Sache der Praxis, und wird vorliegend durch das Einzugsgebiet der Kanalisation F.________strasse (gegebenenfalls auch in Verbindung mit der bereits bestehenden Kanalisation I.________strasse) umgrenzt. Dass sich die genaue (kanalisationstechnische) Zuordnung erst später aufgrund der topografischen Verhältnisse und der konkreten Überbauung herausstellen wird, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, worauf der Gemeinderat Tuggen zurecht hinweist, dass erst mit der Erneuerung der Kanalisation F.________strasse im Jahr 2007/2008 die gesamte damals noch nicht parzellierte Grundstücksfläche (Grundstück KTN uuu) vollständig groberschlossen wurde. Vorher hätte für die fragliche Grundstücksfläche (damals noch nicht parzelliert) der Erschliessungsbeitrag trotz der vorhandenen Anlagen in der I.________strasse nicht eingefordert werden können (Stellungnahme Vi vom 4.2.2019, Ziff. 5). Insofern stösst auch der Einwand der Beschwerdeführer ins Leere, wonach der Erschliessungsbeitrag für die Fertigstellung dieser Kanalisationsanlagen (teilweise) verjährt wäre (Stellungnahme Bf vom 29.4.2019, Ziff. II./5 f.). Der Gemeinderat Tuggen durfte deshalb zurecht von der Fälligkeit des Erschiessungsbeitrags für die gesamte fragliche (damals noch nicht parzellierte) Grundstücksfläche (Grundstück KTN uuu) mit dem Beginn der Erneuerung
8 der Kanalisation F.________strasse bzw. mit der Erteilung der Baubewilligung für dieselbe ausgehen. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen zusätzlich vor, dass die Erhebung der Erschliessungsbeiträge für die Grundstücke zu einer mit Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 unvereinbaren Ungleichbehandlung führe und das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht eingehalten werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführer würde es gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV verstossen, von Grundeigentümern, die durch öffentliche Erschliessungsanlagen lediglich einen besonderen Vorteil erhielten, den gleichen Beitrag einzufordern wie von jenen, die durch eine Energie- oder Abwasserleitung "effektiv erschlossen" seien (Triplik, Ziff. II./9.). Und wenn schon müsste für die Erhebung von Beiträgen ein reguläres Beitragsverfahren analog zu den Bestimmungen über das Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990 durchgeführt werden. Dies wäre nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführer sowieso das richtige Verfahren, soweit es um die Erhebung von Beiträgen für Groberschliessungsanlagen gehe (sofern solche Beiträge überhaupt eingefordert werden könnten). Denn nur mit diesem Verfahren sie gewährleistet, dass der Beitrag bei einem Grundeigentümer tatsächlich nach Massgabe des besonderen Vorteils erhoben werde und damit das Äquivalenzprinzip eingehalten sei. Nur so sei es möglich und wahrscheinlich, dass die Eigentümer nicht mehr bezahlten, als die Anlage gekostet habe, so dass das Kostendeckungsprinzip gewahrt sei. Der pauschale Erschliessungsbeitrag könne auch aus diesem Grund nicht für die "nicht erschlossenen" Grundstücke eingefordert werden (Triplik, Ziff. II./10.). 3.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes dar. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahren beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
9 sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 126 I 180 Erw. 3a/aa S. 188). 3.3 Wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, trifft es wohl zu, dass bei der gewählten Bemessungsweise die Abgabe – anders als bei der Anwendung des Perimeterverfahrens – in keinem (direkten) Zusammenhang zur Neuinvestition in die Erneuerung der Kanalisation F.________strasse steht. Das vermag jedoch noch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu begründen. Die Grundstücke sind durch die Erneuerung der Kanalisation F.________strasse im Jahr 2007/2008 neu erschlossen worden, bzw. haben einen besonderen Vorteil erhalten, indem der noch erforderliche Anschluss der einzelnen Grundstücke am Schmutz- und Meteorwassersystem damit ermöglicht oder erleichtert wurde. Es ist unbestritten, dass für die Grundstücke bisher keine Beiträge entrichtet worden sind, so dass für den mit der Erschliessung verbundenen Sondervorteil noch eine Abgabe erhoben werden kann. Dass für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge auf die am Schmutz- und Meteorwassersystem anzuschliessenden Grundstücksflächen multipliziert mit dem Betrag von Fr. 12.-- pro m2 abgestellt wird, stellt ein zulässiger schematischer Massstab dar. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist durch diese Schematisierung, die im Bereich der Erschliessungsbeiträge aufgrund der Unmöglichkeit der Bestimmung des durch die Errichtung einer Erschliessungsanlage erfolgten Wertzuwachses nicht zu umgehen ist, nicht zu erblicken (vgl. dazu bereits VGE II 2008 42 vom 4.3.2009 i.Sa. Z. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen Erw. 5.2; ebenso VGE II 2008 44 vom 4.3.2009 i.Sa. X. AG und Y. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen Erw. 3.3). In Anbetracht dessen, dass der Anschluss der Grundstücke am Schmutz- und Meteorwassersystem eine Fläche von gesamthaft 14'289.00 m2 umfasst, kann der umstrittene Beitrag von Fr. 171'468.-- nicht als übertrieben hoch bezeichnet werden. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist auch von daher nicht ersichtlich. Da jeder andere Grundeigentümer in vergleichbarer Situation ebenfalls einen solchen Beitrag entrichten müsste, verstösst die umstrittene Abgabeerhebung auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Erhebung der umstrittenen Erschliessungsbeiträge allein verletzt demzufolge das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht. Vorbehalten bleibt die spätere (zusätzliche) Erhebung einer Anschlussgebühr, wenn die Grundstücke tatsächlich an die entsprechenden Anlagen angeschlossen werden. Sollten gegebenenfalls bei der späteren Überbauung der Grundstücke die Anschlussgebühren so hoch ausfallen, dass alsdann beide Abgaben zusammen gegen die genannten Prinzipien verstossen, müsste dies gegenüber deren Festsetzung geltend gemacht werden (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_188/2011 vom 17.1.2012 Erw. 5).
