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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 5

June 17, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,276 words·~16 min·1

Summary

Kausalabgaben (Erschliessungsbeiträge Elektrizitätswerk) | Kausalabgaben

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 5 Entscheid vom 17. Juni 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gegenstand Kausalabgaben (Erschliessungsbeiträge Elektrizitätswerk)

2 Sachverhalt: A. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2017 betreffend "ELEKTRIZI- TÄTSWERK – Erschliessungsbeiträge" (genehmigt vom Gemeinderat Tuggen am 14.12.2017) beschloss der Gemeindevizepräsident der Gemeinde Tuggen die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen für Energieversorgungsanlagen von total Fr. 71'445.-- bei A.________ und B.________ für die Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervorgegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) gestützt auf folgende Berechnung: Grundstück KTN uuu: 1'402 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 7'010.00 Grundstück KTN vvv: 974 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 4'870.00 Grundstück KTN www: 1'573 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 7'865.00 Grundstück KTN xxx: 3'782 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 18'910.00 Grundstück KTN yyy: 864 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 4'320.00 Grundstück KTN zzz: 5'694 m2 x 1.0 à Fr. 5.00 = Fr. 28'470.00 Total: Fr. 71'445.00 Begründet wurde die Beitragsverfügung damit, dass die Grundstücke zwar vollständig groberschlossen und damit baureif seien, die Geltendmachung der reglementarisch vorgesehenen Erschliessungsbeiträge bisher aber noch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung sei ausgeblieben, da man mit einer kurzfristigen Überbauung gerechnet habe, was zweckmässigerweise eine Erhebung der geschuldeten Beiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht hätte. Aufgrund der verzögerten Überbauung müsse es zu einer separaten Erhebung der Beiträge kommen. Für die Grundstücke ergebe sich die Abgabepflicht dadurch, dass die fraglichen Flächen durch die im Jahr 2011 erfolgte Sanierung der Transformatorenstation E.________ bereits einen besonderen Vorteil erhalten hätten. B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 reichten A.________ und B.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Präsidialverfügung des Gemeindevizepräsidenten der Gemeinde Tuggen vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben, und es sei von der Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für die Energieversorgung durch das Elektrizitätswerk Tuggen abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Tuggen.

3 C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zum Entscheid an das Verwaltungsgericht Schwyz. D. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt der Gemeinderat Tuggen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. E. Die Beschwerdeführer halten mit Replik an ihren Rechtsbegehren fest, wobei von der Anerkennung der Beitragspflicht für die Grundstücke KTN vvv und www Vormerk zu nehmen sei. Der Gemeinderat Tuggen dupliziert. Die Beschwerdeführer reichen eine weitere Stellungnahme (Triplik) und der Gemeinderat Tuggen eine Quadruplik ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob der Gemeinderat befugt ist, von den Beschwerdeführern als Eigentümer der Grundstücke KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, alle Tuggen (hervorgegangen aus der am 15.4.2017 vollzogenen Parzellierung des Grundstücks KTN uuu) einen Erschliessungsbeitrag für Energieversorgungsanlagen aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten Sanierung der Transformatorenstation E.________ zu erheben (Beschwerde, Ziff. III./3.). Gemäss Art. 8 des von der Gemeindeversammlung von Tuggen beschlossenen "EW-Reglements" vom 27. November 2009 erhebt die Gemeinde einen Erschliessungsbeitrag für Grundstücke, welche durch die Erstellung entsprechender Anlagen neu erschlossen werden oder einen besonderen Vorteil erhalten, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch entsprechende EW- Anlagen erschlossen ist (Abs. 1). Der Erschliessungsbeitrag, welcher mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage bzw. mit der regierungsrätlichen Zonenplangenehmigung fällig wird (Abs. 3), ist gemäss Abgabenordnung gestützt auf die Grundstückfläche und abhängig von der jeweiligen Zone zu berechnen (Abs. 2). Aus Anhang 1 "Abgabenordnung zum EW-Reglement" ergibt sich, dass die Bemessung des Erschliessungsbeitrags für Grundstücke in W2 durch Multiplikation der zu erschliessenden Landfläche (m2) mit dem Faktor 1.0 und dem Betrag Fr. 5.-- erfolgt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Reglements schuldet die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer im Zeitpunkt, da die Beiträge fällig werden.

