Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 59

March 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,468 words·~17 min·4

Summary

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2014 + 2016: steuerrechtlicher Wohnsitz; Steuerausscheidung) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 59 Entscheid vom 21. März 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.A.________, und B.A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2014 + 2016: steuerrechtlicher Wohnsitz; Steuerausscheidung)

2 Sachverhalt: A. Die Ehegatten A.A.________ (Jahrgang 1958) und B.A.________ (Jahrgang 1957) sind seit 1995 verheiratet, kinderlos und leben in ungetrennter Ehe. B.A.________ (seit Geburt wohnhaft in U.________/SZ) ist Inhaber des Betriebs V.________ in U.________/SZ (auf dem Gebiet der Gemeinde W.________/SZ) und hatte dort unstreitig im eigenen (bestehenden) Haus auf dem Grundstück Nr. xx (C.________strasse …) bzw. seit kürzerem im gemeinsamen Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Baujahr 2014) auf dem Grundstück Nr. yy (D.________weg …) seinen Wohnsitz. A.A.________ selber war während vieler Jahre und auch im hier massgeblichen Zeitraum als Beraterin im Treuhandbereich tätig und Präsidentin des Verwaltungsrates der im Jahr 2010 gegründeten X.________ AG mit Sitz in Y.________/SZ, wo sie auch eine den Ehegatten gemeinsam gehörende 3 1/2-Zimmer-Wohnung (E.________strasse …) bewohnt. Nach eigenen Angaben hält sich A.A.________ nur teilweise während ihrer Freizeit in U.________/SZ auf, und verbringen die Ehegatten ihre Freizeit zusammen auch in Y.________/SZ. B. Nachdem in der Vergangenheit die Steuerbehörden stets davon ausgegangen waren, dass beide Ehegatten ihr gemeinsames Steuerdomizil in U.________/SZ (C.________strasse …) haben, machten die Ehegatten mit Einreichen der Steuererklärung 2014 vom 18. Dezember 2015 (Eingang Gemeindeverwaltung W.________/SZ: 5.1.2016) erstmals gegenüber den Steuerbehörden geltend, es sei eine getrennte Veranlagung gemäss Steuerausscheidung vorzunehmen, wonach sich das Steuerdomizil von A.A.________ in Y.________/SZ und dasjenige von B.A.________ in U.________/SZ befinde. Mit Veranlagungsverfügung 2014 vom 12. Juli 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 534'500.-- (davon privilegierte Bruttodividende Fr. 350'000.--; satzbestimmend Fr. 281'300.-- ) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'462'000.--. In der Textbegründung wurde (u.a.) was folgt ausgeführt: «Da gemäss Meldung der Gemeinde W.________SZ im Jahr 2014 der Wohnsitz von A.A.________ in der Gemeinde W.________SZ war, kann die gewünschte Steuerausscheidung nicht vorgenommen werden.» Wenig später veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ zusätzlich mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 25. August 2016 (betreffend Besteuerung von Kapitalleistungen) für eine in der Steuerperiode 2016 zur Auszahlung an A.A.________ per 30.6.2016

3 fällig gewordene steuerbare Kapitalabfindung aus Vorsorge (beanspruchter WEF Vorbezug im Betrag von Fr. 400'000.--) und stellte für die Steuerberechnung bei den kantonalen Steuern ebenfalls auf das (bisherige) gemeinsame Steuerdomizil der Ehegatten in U.________/SZ als massgeblichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ab. C. Gegen die Veranlagungsverfügung 2014 vom 12. Juli 2016 wie auch gegen die Veranlagungsverfügung 2016 vom 25. August 2016 (betreffend Besteuerung von Kapitalleistungen) erhoben die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2016 bzw. 2. September 2016 jeweils gemeinschaftlich Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2018 vereinigte die Steuerkommission des Kantons Schwyz die beiden Verfahren und wies die Einsprachen namentlich mit Bezug auf die Besteuerung aufgrund getrennter Wohnsitze ab Steuerperiode 2014 bzw. die Besteuerung der Kapitalabfindung in der Steuerperiode 2016 in der Gemeinde Y.________/SZ statt W.________/SZ ab. D. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 27. April 2018 (Versand: 2.5.2018) erheben die Ehegatten rechtzeitig mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 27.04.2018 betreffend Veranlagungsverfügung 2014 [Kanton] und Veranlagungsverfügung 2016 betreffend Besteuerung von Kapitalabfindungen [Kanton] sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin A.A.________ ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Y.________/SZ hat. 3. Die Veranlagungsverfügung 2014 [Kanton] und Veranlagungsverfügung 2016 betreffend Besteuerung von Kapitalabfindungen [Kanton] seien auf der Basis des steuerrechtlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin A.A.________ in Y.________/SZ sowie den entsprechenden Ausscheidungsregelungen zu erstellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staat. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 beantragt die Kantonale Steuerkommission, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend geht es um einen Fall der Steuerausscheidung zwischen zwei Schwyzer Gemeinden. Das kantonale Recht verweist in § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG/SZ; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 für

