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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 54

May 15, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,204 words·~16 min·3

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 54 Zwischenbescheid vom 15. Mai 2018 im Hauptverfahren II 2018 38 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; unentgeltliche Rechtsverbeiständung)

2 Sachverhalt: A. Die C.________ GmbH wurde am 4. Juli 2014 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen mit Sitz in J.________ und Domizil an der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort). Sie bezweckt den Betrieb von Gastrobetrieben sowie die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen aller Art. Ihr Stammkapital beträgt Fr. 20'000.--. Stammanteile von Fr. 8'000.-- bzw. Fr. 12'000.-- hielten zwei Drittpersonen, wovon die eine als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung, die andere als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichneten. Am 29. Dezember 2016 verkauften diese beiden Drittpersonen ihre Stammanteile an A.________, der folglich über das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.-- verfügte. Als Gesellschafter und Geschäftsführer (sowie seit der Auflösung per 27.3.2018 als Liquidator) zeichnet er mit Einzelunterschrift. Am 27. März 2018 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. B. Die Unternehmung war seit 1. Juli 2014 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. In Anwendung von Art. 52 AHVG verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'078.25. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen sowie Einzugsspesen für das Jahr 2016. Die von A.________ gegen diese Schadenersatzverfügung am 20. November 2017 erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse Schwyz mit Entscheid Nr. 1184/17 vom 14. Februar 2018 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 20. März 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt A.________ (unter Berücksichtigung des Joseftags [19.3]) fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018 (Zustellung am 15.2.2018) mit den folgenden Anträgen: Dem Beschwerdeführer soll die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO gewährt werden worunter - die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; - die Befreiung von Gerichtskosten; - die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; Der Beschwerde soll die aufschiebende Wirkung zugesprochen werden.

3 D. Mit Verfügung vom 21. März 2018 teilte der instruierende Richter dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerdeschrift genüge den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. § 38 VRP nicht. Es fehle ein Antrag sowie eine Begründung. Dem Beschwerdeführer werde deshalb eine nicht erstreckbare Frist bis 4. April 2018 angesetzt zur Verbesserung / Ergänzung der Beschwerdeschrift betr. Antrag und Begründung. Im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit dem Antrag sei festzuhalten, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern sei. In der Begründung sei darzulegen, weshalb und in welchen Punkten der angefochtene Einspracheentscheid aus Sicht des Beschwerdeführers falsch sei. Betreffend die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung (URP) - bei Kostenlosigkeit des Verfahrens - wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des hierfür erforderlichen Formulars bis 4. April 2018 angesetzt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zwecks allfälliger Mandatierung eines Rechtsanwaltes auf das im Internet publizierte Anwaltsregister verwiesen. Auf telefonisches Ersuchen wurde dem Beschwerdeführer die Frist bis 16. April 2018 erstreckt, um dem Verwaltungsgericht die für die Erlangung der URP erforderlichen Unterlagen einzureichen. E. Mit Schreiben vom 12. April 2018 ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht unter Einreichung des URP-Gesuchs samt Beilagen, die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei zu erlassen oder alternativ bis zum 6. Mai 2018 zu erstrecken. Das URP-Gesuch sei zu bewilligen; die ausstehenden Unterlagen würden noch nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe kurzfristig in Erfahrung bringen müssen, dass sein ursprünglicher Rechtsvertreter nicht in der Lage sein werde, das Mandat anzunehmen. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens, der Kurzfristigkeit der Mandatierung und des baldigen Ablaufs der Frist sei er (der Rechtsvertreter) nicht in der Lage, eine Stellungnahme (i.e. eine rechtsgenügliche Beschwerde) auszuarbeiten. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sei ein Gesuch um URP und Bevorschussung vorgängig zu entscheiden. Mit Schreiben vom 13. April 2018 nahm der instruierende Richter die Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde vorläufig ab und setzte dem Rechtsvertreter Frist an zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen. Mit Eingabe vom 25. April 2018 reicht der Rechtsvertreter die ausstehenden Unterlagen ein und stellt folgenden Antrag: Es sei dem Gesuchsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG) die