4 2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass ein für die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags gemäss Art. 8 Abs. 1 des EW-Reglements vorausgesetzter "besonderer Vorteil" erst gegeben sei, wenn eine Erschliessung im Sinne von § 37 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vorliege, d.h. wenn die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführten, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich sei (Triplik, Ziff. II./2.-5.; Beschwerde, Ziff. III./7.). Richtig ausgelegt komme dem "besonderen Vorteil" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des EW-Reglements neben dem Tatbestand, dass Bauland durch entsprechende Anlagen "tatsächlich neu erschlossen worden" sei, keine selbständige Bedeutung zu (Triplik, Ziff. II./6.). Dies ergebe sich vor allem auch aus dem Anhang zum EW-Reglement, demgemäss der Erschliessungsbeitrag nach der "zu erschliessenden Landfläche" bemesse, was gemäss Wortlaut eine tatsächliche Erschliessung mit den notwendigen Anlagen der Grob- und Feinerschliessung voraussetze (Triplik, Ziff. II./7.; Beschwerde, Ziff. III./5.). Die Erschliessungsbeiträge seien daher (mit Ausnahme der an der F.________strasse gelegenen Grundstücke KTN vvv und www) mit Bezug auf die Grundstücke KTN uuu, xxx, yyy und zzz noch gar nicht fällig im Sinne von Art. 8 Abs. 3 des EW-Reglements geworden, da die erforderliche Ringleitung und die Verteilkabinen für die Erschliessung mit elektrischer Energie fehlten (Beschwerde, Ziff. III./5. u. 8.). Diese Erschliessungsanlagen für die Energieversorgung müssten von der Gemeinde Tuggen mit der Ausführung der Erschliessungsstrasse (Quartierstrasse) auf Grundstück KTN uuu erst noch erstellt werden (Triplik, Ziff. II./14; Replik, Ziff. II./13.; Beschwerde, Ziff. III./4. u. 6.). Bezüglich der an der F.________strasse gelegenen Grundstücke KTN vvv und www werde nunmehr zugestanden, dass ein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei, da diese durch die Transformatorenstation E.________ und Verteilkabine G.________ tatsächlich erschlossen seien (Replik, Ziff. II./2.; Beschwerde, Ziff. III./10.). 2.2 Der Gemeinderat Tuggen verweist zur Entgegnung auf den rechtsgültigen kommunalen Erschliessungsplan und die Pläne für die Elektroversorgung, woraus hervorgehe, dass die beitragspflichtigen Flächen der Beschwerdeführer durch die im Bereich der F.________strasse geführte Hauptleitung der Elektrizitätsversorgung über die Transformatorenstation E.________ groberschlossen und über die Verteilkabine G.________ grundsätzlich auch bereits feinerschlossen seien (vgl. Vernehmlassung, Ziff. III./3. u. 4.). Die Projektierungen für die Überbauung der beitragspflichtigen Flächen der Beschwerdeführer seien allerdings noch nicht bekannt. Ob der Hausanschluss direkt ab der Verteilkabine G.________ realisiert werde oder ob weitere Feinerschliessungsanlagen zu erstellen seien, werde sich später herausstellen. Das sei allerdings unerheblich, da

5 sich die Erschliessungsbeitragspflicht bezogen auf die vorhandenen Anlagen der Groberschliessung und den besonderen Vorteil ergebe, welchen die fraglichen Flächen gemäss technischem Bericht "Erschliessungsbeiträge" der H.________AG vom 12. August 2012 durch die Sanierung der Transformatorenstation E.________ im Jahr 2011 erhalten hätten, womit auch die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge erstellt sei (Vernehmlassung, Ziff. III./4. u. 5 f.). Die Erschliessungsbeitragspflicht ergebe sich aber bei der Stromversorgung für alle Grundstücke der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 des EW-Reglements. Die Flächen hätten durch die Investition zur Sanierung der Transformatorenstation E.________, welche Dank der Erhöhung der Leistungskapazität die Überbauung dieser Flächen erst ermöglichen werde, einen besonderen Vorteil erhalten (Duplik, Ziff. III.A./1.). Die Groberschliessung sei gegeben und die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge damit erstellt. Es treffe nicht zu, dass von einer noch nicht vollendeten Groberschliessung auszugehen wäre. Solches werde auch durch die Ausführungen im technischen Bericht der H.________AG vom 12. August 2012 nicht impliziert (Duplik, Ziff. III.B./12.). 2.3 Wie im Grundsatz dem Gemeinderat Tuggen beigepflichtet werden kann, verwischen die Beschwerdeführer bei ihrer Argumentation den rechtlichen Unterschied zwischen Erschliessungsbeiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren: Der Erschliessungsbeitrag ist – als Vorzugslast – bereits geschuldet, wenn für ein Grundstück nur die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Versorgungs- oder Entsorgungsnetz geschaffen wird, wodurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht; demgegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe – als Benützungsgebühr im weiteren Sinne – erst dann fällig, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b S. 242 mit Hinweisen). Vorzugslasten sind ein wichtiges Instrument für die Finanzierung der baurechtlichen Erschliessung von Grundstücken (Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung, Strassen). Sie ermöglichen es, die Kosten öffentlicher Erschliessungsanlagen bereits nach der Fertigstellung des Werkes auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Der abzugeltende Sondervorteil besteht bei noch nicht überbauten Liegenschaften in der Überbaubarkeit und damit verbundenen Wertsteigerung der Grundstücke (vgl. dazu Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts – Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 2003 S. 505 ff., S. 510 f.). Steht neben dem Vorteilsausgleich die Finanzierung derjenigen Massnahmen, die zum besonderen Vermögensmehrwert einzelner Abgabepflichtiger geführt haben, im Vordergrund, spricht man von Beitrag (vgl. Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 96).