4 die interkommunale Steuerausscheidung ausdrücklich auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Nachdem dieses Recht nicht kodifiziert ist, ist auf die konstante Praxis des Bundesgerichts abzustellen. Es kommen deshalb die für das interkantonale Verhältnis geltenden Grundsätze analog zur Anwendung (so bereits Entscheid der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 10.4.1984 publiziert in StE 1985 SZ B 11.3 Nr. 2). Zu beachten ist insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Nach § 12 Abs. 4 StG/SZ bestimmt sich die Steuerpflicht bei Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthalts innerhalb des Kantons auf Grund der persönlichen Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 38 werden jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung besteuert. 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990, § 4 Abs. 2 StG/SZ; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet («le lieu ou se situe le centre de ses intérêts»). Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzu-

5 gehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, grundsätzlich als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Dies gilt jedenfalls, soweit sie nicht in leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und sofern sie täglich («Pendler») oder regelmässig an den Wochenenden («Wochenaufenthalter») an den Familienort zurückkehren. Grundsätzlich unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter demnach ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (zum Ganzen: Urteil des BGer 2P.100/2005 vom 17.10.2005 i.S. A. gegen Kantonales Steueramt Zürich und Administration cantonale des impôts du canton de Vaud = BGE 132 I 29 Erw. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des BGer 2C_403/2005 vom 1.4.2016 Erw. 2.2). Es ist daher zu prüfen, wie eng im hier massgeblichen Zeitraum (Steuerperiode 2014 bzw. Zeitpunkt der Fälligkeit Kapitalleistung in der Steuerperiode 2016) die Beziehungen von A.A.________ zum Arbeitsort in Y.________/SZ resp. zum Wohnort ihres Ehegatten in U.________/SZ gewesen sind, und zu welchem Ort die stärkeren Beziehungen bestehen, um dort das Steuerdomizil annehmen zu können. Unbestritten ist dabei, dass die Ehegatten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben und daher auch weiterhin zum Gesamtsatz (Faktorenaddition) und zum Verheiratetentarif zu besteuern sind. In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze zu beachten: Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_565/2016 vom 21.12.2016 Erw. 2.3). 3. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2012, worin von dieser gegenüber der Gemeindeverwaltung W.________/SZ bestätigt worden sei, dass sie ihren «Lebensmittelpunkt in U.________/SZ habe und demzufolge seit Jahren in U.________/SZ steuerpflichtig» sei. Insbesondere vermöge die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen («starke persönliche Beziehungen zu Y.________/SZ», «grosszügige Wohnung», «Inhaberin eines eigenen Treuhandbüros in Y.________/SZ», Fahrzeiten der T.________-Bahnen) die natürliche Vermutung des steuerlichen Wohnsitzes in U.________/SZ nicht umzustossen. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seit Jahren Mitglied im Efficiency Club in Luzern, Vorstandsmitglied des Hausei-