4 unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Bevollmächtigten, RA B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vorab drängen sich folgende Bemerkungen auf: Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 legt ausdrücklich fest, dass eine Nachfrist anzusetzen ist, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Eine Nachfristansetzung hat auch zu erfolgen, wenn es an Begründung oder Begehren gänzlich fehlt. Abzusehen vom Ansetzen einer Nachfrist ist nur, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten besteht. Ein Rechtsmissbrauch liegt etwa vor, wenn gewissermassen vorsorglich mit einem Rechtsmittel ohne Rechtsbegehren und Begründung einzig bezweckt wird, eine Verlängerung der Frist zu erwirken (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 84 f.). Der in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zwar im letztmöglichen Moment und unter Beachtung des im Kanton Zürich im Gegensatz zum Kanton Schwyz (vgl. § 158 Abs. 2 des Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 i.V.m. § 2 des Ruhetagsgesetzes [SRSZ 545.110] vom 21.11.2001) nicht als Feier-/Ruhetag geltenden Josefstag eingereicht. Sie enthält weder einen Antrag, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern ist, noch eine Begründung. Indessen handelt es sich zum einen (trotz der Rechtshinweise betreffend die URP und des exakt ermittelten Fristenlaufs) um eine Laieneingabe, und wird zum andern immerhin die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren beantragt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden. Indes dürfte dennoch gerade von einem rechtsunkundigen Laien erwartet werden, dass nicht der letztmögliche Termin abgewartet wird, um noch rechtzeitig (bloss) ein URP-Gesuch einzureichen und um die Bestellung eines Rechtsbeistandes zu ersuchen. 1.2 Die Nachfrist für eine Verbesserung muss angemessen sein (Art. 61 lit. b ATSG). Als angemessen wird in der Regel eine Frist von zehn Tagen erachtet. Diese ist - entgegen der gelegentlich geübten kantonalen Praxis - erstreckbar (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 89 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 426). Mithin kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er trotz der mit der Verfügung vom 21. März 2018 (praxisgemäss) als nicht erstreckbar angesetzten Frist nicht fristgerecht eine verbesserte Beschwerde eingereicht hat. Hieran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von dreizehn Tagen angesetzt wurde (in welche indes auch die Ostertage fielen).

5 2.1 Art. 61 lit f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (zweiter Satz). Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 befreit die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280110) vom 29. Mai 2002 beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich insbesondere auch aus der Verfassung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Art. 29 Abs. 3 BV will nur sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der verfassungsmässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen (BGE 135 I 1 Erw. 7.1). Angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) steht die Befreiung von den Verfahrenskosten vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. vorstehend Ingress lit. D). 2.2 Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Den Einnahmen von monatlich knapp Fr. 4'300.-- stehen (erheblich) höhere gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2009 anrechenbare Auslagen von rund Fr. 4'700.-gegenüber (vgl. Formular betr. Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Belegen [Lohnabrechnungen; Mietvertrag; Unterlagen Kran-

6 kenkasse; etc.]). Eine pfändbare Quote von Fr. 0.-- infolge eines die Einkünfte übersteigenden Existenzminimums hat auch das Betreibungsamt F.________ am 2. Februar 2018 ermittelt. Hinzu kommen erhebliche Schulden, Betreibungen und Verlustscheine. 2.3.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (BGE 140 V 521). 2.3.2 Die Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit einer Beschwerde, die grundsätzlich ex ante zu erfolgen hat, kann nicht losgelöst einerseits vom angefochtenen Entscheid und anderseits von den mit einer Beschwerde vorgebrachten Rügen erfolgen, was sich auch aus der Rechtsprechung ergibt (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteile 8C_364/2011 vom 11.10.2011 Erw. 4.1; 2D_3/2011 vom 20.4.2011 Erw. 3; 9C_908/2012 vom 22.2.2013 Erw. 6). 2.3.3 Die vorinstanzliche Forderung gegenüber dem Gesuchsteller beträgt Fr. 2'078.25. Sie wird im angefochtenen Einspracheentscheid auf acht Seiten (ohne Rubrum und Dispositiv) ausführlich begründet. Die Vorinstanz legt zunächst die gesetzlichen Grundlagen der ahv-rechtlichen Schadenersatzpflicht dar. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller seine Organeigenschaft im Einspracheverfahren nicht bestritten hat (S. 4 Erw. 2.2.2). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass ein Organ sowohl für die laufenden wie auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge haftet (S. 4 Erw. 2.2.1 [in Fettdruck]). Die Ermittlung des geltend gemachten Schadensbetrages wird detailliert dargelegt. Überdies wird auf eine - offensichtlich noch detailliertere - Zusammenstellung der einzelnen Schadensposten (Beitragsübersicht ab 2016 vom 20. Oktober 2017) verwiesen, welche der Gesuchsteller indessen nicht eingereicht hat (S. 5 Erw. 3.4). Es folgen umfassende Ausführungen zur Widerrechtlichkeit und zum Verschulden des Gesuchstellers (S. 6 ff. Erw. 4 und 5).