6 Die hier streitigen Abgaben stellen Erschliessungsbeiträge (Vorzugslasten) dar. Diese werden denn auch im EW-Reglement als "Erschliessungsbeitrag" bezeichnet. Diese Benennung ist freilich nicht entscheidend. Art. 8 Abs. 1 des EW- Reglements umschreibt den Abgabetatbestand in der für Beiträge typischen Weise, indem die Abgabepflicht an den durch Erschliessungsmassnahmen bewirkten Sondervorteil des Grundeigentümers geknüpft wird (vgl. Urteil des BGer 2C_188/2011 vom 17.1.2012 i.Sa. X. gegen Gemeinde Tuggen Erw. 4.2). Im Technischen Bericht "Erschliessungsbeiträge" der H.________AG vom 12. August 2012 werden die Grundstücke umfasst, welche durch die Sanierung der Transformatorenstation E.________ im Jahr 2011 einen besonderen Vorteil erfahren haben. So hält der Bericht fest, durch die Sanierungsmassnahmen könnten die Wohnbauten auf KTN uuu (heute KTN uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz) ab der bestehenden Infrastruktur erschlossen werden. Mithin wurde durch die fertiggestellte Sanierung Transformatorenstation E.________ die energietechnische Erschliessung der Grundstücke und damit deren Überbaubarkeit erst möglich, womit die Grundstücke der Beschwerdeführer einen besonderen Vorteil erhalten haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 EW-Reglement). Es ist daher haltbar, wenn der Gemeinderat Tuggen davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall die für die definitiven Anschlüsse der Grundstücke mit den Erschliessungsanlagen (unbestrittenermassen) noch notwendigen Investitionen der Erhebung eines Erschliessungsbeitrags für den bereits mit der Sanierung der Transformatorenstation E.________ verbundenen Sondervorteil (Wertsteigerung der Grundstücke) nicht entgegensteht. Es genügt, wenn die noch erforderliche Erschliessung der einzelnen Grundstücke dadurch ermöglicht oder erleichtert wird. Auch dass der Erschliessungsbeitrag gemäss Anhang 1 "Abgabenordnung zum EW-Reglement" gestützt auf die "zu erschliessenden Landfläche (m2)" berechnet wird, ist nach richtigem Verständnis nicht so auszulegen, dass die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags (bereits) einen tatsächlichen Anschluss der Grundstücke an die betreffenden Anlagen voraussetzen würde (Triplik, Ziff. II./7.). Es trifft insofern auch nicht zu, dass es an einer (hinreichenden) gesetzlichen Grundlage für die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags bei einem durch Erschliessungsmassnahmen bewirkten Sondervorteil der Grundeigentümer fehlen würde (Triplik, Ziff. II./8.). Gegenstand und Bemessungsgrundlage werden durch die Regelung im EW-Reglement und der Abgabeordnung selber (hinreichend) festgelegt. Die Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen, bei denen das Entstehen eines Mehrwerts im konkreten Fall vermutet werden darf, bleibt Sache der Praxis, und wird vorliegend durch den technischen Bericht "Erschliessungsbeiträge" der H.________AG vom 12. August 2012 klar umgrenzt.