6 gentümerverbandes Schwyz, Sektion Y.________, Mitglied im Golfclub Y.________ und Mitglied im Rotary Club Schwyz sei, vermöchten eine Verlegung des Lebensmittelpunktes von W.________/SZ nach Y.________/SZ ebenfalls nicht darzutun. Es würden seit der Erklärung vom 6. Dezember 2012 keine wesentlich neuen Verhältnisse bzw. Umstände vorliegen, aufgrund derer vor Ende der Steuerperiode 2016 von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen wäre (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Erw. 3 am Ende S. 5). Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, sie sei in Y.________/SZ aufgewachsen und habe auch vor der Heirat ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Y.________/SZ gehabt. Das familiäre Umfeld und ihren Freundeskreis habe sie in Y.________/SZ und Umgebung. (…) Sie habe in Y.________/SZ ein Treuhandbüro aufgebaut. Um ihrer Erwerbstätigkeit, welche ein überdurchschnittliches zeitliches Pensum erfordere, weiterhin im bisherigen Umfang nachgehen zu können, sei sie in Y.________/SZ wohnhaft geblieben. (…) Es sei notorisch, dass die Führung eines eigenen Unternehmens in der Treuhandbranche mit der damit zusammenhängenden Arbeitsbelastung in Y.________/SZ nicht möglich sei, wenn man seinen Lebensmittelpunkt in U.________/SZ habe. (…) Die gemeinsame Zeit würden sie und ihr Ehegatte in Y.________/SZ oder in U.________/SZ oder während gemeinsamen Ferien an anderen Orten verbringen. Gestützt auf ihr berufliches Engagement wäre es gar nicht möglich, dass das Haus von B.A.________ in U.________/SZ auch den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin darstellen würde (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 1.1.). Sie bewohne in Y.________/SZ seit vielen Jahren eine eigene Wohnung. Zwei Jahre nach der Heirat hätten sie und ihr Ehegatte eine grössere Wohnung im gleichen Mehrfamilienhaus erworben. Der Erwerb der grösseren Wohnung sei vorgenommen worden, weil auch der Ehegatte einen Teil seiner Freizeit zusammen mit der Beschwerdeführerin in Y.________/SZ verbracht habe und deshalb eine grössere Wohnung notwendig geworden sei. (…). Dass die Beschwerdeführerin die 3 1/2-Zimmer-Wohnung dauernd benutze, werde durch die Nebenkostenabrechnung belegt (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.2.). (…). Ein weiterer Nachweis, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Y.________/SZ habe, sei der Umstand, dass sie die regelmässigen Besorgungen in Y.________/SZ mache (z.B. Coop, Migros, Bäckerei und Konditorei) und dies überdies (…) auch selbst aus eigenen Mitteln bezahle (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.3.). (…) Dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Y.________/SZ habe, werde durch weitere Umstände belegt (Hausarzt, Zahnarzt, Krankenkasse, Restaurantbesuche, Mitgliedschaft Golfclub Y.________) (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 1.4.). (…) Nach eigenen Angaben hält sich die Beschwerdeführerin in der

7 Gemeinde W.________/SZ (U.________/SZ) nur teilweise während ihrer Freizeit auf (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 1.5.). 4. Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass die Ehegatten in ungetrennter Ehe leben. Insofern weist der vorliegende Fall durchaus gewisse Parallelen zu dem Urteil des BGer 2C_403/2015 vom 1. April 2016 i.S. A. gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern und Steuerverwaltung des Kantons Zug auf. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass der dem BGE 121 I 14 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem im vorliegenden Fall vergleichbar wäre (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 5.), ist doch zumindest nicht bestritten, dass die Ehegatten sich gegenseitig an den Wochenenden besuchen, weshalb - im Unterschied zu dem BGE 121 I 14 zugrunde liegenden Sachverhalt - von einer dauernden Trennung von Arbeits- und Familienort keine Rede sein kann. Auszugehen ist daher vom Grundsatz, dass beide Ehegatten ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort haben (vgl. zit. Urteil des BGer 2C_403/2015 vom 1.4.2016 Erw. 4.1). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Annahme getrennter steuerrechtlicher Wohnsitze von Ehegatten auch dann gerechtfertigt sei, wenn die Ehegatten an verschiedenen Orten beruflich oder geschäftlich tätig sind und sich nur an den Wochenenden gegenseitig besuchen (vgl. insb. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 32 zu Art. 3 DBG; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 3 N 30; zit. Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 5.). Das vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass getrennte Wohnsitze der Ehegatten grundsätzlich nur mit Vorsicht und Zurückhaltung anzunehmen sind, wo die ehelichen Bande weder zerrissen noch gelockert sind. Vorliegend hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Lebensmittelpunkt und steuerrechtlichen Wohnsitz unstreitig in U.________/SZ, während die Beschwerdeführerin auch starke Beziehungen zu ihrem Arbeitsort in Y.________/SZ aufweist. Unklar ist dabei, ob die Beschwerdeführerin regelmässig an den Wohnort des Ehegatten in U.________/SZ zurückkehrt, wo alsdann ein gemeinsames Steuerdomizil besteht, oder ob die Ehegatten sich nur an den freien Tagen und Wochenenden (abwechselnd) gegenseitig besuchen, so dass gegebenenfalls die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes gerechtfertigt wäre. Was den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an freien Tagen und Wochenenden anbetrifft, kann diesbezüglich nun aber nicht einfach auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin im jetzigen streitigen Verfahren abgestellt werden, steht diese Darstellung doch in klarem Widerspruch zu den bisher in der Vergangenheit gegenüber den Steuerbehörden und auch diversen anderen amt-