7 2.3.4 Mit seiner Eingabe vom 25. April 2018 äussert sich der Gesuchsteller insbesondere detailliert zu seiner indessen offenkundigen Bedürftigkeit. Zur fehlenden Aussichtslosigkeit macht er hingegen keine konkreten Angaben. Er macht geltend, die Angelegenheit könne auf Grund ihrer Komplexität als nicht aussichtslos betrachtet werden. Es handle sich bei der Materie in der Hauptsache um Sozialversicherungsrecht, welches bereits grundsätzlich eine gewisse Komplexität aufweise. Zudem gehe es um den "Spezialfall des Durchgriffs, wobei es vorliegend um die Anwendung einer Regel geht, die nicht vom Gesetzeswortlaut abgedeckt" sei. So sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller den angezeigten Schaden nicht verursacht habe; trotz dieser fehlenden Kausalität werde ihm der Schaden auferlegt, was nicht gerechtfertigt sei. Hinzu komme noch die Möglichkeit einer nachrangigen Solidarhaftung in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 (zweiter Satz) AHVG in Betracht, welche von der Vorinstanz nicht einmal in Erwägung gezogen worden sei (S. 4 Ziff. 3). 2.3.5 Bei diesen Ausführungen des Gesuchstellers lässt sich, soweit es sich nicht um Gemeinplätze allgemeiner und nicht fallbezogener Art handelt, im Vergleich zur Begründungsdichte des angefochtenen Einspracheentscheides nicht auf eine fehlende Aussichtslosigkeit schliessen. Inwieweit ein Durchgriff vorliegt, ist nicht ersichtlich. Gemäss ständiger Rechtsprechung und seit dem 1. Januar 2012 auch gesetzlich verankert besteht eine subsidiäre Haftung der (formellen und faktischen) Organe. Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Organe auch für bei ihrem Eintritt in ihre Funktion bestehende Beitragsausstände haftbar sind, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Die Solidarhaftung nach Art. 52 Abs. 2 AHVG beinhaltet die Wahlfreiheit der Ausgleichskasse, gegen wen sie vorgehen will. Auch dies gilt gemäss ständiger Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers erweist sich die Rechtslage hinsichtlich der von ihm zur Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit vorgebrachten Argumente als klar. Die mit dem URP-Gesuch vom 25. April 2018 summarisch begründete Beschwerde erweist sich mithin als aussichtslos. Die URP ist daher abzuweisen. Die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung erübrigt sich mithin. Indes müsste auch sie verneint werden, wie nachstehend zu zeigen ist. 2.4.1 Ob eine Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch

