Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 29 Entscheid vom 19. April 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Gebühreneinnahmen Betreibungsamt; Rechtsverweigerung
2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 an die Gemeindeverwaltung Lachen betreffend "Kostenreduktion Pos 103 des Betreibungswesen" machte A.________ geltend, dass im Falle des Betreibungsamtes Lachen/Altendorf "die Aufwände und Gebühreneinnahmen addiert und direkt in die Tasche des Betreibungsbeamten" geflossen seien, während bei den Innerschwyzer Betreibungsämtern die Aufwände von den Einnahmen (Gebühren) subtrahiert worden seien. Beim Betreibungsamt Lachen/Altendorf seien die Gebühreneinnahmen jeweils unterdrückt worden. Wie bekannt sei, habe er diesen Rechnungsfehler aufgedeckt, so dass der Gemeinde Mehreinnahmen in Millionenhöhe zugute kämen. Es entspreche daher nur Recht und Billigkeit, wenn er seinen Aufwand wenigstens ansatzweise in Rechnung stelle. Seine Aufwände seit 2016 "um diese gewerbsmässige Korruption aufzudecken", hätten sich auf rund Fr. 100'000.-- belaufen. Am 26. Juni 2017 teilte der Gemeinderat Lachen A.________ mit, dass weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die von ihm geforderte Zahlung von Fr. 100'000.-- bestehe. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 wünschte A.________ eine "rekursfähige Verfügung". Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2017 forderte er den Gemeinderat Lachen auf, die " 'versehentlich, infolge Addition anstatt Subtraktion' ausbezahlten Beträge an die Privat-Unternehmung Betreibungsamt, rückzufordern, oder eine diesbezügliche rekursfähige Verfügung zu erlassen". Auf diese beiden Schreiben reagierte der Gemeinderat Lachen nicht. B. Mit Eingabe vom 5. September 2017 betreffend "Beschwerde gegen die Finanzorgane der Gemeinde 8853 Lachen" beantragte A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, die Gemeinde Lachen sei aufzufordern, ihm "die verlangte rekursfähige Verfügung auszuhändigen". Der Regierungsrat nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit Beschluss (RRB) Nr. 44/2018 vom 23. Januar 2018 ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 500.-- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 2). C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2018 (Postaufgabe am 26.2.2018) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen den RRB Nr. 44/2018 vom 23. Januar 2018 mit folgenden Anträgen: Die Vorinstanz sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, die versehentlich dem BG2 ausbezahlten Beträge in der Höhe von über Fr. 1 Mio. aus Rechnungsfehler zumindest teilweise rückzufordern. Die Vorakten seien beizuziehen.
3 Eventual sei dem BF die verlangte rekursfähig begründete Verfügung zuzustellen. Eventual sei dem BF die Parteistellung anzuerkennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. D. Der Gemeinderat verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung und beantragt eine Festlegung der Kosten in angemessener Höhe. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 16. März 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit Stellungnahme vom 24. März 2018 beantragt der Beschwerdeführer was folgt: Die Parteistellung sei zu bestätigen. Die Rechtsverweigerung sei zu bestätigen. Die Vorinstanz RR sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. April 2018 teilt er dem Verwaltungsgericht unter anderem mit, es liege in der amtlichen Pflicht des Verwaltungsgerichts, "die beim Betr.-Amt Lachen/Altendorf vorliegende, schwerste Korruption aufzuklären". Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens ergibt sich im Wesentlichen aus dem aktenkundigen RRB Nr. 232/2017 vom 28. März 2017. Mit diesem Beschluss leistete der Regierungsrat verschiedenen Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers keine Folge. Mit diesen Aufsichtsbeschwerden hatte der Beschwerdeführer namentlich geltend gemacht, unter der Position 103 Betreibungswesen seien Aufwände und Erträge offenzulegen sowie Aufwände von den Erträgen abzuziehen, wie es andere Betreibungsämter täten, und das alljährliche Defizit sei zu eliminieren. Der Regierungsrat führte unter anderem aus, dass diese Thematik bereits Gegenstand des VGE III 2009 222 vom 15. April 2010 gewesen sei. Im gleichen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 Aufsichtsbeschwerde erhoben, welcher mit RRB Nr. 666/2010 vom 22. Juni 2010 keine Folge geleistet worden sei. Einer weiteren Aufsichtsbeschwerde vom 21. Juni 2011 in der gleichen Sache sei mit RRB Nr. 724/2012 vom 10. Juli 2012 ebenfalls keine Folge geleistet worden (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 3).