8 lichen Stellen (z.B. Baubehörde, Ausgleichskasse, Notariat, Grundbuchamt, Handelsregister) gemachten Angaben (vgl. dazu Einspracheakten 2016 act. 27 [Baugesuch Formular Z01]; Steuerakten 2014 act. 57 [AHV/IV-Meldung]; Steuerakten 2014 act. 98 [Lohnausweis 2014], Steuerakten 2014 act. 121 ff. = Steuerakten 2016 act. 22 ff. [Handänderungsanzeige]; Einspracheakten 2016 act. 28 [Grundbuchanmeldung]; Einspracheakten 2016 act. 29 [Handelsregisterauszug betreffend X.________ AG abrufbar unter: www.zefix.ch]). Als Beleg hierfür kann auch die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Einwohneramt W.________/SZ mit E-Mail vom 6. Dezember 2012 abgegebene Erklärung im Zusammenhang mit dem (vergünstigten) Bezug einer Jahreskarte der T.________-Bahnen für Einwohner W.________-U.________ (= Steuerakten 2014 act. 28 ff. = Einspracheakten 2016 act. 26) herangezogen werden. Darin bestätigte die Beschwerdeführerin (ebenfalls) ausdrücklich, dass sie ihren «Lebensmittelpunkt in U.________/SZ habe und demzufolge seit Jahren in U.________/SZ steuerpflichtig» sei. Auch wenn durch die gegenüber den amtlichen Stellen gemachten Angaben selbstverständlich kein steuerrechtlicher Wohnsitz begründet werden kann, ist diesen Aussagen ein grosses Gewicht beizumessen. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin zum Versand der E-Mail vom 6. Dezember 2012 «genötigt» gefühlt haben will (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 4.), ist dabei nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise auf eine Auskunft der Gemeinde W.________/SZ vertraut haben will, wonach im innerkantonalen Verhältnis Ehegatten keine separaten steuerlichen Wohnsitze haben könnten (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 1.6.), erscheint ebenso unglaubwürdig. Es hilft der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht, wenn sie die abgegebene Erklärung nunmehr widerrufen möchte (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 4.). Vielmehr darf aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Treuhandbereich und ihrer Ausbildung als dipl. Steuerexpertin angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durchaus um die Bedeutung des Lebensmittelpunktes als Voraussetzung für den steuerlichen Wohnsitz wusste. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wenig überzeugend, wenn die Beschwerdeführerin nun plötzlich geltend machen will, dass sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich stets in Y.________/SZ gehabt habe und sie sich in der Gemeinde W.________/SZ (U.________/SZ) nur teilweise während ihrer Freizeit aufhalte (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 1.5.), bzw. dass sie mit Ausnahme von gelegentlichen Besuchen ihres Ehegatten keine nennenswerten Beziehungen zur Gemeinde W.________/SZ (U.________/SZ) habe (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 4.).