7 3.1 Die Beschwerdeführer bringen zusätzlich vor, dass die Erhebung der Erschliessungsbeiträge für die Grundstücke zu einer mit Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 unvereinbaren Ungleichbehandlung führe und das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht eingehalten werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführer würde es gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV verstossen, von Grundeigentümern, die durch öffentliche Erschliessungsanlagen lediglich einen besonderen Vorteil erhielten, den gleichen Beitrag einzufordern wie von jenen, die durch eine Energie- oder Abwasserleitung "effektiv erschlossen" seien (Triplik, Ziff. II./9.). Und wenn schon, müsste für die Erhebung von Beiträgen ein reguläres Beitragsverfahren analog zu den Bestimmungen über das Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990 durchgeführt werden. Dies wäre nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführer sowieso das richtige Verfahren, soweit es um die Erhebung von Beiträgen für Groberschliessungsanlagen gehe (sofern solche Beiträge überhaupt eingefordert werden könnten). Denn nur mit diesem Verfahren sei gewährleistet, dass der Beitrag bei einem Grundeigentümer tatsächlich nach Massgabe des besonderen Vorteils erhoben werde und damit das Äquivalenzprinzip eingehalten sei. Nur so sei es möglich und wahrscheinlich, dass die Eigentümer nicht mehr bezahlten, als die Anlage gekostet habe, so dass das Kostendeckungsprinzip gewahrt sei. Der pauschale Erschliessungsbeitrag könne auch aus diesem Grund nicht für die "nicht erschlossenen" Grundstücke eingefordert werden (Triplik, Ziff. II./10.). 3.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht oder nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes dar. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahren beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 126 I 180 Erw. 3a/aa S. 188).

8 3.3 Wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, trifft es wohl zu, dass bei der gewählten Bemessungsweise die Abgabe – anders als bei der Anwendung des Perimeterverfahrens – in keinem (direkten) Zusammenhang zur Neuinvestition in die entsprechenden EW-Anlagen (Transformatorenstation E.________) steht (vgl. hierzu bereits Urteil des BGer 2C_188/2011 vom 17.1.2012 Erw. 4.3). Das vermag jedoch noch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu begründen. Die Grundstücke sind durch die Sanierung der Transformatorenstation E.________ im Jahr 2011 neu erschlossen worden, bzw. haben einen besonderen Vorteil erhalten, indem die noch erforderliche Erschliessung der einzelnen Grundstücke mit Energie damit ermöglicht oder erleichtert wurde. Es ist unbestritten, dass für die Grundstücke bisher keine Beiträge entrichtet worden sind, so dass für den mit der Erschliessung verbundenen Sondervorteil noch eine Abgabe erhoben werden kann. Dass für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge auf die "zu erschliessende Landfläche (m2) multipliziert mit einem auf die jeweilige Zone abgestimmten Faktor (…) und dem Betrag von Fr. 5.00" abgestellt wird, stellt ein zulässiger schematischer Massstab dar. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist durch diese Schematisierung, die im Bereich der Erschliessungsbeiträge aufgrund der Unmöglichkeit der Bestimmung des durch die Errichtung einer Erschliessungsanlage erfolgten Wertzuwachses nicht zu umgehen ist, nicht zu erblicken (vgl. dazu bereits VGE II 2008 43 vom 4.3.2009 i.Sa. Z. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen Erw. 5.2). In Anbetracht dessen, dass die Erschliessung der Grundstücke mit Energie eine Fläche von gesamthaft 14'289.00 m2 umfasst, kann der umstrittene Beitrag von Fr. 71'445.-nicht als übertrieben hoch bezeichnet werden. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist auch von daher nicht ersichtlich. Da jeder andere Grundeigentümer in vergleichbarer Situation ebenfalls einen solchen Beitrag entrichten müsste, verstösst die umstrittene Abgabeerhebung auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Urteil des BGer 2C_188/2011 vom 17.1.2012 Erw. 4.4). Die Erhebung der umstrittenen Erschliessungsbeiträge allein verletzt demzufolge das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht. Vorbehalten bleibt die spätere (zusätzliche) Erhebung einer Anschlussgebühr, wenn die Grundstücke tatsächlich an die entsprechenden Anlagen angeschlossen werden. Sollten gegebenenfalls bei der späteren Überbauung der Grundstücke die Anschlussgebühren so hoch ausfallen, dass alsdann beide Abgaben zusammen gegen die genannten Prinzipien verstossen, müsste dies gegenüber deren Festsetzung geltend gemacht werden (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_188/2011 vom 17.1.2012 Erw. 5). 4.1 Von den Beschwerdeführern wird zudem der Einwand erhoben, dass auf der Erschliessungsfläche auf dem Grundstück KTN uuu (nach der am 15.4.2017