4 Im Betreibungskreis Lachen/Altendorf sei der Betreibungsbeamte im Sportelsystem tätig und erhalte zusätzlich zu den Gebühreneinnahmen einen vertraglich mit den Gemeinden vereinbarten Festbetrag pro Betreibungsnummer (Wartgeld). Dieses System widerspiegle sich in der Rechnungsposition 103. Die Einkünfte gingen nach dem Sportelsystem direkt an den Betreibungsbeamten, weshalb sie nicht als Erträge aus Gebühren verbucht werden könnten. Hingegen seien die Aufwendungen der Gemeinden in der Rechnung entsprechend aufzuführen (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 6.1). Diese Form der Rechnungslegung sei mit dem Grundsatz der Bruttodarstellung vereinbar (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 6.2). Die Möglichkeit im Kanton Schwyz, die Kosten der Gemeinwesen im Betreibungswesen zu vergleichen, erlaube es durchaus, gewisse Schlüsse über Produktivität und Kosten der einzelnen Ämter zu ziehen. Allerdings müsse Gleiches mit Gleichem verglichen werden. Zu beachten sei namentlich, dass für die beamteten Betreibungsämter in den Bezirks- und Gemeinderechnungen keine Vollkostenrechnungen durchgeführt würden, wozu keine rechtliche Pflicht bestehe. Zudem seien auch die einzelnen Betreibungskreise nicht miteinander vergleichbar (RRB Nr. 232/2017 vom 28.3.2017 Erw. 7.2). 1.2 Im vorliegend angefochtenen Beschluss legte der Regierungsrat die Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde dar und führte aus, wann eine Rechtsverweigerung gegeben ist. Namentlich habe das Verbot der Rechtsverweigerung nur dort Geltung, wo der Rechtsuchende Anspruch auf Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides bzw. ein genügendes Rechtsschutzinteresse daran habe (Erw. 1.1 und 2.1). Die Voraussetzungen der Parteistellung ergäben sich aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer habe der Gemeinde einerseits eine Forderung von Fr. 100'000.-- gestellt, anderseits verlangt, dass die Gemeinde die ausbezahlten Beiträge vom Betreibungsamt zurückfordere (Erw. 2; vgl. vorstehend Ingress lit. A). Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Verfügung betreffend die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge an das Betreibungsamt durch die Gemeinde beantrage (Erw. 2). Er wäre jedoch nicht Adressat einer solchen Verfügung und somit nicht berechtigt, eine solche zu verlangen (Erw. 2.3). Der Gemeinderat hätte daher auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit einer Nichteintretensverfügung gemäss § 27 Abs. 2 VRP reagieren müssen. Dass er dies unterlassen habe, wiege nicht schwer, da sich der Gemeinderat gemäss der Aktenlage schon mehrfach zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen geäussert habe. Es liege somit keine Rechtsverweigerung vor (Erw. 2.4). Nachdem der Regierungsrat erst mit RRB Nr. 232/2017 vom
5 28. März 2017 über die Rechtmässigkeit der Rechnungslegung des Betreibungswesens entschieden habe, könne auf diesen Entscheid verwiesen werden, soweit der Beschwerdeführer eine versehentliche Addition der Aufwände und Erträge geltend mache (Erw. 3). Das Begehren des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Bezug auf die Forderung von Fr. 100'000.-- sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit dieser Forderung eine private Vereinbarung zugrunde liege, sei sie auf dem zivilrechtlichen Weg zu beurteilen (Erw. 4). 2.1 Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. September 2017 eingetreten, soweit er sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen hat (angefochtener Beschluss Erw. 1.2), und hat sie abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat mithin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen (Abweisungs-)Beschluss direkt berührt und auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung kann nicht a priori verneint werden. Die Rechtsmittelbefugnis (§ 37 Abs. 1 VRP) ist somit zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts "als Aufsichtsbehörde in Verwaltungssachen" verlangt (Beschwerde S. 2 unten), kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dem Verwaltungsgericht eine solche aufsichtsrechtliche Funktion nicht zukommt (vgl. VGE III 2013 183 vom 24.4.2014 Erw. 3.4.7; VGE II 2007 62 vom 22.1.2008 Erw. 2.3.1; VGE 879/02 vom 2.8.2002 Erw. 3 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde - wie im regierungsrätlichen Verfahren - nur die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge an das Betreibungsamt durch die Gemeinde geltend. Konkret beantragt er die aufsichtsrechtliche Anweisung der Vorinstanz(en), die dem Betreibungskreis ausbezahlten Beträge von über Fr. 1 Mio. zurückzufordern. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung sowie den weiteren Eingaben, d.h. die (private) Forderung von Fr. 100'000.-- wird nicht thematisiert. Abgesehen davon hat der Regierungsrat zutreffend festgehalten, dass diese Forderung zivilrechtlich geltend gemacht werden müsste. 3.1 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht, hat sie jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie die Parteistellung der gesuchstellenden Person verneint (Bosshart/
6 Bertschi, in Kommentar VRG, § 19 N 45). Die ersuchte Behörde hat mithin zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in der Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen, jedenfalls wenn die gesuchstellende Person ausdrücklich eine Verfügung verlangt (BGE 130 521 Erw. 2.5). 3.2 Der Regierungsrat hat dargelegt, dass und weshalb dem Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Rückforderung der Gemeinde gegenüber dem Betreibungskreis keine Parteistellung im Sinne von § 37 Abs. 1 VRP zukommt. Es kann vollumfänglich auf diese zutreffenden und umfassenden regierungsrätlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Beschluss Erw. 2.2 f.). Namentlich ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit dem Beschwerdeführer ein Interesse, welches über dasjenige der Allgemeinheit, d.h. jenes anderer Personen im Betreibungskreis, hinausgeht, zukommt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen inhaltlich denjenigen der früheren Verfahren (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Sie gehen an der Sache vorbei. Der Regierungsrat hat im Einklang mit der dargelegten Lehre und Rechtsprechung auch zu Recht festgehalten, dass der Gemeinderat auf das Begehren des Beschwerdeführers mit einer Nichteintretensverfügung hätte reagieren müssen. Dass der Gemeinderat dies nicht getan hat, ist indessen unerheblich, was der Regierungsrat ebenfalls unter Verweis auf die vorausgegangenen Verfahren bereits festgestellt hat. Soweit der Gemeinderat richtigerweise eine Nichteintretensverfügung getroffen hätte, wäre einer Beschwerde hiergegen der Erfolg zwangsläufig ebenfalls versagt gewesen und hätte die Beschwerde ebenfalls abgewiesen werden müssen. 3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Gemeinderat Lachen (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.4.2018) - den Regierungsrat - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.4.2018). Schwyz, 19. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. April 2018