10 4.1 Von den Beschwerdeführern wird sodann auch noch der Einwand erhoben, dass auf der Erschliessungsfläche auf dem Grundstück KTN uuu (nach der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung) kein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei, weil Erschliessungsflächen (im Unterschied zu den mit Gebäuden überbaubaren Grundstücksflächen) durch eine Erschliessung keinen Sondervorteil erhielten (Replik, Ziff. II./12. u. 15.). 4.2 Der Gemeinderat Tuggen bestreitet, dass auf den blossen Strassenerschliessungsflächen kein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen für Strassenflächen habe das Verwaltungsgericht in VGE II 2008 44 vom 4. März 2009 (i.Sa. X. AG und Y. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen betreffend Kanalisationserschliessungsbeitrag) unmissverständlich beurteilt (Duplik, Ziff. III.B./11. u. 14.). Das Verwaltungsgericht sei zum Schluss gelangt, dass im Ergebnis unter dem Begriff "Bauland" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde Tuggen das in der Bauzone gelegene Land zu verstehen sei. Die sich im Einzugsgebiet befindlichen Feinerschliessungsstrassen seien deshalb bei der Berechnung der massgeblichen Grundstücksfläche miteinzubeziehen (vgl. VGE II 2008 44 vom 4.3.2009 Erw. 3.1-3.4). 4.3 Es trifft zu, dass vom Verwaltungsgericht in VGE II 2008 44 vom 4. März 2009 i.Sa. X. AG und Y. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen ebenso wie auch in VGE II 2008 42 vom 4. März 2009 i.Sa. Z. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen betreffend Kanalisationserschliessungsbeiträge die Fragen nach der Beitragspflicht für Strassengrundstücke (Erschliessungsstrassen) behandelt wurde. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass auch die Erschliessungsstrassen in die Berechnung der für die Beitragspflicht massgeblichen Fläche miteinbezogen werden sollten. Es erwog (u.a.), schon angesichts der Tatsache, dass die Erschliessungsstrassen bei der Entstehung der Beitragspflicht in den meisten Fällen noch gar nicht bestünden, geschweige denn abparzelliert seien, könne ein Inabzugbringen dieser Flächen bzw. eine Rückerstattung im Falle der nachträglichen Erstellung von Erschliessungsstrassen vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Es fänden sich im Reglement auch keine Hinweise auf eine Rückerstattungspflicht. Die Landfläche stelle im Übrigen ein geeignetes Kriterium zur Berechnung des Erschliessungsbeitrages dar, da diese (unter Miteinbezug auch der Erschliessungsstrassen) in einem unmittelbaren Zusammenhang zur zu erwartenden Menge an Meteorwasser stehe. Zweifellos würden zudem auch die Erschliessungsstrassen an das Meteorwassersystem angeschlossen, weshalb nicht einzusehen sei, warum diese Flächen von der Beitragspflicht auszuscheiden sein sollten. Zudem lasse die
11 Landfläche tendenziell auch auf die mutmassliche Abwassermenge schliessen, die von der betreffenden Liegenschaft anfallen werde (vgl. VGE II 2008 44 vom 4.3.2009 Erw. 3.3 bzw. VGE II 2008 42 vom 4.3.2009 Erw. 5.2). An diesen Erwägungen, welche das Verwaltungsgericht bewogen haben, die im Einzugsgebiet befindlichen Feinerschliessungsstrassen in die Berechnung der massgeblichen Grundstücksflächen einzubeziehen, ist hier festzuhalten. 5.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.2 Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 1'000.-festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. § 72 Abs. 2 VRP) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5.3 Der Gemeinderat bzw. die von diesem vertretene Gemeinde Tuggen hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, weshalb ihm bzw. ihr eine Parteientschädigung zugesprochen wird (§ 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VRP). Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Berücksichtigt ist dabei, dass wohl mehrere Schriftenwechsel stattfanden, diese aber weitgehend zusammen mit dem Parallelverfahren II 2018 5 erfolgt sind.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 15. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass sie noch den Betrag von Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen haben. 3. Die Beschwerdeführer haben der beanwalteten Gemeinde Tuggen eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - den Regierungsrat (2) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 17. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
13 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Juni 2019