9 vollzogenen Parzellierung) kein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei, weil Erschliessungsflächen (im Unterschied zu den mit Gebäuden überbaubaren Grundstücksflächen) durch eine Erschliessung keinen Sondervorteil erhielten (Replik, Ziff. II./12. u. 15.). 4.2 Der Gemeinderat Tuggen bestreitet, dass auf den blossen Strassenerschliessungsflächen kein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen für Strassenflächen habe das Verwaltungsgericht in VGE II 2008 44 vom 4. März 2009 (i.Sa. X. AG und Y. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen betreffend Kanalisationserschliessungsbeitrag) unmissverständlich beurteilt (Duplik, Ziff. III.B./11. u. 14.). Das Verwaltungsgericht sei zum Schluss gelangt, dass im Ergebnis unter dem Begriff "Bauland" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde Tuggen das in der Bauzone gelegene Land zu verstehen sei. Die sich im Einzugsgebiet befindlichen Feinerschliessungsstrassen seien deshalb bei der Berechnung der massgeblichen Grundstücksfläche miteinzubeziehen (vgl. VGE II 2008 44 vom 4.3.2009 Erw. 3.1-3.4). 4.3 Es trifft zunächst zu, dass vom Verwaltungsgericht in VGE II 2008 42 vom 4. März 2009 i.Sa. Z. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen und in VGE II 2008 44 vom 4. März 2009 i.Sa. X. AG und Y. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen betreffend Kanalisationserschliessungsbeiträge die Fragen nach der Beitragspflicht für Strassengrundstücke (Erschliessungsstrassen) behandelt wurde. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass auch die Erschliessungsstrassen in die Berechnung der für die Beitragspflicht massgeblichen Fläche miteinbezogen werden sollten. Insbesondere entschied das Verwaltungsgericht aber auch in VGE II 2008 43 vom 4. März 2009 i.Sa. Z. gegen Kommission Werke und Gemeinderat Tuggen betreffend EW Erschliessungsbeitrag, Erw. 5.2, dass die im Einzugsgebiet befindlichen Feinerschliessungsstrassen zu Recht in die Berechnung der massgeblichen Grundstücksflächen miteinbezogen worden seien. Es erwog (u.a.), schon angesichts der Tatsache, dass die Erschliessungsstrassen bei der Entstehung der Beitragspflicht in den meisten Fällen noch gar nicht bestünden, geschweige denn abparzelliert seien, könnten ein Inabzugbringen dieser Flächen bzw. eine Rückerstattung im Falle der nachträglichen Erstellung von Erschliessungsstrassen vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Es fänden sich im Reglement auch keine Hinweise auf eine Rückerstattungspflicht. Die Landfläche stelle im Übrigen ein geeignetes Kriterium zur Berechnung des Erschliessungsbeitrages dar, da diese (unter Miteinbezug auch der mit Elektrizität zu versorgenden Erschliessungsstrassen) in einem unmittelbaren Zusammenhang zum zu erwartenden Stromverbrauch stehe (vgl. VGE II

10 2008 43 vom 4.3.2009 Erw. 5.2). An diesen Erwägungen, welche das Verwaltungsgericht bewogen haben, die im Einzugsgebiet befindlichen Feinerschliessungsstrassen in die Berechnung der massgeblichen Grundstücksflächen einzubeziehen, ist hier festzuhalten. 5.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.2 Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. § 72 Abs. 2 VRP) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5.3 Der Gemeinderat bzw. die von diesem vertretene Gemeinde Tuggen hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, weshalb ihm eine Parteientschädigung zugesprochen wird (§ 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VRP). Die Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. Berücksichtigt ist dabei, dass wohl mehrere Schriftenwechsel stattfanden, diese aber weitgehend zusammen mit dem Parallelverfahren II 2018 6 erfolgt sind.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 16. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass sie noch den Betrag von Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen haben. 3. Die Beschwerdeführer haben der beanwalteten Gemeinde Tuggen eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - den Regierungsrat (2) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 17. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Juni 2019

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