9 Was die Beschwerdeführerin zudem (zusätzlich) zur Begründung des Lebensmittelpunktes an ihrem Arbeitsort in Y.________/SZ vorbringt, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Den weiteren Umständen, namentlich dass die Beschwerdeführerin wegen der starken Beanspruchung durch die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit am Arbeitsort in Y.________/SZ wohnhaft geblieben sein will (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 1.1.), was durch die Nebenkostenabrechnungen der gemeinsam erworbenen 3 1/2-Zimmer-Wohnung (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.2.), regelmässige Einkäufe und Besorgungen in Y.________/SZ (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.3.) und weitere Umstände (gewisse örtliche Vertrauensbeziehungen [Hausarzt, Zahnarzt, Osteopathie und Massage], Krankenkassenzugehörigkeit, Restaurantbesuche, Mitgliedschaft im Golfclub etc.) belegt werde, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin behauptet jedenfalls nicht, dass ihr deswegen eine leitende Stelle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugekommen sei oder gar eine regelmässige Rückkehr an freien Tagen oder Wochenenden an den Wohnort des Ehegatten in U.________/SZ ausgeschlossen gewesen wäre. Es lässt sich auch nicht sagen, dass U.________/SZ mit der (damals) bestehenden Luftseilbahn und Standseilbahn verkehrstechnisch nicht bereits gut erschlossen gewesen wäre. Wenn sich die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in U.________/SZ zudem nur auf gelegentliche Besuche ihres Ehegatten beschränkt hätten, dann wäre auch der Bezug einer Jahreskarte der T.________-Bahnen durch die Beschwerdeführerin nicht nötig gewesen. Dabei ist auch nicht ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Einkäufe und Besorgungen zu einem guten Teil unter der Woche an ihrem Arbeitsort in Y.________/SZ erledigte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin machen jedoch insgesamt deutlich, dass die zahlreichen persönlichen Beziehungen wie Mitgliedschaften in Vereinen und Engagements in Institutionen in Y.________/SZ und Umgebung, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufen will, zu einem wesentlichen Teil mit dem beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin im Zusammenhang zu sehen sind. Das führt jedoch nicht dazu, dass diese Beziehungen stärker zu gewichten wären als die eheliche Beziehung zu ihrem Ehegatten. Hinzu kommt nun auch noch mit Blick auf die Wohnverhältnisse der Ehegatten, wie den Veranlagungsakten (insb. Beiblatt Liegenschaften 2014) entnommen werden kann (vgl. Steuerakten 2014 act. 115 ff., insb. act. 120 [Liegenschaft Nr. 4]), dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann inzwischen im Jahr 2013 zusammen als Miteigentümer je zur Hälfte zwei Grundstücke (Nrn. yy und zz) in U.________/SZ erworben und darauf (auf dem vereinigten Grundstück Nr. yy) ein grosszügiges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Baujahr 2014) gebaut haben (vgl. Einspracheakten 2016 act. 27 [Baugesuch Formular Z01]; publizier-

10 tes Baugesuch im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. …), wo sich seither (unstreitig) auch die neue Wohnadresse (D.________weg …) des Ehegatten befindet. Darin zeigt sich gleichzeitig ebenfalls ein eigenes, in U.________/SZ zu lokalisierendes Interesse der Beschwerdeführerin. Dies alles spricht dafür, dass auch im hier massgeblichen Zeitraum (Steuerperiode 2014 bzw. Zeitpunkt der Fälligkeit Kapitalleistung in der Steuerperiode 2016) die von den Steuerbehörden in der Vergangenheit angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in U.________/SZ (weiterhin) als sehr wahrscheinlich gelten kann, während die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis nicht erbracht hat, dass die Beziehungen zu Y.________/SZ tatsächlich stärker gewesen wären. 5. Die Beschwerdeführer rügen zusätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 2.), der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 3.) sowie der Regeln des Beweisverfahrens (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 4.). Dass sich die Kantonale Steuerkommission für die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeindeverwaltung W.________/SZ mit E-Mail vom 6. Dezember 2012 abgegebene Erklärung abgestützte und darüber hinaus aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung sah, bedeutet nicht, dass der Sachverhalt deshalb unvollständig oder falsch festgestellt worden wäre. Die Beschwerdeführer konnten ihren Standpunkt vor der Kantonalen Steuerverwaltung und anschliessend vor der Kantonalen Steuerkommission jedenfalls umfassend und wiederholt darlegen. Die darauf beruhende tatsächliche und rechtliche Würdigung ist zwar knapp aber ausreichend begründet. Es war den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, den Entscheid der Kantonalen Steuerkommission sachgerecht anzufechten. Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, noch ist eine falsche Anwendung der Regeln der Beweisführung festzustellen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde darüber hinaus nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 128 StG/SZ i.V.m. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG/SZ i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 7. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/EB) - und den Gemeinderat … (A; im Dispositiv). Schwyz, 21. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. März 2019

12

II 2018 59 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 59 — Swissrulings