8 auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 Erw. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_680/2016 vom 14.2017 Erw. 4.1.1). 2.4.2 Vorliegend steht eine Forderung von gut Fr. 2'000.-- zur Diskussion. Von einer besonderen Betroffenheit des Gesuchstellers, vor allem in einer schwerwiegenden Weise, kann mithin keine Rede sein. Dies gilt namentlich angesichts der vom ihm auf rund Fr. 470'000.-- bezifferten offenen Betreibungen und Verlustscheinen bzw. von rund Fr. 2.6 Mio. unter Berücksichtigung zwischenzeitlich verjährter Verlustscheine (vgl. Eingabe vom 25.4.2018 S. 3 f. Ziff. 2.III.b). Die tatsächliche Schwere des Falles hält sich in bescheidenen Grenzen. Für ein allenfalls substantiiertes Bestreiten des Beitragsausstandes bedarf der Gesuchsteller keines Rechtsbeistandes; abgesehen davon hat - soweit ersichtlich - der Gesuchsteller bereits im Einspracheverfahren die Ausstände weder als solche noch im Quantitativ bestritten, genau wie er auch seine Organeigenschaft (zu Recht) nicht bestritt. Es ist überdies davon auszugehen, dass es auch am Gesuchsteller (als formellem Liquidator der Unternehmung) läge, seinen Rechtsvertreter mit den erforderlichen Daten/sachlichen Grundlagen zu bedienen. Vergleichbares ist zu sagen von einem allfälligen Bestreiten eines Verschuldens oder einer Widerrechtlichkeit; allfällige ihn entlastende Sachverhaltsmomente kann der Beschwerdeführer ohne weiteres selber vortragen. Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid belief sich die ahv-pflichtige Lohnsumme 2016 auf Fr. 53'082.-- (S. 5 Erw. 3.4). Es handelt sich bei der GmbH des Gesuchstellers mithin um eine Kleinstunternehmung. Auch dieser Umstand spricht gegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, welche der Fall bietet, bzw. für einen Bagatellfall. Insbesondere darf auch hieraus abgeleitet werden, dass der Gesuchsteller über die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse, die allenfalls vorgebracht werden können und müssen, verfügt. Hier-

9 zu bedarf er keiner Rechtsverbeiständung. Dabei darf im konkreten Fall mit Blick auf die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung auch die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitberücksichtigt werden, auch wenn dieser Maxime im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in dieser Hinsicht eine geringere Bedeutung zukommt als im Verwaltungsverfahren. Schliesslich ist dem Gesuchsteller aufgrund seiner Funktion als Zeichnungsberechtigter, Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates auch bei anderen Unternehmungen (z.B. G.________ AG, Zweigniederlassung, im Handelsregister gelöscht am 29.11.2004; H.________ GmbH, im Handelsregister gelöscht am 9.11.2006; I.________ AG, im Handelsregister gelöscht am 31.1.2008) die Fähigkeit zur Wahrung seiner Interessen im Rahmen des vorliegend ihm gegenüber geltend gemachten Schadenersatzes ohne weiteres zuzumuten. Von gewissen Rechtskenntnissen zeugt im Übrigen auch seine Beschwerde vom 20. März 2018. Insgesamt muss somit in Würdigung der gesamten konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung verneint werden. 2.5 Zusammenfassend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit sowie fehlender Notwendigkeit abzuweisen. 3. Eine Parteientschädigung ist für dieses Verfahren nicht zuzusprechen. Einerseits wurde ein entsprechender Antrag nicht gestellt, anderseits erweist sich auch dieses URP-Gesuch als aussichtslos. 4. Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 62 Abs. 1 ATSG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat das Bundesgericht zu prüfen (zur Praxis vgl. Kieser, a.a.O., Art. 62 N 54 f.; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, BGG-Komm., 2. Aufl., Art. 93 N 21M Bundesgerichtsurteil 9C_167/2007 vom 21.6.2007 Erw. 2). Dieser Ent-

10 scheid wird entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, um allen Eventualitäten gerecht zu werden. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine nicht mehr weiter erstreckbare Frist bis spätestens 5. Juni 2018 angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Im Unterlassungsfall wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine nicht weiter erstreckbare Frist bis spätestens 5. Juni 2018 angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Im Unterlassungsfall wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 5. Gegen diesen Zwischenbescheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Zwischenbescheides Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110), wobei insbesondere die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu beachten sind. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers/Gesuchstellers (2/R) - die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.4.2018) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 15. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Mai 2018

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